Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

1C_514/2024

Urteil vom 27. März 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Haag, Präsident, Bundesrichter Kneubühler, Bundesrichter Merz, Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte

  1. A.B.________,
  2. C.B.________, beide vertreten durch Fürsprecher Gerrit Straub und/oder Rechtsanwalt Igor Kagan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration, Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand Ordentliche Einbürgerung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 27. Juni 2024 (F-530/2023) und den Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, vom 2. Mai 2024 (F-530/2023).

Sachverhalt:

A.

Die israelischen Staatsangehörigen A.B.________ und C.B.________ leben seit Dezember 2005 in der Schweiz und erhielten am 17. November 2016 die Niederlassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder namens D.B.________ (geb. 2000), E.B.________ (geb. 2006) und F.B.________ (geb. 2014). D.B.________ wurde im Jahr 2015 und E.B.________ im Jahr 2018 in der Schweiz eingebürgert. Am 15. Dezember 2017 ersuchten A.B., C.B. und F.B.________ beim Migrationsamt des Kantons Genf um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte - unter dem Vorbehalt der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung - am 4. Juli 2018. Gleichentags beantragte das Migrationsamt für die Beschwerdeführenden die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Das Staatssekretariat für Migration SEM wies das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung am 20. Mai 2020 ab.

B.

Eine dagegen durch A.B., C.B. und F.B.________ eingereichte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3219/2020 vom 24. Januar 2022 ab.

C.

Mit Urteil 1C_141/2022 vom 19. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten aufgrund einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gut. Das Bundesgericht hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen an dieses zurück.

D.

Mit Urteil F-530/2023 vom 27. Juni 2024 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A.B., C.B. und F.B.________ wiederum ab.

E.

Dagegen erheben A.B., C.B. und F.B.________ mit Eingabe vom 2. September 2024 wiederum Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei das SEM zu verpflichten, ihnen die eidgenössische Einbürgerungsbewiligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur weiteren Behandlung an das SEM, subeventualiter an das Bundesverwaltungsgericht, zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen. Es sei der Ausstand von Susanne Genner, Richterin am Bundesverwaltungsgericht, Gregor Chatton, Richter am Bundesverwaltungsgericht, Regula Schenker Senn, Richterin am Bundesverwaltungsgericht, und Maria Wende, Gerichtsschreiberin am Bundesverwaltungsgericht anzuordnen. Das SEM sowie auch das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.

F.

Mit Eingabe vom 18. Februar 2025 hat F.B.________ seine Beschwerde zurückgezogen. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2025 nahm das Bundesgericht Kenntnis vom Beschwerderückzug und schrieb das Verfahren 1C_514/2024 mit Bezug auf F.B.________ ab.

Erwägungen:

Angefochten ist ein Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Nicht-Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG; BGE 149 I 91 E. 2). Insbesondere greift weder der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. a BGG (Urteil 1C_329/2024 vom 28. Januar 2025 E. 1.2) noch jener nach Art. 83 lit. b BGG (BGE 149 I 91 E. 2). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind durch den angefochtenen Entscheid besonders betroffen, zumal ihnen die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung nicht erteilt wurde. Sie sind zur Beschwerde nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), behandelt jedoch nur entsprechend begründete Rügen. Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Strengere Anforderungen gelten, wenn die Verletzung von Grundrechten geltend gemacht wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweis).

Die Beschwerdeführenden machen zunächst eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV geltend.

3.1. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem Anspruch auf ein unparteiisches Gericht. Diese Garantie wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, die also geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Gerichts zu erwecken (BGE 150 I 68 E. 2.1 mit Hinweisen). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen begründen für sich allein den Anschein der Befangenheit nicht. Nur besonders krasse oder wiederholte Fehler, die eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen, vermögen einen Ausstandsgrund zu bilden (BGE 143 IV 69 E. 3.2; 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil 1C_672/2024 vom 24. Februar 2025 E. 2.2). Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss der Ablehnungs- oder Ausstandsgrund unverzüglich nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden (BGE 147 I 173 E. 5.1 mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführenden führen aus, das angefochtene Urteil sei in gleicher Besetzung gefällt worden wie das erste; der Spruchkörper sei jedoch aufgrund der wiederholten Fehlentscheide - insbesondere die Zwischenverfügung vom 14. März 2024 - parteilich. Sie führen weiter aus, es hätten bereits während des Verfahrens vor der Vorinstanz zahlreiche Anhaltspunkte bestanden, die den Anschein der Befangenheit des Spruchkörpers erweckt hätten. Ausschlaggebend sei aber das angefochtene Urteil, weshalb die Rüge der Befangenheit in der Beschwerde ans Bundesgericht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolge.

3.3. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden betreffend den Zeitpunkt ihrer Vorbringen überzeugt nicht. Hätte die Vorinstanz während des Verfahrens tatsächlich krasse Fehlentscheide getroffen, so hätten die Beschwerdeführenden dies unverzüglich geltend machen müssen. Weiter führen sie in keiner Weise aus, inwiefern die verschiedenen Verfahrenshandlungen bzw. das Urteil selbst krass fehlerhaft sein sollte; dies ist auch in keiner Weise ersichtlich. Wenn die Rüge der Befangenheit überhaupt rechtzeitig erhoben worden ist, so ist sie auf jeden Fall nicht begründet. Es liegt somit kein Ausstandsgrund vor für die Personen, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben.

Umstritten ist vorliegend im Kern, ob die Beschwerdeführenden das Einbürgerungskriterium der Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz erfüllen (vgl. Art. 14 lit. d aBüG und 11 lit. c BüG). Grundsätzlich unbestritten sind dabei die vorinstanzlichen Ausführungen zur Person von G., Bruder der Beschwerdeführerin. Dieser spielt in der Beurteilung der sich stellenden verfahrensrechtlichen und materiellrechtlichen Fragen eine Rolle, weshalb es sich rechtfertigt, die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen zusammengefasst wiederzugeben. G. ist Mitgründer der Bank H., der grössten ukrainischen - und mittlerweile verstaatlichten - Bank. Im Zusammenhang mit dem Bank H.-Betrugsskandal wird G.________ der Geldwäscherei, der Veruntreuung und des Betrugs verdächtigt. Ihm wird vorgeworfen, Beträge in Milliardenhöhe der Bank H.________ veruntreut und danach gewaschen zu haben, indem er über Briefkastenfirmen Immobilien unter anderem in den USA und Europa gekauft habe. Aufgrund dieser Vorwürfe sind in Genf, London und den USA mehrere zivilrechtliche Verfahren gegen G.________ eingeleitet worden. In diesem Zusammenhang verfügte der English High Court in London im Dezember 2017 einen worldwide freezing order (nachfolgend: WFO), d.h. eine Art Beschlagnahme von G.s Vermögen in der Höhe von USD 2.6 Mia. Des Weiteren hat die Schweizerische Bundesanwaltschaft im Februar 2020 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei gegen die beiden früheren Mehrheitsaktionäre der Bank H. eröffnet, also gegen G.________ und I.. Im Jahr 2021 verhängten die amerikanischen Behörden ausserdem ein Einreiseverbot gegen ihn und seine Familie. Gemäss einem Artikel der J. hat das ukrainische Antikorruptionsbüro (NABU) die Schweiz im Dezember 2021 um Rechtshilfe ersucht, weil zwischen 2010 und 2016 über USD 4 Mia. von der Filiale der Bank H.________ auf Zypern auf Konten in der Schweiz geflossen sein sollen. Schliesslich ist G.________ im September 2023 wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei in der Ukraine in Untersuchungshaft versetzt worden und gemäss Zeitungsberichten soll ihm die ukrainische Staatsbürgerschaft entzogen worden sein.

Bezüglich der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz führt die Vorinstanz Folgendes aus:

5.1. Zwischen G.________ und den Beschwerdeführenden würden verschiedene geschäftliche Verflechtungen bestehen. Zum einen gehe aus aktuellen Medienberichten hervor, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin von mehreren Immobilien in der Schweiz (Immobilie in Anières und Wohnung in Genf), aber auch von Luxuswohnungen in Paris und einem Schloss aus dem 15. Jahrhundert am französischen Ufer des Genfersees (Château K.) sei. Darin werde der Verdacht geäussert, die Beschwerdeführerin wasche für ihren Bruder Geld, welche dieser zu Lasten der Bank H. veruntreut haben soll. Die Luxuswohnungen in unmittelbarer Nähe zum Eiffelturm seien 2018 durch die L.________ Holding erworben worden, deren Begünstigte die Beschwerdeführerin sei. Letztere sei ausserdem "gérante" zweier Gesellschaften, die Eigentümerinnen des am französischen Ufer des Genfersee gelegenen Château K.________ seien. Aus der Funktion "gérante" liesse sich zwar nicht schliessen, die Beschwerdeführerin sei wirtschaftlich an diesen Gesellschaften beteiligt. Dies stehe jedoch im Artikel von Radio M.________ (Radio M., xxx, https://www.radioM..yyy). Die Beschwerdeführerin bestreite nicht explizit, an den Immobilien beteiligt zu sein. In einem anderen Medienbericht werde ausgeführt, G.________ sei Eigentümer einer Villa am Genfersee, welche jedoch auf den Namen der Beschwerdeführerin registriert sei. Die erwähnten Immobilien seien zudem alle vor der Verhängung des WFO erworben worden.

Die Medienberichte betreffend die Immobilien würden mit den Aussagen im Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 und des fedpol vom 20. März 2023 übereinstimmen. Es sei auffällig, dass sämtliche Immobilien erworben worden seien, nachdem G.________ Gelder der Bank H.________ veruntreut haben solle. Gleichzeitig würden die Beschwerdeführenden keine Einkommensquellen aufzeigen, die den Erwerb mehrerer Immobilien im mehrstelligen Millionenbereich ermöglichen würden. Die von ihnen ins Feld geführten Hypotheken und die Schenkung des Vaters der Beschwerdeführerin würden nur einen Teil der Finanzierung der Immobilien erklären. Das Bundesverwaltungsgericht führt sodann aus, Steuerdokumente könnten Einkommensverhältnisse und Schenkungen abbilden; die Beschwerdeführenden hätten jedoch keine solchen Steuerdokumente eingereicht und auch keine Angaben zu den Einkünften aus ihrer Geschäftstätigkeit gemacht.

5.2. In einem anderen Medienbericht (Organized Crime and Corruption Reporting Project [OCCRP], N., https://www.occrp.zzz) werde die O. SA, deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin sei, als "G.'s family business office" (Geschäftsbüro der G. Familie) bezeichnet und ausgeführt, die Beschwerdeführerin unterstütze durch dieses Unternehmen G.________ bei seinen Geschäften. Auch in anderen Artikeln würden die Beschwerdeführenden im Zusammenhang mit G.________ erwähnt. In einem Artikel der P.________ würde festgehalten, der Beschwerdeführer sei Aktionär eines Unternehmens, in welches G.________ USD 50 Mio. investiert habe. Die übrigen Aktionäre seien Personen aus dem Umfeld von G., unter anderem auch Q.. Dieser sei Geschäftspartner von G.________ und auch aktiv in zwei Stiftungen, die in Genf ansässig seien, der R.________ und der S.. Auch der Beschwerdeführer sei aktiv in diesen Stiftungen, was von Interesse sei, weil aus dem Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 hervorgehe, dass G. seine wirtschaftlichen Interessen über jüdische Gemeinschaften propagiere.

5.3. Es würden daher konkrete Indizien vorliegen, wonach die Beschwerdeführenden, insbesondere die Beschwerdeführerin, enge geschäftliche Beziehungen zu G.________ pflegten. Dadurch hätten sie einen Bezug zum Sicherheitsrisiko, welches von Letzterem ausgehe und würden zur Förderung der Gefährdungslage beitragen. Im Vordergrund stehe dabei der Verdacht der Geldwäscherei, der von mehreren Quellen, darunter dem NDB und dem fedpol, gestützt auf konkrete Indizien, geäussert werde. Der Umstand, dass gegen die Beschwerdeführenden in der Schweiz (allenfalls noch) keine Strafuntersuchung eröffnet worden sei, sei unerheblich für das Vorliegen einer Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz. Den Beschwerdeführenden sei es nicht gelungen, die Zweifel am Vorliegen der Einbürgerungsvoraussetzungen auszuräumen.

Die Beschwerdeführenden bringen dagegen zunächst verschiedene Sachverhaltsrügen vor.

6.1. Das Bundesgericht legt in seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen; andernfalls bleibt es prinzipiell beim vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt (BGE 143 I 377 E. 1.2; 140 III 16 E. 1.3.1).

6.2.

