B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung VI F-4459/2024
Urteil vom 27. Februar 2026 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Basil Cupa, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien
A._______, vertreten durch Sven Gretler, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Polizei (fedpol), Guisanplatz 1a, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ausweisung; Verfügung des fedpol vom 27. Juni 2024.
F-4459/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (österreichischer Staatsangehöriger, geboren [...]) ist seit dem 1. November 2017 in der Schweiz wohnhaft und verfügt über eine Aufenthaltsbewilligung B EU/EFTA. Mit seiner Lebenspartnerin, die schweizerische Staatsangehörige ist, hat er zwei gemeinsame Kinder (ge- boren [...] und [...]). B. Aufgrund eines auf den sozialen Medien geposteten Fotos, auf dem der Beschwerdeführer in Kampfmontur mit einem Messer neben einer Leiche mit abgeschnittenem Unterarm zu sehen ist, begann die Bundeskriminal- polizei (BKP) am 31. März 2019 gegen den Beschwerdeführer zu ermitteln. Die Bundesanwaltschaft verzichtete im Sommer 2019 auf die Eröffnung ei- ner Strafuntersuchung, mit der Begründung, die österreichischen Behör- den hätten bereits ein Strafverfahren wegen Kriegsverbrechen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet. C. Mit E-Mail vom 21. Januar 2020 erkundigte sich die Vorinstanz beim Nach- richtendienst des Bundes (NDB) nach sicherheitsrelevanten Informationen zum Beschwerdeführer. Mit E-Mail vom 27. Februar 2020 teilte der NDB mit, dass ihm keine Informationen vorliegen würden. D. Mit E-Mail vom 12. März 2020 teilte das Eidgenössische Departement für Auswärtiges (EDA), Sektion internationale Sicherheit, der Vorinstanz mit, es bestünden keine Einwände gegen die Ausweisung des Beschwerdefüh- rers. E. Am 12. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer vom Oberlandesgericht In- nsbruck in zweiter Instanz aufgrund § 321b Abs. 3 Ziff. 1 des österreichi- schen Strafgesetzbuchs (fortan: österreichisches StGB) zu einer Freiheits- strafe von drei Jahren verurteilt, wovon zwei Jahre bedingt ausgesprochen wurden. Am 26. Juli 2022 ersuchte der Beschwerdeführer das österreichi- sche Bundesministerium für Justiz, einen Antrag auf stellvertretende Straf- vollstreckung bei den zuständigen schweizerischen Behörden zu stellen. Am 6. Oktober 2022 beantragte das österreichische Bundesministerium für Justiz beim schweizerischen Bundesamt für Justiz (BJ) die Übernahme der Strafvollstreckung. Das BJ hiess das Ersuchen der österreichischen
F-4459/2024 Seite 3 Behörden um stellvertretende Strafvollstreckung am 1. Mai 2023 gut. Der Beschwerdeführer ersuchte daraufhin am 15. November 2023 beim Be- zirksgericht Frauenfeld um eine Vollstreckbarerklärung. Mit Zirkularent- scheid vom 18. März 2024 erklärte dieses das Urteil des Oberlandesge- richts Innsbruck und den unbedingt ausgesprochenen Teil der Freiheits- strafe von einem Jahr für vollstreckbar. Mit dem Vollzug der Strafe wurde das Amt für Justizvollzug des Kantons Thurgau beauftragt. F. Mit Schreiben vom 8. März 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwer- deführer das rechtliche Gehör hinsichtlich der Ausweisung. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht auf, ver- schiedene Dokumente, insbesondere einer Kopie des österreichischen Strafurteils, einzureichen. G. Mit Schreiben vom 13. März 2024 gab die Partnerin des Beschwerdefüh- rers eine Stellungnahme zur Ausweisung des Beschwerdeführers ab. So- dann wurden verschiedene Unterlagen (bspw. Lebenslauf und Strafurteil) eingereicht. H. Mit E-Mail vom 27. Juni 2024 erklärte sich der NDB mit der Ausweisung des Beschwerdeführers einverstanden. Zudem teilte er mit, seit seiner Stel- lungnahme vom 17. Februar 2020 (recte: 27. Februar 2020) würden ihm keine weiteren Informationen zum Beschwerdeführer vorliegen. I. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 – dem Beschwerdeführer am folgenden Tag eröffnet – ordnete die Vorinstanz Folgendes an: «1. A., geboren am (...), in (...), Staatsangehöriger von Österreich, wird aus der Schweiz ausgewiesen. 2. A. hat die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. 3. Der Kanton Thurgau wird mit dem Vollzug der Ausweisung beauftragt. Zur Si- cherstellung des Ausweisungsvollzugs können durch die zuständigen Behörden Zwangsmassnahmen, insbesondere die Administrativhaft, angeordnet werden. 4. Es wird A._______ verboten, das Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein für die Dauer von 5 Jahren ohne ausdrückliche schriftliche Geneh- migung des Bundesamtes für Polizei (fedpol) zu betreten.
F-4459/2024 Seite 4 5. Das Einreiseverbot gilt unmittelbar ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz. 6. Das Einreiseverbot wird im nationalen, automatisierten Polizeifahndungssystem RIPOL ausgeschrieben. 7. Die erloschene Aufenthaltsbewilligung wird in den dafür vorgesehenen nationa- len sowie internationalen Informationssystemen als ungültig ausgeschrieben. 8. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die auf- schiebende Wirkung entzogen.» J. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. Juli 2024 Be- schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren vollum- fängliche Aufhebung. Er ersuchte um Wiederherstellung der aufschieben- den Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung. K. Mit Zwischenverfügung vom 8. August 2024 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Be- schwerde gut und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Rechtsverbeiständung aufgrund fehlender prozessua- ler Bedürftigkeit ab. Gleichzeitig forderte sie den Beschwerdeführer auf, ei- nen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu bezahlen. L. Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 hielt die Vorinstanz an der an- gefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. M. Mit Duplik (recte: Replik) vom 26. November 2024 äusserte sich der Be- schwerdeführer zur Vernehmlassung. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 forderte die Instruktions- richterin die Vorinstanz dazu auf, die Vorakten zu vervollständigen, und räumte ihr gleichzeitig die Möglichkeit ein, zur Replik des Beschwerdefüh- rers Stellung zu nehmen.
