Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
1C_568/2023
Verfügung vom 13. Mai 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Gerichtsschreiber Bisaz.
Verfahrensbeteiligte A.________ SA, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwälte Michele Micheli und Raffaele De Vecchi,
gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Jürg Zinsli,
Gemeinde St. Moritz, Via Maistra 12, 7500 St. Moritz.
Gegenstand Zugang zu amtlichen Dokumenten (Baugesuch),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 12. September 2023 (U 22 75).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ SA ist Eigentumerin der Parzelle Nr. 2302 in St. Moritz. Auf der Parzelle befindet sich ein Einfamilienhaus, das umgebaut und unterirdisch erweitert werden sollte. Zu diesem Zweck reichte die A.________ SA am 24. Dezember 2020 ein Baugesuch ein. Die Bewilligung für das Vorhaben wurde am 8. März 2021 erteilt. Rund drei Monate später, am 15. Juni 2021, reichte die A.________ SA ein Projektänderungsgesuch ein. Die Bewilligung hierfür wurde am 26. Juni 2021 erteilt.
B.
Als Eigentümer der angrenzenden Nachbarparzelle Nr. 1926 ersuchte B.________ am 15. Februar 2022 um nachträgliche Einsicht in die Baugesuchsunterlagen zum Bauprojekt der Parzelle Nr. 2302. In der Zwischenzeit reichte die A.________ SA am 29. April 2022 ein zweites Projektänderungsgesuch ein, das sie noch vor Publikation durch ein drittes Projektänderungsgesuch am 23. Mai 2022 ersetzte. Mangels Einsprachen wurde die Bewilligung am 27. Juni 2022 erteilt. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 hiess die Gemeinde St. Moritz das Gesuch von B.________ um Akteneinsicht teilweise gut. Nach Vornahme einer Interessenabwägung erlaubte es die Einsichtnahme in die Baupläne, nicht aber in die Bewilligung. Auf die dagegen von der A.________ SA erhobene Beschwerde trat die Gemeinde St. Moritz mit Verfügung vom 5. September 2022 nicht ein. Am 14. September 2022 erhob die A.________ SA dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Mit Urteil vom 12. September 2023 wies dieses die Beschwerde ab.
C.
Dagegen erhebt die A.________ SA mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 Beschwerde beim Bundesgericht. Sie beantragt im Wesentlichen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Akteneinsicht - zumindest in Teilen - zu verweigern. B.________ sowie das Verwaltungsgericht beantragen dazu, die Beschwerde abzuweisen. Die Gemeinde St. Moritz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
C.a. Mit Präsidialverfügung vom 9. November 2023 hat das Bundesgericht der Beschwerde auf Ersuchen der A.________ SA die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
C.b. Ein erstes Sistierungsgesuch der A.________ SA wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 12. Januar 2024 ab.
Am 23. Februar 2024 hat die A.________ SA erneut um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens 1C_568/2023 ersucht, da sie betreffend das angefochtene Urteil beim Verwaltungsgericht inzwischen ein Revisionsbegehren eingereicht habe. Mit Verfügung vom 9. April 2024 hat das Bundesgericht das bundesgerichtliche Verfahren bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das Revisionsgesuch sistiert.
C.c. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Revisionsurteil U 24 13 vom 1. Oktober 2024 die Beschwerde wegen nachträglich weggefallenen Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos abgeschrieben hat, ersucht die A.________ SA das Bundesgericht mit Eingabe vom 6. November 2024, das Verfahren 1C_568/2023 als gegenstandslos abzuschreiben. Am 27. März 2025 hat das Obergericht (ehemals Verwaltungsgericht) des Kantons Graubünden dem Bundesgericht die beiden rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts U 24 13 vom 1. Oktober 2024 und U 24 84 vom 19. Dezember 2024 nachgereicht. Es hat das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass sich der Verfahrensabschluss verzögert habe, da während der laufenden Rechtsmittelfrist zum Urteil U 24 13 ein Erläuterungs-/Berichtigungsgesuch gestellt worden sei. Dieses Gesuch sei mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts U 24 84 vom 19. Dezember 2024 abgewiesen worden, sodass das Urteil des Verwaltungsgerichts U 24 13 unverändert gelte.
