VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI U 22 75
7 - (1024/22) vom 23. Mai 2022 nicht der Gemeindevorstand, sondern die Ge- meindekanzlei vorgängig zu entscheiden hätte, mit der Konsequenz, dass der Gemeindevorstand im vorliegenden Fall unzuständig gewesen wäre (Art. 5 ÖffG). Welche Rechtsgrundlagen dem Akteneinsichtsgesuch zu- grunde zu legen sind, ist somit entscheidend und bedarf daher einer ein- gehenden Prüfung. 1.1.1 Geht es um den Zugang zu amtlichen Dokumenten, wie etwa Bauplänen und Baubewilligungen, findet auf Bundesbehörden das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ; SR 152.3), für kantonale Behörden das Gesetz über das Öffentlich- keitsprinzip (Öffentlichkeitsgesetz; BR 171.00) und – soweit eingeführt – auf kommunaler Ebene das Öffentlichkeitsgesetz der jeweiligen Ge- meinde, vorliegend das ÖffG der Gemeinde B., Anwendung. Über- dies verankert die Gemeindeverfassung von B. den Grundsatz, dass amtliche Akten öffentlich zugänglich sind (Art. 28 Abs. 2 Verfassung der Gemeinde B.). Das Gesetz (hier: ÖffG) regelt die Ausnahmen und weiteren Einzelheiten (Art. 28 Abs. 3 Verfassung der Gemeinde B.). In diesem Zuge ist darauf hinzuweisen, dass das kommunale ÖffG in der Gemeinde B._____ erst per 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Anwendung findet dieses sodann auch nur auf amtliche Dokumente, die nach seinem Inkrafttreten, also nach dem 1. Januar 2022, erstellt oder empfangen worden sind (Art. 8 ÖffG). Das Gesuch um Akteneinsicht wurde am 15. Februar 2022 gestellt und bezieht sich auf die Baubewilligung vom 24. Dezember 2020 (1024/20) und das erste (bewilligte) Projektänderungsgesuch vom 15. Juni 2021 (1024/21). Beide Gesuche und die in der Folge ergangenen Bewilligungen inkl. zugehöriger Akten (wie Baupläne) wurden somit vor Inkrafttreten des ÖffG der Gemeinde B._____ erstellt. Das ÖffG findet folglich keine An- wendung auf die genannten Schriftstücke. Anders verhält es sich mit dem
8 - zweiten bzw. dritten Projektänderungsgesuch vom 23. Mai 2022 (1024/22). Dieses wurde erst nach Inkrafttreten des ÖffG erzeugt, weshalb das ÖffG auf dieses einschliesslich der zugehörigen Unterlagen (wie Bau- pläne) grundsätzlich Anwendung findet. 1.1.2Nach dem Gesagten bedeutet das betreffend Zuständigkeit für die Beur- teilung des Akteneinsichtsgesuchs das Folgende: Für die Beurteilung des Einsichtsrechts in die Dokumente 1024/20 und 1024/21 war der Gemein- devorstand als Baubehörde zuständig (Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 145 des Baugesetzes der Gemeinde B._____ [BauG]). Für die Beurteilung des Projektänderungsgesuchs (1024/22) wäre gemäss Art. 5 ÖffG hingegen die Gemeindekanzlei zuständig gewesen und nicht der Gemeindevor- stand. Dass die Beschwerdegegnerin 1 die Projektänderung vom 23. Mai 2022 (1024/22) in ihrem Entscheid über das Einsichtsgesuch mitbeurteilt hat, schliesst auf eine grammatikalische, teleologische und verfahrensöko- nomisch sinnvolle Auslegung des Einsichtsgesuchs: Ersucht wurde um Einsicht "in alle sich beim Gemeindebauamt befindlichen Baugesuchs- und anderen Unterlagen zum Bauprojekt A._____ SA auf der Liegenschaft B._____ Parzelle Nr. D., Via H.". Gemäss Wortlaut des Ge- suchs wird um Einsicht in alle Unterlagen bezgl. des Projektes ersucht, womit alle weiteren und damit auch zeitlich später erfolgten Projektände- rungsgesuche vom Gesuch miterfasst sind. Hinzu kommt, dass es verfah- renstechnisch wenig Sinn gemacht hätte, wenn der Gemeindevorstand betreffend 1024/20 und 1024/21 und die Kanzlei betreffend 1024/22 ent- schieden hätten, obgleich es sich um ein und dasselbe Bauprojekt handelt. Im Übrigen sind die Baubewilligungen zwar bereits rechtskräftig, jedoch gilt das Bauverfahren bis zur Schlusskontrolle als hängig (FRITZSCHE CHRI- STOPH/BÖSCH PETER/WIPF THOMAS/KUNZ DANIEL, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechtsschutz, Zürich 2019, 500). Aufgrund des immer noch laufenden Bauverfahrens ist
9 - folglich die Baubehörde – der Gemeindevorstand – gesamthaft zuständig und nicht etwa die Gemeindekanzlei gemäss Art. 5 ÖffG. Im Sinne einer Verfahrensattraktion durfte der Gemeindevorstand das Einsichtsgesuch über alle Dokumente betreffend das Projekt der Parzelle Nr. D., Via H. beurteilen. 1.1.3In einem Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Gemeindevorstand für die Beurteilung des Akteneinsichtsgesuchs zuständig war. Gegen den Entscheid steht, wie die Beschwerdegegnerin 1 zutreffend ausführt, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen und nicht, wie die Beschwer- deführerin glaubhaft machen will, nochmals an den Gemeindevorstand. Der Gemeindevorstand wäre gestützt auf das ÖffG nur zuständig, wenn die Gemeindekanzlei über das Gesuch entschieden hätte, was vorliegend aber nicht der Fall ist. Der Nichteintretensentscheid der Gemeinde vom 5. September 2022 ist folglich mangels Zuständigkeit zu bestätigen und das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung der Beschwerde gegen die Ver- fügung vom 11. Juli 2022 zuständig (Art. 49 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100]). 1.1.4Aus dem Gesagten ergibt sich weiter, dass das Gericht als Dreierbeset- zung zu urteilen hat (Art. 43 Abs. 1 VRG) und nicht etwa als Fünferbeset- zung i.S.v. Art. 43 Abs. 2 lit. c VRG. Die von der Beschwerdeführerin vor- gebrachte Frage, "Ist gegen den Entscheid des Gemeindevorstands in An- wendung des kommunalen Öffentlichkeitsgesetzes Beschwerde beim Ge- meindevorstand gestützt auf dasselbe Gesetz zu führen?", ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keine von grundsätzlicher Bedeu- tung, die eine Fünferbesetzung rechtfertigen würde. Bei genauer Lektüre des ÖffG ergibt sich, dass eine Beschwerde beim Gemeindevorstand nur angezeigt ist, wenn die Gemeindekanzlei Vorinstanz war und nicht etwa der Gemeindevorstand. Gegen Verfügungen des Gemeindevorstandes
10 - steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubün- den offen (siehe vorstehende Ausführungen unter E. 1.1.1 ff.). 1.2Zur Beschwerde legitimiert ist, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 50 Abs. 1 VRG). Dabei gelten die Anforde- rungen von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht (BGG; SR 173.110) hinsichtlich der Beschwerdelegitimation auch für das kantonale Verfahren (BGE 137 II 30 E. 2.3). Ein besonderes Berührtsein setzt eine spezifische Bezugsnähe zum Streitgegenstand vor- aus. Ein schutzwürdiges Interesse liegt dann vor, wenn dem Beschwerde- führer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht (BGE 137 II 30 E. 2.2.3). Der Beschwerdeführer muss mit anderen Worten durch den angefochtenen Akt einen Nachteil erlitten haben. Dieser kann rechtlicher oder tatsächlicher Natur sein (KISTLER HANSJÖRG, Die Verwaltungsrechts- pflege im Kanton Graubünden, Zürich 1979, 184 f.). Das Urteil muss ge- eignet sein, die rechtliche und tatsächliche Stellung des Beschwerdefüh- rers zu beeinflussen (KISTLER HANSJÖRG, a.a.O., 179). Ein schutzwürdiges Interesse liegt hingegen nicht vor, wenn das Sachurteil gar keinen prakti- schen Nutzen zu erzielen vermag, weil es bspw. die Rechtslage für den Beschwerdeführer gar nicht beeinflussen kann. Das Rechtsschutzinter- esse muss überdies aktuell und gegenwärtig sein (KISTLER HANSJÖRG, a.a.O., 189 f.). 1.2.1Die Beschwerdelegitimation ist durch den Beschwerdeführer genau dar- zulegen, wenn diese nicht ohne weiteres ersichtlich ist. Es ist nicht Sache der Rechtsmittelinstanz anhand der Akten oder weiterer Unterlagen nach- zuforschen, ob und inwiefern der Beschwerdeführer zur Beschwerde zu- zulassen ist (BGE 133 II 249 E. 1.1). Die blosse Behauptung einer angeb- lichen Rechtsverletzung genügt somit nicht. Vielmehr muss in derart sub-
11 - stantiierter Form dargelegt werden, dass die Richtigkeit der Rechtsschutz- behauptung unterstellt werden kann (KISTLER HANSJÖRG, a.a.O., 186). 1.2.2Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde an das Verwaltungs- gericht geltend, dass die herauszugebenden Baupläne die A._____ AG beträfen und diese durch die Einsichtnahme in ihrer Privatsphäre nach Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) verletzt sei. Zur Begründung führt sie an, dass Art. 13 BV auch den Schutz der Wohnung miteinschliesse. Bei dem fraglichen Bauprojekt handle es sich um ein Einfamilienhaus, welches zu Wohnzwecken genutzt werde und damit überwiegend in der Privatsphäre der natürlichen Person liege. Die herauszugebenden Baupläne würden sensible Informationen sowohl über das Bauwerk selbst als auch über die mit der Zeit vorgenom- menen Änderungen und Nutzung der einzelnen Räume enthalten. Aus diesem Grunde sei die Beschwerdeführerin vor einer missbräuchlichen – gegen Treu und Glauben verstossende – Akteneinsicht zu schützen. 1.2.3Betreffend das geltend gemachte Recht auf Privatsphäre im Sinne von Art. 13 BV ist festzuhalten, dass dieses in Abs. 1 als eines seiner Teilge- halte den Schutz der Wohnung gewährleistet. Vom sachlichen Schutzbe- reich erfasst, ist der Schutz des physischen Rückzugs in einen unbeob- achteten Raum, in dem das Privat- und Familienleben stattfindet. Primäres Schutzobjekt ist die Wohnung, d.h. Räume, die zu Wohnzwecken dienen inkl. Balkone (KIENER REGINA/KÄLIN WALTER/WYTTENBACH JUDITH, Grund- rechte, 3. Aufl., Bern 2018, 180). Geschäftsräumlichkeiten sind überdies auch vom Schutzbereich erfasst, weshalb sich nicht nur natürliche, son- dern auch juristische Personen auf Art. 13 BV berufen können (DIGGEL- MANN OLIVER, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar – Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, Art. 13 N 25).
12 - Die Beschwerdeführerin durfte sich somit auf Art. 13 Abs. 1 BV berufen, jedoch gewährleistet das angerufene Grundrecht den Schutz der Räum- lichkeiten vor Durchsuchung, Überwachung oder unrechtmässigem physi- schem Eindringen durch staatliche Aufgabenträger (KIENER REGINA/KÄLIN WALTER/WYTTENBACH JUDITH, a.a.O., 180). Im vorliegenden Fall geht es um die Einsichtnahme in die Baupläne und nicht um das physische Ein- dringen in das Einfamilienhaus. Insofern erweist sich die Anrufung des Schutzes der Wohnung als unbehilflich. 1.2.4Einschlägig wäre vielmehr das Recht auf informationelle Selbstbestim- mung gemäss Art. 13 Abs. 2 BV. Geschützt wird nicht nur der Datenmiss- brauch, sondern jegliche staatliche Bearbeitung inkl. Weitergabe von per- sönlichen Daten (BIAGGINI GIOVANNI, BV Kommentar – Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 1. Aufl., Zürich 2007, Art. 13 N 11). Unter den Begriff der persönlichen Daten fallen Angaben, die einen hinreichend engen Bezug zu einer natürlichen oder juristischen Person aufweisen. Anders als beim Datenschutzgesetz (DSG; SR 235.1) be- schränkt sich der Schutz bei Art. 13 Abs. 2 BV nicht nur auf besonders schützenswerte Daten. Geschützt sind mit anderen Worten alle Daten (BIAGGINI GIOVANNI, a.a.O., Art. 13 N 12). Die zur Einsicht stehenden Bau- pläne sind folglich sachlich von Art. 13 Abs. 2 BV erfasst. 1.2.5Aus dem Gesagten ist zu folgern, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 13 Abs. 2 BV an dem Schutz der Baupläne ein schutzwürdiges Interesse hat. Es kann ein Geheimhaltungsinteresse angenommen wer- den. Die Beschwerdeführerin ist durch die Gewährung der Einsicht in die Baupläne in ihrer Privatsphäre betroffen. Insofern ist sie von der Verfü- gung unmittelbar berührt. Als Verfügungsadressatin ist die Beschwerde- führerin zur Beschwerde legitimiert.
13 - 1.3Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (siehe Urteil des Verwal- tungsgerichts [VGU] U 22 75a vom 27. Oktober 2022) eingereicht, wes- halb darauf einzutreten ist (Art. 52 Abs. 1 und Art. 38 VRG).
14 - LEA S., in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Peter/Hongler Pe- ter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 13 N 87). Nach dem Gesagten handelt es sich bei den Bauplänen um personenbezogene Daten, die grundsätzlich vor jeglicher Datenbearbeitung und damit auch vor der Weitergabe an Dritte oder die Öffentlichkeit zu schützen sind. 3.3Ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist nur zulässig, wenn der Betroffene einwilligt oder private oder öffentliche Inter- essen überwiegen. Es gelten die allgemeinen Eingriffsvoraussetzungen von Art. 36 BV. Hierbei ist als verfassungsmässig geschütztes Grundrecht der Schutz der Privatsphäre grundsätzlich höher zu gewichten, als das Recht auf Zugang zu amtlichen Informationen (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zu KGÖ, Heft Nr. 11/2015-2016, 31). In diesem Zuge ist festzuhalten, dass dieser Grundsatz zwar so gelten mag, jedoch lagen die Pläne schon einmal öffentlich auf, weshalb nicht klar ersichtlich ist, in- wiefern an diesen nun ein Geheimhaltungsinteresse bestehen soll. 3.4Eine genaue Interessenabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinter- esse (Art. 13 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin und dem Recht auf Ak- teneinsicht (Art. 29 Abs. 2 BV) wird im Nachfolgenden vorzunehmen sein (siehe E. 5.3.1 ff.). 4.1Die Beschwerdeführerin bringt im Weiteren vor, dass die Gewährung der Akteneinsicht gegen Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) verstosse. Das Gebot von Treu und Glauben verbietet ein missbräuchliches bzw. wider- sprüchliches Verhalten im Rechtsverkehr (EPINEY ASTRID, in: Waldmann Bernhard/Belser Eva Maria/Epiney Astrid (Hrsg.), Basler Kommentar – Bundesverfassung, 1. Aufl., Basel 2015, Art. 5 N 73). Grundrechtsver- pflichtete sind sowohl alle staatlichen Organe als auch Private (BIAGGINI
15 - GIOVANNI, a.a.O., Art. 5 N 24). Bei diesem Grundsatz handelt es sich um eine Handlungsmaxime und nicht um ein Individualrecht; der Grundsatz von Treu und Glauben als selbständiges und justiziables Recht ist in Art. 9 BV verankert. Dieser verpflichtet indes nur staatliche Behörden sich nach Treu und Glauben zu verhalten (KIENER REGINA/KÄLIN WALTER/WYTTEN- BACH JUDITH, a.a.O., 417 f., 421). 4.2Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass der Beschwerdegegner 2 als natürliche Person gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 5 Abs. 3 BV verstosse, geht dies mangels Justiziabilität der Bestimmung fehl. Im Übrigen ist ein Gesuch um Akteneinsicht ausserhalb eines Verfahrens durchaus zulässig. Das Recht auf Akteneinsicht – auch ausserhalb eines Verfahrens – ist Ausfluss aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten Recht auf rechtliches Gehör und damit zulässig (STEINMANN GEROLD/SCHINDLER BENJAMIN/WYSS DAMIAN, in: Ehrenzeller Bernhard/Egli Patricia/Hettich Pe- ter/Hongler Peter/Schindler Benjamin/Schmid Stefan G./Schweizer Rainer J. (Hrsg.), Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