F-4459/2024 Seite 5 O. Mit Duplik vom 27. Januar 2025 reichte die Vorinstanz die vervollständigten Vorakten in einer ungeschwärzten Fassung für das Bundesverwaltungsge- richt und einer stellenweise geschwärzten Fassung für den Beschwerde- führer ein (die vervollständigten Vorakten wurden nicht akturiert, sondern lediglich paginiert; nachfolgend wird nur auf die vervollständigten Vorakten und nicht auf die nach Beschwerdeerhebung eingereichten Vorakten ver- wiesen). Letztere stellte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer am 30. Januar 2025 zu und räumte ihm Gelegenheit ein, eine Triplik einzu- reichen. P. Mit Triplik vom 13. Februar 2025 beantragte der Beschwerdeführer, ihm sei vollständige Akteneinsicht zu gewähren; eventualiter seien die Gehörsein- schränkungen durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen und ihm er- weiterte Akteneinsicht zu gewähren. Weiter sei er durch das Bundesver- waltungsgericht persönlich anzuhören und zu befragen. Q. Mit Zwischenverfügung vom 1. April 2025 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch des Beschwerdeführers um vollständige Akteneinsicht teil- weise gut und stellte ihm mehrere teilweise entschwärzte Aktenstücke zur Einsichtnahme zu. Gleichzeitig räumte sie dem Beschwerdeführer die Ge- legenheit ein, sich bis zum 2. Mai 2025 zum Inhalt der entschwärzten Akten zu äussern. Den Beweisantrag um persönliche Anhörung und Befragung wies sie ab. R. Am 30. April 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zu den ihm ergän- zungsweise zugestellten Aktenstücken. S. Am 5. Mai 2025 schloss die Instruktionsrichterin den Schriftenwechsel ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG. Als Vorinstan- zen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das
F-4459/2024 Seite 6 Bundesamt für Polizei (fedpol), welches mit der Anordnung einer Auswei- sung eine Verfügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfech- tungsobjekt erlassen hat. 1.2 1.2.1 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig ge- gen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen aus- wärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt (Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG). Wie beim gleichlautenden Art. 83 Bst. a BGG sollen damit Anordnungen mit vorwie- gend politischem Charakter von der richterlichen Überprüfung ausgenom- men werden. Hierbei handelt es sich um einen der wenigen Bereiche, in denen der Bundesrat nach der Justizreform nichtrichterliche Beschwer- deinstanz bleibt (vgl. Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202, 4240 f. Ziff. 2.3.2]). Eine Auswei- sung stellt einen vom Ausnahmekatalog erfassten überwiegend politischen Entscheid zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar (BVGE 2023 VII/5 E. 4.4). 1.2.2 Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG schliesst die Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht gegen entsprechende Entscheide indes bloss im Grundsatz aus. Die Beschwerde steht im Sinne einer Gegenausnahme gleichwohl offen, soweit das Völkerrecht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt. Damit ist primär Art. 6 Ziff. 1 EMRK gemeint. Für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten kann sich ein Anspruch auf ge- richtliche Beurteilung sodann aus Art. 11 FZA (SR 0.142.112.681) ergeben (THOMAS HÄBERLI, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 83 N. 29). 1.2.3 Art. 13 EMRK gewährleistet, dass eine Person, die in vertretbarer Weise behauptet, Opfer einer Konventionsverletzung zu sein, bei einer na- tionalen Instanz eine wirksame Beschwerde einlegen kann. Dies muss nicht zwangsläufig ein Rechtsmittel an ein Gericht sein, sondern es genügt eine Beschwerdemöglichkeit an eine hinreichend unabhängige Verwal- tungsbehörde. Die Wirksamkeit der Beschwerde beurteilt sich nach den Befugnissen der Behörde, den angefochtenen Akt gegebenenfalls aufzu- heben bzw. dessen Auswirkungen beheben zu können. Überdies müssen die notwendigen minimalen Verfahrensrechte gewährleistet sein, insbe- sondere der Anspruch auf rechtliches Gehör und auf die Begründung von Entscheiden (BGE 147 I 280 E. 7). In BVGE 2023 VII/5 hat das Bundes-
F-4459/2024 Seite 7 verwaltungsgericht demgegenüber entschieden, dass eine Beschwerde gegen eine durch das fedpol verfügte Ausweisung an das EJPD aufgrund des hierarchischen Verhältnisses zwischen dem Bundesrat und seinen Verwaltungseinheiten den Anforderungen von Art. 13 EMRK nicht genüge, und hat sich im Sinne der Gegenausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG anstelle des EJPD für die Behandlung der Beschwerde als zuständig er- klärt. Dabei stützte es sich auf BGE 149 I 316 und BGE 138 I 6 E. 1.3.2, wonach die Gegenausnahme nach Art. 83 Bst. a BGG immer dann erfüllt sei, wenn die EMRK eine gerichtliche Beurteilung durch den EGMR ver- lange, sich dieser also in einer bestimmten Rechtsmaterie mit Beschwer- defällen befasst und eine Prüfung beispielsweise unter dem Blickwinkel von Art. 8 EMRK vorgenommen habe (zur Kritik zu BVGE 2023 VII/5 siehe KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI/BUNDI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs- rechtspflege des Bundes, 4. Aufl. 2025, Rz. 1413, S. 553). 1.2.4 Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 8 EMRK gel- tend. Gemäss BVGE 2023 VII/5, wonach die Gegenausnahme nach Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG erfüllt ist, wenn in vertretbarer Weise eine Verletzung eines durch die EMRK anerkannten Rechts behauptet wird, steht gegen die angefochtene Ausweisungsverfügung die Beschwerde an das Bundes- verwaltungsgericht offen. 1.3 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.4 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG). 2. 2.1 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). 2.2 Eine Ausweisung nach Art. 68 Abs. 1 AIG stellt einen überwiegend po- litischen Entscheid zum Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz dar (Urteil des BVGer F-4658/2023 vom 29. September 2025
F-4459/2024 Seite 8 E. 1.1.3). Sie wird denn auch zu den «actes de gouvernements» gezählt (BGE 129 II 193 E. 4.2.2). Bei Entscheidungen mit politischem Charakter trägt die Beschwerdeinstanz der «responsabilité politicoadministrative» von Regierung und Verwaltung Rechnung (BENJAMIN SCHINDLER, in: VwVG Kommentar, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 16). Dies führt dazu, dass das Gericht im Ergebnis Entscheide wie den vorliegenden nur mit reduzierter Prüfungs- dichte prüft (vgl. SCHINDLER, a.a.O., Art. 49 N. 9). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwer- de auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. 2.4 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des Ent- scheids (BGE 139 II 534 E. 5.4.1; BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt das Ausländer- und Integrationsgesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, ihre Familienangehörigen sowie für in die Schweiz entsandte Arbeitnehme- rinnen und Arbeitnehmer von Arbeitgebern, die in einem dieser Staaten ih- ren Wohnsitz oder Sitz haben, nur so weit, als das FZA keine abweichen- den Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere Bestimmungen vor- sieht. Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen sind im FZA nicht gere- gelt, weshalb Art. 68 AIG auf den Beschwerdeführer Anwendung findet. 3.2 Im Anwendungsbereich des Freizügigkeitsabkommens stellt eine Aus- weisung nach Art. 68 AIG eine Massnahme dar, welche die Ausübung ver- traglich zugesicherter Rechte auf Freizügigkeit – hier die Rechte auf Ein- reise und Aufenthalt (Art. 3 FZA i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Anhang I FZA sowie Art. 5 FZA i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA) – einschränkt. Solche Mass- nahmen sind gemäss Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur zulässig, wenn sie aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit ge- rechtfertigt sind (Ordre-Public-Vorbehalt). Die Konkretisierung des Ordre- public-Vorbehalts erfolgt durch die drei Richtlinien 64/221/EWG (ABl. Nr. L 56/850 vom 4.4.1964), 72/194/EWG (ABl. Nr. L 121/32 vom 26.5.1972) und 75/35/EWG (ABl. Nr. L 14/14 vom 20.1.1975) in ihrer Fassung zum Zeit- punkt der Unterzeichnung des Freizügigkeitsabkommens (Art. 16 Abs. 1 FZA i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Anhang I FZA) und die vor diesem Zeitpunkt ergan- gene, einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen
F-4459/2024 Seite 9 Gemeinschaft (EuGH; Art. 16 Abs. 2 FZA). Zum Zwecke der Auslegung kann auch die Rechtsprechung des EuGH nach dem Stichtag der Unter- zeichnung (21. Juni 1999) herangezogen werden, um das Abkommensziel einer parallelen Rechtslage nicht zu gefährden (BGE 145 IV 364 E. 3.6;142 II 35 E. 3.1). 3.3 Abweichungen vom Grundsatz des freien Personenverkehrs sind nach der Rechtsprechung eng auszulegen. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA setzt aus- ser der Störung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wie sie jede Ge- setzesverletzung darstellt, eine tatsächliche und hinreichend schwere Ge- fährdung voraus, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ob das der Fall ist, beurteilt sich nach dem persönlichen Verhalten der betreffen- den Person. Eine strafrechtliche Verurteilung für sich allein genügt nicht (Art. 3 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 64/221/EWG). Sie kann nur insoweit her- angezogen werden, als die ihr zugrundeliegenden Umstände ein persönli- ches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstellt. Art. 5 Anhang I FZA steht mit anderen Worten Massnahmen entgegen, die im Sinne eines Automatismus an vergangenes Fehlverhalten anknüpfen, und solchen, die aus Gründen der Generalprävention angeordnet werden. Insoweit kommt es im Unter- schied zum Landesrecht auf das Rückfallrisiko an, wobei die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr umso geringer ist, je schwerer die möglichen Rechtsgüterverletzungen wiegen (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3). 3.4 Zum Begriff der öffentlichen Sicherheit nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (ABl. Nr. L 158/77 vom 30.4.2004) geht aus der Rechtsprechung des EuGH hervor, dass dieser sowohl die innere als auch die äussere Sicherheit eines Mitgliedstaats umfasst, so dass die Beeinträchtigung des Funktionierens der Einrichtungen des Staates und seiner wichtigen öffentlichen Dienste sowie das Überleben der Bevölkerung ebenso wie die Gefahr einer erheb- lichen Störung der auswärtigen Beziehungen oder des friedlichen Zusam- menlebens der Völker oder eine Beeinträchtigung der militärischen Interes- sen die öffentliche Sicherheit berühren können (vgl. in diesem Sinne Urteil des EuGH vom 23. November 2010, C-145/09, Land Baden-Württem- berg/Panagiotis Tsakouridis, Rn. 44). Nach dem Gesagten steht Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA einer Ausweisung, die sich auf die Gefahr einer er- heblichen Störung der auswärtigen Beziehungen stützt, grundsätzlich nicht entgegen.
F-4459/2024 Seite 10 3.5 Beim Erlass eines zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicher- heit durch das fedpol auszusprechenden Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 4 AIG hat das Bundesgericht festgehalten, dass im Anwendungsbereich des FZA nur dann ein Einreiseverbot erlassen werden kann, wenn eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit des Landes vorliegt, die nicht leichthin anzuneh- men ist und anhand der Gesamtheit der Umstände zu beurteilen ist (Urteil des BGer 2C_492/2021 vom 23. November 2021 E. 4.7). Dies hat es bei der Zugehörigkeit zur Ndrangheta bejaht (Urteil des BGer 2C_492/2021 vom 23. November 2021 E. 4.9). Bei einem fedpol-Einreiseverbot erach- tete das Bundesverwaltungsgericht die äussere Sicherheit durch die Ein- reise eines rumänisch-moldawischen Oligarchen als gefährdet, gegen den der Bundesrat gemäss der Verordnung über Massnahmen betreffend Mol- dau vom 28. Juni 2023 (SR 946.231.156.5) Zwangsmassnahmen verord- net hatte (BVGE 2024 VII/6). Weiter betrachtete das Bundesverwaltungs- gericht bei einer französischen Anhängerin des Islamischen Staates (IS) die Voraussetzungen für eine Ausweisung als gegeben (Urteil des BVGer F-1954/2017 vom 8. April 2019). 4. 4.1 Das fedpol kann zur Wahrung der inneren oder der äusseren Sicherheit der Schweiz gegenüber Ausländerinnen und Ausländern eine Ausweisung verfügen; es hört den NDB vorgängig an (Art. 68 Abs. 1 AIG). Für die An- ordnung dieser Massnahme müssen konkrete Hinweise vorliegen, wonach die Anwesenheit der betreffenden Personen geeignet ist, die innere oder die äussere Sicherheit zu gefährden. Ein Verdacht auf ein strafbares Ver- halten ist dabei nicht in jedem Fall notwendig (Botschaft zum Bundesge- setz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2022 [BBl 2002 3709, 3760 Ziff. 1.3.10]). Die Voraussetzung einer Ausweisung nach Art. 68 Abs. 1 AIG bzw. eines Einreiseverbots nach Art. 67 Abs. 4 AIG besteht demnach darin, dass konkrete Anhaltspunkte den Schluss aufdrängen, der oder die Betroffene werde in der Schweiz mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit herbeiführen (vgl. Urteil des BVGer C-1118/2006 vom 2. Juli 2010 E. 6.4). 4.2 Bei der auf Art. 70 BV 1874 zurückgehenden, vorwiegend politisch be- gründeten Ausweisung ist der Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit zentral. Dieser ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der auch in den anderen Bereichen des Migrationsrechts verwendet wird (Ur- teil des BGer 1C_514/2024 vom 27. März 2025 E. 8.1). So wird er nebst Art. 67 Abs. 4 und Art. 68 Abs. 1 AIG auch in Art. 53 Bst. b AsylG
F-4459/2024 Seite 11 (SR 142.31) und Art. 11 Bst. c des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Septem- ber 1952 (BüG, SR 141.0) verwendet. Die Botschaft zum AIG erwähnt zu diesem Begriff im Zusammenhang mit der Ausweisung nach Art. 68 AIG, dass darunter insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich zu verstehen ist. Darunter würden beispielsweise die Gefährdung durch Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, die organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen fallen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (BBl 2002 3709, 3814 Ziff. 2.9.3). 4.3 In Konkretisierung des Begriffs ist gemäss Art. 77b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicher- heit gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Be- reichen nach Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-5 des Bundesgesetzes über den Nachrichtendienst vom 25. September 2015 (NDG, SR 121) oder an Akti- vitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unter- stützt, fördert oder dazu anwirbt. Gleichlautend ist die Definition der Bedro- hung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz in Art. 3 der Ver- ordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (BüV; SR 141.01). Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1-5 NDG nennt sodann folgende Akti- vitäten als Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit: Terrorismus (Ziff. 1), verbotener Nachrichtendienst (Ziff. 2), die Weiterverbreitung nuk- learer, biologischer oder chemischer Waffen, einschliesslich ihrer Träger- systeme, sowie aller zur Herstellung dieser Waffen notwendigen zivil und militärisch verwendbaren Güter und Technologien (NBC-Proliferation) oder dem illegalen Handel mit radioaktiven Substanzen, Kriegsmaterial und an- deren Rüstungsgütern (Ziff. 3), Angriffe auf die Trinkwasser- und Energie- versorgung, Informations-, Kommunikations- und Transportinfrastrukturen sowie weitere Prozesse, Systeme und Einrichtungen, die essenziell für das Funktionieren der Wirtschaft beziehungsweise das Wohlergehen der Be- völkerung sind (kritische Infrastrukturen) (Ziff. 4) und gewalttätiger Extre- mismus (Ziff. 5). 4.1 Der Begriff der Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit ist von dem Begriff der Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder auch von jenem der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und
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Ordnung zu unterscheiden (vgl. zu diesen Begriffen Art. 77a VZAE). Die
Unterscheidung ist insofern wichtig, als damit eine unterschiedliche Kom-
petenzordnung einhergeht: Bei der Nichtbeachtung oder Gefährdung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist gemäss Art. 67 Abs. 1 Bst. c AIG
das Staatsekretariat für Migration SEM für den Erlass eines Einreisever-
bots zuständig, während bei einer Bedrohung der inneren oder der äusse-
ren Sicherheit gemäss Art. 67 Abs. 4 AIG die Zuständigkeit beim fedpol
liegt.
4.2 Die ernsthafte Gefährdung der internationalen Beziehungen der
Schweiz stellt einen Teilgehalt des Begriffs der Gefährdung der äusseren
Sicherheit dar. Die Sicherheit der Schweiz hängt in hohem Masse von der
Qualität seiner Beziehungen zu anderen Ländern ab (BVGE 2022 VII/3
in der Schweiz einen Aufenthaltstitel erhält bzw. ihr dieser nicht entzogen
wird und die Schweiz damit eine bestimmte Person auf ihrem Territorium
duldet, entfaltet eine Signalwirkung an andere Staaten und kann so zur
Verschlechterung internationaler Beziehungen beitragen. Für das Vorlie-
gen einer Gefährdung der internationalen Beziehungen reichen konkrete
Hinweise für die Verwirklichung einer solchen Gefährdung, ohne dass sich
diese bereits realisiert haben muss (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2). Eine aus-
ländische Person kann dabei eine Gefährdung der internationalen Bezie-
hungen darstellen, ohne dass sie auch notwendigerweise eine Gefahr für
die innere Sicherheit der Schweiz oder seiner Bewohner darstellt (BVGE
2019 VII/5 E. 6.3.2.2; 2018 VI/5 E. 3.7).
4.3 Die Zugehörigkeit zu einer Bewegung, die einen radikalen Wechsel des
politischen Systems und der bestehenden Machtstruktur im Heimatstaat
fordert und die jeglichen Dialog verweigert, kann ausreichen, um die Ab-
sicht einer Person zu belegen, die etablierte Ordnung in diesem Staat zu
destabilisieren. Die Anwesenheit einer solchen Person in der Schweiz,
selbst wenn diese sich selbst als gewaltlos bezeichnet, kann als Bedro-
hung der äusseren Sicherheit des Staates angesehen werden (BVGE 2019
VII/5 E. 6.3.2.3). Die Anwesenheit von Personen von fragwürdigem Cha-
rakter oder fragwürdiger Lebensgeschichte kann schwerwiegende Auswir-
kungen auf die internationalen Beziehungen der Schweiz haben, insbeson-
dere im Zusammenhang mit internationalen Sanktionsverfahren oder Aus-
lieferungsersuchen (BVGE 2024 VII/6 E. 5.3.3).
F-4459/2024 Seite 13 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet die angefochtene Verfügung damit, die Be- heimatung einer Person, die wegen der Verletzung der Genfer Konvention (recte: der Genfer Konventionen) schuldig gesprochen worden sei, stehe dem Ansehen und den Ansichten der Schweiz diametral entgegen und die äussere Sicherheit der Schweiz sei dadurch gefährdet. Weiter bestehe auch eine Gefährdung der inneren Sicherheit: Da keine Struktur hinter der Auswahl der kriegerischen Gruppierungen erkennbar sei, denen sich der Beschwerdeführer angeschlossen habe, bestehe «das Potential für tatre- levante Handlungen in der Schweiz» (Ziff. I). Weiter erweise sich die Aus- weisung des Beschwerdeführers als verhältnismässig (Ziff. II). Obwohl Art. 61 AIG grundsätzlich nicht auf EU-Staatsangehörige anwendbar sei, könnten entsprechend Art. 5 Anhang I FZA die Rechte aus dem Freizügig- keitsabkommen eingeschränkt werden. Die Einreisevoraussetzungen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. c AIG seien beim Beschwerdeführer nicht mehr erfüllt, weshalb seine Aufenthaltsbewilligung «in analoger Anwendung von Art. 61 Abs. 1 Bst. d AIG» erlösche. Die Aufenthaltsbewilligung erlösche im Zeitpunkt des Vollzugs, spätestens aber mit Eintritt der Rechtskraft der Ausweisung (Ziff. III). Die durch das Bezirksgericht Frauenfeld für voll- streckbar erklärte Freiheitsstrafe gehe in diesem spezifischen Fall – «unter anderem aufgrund des Sühnegedankens der Strafe» – dem Vollzug der Ausweisung vor. Der Beschwerdeführer habe daher die Schweiz am Tag der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen (Ziff. IV). Unter Betrach- tung des «bedingten Wohlverhaltens» des Beschwerdeführers seit dem Zeitpunkt der Begehung des Kriegsverbrechens und seiner familiären Si- tuation erscheine es mit Blick auf die Verhältnismässigkeit geboten, auf den Erlass eines unbefristeten Einreiseverbots zu verzichten und ein Einreise- verbot für die Dauer von fünf Jahren erscheine erforderlich und angemes- sen (Ziff. V). In Anbetracht der festgestellten Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit überwiege das öffentliche Interesse an der raschen Wirksamkeit der Entfernungs- und der Fernhaltemassnahme das Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtskraft der Verfügung in der Schweiz ab- warten zu können, weshalb die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde entzogen werde (Ziff. VII, recte: Ziff. VI). 5.2 In der Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer unter anderem geltend, es sei nicht ersichtlich und werde von der Vorinstanz nicht darge- tan, in welchen konkreten und gegenwärtigen Umständen und Gegeben- heiten die angebliche Gefährdung der guten Beziehungen mit anderen Staaten liegen solle. Hierfür sei die abgeurteilte, fast ein Jahrzehnt zurück- liegende Tat von vornherein nicht geeignet, handle es sich doch um eine
F-4459/2024 Seite 14 Tat, die im Rahmen der Deliktskategorie der Kriegsverbrechen am unteren Rahmen des Denkbaren zu verorten sei. Mit Blick auf Art. 5 Anhang I FZA sei es unzulässig, im Sinne eines Automatismus von der Verurteilung des Beschwerdeführers ohne Weiteres auf eine Gefährdung der äusseren Si- cherheit der Schweiz bzw. auf eine Gefährdung des guten Einvernehmens mit anderen Staaten zu schliessen. Die Behauptung der Vorinstanz, er – der Beschwerdeführer – habe das Potential für tatrelevante Handlungen in der Schweiz, sei sodann reine Mutmassung und entbehre jeglicher Grund- lage. Eine Ausweisung würde weiter sein Recht auf Familienleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. Sein Interesse, jenes seiner Lebenspartnerin und jenes seiner zwei Kinder am Verbleib in der Schweiz würden die öf- fentlichen Interessen an einer Ausweisung überwiegen. 5.3 Mit Vernehmlassung vom 2. Oktober 2024 bringt die Vorinstanz unter anderem vor, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen sogenann- ten «Battle Chaser» und um einen identifizierbaren Kriegsverbrecher. Die weitergehende Wohnsitznahme schade dem Ansehen der Schweiz, auch wenn zum aktuellen Zeitpunkt keine weitere öffentliche Berichterstattung stattfinde. Weiter bestünden ausreichende kriminologische Quellen, die ein erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte seitens von Rückkehrern aus Kriegsge- bieten feststellen würden. Der Beschwerdeführer habe sich in der Ukraine in einem teilweise extremistischen Umfeld beweget, habe mit Suchtproble- men zu kämpfen gehabt und traumatische Erlebnisse durchlebt. Diese Ele- mente würden wissenschaftlich belegte Risikofaktoren für die Begehung von Gewaltdelikten darstellen. Sie – die Vorinstanz – habe das ihr nach Art. 68 Abs. 1 AIG zustehende Ermessen bundesrechtskonform ausgeübt. 5.4 Mit Replik vom 26. November 2024 macht der Beschwerdeführer gel- tend, es existiere kein einziger Beitrag im Internet, wonach er und seine Anwesenheit in der Schweiz mit einem gefährdeten internationalen Anse- hen in Verbindung gebracht würden. Weder in der Schweiz noch im Aus- land würde sich jemand für ihn interessieren. Selbst wenn sein Fall in Zu- kunft wieder thematisiert würde, so wäre das Ansehen der Schweiz dadurch nicht gefährdet. Auch die Vorinstanz habe durch die eigene Fall- führung zu erkennen gegeben, dass von ihm keine ausreichend schwer- wiegende Gefährdung ausgehe, sei ihr doch bereits vor vier Jahren der Fall des Beschwerdeführers bekannt gewesen. Weiter reichte der Be- schwerdeführer verschiedene Referenzschreiben von Angehörigen und Bekannten ein.
F-4459/2024 Seite 15 5.5 Mit Duplik vom 24. Januar 2025 bringt die Vorinstanz vor, Informationen über den Beschwerdeführer seien im Internet leicht auffindbar. Über diesen sei sodann auch in juristischen Fachbeiträgen berichtet worden. 6. 6.1 Es ist aus den Vorakten nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Vorinstanz eine Stellungnahme beim EDA eingeholt hat (vgl. obenste- hend Sachverhalt D). Dies dürfte auf Art. 11 Abs. 1 OV-EJPD zurückzufüh- ren sein. Gemäss dieser Bestimmung ist das fedpol zuständig für die Ver- hängung von Einreiseverboten gegenüber Ausländerinnen und Auslän- dern, welche die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Politisch bedeutsame Einreiseverbote sowie Anträge auf Ausweisung aus der Schweiz nach Art. 121 Abs. 2 BV legt es jedoch in Rücksprache mit dem EDA und dem NDB dem Departement (EJPD) vor, wobei dieses wie- derum die Anträge dem Bundesrat unterbreiten kann. 6.2 Art. 11 Abs. 1 OV-EJPD stammt in seiner ursprünglichen Fassung (vgl. die Fassung vom 15. Februar 2000, AS 2000 291) aus einer Zeit, zu der es nur die direkt auf Art. 121 Abs. 2 BV gestützte Ausweisung durch den Bun- desrat gab. Erst mit Inkrafttreten von Art. 68 Abs. 1 AIG am 1. Januar 2008 wurde die Kompetenz zur Ausweisung weitgehend an das fedpol übertra- gen, wobei der Bundesrat in politisch sehr bedeutsamen Fällen jedoch im- mer noch gestützt auf Art. 121 Abs. 2 BV ausweisen kann (vgl. BBl 2002 3709, 3742 Ziff. 1.3.4.1.2, 3761 Ziff. 1.3.10). Art. 11 Abs. 1 zweiter Satz OV- EJPD regelt nicht, wie zu verfahren ist, wenn das fedpol im Sinne von Art. 68 Abs. 1 AIG eine Ausweisung verfügt. Jedenfalls schadet die Einholung einer Stellungnahme beim EDA, obschon nicht vorgeschrieben, vorliegend nicht. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer wuchs im (...) auf. Im Alter von 17 Jahren brach er eine Ausbildung in Maschinenbau ab und begann eine militärische Lauf- bahn. Im österreichischen Bundesheer durchlief er zunächst den obligato- rischen Grundwehrdienst und war danach mit Unterbrüchen insgesamt 40 Monate für das Bundesheer tätig. 2014 reiste er selbständig in den Irak, um sich in den Reihen der Peschmerga an Kampfhandlungen zu beteili- gen. Da er sein Vorhaben nicht umsetzen konnte, reiste er nach Europa zurück und begab sich im September 2014 in die Ostukraine, wo er sich dem Bataillon «Donbass» anschloss (dabei handelt es sich um einen im April 2014 gegründeten, nicht in die ukrainische Armee eingegliederten Kampfverband von Freiwilligen [vgl. Wikipedia, Bataillon Donbas,
F-4459/2024 Seite 16 https://de.wikipedia.org/wiki/Bataillon_Donbas, abgerufen am 30.01.2026]). Anfang 2015 schloss er sich in Syrien und dem Irak den kur- dischen Volksverteidigungseinheiten (Yekîneyên Parastina Gel -YPG) im Kampf gegen den IS an. Im März 2015 reiste er erneut in die Ostukraine und stiess zum «Parwyj Sektor». Er wurde dabei einer Einheit namens «Woloweka» zugeteilt. Deren Hauptaufgabe bestand darin, die ukrainische Armee in ihren Stellungen zu unterstützten, Aufklärungsaufträge auszufüh- ren, Verwundete zu bergen und zu versorgen. Dieser Einheit gehörte der Beschwerdeführer bis im Mai 2016 als Soldat und Sanitäter an. Danach wechselte er in die ukrainische Armee, von der er einen Dienstvertrag er- hielt und dem 11. Bataillon als Aufklärer an der Front in der Oblast Lugansk zugeteilt wurde. Im Dezember 2016 kam es zu einem Zerwürfnis mit der ukrainischen Armee, worauf er mithilfe der österreichischen Botschaft die Ukraine fluchtartig verliess. 7.2 Wegen der Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Ukraine wurde bei seiner Rückkehr nach Österreich geprüft, ob ein Anfangsverdacht gemäss § 320 des österreichischen StGB (Verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte) vorliegt. Dies wurde verneint und es wurde von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abgesehen (fedpol-pag. 82). Im Ja- nuar 2017 wurde gegen den Beschwerdeführer aufgrund eines auf den so- zialen Netzwerken geposteten Fotos, auf dem er neben einem getöteten Kombattanten in Siegerpose zu sehen ist, ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Mord sowie Kriegsverbrechen gegen Personen einge- leitet (fedpol-pag. 82). Da sich der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich aufhielt, wurde ein europäischer Haftbefehl ausgestellt (fedpol-pag. 4). 7.3 Am (...) 2017 veröffentlichte die österreichische Tageszeitung B._______ auf ihrem Online-Nachrichtenportal eine Multimediareportage über den Beschwerdeführer. Dieser berichtet in der mit Fotos und Videos versehenen Reportage von seinen Kriegserfahrungen und seinen Beweg- gründen ([...]). 7.4 Im April 2017 reiste der Beschwerdeführer mit dem Ziel, erneut an Kampfhandlungen in der Ukraine teilzunehmen, nach Polen, wo er festge- nommen und an die österreichischen Behörden ausgeliefert wurde. Die Verhaftung fand dabei ein mediales Echo (Der Standard, Kriegsverbre- chen: Verdächtiger Österreicher festgenommen, 1. 5.2017 abrufbar auf < https://www.derstandard.at/story/2000056790556/oesterreicher-wegen- verbrechen-in-ukraine-krise-in-polen-festgenommen >, abgerufen am
F-4459/2024 Seite 17 30.01.2026). Die Ermittlungen des im Januar 2017 eröffneten Strafverfah- rens wurden daraufhin aufgrund des Verdachts der Begehung einer gefähr- lichen Drohung (§ 107 des österreichischen StGB) und eines verbrecheri- schen Komplotts (§ 277 des österreichischen StGB) sowie aufgrund von Verstössen gegen das Suchtmittelgesetz erweitert. Nach Sicherstellung und Auswertung mehrerer elektronischer Datenträger, der Einvernahme des Beschwerdeführers sowie weiterer Zeugen konnte der Tatverdacht je- doch nicht erhärtet werden, woraufhin es im Oktober sowie November 2018 zur Einstellung des Verfahrens bezüglich verschiedener Verdachts- punkte kam (fedpol-pag. 82). Der Beschwerdeführer gab dabei zum Foto an, wo er neben dem gefallenen pro-russischen Kombattanten abgelichtet war, er sei Teil eines Bergungstrupps und an der Tötung des Soldaten nicht beteiligt gewesen. Das Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Bege- hung von Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 321b des österreichischen StGB) wurde indessen weitergeführt. 7.5 Am 1. Juni 2017 kam es zu einer parlamentarischen Anfrage von meh- reren Abgeordneten des österreichischen Parlaments an den Bundesmi- nister für Justiz betreffend den Beschwerdeführer (siehe schriftliche An- frage von Walter Rosenkranz an das Bundesministerium für Justiz, «mut- maßlicher [...] Kriegsverbrecher gibt völlig unbehelligt öffentlich Interviews (13251/J)» abrufbar auf < https://www.parlament.gv.at/gegen- stand/XXV/J/13251 >, abgerufen am 30.01.2026). 7.6 Am 12. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer zweitinstanzlich durch das Oberlandesgerichts Innsbruck wegen «Kriegsverbrechen gegen Per- sonen» gemäss § 321b Abs. 3 Z 1 des österreichischen StGB («Wer im Zusammenhang mit einem bewaffneten Konflikt einer nach dem humani- tären Völkerrecht zu schützenden Person, die sich in seinem Gewahrsam oder in sonstiger Weise unter seiner Kontrolle befindet, grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, sofern sich diese nicht le- diglich aus einer rechtlich zulässigen Sanktion ergeben, dazu gehören oder damit verbunden sind, ist mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jah- ren zu bestrafen.») zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, wo- von zwei Jahre bedingt ausgesprochen wurden. Das Oberlandesgericht stützte sich dabei auf folgenden Sachverhalt, welcher auf die Zeit des Be- schwerdeführers beim «Parwyj Sektor» zurückging: Mitte Dezember 2015 sei es zur Gefangennahme eines ukrainischen Staatsbürgers gekommen, der betrunken in russischer Sprache die anwesenden Soldaten beschimpft habe. Der Gefangene sei in eine fensterlose dunkle Stehdusche gesperrt worden, wo er mindestens drei Tage verbracht habe. Aufgrund des
F-4459/2024 Seite 18 Verdachts, dass es sich bei ihm um einen russischen Separatisten handeln könnte, sei er einvernommen worden. Der Beschwerdeführer habe dabei einen Kameraden angefeuert, das Opfer zu schlagen, währenddessen er gefilmt habe, wie das Opfer angeschrien, geohrfeigt und mit den Knien ge- treten worden sei. Der Beschwerdeführer selbst habe das auf dem Boden kauernde Opfer mit einem Besenstiel geschlagen. Während der Gefangen- nahme habe der Beschwerdeführer dem Opfer ausserdem die Präparate «Analgin» und «Dimetrol» per Injektion verabreicht. Das Opfer habe wäh- rend seiner Gefangennahme neben psychischen Problemen vor allem Band- und Kniescheibenschäden, Prellungen, Hämatome und den Verlust von zwei Zähnen erlitten. 8. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, der NDB führe keine Akten über ihn. Dies zeige, dass er nicht als Bedrohung für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz eingestuft werde. 8.1.2 Hierzu ist festzuhalten, dass – wie auch die Vorinstanz in ihrer Ver- nehmlassung zu Recht erwähnt – daraus, dass der NDB über keine Infor- mationen zum Beschwerdeführer verfügt, nicht auch geschlossen werden kann, dass dieser keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit darstellt. So geht der Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit nach dem NDG, auf den auch Art. 77b VZAE verweist, weniger weit als jener nach Art. 68 Abs. 1 AIG, der beispielsweise auch die organi- sierte Kriminalität (vgl. Art. 77b VZAE) oder die ernsthafte Beeinträchtigung internationaler Beziehungen umfasst. Sodann hat auch das fedpol in eige- ner Kompetenz zu entscheiden, ob eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit vorliegt, und darf sich insofern auch nicht die Einschät- zung des NDB ohne eigene Beurteilung zu eigen machen. Insofern dient die Anhörung des NDB in erster Linie der Sachverhaltsermittlung. 8.2 8.2.1 Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörig- keit von März 2015 bis April 2016 zur paramilitärischen Gruppierung «Prawyj Sektor» potentiell als gewalttätig-extremistisch einzustufen ist (zum gewalttätigen Extremismus als Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit vgl. Art. 77b VZAE i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 NDG). 8.2.2 Im Gegensatz zu anderen rechtsnationalen politischen Gruppierun- gen in der Ukraine ist der «Prawyj Sektor» erst im Zuge der Proteste auf
F-4459/2024 Seite 19 dem Kiewer Maidanplatz gegen Ende 2013 entstanden. Im Lauf der Zeit gewann die Gruppe immer mehr Einfluss auf die heterogene Protestbewe- gung und bezeichnete sich selbst als «Selbstverteidigungskräfte des Maidans». Im März 2014 kämpften militante Vertreter des «Prawyj Sektor» auch mit Waffengewalt gegen die Spezialeinheiten des Regimes von Ex- präsident Wiktor Janukowitsch. Als der Krieg im Donbass im April 2014 ausbrach, strömten die Bewaffneten ostwärts. Zu jener Zeit bildeten sich auch andere Bataillone – Asow, Donbass und Aidar sind die bekanntesten unter den Freiwilligeneinheiten. Der militante Arm des «Prawyj Sektor» um- fasste 2016 mehrere Hundert Kämpfer. Gemäss dem Politologen Andreas Umland vom Kiewer Institut für Euro-Atlantische Kooperation ist der «Prawyj Sektor» ein Sammelbecken für verschiedene, hauptsächlich junge Männer, die aus unterschiedlichen Gründen innen- und aussenpolitische Kompromisse ablehnen, wobei sich unter den Mitgliedern auch Rechtsext- reme befinden würden. Ein Teil des «Prawyj Sektor» bestehe aber auch aus Personen, die man als militante Patrioten charakterisieren könne und die nicht notwendigerweise ein rechtsextremes Weltbild hätten (WOZ, Westliche Kämpfer in der Ostukraine – Zwischen Dummheit und Helden- tum, 07.04.2016: < https://www.woz.ch/1614/westliche-kaempfer-in-der- ostukraine/zwischen-dummheit-und-heldentum >, abgerufen am 30.01.2026). Nebst der Tätigkeit als paramilitärische Gruppe ist der «Prawyj Sektor» auch als Partei in der ukrainischen Politik aktiv. Bei der Parlamentswahl 2019 scheiterte die Partei an der Fünf-Prozent-Hürde und verpasste damit den Wiedereinzug in das ukrainische Parlament (Wikipe- dia, Prawyj Sektor, < https://de.wikipedia.org/wiki/Prawyj_Sek- tor#cite_note-58 >, abgerufen am 30.01.2026). 8.2.3 Aufgrund der wie erwähnt relativ heterogenen Weltbilder der Mitglie- der des «Prawyj Sektor» ist durch die frühere Zugehörigkeit des Beschwer- deführers nicht erstellt, dass er rechtsextremes Gedankengut vertritt. Zu- dem ist nicht ersichtlich, dass er immer noch Verbindungen zum «Prawyj Sektor» unterhält. So hat der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Exequaturverfahren angegeben, er habe keine Kontakte mehr zu früheren Kameraden (fedpol-pag. 251). Nichts anderes geht aus dem Artikel der Wochenzeitung WOZ hervor, die den Beschwerdeführer (alias «[...]») und seine Kameraden über eine Woche hinweg im Donezbecken begleitet hat (WOZ, a.a.O.). Der Beschwerdeführer beklagt darin lediglich den Verlust von Nationalstolz und Traditionen. In einem politikwissenschaftlichen Arti- kel wird der Beschwerdeführer weiter als «desillusionierter Ideologe» be- zeichnet, ohne aber darauf einzugehen, was für eine Ideologie er vertritt
F-4459/2024 Seite 20 (EGLE MURAUSKAITE, Foreign Fighters in Ukraine: Assessing Potential Risks, 2020, S. 12, abrufbar auf [...], abgerufen am 30.01.2026). 8.3 8.3.1 Die Vorinstanz macht in der angefochtenen Verfügung geltend, die Erzählweise des Beschwerdeführers in der «B.»-Reportage sei verharmlosend und in den Videos erscheine der Krieg teilweise als Spek- takel. Dies könne anderen Menschen als Inspiration für eigene, ähnliche Handlungen dienen. Darin erblickt die Vorinstanz die Verbreitung von «Kriegsgedankengut», das die innere Sicherheit gefährde, da Radikalisie- rung und Gewaltbereitschaft dadurch gefördert werden könnten (Rz. 3.3). 8.3.2 Der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden, wenn sie in der «B.»-Reportage eine Verbreitung von Kriegspropaganda erblickt. Vielmehr erzählt der Beschwerdeführer in der Reportage in sachlicher und selbstreflektierender Weise über seine Beweggründe. Auch negative As- pekte des Kriegsalltags werden geschildert. Eine Aufforderung, sich an kriegerischen Auseinandersetzungen zu beteiligen, kommt in der Repor- tage nirgends vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer beispielsweise auf den sozialen Medien aktiv für seine Lebensweise ge- worben hätte. Damit kann nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe durch die Reportage ein die innere Sicherheit gefährdendes «Kriegs- gedankengut» verbreitet. 8.4 8.4.1 Weiter macht die Vorinstanz geltend, der Beschwerdeführer habe ein starkes Bedürfnis, an gewalttätigen Kampfhandlungen teilzunehmen. Er habe sich allein aus egoistischen Motiven den jeweiligen Konfliktparteien unabhängig von ihrer politischen oder nationalen Ausrichtung angeschlos- sen, um Teil eines bewaffneten Konflikts zu werden und dabei Menschen zu verletzen und zu töten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass er dieses Bedürfnis erneut ausleben möchte und in der Schweiz oder im Aus- land Gewalt anwende und damit die innere Sicherheit der Schweiz konkret gefährde (angefochtene Verfügung Rz. 3.1). In der Vernehmlassung führt sie zu diesem Punkt weiter aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen «Battle Chaser», also einer Person, die das Schlachtfeld an sich mehr suche als einen tiefergehenden Grund für ihr Handeln. Kriminologi- sche Studien würden ein erhöhtes Risiko für Gewaltdelikte bei Rückkeh- rern aus Kriegsgebieten feststellen (Rz. 3.4.2).
F-4459/2024 Seite 21 8.4.2 Soweit die Vorinstanz mit statistischen Wahrscheinlichkeiten der Be- gehung von Straftaten im Inland durch Kriegsrückkehrer argumentiert, ist sie darauf hinzuweisen, dass ein begründeter Verdacht für konkrete Hand- lungen, die die innere Sicherheit bedrohen, gegeben sein muss und blosse Mutmassungen nicht genügen (vgl. Urteile des BVGer F-3116/2023 vom 27. Juni 2023 E. 6.5.3; F-4618/2017 vom 11. Dezember 2019 E. 5.1). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Vorinstanz zitierten wissen- schaftlichen Artikel. Die Autorin geht dabei von einem gewissen Sicher- heitsrisiko von Ukraine-Rückkehrern aus, sofern sie weiterhin unter sich vernetzt sind und eine rechtsextreme Ideologie verfolgen. Als Beispiel wird ein gescheiterter, von Ukraine-Rückkehrern – die allerdings auf der pro- russischen Seite gekämpft haben – ausgehender Putschversuch 2016 in Montenegro genannt (EGLE MURAUSKAITE, a.a.O., S. 14). Beim Beschwer- deführer ist aber weder rechtsextremes Gedankengut auszumachen, noch ist ersichtlich, dass er derzeit noch mit Ukraine-Rückkehrern in Kontakt steht. Die an den Tag gelegte Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers beschränkte sich sodann auf die entsprechenden Konfliktgebiete und be- wegte sich im Kontext von Kampfhandlungen. Dafür, dass der Beschwer- deführer in der Schweiz zu Gewalthandlungen gegen die Bevölkerung schreiten könnte, gibt es keine Indizien. Diese Beurteilung deckt sich auch mit jener des österreichischen Bundesamts für Verfassungsschutz und Ter- rorismusbekämpfung vom 28. Juli 2021 (fedpol-pag. 104-110). Gemäss dem Bericht gebe es keinerlei Hinweise auf die Gefahr einer zielgerichte- ten, vom Beschwerdeführer ausgehenden schweren Gewalttat. Stelle man den Risikofaktoren die Persönlichkeitsentwicklung der letzten Jahre ge- genüber, so erscheine eine gewaltfreie Lebensführung als sehr wahr- scheinlich. 8.5 8.5.1 Gemäss der Vorinstanz stehe der Aufenthalt einer Person, die wegen der Verletzung der Genfer Konvention (recte: der Genfer Konventionen) schuldig gesprochen worden sei, dem Ansehen der Schweiz entgegen und gefährde damit die äussere Sicherheit. Der Beschwerdeführer sei öffentlich bekannt und habe sich über Jahre in diversen Kriegsgebieten aufgehalten, ein Kriegsverbrechen begangen und sich für mindestens neun Monate in einer militärischen Einheit befunden, die mit der Begehung von Delikten gegen die Zivilbevölkerung und rechtsextremem sowie menschenverach- tendem Gedankengut in Verbindung gebracht wurde. Durch die Behei- matung des Beschwerdeführers drohe dem Ansehen der Schweiz gegen- über ihren internationalen Partnern ein Schaden in einem Masse, dass «die Friedensgarantie der neutralen und humanitären Tradition» gefährdet sei.
F-4459/2024 Seite 22 Es könne zudem nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Beschwer- deführer in Zukunft erneut an kriegerischen Handlungen beteilige (Ver- nehmlassung Rz. 3.3.3 ff.). 8.5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen verurteilten Kriegs- verbrecher, wobei entsprechende Verurteilungen vergleichsweise selten vorkommen. So hat die Verurteilung des Beschwerdeführers denn auch in strafrechtlichen Fachkreisen in Österreich für Aufsehen gesorgt (vgl. die Besprechung des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck in INGRID MI- GUTSCH, Erstmalige Anwendung eines neuen Völkerstraftatbestands seit der Novelle BGBl 2014/106, in: Judikatur Allgemeines Strafrecht, 2022/64 S. 540 ff.). Weitere Kriegsverbrechen, die in den Reihen des «Prawyj Sek- tor» begangen wurden, sind dokumentiert. Amnesty International berich- tete im Mai 2015 von Entführungen und Folter seitens von Kämpfern des «Prawyj Sektor». Der «Prawyj Sektor» habe ein verlassenes Jugendlager als provisorisches Gefängnis benutzt und dort dutzende Zivilisten als Gei- seln festgehalten, brutal gefoltert und hohe Geldsummen von ihnen und ihren Familien erpresst (Amnesty International, Ukraine: Overwhelming new evidene of prisoners being tortured an killed amid conflict”, 22. Mai 2015, < https://www.amnesty.org/en/latest/news/2015/05/ukraine-new-evi- dence-prisoners-tortured-and-killed-amid-conflict/ >, abgerufen am 30.01.2026). Amnesty International zeigte sich in einem Bericht unter den pro-ukrainischen Streitkräften besonders besorgt über den «Prawyj Sek- tor». Ehemalige Gefangene hätten ein erschreckendes Spektrum an Miss- handlungen geschildert, darunter Scheinhinrichtungen, Geiselnahmen, Er- pressungen, brutale Schläge, Morddrohungen und die Verweigerung drin- gend benötigter medizinischer Versorgung. Ein ehemaliger Gefangener berichtete Amnesty International, wie Personen, die sich als Mitglieder des «Prawyj Sektor» vorgestellt hätten, ihm mit dem Gewehrkolben ins Gesicht geschlagen und ihm dabei mehrere Stirnzähne ausgeschlagen hätten. Sie hätten ihn in ein Loch im Boden geworfen und damit begonnen, ihn leben- dig zu begraben (Amnesty International, Breaking Bodies – Torture and summary killings in eastern Ukraine, S. 6 ff., abrufbar auf: < https://www.amnesty.org/en/documents/eur50/1683/ 2015/en/ >, abge- rufen am 30.01.2026). 8.5.3 Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich aufgrund der Berichter- stattung, insbesondere aufgrund der Reportage in der Zeitung «B._______», über ein öffentliches Profil. Dabei hat er sich soweit ersicht- lich ohne Notwendigkeit mit eigenem Namen von der Tageszeitung porträ- tieren lassen und von sich aus auch über das Delikt berichtet, für das er
F-4459/2024 Seite 23 später verurteilt wurde. Dadurch hat er ein beträchtliches Risikoverhalten an den Tag gelegt. Zudem haben sich auch weitere Medien – wenn auch teilweise in anonymisierter Form – mit dem Beschwerdeführer befasst (Vol.at, Ukraine-Kriegsverbrechen: [...] bestreitet Vorwürfe, 31.5.2017, ab- rufbar auf [...], abgerufen am 30.01.2026; oe24.at, Ex-Kamerad verteidigt Austro-Kriegsverbrecher, 6.5.2017, abrufbar auf: < https://www.oe24.at/o- esterreich/chronik/ex-kamerad-verteidigt-austro-kriegsverbre- cher/281458908 >, abgerufen am 30.01.2026). Sodann zeigen auch die Reaktionen in Österreich, die in einer parlamentarischen Anfrage münde- ten, dass das Profil und die Vergangenheit des Beschwerdeführers politi- sches Sprengpotential aufweisen. Dabei erstaunt umso mehr, dass die ver- stärkte mediale Aufmerksamkeit den Beschwerdeführer nicht daran gehin- dert hat, nur wenige Monate nach Erscheinen der Reportage in der Zeitung «B._______» weiter an Kriegshandlungen in der Ukraine teilnehmen zu wollen. Dabei konnte er nur aufgrund seiner Festnahme in Polen an seinem Vorhaben gehindert werden. Schliesslich sind auch die Gründe, die den Beschwerdeführer dazu bewogen haben, sich auf Kriegsschauplätze zu begeben und sich an den Gefechten zu beteiligen, schwer nachvollziehbar. So handelte der Beschwerdeführer nicht primär aus monetärem Interesse und auch nicht aus ideologischer Überzeugung, sondern vor allem um die Erregung des unmittelbaren Gefechts zu erleben. Damit gehört er auch international gesehen zu einem kleinen Kreis von Personen (vgl. EGLE MU- RAUSKAITE, a.a.O., S. 13: «However, the analysis of available data and the in-depth interviews suggest that the number of such battle chasers is much smaller, and their fates often much less glorious [and rather short-lived] compared to what the media accounts might lead one to believe.»). 8.5.4 Auch wenn der Beschwerdeführer inzwischen über ein familiäres und berufliches Umfeld verfügt, besteht sodann weiterhin ein Risiko, dass er sich an fremden Kampfhandlungen beteiligt. So gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Stellungnahme zum Exequaturverfahren an, er habe beim russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine im Februar 2022 und dem Wei- terzug des erstinstanzlichen Urteils durch die Staatsanwaltschaft einen starken Drang gespürt, sich wieder in die Ukraine zu begeben. Er habe täglich mit dem Gedanken gespielt, «zu flüchten» (fedpol-pag. 251). Der Beschwerdeführer vermag dabei aus der günstigen Legalprognose des Oberlandesgerichts Innsbruck diesbezüglich nur bedingt etwas zu seinen Gunsten abzuleiten. So muss bei schweren Delikten ausländerrechtlich selbst eine geringe (strafrechtliche) Rückfallgefahr nicht in Kauf genom- men werden, da das Ausländerrecht zum Schutz der Gesellschaft hinsicht- lich des noch hinzunehmenden Risikos strengere Anforderungen stellt als
F-4459/2024 Seite 24 das Strafrecht (vgl. Urteil des BGer 2C_99/2019 vom 28. Mai 2019 E. 5.4.4 mit Verweis auf BGE 140 I 145 E. 4.3 und 137 II 233 E. 5.2.2). 8.5.5 Entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers kann aus der langjährigen Verfahrensdauer sodann nicht geschlossen werden, dass von ihm keine ausreichend schwere Gefährdung ausgeht. Zwar geht aus den Vorakten hervor, dass sich die Vorinstanz bereits im Januar 2020 mit ihm befasst hat. Die Verzögerungen danach dürften aber insbesondere dem Umstand geschuldet sein, dass die Vorinstanz den Abschluss des Strafver- fahrens in Österreich abwartete. Danach kam es unter anderem aufgrund von Meinungsverschiedenheiten mit dem BJ betreffend die stellvertretende Strafvollstreckung und der Tatsache, dass in der Folge das Exequaturver- fahren abzuwarten war, zu weiteren Verzögerungen. 8.5.6 Der Vorinstanz ist nach dem Gesagten zuzustimmen, wenn sie in der Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz ein nicht hinzuneh- mendes Reputationsrisiko sieht, das zu Beanstandungen seitens auslän- discher Staaten führen könnte. Das Risiko der Verschlechterung internati- onalen Beziehungen betrifft dabei insbesondere Staaten, gegen die der Beschwerdeführer in Kampfhandlungen involviert war. Zusammenfassend ist unter Berücksichtigung der diesbezüglich reduzierten Prüfungsdichte (vgl. E. 2.2) seitens des Beschwerdeführers eine Gefährdung der äusseren Sicherheit der Schweiz zu bejahen. Davon ist auch vor dem Hintergrund der österreichischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers auszu- gehen: Von ihm geht eine tatsächliche, gegenwärtige und schwerwiegende Gefährdung aus, die Grundinteressen der Gesellschaft berührt (vgl. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA). Die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Art. 68 Abs. 1 AIG sind erfüllt. 8.5.7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass, unter Vorbehalt von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA, mit dem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesge- richts Innsbruck vom 12. Juli 2022 auch die Voraussetzungen erfüllt sein dürften, um die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu widerru- fen (vgl. den Widerrufsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG). Als länger- fristige Strafe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, wobei es keine Rolle spielt, ob die Sanktion be- dingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde und auch Verurtei- lungen durch ein ausländisches Gericht berücksichtigt werden dürfen, so- fern es sich bei den infrage stehenden Delikten nach der schweizerischen Rechtsordnung um Verbrechen oder Vergehen handelt und der Schuld- spruch in einem Staat erfolgt ist, in dem die Einhaltung der
F-4459/2024 Seite 25 rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze und Verteidigungsrechte als gesi- chert gelten kann (vgl. etwa die Urteile des BGer 2C_819/2021 vom 12. Mai 2022 E. 4.2.1; 2C_393/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 3.1). 9. Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Ausweisung würde sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzen. 9.1 Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantiert kein Recht auf Aufenthalt in einem be- stimmten Staat. Es ergibt sich daraus weder ein Recht auf Einreise noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (BGE 135 I 153 E. 2.1). Das durch diese Bestimmung geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens kann jedoch verletzt sein, wenn einer aus- ländischen Person, deren Familienangehörige hier weilen, die Anwesen- heit untersagt und damit das Familienleben vereitelt wird. Der Schutzbe- reich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist praxisgemäss berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheits- berechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 II 1 E. 6.1; 139 I 330 E. 2.1; 137 I 247 E. 4.1.2). Der sich hier aufhaltende Familienangehörige muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was praxisgemäss der Fall ist, wenn er das Schweizer Bürgerrecht besitzt, ihm die Niederlassungsbewilligung gewährt wurde oder er über eine Aufent- haltsbewilligung verfügt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsan- spruch beruht (BGE 144 I 266 E. 3.3). 9.2 In den Schutzbereich fallen auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht, welche sich namentlich durch das Zusammenleben in gemeinsamem Haushalt, einer finanziellen Abhängigkeit oder der Über- nahme von Verantwortung für die andere Person charakterisiert (BGE 144 II 1 E. 6.1; 135 I 143 E. 3.1). Aus einem Konkubinat ergibt sich ein Bewilli- gungsanspruch gestützt auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK, wenn die partnerschaftli- che Beziehung entweder seit Langem eheähnlich gelebt wird oder das Paar mit gemeinsamen Kindern zusammenlebt (BGE 144 I 266 E. 2.4, 2.5; Urteile 2C_396/2021 vom 27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_456/2016 vom 15. No- vember 2016 E. 4). Der Beschwerdeführer und seine Partnerin leben seit 2017 in einem gemeinsamen Haushalt und haben zwei Kinder. Der Part- nerin, einer gebürtigen Schweizerin, ist es nicht ohne Weiteres zumutbar,
