Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

4F_37/2025

Urteil vom 16. Oktober 2025

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Dürst.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

Kreisgericht St. Gallen, Bohl 1, Postfach, 9004 St. Gallen, Gesuchsgegner,

Kantonsgericht des Kantons St. Gallen, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand Revision,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. September 2025 (4D_111/2025 [Entscheid BES.2025.60-EZS1]).

Erwägungen:

Das Kantonsgericht St. Gallen wies mit Entscheid vom 20. Juni 2025 die Beschwerde des Gesuchstellers um Erlass der Gerichtskosten aus einem Rechtsöffnungsverfahren ab, soweit es darauf eintrat. Mit Urteil 4D_111/2025 vom 1. September 2025 trat das Bundesgericht auf die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde des Gesuchstellers mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht ein. Mit Eingabe vom 11. September 2025 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller dem Bundesgericht ein Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 1. September 2025 ein. Mit Verfügung vom 15. September 2025 wies der Abteilungspräsident das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab, da es nicht hinreichend begründet worden ist. Mit Verfügung vom 24. September 2025 wies der Abteilungspräsident ein weiteres Gesuch um aufschiebende Wirkung ab. Mit Eingabe vom 27. September 2025 ersuchte der Gesuchsteller um Aufhebung dieser Verfügung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aufgrund der in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründe verlangt werden. Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_14/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 3 mit Hinweisen).

3.1. Der Gesuchsteller führt unter Berufung auf Art. 121 lit. c BGG aus, sein Antrag um unentgeltliche Rechtspflege sei unbeurteilt geblieben. Dies ist offensichtlich unzutreffend. Das Gesuch wurde abgewiesen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erschien.

3.2. Der Gesuchsteller stützt sich auf Art. 121 lit. d BGG und macht geltend, das Bundesgericht habe in den Akten liegende, erhebliche Tatsachen zur Bedürftigkeit und zu irreparablen Nachteilen nicht berücksichtigt und zahlreiche substanziierte Rügen nicht behandelt. Entgegen seinem Vorbringen hat das Bundesgericht im beanstandeten Urteil seine Beschwerdeschrift vom 24. Juni 2025 samt Beilagen sehr wohl berücksichtigt (vgl. Urteil 4D_111/2025 vom 1. September 2025 E. 1), ist aber auf seine Beschwerde nicht eingetreten. Dass das Bundesgericht seine Vorbringen nicht so würdigte und beurteilte, wie er das wünschte, erfüllt keinen Revisionsgrund (Urteile 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ebenso wenig eröffnet die Revision dem Gesuchsteller die Möglichkeit, einen Entscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 4F_8/2024 vom 18. April 2024 E. 1.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen).

3.3. Der Gesuchsteller führt unter dem Titel "verletzte Verfahrensgarantien" verschiedene angebliche Verfahrensmängel und eine Verletzung zahlreicher Bestimmungen von Bundesgesetzen und der Bundesverfassung ins Feld. Er macht damit jedoch keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 121 ff. BGG geltend, sondern übt inhaltliche Kritik am Urteil 4D_111/2025 vom 1. September 2025. Damit ist er nicht zu hören.

3.4. Nach dem Ausgeführten ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner und dem weiteren Verfahrensbeteiligten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist. Der Antrag um Aufhebung der Verfügung vom 24. September 2025 sowie das erneute Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden mit diesem Entscheid in der Sache selbst gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Oktober 2025

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Hurni

Der Gerichtsschreiber: Dürst

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4F_37/2025
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Bger
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4F_37/2025, CH_BGer_004
Entscheidungsdatum
16.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026