Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2F_3/2026
Urteil vom 12. Februar 2026
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Verlängerung der Auftenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. September 2025 (2C_504/2025).
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 25. August 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, ein (sinngemäss gestelltes) Gesuch von A.________ um Abnahme der Kautionsfrist in einem hängigen Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Geschäftsnummer VB.2025.00502) ab. Das Verwaltungsgericht wies A.________ darauf hin, dass er weiterhin zur fristgerechten Leistung des ihm auferlegten Kostenvorschusses verpflichtet sei, ansonsten auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege sei bereits mit Präsidialverfügung vom 18. August 2025 abgewiesen worden und es seien keine Gründe vorgebracht worden, die eine Wiedererwägung dieser Entscheidung rechtfertigen würden.
Bezug nehmend auf eine weitere Eingabe von A.________ vom 27. August 2025, mit welcher er erneut um Befreiung von Prozesskostenvorschüssen ersuchte, teilte ihm der Leitende Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. August 2025 mit, dass darauf nicht weiter einzugehen und auch keine (weitere) formelle Zwischenverfügung in der Sache zu erlassen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gesuch sei mit Argumenten begründet, die bereits zuvor vorgetragen worden bzw. nicht entscheiderheblich seien. Ein solches Vorgehen weise querulatorische Züge auf.
1.2. Mit Urteil 2C_504/2025 vom 19. September 2025 trat das Bundesgericht auf eine als "Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. August 2025" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 9. September 2025 nicht ein, weil diese offensichtlich nicht hinreichend begründet war.
1.3. Mit Eingabe vom 29. Januar 2026 ersucht A.________ um Revision des Urteils 2C_504/2025 vom 19. September 2025. Nebst Aufhebung des Urteils beantragt er die Rückweisung der Sache zur materiellen Neubeurteilung an die zuständige kantonale Behörde oder das zuständige Gericht, unter Verpflichtung zur Berücksichtigung sämtlicher übergangener sowie neuer Tatsachen und Beweismittel. Prozessual beantragt er die Suspension der Wegweisungsvollstreckung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Befreiung von den Verfahrenskosten.
Am 9. Februar 2026 (Postaufgabe) reichte der Gesuchsteller eine Ergänzung des Revisionsgesuchs ein. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_13/2024 vom 9. Oktober 2024 E. 2; 2F_6/2024 vom 23. April 2024 E. 2.1; 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3). Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_13/2025 vom 17. Juli 2025 E. 3.1; 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
Der Gesuchsteller beruft sich zunächst auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG und zählt verschiedene Unterlagen auf, die das Bundesgericht nicht berücksichtigt haben soll.
3.1. Nach Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Gemäss Art. 124 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf Art. 121 lit. b, c und d innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids beim Bundesgericht einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. Urteile 2F_11/2024 vom 10. Juli 2024 E. 3.2; 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2).
Das zu revidierende Urteil vom 19. September 2025 wurde dem Gesuchsteller am 1. Oktober 2025 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. xxx hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist am 2. Oktober 2025 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 31. Oktober 2025 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit der Aufgabe des Revisionsgesuchs bei der Schweizerischen Post am 29. Januar 2026 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit bereits wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit sich der Gesuchsteller auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG beruft.
3.2. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG nur angerufen werden kann, wenn die angeblich unberücksichtigten Tatsachen als erheblich zu bezeichnen sind. Davon ist auszugehen, wenn deren Berücksichtigung zugunsten des Gesuchstellers zu einer anderen Entscheidung hätte führen müssen (BGE 122 II 17 E. 3; Urteile 6F_32/2025 vom 8. Oktober 2025 E. 3; 2F_10/2022 vom 15. März 2022 E. 3.5 mit Hinweisen). Inwiefern die vom Gesuchsteller genannten Dokumente (u.a. Stellungnahmen der Migrationsbehörden, medizinische Unterlagen) geeignet gewesen wären, zu einer anderen Beurteilung der Eintretensfrage im zu revidierenden Urteil zu führen, ist nicht ersichtlich und wird vom Gesuchsteller auch nicht hinreichend dargetan. Folglich ist davon auszugehen, dass dem Revisionsgesuch in diesem Punkt selbst dann kein Erfolg beschieden wäre, wenn es rechtzeitig eingereicht worden wäre.
Der Gesuchsteller beruft sich weiter auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG. Danach kann in Zivilsachen und in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte (sog. unechte Noven), unter Ausschluss von Tatsachen und Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (sog. echte Noven; vgl. im Einzelnen BGE 147 III 238 E. 4). Folglich sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, als Revisionsgründe ausgeschlossen (vgl. u.a. Urteil 9F_29/2024 vom 14. Januar 2026 E. 2.2.3). Der Gesuchsteller legt als neues Beweismittel einen klinisch-psychologischen Bericht vom 20. Januar 2026 ins Recht, der seine aktuelle gesundheitliche, psychische und soziale Situation beurteilen soll. Dieser Bericht ist indessen nach dem Urteil 2C_504/2025 vom 19. September 2025, dessen Revision beantragt wird, entstanden und stellt somit keine zulässige Revisionsgrundlage dar. Gleich verhält es sich mit den in der ergänzenden Eingabe vom 9. Februar 2026 erwähnten Unterlagen (Rechnungen des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Februar 2026, Schreiben des Migrationsamts vom 30. Januar 2026 betreffend Ausreisefrist, Abklärungsprotokoll des Kantonsspitals Winterthur vom 6. Februar 2026).
Weitere Revisionsgründe werden nicht substanziiert geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, inwiefern sich aus dem Umstand, dass derzeit sozialversicherungsrechtliche Verfahren hängig sein sollen oder dass der Gesuchsteller seit zwei Jahren in rechtlicher Unsicherheit bezüglich seines Aufenthaltsstatus lebe, ein Revisionsgrund in Bezug auf das beanstandete Urteil ergeben soll. Die angeblichen Grundrechtsverletzungen (u.a. Art. 7, 8, 9 und 12 BV), die in der ergänzenden Eingabe vom 9. Februar 2026 gerügt werden, stellen keinen Revisionsgrund dar.
6.1. Im Ergebnis ist das Revisionsgesuch hinsichtlich des Revisionsgrunds von Art. 121 lit. d BGG verspätet. Im Übrigen zeigt der Gesuchsteller nicht auf, inwiefern ein anderer Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_504/2025 vom 19. September 2025 vorliegen soll. Auf das Revisionsgesuch ist daher ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um Sistierung der Wegweisungsvollstreckung gegenstandslos.
6.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs.1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches sinngemäss lediglich mit Bezug auf die Befreiung von den Gerichtskosten gestellt wurde, wird damit ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2026
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov