6B 681/2009 / 6B_681/2009

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2} 6B_681/2009

Verfügung vom 27. August 2009 Strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Schneider, Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Arquint Hill.

Parteien X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Mehrfache Urkundenfälschung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 21. April 2009 (100 08 707).

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 20. August 2009 zurückgezogen.

Demnach verfügt der Einzelrichter:

Die Beschwerde in Strafsachen wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2009

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Schneider Arquint Hill

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
6B_681/2009
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
6B_681/2009, CH_BGer_006, 6B 681/2009
Entscheidungsdatum
27.08.2009
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026