Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_696/2024
Urteil vom 9. Dezember 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter von Felten, Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Federspiel, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Gefährdung des Lebens,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 4. Juli 2024 (SST.2023.139).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft Baden erhob am 14. Dezember 2021 Anklage gegen A.________ wegen versuchter Tötung oder eventualiter Gefährdung des Lebens sowie wegen Drohung, einfacher Körperverletzung und mehrfacher Tätlichkeiten.
B.
B.a. Am 8. November 2022 sprach das Bezirksgericht Baden A.________ von den Vorwürfen der Drohung und der mehrfachen Tätlichkeiten frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen Gefährdung des Lebens und einfacher Körperverletzung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 1'000.--. Es verzichtete auf den Vollzug der Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--, welche die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl am 13. Januar 2020 bedingt ausgesprochen hatte, sprach aber eine Verwarnung aus. Schliesslich ordnete es eine Landesverweisung von 10 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem an.
B.b. Dagegen gingen die Staatsanwaltschaft und A.________ in Berufung. Die Staatsanwaltschaft beantragte, A.________ sei nicht wegen Gefährdung des Lebens, sondern wegen versuchter Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren, einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 130.-- und einer Verbindungsbusse von Fr. 2'300.-- zu verurteilen. Zudem sei eine Landesverweisung von 15 Jahren auszusprechen. A.________ beantragte einen Freispruch. Eventualiter sei eine mildere Strafe auszufällen und auf die Landesverweisung zu verzichten.
Am 4. Juli 2024 hiess das Obergericht des Kantons Aargau sowohl die Berufung der Staatsanwaltschaft als auch die Berufung von A.________ teilweise gut. Es stellte fest, dass die Freisprüche wegen Drohung und mehrfachen Tätlichkeiten sowie der Verzicht auf den Vollzug der bedingten Vorstrafe samt Verwarnung in Rechtskraft erwachsen waren. Auch das Obergericht verurteilte A.________ wegen Gefährdung des Lebens, sprach ihn aber frei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung. Es erhöhte die Freiheitsstrafe auf 3 ½ Jahre und bestätigte die Landesverweisung von 10 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben. Er sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen freizusprechen. Eventualiter sei die Sache "zur genaueren Abklärung" und Einholung eines Obergutachtens an das Obergericht zurückzuweisen. Subeventualiter sei eine bedingte Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten auszusprechen und auf die Landesverweisung zu verzichten.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde in Strafsachen hat im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht; die aufschiebende Wirkung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über Zivilansprüche (Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG). Diese Bestimmung findet analoge Anwendung, wenn sich die Beschwerde gegen eine Landesverweisung richtet (vgl. Urteil 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018, Sachverhalt lit. D).
1.2. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.3. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung im Zusammenhang mit seiner Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens.
2.1.
2.1.1. Gemäss Vorinstanz ist unbestritten, dass am Abend des 5. Juni 2021 ein Streit zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau ausbrach, dass er sie schubste und ihre Verletzungen von diesem Streit herrührten. Hingegen bestreitet der Beschwerdeführer, die Ehefrau geschlagen, gewürgt und in unmittelbare Lebensgefahr gebracht zu haben. Er macht geltend, deren Verletzungen seien während des Streits entstanden, jedoch nicht durch Faustschläge oder durch Würgen.
2.1.2. Die Vorinstanz berücksichtigt das rechtsmedizinische Gutachten des Kantonsspitals Aarau vom 21. Juni 2021 zur forensisch-klinischen Untersuchung der Ehefrau vom 6. Juni 2021. Demnach seien Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung festgestellt worden, die sich zeitlich dem Streit vom 5. Juni 2021 zuordnen liessen. Die links und rechts am Hals festgestellten Hauteinblutungen würden sich plausibel durch den berichteten Angriff erklären lassen. Die Stauungsblutungen an den Augenlidern und am rechten Trommelfell seien als Zeichen einer kreislaufrelevanten Gewalteinwirkung gegen den Hals zu interpretieren. In der behaarten Kopfhaut hätten sich links und rechts kleine Hauteinblutungen gezeigt. An der rechten Wange, am linken Ohrläppchen und an der Rückseite der linken Ohrmuschel seien Blutergüsse festgestellt worden und an den linken Lippeninnenseiten und der Wangenschleimhaut Unterblutungen und Schleimhautläsionen. Diese Verletzungen seien die Folge mehrfacher stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Kopf. Faustschläge gegen den Kopf seien geeignet, solche Verletzungen zu verursachen. Sodann seien an der linken Oberarminnenseite zwei fleckenförmige Blutergüsse gefunden worden, die durch festes Zupacken verursacht worden sein könnten. An der rechten Oberarmrückseite habe sich ein Bluterguss mit begleitender Schürfung gezeigt. Dieser könne durch Schläge gegen den Körper entstanden sein. Denkbar sei auch, dass diese Verletzung durch ein Anschlagen gegen eine harte Struktur entstanden sei, habe der Beschwerdeführer doch berichtet, dass er die Ehefrau geschoben habe, worauf diese die Wand berührt habe. Die am rechten Zeigefingergrundgelenk und am rechten Ringfingerglied festgestellten kurzstreckigen, oberflächlichen und kratzerartigen Hautläsionen seien als unspezifisch zu werten, könnten jedoch bei einer dynamischen Auseinandersetzung entstanden sein. Hier sei jedoch auch ein Unfall im Alltag eine mögliche Ursache. Gemäss Vorinstanz bejaht das Gutachten eine unmittelbare Lebensgefahr und begründet dies mit den Befunden am Hals, den Stauungsblutungen am rechten Trommelfell und an den Augenlidern sowie der Aussage der Ehefrau, dass ihr beim Würgen schwarz vor Augen geworden sei und sie weisse Punkte gesehen hätte.
2.1.3. Der Beschwerdeführer rügte im Berufungsverfahren, es sei nicht nach Alternativursachen für die Stauungsblutungen gesucht worden. Dem entgegnet die Vorinstanz, aus dem Gutachten folge, dass ein blosses Schieben oder Stossen, wie vom Beschwerdeführer berichtet, nicht geeignet sei, Stauungsblutungen zu verursachen. Denn dabei sei keine Kompression zu erwarten. Sodann weise das Verletzungsbild der Ehefrau nicht die typischen Kriterien für Selbstverletzungen auf, sondern spreche für eine Fremdeinwirkung. Konkrete Hinweise für eine suizidale Handlung würden fehlen. Die durch den Beschwerdeführer ins Spiel gebrachten Alternativursachen für Stauungsblutungen, wie beispielsweise hoher Blutdruck, Störungen der Blutgerinnung oder die Einnahme von Blutverdünnern kommen gemäss Vorinstanz bloss theoretisch in Frage und können ausgeschlossen werden. Denn die Ehefrau habe glaubhaft ausgesagt, dass sie keine Medikamente einnehmen müsse. Dies wäre gemäss Vorinstanz aber nötig, wenn die Ehefrau tatsächlich an den vom Beschwerdeführer ins Feld geführten gesundheitlichen Störungen litte. Die Vorinstanz verweist auf die weiteren Verletzungen der Ehefrau. Neben den Stauungsblutungen seien auch Hauteinblutungen am Hals festgestellt worden. Es könne klar ausgeschlossen werden, dass diese Verletzungen auf andere Weise als durch Würgen entstanden seien.
2.2. Sodann würdigt die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau.
2.2.1. Nach seiner Festnahme am 7. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer bestritten, seine Ehefrau geschlagen oder gewürgt zu haben, und behauptet, sie wolle sich an ihm rächen, weil er sie betrogen habe. Er habe jedoch eingeräumt, dass es zu einem Streit gekommen sei und er sie bei diesem Streit gestossen habe, weshalb sie die Wand berührt habe. An der Einvernahme vom 10. Juni 2021 habe der Beschwerdeführer angegeben, der Vorfall sei wahrscheinlich geschehen, weil er in seinem Geschäft gestresst gewesen sei. Er habe nur verbal mit der Ehefrau gestritten und sie gestossen. An seiner Schlusseinvernahme vom 10. November 2021 habe er diese Aussagen bestätigt und hinzugefügt, es sei möglich, dass einige der Verletzungen beim Streit entstanden seien, als er die Ehefrau von sich habe wegstossen wollen. An der Berufungsverhandlung habe er schliesslich zu Protokoll gegeben, er habe die Ehefrau weder geschlagen noch gewürgt. Sie hätten einen Streit gehabt, bei welchem er die Ehefrau gestossen habe.
Die Vorinstanz zieht aus diesen Aussagen den Schluss, dass es am Abend des 5. Juni 2021 zu einem Streit und einer körperlichen Auseinandersetzung gekommen sei, wobei die Ehefrau gewisse Verletzungen erlitten habe.
2.2.2. Dann würdigt die Vorinstanz die delegierte Einvernahme der Ehefrau vom 9. Juni 2021, deren Verwertbarkeit die Verteidigung nicht bestreitet. Demnach habe sich der Beschwerdeführer am Abend des 5. Juni 2021 über die Ehefrau aufgeregt und sei wütend geworden. Er halte die Schreie der Kinder nicht aus und lasse seine Wut dann an ihr aus. Er habe sie auf die Wange geschlagen und geschubst. Dies sei jedoch nicht gefährlich gewesen. Danach habe sie keine Erinnerung mehr. Sonst habe er sie nicht geschlagen, insbesondere habe sie keine Faustschläge gegen den Kopf erhalten. Der Beschwerdeführer habe sie weder verletzt noch festgehalten.
Diesen Aussagen entnimmt die Vorinstanz, dass es am Abend des 5. Juni 2021 zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschwerdeführer und der Ehefrau gekommen ist. An der polizeilichen Einvernahme vom 6. Juni 2021 habe die Ehefrau noch ausgesagt, der Beschwerdeführer habe sie gewürgt und geschlagen. Ob jene Einvernahme verwertbar sei, könne offenbleiben. Denn es müsse nicht darauf abgestellt werden. Aus den rechtsmedizinischen Befunden folge ohne Weiteres, dass die Ehefrau gewürgt worden sei.
2.2.3. Die Vorinstanz ergänzt, die Ehefrau habe bei der verwertbaren delegierten Einvernahme vom 9. Juni 2021 ihren Strafantrag zurückgezogen und erklärt, sie vergebe dem Beschwerdeführer. Gemäss Vorinstanz kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Ehefrau vom Beschwerdeführer beeinflusst worden ist. Dafür sprächen namentlich die Aussagen des Beschwerdeführers nach seiner Festnahme. So habe er am 7. Juni 2021 zu Protokoll gegeben, er habe am Vortag mit dem Vater der Ehefrau telefoniert, um sich über sie zu beschweren. Darauf habe der Vater versprochen, er werde mit ihr sprechen und dafür sorgen, dass sich alles wieder beruhige. Gemäss Vorinstanz führte der Beschwerdeführer weiter aus, er hoffe, dass der Vater Einfluss auf die Ehefrau nehme. An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe die Ehefrau in Bezug auf den Tatvorwurf ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäss Art. 168 Abs. 1 lit. a StPO geltend gemacht und zu Protokoll gegeben, sie sei wieder mit dem Beschwerdeführer zusammen. An der Berufungsverhandlung habe die Ehefrau angegeben, der Beschwerdeführer habe sie weder geschlagen noch gewürgt. Weiter habe sie am 3. Juli 2024 schriftlich bestätigt, dass sie den Beschwerdeführer zu Unrecht beschuldigt habe, sie angegriffen zu haben. Die an der Berufungsverhandlung gestellte Frage, wie es zu den Verletzungen gekommen sei, habe die Ehefrau dann aber nicht beantworten wollen.
2.3. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung vorbringt, dringt nicht durch.