Während das Obergericht zur Gegenstandslosigkeit und zur Kosten- und Entschädigungsregelung Stellung genommen hat, haben die Parteien auf eine Stellungnahme verzichtet.
Erwägungen:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Oktober 2024 ist in Rechtskraft erwachsen; damit ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 18. Oktober 2023 gegenstandslos geworden. Das Verfahren ist entsprechend nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben.
2.1. Erklärt das Bundesgericht einen Rechtsstreit als gegenstandslos, entscheidet es mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (BGE 125 V 373 E. 2a). Dabei geht es nicht darum, die Prozessaussichten im Einzelnen zu prüfen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen. Vielmehr muss es bei einer knappen Beurteilung der Aktenlage sein Bewenden haben. Auf dem Weg über den Kostenentscheid soll nicht ein materielles Urteil gefällt und unter Umständen der Entscheid in einer heiklen Rechtsfrage präjudiziert werden. Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne weiteres feststellen, ist auf allgemeine zivilprozessrechtliche Kriterien zurückzugreifen. Danach wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben.
2.2. In seinem (Revisions-) Urteil vom 1. Oktober 2024 kommt die Vorinstanz in Erwägung 4.2 zum gleichen Schluss wie bereits in seinem Urteil vom 12. September 2023, nämlich, dass die Gemeinde St. Moritz die beantragte Akteneinsicht zu Recht teilweise gewährt hat. In der Interessensabwägung zwischen dem Recht des Beschwerdegegners auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Geheimhaltungsinteressen der Beschwerdeführerin (Art. 13 Abs. 2 BV) erwog das Verwaltungsgericht, dass das Interesse des Beschwerdegegners als schutzwürdig anzusehen sei, wenn dieser vorbringe, dass er sich als direkter Nachbar der Parzelle Nr. 2302 Sorgen um die Hangstabilität, Erschütterung und den Lärm mache, und das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegte Baugesuchpläne einem unbestimmten Personenkreis zugänglich seien, unbehelflich bzw. nicht zu hören sei. Gestützt auf seine Erwägungen kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, der Entscheid vom 11. Juli 2022 betreffend teilweise Gewährung der Akteneinsicht sei zu bestätigen und die Beschwerde der A.________ SA vom 14. September 2022 abzuweisen. Entsprechend auferlegte das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 1. Oktober 2024 die Verfahrenskosten im Verfahren U 22 75 vollständig der Beschwerdeführerin, wobei diese aufgrund der Abschreibung des Verfahrens tiefer ausfielen.
Diese Erwägungen der Vorinstanz in ihrem Urteil vom 1. Oktober 2024 werden von den Parteien nicht kritisiert. Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Gesuch vom 6. November 2024 um Abschreibung des Verfahrens zwar beantragt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen dem Beschwerdegegner zu auferlegen. Dieser Antrag blieb jedoch unbegründet. Nach der hiervor zitierten Rechtsprechung ist für die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen nur dann auf den mutmasslichen Ausgang des Verfahrens abzustellen, wenn sich dieser ohne Weiteres feststellen lässt. Dies ist vorliegend insofern nicht der Fall, als eine Abweichung von der vorinstanzlichen Beurteilung einer eingehenden bundesgerichtlichen Prüfung und Abwägung bedürfte. Für die Bestimmung der Kostenfolgen ist demnach auf das Verursacherprinzip abzustellen, das vorliegend zum gleichen Ergebnis wie das von der Vorinstanz begründete führt. Die Gegenstandslosigkeit rührt vorliegend daher, dass die Bautätigkeit auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin inzwischen abgeschlossen ist und daher kein Interesse mehr an der Akteneinsicht in die diesbezüglichen Baupläne besteht. Da die Beschwerdeführerin das nun gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat, sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen von der Beschwerdeführerin zu tragen.
Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Gemäss diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 72 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Die Beschwerdeführerin hat dem anwaltlich vertretenen privaten Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde St. Moritz und dem Obergericht des Kantons Graubünden, erste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Der Gerichtsschreiber: Bisaz