Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_959/2024
Urteil vom 24. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Carmen Baltensperger, Beschwerdeführer,
gegen
Gegenstand Mehrfache Gefährdung des Lebens, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte; Strafzumessung; Willkür etc.,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 25. Oktober 2024 (OG.2023.00027 bis OG.2023.00030).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird unter anderem und zusammengefasst aufgrund folgenden Sachverhalts (C) angeklagt: Er habe am 7. Mai 2022 um ca. 18.45 Uhr in U.________ einen Personenwagen mit einem Zürcher Kontrollschild in Begleitung eines Beifahrers und eines Mitfahrers gelenkt. Dabei sei er vom V.________ herkommend, nach dem dort verübten Einbruchdiebstahl, auf der Strasse W.________ in Richtung U.________ Dorf gefahren. Im Bereich der letzten 180-Grad-Kurve hätten sich vier Polizisten positioniert gehabt. Polizist D.________ habe A.________ ein Haltezeichen gegeben und ihn auch mehrmals verbal zum Anhalten aufgefordert. Dieser habe indes beschleunigt, als er sich auf der Höhe von D.________ befunden habe, und den Wagen auf der Strasse W.________ weiter in Richtung der 180-Grad-Kurve gelenkt. Im Bereich des Scheitelpunktes der Kurve seien zwei mit "Polizei" beschriftete Patrouillenfahrzeuge quer mit der Front gegeneinander auf die Fahrbahn gestellt gewesen. Die Polizisten C.________ und B., beide in Polizeiuniform, hätten sich vor den Patrouillenfahrzeugen auf der Strasse positioniert. A. habe beschleunigt, als er die durch die Patrouillenfahrzeuge gesperrte Strasse erblickt habe. Dabei sei er mit einer Geschwindigkeit von ca. 30-50 km/h gezielt auf die beiden Polizisten zugefahren. C.________ habe aus Sicht von A.________ im rechten Bereich der Fahrbahn gestanden und aufgrund der Gefahr des auf ihn zufahrenden Fahrzeugs von seiner Schusswaffe Gebrauch machen müssen. Dabei habe C.________ (aus seiner Sicht) nach links wegrennen müssen, um einer Kollision mit dem Personenwagen von A.________ zu entgehen. B.________ hingegen habe sich aus Sicht von A.________ im linken Bereich der Fahrbahn befunden und durch einen Sprung von der Fahrbahn vor einer drohenden Kollision retten müssen. Es wäre mit potenziell lebensgefährlichen Verletzungen von C.________ und B.________ zu rechnen gewesen, wenn der Personenwagen mit ihnen kollidiert wäre. A.________ habe den Personenwagen ohne Verringerung der Geschwindigkeit über das angrenzende linksseitige Wiesenbord an den quer auf der Fahrbahn stehenden Patrouillenfahrzeugen vorbei gelenkt und sei weiter in Richtung Dorf U.________ davongefahren.
B.
B.a. Mit Urteil vom 29. März 2023 sprach das Kantonsgericht Glarus A.________ schuldig des mehrfachen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, der Hinderung einer Amtshandlung (Sachverhalt C), der Verletzung der Verkehrsregeln durch Nichtbeherrschen des Fahrzeugs, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts sowie der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes. Es sprach ihn frei von den Vorwürfen der Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Sachverhalt C), der Unterlassung der Nothilfe, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. Das Kantonsgericht verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 40 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft von 117 Tagen und unter Vormerknahme, dass er sich seit dem 1. September 2022 im vorzeitigen Strafvollzug befindet, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- sowie einer Busse von Fr. 600.--. Zudem ordnete es eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren sowie deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
B.b. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft, von B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), C.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3) sowie A.________ hin stellte das Obergericht des Kantons Glarus mit Urteil vom 25. Oktober 2024 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest (Dispositiv-Ziff. 1). Das Obergericht des Kantons Glarus sprach A.________ zusätzlich zu den rechtskräftigen erstinstanzlichen Verurteilungen schuldig der mehrfachen Gefährdung des Lebens, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Sachverhalt C) sowie der Hinderung einer Amtshandlung (Dispositiv-Ziff. 3) und bestrafte ihn zusätzlich zur rechtskräftigen Busse von Fr. 600.-- mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Haft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs) sowie mit einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.-- (Dispositiv-Ziff. 4). Das Obergericht des Kantons Glarus ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS an (Dispositiv-Ziff. 5). Weiter stellte es eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, verwies die Zivilklage des Beschwerdegegners 3 auf den Zivilweg, wies die Genugtuungsforderung von A.________ ab und regelte die weiteren Kostenfolgen (Dispositiv-Ziff. 6 ff.).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 25. Oktober 2024 sei teilweise aufzuheben (Dispositiv-Ziff. 2, 3, 4, 9, 10, 12 und 13) und er sei mit einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten (unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft), einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 600.-- zu bestrafen. Es sei eine Landesverweisung für die Dauer von 15 Jahren anzuordnen. Eventualiter sei er mit einer Freiheitsstrafe von 46 Monaten zu bestrafen. A.________ stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen.
Erwägungen:
Der Beschwerdeführer führt aus, im Verfahren SA.2022-00376-378 seien die drei Polizisten (D.________, der Beschwerdegegner 2 und der Beschwerdegegner 3) der mehrfachen versuchten Tötung in Bezug auf denselben Sachverhalt angeklagt worden. Im Wesentlichen gehe es um den mehrfachen Beschuss durch die Polizisten des vom Beschwerdeführer gelenkten Fahrzeugs, als dieser die Polizeisperre passiert habe. Das Obergericht des Kantons Glarus habe sämtliche Akten dieses Verfahrens beigezogen und sein Urteil drei Tage vor der erstinstanzlichen Verhandlung gegen die drei Polizisten eröffnet. Es habe dieses Verfahren vor Kantonsgericht Glarus mit seinem Urteil vom 25. Oktober 2024 präjudiziert, was zumindest einige Fragen aufwerfe. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Kritik jedoch keine begründete Rechtsverletzung durch die Vorinstanz geltend, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG).
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB.
Dabei rügt er vorab in mehrfacher Hinsicht eine willkürliche Feststellung des vorinstanzlichen Sachverhalts. Zusammengefasst macht er geltend, die Vorinstanz habe die Fahrzeuggeschwindigkeit von 35-40 km/h willkürlich festgestellt. Ebenso willkürlich sei die vorinstanzliche Feststellung, der Beschwerdeführer sei gezielt auf die Beschwerdegegner 2 und 3 zugefahren. Zudem stelle die Vorinstanz die Position der Polizisten bzw. der Polizeisperre willkürlich dar. Im Übrigen rügt er sowohl eine falsche Anwendung von Art. 129 StGB als auch von Art. 15 StGB.
2.2. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer habe damit gerechnet, dass die Polizei über den gerade begangenen Einbruchdiebstahl informiert worden sei, weshalb es naheliege, dass er in der Folge mit hoher Geschwindigkeit die Strasse W.________ hinabgefahren sei, um einer Verhaftung zu entgehen. Gemäss Aussagen des Polizisten D.________ sei der Beschwerdeführer mit gleichbleibender Geschwindigkeit, ca. 40-50 km/h, auf ihn zugefahren, ohne langsamer zu werden bzw. zu bremsen. Den Aussagen des Beschwerdegegners 3, des Beschwerdegegners 2 sowie von E.________ sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (auch) auf die Beschwerdegegner 2 und 3 zugefahren bzw. zugerast sei, ohne dass er (für sie wahrnehmbar) gebremst bzw. die Geschwindigkeit angepasst habe. Die Vorinstanz geht davon aus, Polizisten könnten aufgrund ihrer beruflichen Erfahrung Fahrzeuggeschwindigkeiten und mögliche Auswirkungen von Kollisionen regelmässig besonders gut einschätzen. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer selber zunächst mehrmals ausgesagt, er sei die ganze Zeit mit ca. 40-50 km/h gefahren. An der Berufungsverhandlung habe er immerhin ausgesagt, er sei bei der Polizei möglicherweise schneller (als 30, 35 oder 40 km/h) gefahren, nachdem er zuvor auch einmal von maximal 20-25 km/h gesprochen habe. Zudem habe er angegeben, er habe nicht gebremst. In diesem Zusammenhang erachtet es die Vorinstanz als an sich realitätsfremd und nicht glaubhaft, wenn der Beschwerdeführer ausführe, er sei trotz angeblicher Panik bzw. Todesangst vor den (schiessenden) Polizisten nur langsam an ihnen vorbeigefahren, weil er sie nicht habe überfahren wollen. Ebenso lasse auch die Aussage von F.________, wonach der Beschwerdeführer Gas gegeben habe, auf eine hohe Geschwindigkeit schliessen. Und schliesslich stünde gemäss dem Gutachten "Schusswaffentechnische Untersuchung 3D-Schussbahnrekonstruktion" bezogen auf den Schusswaffeneinsatz durch den Beschwerdegegner 3 eine Fahrzeuggeschwindigkeit von 36 km/h mit der erfahrungsgemässen Kadenz von Schüssen bei polizeilichen Schussabgaben im Einklang.
Gestützt darauf hegt die Vorinstanz keine Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Beschwerdegegner 2 und 3 zugerast sei. Namentlich aufgrund der erwähnten Aussagen und der örtlichen Begebenheiten erscheine eine Geschwindigkeit von 35-40 km/h nachvollziehbar, ohne dass eine abschliessende Klärung erforderlich sei. Der Beschwerdeführer sei jedenfalls so schnell gefahren, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge bei einer Kollision mit einem Fussgänger die nahe Möglichkeit dessen Todes bestanden habe. Offen lässt die Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Reaktionszeit und den Bremsweg vor den Beschwerdegegnern 2 und 3 bzw. den Polizeifahrzeugen vollständig hätte halten können, sobald er sie gesehen hätte. Mit Bezug auf die Position bzw. den Standort der Polizisten führt die Vorinstanz aus, deren Aussagen seien in sich schlüssig und würden auch untereinander keine Widersprüche aufweisen. Sie würden zudem jedenfalls grösstenteils mit dem Ergebnis der 3D-Rekonstruktion übereinstimmen. Geringfügige Unterschiede namentlich betreffend die Position der Privatkläger bei den Schussabgaben und die Positionierung der Polizeifahrzeuge liessen sich damit erklären, dass der gesamte Vorgang innert Sekunden und sehr dynamisch abgelaufen sei. Zudem hätten sich die Polizisten in einer extremen Stresssituation befunden. Im Gegensatz dazu würden die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Widersprüche aufweisen. Zum Verhalten des Beschwerdeführers bzw. in subjektiver Hinsicht führt die Vorinstanz zudem aus, sein Fahrzeug sei unmittelbar nach dem Einbruchdiebstahl bei einem videoüberwachten Haus von jemandem aus einem entgegenkommenden Fahrzeug heraus fotografiert worden, was der Beschwerdeführer bemerkt habe. Folglich habe er zweifellos damit gerechnet, dass die Polizei über die betreffende Tat informiert worden sei und seine Verhaftung drohe. Entsprechend sei es naheliegend, dass er in der Folge mit hoher Geschwindigkeit die Strasse W.________ hinabgefahren sei, um einer Verhaftung zu entgehen. Indem der Beschwerdeführer nicht verlangsamt habe, als er auf die Beschwerdegegner 2 und 3 zugerast sei, habe er die Polizisten abschrecken und sich der drohenden Verhaftung entziehen wollen. Schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge habe der Beschwerdeführer gewusst, dass er damit die nahe Möglichkeit einer Kollision mit ihnen schaffe, die für sie tödlich enden könnte. Er habe diese nahe Möglichkeit gewollt. Nicht erstellt sei, dass er darüber hinaus den Eintritt des Todes oder auch nur einer Körperverletzung mindestens in Kauf genommen habe. Somit sei davon auszugehen, dass er darauf vertraut habe, die Beschwerdegegner 2 und 3 nicht zu überfahren, aufgrund seines Fahrkönnens und/oder indem sie seinem Fahrzeug ausweichen. Mit Bezug auf den polizeilichen Schusswaffeneinsatz erachtet es die Vorinstanz als erstellt, dass der Beschwerdeführer beim Polizisten D.________ nicht angehalten habe, obwohl dieser klar ersichtlich als Polizist ein Haltezeichen gegeben habe. D.________ sei davon ausgegangen, der Beschwerdeführer werde auch bei den anderen Polizisten nicht anhalten, daher habe er zu deren Schutz auf das Fahrzeug geschossen. Er habe erreichen wollen, dass das Fahrzeug weniger gut fahrbar und langsamer werde. Aufgrund seiner Position und der Distanz zum Fahrzeug sei er sich objektiv nachvollziehbar sicher gewesen, den Pneu zu treffen. Somit sei auszuschliessen, dass er es in Kauf genommen habe, eine Person zu treffen. Der Beschwerdegegner 3 habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers mit den ersten vier Schüssen aus einer relativ kurzen Distanz von ca. 10,6 m bis 4,1 m tief im Bereich der Motorhaube getroffen, als es auf ihn zugerast sei. Es bestünden keine Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner 3 absichtlich tief, in Richtung Motor und Rad, geschossen habe, da er durch das auf ihn zurasende Fahrzeug in Lebensgefahr gewesen sei und es durch diese Schüsse habe stoppen wollen. Zudem sei davon auszugehen, der Beschwerdegegner 3 habe auch mehrmals in Richtung Heck des sich von ihm entfernenden Fahrzeugs geschossen, auch hier aus einer relativ kurzen Distanz von ca. 3,8 m bis 9,3 m. In diesem Zusammenhang erachtet die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdegegners 3 als glaubhaft, wonach vom Zielfahrzeug, indem es nicht anhalte, die Sperre durchbreche und skrupellos weiterfahre, eine Gefahr für weitere Leute, Polizisten, Zivilpersonen, ausgegangen wäre. Er habe es nicht in Kauf genommen, Fahrzeuginsassen durch Schüsse zu verletzen oder zu töten; vielmehr habe er nur das Auto stoppen wollen und daher tief gehalten. Für die Vorinstanz bestehen keine Zweifel daran, dass der Beschwerdegegner 3 bei keinem der acht von ihm abgefeuerten Schüsse in Kauf genommen habe, einen Fahrzeuginsassen zu treffen, da er namentlich aufgrund der relativ kurzen Distanzen objektiv nachvollziehbar damit gerechnet habe, sein Ziel zu treffen. Die Vorinstanz hält diesbezüglich weiter fest, die Beschwerdegegner 2 und 3 hätten einen Schuss gehört und kurz darauf das Auto gesehen, das auf sie zugefahren sei. Für sie hätten objektive Anzeichen dafür bestanden, dass aus dem Fahrzeug heraus auf D.________ geschossen worden sein oder dass dieser geschossen haben könnte, da vom Fahrverhalten eine Gefahr ausgehe. In jedem Fall hätten objektive Anzeichen dafür vorgelegen, dass der Beschwerdeführer weder anhalten noch langsamer werden würde, da er einer Verhaftung entgehen wolle, und die Polizisten dadurch an Leib und Leben gefährdet würden.
2.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 143 IV 500 E. 1.1; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer belässt es in grossen Teilen dabei, lediglich seine eigene Sicht der Dinge und seine eigene Darstellung des Sachverhalts zu präsentieren, ohne sich dabei begründet mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Auf diese appellatorische Kritik ist nicht näher einzugehen (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies gilt unter anderem mit Bezug auf seine Ausführungen, wonach auch eine geringere Geschwindigkeit als 35-40 km/h hätte angenommen werden können. Dass auch eine andere Lösung möglich erscheint, genügt zur Annahme einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung nicht (vgl. oben E. 2.3).
Die Vorinstanz geht davon aus, der Beschwerdeführer sei mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/h auf die Polizeisperre zugefahren. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers belässt sie es indes nicht bei der Erwägung, Polizisten seien allgemein in der Lage, die Fahrgeschwindigkeit gut einzuschätzen. D ie Ansicht des Beschwerdeführers, wonach sich die Wahrnehmungen auch bei Polizisten in einer stressvollen Ausnahmesituation leicht verzerren können, mag zutreffen. Willkür wird jedoch nicht dadurch begründet, dass es sich bei den Einschätzungen der Polizisten zur Geschwindigkeit um subjektive Aussagen handelt. Die Vorinstanz übersieht denn auch diesen subjektiven Charakter der Aussagen nicht; vielmehr würdigt sie diese vorliegend nachvollziehbar und stuft sie als glaubhaft ein. Inwieweit dies willkürlich sein soll, vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz den Untersuchungsgrundsatz verletzt haben soll, zumal der Beschwerdeführer dies nicht näher begründet. Hinzu kommt, dass die Vorinstanz auch auf die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers eingeht und diesbezüglich aber ebenso festhält, er selbst habe mehrfach ausgesagt, er sei die ganze Zeit mit 40-50 km/h gefahren. Der Beschwerdeführer vermag ebenso wenig zu überzeugen, wenn er sich auf das 3D-Gutachten beruft und rügt, in diesem Bericht sei die Fahrzeuggeschwindigkeit weder ein Thema noch habe sich das Gutachten damit näher auseinandergesetzt. Die Vorinstanz gibt den Inhalt des Gutachtens unter anderem wie folgt wieder: "Bei Annahme einer Fahrzeuggeschwindigkeit von 36 km/h resp. 10 m/s würde eine Kadenz von ca. 3 bis 4 Schüssen pro Sekunde beim herannahenden und wegfahrenden Fahrzeug resultieren, was auch in anderen polizeilichen Schussabgaben beobachtet worden sei". Inwieweit die Vorinstanz zu Unrecht bzw. in willkürlicher Art und Weise auf Angaben im Gutachten ab- und damit die Fahrzeuggeschwindigkeit offensichtlich falsch feststelle, legt der Beschwerdeführer weder dar noch ist dies erkennbar. Insofern erhellt in diesem Zusammenhang auch nicht, wenn der Beschwerdeführer geltend macht, aufgrund des Gutachtens sei festzuhalten, das Fahrzeug sei nicht schneller als 36 km/h gefahren, weshalb die vorinstanzliche Feststellung der Geschwindigkeit von 35-40 km/h willkürlich sei. Seine Rüge geht - soweit überhaupt i.S.v. Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG rechtsgenüglich begründet - fehl. Daran ändert nichts, dass dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten ist, als dass die Fahrzeuggeschwindigkeit in Bezug auf die Lebensgefahr eine Rolle spielen mag. Inwieweit die Frage der Lebensgefahr jedoch durch die vorinstanzlichen Feststellungen zur Geschwindigkeit nicht beurteilt werden könnte, ohne dabei in Willkür zu verfallen, zeigt der Beschwerdeführer weder auf noch ist dies ersichtlich. Die Vorinstanz hält plausibel fest, detaillierte und genaue Abklärungen zur Fahrgeschwindigkeit - bei Feststellung einer Geschwindigkeit zwischen 35-40 km/h - seien vorliegend nicht möglich. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich in dieser Hinsicht als unbegründet. Der Beschwerdeführer vermag auch mit Bezug auf die Position der Polizisten bzw. der Polizeifahrzeuge keine Willkür darzutun. Wiederum setzt sich die Vorinstanz mit den verschiedenen Aussagen der Polizisten auseinander und würdigt diese nachvollziehbar. So führt sie auch aus, zwar würden geringfügige Unterschiede im Vergleich zum Ergebnis der 3D-Rekonstruktion bestehen. Diese liessen sich jedoch insbesondere dadurch erklären, dass der gesamte Vorgang innert Sekunden und sehr dynamisch abgelaufen sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht begründet auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG), sondern präsentiert in grossen Teilen lediglich seinen eigenen Sachverhalt, beispielsweise wenn er vorbringt, bei der vorinstanzlich festgestellten Position der Polizisten und einer "angenommenen" Geschwindigkeit von 36 km/h hätte das Fahrzeug die beiden Polizisten mit Sicherheit erfasst bzw. mindestens touchiert, und er dies lediglich damit begründet, den Polizisten wäre es nicht möglich gewesen, sich aus dem Stand in einer Sekunde in Sicherheit zu bringen und es deshalb aus physikalischen Gründen eine Frontalkollision hätte geben müssen. Entgegen dem Beschwerdeführer muss die Vorinstanz damit nicht zu seinen Gunsten von einer Fahrzeuggeschwindigkeit von unter 30 km/h ausgehen (vgl. soeben E. 2.4). Ebenso wenig überzeugt sein Vorbringen, die Aussagen des 3D-Gutachtens seien nur zu seinen Gunsten verwertbar, da dieses Beweismittel im Parallelverfahren gegen die Polizisten erhoben worden sei und in der Folge "in dubio pro reo" von den Aussagen der Polizisten mit Bezug auf deren Standort und der Schusswaffenabgabe abgestellt worden sei. Er macht geltend, es sei nicht zulässig, ungesehen der anderslautenden Aussagen der Beteiligten auf diese Aussage abzustützen, ohne indes die Würdigung der Vorinstanz diesbezüglich als willkürlich auszuweisen. Erneut handelt es sich lediglich um seine eigene Sicht der Dinge, wenn er sich auf den Standpunkt stellt, aufgrund der Aussagen der Polizisten zur Distanz des herannahenden Fahrzeugs und zum Überraschungseffekt des plötzlich um die Kurve biegenden Fahrzeugs müsse die Fahrzeugsperre weiter unten stattgefunden haben. Durch seine eigene Darstellung vermag er die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen auch im Ergebnis nicht als willkürlich auszuweisen. Ebenso wenig ist eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" ersichtlich, zumal diesem Grundsatz keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. oben E. 2.3).
2.5. Der Beschwerdeführer beanstandet den Schuldspruch wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB.
2.5.1. Gemäss Art. 129 StGB macht sich der Gefährdung des Lebens schuldig, wer einen Menschen in skrupelloser Weise in unmittelbare Lebensgefahr bringt. In objektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand den Eintritt einer konkreten unmittelbaren Lebensgefahr. Eine solche liegt vor, wenn sich aus dem Verhalten des Täters nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge direkt die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge ergibt (BGE 133 IV 1 E. 5.1; Urteile 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_1113/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.2.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Dies setzt nicht voraus, dass die Wahrscheinlichkeit des Todes grösser sein muss als jene seines Ausbleibens (BGE 121 IV 67 E. 2b/aa mit Hinweis; Urteile 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1; 6B_964/2021 vom 12. Januar 2022 E. 4.5.1; je mit Hinweisen). Die Gefahr muss unmittelbar, nicht aber unausweichlich erscheinen (Urteile 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.1 mit Hinweisen; 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 2.2).
Der subjektive Tatbestand verlangt bezüglich der unmittelbaren Lebensgefahr direkten Vorsatz; Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Bei sicherem Wissen um den Eintritt der tödlichen Verletzung liegt Tötungsvorsatz vor, so dass die Art. 111 ff. StGB eingreifen (zur echten Konkurrenz von Art. 129 StGB und Art. 117 vgl. BGE 136 IV 76 E. 2.7). Eine Verurteilung wegen Art. 129 StGB fällt daher nur in Betracht, wenn der Täter trotz der erkannten Lebensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Gefahr werde sich nicht realisieren (BGE 136 IV 76 E. 2.4 S. 79 f.). Weiter erfordert der Tatbestand skrupelloses Handeln. Skrupellos ist ein in schwerem Grade vorwerfbares, ein rücksichts- oder hemmungsloses Verhalten (BGE 133 IV 1 E. 5.1). Je grösser die vom Täter geschaffene Gefahr ist und je weniger seine Beweggründe zu billigen sind, desto eher ist die Skrupellosigkeit zu bejahen. Diese liegt stets vor, wenn die Lebensgefahr aus nichtigem Grund geschaffen wird oder deutlich unverhältnismässig erscheint, so dass sie von einer tiefen Geringschätzung des Lebens zeugt (Urteile 6B_1041/2023 vom 15. August 2025 E. 1.2.2; 6B_696/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 3.1.2; 6B_196/2021 vom 25. April 2022 E. 2.4.2; je mit Hinweisen).
2.5.2. In objektiver Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Geschwindigkeit von 35-40 km/h sei nicht erstellt. Damit weicht er von den willkürfreien und verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz ab, womit er nicht zu hören ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer vermag auch mit seinen übrigen Argumenten nicht zu überzeugen. Der Vergleich des Beschwerdeführers sowie die von ihm eingebrachten Statistiken - nach seiner Recherche bestehe bei Unfällen mit stehenden Passanten selbst bei einer Geschwindigkeit von 30 km/h nur in
5-10 % der Fälle eine Wahrscheinlichkeit eines tödlichen Ausgangs; damit liege die Wahrscheinlichkeit in Fällen mit ausweichenden Passanten geradezu bei Null, gerade auch bei sportlichen Personen; am stärksten verletzt würden bei solchen Unfällen Kinder und ältere Personen - erweisen sich als unbehelflich, handelt es sich dabei doch um rein abstrakte Vorbringen, nicht aber um die rechtliche Beurteilung des konkreten Sachverhalts. Er präsentiert erneut lediglich seine eigene Sicht, worauf nicht näher einzugehen ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz setzt sich nachvollziehbar mit der konkreten Ausgangslage auseinander und geht zu Recht von einer aktuellen Lebensgefahr aus, wobei sie in ihre Würdigung miteinbezieht, dass es sich um eine Polizeisperre und bei den betroffenen Personen um Polizisten handelte. Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, es müssten jeweils die besonderen Möglichkeiten des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen, berücksichtigt werden, was insbesondere auf Polizisten zutreffe, vermag er daraus nichts für sich abzuleiten. Ebenso wenig ist eine Lebensgefahr zu verneinen, da die Polizisten bereits gewusst hätten, dass das Fahrzeug auf sie zukomme. Gemäss den verbindlichen Feststellungen ging alles schnell, handelte es sich um einen dynamischen Ablauf und der Vorwurf, die Polizeibeamten hätten Zeit gehabt, um sich auf die bevorstehende Situation vorzubereiten, verfängt nicht. Bei einem Zufahren auf eine Polizeisperre aus relativ kurzer Distanz nach einer Kurve mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/h, bei der zwei Polizisten vor den Polizeifahrzeugen auf der Strasse stehen, ergibt sich - wie die Vorinstanz zu Recht erwägt - die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Todesfolge. Nach diesen Ausführungen ist auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht rechtsgenüglich dargetan, inwieweit der Untersuchungsgrundsatz i.S.v. Art. 6 Abs. 1 StPO - wie von ihm vorgebracht - verletzt worden sei. Mit der Vorinstanz ist der objektive Tatbestand von Art. 129 StGB erfüllt.
2.5.3. In subjektiver Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, er hätte unmöglich eine Lebensgefährdung der Polizeibeamten gewollt bzw. beabsichtigt. Jede Kollision hätte die Flucht vor den auf den Beschwerdeführer schiessenden Polizeibeamten erschwert und verhindert. Ein direkter Vorsatz in Bezug auf die Lebensgefahr sei nicht möglich, weshalb die Vorinstanz Bundesrecht verletze. Zudem hänge der Wille zur Lebensgefährdung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit der gefahrenen Geschwindigkeit zusammen. Bei einer Geschwindigkeit von weniger als 30 km/h fehle es im Grundsatz an der Gefährlichkeit des Fahrzeugs, weshalb bei ihm nicht von einem entsprechenden Willen ausgegangen werden könne. In casu sei er überraschend damit konfrontiert worden, dass er von Polizeibeamten unmittelbar nach Sichtkontakt beschossen worden sei. Der Fokus und damit die Absicht des Beschwerdeführers habe darin bestanden, sich und seine Kollegen vor den Schüssen in Sicherheit zu bringen, indem die Polizeisperre umfahren worden sei. Jede Kollision hätte die Fluchtchancen reduziert. Die besondere Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit habe von der Vorinstanz nicht begründet werden können.
Mit seinen Erwägungen vermag der Beschwerdeführer nicht zu überzeugen, zumal er grösstenteils seine eigene Sicht der Dinge präsentiert und vom willkürfrei festgestellten vorinstanzlichen Sachverhalt abweicht. So fuhr er mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/h, nicht wie von ihm geltend gemacht weniger als 30 km/h. Entsprechend ist auf seine Ausführungen mit Bezug auf die fehlende Gefährlichkeit nicht einzugehen. Entgegen den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz behauptet er zudem, die Schüsse seien zu einem Zeitpunkt gefallen, in dem durch ihn (noch) keine Lebensgefahr geschaffen worden sei. Erstellt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer ohne zu verlangsamen mit einer Geschwindigkeit von 35-40 km/h auf die Polizeisperre zugefahren ist und der Beschwerdegegner 3 die Schüsse erst abgab, als der Beschwerdeführer die Lebensgefahr bereits geschaffen hatte (vgl. oben E. 2.5.2). Sein Vorbringen, wonach er sich und seine Kollegen vor den Schüssen in Sicherheit habe bringen wollen, erweist sich entsprechend als unbehelflich. Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch nichts für sich ableiten, wenn er geltend macht, bei einem Fahrer, der von einer Polizei überrascht und unmittelbar beschossen werde, liege keine Vorwerfbarkeit vor. Der Beschwerdeführer hielt bereits beim Polizisten D.________ nicht an, fuhr vielmehr ohne zu verlangsamen und trotz einer Schussabgabe des als solchen erkennbaren Polizeibeamten weiter. Nach der Kurve erblickte er die Polizeisperre und fuhr ohne zu verlangsamen auf die sich vor den quer auf der Strasse stehenden Polizeifahrzeugen befindlichen Polizisten bzw. Beschwerdegegner 2 und 3 zu. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer habe die nahe Möglichkeit des Todes der Polizisten geschaffen, was er mit sicherem Wissen erkannt habe. Dies habe er aus egoistischen Gründen gewollt, um die Beschwerdegegner 2 und 3 abzuschrecken und sich einer Verhaftung zu entziehen. Daran ändert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nichts, dass er schlussendlich links an den Polizeifahrzeugen vorbeigefahren ist. Auch aus dem Verweis auf das Urteil 6B_303/2017 vom 16. November 2017 kann der Beschwerdeführer nichts für sich ableiten, waren dem dort angefochtenen Urteil doch keine Angaben zur im Tatzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit zu entnehmen. Besagte Erwägungen liessen damit keinen Schluss darüber zu, mit welchem Tempo der damalige Beschwerdeführer durch die Polizeisperre gefahren war. Die Vorinstanz geht zu Recht von einer besonderen Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit aus und bejaht den subjektiven Tatbestand von Art. 129 StGB korrekterweise. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
2.5.4. Der Beschwerdeführer rügt eventualiter eine falsche Anwendung von Art. 15 StGB. Zusammengefasst macht er geltend, die Schussabgaben der Polizisten seien nicht gerechtfertigt gewesen. Die Schüsse seien als ungerechtfertigten Angriff auf den Beschwerdeführer zu werten, womit er berechtigt gewesen sei, nahe an den Polizisten vorbeizufahren. Dem Grundsatz "in dubio pro reo" folgend sei bei der allfälligen Frage, wer zuerst eine Lebensgefahr geschaffen habe, für die günstigere Variante zugunsten des Beschwerdeführers auszugehen.
Diese Einwände gehen fehl bzw. teilweise an der Sache vorbei. Wie soeben aufgezeigt, schuf der Beschwerdeführer durch sein Fahrverhalten eine Gefahr für Leib und Leben der Beschwerdegegner 2 und 3. Dabei bestand diese Lebensgefahr bereits zum Zeitpunkt der ersten Schussabgabe des Beschwerdegegners 3. Wenn der Beschwerdeführer seinen Ausführungen einen davon abweichenden Sachverhalt zugrunde legt, so ist er nicht zu hören; die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz sind verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist damit gerade nicht ungeklärt, wer zuerst eine Lebensgefahr geschaffen hat; folglich erweist sich auch sein Verweis auf den Grundsatz "in dubio pro reo" als unbehelflich. Die Vorinstanz schliesst nachvollziehbar aus, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf den Schusswaffeneinsatz durch den Beschwerdegegner 3 einem Sachverhaltsirrtum unterlag und daher im Verhältnis zu ihm von einer Notwehrsituation ausging. Dass die Vorinstanz einen Rechtfertigungsgrund des Beschwerdeführers zu Unrecht verneinen sollte, ist weder ersichtlich noch vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich begründet dargetan. In diesem Zusammenhang zielt auch sein Einwand ins Leere, wonach der Fokus und damit seine Absicht darin bestanden habe, sich und seine Kollegen vor den Schüssen der Polizeibeamten in Sicherheit zu bringen, da er unmittelbar nach Sichtkontakt beschossen worden sei. Seine weiteren Ausführungen zur Frage einer allfälligen Notwehrsituation i.S.v. Art. 15 StGB beziehen sich grösstenteils auf die Frage der Rechtmässigkeit der Schussabgaben der Polizisten, insbesondere auch derjenigen Schüsse, die nach dem Vorbeifahren an der Polizeisperre abgegeben wurden. Deren Beurteilung liegt in der Zuständigkeit des laufenden kantonalen Parallelverfahrens gegen die Polizisten. Entsprechend kann der Beschwerdeführer auch aus den dort ergangenen Ausführungen der Staatsanwältin nichts für sich ableiten; diese sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Punkt als unbegründet.
2.5.5. Insgesamt ist die Beschwerde bezüglich des Schuldspruchs wegen Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.6. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine falsche Anwendung von Art. 285 Ziff. 1 StGB und begründet dies damit, die Vorinstanz sei davon ausgegangen, der Angriff auf die Polizisten sei sowohl wissentlich als auch willentlich ausgeführt worden. Ausgehend davon, dass er nichts von der Polizeisperre nach der 180-Grad-Kurve gewusst habe, sowie ausgehend davon, dass sich die Polizisten nicht unmittelbar in seiner Fahrlinie in Richtung Umfahrung der Polizeifahrzeuge befunden hätten, fehle es sowohl an einem Angriff als auch am Vorsatz des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen den Anforderungen an eine begründete Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu genügen (Art. 42 Abs. 2 BGG; vgl. Urteil S. 45 f.). Auf seine Rüge ist - ohne dabei auf die Voraussetzungen für eine Strafbarkeit i.S.v. Art. 285 StGB näher einzugehen - nicht einzutreten.
2.7. Die Schuldsprüche wegen (mehrfacher) Gefährdung des Lebens i.S.v. Art. 129 StGB sowie wegen Drohung gegen Behörden und Beamte i.S.v. Art. 285 Ziff. 1 StGB erweisen sich als rechtskonform. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
3.1. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Strafzumessung. Nachdem sich die Schuldsprüche wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte als rechtskonform erweisen und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen ist (vgl. oben E. 2), ist auf seine für den Fall der Gutheissung der Beschwerde erhobenen Einwände nicht einzugehen.
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Strafzumessung der Vorinstanz sei offensichtlich überhöht. Da die Vorinstanz davon ausgehe, sämtliche Schüsse des Beschwerdegegners 3 seien rechtmässig gewesen, sei der sehr strenge Massstab zwar nicht überraschend; ihm müsse aber zumindest zugebilligt werden, dass die Polizeisperre nach der 180-Grad-Kurve überraschend gewesen sei, womit sein Verschulden als noch leicht beurteilt werden könne. Insgesamt erscheine daher eine Einsatzstrafe für die mehrfache Lebensgefährdung von 28 Monaten als gerechtfertigt, zumal die Lebensgefährdungen auf dieselbe Handlung zurückzuführen seien. Für die Drohung gegen Behörden und Beamte sei eine Einsatzstrafe von 6 Monaten angemessen. Insgesamt sei in Anwendung des Asperationsprinzips eine Gesamtstrafe von 46 Monaten angemessen.
3.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2). Darauf kann verwiesen werden. Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es den verschiedenen Strafzumessungsfaktoren Rechnung trägt. Dabei kommt ihm ein erheblicher Spielraum zu. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn das Gericht sein Ermessen überschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 149 IV 217 E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2).
Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 144 IV 313 E. 1.2 mit Hinweisen). Allein einer besseren Begründung wegen hebt das Bundesgericht das angefochtene Urteil nicht auf, solange die Strafzumessung im Ergebnis bundesrechtskonform ist (BGE 149 IV 217 E. 1.1).
3.3. Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwieweit die Vorinstanz sowohl bei der Festlegung der Einsatzstrafe für die mehrfache Gefährdung des Lebens (je 43 Monate) als auch bei der Gesamtstrafe von 7.5 Jahren Freiheitsstrafe (sowie unbedingter Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu Fr. 30.--) ihr Ermessen überschritten haben soll. Seine Ausführungen genügen den strengen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht, zumal er sich grösstenteils darauf beschränkt, eine eigene Strafzumessung vorzunehmen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt abzuweisen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist gutzuheissen, da dessen Bedürftigkeit erstellt scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Es sind keine Gerichtskosten zu erheben und die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Dabei wird vorliegend dem Umstand Rechnung getragen, dass die Aufwände für das bundesgerichtliche Verfahren allesamt dem den Beschwerdeführer bis zum 14. August 2025 vertretenden Rechtsanwalt Philipp Langlotz entstanden sind, weshalb einzig er aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist. Rechtsanwältin Carmen Baltensperger, die als unentgeltliche Rechtsbeiständin nach dem Einreichen der Beschwerde in Strafsachen eingesetzt wird, ist keine Entschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zuzusprechen; eine solche beantragt sie denn auch nicht. Den Beschwerdegegnern 2 und 3, denen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen erwachsen sind, ist keine Entschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Rechtsanwalt Philipp Langlotz wird für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 3'000.-- ausgerichtet.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Philipp Langlotz und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Die Gerichtsschreiberin: Erb