Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4F_59/2025

Urteil vom 12. Januar 2026

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

État de Vaud, vertreten durch die Direction générale des affaires institutionnelles et des communes du canton de Vaud (DGAIC), Direction du recouvrement, Notes de frais pénaux, Gesuchsgegner,

Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, Frauengasse 17, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. Oktober 2025 (4D_161/2025 [Entscheid 40/2025/17{19}/A]).

Sachverhalt:

A.

Mit Entscheid vom 15. August 2025 wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen die Beschwerden des Gesuchstellers gegen die Rechtsöffnungsentscheide des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 17. April 2025 ab.

B.

Dagegen erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. September 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 4D_161/2025 vom 15. Oktober 2025 trat das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Zugleich wies es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ab und auferlegte dem Gesuchsteller Gerichtskosten von Fr. 800.--.

C.

Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 reichte der Gesuchsteller beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein. Er beantragt im Wesentlichen, es sei das Urteil 4D_161/2025 vom 15. Oktober 2025 aufzuheben, die Sache sei zu prüfen und das Urteil sei zu begründen. Zudem verlangt er vom Bundesgericht eine Entschädigung von Fr. 250'000.-- für das in den Verfahren erlittene Unrecht und Einsicht in eine Statistik der den Gesuchsgegner betreffenden Verfahren vor Bundesgericht. Aufgrund angeblicher Parteilichkeit des Bundesgerichts sei sein Gesuch an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten. Der Präsident der ersten zivilrechtlichen Abteilung wies mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung ab, da das Revisionsgesuch als aussichtslos erschien. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren, stellte ein Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen und äusserte sich zu den Revisionsgründen. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 wies der Präsident das Gesuch um Erlass von superprovisorischen Massnahmen ab, da es nicht rechtsgenüglich begründet worden ist. Mit Eingabe vom 5. Januar 2026 erhob der Gesuchsteller "Beschwerde" gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2025.

Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.

Erwägungen:

Der Gesuchsteller hat sein Revisionsgesuch in französischer Sprache eingereicht. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in der Regel in der Sprache des angefochtenen Urteils geführt, weshalb das Urteil des Bundesgerichts vorliegend in deutscher Sprache ergeht.

2.1. Der Gesuchsteller stellt in seinem Revisionsgesuch sinngemäss ein Ausstandsbegehren gegen das Bundesgericht. Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass das Bundesgericht mit Sitz in Lausanne aus personellen, strukturellen und organisatorischen Gründen gegenüber dem Gesuchsgegner unmöglich unparteiisch sein könne. Dies zeige sich exemplarisch an dem ehemaligen Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Waadt, der jetzt als Bundesrichter amte. Deshalb sei das Revisionsgesuch an die Bundesanwaltschaft weiterzuleiten.

2.2. Ein Ausstandsgesuch ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (Art. 34 Abs. 1 und Art. 36 Abs. 1 BGG) gegen einzelne Mitglieder des Bundesgerichts möglich, aber grundsätzlich nicht gegen das Bundesgericht und dessen Abteilungen als solche. Ein Ausstandsbegehren kann mithin nicht institutionell, d.h. gegen ein Gericht oder eine Abteilung in globo gestellt werden. Vielmehr sind, damit auf die Sache eingetreten werden kann, substanziiert vorgetragene Ausstandsgründe in Bezug auf konkrete Gerichtspersonen vorzutragen (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1a; Urteile 4F_27/2024 vom 8. November 2024 E. 1.2; 5A_762/2023 vom 24. Januar 2024 E. 2; 5A_699/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2; je mit Hinweisen). Der Gesuchsteller richtet sein Ausstandsgesuch allgemein gegen das Bundesgericht als Ganzes. Darauf ist nicht einzutreten.

2.3. Unter diesen Umständen muss nicht gemäss Art. 37 BGG vorgegangen werden und die abgelehnten Gerichtspersonen können am Entscheid darüber mitwirken. Entsprechend bleibt es bei der Zuständigkeit der I. zivilrechtlichen Abteilung für das vorliegende Revisionsgesuch. Eine Weiterleitung an eine andere Stelle, wie vom Gesuchsteller beantragt, entfällt.

Bei der Präsidialverfügung vom 23. Dezember 2025, mit der das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen abgewiesen wurde, handelt es sich um eine instruktionsrichterliche Verfügung im Sinne von Art. 32 BGG, die nicht anfechtbar ist (Art. 32 Abs. 3 BGG). Soweit der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Januar 2026 diese Verfügung mit Beschwerde anfechten will, ist dies offensichtlich unzulässig. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ohnehin gegenstandslos.

4.1. Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1).

Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2).

4.2.

4.2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen aus Versehen unberücksichtigt gelassen. Er verweist dabei auf Akten aus einem anderen Beschwerde- bzw. Revisionsverfahren (Urteile 4A_399/2025 vom 11. September 2025; 4F_47/2025 vom 29. Oktober 2025), auf die er sich in seiner Beschwerde abgestützt habe.

4.2.2. Das Bundesgericht ist im beanstandeten Urteil 4D_161/2025 auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eingetreten, da dieser die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte. Ein Nichteintreten auf eine Beschwerde führt wesensgemäss direkt zum Abschluss des Verfahrens, ohne dass die Angelegenheit in der Sache überprüft wird. Entgegen seinem Vorbringen hat das Bundesgericht im beanstandeten Urteil seine Beschwerdeschrift samt Beilagen sehr wohl berücksichtigt (vgl. Urteil 4D_161/2025 vom 15. Oktober 2025 E. 1), ist aber auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Dass das Bundesgericht seine Vorbringen nicht so würdigte und beurteilte, wie er das wünschte, erfüllt keinen Revisionsgrund (Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ebenso wenig eröffnet die Revision dem Gesuchsteller die Möglichkeit, einen Entscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 4F_49/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.1; 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2; 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Soweit er inhaltliche Kritik am Urteil 4D_161/2025 übt, indem er zahlreiche Verfassungs- Gesetzes- und Konventionsverletzungen rügt, ist er damit nicht zu hören.

4.3. Der Gesuchsteller stützt sich des Weiteren auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG.

4.3.1. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist eine Revision möglich, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.

4.3.2. Der Gesuchsteller zeigt nicht rechtsgenüglich auf, dass er nachträglich Kenntnis von solchen erheblichen, unechten Noven erlangt hat. Die pauschale Auflistung angeblich nachträglich entdeckter Tatsachen zu einer Rückdatierung, "intellektueller Fehler" und prozeduraler und finanzieller Repressalien genügt offensichtlich nicht. Soweit sich der Gesuchsteller auf Tatsachen und Beweismittel stützt, die erst nach der Ausfällung des zu revidierenden Entscheids entstanden sind, berechtigen diese gemäss Gesetz nicht zur Revision (Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG). Folglich kann er auch aus diesem Revisionsgrund nichts zu seinen Gunsten ableiten.

4.4. Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Die weiteren Anträge des Gesuchstellers gehen über den Streitgegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens hinaus. Das Bundesgericht ist in diesem Verfahren nicht zuständig für die Behandlung dieser Anträge.

Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Januar 2026

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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4F_59/2025
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4F_59/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
12.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026