6.2.1. Die Beschwerdeführenden führen aus, die Beschwerdeführerin sei am Château K.________ nicht wirtschaftlich beteiligt. Zwar sei eine dritte Firma (SCI T.), an welcher die Beschwerdeführerin beteiligt sei, zunächst als Käuferin aufgetreten; die Kaution sowie auch die übrige Kaufsumme sei aber von einer Firma von A1. (B1.________ Ltd) bezahlt worden. Die SCI K.________ gehöre ebenfalls A1.________ und die Beschwerdeführerin sei nur "gérante" gewesen. Die Beschwerdeführerin und A1.________ hätten das Schloss in ein Hotel umbauen wollen. Im Jahr 2021 sei es aber zwischen den beiden zum Bruch gekommen, worauf die Beschwerdeführerin bei der SCI K.________ als "gérante" zurückgetreten sei und ihre Anteile der C1.________ REAL ESTATE A1.________ übertragen habe. Seither habe die Beschwerdeführerin keinerlei rechtliche oder wirtschaftliche Beziehungen weder zur Liegenschaft noch zur Unternehmensstruktur. An den Wohnungen in Paris seien die Beschwerdeführenden hingegen wirtschaftlich beteiligt. Der Kauf sei jedoch vollständig mit einem Hypothekarkredit der monegassischen Bank D1.________ finanziert worden.

6.2.2. Die Beschwerdeführenden können mit ihren Ausführungen lediglich aufzeigen, dass die Beschwerdeführerin allenfalls seit 2021 nach nicht leicht überschaubaren Transaktionen zwischen verschiedenen Gesellschaften nicht mehr wirtschaftlich an jenen Gesellschaften beteiligt ist, die Eigentümerinnen des Château K.________ sind. Dieser Umstand ist jedoch für den Ausgang des Verfahres nicht entscheidend, da nicht so sehr die aktuelle Eigentümersituation bzw. jene vor ein paar Jahren relevant ist, sondern die genaue Herkunft der Gelder, die in das Schloss bzw. in die verschiedenen Immobiliengesellschaften investiert worden sind. Dazu äussern sich die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht nicht ausführlicher als in ihren Eingaben vor der Vorinstanz. Die Frage, ob das Vorlegen der Hypothekarkreditverträge sowie der Schenkungsurkunde genügt, um die Zweifel an der Herkunft ihres Vermögens auszuräumen, ist eine Frage, die weiter unten geklärt wird (unten E. 7.5).

6.3. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, entgegen den diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz belege der WFO das gesamte Vermögen von G.________ und stützen sich dabei auf ein Schreiben vom 30. August 2024 der Anwaltskanzlei E1., die G. vor dem High Court of Justice of England and Wales vertritt. Dieser könne somit gar keine Zahlungen an die Beschwerdeführenden bzw. an ihre Gesellschaften tätigen.

Soweit die Herkunft der Gelder betroffen ist, die es den Beschwerdeführenden erlaubt haben, ihre verschiedenen Immobilien zu erwerben, ist dieser Einwand der Beschwerdeführenden unerheblich. Diese Immobilien wurden nämlich unbestrittenermassen vor der Verfügung des WFO erworben. Soweit die Beschwerdeführenden mit diesen Ausführungen hingegen belegen wollen, dass etwaige Transaktionen zwischen G.________ und ihnen seit der Verfügung des WFO gar nicht mehr stattfinden könnten, ist ihnen - wie dies bereits die Vorinstanz getan hat - entgegenzuhalten, dass gemäss ukrainischem Antikorruptionsbüro vermutet wird, dass über USD 4 Mia. der Bank H.________ auf Konten in der Schweiz geflossen sein sollen. Gleichzeitig wurde der WFO jedoch nur über USD 2.6 Mia. verfügt, d.h. G.________ darf über jegliches über USD 2.6 Mia. hinausgehendes Vermögen frei verfügen. Es ist also durchaus möglich, dass G.________ den WFO nicht verletzen muss, um Finanztransaktionen vorzunehmen. Dazu äussern sich die Beschwerdeführenden nicht. Mit anderen Worten zeigen sie also nicht auf, dass keine Gelder von G.________ in ihre Gesellschaften fliessen.

Die Beschwerdeführenden machen sodann eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG), der Aufklärungspflicht als Ausfluss der Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG i.V.m. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) und der Orientierungspflicht als Ausfluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.

7.1. Im Einbürgerungsverfahren gilt grundsätzlich der Untersuchungsgrundsatz (BGE 141 I 60 E. 5.2; Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.2). Die Behörde stellt also den Sachverhalt von Amtes wegen fest (vgl. Art. 12 VwVG [172.921]). Die Parteien haben jedoch bei der Sachverhaltsermittlung mitzuwirken, soweit sie besser als die Behörden in der Lage sind, bestimmte Tatsachen darzulegen und zu beweisen (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 141 I 60 E. 5.2; Urteil 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019 E. 3.2). Die Mitwirkungspflicht im Einbürgerungsverfahren wurde im Übrigen mittlerweile in Art. 21 der neuen Bürgerrechtsverordnung (BüV; SR 141.01) explizit verankert.

Entsprechend dem Regelbeweismass gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn die Behörde nach einem regelkonform durchgeführten Beweisverfahren im Rahmen der freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP [SR 273]) zur Überzeugung gelangt, dass sie tatsächlich vorliegt (BGE 144 II 332 E. 4.1.2; 130 III 321 E. 3.2). Kann das geforderte Beweismass nicht erreicht werden, trägt die (objektive) Beweislast für das Vorliegen einer Tatsache, wer aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 ZGB). Im Einbürgerungsverfahren liegt sie bei der gesuchstellenden Person. Der Umstand, dass wie hier das Nichtvorhandensein eines strittigen Sachumstandes, also eine negative Tatsache, zu beweisen ist, führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; 139 II 451 E. 2.4; je mit Hinweisen). Da es nicht möglich ist, das Nichtvorhandensein einer Tatsache zu beweisen, ist die Schwelle der rechtsgenüglichen Beweiserhebung vernünftig anzusetzen. Wo der beweisbelasteten Partei der Beweis des Nichtvorhandenseins einer Tatsache obliegt, ist die Gegenpartei nach Treu und Glauben gehalten, verstärkt bei der Beweisführung mitzuwirken, namentlich indem sie den Gegenbeweis erbringt oder zumindest konkrete Anhaltspunkte aufzeigt, die Zweifel an der Richtigkeit des Gegenstandes des Hauptbeweises erwecken (BGE 147 III 139 E. 3.1.2; 137 II 313; je mit Hinweisen).

7.2. Die Beschwerdeführenden führen aus, die Vorinstanz werfe ihnen vor, sie seien an den mutmasslichen Geldwäschereihandlungen von G.________ beteiligt bzw. hätten davon profitiert. Dieser Verdacht habe weder das SEM in seiner Ablehnungsverfügung noch der NDB in seinen Amtsberichten geäussert. Einzig das fedpol habe dies nebenbei und ohne zu belegen behauptet. Die Vorinstanz habe den Beschwerdeführenden diesen Vorwurf nicht klar vorgelegt, sondern ihnen einzig Ausdrucke von 16 öffentlich zugänglichen Internetartikeln zugestellt. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeführenden, die in den Artikeln enthaltenen Tatsachenbehauptungen zu überprüfen und sie hätten auch nicht wissen können, dass sie dies tun müssten. Es sei ihnen nicht bewusst gewesen, dass die Vorinstanz diese Artikel nicht hinterfragen würde. Weiter könne man von ihnen nicht erwarten, dass sie aufs Geratewohl ihre gesamten finanziellen Verhältnisse offenlegen würden. Insgesamt habe die Vorinstanz so ihre Aufklärungspflicht als Ausfluss der Mitwirkungspflicht und ihre Orientierungspflicht als Teil-gehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz habe zudem den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie sie nicht aufgefordert habe, zu bestimmten Tatsachenbehauptungen konkrete Beweismittel, wie z.B. konkrete Steuerdokumente, einzureichen.

7.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wurden die Verdachtsmomente bezüglich einer möglichen Involvierung in die mutmasslichen Geldwäschereiaktivitäten von G.________ bzw. die Zweifel an der legalen Herkunft des Vermögens der Beschwerdeführenden nicht erst durch das fedpol geäussert. Im Gegenteil: Solche Zweifel, insbesondere in Bezug auf die Herkunft der Gelder, die den Erwerb der verschiedenen Luxusimmobilien ermöglichten, werden sowohl in den beiden Amtsberichten des NDB (2019 und 2023), im Bericht des fedpol, in der erstinstanzlichen Verfügung des SEM, wie auch im ersten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts geäussert. Vor diesem Hintergrund können die Beschwerdeführenden nicht behaupten, sie hätten nicht gewusst, welche Tatsachenbehauptungen in den zugestellten Artikeln relevant für das Verfahren wären - auch wenn die diesbezügliche Zwischenverfügung der Vorinstanz vom 14. März 2024 tatsächlich ein wenig minimalistisch ausfiel. Die Beschwerdeführenden wussten im Zeitpunkt der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Medienberichte ohne Weiteres, dass ihnen vorgeworfen werde, sie könnten ihre Vermögensverhältnisse nicht plausibilisieren. Es wäre den Beschwerdeführenden also offen gestanden, jegliche Dokumente - seien es Steuerdokumente oder Dokumente anderer Art, z.B. Lohnausweise oder detaillierte Geschäftsberichte ihrer Gesellschaften - einzureichen, welche die legale Herkunft ihres Vermögens zumindest nachvollziehbar gemacht hätten. Dabei geht es entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden gerade nicht um eine komplette Offenlegung der finanziellen Verhältnisse, sondern um eine Plausibilisierung der Vermögensverhältnisse, insbesondere der Käufe von mehreren Luxus-Immobilien im mehrstelligen Millionenbereich. Insgesamt liegt also weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, noch eine Verletzung der Aufklärungspflicht oder der Orientierungspflicht vor, da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden ohne Weiteres erkennen konnten, welche Dokumente sie einreichen mussten, um die Zweifel der Vorinstanz auszuräumen. Vielmehr hätten sie die nötigen Dokumente aufgrund ihrer Mitwirkungspflicht im Verfahren vor der Vorinstanz ohne Aufforderung vorlegen müssen.

7.4. Die Beschwerdeführenden machen noch geltend, die Vorinstanz habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Die Vorinstanz stütze sich beim Vorwurf, sie seien in Geldwäschereiaktivitäten involviert, nur auf den OCCRP-Artikel, ohne diesen zu hinterfragen. Bezüglich der Herkunft des Vermögens hätten sie ausgeführt, der Vater der Beschwerdeführerin hätte ihr USD 25 Mio. geschenkt, jedoch nicht behauptet, diese Schenkung sei die einzige Quelle des Vermögens der Beschwerdeführerin. Die Schenkung sei vielmehr das "Startkapital" gewesen. In ihrer Beschwerde vor der Vorinstanz hätten die Beschwerdeführenden belegt, dass die Villa F1.________ und die Wohnung der Beschwerdeführerin in Genf zum überwiegenden Teil durch Hypothekardarlehen finanziert worden seien. Indem die Vorinstanz sich einzig auf den OCCRP-Artikel abgestützt habe, habe sie eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen. Sie habe die Beweise ausserdem auch willkürlich gewürdigt, indem sie die Bedeutung und Tragweite der bundesanwaltschaftlichen Bestätigung über das Fehlen eines Strafverfahrens verkannt habe.

7.5. Wie oben ausgeführt, hat sich die Vorinstanz in ihrem Urteil auf die verschiedenen Berichte des NDB und des fedpol gestützt, und nicht nur auf den OCCRP-Artikel (vgl. oben E. 7.4). Des Weiteren haben die Beschwerdeführenden zwar Verträge über Hypothekardarlehen und einen Schenkungsbeleg eingereicht; diese Dokumente vermögen jedoch nur einen Teil des Vermögens zu plausibilisieren. Aus den Hypothekarverträgen ist insbesondere nicht ersichtlich, woher das über die Schenkung hinausgehende Eigenkapital stammt, aufgrund welchem die Banken die Hypothekarverträge abschliessen konnten. Im Übrigen belegt der Umstand, dass kein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführenden eröffnet worden ist, nicht, dass sie das Kriterium der Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit erfüllen; vielmehr bildet es den Ausgangspunkt für eine vertiefte Abklärung. Wäre ein Strafverfahren wegen Geldwäscherei eröffnet worden, so wäre das Einbürgerungsgesuch von Anfang an suspendiert worden. Die Vorinstanz hat die Beweise somit nicht willkürlich gewürdigt.

In der Sache bestreiten die Beschwerdeführenden sodann, dass Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz durch einen oder mehrere Beschwerdeführenden vorliegen.

8.1. Es ist unbestritten, dass vorliegend das Bundesgesetz vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts (aBüG; AS 1952 1087) zur Anwendung kommt. Gemäss dessen Art. 14 lit. d ist vor Erteilung der Bewilligung zu prüfen, ob der Bewerber oder die Bewerberin zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob er oder sie die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet.

Der Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auch in den anderen Bereichen des Migrationsrechts verwendet wird (vgl. z.B. Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20], Art. 53 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31] und Art. 121 BV). Darunter wird insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich verstanden, wie z.B. die Gefährdung durch Terrorismus, gewalttätigen Extremismus, verbotenen Nachrichtendienst und organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (Urteil 1C_329/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4.1; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, 3814; Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841, 8751; vgl. auch das Handbuch Bürgerrecht des Staatssekretariats für Migration SEM, Kapitel 3, Ziff. 323/1, abrufbar unter www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht). Nach der Rechtsprechung ist die Bedrohung der internationalen Beziehungen der Schweiz in diesem Begriff enthalten, da die Sicherheitslage des Landes auch von seinen Beziehungen und der Zusammenarbeit mit Drittländern abhängt (Urteil 1C_329/2024 vom 28. Januar 2025 E. 4.1; BGE 129 II 193 E. 5). Im Einbürgerungsrecht hat die Beurteilung dieses Kriteriums strengen Massstäben zu genügen, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (vgl. BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2).

8.2. Das Kriterium der Nichtgefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist auch im neuen Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (BüG; SR 141.0), in Art. 11 lit. c, enthalten (vgl. Botschaft zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht vom 4. März 2011, BBl 2011 2825 ff., 2850). Die Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV; SR 141.01) hält diesbezüglich fest, dass eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz gegeben ist, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, in dem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe a Ziffern 1-5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 (NDG; SR 121) oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt. Im Erläuternden Bericht zur neuen BüV führte das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) aus, eine strafrechtliche Verurteilung der einbürgerungswilligen Person sei für die Verweigerung einer Einbürgerung nicht erforderlich (EJPD, Erläuternder Bericht vom April 2016 zur BüV, S. 10).

8.3. Die Beschwerdeführenden führen aus, in den Amtsberichten des NDB fänden sich lediglich Mutmassungen und Spekulationen über die Involvierung der Beschwerdeführerin in die Geldwäschereiaktivitäten ihres Bruders. Konkrete Anhaltspunkte würde der NDB keine nennen und im Bericht von 2023 sei auch nur die Rede von einem Reputationsrisiko und nicht von einem Sicherheitsrisiko. Aufgrund dieser Berichte könne nicht der Schluss gezogen werden, die Beschwerdeführenden würden die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Auch dem angefochtenen Entscheid liessen sich keine konkreten Anhaltspunkte für eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit entnehmen. Die Vorinstanz stütze sich auf die Artikel, die sie im Internet gefunden habe, anstatt auf die Berichte des NDB, die lediglich von einem Reputationsrisiko sprechen würden. Ohne triftige Gründe sei die Vorinstanz davon abgewichen und von einem Sicherheitsrisiko ausgegangen. Die Vorinstanz verdächtige die Beschwerdeführenden der Geldwäscherei, zeige jedoch nicht konkret auf, worin die illegalen Handlungen liegen sollten. Mutmassungen würden nicht ausreichen, um eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit zu beweisen.

8.4. In seinem Amtsbericht vom 29. Mai 2019 kommt der NDB zum Schluss, die Genehmigung der Einbürgerungsgesuche berge Sicherheits- und Reputationsrisiken, unter anderem, weil die Beschwerdeführenden keine Geschäftskarriere vorweisen könnten, welche ihr Vermögen rechtfertigen würde und es deshalb naheliege, dass sie in die Geschäfte von G.________ involviert seien. Im Amtsbericht vom 4. April 2023 bestätigt der NDB zunächst, er halte an seiner Stellungnahme von 2019 fest. Sodann führt er aus, G.________ lege Vermögenswerte in den von den Beschwerdeführenden kontrollierten Genfer Firmen an. Das Risiko für die Verschiebung von illegal erworbenen Geldern in die Schweiz habe sich seit Beginn des Ukraine-Kriegs noch verstärkt. Im Übrigen sei insbesondere der Beschwerdeführer in jüdischen Gemeinschaften aktiv gewesen, in welchen G.________ seine wirtschaftlichen Interessen propagiere. Das Reputationsrisiko sei noch grösser als 2019.

Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführenden enthalten die Amtsberichte des NDB somit konkrete Anhaltspunkte für die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz, namentlich die fehlende Transparenz bezüglich der Herkunft des Vermögens der Beschwerdeführenden, das Anlegen von Vermögenswerten durch G.________ in die beschwerdeführerischen Firmen und die allgemeine Verflechtung der Geschäftstätigkeiten der Beschwerdeführenden und jener von G.________. Wie die Beschwerdeführenden zu Recht hervorheben, darf das Bundesverwaltungsgericht nicht ohne triftige Gründe von der Beurteilung durch die Fachbehörden abweichen (vgl. BGE 139 II 185 E. 9.3 mit Hinweisen). Das hat das Bundesverwaltungsgericht vorliegend auch nicht gemacht: vielmehr hat es sich auf die Beurteilung des SEM bzw. des NDB gestützt und deren Anhaltspunkte für die Gefährdung für die innere oder äussere Sicherheit übernommen. Zudem hat es verschiedene Medienberichte analysiert, welche diese Verdachtsmomente bestätigen. Gleichzeitig haben die Beschwerdeführenden, wie bereits oben ausgeführt, keine Dokumente oder andere Beweismittel vorgelegt, welche die Verdachtsmomente entschärft hätten. Schliesslich liegt es in der Natur des unbestimmten Rechtsbegriffs der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit in Bezug auf die mögliche Involvierung in Aktivitäten der organisierten Kriminalität, insbesondere der Geldwäscherei, dass nur Anhaltspunkte vorliegen können und keine Beweise; gäbe es Beweise, so wäre ein Strafverfahren etwa wegen Geldwäscherei eröffnet worden, was einer Einbürgerung so oder so im Wege stehen würde (vgl. Art. 14 lit. c aBüG). Insgesamt sind die vom Bundesverwaltungsgericht aufgeführten Anhaltspunkte im Einbürgerungsverfahren konkret genug, um das Vorliegen des Kriteriums der Nicht gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit zu verneinen. Mit anderen Worten fehlt ein für die Einbürgerung notwendiges Kriterium.

8.5. Die Beschwerdeführenden machen noch eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II, Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 10 Abs. 1 StPO) geltend. Solange eine Straftat nicht zu einer Verurteilung geführt habe, dürfe sie nicht in die Entscheidfindung einfliessen. Die zitierte Rechtsprechung entspringt jedoch allesamt dem Ausländerrecht und betrifft den Widerruf von (Niederlassungs- und anderen) Bewilligungen. Vorliegend geht es nicht um den Widerruf einer ausländerrechtlichen Bewilligung, sondern um die Erteilung des Bürgerrechts, das - wie oben ausgeführt - eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt. Die Beschwerdeführenden führen nicht weiter aus, wieso diese Praxis auch im Einbürgerungsverfahren gelten sollte; diese Frage muss angesichts der fehlenden Substantiierung der Rüge (vgl. Art. 42 BGG, oben E. 2) auch nicht weiter behandelt werden.

8.6. Die Beschwerdeführenden machen noch geltend, die Vorinstanz habe den Gleichbehandlungsgrundsatz i.S.v. Art. 8 BV verletzt. Im einzigen gleich gelagerten Fall der Vorinstanz habe die einbürgerungswillige Person - im Gegensatz zu den Beschwerdeführenden - seine Vermögenswerte nicht plausibilisert, womit die Verdachtsmomente auf Geldwäscherei bestehen blieben. Wie bereits oben ausgeführt, haben die Beschwerdeführenden ihre Vermögenswerte ebenfalls nicht plausibilisiert. Die von den unteren Instanzen erwähnten Zweifel an der Herkunft der Gelder konnten so nicht ausgeräumt werden. Es liegt somit keine unzulässige Gleichbehandlung vor.

8.7. Schliesslich hat sich das Bundesverwaltungsgericht in - von den Beschwerdeführenden inhaltlich nicht bestrittener Weise - zur Anwendung des Kriteriums der Nichtgefährdung im Ausländerrecht bzw. im Einbürgerungsrecht geäussert (vgl. E. 10.9 des angefochtenen Urteils). Es liegt diesbezüglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden keine Rechtsverweigerung vor.

8.8. Zusammengefasst hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, indem sie zum Schluss gekommen ist, das Einbürgerungskriterium der Nichtgefährdung der äusseren oder inneren Sicherheit liege nicht vor. Da somit ein Kriterium für die Einbürgerung fehlt, hat sie die Einbürgerungsbewilligung zu Recht nicht erteilt.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das SEM wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.

Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Die Gerichtsschreiberin: Hänni

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1C_514/2024
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Bger
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1C_514/2024, CH_BGer_001
Entscheidungsdatum
27.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026