F-4459/2024 Seite 26 die Schweiz dauerhaft zu verlassen, um die Familiengemeinschaft weiter zu pflegen. Der Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist in Bezug auf sie eröffnet. Zudem kann sich der Beschwerdeführer auch gestützt auf seine Beziehung zu den beiden gemeinsamen Kindern schweizerischer Staats- angehörigkeit – wobei er obhuts- und sorgeberechtigt ist – auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen (umgekehrter Familiennachzug, vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Demgemäss ist eine Interessenabwägung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorzunehmen (vgl. BGE 140 I 145 E. 3.1). 9.3 9.3.1 Die privaten Interessen des Beschwerdeführers ergeben sich in ers- ter Linie daraus, dass er von seiner Partnerin und den beiden Kindern ge- trennt würde, sofern diese ihm nicht in sein Heimatland Österreich folgen. Es wird nicht in Abrede gestellt, dass dieser Eingriff von einer gewissen Schwere ist. Indessen wusste die Partnerin des Beschwerdeführers, als sie die Beziehung mit ihm einging, um dessen Vergangenheit und musste (auch mit Blick auf einen allfälligen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ge- mäss Art. 62 Abs. 1 Bst. b AIG) von Beginn an damit rechnen, das Fami- lienleben nicht in der Schweiz leben zu können (vgl. Urteile des BGer 2C_963/2016 vom 17. März 2017 E. 2.2; 2C_362/2011 vom 11. November 2011 E. 3.2). Dadurch wird die Schwere des Eingriffs relativiert. Es steht der Partnerin frei, dem Beschwerdeführer in sein Heimatland zu folgen. Es handelt sich um ein Nachbarland der Schweiz und Sprachbarrieren sind nicht vorhanden. Sollte sich die Partnerin für einen Verbleib in der Schweiz entscheiden, könnte die Beziehung durch Besuche in Österreich und mit- hilfe von modernen Kommunikationsmitteln gelebt werden. 9.3.2 Dasselbe gilt sinngemäss für die beiden Kinder des Beschwerdefüh- rers (geb. [...] und [...]). Diese befinden sich noch in einem anpassungsfä- higen Alter (vgl. Urteile des BGer 2C_533/2023 vom 25. April 2024 E. 6; 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 6.3.1), weshalb eine Übersiedelung nach Österreich ohne Weiteres in Frage kommt. Zudem dürften sie ange- sichts der Sprache und der räumlichen Nähe mit den österreichischen Ver- hältnissen vertraut sein. Schliesslich dürften die Kinder in der Lage sein, bestehende Freundschaften auch aus dem grenznahen Österreich weiter- hin zu pflegen. 9.4 Die öffentlichen Interessen bestehen in der Wahrung der äusseren Si- cherheit der Schweiz. Bei einer Gefährdung der inneren oder äusseren Si- cherheit der Schweiz besteht grundsätzlich ein grosses und legitimes Inte- resse des Gemeinwesens an einer Entfernung und Fernhaltung (BBl 2002
F-4459/2024 Seite 27 3709, 3814 Ziff. 2.9.3). Dies gilt auch und insbesondere bei einem Reputa- tionsrisiko, welches hier im Raum steht. 9.5 Der als mittelschwer einzustufende Eingriff in das Familienleben er- weist sich vor diesem Hintergrund als gerechtfertigt im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK. 10. Auch ausserhalb der Garantie von Art. 8 EMRK kann die Ausweisung nicht als unverhältnismässig gewertet werden. Der Beschwerdeführer ist seit November 2017 in der Schweiz wohnhaft. Von November 2017 bis Juli 2018 absolvierte er ein Praktikum als (...) und anschliessend bis im Juli 2021 eine Lehre in diesem Bereich. Seit dem Januar 2022 arbeitet er als (...) im Teilzeitpensum – gemäss eigenen An- gaben betreut er die Kinder zwei Tage in der Woche –, wobei er Einsätze bei verschiedenen Institutionen leistet. Dem Beschwerdeführer ist es damit gelungen, sich nach seiner militärischen Laufbahn beruflich neu zu orien- tieren und auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Eine starke berufliche Verankerung ist indessen nicht erkennbar. Die soziale Integration liegt im Rahmen des Üblichen. Insgesamt sind die privaten Interessen des Be- schwerdeführers am Verbleib in der Schweiz als achtenswert, jedoch nicht als übermässig gross zu beurteilen. Zu berücksichtigen ist überdies, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, welche die Wiedereingliederungschancen des Beschwerdeführers in Österreich in Frage stellen würden, zumal er dort seine Kindheit und Jugend verbracht hat. 11. 11.1 Art. 61 AIG regelt die Erlöschensgründe für Aufenthalts- und Nieder- lassungsbewilligungen. Die Bewilligung erlischt bei Vorliegen eines Erlös- chensgrunds – anders als bei Vorliegen eines Widerrufgrunds – von Ge- setzes wegen. Gemäss Art. 61 Abs. 1 Bst. d AIG erlischt eine Bewilligung mit der Ausweisung nach Art. 68 AIG. 11.2 Das FZA sieht keine Bestimmungen zum Erlöschen von Aufenthalts- bewilligungen vor, weshalb Art. 61 AIG auch für Staatsangehörige, die sich auf das FZA berufen können, zur Anwendung kommt. Folglich erlischt die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers mit Rechtskraft dieses Urteils. Die Vorinstanz hält dabei in der angefochtenen Verfügung zu Unrecht fest, dass Art. 61 AIG nicht auf EU-Staatsangehörige anwend- bar sei. Auch erlischt entgegen der Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung
F-4459/2024 Seite 28 nicht mit dem Vollzug der Ausweisung, sondern mit der Rechtskraft des Ausweisungsentscheids (ebenso SILIVA HUNZIKER, in: Stämpflis Handkom- mentar zum AIG, 2. Aufl. 2024, Art. 61 N. 20). 12. Die Ausweisung wird mit einem befristeten oder unbefristeten Einreisever- bot verbunden. Die verfügende Behörde kann das Einreiseverbot vorüber- gehend aufheben, wenn wichtige Gründe vorliegen (Art. 68 Abs. 3 AIG). 12.1 Die Vorinstanz hat gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Ausreise aus der Schweiz ausgesprochen. Sie führt hierzu aus, unter Betrachtung des Wohl- verhaltens seit dem letzten Ausreiseversuch 2017 und der familiären Situ- ation erscheine es mit Blick auf die Verhältnismässigkeit als geboten, auf den Erlass eines unbefristeten Einreiseverbotes zu verzichten. 12.1.1 Ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren (vgl. Art. 67 Abs. 3 erster Satz AIG) kann gegenüber einem Ausländer, der unter das FZA fällt, nur ausgesprochen werden, wenn eine Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere vorliegt, dergestalt, dass der betroffenen Person das Aufenthaltsrecht in der Schweiz gemäss Art. 5 Anhang I FZA aberkannt werden kann (BGE 139 II 121 E. 5). 12.1.2 Da der Entzug des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers vor Art. 5 Anhang I FZA standhält, ist auch die Schwelle der Schwere der Ge- fährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erreicht, um ein Einrei- severbot von bis zu fünf Jahren aussprechen zu können. Das Einreisever- bot ist somit in seinem Bestand gerechtfertigt. 12.1.3 Zu prüfen bleibt, ob die Massnahme hinsichtlich ihrer Dauer verhält- nismässig ist. Der durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Garantie des Fa- milienlebens kommt nur insofern Bedeutung zu, als das Einreiseverbot das durch das fehlende Aufenthaltsrecht ohnehin auf kurzzeitige Besuche be- schränkte Familienleben zusätzlich erschwert (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.2). Diese Erschwernis hat der Beschwerdeführer hinzunehmen. Aus wichtigen Gründen kann die Massnahme vorübergehend aufgehoben wer- den (vgl. E. 12). In Anbetracht der Schwere des Verbrechens und des damit verbundenen Reputationsrisikos ist eine Fernhaltung für die Dauer von fünf Jahren angemessen. Das fünfjährige Einreiseverbot erweist sich als ver- hältnismässig.
F-4459/2024 Seite 29 12.2 Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz angeordnete Ausschrei- bung des Einreiseverbots im automatisierten Polizeifahndungssystem RI- POL rechtmässig (vgl. Art. 21 Abs. 4 der Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems [N-SIS] und das SIRENE-Büro vom 8. März 2013 [N-SIS-Verordnung, SR 362.0]; Art. 15 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 [BPI, SR 361]). 13. Nach dem Gesagten erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als recht- mässig. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh- rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), auf insgesamt Fr. 1'500.– festzu- setzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei diese durch den am 28. August 2024 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt sind.
F-4459/2024 Seite 30 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die zustän- dige kantonale Migrationsbehörde und das Generalsekretariat des EJPD.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Jan Hoefliger
F-4459/2024 Seite 31 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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