1C 52/2015 / 1C_52/2015

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

1C_52/2015

Verfügung vom 1. April 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Just,

gegen

Gemeinde Lantsch/Lenz, Via Principala, 7083 Lantsch/Lenz.

Gegenstand Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung),

Beschwerde gegen das Urteil vom 21. Oktober 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 4. Kammer.

In Erwägung,

dass die A.________ AG ihre am 21. Januar (Postaufgabe: 23. Januar) 2015 betreffend Erstwohnungspflichtersatzabgabe (Ablehnung) erhobene Beschwerde gegen das am 21. Oktober 2014 ergangene Urteil der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden mit Eingabe vom 26. März 2015 zurückgezogen hat; dass die bundesgerichtlichen Kosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);

wird verfügt:

Die Beschwerde im Verfahren 1C_52/2015 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Gemeinde Lantsch/Lenz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 4. Kammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. April 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp

Zitiert in

Gerichtsentscheide

Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
1C_52/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
1C_52/2015, CH_BGer_001, 1C 52/2015
Entscheidungsdatum
01.04.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026