Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4F_47/2025
Urteil vom 29. Oktober 2025
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Rüedi, Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
B.________ AG, Gesuchsgegnerin,
Handelsgericht des Kantons Zürich, Hirschengraben 15, 8001 Zürich.
Gegenstand Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. September 2025 (4A_399/2025 [Beschluss HG250006-O]).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer, Gesuchsteller) reichte am 21. Dezember 2024 beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Klage ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2025 setzte ihm das Handelsgericht eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses an. In der Folge stellte der Kläger ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches das Handelsgericht mit Beschluss vom 11. April 2025 abwies. Auf eine vom Kläger dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_236/2025 vom 6. Juni 2025 nicht ein. Das Handelsgericht wies am 27. Juni 2025 ein Wiedererwägungsgesuch des Klägers betreffend unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte ihm eine Nachfrist zur Leistung des Gerichtskostenvorschusses an. Da der Kläger diesen Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlte, trat das Handelsgericht auf seine Klage nicht ein.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. August 2025 Beschwerde an das Bundesgericht. Mit Urteil 4A_399/2025 vom 11. September 2025 trat dieses auf sein Rechtsmittel nicht ein. Zugleich wies es sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ab. Es auferlegte ihm die Gerichtskosten von Fr. 500.-- und sprach keiner Partei eine Entschädigung zu.
C.
Mit Eingabe vom 14. Oktober 2025 reichte der Gesuchsteller beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein. Darin beantragt er im Wesentlichen, es sei das Urteil 4A_399/2025 vom 11. September 2025 aufzuheben. Seine Beschwerde sei inhaltlich zu behandeln. Weiter seien die Kostenentscheide des handels- und bundesgerichtlichen Verfahrens zu seinen Gunsten zu korrigieren. Das Bundesgericht habe ihn zudem mit Fr. 84'594.-- zu entschädigen. Und schliesslich ersucht er sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Revisionsverfahren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. Der Präsident der ersten zivilrechtlichen Abteilung wies mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 das Gesuch des Gesuchstellers um aufschiebende Wirkung ab.
Erwägungen:
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2).
Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsbegehren auf Art. 121 lit. a und c, Art. 122 sowie Art. 123 Abs. 2 BGG.
2.1. Keiner dieser Revisionsgründe ist vorliegend dargetan. Gemäss Art. 121 BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn (lit. a) die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind oder (lit. c) einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind.
Der Gesuchsteller vermag weder eine Verletzung von Spruchkörperbildungs- noch von Ausstandsvorschriften rechtsgenügend aufzuzeigen. Er nennt auch keine Anträge, die das Bundesgericht übersehen habe. Stattdessen wirft er diesem in pauschaler Form vor, diverse weitere Verfahrensvorschriften verletzt zu haben. Der Gesuchsteller ist offenbar der Ansicht, die Überschrift von Art. 121 BGG ("Verletzung von Verfahrensvorschriften") berechtige ihn dazu, alle erdenklichen Prozessrechtsverstösse revisionsweise geltend zu machen. Dies trifft nicht zu: Art. 121 BGG zählt die zulässigen Revisionsgründe abschliessend auf (siehe E. 2). Folglich muss eine Auseinandersetzung mit den über diese Aufzählung hinausgehenden Verfahrensrügen des Gesuchstellers unterbleiben.
2.2. Gemäss Art. 122 BGG kann die Revision wegen Verletzung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verlangt werden, wenn: (lit. a) der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil (Art. 44 EMRK) festgestellt hat, dass die EMRK oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat; (lit. b) eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen; und (lit. c) die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
Der Gesuchsteller hat das Urteil 4A_399/2025 vom 11. September 2025 nicht an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen. Damit fehlt es bereits an einem endgültigen Urteil dieses Gerichtshofes im Sinne von Art. 122 lit. a BGG.
2.3. Gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist eine Revision möglich, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
Der Gesuchsteller zeigt nicht auf, dass er nachträglich Kenntnis von solchen erheblichen, unechten Noven erlangt hat. Folglich kann er auch aus diesem Revisionsgrund nichts zu seinen Gunsten ableiten.
2.4. Zusammenfassend hat der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch offensichtlich unzureichend begründet, weshalb ohne Schriftenwechsel darauf nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG).
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der Gesuchsteller wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund seines Unterliegens hat er von vornherein keinen Anspruch auf die von ihm beantragte Verfahrensentschädigung. Der Gesuchsgegnerin ist ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass allfällige weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort abgelegt werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Oktober 2025
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Tanner