Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
4F_58/2025
Urteil vom 19. Januar 2026
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, Präsident, Bundesrichterin Kiss, Bundesrichter Denys, Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Staat Zürich und Politische Gemeinde B., vertreten durch das Steueramt der Stadt B., Gesuchsgegner,
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand Revision,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 1. Oktober 2025 (4D_170/2025 [Beschluss und Urteil RT250111-O/U]).
Sachverhalt:
A.
Mit Beschluss und Urteil vom 18. Juli 2025 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde des Gesuchstellers gegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für eine Steuerforderung von Fr. 2'014.80 zuzüglich Zins und Kosten ab. Gleichzeitig wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ab. Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4D_170/2025 vom 1. Oktober 2025 im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht ein, da die Beschwerde den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügte.
B.
Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller ein Revisionsgesuch gegen das Urteil 4D_170/2025 vom 1. Oktober 2025 ein. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Revisionsverfahren. Auf die Einholung von Vernehmlassungen zum Revisionsgesuch wurde verzichtet.
Erwägungen:
Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann nur aus den in den Art. 121-123 BGG abschliessend aufgezählten Gründen verlangt werden (vgl. BGE 150 I 99 E. 1.1; 147 III 238 E. 1.1). Rechtsschriften müssen die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 147 III 238 E. 1.2.1). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG). In einem Revisionsgesuch ist dementsprechend unter Angabe der Beweismittel der Revisionsgrund im Einzelnen darzulegen. Dabei genügt es nicht, das Vorliegen eines solchen einfach zu behaupten; vielmehr muss dargetan werden, weshalb dieser gegeben und inwiefern gestützt darauf das Urteilsdispositiv abzuändern ist (siehe etwa Urteil 4F_27/2025 vom 15. September 2025 E. 1.2).
2.1. Der Gesuchsteller beruft sich auf Art. 121 lit. d und lit. c BGG und macht geltend, das Bundesgericht habe eine in den Akten liegende öffentliche Urkunde nicht berücksichtigt und wirft dem Bundesgericht vor, zahlreiche verfassungsmässige Rechte verletzt zu haben. Die Behauptung, seine Beschwerde erfülle die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, sei unbegründet. Weiter moniert er, das Bundesgericht habe sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu Unrecht abgewiesen; die Kostenauflage sei als Busse für "das konsequente Festhalten" an seinen Rechtsstandpunkten aufzufassen.
2.2. Wie dem Gesuchsteller aus vergangenen Revisionsverfahren bereits bekannt ist, führt ein Nichteintreten auf eine Beschwerde wesensgemäss direkt zum Abschluss des Verfahrens, ohne dass die Angelegenheit in der Sache überprüft wird. Daher kann zum Vornherein kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 lit. c BGG gegeben sein, wenn das Bundesgericht bei einem Nichteintreten auf eine Beschwerde die darin materiell (zur Sache) gestellten Anträge nicht behandelt (Urteil 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.1; 4F_46/2025 vom 4. November 2025 E. 2).
2.3. Es ist auch nicht korrekt, wenn der Gesuchsteller behauptet, dass das Bundesgericht insbesondere die in den Akten liegende Verlustbescheinigung (Beilage 3) nicht beachtet habe. Entgegen seinem Vorbringen hat das Bundesgericht im beanstandeten Urteil seine Beschwerdeschrift samt Beilagen sehr wohl berücksichtigt (Urteil 4D_170/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 1), Dass das Bundesgericht seine Vorbringen nicht so würdigte und beurteilte, wie er das wünschte, erfüllt keinen Revisionsgrund, zumal das Bundesgericht infolge Nichteintreten sachlich keine Beurteilung vorzunehmen hatte (Urteile 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2; 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.2; 4F_2/2024 vom 23. Februar 2024 E. 2.2; je mit Hinweisen). Ebenso wenig eröffnet die Revision dem Gesuchsteller die Möglichkeit, einen Entscheid, den er in rechtlicher Hinsicht für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 4F_49/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3.1; 4F_37/2025 vom 16. Oktober 2025 E. 3.2; 4F_18/2025 vom 26. Juni 2025 E. 3.2; je mit Hinweisen). Soweit er inhaltliche Kritik am Urteil 4D_170/2025 vom 1. Oktober 2025 übt, insbesondere indem er eine Verletzung von Art. 5, 9, 26, 29 Abs. 2 BV, Art. 6 EMRK, des "Legalitätsprinzips" und Art. 9 ZGB rügt sowie die Kostenfolgen kritisiert, ist er nicht zu hören.
2.4. Das Revisionsgesuch ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil das Revisionsgesuch als von Vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuchsgegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG), zumal ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist.
Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben im gleichen Stil, die sich im Wesentlichen in einer Wiederholung vorangegangener Revisionsgesuche erschöpfen, künftig ohne Antwort abgelegt und auf solche hin keine weiteren Revisionsverfahren mehr eröffnet werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch der Gesuchstellerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2026
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Hurni
Der Gerichtsschreiber: Dürst