16 - such vom 15. Februar 2022 möchte er wissen, was gebaut werde und die Pläne mithilfe eines Architekten überprüfen lassen, um sich allenfalls da- gegen zur Wehr zu setzen. Als direkt an die Parzelle der Beschwerdefüh- rerin angrenzender Nachbar weist der Beschwerdegegner 2 eine hinrei- chend enge Sachnähe auf (HÄNNI PETER, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 7. Aufl., Bern 2022, 611). Überdies ist er vom Baulärm und den Erschütterungen direkt betroffen. Der Beschwerdegegner 2 weist damit auf den ersten Blick ein schutzwürdiges Interesse auf und ist somit grundsätzlich legitimiert gewesen, die Einsicht in die Bauunterlagen zu be- antragen. Ob die Akteneinsicht diesem dann auch tatsächlich zu ge- währen ist, ist Gegenstand einer materiell-rechtlichen Prüfung (siehe E. 5.3.1 ff.). Festzuhalten ist, dass das Gesuch um Akteneinsicht nicht rechtsmissbräuchlich war und damit auch nicht gegen Treu und Glauben verstiess. 4.4Gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 wäre nicht Art. 5 Abs. 3 BV, son- dern Art. 9 BV anzurufen gewesen. Nichts desto trotz hat die Gemeinde zu Recht eine Interessenabwägung vorgenommen. Sie verstiess damit nicht, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, sondern handelte im Rahmen ihrer Befugnisse und verfassungsmässig. Der Vorwurf des Verstosses gegen Treu und Glauben erweist sich als un- begründet. 5.1 Im Weiteren entgegnet die Beschwerdeführerin dem Einsichtsgesuch, dass der Beschwerdegegner 2 kein schutzwürdiges Interesse aufweise, das eine Einsichtnahme ausserhalb der Einsprachefrist rechtfertige. Statt- dessen lägen ihrerseits private Interessen vor, die höher zu gewichten seien und daher der Einsichtnahme entgegenstünden. Die Beschwerde- führerin legt hierbei nicht dar, inwiefern ein privates Interesse an der Ge-
17 - heimhaltung bestehe noch substantiiert sie dieses in irgendeiner Form. Es werden einzig Ausführungen zur verpassten Einsprache gemacht und dass eine Einsichtnahme aus diesem Grunde grundsätzlich nicht mehr zu ermöglichen sei. 5.2Dem ist entgegenzuhalten, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör und damit auch das Recht auf Akteneinsicht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV auch nach Ablauf einer Einsprachefrist noch besteht (Urteil des Bundesgerichts 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.2). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht einräumt, ist eine solche Einsichtnahme von einer Interessenab- wägung abhängig. 5.2.1An dieser Stelle sei darauf hinzuweisen, dass für die Einsichtnahme der zur Diskussion stehenden Akten bisher nur das Akteneinsichtsrecht aus- serhalb des Verfahrens vorgebracht wurde. Es ist daher richtig zu stellen und zu präzisieren, dass das Akteneinsichtsgesuch zwar ausserhalb des Bewilligungsverfahrens erfolgte – schliesslich wurde keine Einsprache er- hoben, sodass die Bewilligungen rechtskräftig wurden – jedoch innerhalb des Bauverfahrens. Im Rahmen der Ausführung eines Bauvorhabens bleibt ein Verfahren nämlich so lange hängig, bis die Schlusskontrolle (Bauabnahme) stattgefunden hat und allfällige Anordnungen zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes rechtskräftig geworden sind (FRITZSCHE CHRISTOPH/BÖSCH PETER/WIPF THOMAS/KUNZ DANIEL, Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, Planungsrecht, Verfahren und Rechts- schutz, Zürich 2019, 500). Die Akteneinsicht ausserhalb des Verfahrens ist von einem besonders schützenswerten Interesse des Gesuchstellers und einer Interessenabwägung abhängig, während im laufenden Verfah- ren Dritten (also nicht nur den Verfahrensbeteiligten) ebenfalls Aktenein- sicht gewährt werden kann, wenn gestützt auf die Umstände des Einzel- falls ein schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme besteht (FRITZ- SCHE CHRISTOPH/BÖSCH PETER/WIPF THOMAS/KUNZ DANIEL, a.a.O., 500).
