Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
2C_504/2025
Urteil vom 19. September 2025
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Berninastrasse 45, 8090 Zürich, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand Verlängerung der Auftenthaltsbewilligung EU/EFTA,
Beschwerde gegen das Schreiben des Verwaltungs- gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. August 2025 (VB.2025.00502).
Erwägungen:
1.1. Mit Verfügung der Einzelrichterin vom 25. August 2025 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, ein (sinngemäss gestelltes) Gesuch von A.________ um Abnahme der Kautionsfrist in einem hängigen Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Geschäftsnummer VB.2025.00502) ab. Das Verwaltungsgericht wies A.________ darauf hin, dass er weiterhin zur fristgerechten Leistung des ihm auferlegten Kostenvorschusses verpflichtet sei, ansonsten auf seine Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten werde. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht aus, ein Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege sei bereits mit Präsidialverfügung vom 18. August 2025 abgewiesen worden und es seien keine Gründe vorgebracht worden, die eine Wiedererwägung dieser Entscheidung rechtfertigen würden. Schliesslich wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass rechtsmissbräuchliche oder gar querulatorische Anträge nicht behandelt werden müssen, weshalb analoge Eingaben künftig gänzlich unbehandelt bzw. aus dem Recht gewiesen oder gar ohne förmliche Erledigung und ohne Antwort abgelegt werden könnten.
1.2. Bezug nehmend auf eine weitere Eingabe von A.________ vom 27. August 2025, mit welcher er erneut um Befreiung von Prozesskostenvorschüssen ersuchte, teilte ihm der Leitende Gerichtsschreiber am Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 28. August 2025 mit, dass darauf nicht weiter einzugehen und auch keine (weitere) formelle Zwischenverfügung in der Sache zu erlassen sei. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Gesuch sei mit Argumenten begründet, die bereits zuvor vorgetragen worden bzw. nicht entscheiderheblich seien. Ein solches Vorgehen weise querulatorische Züge auf.
1.3. A.________ gelangt mit einer als "Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. August 2025" bezeichneten Eingabe vom 9. September 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Er beantragt, es sei der Entscheid vom 28. August 2025 aufzuheben, es sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, die Sache materiell zu prüfen und es seien die Kostenvorschüsse aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen, mit der Auflage, auf die Beschwerde einzutreten. Prozessual ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. Zudem beantragt er, es seien alle Wegweisungs- und Ausschaffungshandlungen gegen seine Person bis zum rechtskräftigen Entscheid des Bundesgerichts zu sistieren.
Am 12. September 2025 (Postaufgabe) reichte er eine weitere, als "Zusammenstellung der Rechtsverletzungen und Manipulationen durch die SWICA - einschliesslich neuer medizinischer Beweise" betitelte Eingabe ein. Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
Vorab ist mit Blick auf den Verfahrensgegenstand Folgendes festzuhalten: Gemäss den Eingaben des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 9. September 2025 mit dem Betreff "Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Zürich vom 28. August 2025" und "Begleitschreiben zur Beschwerde - Ankündigung der Beweismittel und Antrag auf sofortige Sistierung aller Wegweisungshandlungen" richtet sich das vorliegende Rechtsmittel gegen einen "Entscheid" des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 28. August 2025. Bei Letzterem handelt es sich - soweit ersichtlich - um ein Schreiben des Verwaltungsgerichts, welches im Nachgang zu einer Verfügung vom 25. August 2025 erfolgt ist. Sowohl das Schreiben als auch die Verfügung beziehen sich auf ein derzeit beim Verwaltungsgericht hängiges Verfahren betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA mit der Geschäftsnummer VB.2025.00502 und haben die Bezahlung von Kostenvorschüssen zum Gegenstand. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer in seinen Eingaben ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer RG.2025.00008, bei welchem es sich gemäss dem angefochtenen Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2025 um ein Revisionsverfahren handelt. Hinweise darauf, dass sich die vorliegende Beschwerde auch gegen Entscheide richten soll, die in diesem Verfahren ergangen sind, liegen indessen nicht vor. Nicht Verfahrensgegenstand bilden sodann Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Beschwerdeführer und der Krankenversicherung SWICA bzw. andere sozialversicherungsrechtliche Streitigkeiten. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers, insbesondere auf die Eingabe vom 12. September 2025 mit dem Betreff "Zusammenstellung der Rechtsverletzungen und Manipulationen durch die SWICA - einschliesslich neuer medizinischer Beweise", ist daher nicht weiter einzugehen.
