Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 4. September 2025 mitgeteilt am 15. Oktober 2025 [Mit Urteil 6B_924/2025 vom 15. Januar 2026 hat das Bundesgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde.] ReferenzSR1 24 6 InstanzErste strafrechtliche Kammer BesetzungMoses, Vorsitz Cavegn und Richter-Baldassarre Bernhard, Aktuarin ParteienA.________ Beschuldigte vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Claudia Nievergelt Giston gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Rohanstrasse 5, 7001 Chur B.________ Privatkläger vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Patrick Stach Gegenstandgewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB und Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Anfechtungsobj. Urteil Regionalgericht Maloja vom 30. November 2023, mitgeteilt am 24. Januar 2024 (Proz. Nr. 515-2023-9)

2 / 28 Sachverhalt A.Das Regionalgericht Maloja sprach A.________ (nachfolgend: die Beschuldigte) am 30. November 2023 des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss aArt. 147 Abs. 2 StGB und der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig. Es bestrafte sie mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde im Umfang von 14 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. Das Regionalgericht widerrief den mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. September 2019 bedingt ausgesprochenen Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00. Die Beschuldigte wurde für die Dauer von sieben Jahren des Landes verwiesen. Weiter verpflichtete das Regionalgericht die Beschuldigte, B.________ (nachfolgend: der Privatkläger) CHF 651'671.37 zzgl. 5 % Zins seit 1. Januar 2022 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen. Die Beschuldigte wurde zusätzlich verpflichtet, den Privatkläger mit CHF 10'000.00 (inkl. MwSt. und Spesen) zu entschädigen. Auf die Zivilklage des Vereins C.________ wurde nicht eingetreten. Die Kosten wurden der Beschuldigten auferlegt. B.Gegen das Urteil meldete die Beschuldigte am 11. Dezember 2023 Berufung an. Die Berufungserklärung erfolgte am 14. Februar 2024. Die Beschuldigte beantragt zusammengefasst, sie sei von sämtlichen Vorwürfen freizusprechen und die Zivilklage des Privatklägers sei abzuweisen (eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen), alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates (eventualiter unter solidarischer Haftung zulasten des Privatklägers und des Vereins C.). Die Beschuldigte beantragt ferner eine Konfrontationseinvernahme mit dem Privatkläger sowie die Einvernahmen von D., E.________ und F.________ als Zeugen. C.Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 27. Februar 2024 auf eine Stellungnahme und beantragte die Abweisung der Beweisanträge. D.Am 12. September 2024 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 14. Januar 2025 vorgeladen. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass der Privatkläger anlässlich der Berufungsverhandlung als Auskunftsperson befragt werde, wofür er persönlich zu erscheinen habe. E.Am 21. Oktober 2024 hiess der Vorsitzende der I. Strafkammer den Antrag, D.________ als Zeugen zu befragen, gut. Die weiteren in der Berufungserklärung gestellten Beweisanträge wies er ab.

3 / 28 F.Die Berufungsverhandlung fand am 14. Januar 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten und ihrer Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und des Rechtsvertreters des Privatklägers statt. Der Privatkläger liess über seinen Rechtsvertreter mitteilen, dass er nicht erscheinen werde. G.Die Beschuldigte hielt an ihrem Antrag, es sei der Privatkläger einzuvernehmen, fest. Der Privatklägervertreter beantragte die Befragung von G.________ (Bankberater des Privatklägers) als Zeuge. Nach Befragung des Zeugen D.________ und der Beschuldigten wurde die Verhandlung vertagt und es wurde auf den 26. August 2025 neu vorgeladen. H.Die Fortsetzung der Hauptverhandlung fand am 26. August 2025 in Anwesenheit der Beschuldigten und deren Verteidigung, der Staatsanwaltschaft und des Rechtsvertreters des Privatklägers statt. Der Privatkläger liess sich abermals entschuldigen. G.________ wurde als Zeuge einvernommen. Der von der Staatsanwaltschaft eingereichte Strafbefehl wurde zu den Akten genommen. Die Verteidigung reichte diverse Beilagen zum Plädoyer ein. Der Antrag des Privatklägers auf Edition der Unterlagen der Bank M.________ wurde abgewiesen. I.Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung. J.Der Privatkläger beantragt die Abweisung der Berufung und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, insbesondere sei die Beschuldigte zu verpflichten, dem Privatkläger den Betrag von CHF 651’671.37, zuzüglich 5 % Zins jährlich seit dem

  1. Januar 2022, und eine Entschädigung von CHF 10'000.00 inkl. 7,7 % MWST und Spesen für das erstinstanzliche Verfahren zu bezahlen. K.Die Beschuldigte wiederholt die mit Berufungserklärung gestellten Anträge (Freispruch von beiden Vorwürfen, Abweisung der Zivilklage) und beantragt eine Entschädigung von CHF 36'806.95 zulasten der Staatskasse (eventualiter des Privatklägers). Erwägungen 1.Prozessuales 1.1.Die Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Berufung ist einzutreten. 1.2.Nicht angefochten und daher in Rechtskraft erwachsen ist Dispositivziffer 8 des Urteils des Regionalgerichts Maloja (Nichteintreten auf die Zivilklage des Ve- reins C.________). Die Rechtskraft ist vorab festzustellen.

4 / 28 1.3.Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. August 2025 stellte die Verteidigung erneut den Antrag, es sei der Privatkläger einzuvernehmen. Das Obergericht wies den Beweisantrag unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot ab. Da der Privatkläger bereits zweimal nicht erschienen ist, ist fraglich, ob er einer dritten Vorladung Folge leisten wird. Eine weitere Verfahrensverzögerung ist nicht mehr hinnehmbar. 1.4.Der Beweisantrag des Privatklägers auf Edition der Unterlagen, insbesondere Gesprächsnotizen der Bank M., wurde abgewiesen. Diese Dokumente betreffen das Verhältnis zwischen der Bank M. und ihrem Kunden (dem Privatkläger) und sind im Strafverfahren gegen die Beschuldigte von keinem Nutzen. 1.5.Die von der Verteidigung aufgeworfenen Vorfragen betreffend die Verwertbarkeit verschiedener Beweise werden im Rahmen der Beweiswürdigung behandelt. 2.Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungs- anlage gemäss aArt. 147 Abs. 2 StGB 2.1.Anklagevorwurf und Urteil Vorinstanz Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Anklage davon aus, dass der Privatkläger der Beschuldigten am 15. Januar 2018 die Daten seiner Kreditkarte per WhatsApp übermittelt habe, damit sie für ihn ein Hotel buche. Im Zeitraum vom 21. März 2018 bis 25. August 2020 habe die Beschuldigte ohne Einwilligung des Privatklägers seine Kreditkarte für eigene Zwecke benutzt. Insgesamt sei von über 1'600 Einzeltransaktionen mit einem Gesamtwert von CHF 724'887.91 auszugehen. Die Beschuldigte habe ihr Vorgehen berufsmässig ausgeübt. Die Vorinstanz erachtete den angeklagten Sachverhalt als erstellt, wobei sie von einem geringeren Deliktsbetrag, nämlich CHF 667'543.95, ausging. 2.2.Standpunkt der Beschuldigten und zu erstellender Sachverhalt Die Beschuldigte bestreitet nicht, die Kreditkarte des Privatklägers (auch) für eigene Zwecke benutzt zu haben. Sie sei aber von seinem grundsätzlichen Einverständnis ausgegangen. Auf der anderen Seite gab sie bei einzelnen Transaktionen zu, keine explizite Erlaubnis gehabt zu haben. Zu klären ist, ob eine Einwilligung des Privatklägers zur privaten Nutzung der Kreditkarte durch die Beschuldigte bestand und – falls ja – welchen Umfang diese hatte.

5 / 28 2.3.Grundsätze der Beweiswürdigung Das Gericht würdigt die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bestehen unüberwindliche Zweifel an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so geht das Gericht von der für die beschuldigte Person günstigeren Sachlage aus (Art. 10 Abs. 3 StPO). Aussagen sind dahingehend zu prüfen, ob sie verständlich, zusammenhängend und glaubhaft sind. Ebenso ist abzuklären, ob sie mit den weiteren Beweisen in Einklang stehen (vgl. statt vieler Urteil des Bundesgerichts 7B_766/2023 vom 14. August 2025 E. 2.2.3 m.w.H.). 2.4.Beweismittel Zur Erstellung des Sachverhalts dienen insbesondere die Aussagen der Beschuldigten (act. H.6; RG-act. 34; StA-act. 1.10; 10.14 und 10.15), die Strafanzeige der Bank M.________ (StA-act. 5.2), die Kreditkartenabrechnungen/Transaktionslisten (StA-act. 3.30; 5.3 ff.; 10.16), diverse Tabellen/Listen betreffend die Kreditkartentransaktionen mit Stellungnahmen (StA- act. 1.11; 1.35; 2.13; 3.14 ff.; RG-act. 26), die Auszüge aus dem WhatsApp-Chat zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger (StA-act. 10.11 f.), die Vereinbarung ("Settlement Agreement") zwischen der Beschuldigten und dem Privatkläger betreffend "Geldverlust von ca. CHF 650'000.00" (StA-act. 2.4), die schriftlichen Aussagen des Privatklägers auf die Fragen der Kantonspolizei (StA- act. 3.4) sowie die Aussagen des Zeugen G.________ vor Obergericht (act. H.17). 2.5.Verwertbarkeit 2.5.1. Mangelnde notwendige Verteidigung Die Beschuldigte bringt vor, sämtliche vor dem 7. Dezember 2020 (Datum der Mitteilung über die Verteidigung) erhobenen Beweismittel (insbesondere die Aussagen der Beschuldigten bei der Polizei) seien nicht verwertbar, weil die Beschuldigte nicht verteidigt gewesen sei, aber offensichtlich ein Fall notwendiger Verteidigung (Landesverweis, Deliktssumme) vorgelegen habe (act. H.13 Ziff. 1.1). Die beschuldigte Person muss verteidigt werden, wenn ihr eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr (...) oder eine Landesverweisung droht (Art. 130 lit. b StPO). Wurden in Fällen, in denen die Verteidigung erkennbar notwendig gewesen wäre, Beweise erhoben, bevor eine Verteidigerin oder ein Verteidiger bestellt worden ist, so sind diese Beweise nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person auf eine Wiederholung der Beweiserhebung verzichtet (Art. 131 Abs. 3 StPO).

6 / 28 Die Staatsanwaltschaft wendet ein, im Zeitpunkt der Strafanzeige sei nicht klar gewesen, dass die gewerbsmässige Taterfüllung gegeben sei und nur diese sei Katalogtat für die Landesverweisung. Bei der ersten polizeilichen Einvernahme sei die Notwendigkeit der Verteidigung nicht erkennbar gewesen (act. H.18 S. 5 f.). Aufgrund der ausländischen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten war klar, dass eine Landesverweisung grundsätzlich im Raum stand. Die Anzahl der Transaktionen, die der Beschuldigten mit der Strafanzeige vorgeworfen wurden, wiesen zudem auf eine gewerbsmässige Begehung hin. Dass ein Fall notwendiger Verteidigung vorlag, war also bereits im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Befragung am 10. November 2020 erkennbar. Sämtliche Beweise, die bis zur Mandatierung der Verteidigung am 26. November 2020 (Vollmacht; StA-act. 2.2) erhoben wurden, sind daher in Anwendung von Art. 131 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 141 Abs. 5 StPO nicht verwertbar. 2.5.2. Verletzung der Teilnahmerechte Da der Privatkläger nicht zur Einvernahme erscheinen konnte, wurden ihm durch die Staatsanwaltschaft bzw. Polizei Fragen zugestellt. Der Rechtsvertreter des Privatklägers reichte dessen schriftliche Stellungnahme am 16. März 2021 ein (StA- act. 3.4). Eine weitere Befragung des Privatklägers konnte während des ganzen Verfahrens nicht durchgeführt werden (das Obergericht hatte ihn zweimal erfolglos vorgeladen). Die Verteidigung macht geltend, dass die Antworten des Privatklägers nicht verwertbar seien, da die Beschuldigte nie an einer Befragung teilgenommen habe und auch ihr Konfrontationsrecht nie habe ausüben können (act. H.13 Ziff. 1.2). Einvernahmen, die in Abwesenheit einer Partei stattfanden, sind nicht zu deren Lasten verwertbar (Art. 147 Abs. 4 StPO). Der Privatkläger wurde im ganzen Verfahren nie formell einvernommen. Die schriftliche Beantwortung der Fragen erfolgte ohne Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten, weshalb die Antworten des Privatklägers nicht zu ihren Lasten verwertbar sind. 2.5.3. Verletzung rechtliches Gehör Am 12. November 2020 erliess die Staatsanwaltschaft Editionsverfügungen an die Bank N.________ (Bank N.; StA-act. 6), die Bank M. (StA- act. 7 und 8) und die Bank P.________ (StA-act. 9). Nach Ansicht der Verteidigung sind die Editionen der Bankunterlagen als geheime Zwangsmassnahmen erfolgt und der Beschuldigten sei nie die Gelegenheit gegeben worden, sich dazu zu

7 / 28 äussern, wodurch ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei. Dies führe zur Unverwertbarkeit der Beweismittel (act. H.13 Ziff. 1.5). Tatsächlich ist nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte aktiv über die erfolgten Durchsuchungen der Bankunterlagen informiert wurde. Andererseits haben die Beschuldigte und deren Verteidigung spätestens mit der Akteneinsicht Kenntnis von den Editionen erlangt und hätten Massnahmen ergreifen können, was sie nicht getan haben. Das Argument, dass das Nichtergreifen entsprechender Rechtsbehelfe auf die schlechte Leistung des damaligen Verteidigers zurückzuführen ist, ist nicht zu hören, wären jenen (namentlich einem Siegelungsgesuch) wohl wenig Erfolg beschieden gewesen. Jedenfalls sind die Bankunterlagen verwertbar. 2.5.4. Verwertbarkeit der Folgebeweise Ermöglichte ein Beweis, der nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (Art. 141 Abs. 4 StPO). Die Beschuldigte bringt vor, dass weitere Beweise – so insbesondere ihre Aussagen anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme – nicht verwertbar seien, weil diese nur aufgrund der illegal erhobenen Beweise (ihre Aussagen bei der Polizei, nicht konfrontierte Stellungnahme des Privatklägers) zustande gekommen seien (act. H.13 Ziff. 1.4). Vorhalte von Angaben des Privatklägers finden sich in den Fragen 13, 16, 17 und 18 der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme. Die Fragen 16 bis 18 beziehen sich auf die beanstandeten Transaktionen mit der Kreditkarte des Privatklägers. Die Liste wurde der Beschuldigten vorgelegt, damit sie anstreichen konnte, welche Transaktionen nicht von ihr getätigt wurden. Damit bezieht sich der Vorhalt nicht auf nicht konfrontierte Aussagen des Privatklägers, sondern auf Angaben, die mit der Strafanzeige eingereicht worden waren, und auf Beweismittel, die auch ohne die Aussagen des Privatklägers beschafft werden konnten. Die Antwort auf Frage 13, die die fehlende Einwilligung betrifft und sich auf die Stellungnahme des Privatklägers stützt, ist indes nicht verwertbar. Abgesehen davon ist die staatsanwaltschaftliche Einvernahme jedoch nicht als Folgebeweis zu betrachten und die Aussagen der Beschuldigten sind verwertbar. Inwiefern die Bankeditionen als unverwertbare Folgebeweise anzusehen sind, erschliesst sich dem Obergericht nicht. Der Tatverdacht gegenüber der Beschuldigten war gegeben. Bei einem Vermögensdelikt ist es naheliegend, die Bankunterlagen der verdächtigen Person

8 / 28 einzuverlangen. Die Editionen stützen sich daher nicht auf unverwertbare Aussagen der Beschuldigten. 2.5.5. Verwendung der Beilagen zum Plädoyer der Verteidigung Die Verteidigung hat anlässlich der Berufungsverhandlung Urkunden zu den Akten gegeben. Der Privatkläger stellt sich auf den Standpunkt, dass dies nach Schluss des Beweisverfahrens und damit verspätet erfolgt sei, weshalb die Beilagen nicht zu berücksichtigen seien (act. H.18 S. 6 f.). Die Verteidigung bringt dagegen vor, die Einreichung sei deshalb erst mit dem Plädoyer erfolgt, weil die Beilagen mit der Befragung des Privatklägers hätten eingereicht werden sollen. Da diese nun nicht stattgefunden habe, die Beschuldigte aber am entsprechenden Beweisantrag festgehalten habe, habe sie die Gelegenheit nicht erhalten, die Beilagen rechtzeitig einzureichen (act. H.18 S. 9). Es trifft zu, dass aufgrund des Festhaltens am Beweisantrag der Einvernahme des Privatklägers die Verteidigung nicht explizit aufgefordert wurde, allfällige Beilagen noch einzureichen. Die Urkunden wurden verspätet eingereicht. Der Beschuldigten erwächst dadurch jedoch keinen Nachteil, da die Beilagen für die Urteilsfindung nicht von Relevanz sind. 2.6.Wiedergabe der Beweismittel 2.6.1. Strafanzeige Bank M.________ Am 18. September 2020 reichte die Bank M.________ Strafanzeige gegen Unbekannt ein, war aber aufgrund ihrer Abklärungen bereits zum Schluss gekommen, dass zumindest ein Teil der Transaktionen zugunsten der Beschuldigten erfolgt waren, sie mithin tatverdächtig war. Insgesamt ging die Bank M.________ von einem Betrag von CHF 445'156.04 aus (StA-act. 5.2). 2.6.2. Chat-Nachrichten Es gibt drei Konversationen zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten, die vorliegend massgeblich sind. Einerseits ist es diejenige vom 15. Januar 2018, anlässlich derer der Privatkläger der Beschuldigten seine Kreditkartendaten angab, damit sie für ihn ein Hotel in O.1.________ buchen könne. Seit diesem Zeitpunkt verfügte die Beschuldigte über die entsprechenden Daten (StA-act. 10.11). In einer weiteren Nachricht versprach der Privatkläger der Beschuldigten, sie für ihre Hilfe mit EUR 20'000.00 zu entschädigen (StA-act. 10.11 S. 7).

9 / 28 Die dritte Konversation stammt vom 21. März 2018. Die Beschuldigte informierte den Privatkläger per WhatsApp darüber, dass sie seine Kreditkarte benutzt habe, um für sich einen Flug zu buchen. Sie hält fest, dass sie wisse, dass es nicht richtig gewesen sei. Sie werde seine Kartennummer löschen und sie nie mehr benutzen. Er solle ihr bitte eine Kontonummer angeben, worauf sie das Geld zurückerstatten könne. Mit seiner Antwort geht der Privatkläger nicht auf die Nachricht der Beschuldigten ein (StA-act. 10.12 S. 2). 2.6.3. Kreditkartenabrechnungen/Transaktionsdaten Über die Rechtsvertretung des Privatklägers sind die Kreditkartenabrechnungen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 der Staatsanwaltschaft eingereicht worden (StA- act. 3.39). Insgesamt wurden im Zeitraum vom 22. März 2018 bis 25. August 2020 Zahlungen im Umfang von CHF 709'015.33 getätigt (inkl. Gebühren für Auslandszahlungen und abzüglich zurückgebuchte Beträge; StA-act. 1.35). Es fällt auf, dass die Anzahl der Transaktionen im Verlauf des angeklagten Zeitraums beinahe exponentiell angestiegen ist (vgl. auch RG-act. 26). Sowohl der Privatkläger als auch die Beschuldigte haben mehrmals zu den einzelnen Transaktionen Stellung genommen, also notiert bzw. ausgesagt, wer die Transaktion ausgeführt hat, und im Falle der Beschuldigten, ob dies im eigenen Interesse oder im Interesse des anderen (des Privatklägers) geschah. Vor Obergericht wurde die Beschuldigte ausführlich auch zu einzelnen Transaktionen befragt. Die Aussagen des Privatklägers sind – wie bereits ausgeführt – nicht zulasten der Beschuldigten verwertbar. 2.6.4. Settlement Agreement Der damalige Verteidiger der Beschuldigten reichte der Staatsanwaltschaft die Vereinbarung zwischen dem Privatkläger und der Beschuldigten ein. Darin anerkannte die Beschuldigte, die Kreditkarte des Privatklägers missbraucht (misuse) zu haben und rund (approximately) CHF 650'000.00 ausgegeben zu haben für Lebenshaltungskosten, Möbel, alkoholische Getränke, Kleider, Magazin- Abonnemente und Reisekosten. Sie habe Geld benutzt, um eine Unternehmung zu gründen, und habe grosse Beträge auf ihr PayPal-Konto überwiesen. Die Beschuldigte verpflichtete sich, den Betrag in Raten zurückzubezahlen. Der Privatkläger verzichtete im Gegenzug auf rechtliche Schritte (StA-act. 2.4). Noch am 13. August 2021 erklärte der Privatkläger sein Desinteresse an der Strafverfolgung (StA-act. 3.7). Die Beschuldigte geriet mit den Ratenzahlungen in Rückstand. Das Strafverfahren wurde weitergeführt (StA-act. 3.10).

10 / 28 2.6.5. Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte gab an, den Privatkläger am WEF 2016 kennengelernt zu haben. Es sei eine Freundschaft bzw. Geschäftsbeziehung entstanden, wobei sich diese beiden Bereiche schlecht hätten abgrenzen lassen. Eine sexuelle Beziehung verneinte die Beschuldigte. Die Beschuldigte habe den Privatkläger auf gewissen Reisen (O.2., O.3., O.4., O.1.) begleitet, mit ihm Zeit verbracht und auch Besorgungen für ihn erledigt (Buchungen von Hotels, Restaurants, Flügen etc.). Für die Zahlungen habe sie jeweils seine Kreditkarte benutzt. Er sei sehr grosszügig gewesen, habe ihr immer wieder Beträge zugesteckt, ihr Kleider gekauft, ihr Hotelzimmer bezahlt und zu Restaurantbesuchen eingeladen. Er habe ihr erzählt, wie reich er sei (StA-act. 1.10 F/A 1; act. H.6 Rz. 80 ff.). Einmal habe der Privatkläger ihr für ihre Arbeit EUR 20'000.00 versprochen. Er habe sie nie entschädigt, habe ihr aber als Dank manchmal Geld gegeben (StA-act. 1.10 F/A 3 ff.). Da er den versprochenen Betrag nie bezahlt habe, habe sie seine Kreditkarte für sich benutzt (StA-act. 1.10 F/A 9). Eine konkrete Abmachung zur Nutzung der Kreditkarte habe es nicht gegeben (StA-act. 1.10 F/A 11). Zum Beweis der Einwilligung verwies die Beschuldigte u.a. auf die Antwort des Privatklägers auf ihre Nachricht, mit der sie ihm die Buchung des Flugs auf seine Kosten gestanden hätte. Diese Transaktion habe er ihr erlaubt (act. H.6 Rz. 133 ff.). Die Beschuldigte sagte weiter aus, sie habe keine Zustimmung für die einzelnen Ausgaben eingeholt (StA-act. 1.10 F/A 12). Sie sei von einem grundsätzlichen Einverständnis für die Nutzung der Karte ausgegangen. Sie habe gedacht, er würde schon sagen, wenn es für ihn nicht (mehr) stimme (act. H.6 Rz. 158 ff.). Von der Staatsanwältin auf die Transaktionen betreffend "H." und PayPal Konten angesprochen, gab sie zu, dass dies "dumm" (PayPal) gewesen sei und dazu gedient habe, sich Geld zu überweisen ("H."; StA-act. 1.10 F/A 22 f.). Zu "H.________" wollte sich die Beschuldigte vor Obergericht nicht mehr äussern. Bei der Staatsanwaltschaft, vom Regionalgericht und in der Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigten eine Tabelle mit den Transaktionen, die als Anhang zur Anklageschrift dem Regionalgericht eingereicht worden war, vorgelegt (StA- act. 1.35; RG-act. 26). Die Beschuldigte wurde anlässlich der Berufungsverhandlung zu einzelnen Transaktionen befragt. Sie gab an, alle Zahlungen an Flixbus für sich getätigt zu haben. Alle Käufe bei Farfetch seien mit kleinen Ausnahmen ebenfalls für sie gewesen (sie habe mal einen Schal oder einen Hut für den Privatkläger gekauft). Einkäufe auf Zalando seien ebenfalls immer für

11 / 28 sie gewesen. Reisebuchungen (Flüge, Hotels, Züge) hätten für sie oder den Privatkläger sein können. Sie sei oft gereist, mal mit der Kreditkarte des Privatklägers, mal habe sie selbst bezahlt. Bücher habe sie mal für sich und mal für den Privatkläger bestellt. Sie habe öfters bei Coop eingekauft, aber auch ab und zu für den Privatkläger. Sie erwähnte, dass sie für ihn spezielle Tee- und Kaffeesorten gekauft habe. Bei Feinkost Käfer hätten sie und der Privatkläger Häppchen eingekauft und diese dann in ein Krankenhaus gebracht (act. H.6 Rz. 649). Über Mytheresa habe sie auch für den Privatkläger Kleider bestellt, beispielsweise einen Pullover. Zahlungen für "H." seien immer für sie gewesen. Auch Buchungen über Airbnb seien immer für sie gewesen. Der Privatkläger habe gewusst, dass sie Bücher schreibe und publiziere. Entsprechende Überweisungen (z.B. I.) habe sie für sich gemacht. Zahlungen auf ihr PayPal-Konto (_____ und ) habe sie getätigt. Teilweise seien Zahlungen nicht durchgegangen und zurückgekommen (act. H.6 Rz. 211 ff.). Die Beschuldigte gab an, in der relevanten Zeit gearbeitet und sich mit ihrem Lohn den Lebensunterhalt finanziert zu haben. Mit dem Geld des Privatklägers habe sie sich den Luxus (Einkäufe, Reisen) finanziert (StA-act. 1.10 F/A 25 und 28). Die Vereinbarung habe sie unterzeichnet, weil sie das Vertrauen des Privatklägers wieder habe gewinnen wollen (act. H.6 Rz. 1099). Sie habe guten Willen zeigen wollen und habe alles versucht zu machen, damit der Privatkläger wieder glücklich sei (RG-act. 34 F/A 8). 2.6.6. Aussagen G.___ Der Bankberater des Privatklägers bestätigte, dass jener banklagernde Post vereinbart hatte. Die Post sei nie abgeholt worden. Einmal im Jahr habe die Bank die Vermögensübersicht per Ende Jahr per Kurier physisch nach O.5.________ geschickt. Das Konto, von dem die Kreditkartenrechnungen per LSV abgebucht worden seien, habe einen Kontostand von rund CHF 500'000.00 gehabt. Inhaber und einziger Bevollmächtigter sei der Privatkläger gewesen. Die letzte Kreditkartenrechnung sei nicht bezahlt worden, weil das Konto kein genügender Saldo aufgewiesen habe. Aufgrund dessen habe man die Abrechnungen geprüft und festgestellt, dass Transaktionen dabei gewesen seien, die auffällig gewesen seien, weil sie nicht offensichtlich dem Privatkläger haben zugerechnet werden können. Der Privatkläger sei gebeten worden, die nicht von ihm getätigten Ausgaben anzugeben. Daraufhin habe die Bank M.________ Strafanzeige erstattet. Die Kreditkarte sei nicht mittels Zwei-Faktor-Authentifizierung oder sonstiger Massnahmen gesichert gewesen (act. H.17).

12 / 28 2.7.Würdigung der Beweismittel und Fazit Sachverhalt Der Privatkläger (bzw. seine Bank) hat Strafanzeige eingereicht und von der Beschuldigten ein Schuldeingeständnis (Vereinbarung) unterzeichnen lassen. Damit besteht ein gewichtiges Indiz, dass er mit der Nutzung der Kreditkarte nicht einverstanden war. Der Privatkläger hatte der Beschuldigten seine Kreditkartendaten am 15. Januar 2018 per WhatsApp mitgeteilt, damit sie für ihn ein Hotel buchen konnte. Eine einmalige Übergabe der Kreditkartendaten für eine konkrete Buchung beinhaltet noch keine Berechtigung für eine unbeschränkte Verwendung für eigene Interessen. Am 21. März 2018 informierte die Beschuldigte den Privatkläger per WhatsApp, dass sie seine Kreditkarte benutzt habe, um für sich einen Flug zu buchen. Die Nachricht der Beschuldigten an den Privatkläger nach der Flugbuchung zeigt, dass sie selbst nicht davon ausging, die Kreditkarte nutzen zu dürfen. Die Antwort des Privatklägers nimmt keinen Bezug auf den Inhalt ihrer Nachricht. Daraus lässt sich keineswegs ein Einverständnis für die weitergehende, unbeschränkte Nutzung der Kreditkarte ableiten. Selbst wenn die Beschuldigte grundsätzlich einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Arbeit gehabt haben sollte (wofür keine Beweise vorliegen), steht der mit der Kreditkarte bezogene Betrag von mindestens CHF 325'000.00 in keinem Verhältnis zu den versprochenen EUR 20'000.00 und auch nicht zu den von ihr geltend gemachten Dienstleistungen für den Privatkläger. Eine explizite Erlaubnis, die Kreditkarte unbeschränkt für eigene Zwecke nutzen zu dürfen, findet sich nirgends und behauptet auch die Beschuldigte nicht. Sie sei von einem konkludenten Einverständnis ausgegangen. Ihre Aussagen sind ausweichend. Sie sagt zwar, berechtigt gewesen zu sein, räumt dann aber ein, nie vor den Transaktionen eine Erlaubnis eingeholt zu haben. Sie habe ab und zu über ihre Bezüge informiert. Sie sei davon ausgegangen, dass der Privatkläger ihr schon sage, wenn er nicht mit der Nutzung einverstanden wäre. Um die (stillschweigende) Erlaubnis im getätigten Umfang zu geben, hätte der Privatkläger jedoch über die tatsächliche Nutzung Bescheid wissen müssen. Aufgrund der Angaben des Zeugen G.________ ist erstellt, dass der Privatkläger die Kreditkartenabrechnungen banklagernd erhalten hat, diese aber nie abgeholt und damit nie zur Kenntnis genommen hat. Die Bank hatte ihm lediglich eine Vermögensübersicht per Ende Jahr per Kurier zugestellt, woraus sich die einzelnen Bewegungen nicht ablesen

13 / 28 lassen. Daraus, dass der Privatkläger regelmässig Geld bei der Bank abgehoben haben soll, durfte die Beschuldigte nicht schliessen, dass er mit ihrer Nutzung seiner Kreditkarte einverstanden war. Dass es ihm allem Anschein nach egal war, wie sein Kontostand war, bedeutet nicht, dass er ihr die Kreditkarte zur Verfügung stellen wollte. Dass der Privatkläger die Beschuldigte während der gesamten Zeit immer wieder beauftragte, Zahlungen (in beider Interessen in seiner Anwesenheit) vorzunehmen, beinhaltet ebenfalls keine Befugnis, die Kreditkarte ohne Beschränkung zu nutzen. Es ist festzustellen, dass die Beschuldigte noch bei der Staatsanwaltschaft ziemlich deutlich sagte, dass ihr bewusst war, dass sie nicht für alle Bezüge die Erlaubnis hatte. Im späteren Verfahren stellte sie sich auf den Standpunkt, sie hätte die Kreditkarte benutzen dürfen. Vor Obergericht zu den einzelnen Transaktionen befragt, hatte sie teilweise klare Erinnerungen, wofür die Ausgaben waren (z.B. die Einkäufe bei Feinkost Käfer). Bei der Staatsanwaltschaft gab sie zu, dass ein Grossteil der Transaktionen in den Jahren 2019 und 2020 von ihr getätigt worden seien (vgl. auch StA-act. 2.12 und 2.13), während sie vor Obergericht einiges zurückhaltender aussagte. Das mag mit dem Zeitablauf oder auch mit dem Wechsel der Verteidigung zusammenhängen. Dass die Beschuldigte immer mehr bezog, je näher das Verfalldatum der Kreditkarte rückte, deutet darauf hin, dass ihr bewusst war, dass sie die verbleibende Zeit nutzen musste. Die Überweisungen auf ihr PayPal Konto und an "H.________" (ebenfalls eher gegen Ende des relevanten Zeitraums) dienten der Liquiditätsbeschaffung. Dass sie dafür das Einverständnis des Privatklägers gehabt haben soll, behauptet sie selbst nicht. Sie bezeichnete dies bei der Staatsanwaltschaft gar als dumm. Die Aussagen der Beschuldigten erwecken den Eindruck, dass sie für sich dieses Leben in Luxus als angebracht erachtete. Eine Einsicht in das von ihr begangene Unrecht (der Privatkläger hätte ja intervenieren können, wenn es ihm nicht gepasst hätte) ist nicht zu bemerken. Auch aus der Unterzeichnung der Vereinbarung und dem Versuch, die Schuld abzuzahlen, lässt sich keine eigentliche Reue entnehmen. Die Beschuldigte gab an, dies getan zu haben, um das Vertrauen des Privatklägers wiederzugewinnen. Aus dem Ausgeführten folgt, dass der angeklagte Sachverhalt erstellt ist. Die Beschuldigte hat demnach ohne Befugnis die Kreditkartendaten des Privatklägers für eigene Zwecke benutzt. Rechnet man die Transaktionen zusammen, die die Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung als in ihrem Interesse getätigt angab, kommt man auf einen Betrag von rund CHF 325'000.00. In mindestens diesem Umfang hat sie eine Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten bewirkt. In Anbetracht der Vereinbarung, mit der die Beschuldigte einen Betrag von

14 / 28 CHF 650'000.00 vorbehaltlos anerkannte, dürfte der effektive Deliktsbetrag weit darüber liegen. 3.Rechtliches Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist aArt. 147 StGB (Fassung gültig bis 30. Juni 2023) anwendbar (act. E.1 E. 2.1). Gemäss aArt. 147 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, durch unrichtige, unvollständige oder unbefugte Verwendung von Daten oder in vergleichbarer Weise auf einen elektronischen oder vergleichbaren Datenverarbeitungs- oder Datenübermittlungs- vorgang einwirkt und dadurch eine Vermögensverschiebung zum Schaden eines andern herbeiführt oder eine Vermögensverschiebung unmittelbar darnach verdeckt (Abs. 1). Handelt der Täter gewerbsmässig, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Abs. 2). Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 6B_606/2015 vom 7. Oktober 2015 führte die Vorinstanz aus, dass jemand den Tatbestand von aArt. 147 StGB erfüllt, der eine Kreditkarte und dazugehörigen Code vom Karteninhaber zur einmaligen Benutzung anvertraut erhält, die Karte dann aber darüber hinaus verwendet (act. E.1 E. 2.2.1). Die Verteidigung erachtet den Tatbestand als nicht erfüllt. Aus ihrer Sicht mangelt es vorliegend an der Betrugsähnlichkeit. Insbesondere unter dem Blickwinkel der Opfermitverantwortung sei eine Verurteilung wegen aArt. 147 StGB stossend, da der Privatkläger jegliche Sicherheitsvorkehrungen ignoriert habe (act. H.14 Rz. 105 ff.). Diese Ansicht entspricht nicht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und auch nicht dem gesetzgeberischen Willen (vgl. BGE 150 IV 188 E. 4.8; 129 IV 315 E. 2.2.1). Durch die unbefugte Verwendung der Kreditkarte des Privatklägers und die daraus folgenden Vermögensverschiebung zu ihren Gunsten hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand erfüllt. Die Gewerbsmässigkeit ist ebenfalls gegeben, indem die Beschuldigte über einen Zeitraum von zweieinhalb Jahren eine Vielzahl an Transaktionen für Einrichtungsgegenstände, Kunst, Reisen, Kleider, Lebensmittel und Kurse zu ihren Gunsten vornahm und sich damit einen beträchtlichen Anteil an ihren Lebenskosten finanzierte (vgl. act. E.1 E. 2.2.3). Wie zuvor ausgeführt, ist der Beschuldigten nicht zu glauben, dass sie von der Einwilligung des Beschuldigten ausging. Sie handelte demnach zumindest eventualvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht, womit der subjektive Tatbestand ebenfalls erfüllt ist (so zutreffend die Vorinstanz in E. 2.3). Die Beschuldigte hat sich damit des gewerbsmässigen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage schuldig gemacht.

15 / 28 4.Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB 4.1.Anklagevorwurf Die Staatsanwaltschaft wirft der Beschuldigten zusammengefasst vor, sie habe Geld (insgesamt CHF 24'758.10), das sie zugunsten des Vereins C.________ auf das Konto des von ihr geführten Vereins K.________ erhalten habe, vereinbarungswidrig nicht weitergeleitet. Sie habe den Wert des ihr anvertrauten Gelds nicht erhalten, sondern dieses für andere Zwecke verbraucht. Unter anderem habe sie es auf ihr privates Konto überwiesen. 4.2.Standpunkt der Beschuldigten und zu erstellender Sachverhalt Die Beschuldigte und ihr Verein K.________ hatten zusammen mit J.________ und D.________ (Gründer des Vereins C.) einen Charity Event organisiert. An diesem Anlass sollten u.a. Bilder ukrainischer Künstler (insbesondere von der Mutter von J.) versteigert werden. Unbestritten ist, dass sämtliche Einnahmen des Charity Events zunächst auf das Konto des Vereins K.________ gingen, weil der Verein C.________ zu dem Zeitpunkt noch über kein Konto verfügte. Aktenkundig ist, dass die Beschuldigte Beträge vom Konto von K.________ auf ihr eigenes Konto überwies. Die Beschuldigte machte in ihren Einvernahmen wiederholt geltend, es habe keine klare Vereinbarung über die Aufteilung der Einnahmen aus der Versteigerung gegeben. Der Verein C.________ habe sich an den Kosten der Veranstaltung vom 19. März 2022 beteiligen müssen, das sei klar gewesen. Zudem hätten mit der Veranstaltung ukrainische Flüchtlinge im Allgemeinen unterstützt werden sollen, nicht nur die Künstler. Umstritten und zu klären ist, ob der ganze Betrag, der an dem besagten Abend eingenommen wurde, für den Verein C.________ und damit für die ukrainischen Künstler vorgesehen war, oder ob auch ein Teil an andere Flüchtlinge bzw. den Verein K.________ hätte gehen sollen. Weiter ist umstritten, ob der Beschuldigten für die Organisation des Anlasses ein Unkostenbeitrag zustehen sollte. 4.3.Beweismittel und Verwertbarkeit 4.3.1. Als Beweismittel liegen insbesondere der Chatverlauf zwischen der Beschuldigten, J.________ und D.________ (StA-act. 11.4), die Korrespondenz zwischen J., D. und der Beschuldigten (StA-act. 11.5), Kontoauszüge (StA-act. 11.9), die Aussagen der Beschuldigten (StA-act. 11.10;

16 / 28 RG-act. 34 und act. H. 6), von J.________ (StA-act. 11.7 und 11.10) sowie die Aussagen von D.________ (act. H.7) im Recht. 4.3.2. Die Verteidigung bringt vor, Chat-Nachrichten und Briefe, die der Beschuldigten nicht vorgehalten worden seien und zu denen sie sich nicht habe äussern können, dürften nicht zu ihren Ungunsten verwertet werden (act. H.13 Ziff. 1.6). Die Beschuldigte hatte umfassende Akteneinsicht und wurde zum Sachverhalt mehrmals ausführlich befragt. Es ist nicht ersichtlich, warum einzelne Chatnachrichten, die der Beschuldigten in der Befragung zwar nicht explizit vorgehalten wurden, von denen sie aber wusste, dass sie sich in den Akten befanden, nicht verwertet werden dürften (StA-act. 11.4). Dasselbe gilt für den von ihr verfassten Brief und die an sie gerichtete Antwort von D.________ (StA- act. 11.5). Die Vorinstanz hat auf keine unverwertbaren Beweise abgestellt. 4.4Beweiswürdigung J.________ gab an, dass die Beschuldigte am Anfang gesagt habe, sie (der Verein C.) könnten 100 % des Erlöses haben. Später habe die Beschuldigte gesagt, sie müssten noch 15 % des Erlöses abgeben (StA-act. 11.7 F/A 12). Es sei aus dem WhatsApp-Chat klar ersichtlich, dass die Einnahmen an den Verein C. gehen sollten (StA-act. 11.10 F/A 4 und 9). Dem WhatsApp Chat zwischen D., J. und der Beschuldigten lässt sich entnehmen, dass die Beschuldigte die anderen beiden bei der Gründung des Vereins C.________ unterstützte. Der Zweck des Vereins sollte sein, Künstler (finanziell) zu unterstützen und Kunst aus der Ukraine wegzubringen (StA-act. 11.4 S. 3). Weiter geht es um die Organisation eines "Charity Dinners for Ukraine" am 19. März 2022 im L.________ in O.1., an dem Bilder (u.a. von der Mutter von J.) versteigert, ukrainisch gekocht und allgemein Spenden generiert werden sollten. Eine klare Verabredung, dass der gesamte Erlös aus der Versteigerung dem Verein C.________ zukommen soll, findet sich im Chat-Verlauf nicht. In einer Nachricht nach dem besagten Abend schrieb die Beschuldigte, sie würde es schön finden, wenn doch circa 15 % des Umsatzes an sie gehen würden (StA-act. 11.4 S. 12). Am 3. Mai 2022 und erneut am 5. Mai 2022 schickte J.________ eine Abrechnung von der Versteigerung mit der Bitte, den Betrag auf das Konto des Vereins C.________ zu überweisen (StA-act. 11.4 S. 21 f.). D.________ schrieb in seinem Brief vom 25. Mai 2022 an die Beschuldigte, dass sie über einen zusätzlichen kleinen Betrag von ihren Einnahmen aus der Versteigerung an K.________ reden könnten, vielleicht 10 % (StA-act. 11.5). Auch J.________ erklärte sich bereit, 10 % des Erlöses als Entschädigung für ihren Aufwand zu überlassen (Schreiben vom 8. Juni 2022, StA-act. 11.5). Die

17 / 28 Beschuldigte stellte sich auf den Standpunkt, dass es in Bezug auf die Aufteilung der Einnahmen keine klare Vereinbarung gegeben habe (StA-act. 11.10 F/A 1). Weiter sagte sie aus, J.________ habe einen Anspruch auf die Einnahmen aus den verkauften Bildern gehabt. Sie hätten jedoch nie geregelt, ob sie sich auch an den Kosten für die Veranstaltung hätten beteiligen sollen (StA-act. 11.10 F/A 3 und 5). Sie hätten zu dritt des Öfteren darüber gesprochen, dass ein Teil des Erlöses für die Kosten genutzt werden solle (StA-act. 11.10 F/A 11). Sie habe einfach den ukrainischen Flüchtlingen helfen wollen (StA-act. 11.10 F/A 27). Vor Obergericht sagte die Beschuldigte weiter aus, es sei alles sehr schnell gegangen und die Organisation des Events habe im Vordergrund gestanden. Es sei nie konkret besprochen worden, wer welchen Anteil am Erlös erhält bzw. wer was bezahlt (act. H.6 Rz 919 ff. und Rz. 936 ff.). D.________ bestätigte, dass nichts vereinbart gewesen sei betreffend Verwendung des Erlöses (act. H.7 F/A 9). Er war sich nicht mehr sicher, wer wie viel hätte erhalten sollen (act. H.7 F/A 10). 4.5.Fazit Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB wird bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Eine Veruntreuung kann nur bezüglich fremder Vermögenswerte begangen werden. Den vorliegenden Beweismitteln kann nicht entnommen werden, dass eine Abmachung zwischen den Beteiligten des Vereins C.________ und des Vereins K.________ bzw. der Beschuldigten bestand, wer welchen Anteil am Erlös des Charity-Abends erhalten sollte. Da nicht eindeutig ist, welche Vermögenswerte (also welcher Teil des sich auf dem Konto des Vereins K.________ befindlichen Gelds) wem zustanden bzw. welche Vermögenswerte nicht der Beschuldigten gehören sollten, mangelt es am genügenden Nachweis der Fremdheit des anvertrauten Vermögens. Die Beschuldigte ist in dubio pro reo vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freizusprechen. 5.Strafzumessung 5.1.Grundsatz Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der

18 / 28 Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 StGB). 5.2.Strafrahmen und Art der Strafe aArt. 147 Abs. 2 StGB sieht als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Gründe, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen, gibt es keine. Grundsätzlich geht die Geldstrafe der Freiheitsstrafe vor. Ist aber eine Freiheitsstrafe geboten, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder kann eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden, kann auf eine Freiheitsstrafe statt Geldstrafe erkannt werden (Art. 41 StGB). Die Beschuldigte hat Schulden in ihr nicht bekannter Höhe (StA-act. 4.7 F/A 11; act. H.6 Rz. 42 ff.). Das Einkommen der Beschuldigten ist gemäss ihren Angaben nicht konstant (act. H.6 Rz. 29 ff.). Gemäss Steuerfaktoren betrug dieses im Jahr 2022 ermessensweise CHF 36'000.00 (act. D.51). Hinzu kommt, dass die bisher bedingt ausgesprochenen Strafen gemäss Strafregister (act. D.50 und D. 55) offenbar nicht ausreichten, die Beschuldigte von weiterer Delinquenz abzuhalten. Deshalb ist vorliegend eine Freiheitsstrafe auszusprechen. 5.3.Tatkomponenten Die Beschuldigte finanzierte sich während zweieinhalb Jahren einen Anteil an ihren Lebenskosten und darüber hinaus ihren Luxus auf Kosten des Privatklägers. Insgesamt hat sie mindestens einen Betrag von CHF 325'000.00 für sich ausgegeben, was mehr als CHF 10'000.00 im Monat entspricht. Stellte man auf den von ihr mit Vereinbarung anerkannten Betrag ab, wären es rund CHF 21'000.00 pro Monat (CHF 650'000.00 insgesamt). Die Zahl an getätigten Einzeltransaktionen ist – wie das Regionalgericht zu Recht festhielt – selbst für eine gewerbsmässige Begehung hoch. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte das ihr vom Privatkläger entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte, um sich zu bereichern. Die Beschuldigte hatte ausgesagt, sie habe ein Einkommen gehabt, sie war also nicht auf die zusätzlichen Bezüge auf fremde Kosten angewiesen (StA-act. 4.7 F/A 6 f.). Gemäss ihren Angaben hat sie bereits grosszügige Geschenke vom Privatkläger erhalten, wenn sie zusammen unterwegs waren (StA-act. 1.10 F/A 1). Sie hätte jederzeit auf den weiteren Luxus verzichten können und von der unrechtmässigen Verwendung der fremden Kreditkarte absehen können.

19 / 28 Das Tatverschulden ist insgesamt als noch leicht einzustufen. Die hypothetische Strafe ist entsprechend auf 20 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 5.4.Täterkomponenten Die Beschuldigte ist im deutschen Strafregister mit fünf Vorstrafen verzeichnet. U.a. wurde sie im November 2014 wegen Betrugs in 46 Fällen mit Computerbetrug in 6 Fällen verurteilt. Eine weitere Verurteilung wegen Betrugs erfolgte am 30. August 2017. Hinzu kommen Verurteilungen wegen Diebstahls und Erschleichung von Leistungen (act. D.55). Im schweizerischen Strafregister findet sich u.a. eine Vorstrafe wegen mehrfacher Urkundenfälschung (act. D.50). Eine eigentliche Einsicht in das Unrecht ihrer Tat war nicht zu bemerken. Die Beschuldigte hatte zwar anfänglich versucht, den Betrag zurückzuzahlen, stellte dann aber die Ratenzahlungen ein. Infolge der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen, ist die Einsatzstrafe aufgrund der Täterkomponente um vier Monate zu erhöhen. 5.5.Fazit Strafe Die Beschuldigte ist für den gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen. 5.6.Vollzug 5.6.1. Grundsatz Bei Freiheitsstrafen zwischen einem und zwei Jahren ist der Strafaufschub nach Art. 42 Abs. 1 StGB die Regel. Bei ungünstiger oder höchst ungewisser Prognose ist von der Regel abzuweichen und die Strafe ist zu vollziehen. Bei der Prognosestellung ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Mit einzubeziehen sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und weitere Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie, Arbeitsverhalten, soziale Bindungen, Suchtgefährdungen etc. (BGE 134 IV 1 E. 4.2). 5.6.2. Prognose Das Strafregister der Beschuldigten weist zahlreiche einschlägige Vorstrafen aus (act. D.50 und D.55). Diese liegen nicht derart weit zurück, als dass man sie als Jugendsünden bezeichnen könnte. Die bedingt ausgesprochenen Strafen scheinen der Beschuldigten keinen Eindruck gemacht zu haben. Die Beschuldigte zeigt wenig Einsicht in das von ihr begangene Unrecht. Ihre Aussagen deuten darauf hin, dass

20 / 28 sie der Meinung ist, die Bezüge mit der fremden Kreditkarte hätten ihr zugestanden. Sie sah es gewissermassen als Lohn für ihre Arbeit. Dass dieser in keinem Verhältnis zu den Leistungen stand, die sie angab ausgeführt zu haben, scheint ihr nicht bewusst gewesen zu sein. Das Ausmass des Deliktsbetrags hat sie erst im Rahmen des Strafverfahrens wahrgenommen. Dass sie viel reiste, sich Kleider kaufte und dies als gerechtfertigt ansah, lässt erheblich daran zweifeln, dass sie sich in einer ähnlichen Situation in Zukunft anders verhalten wird. Die Beschuldigte arbeitet im Kunstbereich. Ihr Einkommen ist schwankend und abhängig von den Projekten, die sie betreut. Ob ihre Projekte tatsächlich ein genügendes Einkommen generieren, bleibt unklar. Die von ihr mit Mitteln des Privatklägers gegründete Unternehmung ist mittlerweile im Konkurs. Dass die Beschuldigte sich einen Namen in der O.6.________ Kunstszene gemacht hat, scheint glaubhaft. Die Beschuldigte gab an, einen Freund zu haben. Weitere Familienmitglieder wohnen nicht in der Schweiz. Kontakt hat sie mit ihrem Vater, der in Deutschland wohnt. Die Beschuldigte hat gezeigt, dass sie in kurzer Zeit einen erfolgreichen Anlass organisieren, Leute mobilisieren und motivieren kann und dass sie gut vernetzt ist. Mit korrekter Buchführung und zweckgebundener Verwendung von Geld nimmt sie es indes nicht so genau. Sie scheint für sich ein Leben in Luxus als angemessen zu empfinden, welches sie aber mit eigenen Mitteln nicht finanzieren kann. Es ist davon auszugehen, dass sich in der Kunstszene im O.6.________ einige wohlhabende Personen bewegen. Da bei der Beschuldigten kaum Einsicht feststellbar ist, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie eine sich bietende Gelegenheit zur Bereicherung erneut ergreifen könnte. Insgesamt ist von einer ungünstigen Prognose der Legalbewährung auszugehen und die Strafe wäre vollumfänglich zu vollziehen. Da jedoch die Vorinstanz eine teilbedingte Strafe ausgesprochen hat und das Verschlechterungsverbot gilt, ist ein Teil der Strafe aufzuschieben. Gemäss Art. 43 Abs. 2 StGB darf der unbedingt vollziehbare Teil die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Von den 24 Monaten sind zwölf Monate zu vollziehen und zwölf Monate sind aufzuschieben. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. 5.7.Anrechnung Haft Die Dauer der Polizeihaft von einem Tag (10. November 2020, 16.30 Uhr, bis 11. November 2020, 15.42 Uhr; dazu BGE 150 IV 377) ist an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe anzurechnen. Aufgrund des Verschlechterungsverbots sind entsprechend dem Urteil der Vorinstanz zwei Hafttage anzurechnen.

21 / 28 5.8.Widerruf Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Art. 46 StGB). Die Beschuldigte beging den betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage vor und während der Probezeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. September 2019. Wie zuvor ausgeführt, ist von einer ungünstigen Prognose auszugehen. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 ist demnach zu widerrufen. 6.Landesverweis (FZA) 6.1.Rechtliche Grundlagen Die Beschuldigte hat mit dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB begangen, die eine obligatorische Landesverweisung für fünf bis 15 Jahre zur Folge hat. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel ist restriktiv anzuwenden. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, bestimmt sich anhand der gängigen Integrationskriterien. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 ff. m.w.H.). 6.2.Persönliche Angaben Die Beschuldigte ist deutsche Staatsangehörige. Sie wurde 1984 in O.8.________ geboren und lebte bis zu ihrem 6. Lebensjahr dort. Anschliessend wohnte sie 12 Jahre in Frankreich. Danach lebte sie für zwei Jahre (2002 bis 2004) bei ihrem

22 / 28 Vater in den USA. In der Folge zog sie nach Deutschland. Seit 2016 wohnt sie im O.6.________ (StA-act. 4.7 F/A 4). Die Beschuldigte hat einen Freund. Kinder hat sie keine. Ihr Vater, zu dem sie Kontakt pflegt, lebt in Deutschland. Auch ihre Schwester wohnt dort. Die Beschuldigte organisiert Kunstausstellungen und schreibt Artikel. Sie setzt sich für die Kunst und Kultur im O.6.________ ein. Sie ist im Umfang der von ihr betreuten Projekte erwerbstätig. Ihr Einkommen variiert. Sie kann damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Sie konnte nicht sagen, wie viel sie im Jahr 2024 verdient hat. Vermögen hat sie keines. Die Beschuldigte hat Schulden in ihr nicht bekannter Höhe (act. H.6 Rz. 23 ff.). 6.3.Härtefallprüfung Die Beschuldigte ist zwar in der Schweiz geboren, hat aber die prägenden (Schul-) Jahre nicht hier verbracht. Erst mit 32 Jahren ist sie wieder in die Schweiz gezogen. Ein schwerer persönlicher Härtefall, der einer Landesverweisung entgegenstehen würde, ist zu verneinen. Die Chancen der Beschuldigten, in Deutschland – oder im restlichen EU-Raum – Fuss zu fassen, sind intakt. Die Beschuldigte spricht mehrere Sprachen, hat schon in verschiedenen Ländern gelebt und ist viel gereist. Ihre Kenntnisse im Kunstbereich kann sie weltweit einsetzen. Gesundheitliche Einschränkungen sind keine bekannt. 6.4.FZA Die Verteidigung weist darauf hin, dass aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit der Beschuldigten das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen [FZA; SR 0.142.112.681]) zu berücksichtigen ist (act. H.14 Rz. 171 ff.). Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_709/2022 vom 4. Oktober 2023 E. 4.2 m.w.H.).

23 / 28 Vorliegend war unmittelbar nur das Vermögen des Privatklägers betroffen und nicht besonders schwer zu gewichtende Rechtsgüter wie die psychische, physische oder sexuelle Integrität, weshalb höhere Anforderungen an die Rückfallgefahr bzw. die Legalprognose zu stellen sind. Die Beschuldigte hat mit dem gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage eine namhafte Deliktssumme von mindestens CHF 325'000.00 erlangt. Nicht unbesehen bleiben kann, dass die Beschuldigte während des angeklagten Zeitraumes ein eigenes Einkommen erwirtschaftete und folglich ohne finanzielle Not delinquierte. Aufgrund der Vorstrafen und der ungünstigen Prognose wäre die Strafe vollumfänglich zu vollziehen. Auch zu berücksichtigen ist, dass die Beschuldigte während laufender Probezeit straffällig wurde, was den Widerruf der letzten Vorstrafe zur Folge hat. In Würdigung der Gesamtumstände besteht weiterhin ein erhöhtes Risiko, dass die Beschuldigte ähnliche Straftaten begehen könnte, weshalb die Anordnung einer Landesverweisung auch vor dem Hintergrund des FZA als verhältnismässig erscheint. Die Dauer der Landesverweisung ist allerdings – in Abweichung zum vorinstanzlichen Urteil – auf das gesetzliche Minimum von 5 Jahren (Art. 66a Abs. 1 StGB) festzusetzen. 7.Zivilklage Das Regionalgericht hat die Zivilklage des Privatklägers im Umfang von CHF 651'671.37 gutgeheissen und die Beschuldigte zur Zahlung verpflichtet. Der Privatkläger führt aus, dass der Schaden eigentlich CHF 724'887.91 betragen würde (act. H.12 Rz. 28). Er akzeptiere aber das Urteil der Vorinstanz. Im höheren Betrag nicht berücksichtigt sind die vom Privatkläger selbst getätigten Zahlungen. Der Privatkläger hatte keine Sicherungsmechanismen auf seiner Kreditkarte eingerichtet. Seine Daten hat er der Beschuldigten per WhatsApp mitgeteilt. Dass ihm ein nicht unerhebliches Selbstverschulden anzurechnen ist, liegt auf der Hand. Der Privatkläger hat nicht am Strafverfahren teilgenommen. Seine anfänglichen Angaben, wonach sämtliche Bezüge von der Beschuldigten getätigt worden seien, hat die Beschuldigte glaubhaft in Zweifel gezogen. Es kann nicht mit verhältnismässigem Aufwand im Strafverfahren eruiert werden, wie gross der effektiv der Beschuldigten anzurechnende Schaden ist. Die Zivilklage ist deshalb auf den Zivilweg zu verweisen.

24 / 28 8.Kosten und Entschädigungen 8.1.Kosten Untersuchungsverfahren und Gerichtskosten erste Instanz Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 StPO). Mit vorliegendem Urteil wird die Beschuldigte von einem Anklagevorwurf (Veruntreuung) freigesprochen. Der die Veruntreuung ausmachende Anteil ist auf einen Fünftel festzusetzen. Die Kosten sind dementsprechend aufzuteilen. Die Untersuchungskosten, die insgesamt CHF 7'137.00 ausmachen, sind im Umfang von CHF 5'709.60 der Beschuldigten und im Umfang von CHF 1'427.40 dem Kanton Graubünden (Staatsanwaltschaft) aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühren des erstinstanzlichen Verfahrens wurden auf CHF 10'000.00 festgesetzt. Nach dem zuvor genannten Verteilschlüssel entfallen davon CHF 8'000.00 auf die Beschuldigte und CHF 2'000.00 auf den Kanton Graubünden (Regionalgericht Maloja). Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Rechtsanwalt Guido Lazzarini) für das erstinstanzliche Verfahren im Umfang von CHF 11'954.37 sind einstweilen vom Regionalgericht Maloja zu bezahlen. Vorzubehalten ist Art. 135 Abs. 4 StPO, wonach die Beschuldigte vier Fünftel (CHF 9'563.50) zurückzuerstatten hat, sobald es ihr die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.2.Entschädigungen erste Instanz Der Privatkläger hat Anspruch auf Entschädigung der Kosten seiner Rechtsvertretung, soweit diese notwendig war (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Der Vorinstanz folgend ist eine solche von CHF 10'000.00 pauschal angemessen (vgl. act. E.1 E. 8.3.2.1). Nicht geschuldet ist die Mehrwertsteuer, da der Privatkläger seinen Wohnsitz im Ausland hat. 8.3.Kosten Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens sind auf CHF 4'000.00 festzusetzen. Sie sind nach Obsiegen und Unterliegen zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte beantragte einen vollumfänglichen Freispruch. Indem sie vom untergeordneten Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen wird, obsiegt sie zu einem Fünftel. Entsprechend sind CHF 3'200.00 der Beschuldigten aufzuerlegen und CHF 800.00 dem Kanton Graubünden (Obergericht).

25 / 28 8.4.Entschädigungen Berufungsverfahren Die Beschuldigte hat Anspruch auf eine Entschädigung für die Kosten der Rechtsvertretung, wenn sie freigesprochen wird (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston macht für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren insgesamt CHF 36'806.95 geltend (134.5 Stunden insgesamt). Gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 HV (BR 310.25) beträgt der Stundenansatz CHF 270.00 bzw. CHF 202.50 für Substituten. Die Aufwände der Assistentin sind zu streichen, da diese mit dem Honorar abgegolten sind. Die Leistungsabrechnung weist rund 170 Positionen auf. Es fällt auf, dass eine grosse Anzahl verrechneter Arbeitsschritte sowohl von der Anwältin als auch von der Praktikantin erfasst wurden. Gemäss Honorarvereinbarung wird im 15 Minutentakt abgerechnet (act. G.1). Der Leistungserfassung lässt sich nicht entnehmen, ob ein Arbeitsschritt eher eine Minute oder 15 Minuten gedauert hat. Dies kombiniert mit der enormen Menge an erfassten Positionen führt dazu, dass nicht eruiert werden kann, wie gross der geleistete Aufwand effektiv war. Angesichts des Umfangs der Akten, der Komplexität des Falles, der Tatsache, dass die Verteidigung nach dem erstinstanzlichen Verfahren gewechselt hat, dass zwei Personen mit dem Fall befasst waren (was dem Ausbildungszweck des Praktikums entspricht) und dass zwei Hauptverhandlungen vor Obergericht stattfanden, erscheint eine Entschädigung von CHF 20'000.00 pauschal inkl. Spesen und MWST angemessen. Davon hat der Kanton Graubünden (Obergericht) CHF 4'000.00 (entsprechend der Obsiegensquote von 1/5) zu bezahlen. Der Anspruch steht der Rechtsvertretung zu (Art. 429 Abs. 3 StPO). Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Stach Rechtsanwälte AG macht für die Vertretung des Privatklägers im Berufungsverfahren eine Entschädigung von CHF 15'164.90 geltend (act. G.3). Zu streichen sind die Positionen, mit denen der Versand von Schreiben separat verrechnet wurde (15.07.2024 und 11.12.2024). Zu streichen sind die Positionen vom 14.09.2024 und 22.10.2024, die die Vorladung betreffen, was bereits am 13.09.2024 veranschlagt wurde. Für das Plädoyer sind pauschal acht Stunden als angemessen anzurechnen (Positionen vom 07.01.2025 bis und mit 13.01.2025). Die Dauer der Berufungsverhandlungen ist auf je sieben Stunden herabzusetzen (Positionen vom 14.01.2025 und vom 26.08.2025). Der Kontakt mit der Gerichtsreporterin ist kein notwendiger Aufwand im Strafverfahren und daher nicht zu entschädigen (Position vom 21.01.2025). Für die Vorladung wurden im Mai 2025 zweimal 0.20 Stunden verrechnet, wobei 0.20 Stunden

26 / 28 insgesamt genügen. Für die Verarbeitung des Schreibens des Gerichts am 28.07.2025 sind 0.20 Stunden ausreichend (statt 0.60). Am 15. August 2025 ging die Mitteilung des Privatklägers, dass er nicht an der Verhandlung teilnehme, beim Obergericht ein. Die Position vom 05.08.2025 "Besprechung weiteres Vorgehen, Teilnahme Hauptverhandlung / E-Mail an Sie" ist mit der Ausarbeitung des entsprechenden Schreibens (Positionen vom 14. und 15.08.2025) abgegolten. Ebenfalls zu streichen ist die Position vom 09.08.2025 "Erarbeitung des Schreibens an das Obergericht", da dieselbe Position am 13.08.2025 erneut erfasst wurde (das entsprechende Schreiben ging am 15.08.2025 beim Obergericht ein). Dafür (Positionen vom 13.08.2025 bis 18.08.2025) sind 0.20 Stunden genügend. Das Akten- und Rechtsstudium zur Entbindung vom Bankkundengeheimnis (Position vom 21.08.2025) ist als unnötig zu streichen, weil das dazugehörige Schreiben bereits vorher ausgefertigt worden war (der Privatkläger hat es am 21. August 2025 unterzeichnet). Insgesamt sind 43.35 Stunden zu CHF 240.00 zuzüglich Spesen von CHF 312.12 als angemessen zu entschädigen. Das ergibt eine dem Privatkläger zustehende, von der Beschuldigten zu leistende Entschädigung für das Berufungsverfahren von CHF 10'716.10.

27 / 28 Es wird erkannt: 1.Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Maloja vom 30. November 2023, mitgeteilt am 24. Januar 2024 (Proz. Nr. 515-2023-9), wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: [...] 8.Auf die Zivilklage des Vereins C.________ gegen A.________ über CHF 4'758.00 wird nicht eingetreten. Diesbezüglich wird keine Entschädigung zugesprochen. [...] 2.A.________ wird vom Vorwurf der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB freigesprochen. 3.A.________ ist schuldig des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss aArt. 147 Abs. 2 StGB. 4.A.________ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten. 5.Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 12 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Umfang von 12 Monaten wird die Freiheitsstrafe vollzogen. 6.Die Polizeihaft von zwei Tagen wird an den unbedingten Teil der Freiheitsstrafe angerechnet. 7.Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. September 2019 ausgesprochenen Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 30.00 wird widerrufen. 8.A.________ wird für 5 Jahre aus der Schweiz verwiesen. 9.Die Zivilklage von B.________ wird auf den Zivilweg verwiesen. 10.Die Untersuchungskosten von CHF 7'137.00 gehen im Umfang von CHF 5'709.60 zulasten von A.________ und im Umfang von CHF 1'427.40 zulasten des Kantons Graubünden (Staatsanwaltschaft). 11.Die Gerichtsgebühren des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 10'000.00 gehen im Umfang von CHF 8'000.00 zulasten von A.________ und im Umfang von CHF 2'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Regionalgericht Maloja).

28 / 28 12.Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von CHF 11'954.37 werden einstweilen aus der Kasse des Regionalgerichts Maloja bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A.________ nach Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von CHF 9'563.50. 13.A.________ hat B.________ für das erstinstanzliche Verfahren mit CHF 10'000.00 zu entschädigen. 14.Die Gerichtsgebühr des Berufungsverfahrens von CHF 4'000.00 geht im Umfang von CHF 3'200.00 zulasten von A.________ und im Umfang von CHF 800.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht). 15.Rechtsanwältin Claudia Nievergelt Giston wird für das Berufungsverfahren mit CHF 4'000.00 zulasten des Kantons Graubünden (Obergericht) entschädigt. 16.A.________ hat B.________ für das Berufungsverfahren mit CHF 10'716.10 zu entschädigen. 17.[Rechtsmittelbelehrung] 18.[Mitteilungen]

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25.03.2026