18 - Mit anderen Worten hat der Gesuchsteller, der sich bisher nicht am Ver- fahren beteiligt hat, sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Verfahrens ein schutzwürdiges Interesse nachzuweisen und die Behörde hat eine In- teressenabwägung vorzunehmen. 5.2.2Im vorliegenden Fall ist eine Interessenabwägung zwischen dem Interesse an der Sichtung der Akten und dem Geheimhaltungsinteresse der Be- schwerdeführerin vorzunehmen. Zu beachten sind hierbei allfällige An- sprüche auf Information gestützt auf Öffentlichkeitsgesetz (Urteil des Bun- desgerichts 1C_241/2021 vom 17. März 2022 E. 2.3.2). 5.2.2.1 Wie vorstehend bereits festgehalten, ist auf die ersten beiden Dossiers 1024/20 und 1024/21 das ÖffG der Gemeinde nicht anwendbar, hingegen auf das 2. Projektänderungsgesuch 1024/22 schon. Dementsprechend beurteilt sich Letzteres nach den Zugangsvoraussetzungen des ÖffG. Art. 2 ÖffG statuiert den Grundsatz, dass jede Person das Recht auf Zu- gang zu amtlichen Dokumenten hat, die sich im Besitz der Gemeinde be- finden bzw. von dieser erstellt wurden. Der Zugang kann indes einge- schränkt, aufgeschoben oder verweigert werden, wenn überwiegende öf- fentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 3 lit. a ÖffG) oder wenn das übergeordnete Recht oder ein anderer Gemeindeerlass abwei- chende Zugangsvoraussetzungen vorsehen (lit. b). So gehen die Schwei- gepflichtnormen der Sozialversicherungsgesetzgebung oder das Daten- schutzgesetz vor (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zu KGÖ, Heft Nr. 11/2015-2016, 25 f.). 5.2.2.2 Bezüglich des letzteren Punktes (Art. 3 lit. b ÖffG) erblickt die Beschwer- deführerin in Art. 92 Abs. 2 des Raumplanungsgesetzes für den Kanton Graubünden (KRG; BR 801.100) eine spezialgesetzliche Zugangsrege- lung, die dem ÖffG vorgehe. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Das im kantonalen Raumplanungsgesetz geregelte Baubewilligungsverfahren
19 - sieht in Art. 92 Abs. 2 KRG die Modalitäten des Auflage- und Einsprache- verfahrens vor. Das Einspracheverfahren dient dazu, dass jeder Einsicht in die öffentlich aufgelegten Unterlagen nehmen kann, um so allenfalls sein späteres Beschwerderecht zu sichern. Nur wer Einsprache erhoben hat, ist für eine spätere Beschwerde auch beschwerdelegitimiert. Das Ein- spracheverfahren dient insofern dem (abwehrrechtlichen) Rechtsschutz. Ein Akteneinsichtsrecht wird hingegen nicht geregelt. 5.2.2.3 Eine Interessenabwägung ist im Ergebnis somit für alle Dossiers (1024/20, 1024/21, 1024/22) erforderlich, wie sie denn auch von der Beschwerde- gegnerin 1 vorgenommen wurde. 5.3.1Die urteilende Behörde hat die Interessenabwägung sorgfältig vorzuneh- men und ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Sie hat ihren Entscheid zu begründen, wobei die Dichte der Begründungspflicht zum Schutze der Geheimhaltungsinteressen eine gewisse Zurückhaltung erfordern kann (GRIFFEL ALAIN, in: Griffel Alain (Hrsg.), VRG – Kommentar zum Verwal- tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich 2014, § 9 N 14). Es ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten minuziös auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (Urteil des Bundesgerichts 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3). In jedem Fall hat die Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben, d.h. sie hat das Willkürverbot, das Rechtsgleichheitsgebot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu wahren (TSCHANNEN PIERRE/ZIMMERLI ULRICH/MÜLLER MARKUS, Allgemeines Ver- waltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, 216). Um eine Interessenabwägung vornehmen zu können, muss der Sachverhalt ausreichend erstellt sein. Dabei sind die involvierten Interessen zu nennen und anschliessend ge-
20 - geneinander abzuwägen (Urteil des Bundesgerichts 1 C_485/2022 vom
21 - terungen und den Lärm mache. Dem ist zuzustimmen. Als direkt angren- zender Nachbar dürfte die Sicherung der Baugrube und damit des Hanges durchaus in dessen Interesse liegen und dadurch schutzwürdig sein. Die Beschwerdegegnerin 1 relativiert dieses Interesse schliesslich dahinge- hend, dass der Beschwerdegegner 2 insgesamt dreimal die Möglichkeit hatte, fristgerecht Einsprache zu erheben und dies jedes Mal unterlassen habe. Dies lasse den Eindruck entstehen, dass das Interesse an der bau- lichen Tätigkeit und die Gefahrenlage gar nicht so gross sei, wie der Be- schwerdegegner 2 glauben machen will. Auch diesen Ausführungen ist zuzustimmen. 5.3.4Dem Interesse des Beschwerdegegners 2 stellt die Beschwerdegegnerin1 anschliessend das Geheimhaltungsinteresse der Beschwerdeführerin ge- genüber. Sie stellt fest, dass das Geheimhaltungsinteresse einzig damit begründet werde, dass ausserhalb der Einsprachefrist keine Möglichkeit zur Akteneinsichtnahme bestünde und dass temporäre Lärmimmissionen und Erschütterungen hinzunehmen seien. Genaue Ausführungen zum ei- gentlichen Geheimhaltungsinteresse erfolgten weder in der Stellung- nahme vom 20. Mai 2022 noch wurden solche während der öffentlichen Auflage der jeweiligen Bauprojekte geltend gemacht. Auch das spätere Vorbringen in der Beschwerde, dass die Baugesuchsunterlagen, während der öffentlichen Auflage mit hoher Wahrscheinlichkeit nur von der Be- schwerdegegnerin 1 und sonst niemandem gesichtet wurden, weshalb die Akteneinsicht zu verweigern sei, ist unbehilflich. Sobald Baugesuchspläne zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden, sind diese zweifellos ei- nem unbestimmten Personenkreis zugänglich, so dass dieser vom Urhe- ber nicht mehr kontrolliert, also nicht mehr individuell bestimmt werden kann. Aus diesem Grunde haben auch Einsprecher das Recht veröffent- lichte Baugesuchspläne zum Eigengebrauch zu verwenden, zu vervielfäl- tigen, abzuzeichnen, zu fotokopieren, zu kopieren oder weiterzuleiten
22 - (PVG 2003 38). Es ist daher davon auszugehen, dass die öffentlich auf- gelegten Bauunterlagen somit von mehr Personen als nur der Beschwer- degegnerin 1 eingesehen wurden. Der Einwand der Beschwerdeführerin ist in diesem Punkt nicht zu hören. 5.3.5Im Übrigen stehen dem Einsichtsbegehren in der Regel keine erheblichen Geheimhaltungsinteressen entgegen, wenn die Baugesuchsunterlagen während des Baubewilligungsverfahrens öffentlich auflagen und Einspra- che hätte erhoben werden können. Der Schutz der Persönlichkeit und da- mit das Geheimhaltungsinteresse sind im baurechtlichen Verfahren nur selten gegeben (FRITZSCHE CHRISTOPH/BÖSCH PETER/WIPF THOMAS/KUNZ DANIEL, a.a.O., 399 mit Hinweis auf HADORN ROBERT, Akteneinsicht nach Abschluss des Baubewilligungsverfahrens, in: PBG aktuell 4/1996, S. 36 ff.). Anders verhält es sich mit Baugesuchsakten, die regelmässig Hin- weise über die Verhältnisse der Eigentümer (Personendaten) enthalten. Der betroffenen Person ist aus diesem Grunde die Möglichkeit zur Stel- lungnahme einzuräumen. Dem Akteneinsichtsgesuch kann in der Folge durch direkte Einsichtnahme vor Ort, durch Zustellung von Kopien oder Auskunftserteilung entsprochen werden (FRITZSCHE CHRISTOPH/BÖSCH PE- TER/WIPF THOMAS/KUNZ DANIEL, a.a.O., 400). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Zugang zu amtlichen Doku- menten unter Geltung des Öffentlichkeitsprinzips nur als ultima ratio abso- lut und vollständig verweigert werden darf (Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zu KGÖ, Heft Nr. 11/2015-2016, 29). Als mildere Mass- nahme im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips ist die Akteneinsicht insofern einzuschränken, als dass der wesentliche Inhalt eines Ak- tenstückes insoweit mitgeteilt wird, als dies ohne Verletzung der schüt- zenswerten Interessen möglich ist. Insbesondere die Anonymisierung bzw. das Schwärzen von bestimmten Passagen ist zu prüfen (GRIFFEL ALAIN, a.a.O., § 9 N 12).
23 - 5.3.6Nach Feststellung und Gewichtung der Interessen nahm die Beschwerde- gegnerin 1 die eigentliche Interessenabwägung vor. Sie gelangt zum Schluss, dass der Beschwerdegegner 2 ein schutzwürdiges Interesse auf- weise und dass seitens der Beschwerdeführerin teilweise ein besonderes Geheimhaltungsinteresse vorliege. Aus diesem Grunde gewährte die Be- schwerdegegnerin 1 die Akteneinsicht nur bezgl. der bewilligten Baupläne, nicht aber hinsichtlich der Baubewilligung. Die Baubewilligung zähle zu den Bauakten, die nicht publiziert würden und nur parteiöffentlich seien. Dem ist gemäss den vorstehend gemachten Ausführungen zuzustimmen. 5.3.7Gemäss bundesgerichtlicher Praxis ist ein Entscheid willkürlich, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider- läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (Urteil des Bundesgerichts 1C_470/2021 vom 24. April 2023 E. 4.4). 5.4Die Beschwerdegegnerin 1 nahm die Interessenabwägung pflichtgemäss vor. Sie ermittelte die massgebenden Interessen, berücksichtigte alle ent- scheidrelevanten Sachverhaltselemente und wog die Interessen sorgfältig gegeneinander ab. Sie handelte folglich im Rahmen ihres in der Gemein- deautonomie liegenden Ermessens. Der Entscheid vom 11. Juli 2022 be- treffend teilweise Gewährung der Akteneinsicht ist zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
24 - Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisa- tionen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen (Art. 78 Abs. 2 VRG). 6.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, darunter eine Staatsgebühr von CHF 3'000.-- zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 73 Abs. 1 VRG). 6.2Gestützt auf die Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung [HV; BR 310.250]) wird bei Einreichen einer Honorarvereinbarung der geltend gemachte Stundensatz übernommen, sofern dieser den Ansatz von CHF 270.-- nicht überschreitet. Ist Letzteres der Fall, wird er auf CHF 270.-
herabgesetzt. Wird keine Honorarvereinbarung eingereicht, beträgt der Stundenansatz höchstens CHF 240.-- (vgl. VGU R 18 17 vom 18. Septem- ber 2019 E.9.2.1, VGU U 16 92 vom 25. Oktober 2017 E.13b, VGU S 17 15 vom 27. September 2017 E.7b). Angesichts dieser Praxis ist die Hono- rarnote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners 2 mangels Honora- rvereinbarung anzupassen, indem nicht ein Stundenansatz von CHF 300.- -, sondern ein solcher von CHF 240.-- zur Anwendung gelangt und das Honorar entsprechend zu kürzen ist. Es wird im Weiteren ein Zeitaufwand von 15 Stunden geltend gemacht. Im Lichte des von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemachten Zeitaufwandes von 37.75 Stunden erscheinen die 15 Stunden angemessen. Die so korrigierte Honorarnote des Anwalts des Beschwerdegegners 2 beläuft sich danach auf total CHF 4'000.20 (beste- hend aus: 15 h à CHF 240.-- [CHF 3'600.--] zzgl. Spesen [CHF 114.20] und 7.7% MWST auf CHF 3'714.20 [CHF 285.99]). Dem Beschwerdegegner 2 wird damit eine Parteientschädigung von CHF 4'000.20 zugesprochen. Der Beschwerdegegnerin 1 steht gemäss
25 - Art. 78 Abs. 2 VRG hingegen keine Parteientschädigung zu, da diese in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig wurde. 6.3Was die Kosten der Übersetzung betrifft, kann auf die prozessleitende Verfügung vom 27. Oktober 2022 verwiesen werden. Demgemäss ist an die Regelung von Art. 7 Abs. 4 des Sprachengesetzes des Kantons Graubünden (SpG/GR; BR 492.100) anzuknüpfen, welche eine von der oder dem Vorsitzenden des Gerichts angeordnete unentgeltliche Überset- zung vorsieht. Zwar beschränkt sich diese Bestimmung vom reinen Wort- laut her auf die (gemeint wohl: mündliche) Verhandlung und auf das Urteil des Gerichts, doch muss Entsprechendes zumindest in der vorliegenden Konstellation bei überschaubarem Umfang auch für schriftliche Eingaben gelten. In der Botschaft wird denn auch generischer festgehalten, dass das Gericht auf Gesuch hin eine unentgeltliche Übersetzung in eine andere Amtssprache anordnet (Botschaft der Regierung zum Sprachengesetz, Heft Nr. 2/2006-2007, S. 89), ohne eine Einschränkung vorzunehmen. Weiter wird ausgeführt, dass ein Abweichen von diesen Grundsätzen im Einvernehmen mit den Parteien zulässig bleibt. Der Wille des Gesetzgebers war hier nach Auffassung des Gerichts, vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund möglichst unkompliziert und für die Parteien kostenneutral Hand dafür zu bieten, dass sie sich in ihrer Amtssprache frei am Verfahren beteiligen können und die gemachten Äus- serungen der Gegenparteien – seien diese nun schriftlich oder mündlich ergangen – zumindest im Kern zu verstehen, um darauf im Sinne der Aus- übung des rechtlichen Gehörs angemessen reagieren zu können. In der vorliegenden Konstellation erscheint es deshalb angezeigt, dass die Kos- ten, welche durch die vom Instruktionsrichter angeordnete Übersetzung der Beschwerdeschrift auf Deutsch entstanden sind, aus der Gerichts- kasse bezahlt werden.
26 - III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus
einer Staatsgebühr vonCHF3'000.--
und den Kanzleiauslagen vonCHF580.-- zusammenCHF3'580.-- gehen zulasten der A._____ AG. 3.Die A._____ AG hat C._____ mit insgesamt CHF 4'000.20 (inkl. MWST) aussergerichtlich zu entschädigen.