3.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist namentlich zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 86 lit. d BGG). Ob das vorliegend angefochtene Schreiben des Verwaltungsgerichts vom 28. August 2025, mit welchem dem Beschwerdeführer lediglich mitgeteilt wurde, dass auf sein (erneutes) Gesuch vom 27. August 2025 um Befreiung von den Prozesskostenvorschüssen, nicht weiter einzugehen sei, materiell einen Entscheid bzw. eine Verfügung und somit ein gültiges Anfechtungsobjekt darstellt, kann offenbleiben (zum Verfügungsbegriff vgl. u.a. BGE 143 II 268 E. 4.2.1; 141 II 233 E. 3.1; 139 V 143 E. 1.2). Denn selbst wenn der Verfügungscharakter zu bejahen wäre, könnte auf die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen nicht eingetreten werden.
3.2. Nach Art. 42 BGG haben die Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).
3.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, verschiedene verfassungsmässige Rechte zu nennen, die er als verletzt erachtet, so insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), das Verbot überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), die Verletzung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV), die Verletzung der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und des Zugangs zum Gericht (Art. 29a BV). Die blosse Aufzählung verfassungsmässiger Rechte, die angeblich verletzt worden sein sollen, genügt indessen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen in keiner Weise (Art. 106 Abs. 2 BGG). In diesem Zusammenhang ist ergänzend festzuhalten, dass eine den gesetzlichen Formerfordernissen genügende Begründung in der Beschwerdeschrift selber enthalten sein muss (vgl. BGE 140 III 115 E. 2; 138 IV 47 E. 2.8.1; 134 I 303 E. 1.3; 133 II 396 E. 3.2). Soweit der Beschwerdeführer ausdrücklich oder sinngemäss auf die zahlreichen Beschwerdebeilagen verweist, die grösstenteils keinen Bezug zum vorliegenden Verfahren haben, ist er darauf hinzuweisen, dass es nicht am Bundesgericht ist, in diesen Unterlagen nach Eingaben zu suchen, die zusätzliche Begründungselemente enthalten könnten.
Nicht weiter einzugehen ist schliesslich auf die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend seine Aufenthaltsbewilligung, zumal diese Gegenstand des derzeit vor dem Verwaltungsgericht hängigen Hauptverfahrens ist.
3.4. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht ansatzweise, geschweige denn substanziiert (Art. 106 Abs. 2 BGG), darzutun, dass das Verwaltungsgericht verfassungsmässige Rechte verletzt haben soll, indem es sein weiteres Gesuch um Kostenbefreiung nicht mehr an die Hand genommen hat.
Sollte der Beschwerdeführer (zumindest sinngemäss) auch die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 25. August 2025, mit welcher dieses sein Gesuch um Abnahme der ihm angesetzten Kautionsfrist abgewiesen hat, anfechten wollen, ist Folgendes festzuhalten: Diese Verfügung stellt einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid i.S.v. Art. 93 BGG dar. Dagegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; vgl. dazu u.a. BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2), was in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen ist, soweit dieser nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1). Wie es sich vorliegend damit verhält, kann offenbleiben. Denn selbst wenn von einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil auszugehen wäre, würde die Eingabe des Beschwerdeführers aus den bereits ausgeführten Gründen ohnehin einer rechtsgenügenden Begründung entbehren (vgl. E. 3.3 und 3.4 hiervor).
5.1. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers, es seien alle Wegweisungs- und Ausschaffungshandlungen zu sistieren, welches als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen entgegengenommen wird, gegenstandslos.
5.2. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber ausnahmsweise verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahrens, mit welchem sinngemäss um Befreiung von den Gerichtskosten ersucht wird, ebenfalls gegenstandslos. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 19. September 2025
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov