VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 24 13
2 - betreffend Revisionsgesuch zum Urteil U 22 75 (Zugang zu amtlichen Dokumenten/Baugesuch)
3 - I. Sachverhalt: 1.Die A._____ AG, D., ist Eigentümerin der Parzelle 2302 im Grundbuch der Gemeinde B.. Am 24. Dezember 2020 reichte sie ein Baugesuch ein, um das bestehende Gebäude umzubauen und unterirdisch zu erweitern. Gegen das amtlich publizierte und öffentlich auf- gelegte Gesuch gingen keine Einsprachen ein, sodass die Gemeinde B._____ dieses nach eigener Prüfung mit Verfügung vom 8. März 2021 bewilligte. Dieser Vorgang wiederholte sich für mehrere nachfolgende Projektänderungsgesuche, wobei das letzte durch die Gemeinde B._____ am 27. Juni 2022 bewilligt wurde. 2.Parallel dazu ersuchte C., Eigentümer der Nachbarparzelle 1926, wohnhaft in E., am 15. Februar 2022 um nachträgliche Einsicht in die Baugesuchunterlagen zum Bauprojekt auf der Parzelle 2302. Er begründete sein Gesuch im Wesentlichen damit, dass er als Nachbar vom geplanten Bauprojekt über Monate von extremen Lärmimmissionen und Erschütterungen betroffen gewesen sei und sich zudem Sorgen um die Hangstabilität mache. 3.Der Vorstand der Gemeinde B._____ hiess das Einsichtsgesuch mit Verfügung vom 11. Juli 2022 teilweise gut und erteilte die Akteneinsicht hinsichtlich der Baupläne, nicht aber bezüglich der Bewilligung. 4.Gegen diesen Entscheid liess die Bauherrschaft am 17. August 2022 Beschwerde bzw. ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Der Vorstand der Gemeinde B._____ trat mit Entscheid vom 5. September 2022 weder auf die Beschwerde noch auf das Wiedererwägungsgesuch ein. 5.Dagegen erhob die A._____ SA am 14. September 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie beantragte die
4 - Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Angelegenheit zur Behandlung (Eintreten), eventualiter einen reformato- rischen Entscheid des Gerichts mit Ablehnung der teilweise gewährten Akteneinsicht. 6.Die zur Vernehmlassung aufgeforderte Gemeinde B._____ beantragte mit Schreiben vom 21. September 2022 eine Übersetzung der auf Italienisch abgefassten Beschwerde. Nach Vorliegen dieser Übersetzung beantragte sie die Abweisung der Beschwerde. 7.Nach abgeschlossenem Schriftenwechsel wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 12. September 2023 ab. Am Entscheid wirkte der ausserordentliche Verwaltungsrichter F._____ mit. 8.Am 18. Oktober 2023 erhob die A._____ SA gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 1C_568/2023). 9.Mit Schreiben vom 24. November 2023 teilte der Gerichtspräsident des Verwaltungsgerichts den Parteien mit, es habe sich herausgestellt, dass der im rubrizierten Verfahren beteiligte ausserordentliche Richter F._____ zum Zeitpunkt der Urteilsfällung vom 12. September 2023 im Verfahren U 22 75 die im Kanton Graubünden geltende gesetzliche Wohnsitzpflicht für die Wahl und Ausübung des Richteramts nicht mehr erfüllt habe. Das nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Besetzung gefällte Urteil könne deswegen in Revision gezogen werden. Über das Verfahren werden auf entsprechendes Gesuch hin in gehöriger Besetzung neu befunden. Dabei werde das Verfahren in denjenigen Stand zurückversetzt, in welchem es sich vor Ausfällung des betreffenden Entscheids befunden habe.
5 - 10.Am 22. Februar 2024 ersuchte die A._____ SA das Verwaltungsgericht um kostenfreie Untersuchung und neue Würdigung des Sachverhaltes mit einem gesetzeskonform besetzten Spruchkörper. 11.C._____ ersuchte mit Schreiben vom 11. März 2024 das Verwaltungsgericht, auf eine erneute Untersuchung und Würdigung des Sachverhalts zu verzichten, unter Abweisung des Revisionsgesuchs. Der Sachverhalt sei unbestritten, der Bau in dessen Pläne habe Einsicht genommen werden wollen, sei inzwischen beendet, sodass eine Einsicht- nahme heute obsolet sei. Ausserdem sei die Wahrscheinlichkeit, dass eine richtige Besetzung des Spruchkörpers zu einem anderen Urteil führe, minim klein. Es stelle sich deshalb die Frage, ob das ganze Verfahren nicht aufgrund eingetretener Gegenstandslosigkeit abgeschrieben werden sollte, was von Amtes wegen abzuklären sei. 12.Mit Eingabe vom 9. April 2024 befürwortete die A._____ SA die Ausführungen von C._____ und teilte insbesondere dessen Auffassung, wonach das ganze Verfahren abgeschrieben werden könne mangels rechtserheblichem Interesse am Erlass eines neuen Entscheids in der Sache. Folglich ersuchte die A._____ SA das Gericht, den Wegfall des rechtserheblichen Interesses von C._____ in seinem Revisionsentscheid festzustellen und entsprechend zu entscheiden. In der Folge wäre auch das von der A._____ SA eingeleitete Verfahren vor dem Bundesgericht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben. Schliesslich legte die A._____ SA die Honorarnote für die Aufwendungen bezüglich des vorliegenden Revisionsverfahrens ins Recht. 13.Am 9. April 2024 sistierte das Bundesgericht das Verfahren 1C_568/2023 bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts über das Revisionsverfahren.
6 - II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Gemäss Art. 67 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) revidiert die Behörde, die zuletzt entschieden hat, rechtskräftige Entscheide von Amtes wegen oder auf Antrag, wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt, deren rechtzeitige Beibringung ihr nicht möglich war (lit. a). Die nachträglich entdeckte Tatsache muss demnach erheblich sein und bereits existiert haben, als der betreffende Entscheid gefällt wurde (vgl. BGE 147 III 238 E.4.1). In die kantonalen Gerichte sind gemäss Art. 21 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden (KV; BR 110.100) die Stimmberechtigten des Kantons wählbar; das Gesetz kann vorsehen, dass die Wählbarkeitsvoraussetzung erst bei Amtsantritt erfüllt sein muss. Für ausserordentliche Richterinnen und Richter gelten die Altersgrenze und der Fraktionsproporz nicht (Art. 27b Abs. 1 des Gerichtsorganisations- gesetzes [GOG; BR 173.000]). Im Übrigen gelten für die ausserordentlichen Richterinnen und Richter dieselben Regelungen wie für die ordentlichen Richterinnen und Richter (Art. 27b Abs. 4 GOG). Richterinnen und Richter nehmen spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton (Art. 23 Abs. 2 GOG). Das Wohnsitzerfordernis stellt sowohl eine Wählbarkeitsvoraussetzung als auch eine rechtliche Voraussetzung der Amtsausübung dar (vgl. BGE 128 I 34 E.1d; RHINOW/KOLLER/- KISS/THURNHERR/BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Aufl., Basel 2021, Rz. 1799). Auch aus dem Erfordernis, dass spätestens beim Amtsantritt Wohnsitz im Kanton genommen werden muss, lässt sich ableiten, dass dieser während der ganzen Dauer der Amtsausübung beibehalten werden muss. 2.Vorliegend hat sich erst nach Erlass des Urteils vom 12. September 2023 im Verfahren U 22 75 herausgestellt, dass der ausserordentliche Richter F._____, welcher diesen Entscheid gefällt hatte, zu jenem Zeitpunkt das
7 - im Kanton Graubünden geltende gesetzliche Wohnsitzerfordernis nicht mehr erfüllt hatte. Dem verwaltungsgerichtlichen Urteil U 22 75 haftet somit ein formeller Mangel an, womit gegen Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verstossen wird, welcher insbesondere die gehörige Besetzung des Gerichts nach den geltenden Vorschriften gewährleistet (vgl. BGE 140 II 141 E.1.1 f.). Damit läge ein Revisionsgrund vor, welcher dazu führte, dass das Urteil vom 12. September 2023 im Verfahren U 22 75 aufzuheben und neu in ordnungsgemässer Besetzung neu zu entscheiden wäre. 3.Die Parteien sind indes übereinstimmend der Auffassung, dass das ganze Verfahren abgeschrieben werden könne. Damit bringen sie zum Ausdruck, dass für sie im Laufe des Verfahrens das rechtserhebliche Interesse an einem Entscheid verloren gegangen ist. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, diese Einschätzung von Amtes wegen anders zu beurteilen. Entsprechend schreibt das Verwaltungsgericht das Verfahren in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 VRG als erledigt ab, wie wenn das Verfahren infolge Rückzug, Anerkennung oder Vergleich beendet würde. Die Abschreibungsverfügung ist dabei ein rein deklaratorischer Akt, weil der Eintritt der Gegenstandslosigkeit als solcher genau wie ein Rückzug, eine Anerkennung oder ein Vergleich den Prozess unmittelbar beendet. Gemäss Art. 20 Abs. 2 VRG entscheidet die Behörde in der Abschreibungsverfügung folglich lediglich noch über die Zuteilung der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten, wenn sich die Parteien darüber nicht einigen. Die Abschreibungsverfügung bildet mithin kein Anfechtungsobjekt; lediglich der enthaltene Kostenentscheid ist anfechtbar (BGE 139 III 133 E.1.2). Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Kosten und Entschädigungen, welche im ursprünglichen Verfahren angefallen sind sowie denjenigen des Revisionsverfahrens.
8 - 4.1.Gemäss Art. 72 Abs. 1 VRG können Parteien für Verfahren, die sie verlangt oder veranlasst haben, die Kosten auferlegt werden, soweit das Verfahren nicht aufgrund besonderer Vorschrift kostenlos ist. Im hier zu beurteilenden Einzelfall wird aufgrund des Umstands, dass die Baute, in deren Pläne C._____ Einsicht nehmen wollte und wogegen sich die A._____ SA zur Wehr gesetzt hatte, inzwischen fertig gestellt ist und eine allfällige Baueinsprache nicht mehr zielführend ist, der Streitgegenstand gegenstandslos. Indes ist zu berücksichtigen, dass trotz Gegenstands- losigkeit des Verfahrens betreffend Zugang zu öffentlichen Dokumenten für die Frage der Kosten und Entschädigungen die bisherigen Verfügungen und Urteile heranzuziehen sind. Demnach hat die Gemeinde B._____ als Vorinstanz C._____ teilweise Akteneinsicht in die Baugesuchunterlagen gewährt, was von ihm akzeptiert worden wäre. Dagegen hat indes die A._____ SA beim Verwaltungsgericht eine Beschwerde eingereicht. Für die Frage der Kostenverlegung und der Entschädigung sind deshalb die Erfolgsaussichten dieser ursprünglichen Beschwerde massgeblich. 4.2.Im Verfahren U 22 75 bejahte das Verwaltungsgericht – im Gegensatz zur A._____ SA – die Zuständigkeit des Gemeindevorstands B._____ für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs resp. den Rechtsmittelweg an das Verwaltungsgericht und bestätigte folglich mangels Zuständigkeit des Gemeindevorstands den angefochtenen Nichteintretensentscheid der Gemeinde B._____ vom 5. September 2022. Das Verwaltungsgericht kam zum Schluss, dass die von der A._____ SA vorgebrachte Frage, "Ist gegen den Entscheid des Gemeindevorstands in Anwendung des kommunalen Öffentlichkeitsgesetzes Beschwerde beim Gemeindevorstand gestützt auf dasselbe Gesetz zu führen?", keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäss Art. 43 Abs. 2 lit. c VRG sei. Im Weiteren hielt es fest, dass sich die Anrufung des Schutzes der Wohnung gemäss Art. 13 Abs. 1 BV als
9 - unbehelflich erweise. Auch den Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben erachtete das Verwaltungsgericht als unbegründet. In der Interessensabwägung zwischen dem Recht von C._____ auf Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) und den Geheimhaltungsinteressen der A._____ SA (Art. 13 Abs. 2 BV) kam das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass das Interesse von C._____ als schutzwürdig anzusehen sei, wenn dieser vorbringe, dass er sich als direkter Nachbar der Parzelle 2302 Sorgen um die Hangstabilität, Erschütterung und den Lärm mache, und das geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse der A._____ SA angesichts dessen, dass öffentlich zur Einsichtnahme aufgelegte Baugesuchpläne einem unbestimmten Personenkreis zugänglich seien, unbehelflich bzw. nicht zu hören sei. Schliesslich stimmte das Verwaltungsgericht der Feststellung der Vorinstanz, dass die Baubewilligung zu den Bauakten gehöre, die nicht publiziert würden und nur parteiöffentlich seien, weshalb die Akteneinsicht diesbezüglich nicht zu gewähren sei, zu. Gestützt darauf erachtete das Verwaltungsgericht die durch die Vorinstanz vorgenommene Interessensabwägung als rechtmässig, weshalb es den Entscheid vom 11. Juli 2022 betreffend teilweise Gewährung der Akteneinsicht bestätigte und die Beschwerde der A._____ SA vom 14. September 2022 abwies. Der Spruchkörper im vorliegenden Verfahren U 24 13 kommt zum selben Schluss, so dass die Verfahrenskosten im Verfahren U 22 75 vollständig zu Lasten der A._____ SA gehen. Allerdings fallen diese aufgrund der Abschreibung des Verfahrens tiefer aus. Das Verwaltungsgericht erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 1'000.00 (zzgl. Kanzleiauslagen) für angemessen und gerechtfertigt. Gestützt auf Art. 78 Abs. 1 VRG sind dem obsiegenden C._____ im Verfahren U 22 75 zudem die durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. In Anbetracht der sich stellenden Rechtsfragen und des zweifachen Schriftenwechsels erscheint eine pauschale Parteientschädigung von CHF 4'000.00 (inkl. Spesen und
10 - MWST) als angemessen. Schliesslich sind die Kosten für die durch den Instruktionsrichter im Verfahren U 22 75 angeordnete Übersetzung der Beschwerdeschrift in der Höhe von CHF 2'070.42 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 4.3.Für das vorliegende Revisionsverfahren werden keine Kosten erhoben. Während C._____ auf eine Parteientschädigung verzichtet hat, reichte die A._____ SA eine Honorarnote über CHF 654.10 ein. Der geltend gemachte zeitliche Aufwand wird aufgeschlüsselt in 0.75 h à CHF 270.00, 1.75 h à CHF 200.00 und 0.25 h à CHF 95.00. Diese Aufstellung gibt in zweierlei Hinsicht zu Bemerkungen bzw. Korrekturen Anlass: Zum einen werden im Rahmen der Bemessung der Parteientschädigung nur anwaltliche Leistungen angerechnet. Insofern fallen die geltend gemachten 0.25 h à CHF 95.00 (= CHF 23.75) weg, da als 'Onorario assistente' deklariert, welche nicht der Anwaltschaft zuzurechnen sind. Weiter muss der für insgesamt 0.75 h eingesetzte Stundenansatz von CHF 270.00 gekürzt werden. Gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) wird bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundensatz übernommen, sofern dieser den Ansatz von CHF 270.00 nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.00 herabgesetzt. Wird keine Honorar- vereinbarung eingereicht, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.00 (Praxisänderung vom 5. September 2017; vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts [VGU] R 18 17 vom 18. September 2019 E.9.2.1, U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b). Angesichts dieser Praxis ist die Honorarnote des Rechtsvertreters der A._____ SA mangels Honorarvereinbarung anzupassen, indem für die angegebenen 0.75 h nicht ein Stundenansatz von CHF 270.00, sondern ein solcher von CHF 240.00 zur Anwendung gelangt und das Honorar
11 - entsprechend zu kürzen ist. Weiter werden in der Honorarnote pauschale Spesen von 5 % aufgeführt, die auf die praxisgemäss zugesprochenen 3 % zu kürzen sind. Die Geltendmachung der MWST ist indes nicht zu beanstanden, zumal im UID-Register keine Mehrwertsteuerpflicht der A._____ SA aufgeführt ist. Die so korrigierte Honorarnote der Rechtsvertretung der A._____ SA beläuft sich danach auf total CHF 590.10 (bestehend aus: Stundenhonorar CHF 530.00 [CHF 180.00 + CHF 350.00] zzgl. Spesen von 3 % [CHF 15.90] und 8.1 % MWST auf CHF 545.90 [CHF 44.20]). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Das Revisionsgesuch der A._____ SA vom 22. Februar 2024 wird gutgeheissen und Ziffer 1 bis 4 des Dispositivs des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U 22 75 vom