4A 416/2014 / 4A_416/2014

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

4A_416/2014

Urteil vom 25. September 2014

I. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Klett, Präsidentin, Gerichtsschreiber Huguenin.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin,

gegen

Handelsregisteramt des Kantons Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand Handelsregister,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, vom 26. Mai 2014.

In Erwägung,

dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 27. August 2014 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG und im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2014

Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Klett

Der Gerichtsschreiber: Huguenin

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
4A_416/2014
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
4A_416/2014, CH_BGer_004, 4A 416/2014
Entscheidungsdatum
25.09.2014
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026