2.3.1. Er beanstandet die Berücksichtigung des Gutachtens, des Ergänzungsgutachtens und der Befragung der Gerichtsmedizinerin vor Erstinstanz. Er macht ein Beweisverwertungsverbot geltend und trägt vor, die Einvernahme der Ehefrau vom 6. Juni 2021 sei nicht verwertbar, weil sie ohne deren Anwalt, ohne Beschwerdeführer und ohne seinen damaligen Verteidiger erfolgt sei. Die Gutachter hätten das Protokoll dieser nicht verwertbaren Einvernahme erhalten und auch auszugsweise zitiert. Das Gutachten nehme Bezug auf die Angaben der Ehefrau, wonach der Beschwerdeführer sie gewürgt habe, wobei ihr schwarz geworden sei vor Augen und sie weisse Punkte gesehen hätte. Diese subjektive Angabe der Ehefrau werte das Gutachten als Beschreibung einer Hirndurchblutungsstörung. Die nicht verwertbare Aussage der Ehefrau sei somit zentral gewesen für den gutachterlichen Schluss auf eine unmittelbare Lebensgefahr.
Die Vorinstanz lässt offen, ob die Einvernahme der Ehefrau vom 6. Juni 2021 verwertet werden darf. Denn sie stellt ohnehin nicht darauf ab. Darüber hinaus beruft sich der Beschwerdeführer auf die Fernwirkung des erwähnten Beweisverbots. Ermöglicht ein unverwertbarer Beweis die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre (vgl. dazu: Urteile 7B_257/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 3.2.4; 6B_805/2011 vom 12. Juli 2012 E. 3.3.1; 6B_211/2009 vom 22. Juni 2009 E. 1.4.2; vgl. auch BGE 133 IV 329 E. 4.6). Im vorliegenden Fall wären das Gutachten, das Ergänzungsgutachten und die Befragung der Gerichtsmedizinerin auch ohne die Aussagen der Ehefrau vom 6. Juni 2021 möglich gewesen. Dazu erwog bereits die Vorinstanz überzeugend, die Aussagen der Ehefrau vom 6. Juni 2021 seien nur insofern in das Gutachten eingeflossen, als überprüft worden sei, ob sich die bei der Untersuchung festgestellten Verletzungen durch ihre Sachverhaltsschilderungen erklären lassen. Entgegen dem Beschwerdeführer stützt sich das Gutachten nicht auf die Aussagen der Ehefrau, sondern einzig auf die Verletzungen, die bei der forensisch-klinischen Untersuchung der Ehefrau vom 6. Juni 2021 festgestellt wurden. Die Fernwirkung soll die Beweisverwertungsverbote vor einer Aushöhlung schützen. Es ist augenscheinlich, dass die Vorinstanz vorliegend keinen unzulässigen "hypothetical clean path" konstruierte. Den Gutachtern lag das Verletzungsbild vor, nämlich die Stauungsblutungen an den Augenlidern und am rechten Trommelfell, in Kombination mit Hauteinblutungen links und rechts am Hals. Gestützt darauf kamen sie zum Schluss, dass die Ehefrau durch Würgen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden war. Dass die Vorinstanz darauf abstellt, ist nicht willkürlich und verletzt auch sonst kein Bundesrecht.
2.3.2. Sodann beanstandet der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Feststellung, dass nur schon aufgrund des Verletzungsbilds ein Würgen und eine unmittelbare Lebensgefahr erstellt seien.
Die Vorinstanz betont, dass die Lebensgefahr auch ohne die Aussage der Ehefrau erstellt sei, weil schon die Stauungsblutungen für sich allein eine Lebensgefahr begründeten. So könne dem Ergänzungsgutachten entnommen werden, dass ein Würgen mit Stauungsbefunden eine unmittelbare Lebensgefahr bedeute. Denn Stauungsblutungen würden erst auftreten, wenn die Halsgefässe eine gewisse Zeit lang komprimiert worden seien. Die Vorinstanz verweist ergänzend auf die Aussage der Gerichtsmedizinerin, wonach eine unmittelbare Lebensgefahr nur schon zu bejahen sei wegen der Kombination der Verletzungen am Hals mit den Stauungsblutungen. Die Aussagen der Ehefrau seien für diese Schlussfolgerung entbehrlich. Diese Feststellung weist der Beschwerdeführer nicht als willkürlich aus. Er bringt bloss vor, dass Stauungsblutungen "auch viele andere medizinische Ursachen haben" können. Dabei übersieht er, dass für die Annahme von Willkür nicht einmal genügen würde, wenn eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erschiene.
2.3.3. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, das Gutachten sei "wegen fehlender Differentialdiagnose" offensichtlich unvollständig, zweifelhaft und nicht schlüssig. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet, diese in sich widersprüchlich sind oder die Expertise sonst an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.6; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer wiederholt, es sei nicht nach Alternativursachen für die Stauungsblutungen gesucht worden. Diesen Einwand widerlegt die Vorinstanz schlüssig. Sie schliesst die von der Verteidigung ins Feld geführten Alternativursachen überzeugend aus. Zudem verweist sie auf die Hauteinblutungen am Hals der Ehefrau und hält fest, diese Verletzungen seien durch Würgen entstanden. Der Beschwerdeführer plädiert vor Bundesgericht wie in einem appellatorischen Verfahren, ohne hinreichend darzulegen, dass die Vorinstanz bei der Würdigung der gutachterlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre. Darauf ist nicht einzutreten.
2.3.4. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Einholung eines Obergutachtens verzichtet.
Auch diese Rüge ist unbegründet. Zwar kann die Verfahrensleitung das Gutachten gemäss Art. 189 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern lassen oder weitere Sachverständige bestimmen, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), wenn mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder wenn Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Doch legt der Beschwerdeführer solches nicht hinreichend dar und es ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr gelangt die Vorinstanz zum willkürfreien Schluss, dass das Gutachten und das Ergänzungsgutachten vollständig, nachvollziehbar und schlüssig sind. Folgerichtig stellte sie darauf ab und gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Obergutachtens keine Folge.
2.4. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für erstellt erachtet, dass der Beschwerdeführer seine Ehefrau am Abend des 5. Juni 2021 gewürgt hatte und dadurch in unmittelbare Lebensgefahr brachte. Dass deren Verletzungen am Hals und die Stauungsblutungen an Augenlidern und Trommelfell anders entstanden sein könnten, schliesst sie aus, ohne in Willkür zu verfallen oder sonst Bundesrecht zu verletzen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die rechtliche Würdigung der Vorinstanz.
3.1.
3.1.1. Der Gefährdung des Lebens macht sich schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt (Art. 129 StGB). In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten, unmittelbaren Lebensgefahr. Sie liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; 121 IV 67 E. 2b/aa; Urteile 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; je mit Hinweisen). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa mit Hinweis; Urteile 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1: 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen. Nach der Rechtsprechung ist in der Regel bereits von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, wenn der Täter das Opfer stranguliert, ohne ihm ernsthafte Verletzungen beizufügen und ohne dass das Opfer ohnmächtig wird (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2; je mit Hinweis[en]).
3.1.2. Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 StGB vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 mit Hinweis). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.2; 6B_758/2018 vom 24. Oktober 2019 E. 2.1; 6B_698/2017 vom 13. Oktober 2017 E. 4.2 mit Hinweis; zum Ganzen: Urteil 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 2.2).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe seine Ehefrau gewürgt, wodurch sie Stauungsblutungen an den Augenlidern und am rechten Trommelfell erlitten habe. Diese seien gemäss Gutachten als Zeichen einer kreislaufrelevanten Gewalteinwirkung gegen den Hals zu interpretieren. Dadurch habe er die Ehefrau in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach bei Würgevorfällen Durchblutungsstörungen des Gehirns zu einem Sauerstoffmangel führen und dort relativ rasch irreversible Schädigungen verursachen können. Das Gehirn ist ein lebenswichtiges Organ, womit dessen irreversible Schädigung zum Tod führen kann. Diese Kausalverläufe setzen ein gewisses Ausmass der Gewalt voraus, welches mittels rechtsmedizinischer, objektivierbarer Feststellungen sowie durch Angaben des Opfers eruiert werden kann. Zu relevanten Strangulationsfolgen gehören unter anderem Atemnot, Würgemale, Urin- und Stuhlabgang sowie punktförmige Stauungsblutungen an den Augenbindehäuten, wobei eine Kombination mehrerer Symptome grundsätzlich nicht erforderlich ist (BGE 124 IV 53 E. 2; Urteile 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_1258/2020 vom 12. November 2021 E. 1.4 mit Hinweisen). Die Vorinstanz erwägt überzeugend, dass der Verteidigung nicht gefolgt werden kann, wenn sie geltend macht, es habe keine unmittelbare Lebensgefahr bestanden, nur weil die Ehefrau keinen Urin- oder Stuhlabgang gehabt habe.
3.2.2. Die Vorinstanz qualifiziert das Verhalten des Beschwerdeführers als skrupellos. Er habe seine Ehefrau aus nichtigen Beweggründen in unmittelbare Lebensgefahr gebracht. Seinen Angaben zufolge sei es zum Streit gekommen, weil die Ehefrau ihn mit Videos und Fotos konfrontiert habe, die er mit anderen Frauen erstellt habe. Weiter habe sie eine Unterhaltung in der Applikation Snapchat auf seinem Mobiltelefon gefunden. Der Beschwerdeführer habe aus Wut gehandelt, weil seine Ehefrau sein Mobiltelefon heimlich durchsucht und damit seine Untreue aufgedeckt habe. Das Verhalten des Beschwerdeführers erscheine völlig unverhältnismässig und zeuge von einer tiefen Geringschätzung des Lebens der Ehefrau. Er wisse gemäss eigenen Angaben, dass Würgen töten könne. Allerdings habe er nicht mit Tötungswillen gehandelt, weshalb er nur wegen Gefährdung des Lebens und nicht wegen versuchter Tötung zu verurteilen sei.
3.2.3. Dagegen wendet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ein, die Vorinstanz habe fälschlicherweise angenommen, er habe seine Ehefrau gewürgt und geschlagen. Da es kein Würgen und kein Schlagen gegeben habe, sei der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens nicht erfüllt. Weiter bringt er vor, ihm habe ein direkter Vorsatz für das Herbeiführen einer Lebensgefahr gefehlt. Er möge mit seiner Frau gestritten haben, wobei es zu gegenseitigen Tätlichkeiten gekommen sei. Aber er habe seiner Frau, die wütend und eifersüchtig auf ihn losgegangen sei, "nie und nimmer etwas antun oder sie gar in Lebensgefahr bringen" wollen. Auch mangels Skrupellosigkeit komme ein Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens nicht in Betracht, habe es doch gar kein Würgen gegeben und könne auch keine besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit angenommen werden, "wenn ein Ehepaar wegen Eifersüchteleien streitet und es dabei zu Tätlichkeiten kommt".
Mit diesen Ausführungen entfernt sich der Beschwerdeführer von der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Nachdem diese nicht zu beanstanden ist, ist auf seine Rüge nicht weiter einzugehen.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Strafzumessung.
4.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2, 217 E. 3; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Dem Sachgericht steht bei der Gewichtung der verschiedenen Strafzumessungsfaktoren ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen überschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer trägt vor, die Vorinstanz habe eine "unvertretbar hohe und unnötig unbedingte Strafe von 3 ½ Jahren" ausgesprochen. Sie habe ihn unnötig hart bestraft und nicht berücksichtigt, dass er und seine Ehefrau mit ihren Kindern "wieder seit längerem glücklich zusammenleben". Sie habe auch willkürlich nicht berücksichtigt, dass es um einen Ehestreit wegen ehelicher Treue ging, "in welchem die Ehefrau auf den Beschwerdeführer losging, weshalb er dann halt ebenfalls tätlich wurde, wobei er sich aber hütete, seine Kraft überhaupt einzusetzen".
4.3. Etwas anderes wendet der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Strafzumessung nicht ein. Es ist offensichtlich, dass er damit vom willkürfrei festgestellten Sachverhalt abweicht und nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hätte. Auf ihre sorgfältigen und überzeugenden Erwägungen zur Strafzumessung kann verwiesen werden.
Schliesslich beantragt der Beschwerdeführer, dass auf die Landesverweisung verzichtet wird.
5.1. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB; sog. Härtefallklausel). Das Bundesgericht hat wiederholt dargelegt, welche Kriterien bei der Prüfung des persönlichen Härtefalls und der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4; 144 IV 332 E. 3.3; je mit Hinweisen). Ebenso hat es sich bei der Beurteilung der Landesverweisung bereits mehrfach zum Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) und der diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR geäussert (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 147 I 268 E. 1.2.3; je mit Hinweisen). Schliesslich hat das Bundesgericht mehrfach die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgezeigt (BGE 147 IV 340 E. 4; 146 IV 172 E. 3.2; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden.
5.2. Die Vorinstanz begründet sorgfältig, weshalb sie einen schweren persönlichen Härtefall verneint und die Interessenabwägung ohnehin zu Lasten des Beschwerdeführers ausfallen würde. Der Beschwerdeführer kam erst mit 32 Jahren aus dem Kosovo in die Schweiz und lebt seit nunmehr 7 Jahren hier. Die Verteidigung setzt sich nicht damit auseinander, dass er kaum Deutsch spricht und dass sich seine wirtschaftliche, berufliche, persönliche und gesellschaftliche Integration gemäss Vorinstanz "als maximal durchschnittlich" erweist. Auch auf die Vorstrafe wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung gemäss Art. 117 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz; AIG; SR 142.20) geht die Verteidigung mit keinem Wort ein. Die Vorinstanz übersieht die Situation der Ehefrau und der Kinder keineswegs. Die Ehefrau sei im Kosovo geboren, spreche Albanisch sowie Französisch und habe an der Berufungsverhandlung angegeben, bei einer Landesverweisung bereit zu sein, zusammen mit dem Beschwerdeführer das Land zu verlassen. Auch die Kinder des Beschwerdeführers sprechen Albanisch. Sie hätten Ferien im Kosovo verbracht, wo der Beschwerdeführer ein Haus habe. Ohnehin ergebe sich während der Verbüssung der Freiheitsstrafe eine vorübergehende Einstellung des bisherigen Familienlebens. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo die Schulen absolviert und dort während 1 ½ Jahren Maschinenbau studiert. Die Hochzeit habe im Kosovo stattgefunden, was zeige, dass er bestens mit der dortigen Kultur vertraut sei. Im Kosovo lebten ein Bruder, drei Schwestern und die Mutter des Beschwerdeführers.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer von einem Freispruch vom Vorwurf der Gefährdung des Lebens ausgeht, stellt er seine Argumentation auf eine falsche Prämisse. Denn die Verurteilung wegen Gefährdung des Lebens hat Bestand, weshalb auch die Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB nicht entfällt. Die Verteidigung behauptet, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor, da der Beschwerdeführer seit 7 Jahren in der Schweiz lebe, hier arbeite und für die Ehefrau und Kinder sorge. Müsste er in seine Heimat zurück, so könnte er seine Familie nicht mehr finanzieren und wäre wohl von der Familie getrennt, was nicht im Interesse der Ehefrau und der Kinder sei. Ein öffentliches Interesse bestehe nicht wirklich, da "die angeblich geschädigte Ehefrau" kein Interesse daran habe, dass er bestraft werde und die Schweiz verlassen müsse. Mit den überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Verteidigung hingegen nicht auseinander. Damit hat es sein Bewenden.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Dezember 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross