Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_225/2024
Urteil vom 15. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichterin Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Tanja Knodel, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Fahrlässige Verursachung einer Feuersbrunst; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 11. Dezember 2023 (SB220089-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Am späten Abend des 4. Februar 2018 entfachte A.________ in ihrer Wohnung ein Feuer im Schwedenofen. In der Nacht zum 5. Februar 2018 breitete sich ein Brand aus, der den Bereich des Schwedenofens und die Dachkonstruktion erfasste. Die alarmierte Feuerwehr löschte den Brand. Es entstand ein Sachschaden von rund Fr. 200'000.--.
B.
Das Bezirksgericht Hinwil, Einzelgericht, sprach A.________ am 4. Oktober 2021 der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst schuldig und bestrafte sie mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Der beschlagnahmte Schwedenofen wurde zur Einziehung bestimmt und dessen Vernichtung angeordnet. Ferner wurde A.________ zur Zahlung von Fr. 139'855.-- an die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich verpflichtet. Die Schadenersatzforderung der B.________ AG verwies das Bezirksgericht auf den Zivilweg. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung.
C.
Mit Urteil vom 11. Dezember 2023 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich den erstinstanzlich gegen A.________ ergangenen Schuldspruch. Es bestrafte sie mit einer bedingt ausgefällten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 30.--. Auch das Obergericht ordnete die Einziehung und Vernichtung des beschlagnahmten Schwedenofens an, verpflichtete A.________ zur Zahlung von Fr. 139'855.-- an die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich und verwies die Schadenersatzforderung der B.________ AG auf den Zivilweg.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2023 sei aufzuheben und sie sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 9 BV und des Grundsatzes "in dubio pro reo". Die Vorinstanz erstelle den Sachverhalt mit dem "nicht nachvollziehbaren, weil falschen" Gutachten des Sachverständigen C.________ und würdige (Zeugen-) Aussagen falsch. Sie gelange damit willkürlich zum Schluss, dass sich der Brandherd in den hinter dem Schwedenofen gelagerten Holzscheiten befinde. Die Beschwerdeführerin erachtet zudem ihren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) als verletzt.
1.2.
1.2.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
1.2.2. Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indes nicht ohne triftige Gründe abweichen, und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (Art. 189 StPO; BGE 150 IV 1 E. 2.3.3; 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt auch, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.2; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.1; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.4.2).
Ein Privatgutachten hat indes nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht eingeholt wurde. Es bildet bloss Bestandteil der Parteivorbringen. Die Qualität eines Beweismittels kommt ihm nicht zu. Ein Parteigutachten kann jedoch geeignet sein, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2, 305 E. 6.6.1; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1348/2023 vom 20. Februar 2025 E. 2.3.1; 6B_1349/2022 vom 24. Januar 2025 E. 3.2.1; je mit Hinweisen).
1.2.3. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK) folgt die Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 148 III 30 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2; je mit Hinweisen).
2.1. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Brand hinter dem Schwedenofen entstanden ist. Konkret geht sie davon aus, dass sich das hinter dem Schwedenofen und mit direktem Kontakt zum Ofengehäuse gelagerte Brennholz entzündete und das Feuer auf die Deckenkonstruktion übergegriffen hat. Dabei stützt sie sich primär auf das (zweite), im Berufungsverfahren in Auftrag gegebene Gutachten des Sachverständigen C.________ vom 28. April 2023 (kantonale Akten Urkunde 102 [im Folgenden act.]). Das Gutachten stützt sich auf die dem Sachverständigen vollständig zur Verfügung gestellten Verfahrensakten (act. 1 - 98) und dabei insbesondere auf die Fotodokumentation in act. 4 und die von der Beschwerdeführerin erstellte Situationenskizze (act. 38; entsprechend Beschwerdebeilage 2).
2.2. Gemäss den Ausführungen des Sachverständigen C.________ zeigt das schwarze Spurenbild an der Wand hinter dem Schwedenofen - Zunahme der Breite und Bildung eines kegelförmigen Musters - eindeutig, in welchem Bereich sich die Flammen entwickelt hätten und es sei davon auszugehen, dass der Brandherd hinter dem Ofen liege (act. 102, S. 4 ff. und Abbildungen 1-3). Die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Sachverständige damit verständlich und nachvollziehbar darlegt, dass sich das Feuer "von unten nach oben" entwickelt hat, sind schlüssig und werden von der Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt. Sie stellt sich indes auf den Standpunkt, dass der Brand im Dachboden ausgebrochen ist und alsdann wegen herabfallender brennender Teile/Glut auf den unteren Stock und dabei auf den Bereich des Schwedenofens übergegriffen hat.
2.3.
2.3.1. Gemäss Gutachten liefern die dort gezeigten Bilder Informationen über die erste Phase der Entwicklung der Feuersbrunst, respektive liessen die Spuren an der Wand den eindeutigen Rückschluss auf den Bereich, in dem sich die Flammen entwickelt hätten und damit den Brandherd zu. Dieser liege "in den Holzscheiten, die hinter dem Schwedenofen gelagert wurden". Abbildung 4 zeige den Zustand verschiedener Holzscheite, die in der unmittelbaren Nähe gelagert gewesen seien. "Jene, die in Kontakt mit dem Ofen sind, wurden teilweise angebrannt (linke Seite). Andere[...] Holzscheite[...] im Hintergrund der Abbildung 4 sind intakt geblieben." Zusammenfassend erachtet der Gutachter die Entzündung der Holzscheite als die einzig denkbare Brandursache (act. 102, S. 4-7).
2.3.2. Gemäss den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann sich der Brandherd deswegen nicht in den Holzscheiten befinden, weil diese zum fraglichen Zeitpunkt (Entzündung) nicht an jener Stelle gelegen seien, welche der Sachverständige anhand der Wandspuren als Brandherd definiere. Die Fotodokumentation der kantonalen Akten zeige, dass sich der Sachverständige auf einen Zustand stütze, der sich erst im Zuge der Aufräumarbeiten ergeben habe. Der ursprüngliche Zustand habe sich so präsentiert, dass nur hinter der linken Seite des Ofens Holz gelagert gewesen sei, abgetrennt durch eine Spanplatte von dessen rechten (hinteren) Seite. Diese Spanplatte sei erst im Zuge der Aufräumarbeiten entfernt worden, mit der Folge, dass die z.T. verbrannten und angesengten Holzscheite hinter die rechte Seite des Ofens bzw. unter die an der Wand aufsteigende Brandspur gefallen seien. Damit sei entgegen den Ausführungen des Sachverständigen erstellt, dass die Holzscheite, die hinter der linken Seite des Ofens und damit deutlich entfernt von der sich hinter der rechten Seite des Schwedenofens befindlichen Russ-/Rauchspur gelagert gewesen seien, nicht ursächlich für letztere sein könnten, respektive sei ausgeschlossen, dass entzündete Holzscheite, die links hinter dem Ofen bzw. in der Raumecke gelagert gewesen seien, eine aufsteigende Russspur hinter der rechten Ofenseite verursacht hätten. Zum Schluss des Sachverständigen könne nur gelangt werden, wenn die veränderte Situation " (nach Entfernung der Spanplatte und der Verschiebung der Holzscheite unter die Russspur) " interpretiert werde. Da die veränderte Situation nicht derjenigen unmittelbar nach dem Brand entspreche, sei das Gutachten offensichtlich falsch, womit sich die Vorinstanz in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht auseinandersetze.
2.3.3. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik ist unbegründet. Entgegen ihren Vorbringen berücksichtigt die Vorinstanz, dass vorgenommene Veränderungen nicht ausgeschlossen werden können. Indes zeigten auch die Fotos 85 und 92 der Fotodokumentation in act. 4 klar, dass Holzscheite direkt am Ofen gelagert gewesen seien. Auch aus den Bildern in act. 5/3 22 ff. ergebe sich, dass ein Teil der Holzscheite mit direktem Kontakt zum Ofen aufgeschichtet gewesen sei und seien dementsprechende, einseitige Brand- und Sengspuren erkennbar. Inwiefern die Vorinstanz damit einhergehend verkennen soll, dass Foto 85 in act. 4 die linke Rückseite des Ofens zeige, erschliesst sich nicht. Umso weniger, als sie sich auch auf act. 5/3 (Fotobogen der Kantonspolizei Zürich und dort die Bilder 22 ff.) bezieht, wo das Bild 23 dem Foto 85 der Fotodokumentation (act. 4) entspricht und zu Bild 23 explizit festgehalten wird: "Aufgeschichtetes Holz hinter dem Ofen links (keine Hervorhebung im Originaltext), teils direkt anliegend an Ofen, teils leicht Brandspuren an Holzscheite [...]". Zu Bild 22 findet sich folgender Text: "Blick auf Brandherd Aufgeschichtetes Brennholz unmittelbar hinter dem Ofen rechts (keine Hervorhebung im Originaltext) [...]". Zusammenfassend liegen damit keine Anzeichen vor, dass die Vorinstanz die rechte mit der linken Hinterseite des Ofens verwechselt hätte.
Aus den sich mit den Fotos 85 und 92 eröffnenden Blickwinkeln ergibt sich sodann die willkürfreie Feststellung der Vorinstanz, wonach (auch) hinter dem Ofen rechts Holzscheite gelagert waren und zwar teilweise in direktem stirnseitigen Kontakt zum Ofengehäuse. Im Weiteren erwägt die Vorinstanz zu Recht, dass sich letzteres insbesondere anhand des Fotos 92 ergibt. Schliesslich geht selbst die Beschwerdeführerin davon aus, dass diese Aufnahme die Situation vor der Entfernung der Spanplatte zeigt (Beschwerde Rz. 18; vgl. auch act. 5/4 und dort S. 2 [Foto oben; aufgenommen am 05.02.2018, 02:11]). Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten falsch ist bzw. die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie mit den Ausführungen des Sachverständigen davon ausgeht, dass rechts hinter dem sich in Betrieb befindenden Schwedenofen Holzscheite gelagert waren, die in direktem Kontakt mit diesem standen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Inwiefern unter dieser Prämisse das Gutachten und in Würdigung desselben die Vorinstanz zu Unrecht davon ausgehen, dass sich die derart gelagerten Scheite entzündeten und damit als Brandherd die aufsteigenden schwarzen Spuren an der Wand verursacht haben, tut die Beschwerdeführerin nicht dar (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) und ist auch nicht ersichtlich.
2.4. Einen weiteren Mangel des Gutachtens und Verletzungen des Willkürverbots und der Begründungspflicht erkennt die Beschwerdeführerin darin, dass sich der Sachverständige nicht mit den angesengten Stromkabeln im Dachstock auseinandersetze und die Vorinstanz folglich nicht darzulegen vermöge, warum eine Zündquelle im Dachstock ausgeschlossen werden könne. Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin das Gutachten auch deswegen als mangelhaft, weil es sich nicht mit dem von ihr im Dach wahrgenommenen Glühen befasse. Statt die hierzu gestellte Frage zu beantworten, masse sich der Sachverständige eine Aussagenanalyse an und lasse offen, ob ihre Darstellung "möglich oder unmöglich" sei. Damit sei das Gutachten betreffend ihre Wahrnehmung, wonach der Dachstock bereits gebrannt habe, als sie das Feuer in ihrer Wohnung bemerkte, unüberprüfbar und die Vorinstanz folglich nicht in der Lage, diese Wahrnehmung anhand des Gutachtens nachvollzieh- und überprüfbar auszuschliessen. Sie würdige die Beweise einseitig und willkürlich.
2.5. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Kritik erweist sich wiederum als unbegründet.
2.5.1. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, nennt die Vorinstanz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich leiten lässt und ergibt sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass sie den vorinstanzlichen Entscheid in voller Kenntnis der Sache an das Bundesgericht weiterziehen konnte. Ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ist folglich nicht verletzt, wenn sich die Vorinstanz nicht weiter mit dem Einwand auseinandersetzt, wonach es bei einem hinter dem Schwedenofen zu verortenden Brandausbruch zu keinem Stromausfall hätte kommen können.
2.5.2. Wie hiervor dargelegt stützt sich der Sachverständige bei der Eruierung des Brandherdes insbesondere auf die schwarze Spur an der Wand hinter dem Schwedenofen und den Umstand z.T. direkt hinter dem Ofen gelagerter und in direktem Kontakt mit diesem stehender Holzscheite; damit einhergehend berücksichtigt er, dass die in direktem Kontakt mit dem Ofen stehenden Holzscheite einseitig verkohlt und/oder angesengt waren (vgl. oben E. 2.3). Er folgert, dass "eine exakte Eruierung des Brandherds jenseits aller vernünftiger Zweifel möglich" ist und, dass der "Brandherd [...] in den Holzscheiten, die hinter dem Schwedenofen gelagert wurden", lag. Alternative plausible Brandursachen erkennt der Sachverständige keine. Auch die "Feststellungen im Dachraum" würden seinen Aussagen betreffend die Entstehung des Brandes nicht widersprechen, respektive erscheine vorliegend und mit Blick auf die drei Arten der Wärmeübertragung, eine Fernzündung als vertretbar (act. 102, S. 4 und 7-9).
Zur Frage, ob ein wahrgenommenes Glühen mit dem Spurenbild respektive den Fotos des Dachstockes vereinbar sei, äussert sich der Sachverständige dahingehend, dass dies "nicht ohne Zweifel beantwortet werden" dürfe; dies ergänzt durch allgemeine Ausführungen zur Problematik der subjektiven Wahrnehmung der Geschwindigkeit eines Brandwachstums (act. 102, S. 11). Inwiefern er sich damit eine das Gutachten in Frage stellende Aussagenanalyse anmasst, erschliesst sich nicht. Ebenso wenig, weshalb das Gutachten rechtsfehlerhaft sein soll, wenn es der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin mit Blick auf das Spurenbild kritisch begegnet, diese aber nachweislich nicht ausschliesst bzw. nicht ausschliessen kann. Im Weiteren übersieht die Beschwerdeführerin, dass es die Aufgabe der Vorinstanz ist, die gutachterlichen Ausführungen zu würdigen (vgl. oben E. 1.2.2), in welche sie vorliegend zu Recht die Würdigung ihrer Aussagen einfliessen lässt.
2.5.3. Konkret qualifiziert die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführerin, wonach sie ein Glimmen an der Decke (erst) bemerkt habe, als sie die Flammen im Bereich des Ofens mit Wasser gelöscht hatte, als "überzeugend und glaubhaft" (angefochtenes Urteil S. 14). Damit einhergehend weist sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin von einem "Lichtschimmer" an einer Deckenkante berichtet habe, nicht aber von der Wahrnehmung eines zu jenem Zeitpunkt bereits in die Decke gebrannten Lochs, "geschweige denn" davon, dass sie durch ein solches Loch herabfallendes brennendes Material wahrgenommen hätte. Die Vorinstanz erwägt weiter, eine allfällige Wahrnehmung von Glut sei nachvollziehbar darauf zurückzuführen, dass diese vorgängig durch die aufsteigende (n) Flammen/Glut entstanden und wegen der Versorgung mit Frischluft aufgeglimmt sei, als die Beschwerdeführerin gemäss ihrer eigenen Darstellung ein Fenster geöffnet habe.
Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Erwägungen widersprüchlich und damit willkürlich wären. Mithin erscheint nicht schlechterdings unhaltbar, wenn die Vorinstanz mangels sichtbarem, von der Decke fallendem brennendem Material ausschliesst, dass ein zuvor im Dachstock ausgebrochenes Feuer den Brand in Bereich des Schwedenofens verursacht hat, sie indes eine Frischluftversorgung von (sichtbarer) Glut als möglich erachtet. Umso weniger, als sich die Beschwerdeführerin nicht mit den weiteren Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, wonach gemäss ihrer Hypothese genau in jenem Zeitraum, in dem sie den Ofen betrieb, im Dachstock ein Brand entstand wäre, "verursacht durch eine von verschiedenen denkbaren Varianten", namentlich einen Kurzschluss an den Stromkabeln durch Marder- oder Tierschäden [...]"; sich dieser Brand "just im kurzen Zeitraum, als sich die Beschuldigte in der Waschküche aufhielt, durch die Decke gefressen" hätte "und brennendes [...] Material heruntergefallen [wäre], just an jener Stelle, an welcher die Beschuldigte hinter dem Ofen Holz gelagert hatte und zwar ohne jeglichen Abstand zum aktuell erhitzten Ofengehäuse"; und weiter: "Und genau im Kontaktbereich des gelagerten Holzes und des heissen Ofengehäuses hätte sich dann ein Brand entwickelt, der an der Wand ein Russ/Rauchspurenbild hinterliess, welches alle unabhängigen Spezialisten zur Beurteilung veranlasste, das Feuer habe sich von unten nach oben ausgebreitet." Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auseinander. Folglich vermag sie mit ihren Vorbringen betreffend angesengter Stromkabel und eines wahrgenommenen Glimmens weder aufzuzeigen, inwiefern das Gutachten fehlerhaft ist, wenn es den Brandherd "jenseits aller vernünftiger Zweifel" in den hinter dem Schwedenofen gelagerten Holzscheiten verortet, noch inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfällt, wenn sie auf das Gutachten abstellt. Beides ist auch nicht ersichtlich.
2.5.4. Daran vermag auch der von der Beschwerdeführerin privat eingeholte Expertenbericht von Professor D.________ nichts zu ändern. Zwar trifft zu, dass dieser die Hypothese eines Brandausbruchs an der Rückseite des Holzofens als ebenso denkbar erachtet wie die Hypothese, dass das Feuer in der Deckenkonstruktion über dem Ofen entstanden ist, wenn er ausführt: "Die auf mehreren am Tatort gemachten Fotos sowie in den Abbildungen 1 und 2 von Herrn C.________ Bericht sichtbaren Brand- und Rauchspuren können sowohl auf einen Brandausbruch auf der Rückseite des Ofens als auch auf das Herabfallen brennender Teile infolge eines in der Deckenkonstruktion über dem Ofen begonnenen Brandes zurückzuführen sein" (act. 111/2, S. 3). Abgesehen davon, dass dem privat beigezogenen Sachverständigen gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nicht sämtliche Unterlagen zur Verfügung standen (Art. 105 Abs. 1 BGG), geht damit auch dieser Expertenbericht davon aus, dass es - alternativ - herabfallende brennende Teile waren, die den (von unten nach oben) verlaufenden Brand verursacht haben könnten. Mit Blick auf die Erwägungen hiervor (oben E. 2.4.1) ist folglich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Expertenbericht als nicht geeignet erachtet, um die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen (vgl. Art. 189 lit. b StPO) oder darzulegen, dass das gerichtlich angeordnete Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig ist.
2.5.5. Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzutun, inwiefern die Aussagen des Zeugen E.________ das Gutachten als fehlerhaft erscheinen lassen könnten. Die Vorinstanz setzt sich einlässlich mit dessen Wahrnehmungen und Aussagen auseinander. Sie zeigt nachvollziehbar auf, weshalb sie in diesen Mutmassungen, Spekulationen und Relativierungen erkennt, die nichts über den initialen Brandherd aussagen (angefochtenes Urteil S. 15-17). Insoweit sich die Beschwerdeführerin mit diesen Erwägungen überhaupt auseinandersetzt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG), vermag sie keine willkürliche Beweiswürdigung aufzuzeigen. Hierfür genügt der Hinweis auf die fachliche Qualifikation des Zeugen und den Umstand, dass er im Gegensatz zu den vom Gericht bestellten Gutachtern vor Ort gewesen sei, nicht. Umso weniger, als der Zeuge gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz lediglich in das Dachgeschoss "reingeschaut" hat, mithin nicht "oben gewesen" ist (Art. 105 Abs. 1 BGG).
2.6. Zusammenfassend vermag die Beschwerdeführerin weder darzutun, inwiefern das Gutachten des Sachverständigen C.________ keine rechtsgenügende Entscheidgrundlage darstellt noch inwiefern die Vorinstanz bei der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfällt. Die rechtliche Subsumtion unter den Tatbestand der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst gemäss Art. 222 Abs. 1 StGB ficht die Beschwerdeführerin nicht an. Damit hat es sein Bewenden.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist mit einer reduzierten Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger