Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
9F_29/2024
Urteil vom 14. Januar 2026
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, Bundesrichter Stadelmann, Parrino, Gerichtsschreiberin Nünlist.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Eva Mäki, Gesuchsteller,
gegen
Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 7. November 2022 (9C_652/2021 [Urteil S 2019 85]).
Sachverhalt:
A.
A.________ rechnete ab 2009 mit seiner Einzelfirma A.________ als Selbständigerwerbender AHV-Beiträge bei der Ausgleichskasse Zug ab. Mit Verfügung vom 15. Mai 2018 erhob die Ausgleichskasse für das Jahr 2012 Beiträge gestützt auf ein Reineinkommen von Fr. 1'770'305.-. Grundlage hierfür war eine Meldung des kantonalen Steueramtes Zürich, wonach im Jahr 2012 beim dargelegten Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit Fr. 1'744'309.- aus der deutschen B.________ GmbH & Co. KG stammten. Die von A.________ dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden alle abgewiesen, letztinstanzlich mit Urteil des Bundesgerichts vom 7. November 2022 (9C_652/2021).
B.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2024 (Poststempel), adressiert an die Ausgleichskasse Zug, welche die Eingabe mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 an das Bundesgericht überwies, beantragte A., die Beitragsverfügung 2012 gegen ihn sei im Revisionsverfahren abzuändern und die Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit seien auf Fr. 25'996.- festzusetzen. Mit Eingabe vom 4. März 2025 (Poststempel) reichte A. direkt beim Bundesgericht ein Revisionsgesuch ein, wobei er seinen bisherigen Antrag neu unter den Vorbehalt der Rechtskraft eines am 17. Oktober 2024 durch das Finanzgericht U.________ gefällten Urteils stellte. Eventualiter beantragte er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. Am 7. August 2025 informierte der Gesuchsteller über die Rechtskraft des Urteils aus Deutschland und machte danach noch eine weitere Eingabe. Die Gesuchsgegnerin beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die Revision dient insbesondere nicht dazu, Fehler und Unterlassungen der Prozessparteien nachträglich korrigieren zu können. Auch das Gericht ist an sein Urteil gebunden und kann darauf - abgesehen von der vorliegend nicht zur Diskussion stehenden Berichtigung nach Art. 129 BGG - nur dann aufgrund eines Revisionsgesuches zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gestützt auf Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteil 9F_7/2023 vom 3. Mai 2023 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen).
1.2. Die Revision kann wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften nach Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind (lit. a); das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b); einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c); das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Aus anderen Gründen kann nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision zudem verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren trotz gehöriger Aufmerksamkeit nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind.
1.3. Das Revisionsbegehren wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften (ausgenommen die vorliegend nicht relevante, in Art. 124 Abs. 1 lit. a BGG separat geregelte Verletzung von Ausstandsvorschriften) ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG). Das Revisionsbegehren aus anderen Gründen nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ist innert 90 Tagen nach deren Entdeckung, frühestens jedoch nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen (Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG).
2.1. Abgesehen davon, dass der Gesuchsteller in seinen Revisionsbegehren nicht vorbringt, das Bundesgericht habe versehentlich in den Akten liegende erheblichen Tatsachen nicht berücksichtigt, wäre die Frist zur Einreichung eines auf Art. 121 lit. d BGG gestützten Revisionsbegehrens längstens abgelaufen, wurde doch das Urteil 9C_652/2021 vom 7. November 2022 am 18. November 2022 eröffnet. Es ist daher nicht weiter auf diesen Revisionsgrund einzugehen.
2.2. Hingegen stützt der Gesuchsteller sein Begehren um Revision des Urteils 9C_652/2021 vom 7. November 2022 explizit auf ein neues, entscheidendes Beweismittel, welches im Zeitpunkt des genannten Urteils noch nicht vorgelegen habe. Er reicht das Urteil des Finanzgerichts U.________ vom 17. Oktober 2024, eröffnet am 9. Dezember 2024, ein und führt aus, das Finanzgericht U.________ sei zum Schluss gekommen, es habe ein verdecktes Treuhandverhältnis bestanden und die Einkünfte im Zusammenhang mit der deutschen B.________ GmbH & Co. KG in der Höhe von umgerechnet Fr. 1'744'309.- seien der C.________ GmbH & Co. KG als Treugeberin zuzurechnen und nicht A.________.
Bevor darauf eingegangen werden kann, ob allenfalls aufgrund dieses neu eingereichten Beweismittels das Urteil 9C_652/2021 vom 7. November 2022 in Revision zu ziehen ist, ist zu prüfen, ob das Beweismittel als Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zu qualifizieren ist.
2.2.1. Vorab ist festzustellen, dass das als neues Beweismittel eingereichte Urteil des Finanzgerichts U.________ unbestrittenermassen am 9. Dezember 2024 eröffnet wurde. Damit sind sowohl das am 22. Dezember 2024 erhobene und von der fälschlicherweise adressierten Ausgleichskasse am 27. Dezember 2024 an das Bundesgericht überwiesene als auch das am 4. März 2025 direkt beim Bundesgericht erhobene Revisionsbegehren jedenfalls fristgerecht eingereicht worden (E. 1.3 hiervor).
2.2.2. Offensichtlich ist sodann, dass dieses neu eingereichte Urteil im Zeitpunkt der Fällung des Urteils 9C_652/2021 am 7. November 2022 noch nicht bestand, also im diesbezüglichen Verfahren noch nicht hatte eingereicht werden können.
2.2.3. Der Gesuchsteller verweist des Weiteren auf Art. 66 Abs. 2 lit. a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) als rechtliche Grundlage für seinen Anspruch auf Revision. Gemäss dieser Bestimmung kann ein rechtskräftiger Entscheid in Revision gezogen werden, wenn die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt, wobei diese nicht als Revisionsgründe gelten, wenn die Partei sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte (Art. 66 Abs. 3 VwVG). Der Gesuchsteller übersieht mit diesem Verweis - wie sich auch aus der Einreichung seines Revisionsbegehrens an die Ausgleichskasse Zug ergibt -, dass mit dem seinerzeitigen Weiterzug des Verfahrens an das Bundesgericht dessen Urteil die Verfügung der Ausgleichskasse sowie den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug ersetzt hat und an deren Stelle getreten ist (Devolutiveffekt). Dementsprechend kann eine Revision in der vorliegenden Angelegenheit nur in Bezug auf das Bundesgerichtsurteil 9C_652/2021 vom 7. November 2022 in Frage kommen. Zuständig ist damit das Bundesgericht und Anwendung findet nicht das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, sondern das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]). Wie sich aus dem bereits Ausgeführten (vgl. E. 1.2) ergibt, enthält das Bundesgerichtsgesetz in Art. 123 Abs. 2 lit. a bezüglich dem Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel insofern eine einschränkendere Bestimmung, als Tatsachen und Beweismittel, welche erst nach dem Entscheid entstanden sind, als Revisionsgründe ausgeschlossen sind.
Da das als neues Beweismittel eingereichte Urteil des Finanzgerichts U.________ vom 17. Oktober 2024 nach dem Urteil 9C_652/2021 vom 7. November 2022, dessen Revision beantragt wird, entstand, stellt es keine zulässige Revisionsgrundlage dar. Weitere Revisionsgründe werden nicht vorgebracht.
Das Revisionsbegehren ist daher offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Januar 2026
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Moser-Szeless
Die Gerichtsschreiberin: Nünlist