Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_529/2025
Urteil vom 5. September 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, Bundesrichter von Felten, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiberin Lupi De Bruycker.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mehrfache Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.; Schuldfähigkeit; stationäre Massnahme; Willkür (Gutachten),
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 20. März 2025 (SB.2024.65).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 11. März 2024 wegen Sachbeschädigung, mehrfacher Beschimpfung, Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Diensterschwerung (Ziff. 8, 9 und 11 der Anklageschrift) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie zu einer Busse von Fr. 100.--. Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn (teilweise wegen Schuldunfähigkeit) frei. Es verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von zwei Jahren an.
B.
Auf Berufung von A.________ und Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt erklärte das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ am 20. März 2025 zusätzlich zu den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen der ersten Instanz der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Diensterschwerung und Ruhestörung sowie der Tätlichkeiten schuldig (Ziff. 1-7 der Anklageschrift). Von den weiteren im Berufungsverfahren noch zu beurteilenden Vorwürfen (Hinderung einer Amtshandlung, versuchte schwere Körperverletzung, Ziff. 8 lit. b und 11 der Anklageschrift) sprach es ihn frei. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 10.-- und einer Busse von Fr. 300.--. Das Berufungsgericht verzichtete auf die Anordnung einer Landesverweisung und ordnete eine stationäre psychiatrische Behandlung für die Dauer von drei Jahren an.
C.
A.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt einen Freispruch von den Vorwürfen der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Hinderung einer Amtshandlung, der Widerhandlung gegen das Waffengesetz, der mehrfachen Sachbeschädigung, der mehrfachen Beschimpfung, der Diensterschwerung, der Ruhestörung sowie der Tätlichkeiten (Ziff. 1-7 der Anklageschrift). Von der Anordnung einer stationären psychiatrischen Behandlung sei abzusehen, eventualiter sei deren Dauer auf zwei Jahre zu beschränken. A.________ ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
Hinsichtlich der angefochtenen Schuldsprüche rügt der Beschwerdeführer eine willkürliche Würdigung der beiden Gutachten von Dr. B.________ vom 23. Dezember 2022 und Dr. C.________ vom 19. September 2023 betreffend das Ausmass der Schuldfähigkeit und damit einhergehend eine Verletzung der Unschuldsvermutung sowie des rechtlichen Gehörs. Betreffend die angeordnete stationäre Massnahme macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Bundesrecht (Erfordernis der Verhältnismässigkeit der stationären Massnahme, Verletzung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO) sowie in sachverhältlicher Hinsicht wiederum Willkür bezüglich der Würdigung der beiden Gutachten geltend. 1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, Dr. B.________ sei hinsichtlich der Vorhalte gemäss 1-7 der Anklageschrift von seiner Schuldunfähigkeit ausgegangen. Dr. C.________ habe im Auftrag der Staatsanwaltschaft im Nachgang zum Gutachten von Dr. B.________ seine Schuldfähigkeit hinsichtlich vier weiterer Vorhalte (Ziff. 8-11 der Anklageschrift) beurteilt. Dabei habe er - ohne ausdrücklichen Auftrag - die Schuldfähigkeit auch hinsichtlich der Vorhalte gemäss Ziff. 1-7 der Anklageschrift einer neuen Beurteilung unterzogen und im Gegensatz zu Dr. B.________ die Schuldfähigkeit für sämtliche Delikte als lediglich schwergradig eingeschränkt erachtet. Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe Dr. C.________ jedoch zu Protokoll gegeben, die Einschätzung von Dr. B.________ sei nicht falsch, sondern vertretbar. Dies berücksichtige die Vorinstanz willkürlich und in Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht. Sie führe nicht aus, weshalb die Einschätzung von Dr. B.________ (entgegen der Ansicht von Dr. C.) nicht vertretbar sein solle. Die Auffassung der Vorinstanz, Dr. B. habe bei seiner Beurteilung Phasen vor und nach den Taten ausser Acht gelassen, in denen sich der Beschwerdeführer nicht in einem Zustand vollständiger psychotischer Dekompensation befunden habe, sei willkürlich. Indem die Vorinstanz nicht nachvollziehbar begründe, weshalb die Zeit vor und nach der Tat für die Beurteilung der Schuldfähigkeit relevant sein solle, verletze sie zudem erneut seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. 1.2 Hinsichtlich der therapeutischen Massnahme könnten als Anlassdelikte lediglich die Drohung, die nicht qualifizierte Sachbeschädigung sowie die Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte herangezogen werden, werde doch der Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung nicht mit der Schuldunfähigkeit begründet. Diese Delikte liessen keine ausreichende Gefährlichkeit des Beschwerdeführers zur Anordnung einer stationären Massnahme erkennen. Zu verneinen sei auch die Geeignetheit der Massnahme, weil Dr. C.________ in seinem Gutachten erklärt habe, ein Behandlungserfolg könne nur erreicht werden, wenn nach der stationären Massnahme ein ambulantes Setting mit Nachsorgebehandlung und fürsorgerischen Betreuungsmassnahmen im Rahmen einer zivilrechtlichen Massnahme gewährleistet sei. Eine solche Nachsorgebehandlung lasse sich aufgrund des rechtskräftigen Wegweisungsentscheids des Migrationsamtes jedoch nicht aufgleisen. Dr. C.________ habe erst im Rahmen der erstinstanzlichen Verhandlung von der Wegweisungsverfügung erfahren. Im Berufungsverfahren habe er sodann neu und widersprüchlich zu seiner ursprünglichen Einschätzung, die er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekräftigt habe, ausgeführt, dass die zivilrechtliche fürsorgerische Anschlussmassnahme nicht mehr als Bedingung für die Zielerreichung der Massnahme anzusehen sei. Auf eine derart widersprüchliche Einschätzung könne nicht ohne Willkür abgestellt werden, weshalb die Vorinstanz zwingend ein Obergutachten hätte anordnen müssen. 1.3 Schliesslich verletze die Vorinstanz das Verschlechterungsverbot von Art. 391 Abs. 2 StPO, indem sie die Massnahmedauer, welche die erste Instanz auf zwei Jahre festgesetzt habe, auf drei Jahre verlängere. So habe die Staatsanwaltschaft zwar Anschlussberufung erhoben und erneut eine stationäre Massnahme beantragt, jedoch keine Erhöhung der Massnahmedauer verlangt.
2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, hat die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei der als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägung der Vorinstanz anzusetzen (vgl. BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 IV 356E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1; 145 IV 154E. 1.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 2.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) gehört, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen (Art. 81 Abs. 3 StPO). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 148 III 30E. 3.1; 143 III 65E. 5.2; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1E. 4.5; 147 IV 409E. 5.3.4; je mit Hinweisen).
3.1 Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen (lit. a), ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert (lit. b) und die Voraussetzungen der Art. 59-61, 63 oder 64 StGB erfüllt sind (lit. c). Eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen ist nach Art. 59 Abs. 1 StGB anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht (lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b). 3.2 Die stationäre therapeutische Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Weiter muss die Massnahme notwendig sein. Sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (vgl. BGE 142 IV 105 E. 5.4; 137 IV 201E. 1.2; Urteil 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; je mit Hinweisen). Mit Blick auf die Eignung der Massnahme als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit setzt die Anordnung einer stationären Massnahme eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür voraus, dass sich durch eine solche Massnahme über die Dauer von fünf Jahren die Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Straftaten deutlich verringern bzw. eine tatsächliche Reduktion des Rückfallrisikos erreichen lässt. Eine lediglich vage, bloss theoretische Erfolgsaussicht genügt für die Anordnung einer therapeutischen Massnahme nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass über einen Behandlungszeitraum von fünf Jahren ein Zustand erreicht wird, der es rechtfertigt, dem Betroffenen Gelegenheit für eine Bewährung in Freiheit zu geben (vgl. BGE 134 IV 315E. 3.4.1; Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_1353/2023 vom 6. November 2024 E. 10.2.1; je mit Hinweisen). Eine stationäre Massnahme sollte - auch wenn nach dem Gesetzeswortlaut für ihre Anordnung die Befürchtung künftiger "Taten" ausreicht - nicht in Betracht kommen, wenn von einem Täter lediglich Übertretungen oder andere Delikte geringen Gewichts zu erwarten sind. Denn die dadurch bewirkte Störung des Rechtsfriedens ist in solchen Fällen nicht genügend intensiv, um die mit der Anordnung einer Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB einhergehenden Eingriffe in die Persönlichkeits- bzw. Freiheitsrechte des betroffenen Täters zu rechtfertigen. Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss insoweit vielmehr die Befürchtung nicht unerheblicher künftiger Straftaten im Raum stehen, d.h. es muss mit Schädigungen von einer gewissen Tragweite gerechnet werden bzw. mit strafbaren Handlungen, die den Rechtsfrieden ernsthaft zu stören geeignet sind. Damit wird die "Bagatellkriminalität" im Rahmen von Art. 59 StGB ausgegrenzt (Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.4; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Nicht ausser Acht zu lassen ist bei der Beurteilung der Angemessenheit einer strafrechtlichen Massnahme auch die Anlasstat. Nach dem Wortlaut von Art. 59 StGB reicht hierfür zwar jedes Verbrechen oder Vergehen aus. Nur Übertretungen vermögen eine Einweisung in eine Klinik oder eine Massnahmenvollzugseinrichtung von vornherein nicht zu rechtfertigen. Indessen darf dem Täter in der Regel keine grössere Gefährlichkeit attestiert werden, als in der Anlasstat zum Ausdruck kommt (Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2; 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Bei leichtem Verschulden sowie entsprechend geringfügigen Strafen ist nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip trotz Therapiebedürfnisses von der stationären Massnahme im Prinzip abzusehen (vgl. BGE 136 IV 156 E. 3.2; Urteile 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2; 6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2). Allerdings steht der Anordnung einer Massnahme nicht entgegen, wenn der Täter die Anlasstat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit begangen hat (vgl. Art. 19 Abs. 3 StGB).
Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer Massnahme ist eine vom Gericht zu entscheidende Rechtsfrage (Urteile 6B_3/2025 vom 29. April 2025 E. 2.5; 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 5.2 7B_197/2023 vom 14. Juli 2023 E. 4.2.5). Diese prüft das Bundesgericht frei. 3.3 Das Gericht stützt sich bei seinem Entscheid über die Anordnung einer Massnahme auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Behandlung des Täters, die Art und die Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme (Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 182 StPO; 146 IV 1 E. 3.1; 134 IV 315E. 4.3.1). Als sachverständige Person im Sinne von Art. 56 Abs. 3 StGB sind in aller Regel ausschliesslich Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapie zugelassen (vgl. BGE 140 IV 49E. 2; Urteile 6B_1261/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.2.3; 6B_536/2021 vom 2. November 2022 E. 3.3; je mit Hinweisen). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Auf der anderen Seite kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (BGE 150 IV 1E. 2.3.3; 146 IV 114E. 2.1; 142 IV 49E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Gemäss Art. 189 StPO lässt die Verfahrensleitung das Gutachten von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei durch die gleiche sachverständige Person ergänzen oder verbessern oder bestimmt weitere Sachverständige, wenn das Gutachten unvollständig oder unklar ist (lit. a), mehrere Sachverständige in ihren Ergebnissen erheblich voneinander abweichen (lit. b) oder Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestehen (lit. c). Ein Gutachten stellt namentlich dann keine rechtsgenügliche Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern. Das trifft etwa zu, wenn der Sachverständige die an ihn gestellten Fragen nicht beantwortet, wenn er seine Erkenntnisse und Schlussfolgerungen nicht begründet oder diese in sich widersprüchlich sind oder wenn die Expertise sonst wie an Mängeln krankt, die derart offensichtlich sind, dass sie auch ohne spezielles Fachwissen erkennbar sind (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; Urteil 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2). Die enge Bindung des Gerichts an das Gutachten entfällt, wenn mehrere einander widersprechende Gutachten vorliegen. Widersprechen sich zwei oder mehrere Gutachten, muss das Gericht in freier Würdigung der Gutachten darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist, wobei es nur an die Schranken des Willkürverbots gebunden ist (vgl. BGE 107 IV 7 E. 5; Urteile 6B_225/2024 vom 15. Mai 2025 E. 1.2.2; 6B_162/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.1.3; 7B_295/2023 vom 16. Februar 2024 E. 4.4.3; 6B_1246/2023 vom 31. März 2023 E. 2.3.2;). Es hat sich in eigener Würdigung zu deren Qualität zu äussern und gegebenenfalls ein drittes Gutachten in Auftrag zu geben. In der Praxis dürfte es angebracht sein, die Sachverständigen miteinander zu konfrontieren und sie aufzufordern, zu den Schlussfolgerungen des jeweils anderen Stellung zu nehmen. Je nach Art und Umfang der festgestellten Abweichungen sowie deren Bedeutung für den Ausgang des Verfahrens ist eine solche Gegenüberstellung oder sogar ein drittes Gutachten unter Berücksichtigung der Untersuchungsmaxime (Art. 6 StPO; siehe insbesondere auch Art. 189 lit. b StPO) nicht nur opportun, sondern sogar zwingend erforderlich und daher von Amtes wegen anzuordnen (Urteil 6B_162/2024 vom 16. Juli 2024 E. 5.1.3 mit Hinweisen; siehe auch Urteile 6B_35/2017 vom 26. Februar 2018 E. 7.2.1; 6B_338/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2.1; 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1). Das Gericht ist nicht verpflichtet, seiner Beweiswürdigung in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" das für den Beschuldigten günstigere Gutachten zugrunde zu legen, wenn ein anderes Gutachten seines Erachtens überzeugender ist (vgl. BGE 144 IV 345E. 2.2.3.1; Urteile 6B_1246/2023 vom 31. März 2025 E. 2.3.2; 6B_881/2024 vom 17. März 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO darf die Rechtsmittelinstanz Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Die Frage, ob unter dem Aspekt der "reformatio in peius" im Rechtsmittelverfahren bzw. nach einer Rückweisung eine Massnahme durch eine stärker in die persönliche Freiheit eingreifende andere Massnahme ersetzt werden kann, ist in der Lehre umstritten. Nach der publizierten Rechtsprechung des Bundesgerichts steht der Anordnung einer anderen als der ursprünglich als indiziert erachteten Massnahme durch die Rechtsmittelinstanz generell nichts entgegen. Die Umwandlung einer ambulanten in eine stationäre Massnahme im Rechtsmittelverfahren ist demnach als zulässig einzustufen. Dies ist damit zu begründen, dass ein solches Vorgehen im objektiven Interesse des Betroffenen liegt, mit seiner psychischen Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich kann damit das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit gewährleistet werden. Nicht verkannt wird dabei, dass solche Behandlungen deutlich länger dauern können als eine schuldangemessene Strafe. Der Gesetzgeber hat aber klar zum Ausdruck gebracht, dass eine Behandlung des Betroffenen möglichst Vorrang haben soll. Im Übrigen wäre es wenig effizient, dem Gericht im Rechtsmittelverfahren eine Befugnis abzusprechen, die der Gesetzgeber ihm nach Rechtskraft des Urteils ohne Weiteres einräumt (BGE 144 IV 113 E. 4.3 mit weiteren Hinweisen).
5.1. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen zum Ausmass der Schuldfähigkeit weder Willkür noch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör zu begründen. Betreffend das Ausmass der Schuldfähigkeit bezüglich der Delikte gemäss Ziff. 1-7 der Anklageschrift kamen beide Gutachter zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen. Während Dr. B.________ von einer vollständig aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, erachtete Dr. C.________ die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit lediglich als schwergradig beeinträchtigt. Damit liegen einander widersprechende Gutachten vor. Bei dieser Ausgangslage konnte die Vorinstanz in freier Beweiswürdigung in den Schranken des Willkürverbots darüber befinden, auf welches Gutachten abzustellen ist. Der Grundsatz "in dubio pro reo" durfte dabei keine Rolle spielen. Abgesehen davon ist dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen, dass Dr. C.________ hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit betreffend die Delikte Ziff. 1-7 der Anklageschrift keinen ausdrücklichen Auftrag erhalten hat, was der Beschwerdeführer nicht als willkürlich rügt.
5.2. Die Vorinstanz erwägt, die Ausführungen von Dr. C.________ seien aufgrund ihrer Ausführlichkeit überzeugender als jene von Dr. B.. Dies sei nicht allein mit der zusätzlich ermöglichten Exploration des Beschwerdeführers zu erklären, sondern auch damit, dass Dr. B. Phasen vor und nach den Taten unberücksichtigt gelassen habe, in denen sich der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens nicht in einem Zustand vollständiger psychotischer Dekompensation befunden haben könne. Entgegen der entsprechenden Rüge des Beschwerdeführers begründet die Vorinstanz sehr wohl, weshalb das Verhalten vor und nach der Tat zu berücksichtigen ist. Sie führt diesbezüglich aus, Dr. C.________ lege in seinem Gutachten vom 19. September 2023 nachvollziehbar dar, dass der Beschwerdeführer über längere Zeiträume hinweg vermutlich zu einem einigermassen realitätsangepassten und sozial unauffälligen Verhalten fähig gewesen sei, obwohl er in diesen Phasen ebenfalls einen schädlichen Gebrauch von Alkohol, Kokain, Cannabis und möglicherweise weiteren psychotropen Substanzen betrieben und die ihm verordneten Medikamente wahrscheinlich nicht durchgängig eingenommen habe. Eine pauschale Exkulpierung bezüglich sämtlicher fremdschädigender Handlungen im gesamten Tatzeitraum lasse sich aus gutachterlicher Sicht darum nicht begründen, sondern lediglich eine schwerwiegende Beeinträchtigung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit. Anlässlich der Berufungsverhandlung habe Dr. C.________ dazu ausgeführt, dass nicht von der Diagnose direkt auf die Schuldfähigkeit geschlossen werden könne, sondern dass stets auch die erhaltene Funktionstüchtigkeit zu berücksichtigen sei, um zu beurteilen, ob eine Handlung direkt monokausal durch einen Wahninhalt determiniert gewesen sei. Schizophrene seien nicht ständig in einem akut dekompensierten Zustand.
Diese Ausführungen von Dr. C.________ erachtet die Vorinstanz, u.a. unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, als nachvollziehbar, schlüssig und überzeugend. Demnach dürfe ein Gutachten zur Schuldfähigkeit nicht ausschliesslich auf Psychopathologie und Verhaltensabnormität abstellen, sondern müsse für den fraglichen Zeitraum auch herausarbeiten, welche Fähigkeiten dem Betreffenden noch zur Verfügung gestanden hätten. Entsprechend sei auch für die Tathandlungen unter Ziffer 1-7 der Anklage auf das Gutachten von Dr. C.________ abzustellen. Diese Erwägungen der Vorinstanz klammert der Beschwerdeführer aus, weshalb er mit seiner verkürzten Sichtweise, das Abstellen auf Verhaltensweisen vor und nach der Tat erweise sich als willkürlich, nicht durchdringt.
5.3. Ebenso ins Leere zielt die Rüge des Beschwerdeführers, Dr. C.________ habe die Ausführungen von Dr. B.________ zur Schuldfähigkeit als vertretbar angesehen und die Vorinstanz begründe nicht, weshalb dem nicht so sein solle. Wie bereits ausgeführt, hat das Gericht bei einander widersprechenden Gutachten nicht darzulegen, weshalb eines der beiden nicht vertretbar sein soll. Vielmehr hat es zu begründen, welches der beiden Gutachten überzeugender ist, auch wenn sich beide als vertretbar erweisen mögen. Dabei durfte - wie ebenfalls bereits erwähnt (vgl. E. 3.3) - der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Rolle spielen. Im Weiteren ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz trotz der festgestellten Divergenz hinsichtlich der Schuldfähigkeit davon absah, die beiden Gutachter miteinander zu konfrontieren oder ein drittes Gutachten anzuordnen. Denn die qualitativen Unterschiede der beiden Beurteilungen gehen bereits eindeutig aus den schriftlichen Ausführungen der Gutachter hervor. Während Dr. B.________ die psychopathologischen Defizite und Verhaltensabnormitäten beleuchtete, ergründete Dr. C.________ ebenso, welche Fähigkeiten dem Exploranden für den fraglichen Zeitraum noch zur Verfügung standen. Dadurch ergab das Gutachten des Letzteren eine differenziertere und damit überzeugendere Einschätzung der Schuldfähigkeit, auf welche sich die Vorinstanz willkürfrei stützen durfte.
5.4. Zusammenfassend legt die Vorinstanz ausführlich und nachvollziehbar dar, weshalb sie hinsichtlich der Beurteilung der Schuldfähigkeit auch bezüglich der in Ziff. 1-7 der Anklageschrift aufgeführten Delikte auf das Gutachten von Dr. C.________ abstellt. Dass auch das Gutachten von Dr. B.________ diesbezüglich vertretbar gewesen wäre und sie auch auf dieses hätte abstellen können, lässt den angefochtenen Entscheid nicht als willkürlich erscheinen, denn Willkür liegt erst dann vor, wenn sich die Beweiswürdigung als schlechterdings unhaltbar erweist. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
6.1 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass die von ihm verübten Delikte (Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Sachbeschädigung) keine Gefährlichkeit erkennen lassen, die eine stationäre Massnahme rechtfertigen würde, ist er damit nicht zu hören. Die Vorinstanz verweist in Bezug auf die schwerste Tat (Drohung) zulässig auf die Begründung der ersten Instanz (Art. 82 Abs. 4 StPO) und kommt mit dieser zum Schluss, dass das objektive Tatverschulden innerhalb des Strafrahmens schwer wiegt. Der Beschwerdeführer habe seiner Drohung durch das Zücken eines geöffneten Klappmessers erheblichen Nachdruck verliehen, sodass die bedrohte Person akut um ihre körperliche Unversehrtheit habe fürchten müssen. Beide Gutachter hätten ein hohes Risiko für künftiges gewalttätiges und anderes fremdschädigendes Verhalten in gleichbleibender Art und Weise festgestellt (vgl. angefochtenes Urteil E. 3.2 S. 12 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine allgemein gehaltene, nicht substanziierte Kritik genügt den Begründungsanforderungen nicht, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 6.2 Dem Beschwerdeführer ist auch insoweit nicht zu folgen, als er der Vorinstanz bei der Beurteilung der Geeignetheit der Massnahme die Verletzung von Bundesrecht und Willkür vorwirft und zur Begründung anführt, sie stelle hinsichtlich der Notwendigkeit sowie Art und Weise der Nachbehandlung auf die widersprüchlichen Einschätzungen von Dr. C.________ ab. Die Vorinstanz befasst sich mit dieser Frage ausführlich (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.3-4.9 S. 15 ff.) und unterzieht dabei neben dem ursprünglichen Gutachten von Dr. C.________ und dessen mündlichen Ausführungen vor beiden Instanzen auch den Therapieverlaufsbericht der Psychiatrischen Dienste Aargau AG (PDAG) vom 4. Oktober 2024, das Ergänzungsgutachten von Dr. C.________ vom 28. Dezember 2024 zu genau dieser Thematik (Nachsorge in der Türkei) und die Eingabe vom 6. März 2025, in welcher dieser die schriftlichen Ergänzungsfragen des Beschwerdeführers beantwortet hat, einer umfassenden Würdigung. Sodann begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb sie eine stationäre Massnahme für die Dauer von drei Jahren nicht nur als notwendig, sondern auch als geeignet erachtet, um das Rückfallrisiko zu senken - dies auch unter Berücksichtigung der Wegweisung des Beschwerdeführers in die Türkei. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen beschränkt er sich in appellatorischer Weise darauf, seine bereits im Berufungsverfahren vorgetragenen Argumente (s. angefochtenes Urteil E. 4.6 S. 18 f.), mit denen sich die Vorinstanz befasst hat, zu wiederholen. Damit vermag er den Rügeanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht zu genügen.
Schliesslich kann dem Beschwerdeführer auch insoweit nicht gefolgt werden, als er eine Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO rügt. Entgegen seinen Vorbringen, gilt das in BGE 144 IV 113 Ausgeführte zur Umwandlung einer ambulanten Massnahme in eine stationäre Massnahme auch für die vorliegende Konstellation der Anordnung einer längeren stationären Massnahme. Auch die Verlängerung der Massnahmedauer um ein Jahr liegt vorliegend im objektiven Interesse des Beschwerdeführers, mit seiner Störung umgehen zu können und nicht rückfällig zu werden. Zugleich kann dadurch dem Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit besser Rechnung getragen werden. Wie die Vorinstanz willkürfrei feststellt, ergibt sich aus den Ausführungen von Dr. C.________ nämlich ohne Weiteres, dass eine Massnahmedauer von zwei Jahren nicht ausreicht, um das Behandlungsziel zu erreichen. Ebenso ist - wiederum unter Bezugnahme auf BGE 144 IV 113 E. 4.3 - darauf hinzuweisen, dass eine Verlängerung der Massnahme selbst nach Rechtskraft des Urteils im Nachverfahren möglich ist und es daher als wenig effizient erscheint, dem Gericht im Rechtsmittelverfahren diese Befugnis abzusprechen. Eine Verletzung des Verbots der "reformatio in peius" ist daher zu verneinen.
Die Beschwerde ist gemäss den vorstehenden Erwägungen abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Lupi De Bruycker