B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit Urteil vom 27.03.2025 (1C_514/2024)
Abteilung VI F-530/2023
Urteil vom 27. Juni 2024 Besetzung
Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Ordentliche Einbürgerung.
F-530/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. A._______ und B., israelische Staatsangehörige, leben seit (...) 2005 in der Schweiz und sind seit dem (...) 2016 im Besitz einer Nieder- lassungsbewilligung. Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder: D. (geb. [...]), E._______ (geb. [...]) und C._______ (geb. 2014). D._______ wurde am (...) 2015 und E._______ am (...) 2018 in der Schweiz eingebürgert. B. Am 15. Dezember 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden beim Migra- tionsamt des Kantons F._______ (nachfolgend Migrationsamt) um Ertei- lung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Die Erteilung des Kantonsbürgerrechts erfolgte – unter dem Vorbehalt der Erteilung der Ein- bürgerungsbewilligung – am 4. Juli 2018. Gleichentags beantragte das Migrationsamt für die Beschwerdeführenden die Erteilung der eidgenössi- schen Einbürgerungsbewilligung. C. Nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs wies die Vorinstanz am 20. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürge- rungsbewilligung ab. D. Gegen diese Verfügung reichten die Beschwerdeführenden am 22. Juni 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. E. Mit Urteil F-3219/2020 vom 24. Januar 2022 wies das Bundesverwaltungs- gericht die Beschwerde ab. F. Mit Urteil 1C_141/2022 vom 19. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten gut, hob das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Januar 2022 auf und wies die Angelegenheit zu neuem Entscheid an dieses zu- rück. G. Am 1. März 2023 nahm das Bundesverwaltungsgericht das
F-530/2023 Seite 3 Beschwerdeverfahren F-3219/2020 wieder auf, führte es unter der Ge- schäftsnummer F-530/2023 weiter und forderte die Vorinstanz auf, den Sachverhalt zu aktualisieren und eine Stellungnahme einzureichen. H. In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2023 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. I. Am 11. Mai 2023 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zur Eingabe der Vorinstanz vom 19. April 2023 und zu sämt- lichen im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-3219/2020 vom 24. Ja- nuar 2022 erwähnten Quellen beziehungswiese angerufenen Umständen eine Stellungnahme einzureichen. J. An 20. Juni 2023 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aktenein- sicht der Beschwerdeführenden vom 2. Juni 2023 gut. K. In ihrer Stellungnahme vom 17. Juli 2023 beantragten die Beschwerdefüh- renden, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihnen sei die eid- genössische Einbürgerungsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sa- che zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. L. Am 22. Februar 2024 ersuchte die Instruktionsrichterin die Bundesanwalt- schaft um Zustellung der Strafakten im Strafverfahren gegen Igor Kolo- moisky und gegebenenfalls gegen die Beschwerdeführerin 2 und den Be- schwerdeführer 1. Die Bundesanwaltschaft verweigerte am 29. Februar 2024 die Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 Abs. 2 der Strafprozessord- nung (StPO; SR 312.0) und hielt fest, gegen die Beschwerdeführenden sei keine Strafuntersuchung in der Schweiz eröffnet worden. M. Am 14. März 2024 gab die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden Gelegenheit, eine Stellungnahme zur Antwort der Bundesanwaltschaft vom 29. Februar 2024 und zu mehreren Internetquellen einzureichen. N. In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024 hielten die Beschwerdeführen- den an ihren Rechtsbegehren fest und beantragten, die Parteien seien von
F-530/2023 Seite 4 Amtes wegen über die Beweiserhebung zu orientieren und es sei die Zwi- schenverfügung vom 14. März 2024 zu begründen. Am 2. Mai 2024 wies die Instruktionsrichterin diesen Antrag ab. O. Auf die von den Beschwerdeführenden eingereichten Beweismittel wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Mit dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 (BüG, SR 141.0) wurde der gleichnamige Erlass vom 29. September 1952 aufgehoben (vgl. Art. 49 BüG i.V.m. Ziff. I seines An- hangs). Da das Gesuch am 15. Dezember 2017 und damit vor der Recht- sänderung eingereicht worden ist, ist die Streitsache in materieller Hinsicht nach dem alten Bürgerrechtsgesetz (aBüG) zu beurteilen (Art. 50 Abs. 2 BüG). 2. 2.1 Verfügungen des SEM, welche die eidgenössische Einbürgerungsbe- willigung gemäss Art. 13 aBüG zum Gegenstand haben, unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 47 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. VGG). 2.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2.3 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten, die ein schutzwürdiges Interesse an der Änderung oder Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung haben, zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG], Form der Beschwerde [Art. 52 VwVG] und Bezahlung des Kostenvorschusses [Art. 63 Abs. 4 VwVG]) sind erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
F-530/2023 Seite 5 von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er- messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb- lichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be- schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah- ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be- schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis- sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit- punkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2020 VII/4 E. 2.2). 4. Der Antrag der Beschwerdeführenden, ihnen sei Einsicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28, 31 (Dossier F-3219/2020) zu gewähren, wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 18. November 2020 behandelt. Auf die damit verbundene Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist deshalb nicht mehr einzugehen. 5. 5.1 Zunächst ist die Rüge der Beschwerdeführenden zu behandeln, die Vorinstanz sei bei der Entscheidfällung befangen gewesen. Sie habe be- reits vor Abschluss der Sachverhaltsfeststellung beschlossen, den Be- schwerdeführenden die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung zu ver- weigern. Indem sie in ihrem Schreiben vom 5. Juli 2019 den Nachrichten- dienst des Bundes (NDB) informiert habe, die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen und ihn gleichzeitig um Auskunft ersucht habe, ob gegen die Beschwerdeführenden in der Ukraine ein Strafverfahren hängig sei, habe sie nach einem Ablehnungsgrund für den bereits intern gefassten negativen Beschluss gesucht. 5.2 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen, die eine Verfügung treffen oder diese vorbereiten, in den Ausstand treten, wenn sie in der Sa- che ein persönliches Interesse haben (Bst. a), mit einer Partei etwa durch Ehe verbunden, verwandt oder verschwägert sind (Bst. b und b bis ), wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig waren (Bst. c) oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache be- fangen sein könnten (Bst. d). Letzteres ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unbefangenheit und damit die Unparteilichkeit des Verwaltungsbeamten hervorzurufen. Dabei kommt es auf das subjektive Empfinden der Partei, welche die Befangenheit behauptet, ebenso wenig
F-530/2023 Seite 6 an wie darauf, ob der Betroffene tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entsprechender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan wird. Die Ausstandsregeln sollen die objektive Prüfung einer Sach- oder Rechtslage durch eine unparteiische und unvor- eingenommene Behörde gewährleisten (zum Ganzen BGE 140 I 326 E. 5.2 und BGE 137 II 431 E. 5.2). Erhält die betroffene Person Kenntnis von Ausstandsgründen, hat sie diese nach Treu und Glauben umgehend geltend zu machen. Lässt sie sich trotzdem stillschweigend auf das Ver- fahren ein, verzichtet sie auf die Geltendmachung ihrer Rechte. Bringt sie sie erst später vor, handelt sie treuwidrig und der Ablehnungsgrund ist da- her verwirkt (vgl. BGE 140 I 240 E. 2.4; BREITENMOSER/WEYENETH, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 10 N. 109). 5.3 Die Beschwerdeführenden haben erst im Rahmen des Beschwerde- verfahrens Kenntnis vom Inhalt des Schreibens der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 erhalten. Entsprechend ist ihre Rüge, Art. 10 VwVG sei verletzt, auf Beschwerdeebene zulässig. 5.4 Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, auf welchen Ausstands- grund sich die Beschwerdeführenden berufen. In Frage kommt vorliegend einzig Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob eine objektive Prüfung der Sach- oder Rechtslage durch die Vorinstanz gewähr- leistet war: Die Vorinstanz informierte den NDB am 5. Juli 2019, den Beschwerdefüh- renden die Einbürgerungsbewilligung verweigern zu wollen, nachdem sie bereits umfangreiche Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hatte. Ins- besondere lagen zum Zeitpunkt ihres Schreibens an den NDB bereits des- sen Amtsbericht vom 29. Mai 2019, die Stellungnahme des EDA vom 18. April 2019 sowie der Bericht des fedpol vom 13. Dezember 2018 vor. Im September 2019 informierte die Vorinstanz die Beschwerdeführenden, dass sie beabsichtige, die Einbürgerungsbewilligung nicht zu erteilen. An- gesichts dieses zeitlichen Ablaufs lässt sich aus dem Schreiben der Vorinstanz an den NDB vom 5. Juli 2019 nicht ableiten, diese sei in ihrer Entscheidfindung voreingenommen gewesen. Sie hatte zu diesem Zeit- punkt bereits genügend Informationen, um sich ein umfassendes Bild der Sachlage machen und kurze Zeit später die Beschwerdeführenden über das (negative) Ergebnis ihrer Abklärungen informieren zu können. Aus dem Umstand, dass sie in Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12
F-530/2023 Seite 7 ff. VwVG) dennoch ergänzende Informationen zu den Beschwerdeführen- den einholte, lässt sich keine Verletzung von Art. 10 VwVG ableiten. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 ff. VwVG i.V.m. Art. 37 VGG) verletzt, in- dem sie unbelegte Behauptungen aufgestellt habe. Sie behaupte, gegen Igor Kolomoisky würden mehrere Strafverfahren geführt werden. Im Be- richt des NDB sei jedoch nur von einer möglichen Strafuntersuchung des US-amerikanischen Federal Bureau of Investigation (FBI) die Rede, nicht von mehreren Strafverfahren. Auch finde sich in den Akten der Vorinstanz nichts zu einer vermeintlich am Delaware Court erhobenen Klage gegen Igor Kolomoisky. Des Weiteren sei die Behauptung, die Beschwerdeführe- rin 2 unterstütze ihren [Familienangehörigen] finanziell, nicht belegt und es sei unzutreffend, dass sie im medialen Rampenlicht stehe. Bekannt sei ein- zig der Artikel des Organized Crime and Corruption Report Project (OC- CRP, The Kolomoisky Family’s Hidden Swiss Assets, 19.04.2019, < https://www.occrp.org/en/investigations/sidebar/the-kolomoisky-familys- hidden-swiss-assets >, abgerufen am 5.06.2024), der falsche Behauptun- gen enthalte. Ferner sei entgegen der Ansicht des NDB Igor Kolomoisky von den USA einzig mit einem Einreiseverbot belegt worden und stehe nicht auch noch auf einer Sanktionsliste. Die Vorinstanz stütze ihre Verfü- gung zur Hauptsache auf den Amtsbericht des NDB, welcher sich wiede- rum auf den OCCRP-Artikel stütze. Jener binde die Vorinstanz jedoch nicht. Indem die Vorinstanz die Behauptungen des NDB ohne Prüfung und ohne weitere Beweiserhebungen übernommen habe, habe sie ihre Sach- verhaltsermittlungs- und Beweisführungspflicht verletzt. Die Sachverhalts- feststellung sei willkürlich und als Grundlage für die angefochtene Verfü- gung nicht geeignet. Weder der NDB noch das fedpol hätten ihre Erkennt- nisse auf Beweismittel oder Indizien gestützt. Die Vorinstanz habe keine Handlung der Beschwerdeführenden darzulegen vermocht, welche geeig- net wäre, eine Sicherheitsgefährdung zu begründen. 6.2 Den Beschwerdeführenden ist zuzustimmen, dass es sich bei den von der Vorinstanz erwähnten Gerichtsverfahren gegen Igor Kolomoisky nicht um Straf-, sondern um Zivilverfahren handelt. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen folgt, ist diese Unterscheidung vorliegend jedoch nicht rechts- erheblich. Von Bedeutung ist vielmehr die Natur der gegen ihn erhobenen Vorwürfe, bei denen es sich um strafrechtlich relevantes Verhalten handelt. Zutreffend ist auch, dass – zumindest gemäss öffentlichen Quellen – Igor Kolomoisky mit einem Einreiseverbot seitens der USA belegt ist, jedoch
F-530/2023 Seite 8 nicht auf einer Sanktionsliste figuriert. Auch ist die Behauptung der Vor- instanz, die Beschwerdeführerin würde ihren [Familienangehörigen] finan- ziell unterstützen, nicht belegt und aus den Akten ergeben sich keine Indi- zien hierfür. Dieses Sachverhaltselement ist nicht entscheidrelevant, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden. In Bezug auf die Klage am Delaware Court wurde den Beschwerdeführenden Einsicht in das Akten- stück 31 gewährt, in welchem diese erwähnt wird. Bezüglich der Präsenz der Beschwerdeführenden in den Medien und des Artikels des OCCRP wird auf E. 10.4 ff. verwiesen. Schliesslich hat die Vorinstanz die Akten des NDB und des fedpol konsultiert und konnte dadurch die Angaben dieser beiden Behörden verifizieren. Vor diesem Hintergrund und angesichts der Ausführlichkeit der (aktualisierten) Berichte des NDB und des fedpol ist sie ihrer Abklärungspflicht hinreichend nachgekommen; eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor (vgl. Urteil des BVGer F- 4618/2017 vom 11. Dezember 2019 E. 4.4.2). 7. 7.1 Alle Schweizerinnen und Schweizer gehören als Bürger drei Gemein- wesen an. Sie haben ein Gemeindebürgerrecht, ein Kantonsbürgerrecht und das Schweizer Bürgerrecht. Diese drei Bürgerrechte bilden eine un- trennbare Einheit (Art. 37 Abs. 1 BV). Der Erwerb des Schweizer Bürger- rechts ist notwendigerweise mit dem Erwerb eines Kantons- und eines Ge- meindebürgerrechts verknüpft (Art. 12 Abs. 1 aBüG). 7.2 Für die ordentliche Einbürgerung sind primär die Kantone zuständig. Der Bund erlässt Mindestvorschriften und erteilt die Einbürgerungsbewilli- gung (Art. 38 Abs. 2 BV). In diesem Rahmen prüft er, ob die von ihm in Art. 14 und Art. 15 aBüG aufgestellten Mindesterfordernisse für die Ertei- lung des Schweizer Bürgerrechts erfüllt sind. Kantone und Gemeinden nehmen aufgrund ihrer eigenen (zusätzlichen) Vorschriften die eigentliche Einbürgerung vor (vgl. Urteil des BVGer F-2877/2018 vom 14. Januar 2019 E. 3.2). Die Einbürgerungsbewilligung wird alsdann vom SEM für einen be- stimmten Kanton erteilt (vgl. Art. 13 aBüG). 7.3 Zu prüfen ist gemäss Art. 14 aBüG, ob die gesuchstellende Person zur Einbürgerung geeignet ist, insbesondere ob sie in die schweizerischen Ver- hältnisse eingegliedert ist (Bst. a), mit den schweizerischen Lebensge- wohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut ist (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. c) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. d). Andernfalls hat die Einbürgerung zu unterbleiben. Die Liste der Voraussetzungen in Art. 14 aBüG ist nicht
F-530/2023 Seite 9 abschliessend. Das SEM kann die Bewilligung zur Einbürgerung aus an- deren Gründen verweigern (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2 und 6.3.2.1; HART- MANN/MERZ, § 12 Einbürgerung: Erwerb und Verlust des Schweizer Bür- gerrechts, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 12.20). 7.4 Unter den Begriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit gemäss Art. 14 Bst. d aBüG fallen beispielsweise Terrorismus, gewalttäti- ger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Bezie- hungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen (vgl. zum Ganzen BVGE 2013/23 E. 3.2; vgl. ferner Botschaft vom 26. August 1987 zur Än- derung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 293, 305; Zusatzbotschaft vom 27. Oktober 2010 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnah- men zur Wahrung der inneren Sicherheit, BBl 2010 7841, 7851; Urteile des BVGer C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2; C-1124/2006 vom 21. Au- gust 2009 E. 4.3.2; CHRISTIAN R. TAPPENBECK, Das Bürgerrecht in der Schweiz und seine persönlichkeitsrechtliche Dimension, 2011, S. 371; SOW/MAHON, in: Amarelle/Nguyen [Hrsg.], Code annoté de droit des mig- rations, 2014, Art. 14 aBüG N. 33 ff.). Dabei wird die Begehung einer Straf- tat nicht vorausgesetzt, da Art. 14 Bst. d aBüG eine präventive Funktion und den Schutz des Staates zum Ziel hat (BVGE 2019 VII/5 E. 6.2; Urteil des BVGer F-5929/2018 vom 25. November 2021 E. 7.1). Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusse- ren Sicherheit der Schweiz hindeuten (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2; Urteil des BVGer F-5322/2017 vom 20. Dezember 2019 E. 6.2; SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 37). In der Lehre wird festgehalten, der Begriff der inneren Sicherheit verfüge sowohl über einen polizeirechtlichen als auch über einen staatspolitisch-sicherheitspolitischen Aspekt mit primär pros- pektiver Wirkung (SCHWEIZER/MOHLER, in: Ehrenzeller et al. [Hrsg.], St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, Art. 57 BV N. 8 und 10). Die Beurtei- lung dieses Kriteriums hat strengen Massstäben zu genügen, da das Bür- gerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, welche die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schut- zes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2). Ist die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit bloss vorübergehender Natur, so kann die Einbürgerungsbewilligung erteilt werden, sobald kein Sicherheits- risiko mehr besteht (vgl. BVGE 2013/34 E. 5.3).
F-530/2023 Seite 10 7.5 Das SEM hat zur Beantwortung der Frage, ob eine Sicherheitsgefähr- dung vorliegt, eine amtliche Stellungnahme des NDB als Expertenbehörde einzuholen (Art. 4 Abs. 2 Bst. d und Art. 22 der Verordnung vom 4. Dezem- ber 2009 über den Nachrichtendienst des Bundes [V-NDB, SR 121.1] i.V.m. Ziff. 4.2.1 Anhang 1 und Ziff. 9.2.1 Anhang 3 V-NDB; vgl. KRAUS- KOPF/WYSSLING, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 12 N. 180 ff.). Der NDB ist das Kompetenzzent- rum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der in- neren und äusseren Sicherheit (vgl. Art. 8 Abs. 3 Bst. c der Organisations- verordnung vom 7. März 2009 für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport [OV-VBS, SR 172.214.1]). Als Fachbehörde ist der NDB verpflichtet, sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenste- hen könnten; er kann dem SEM einen begründeten Antrag stellen. Diese Mitwirkung ändert nichts an der Verfügungskompetenz des SEM und führt auch nicht dazu, dass dem NDB in Einbürgerungsverfahren Parteistellung zukommen würde (vgl. Art. 12 Abs. 2 Bst. e sowie Art. 14 Abs. 1 der Orga- nisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Jus- tiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD], SR 172.213.1; BVGE 2013/34 E. 6.1; CÉLINE GUTZWILLER, Droit de la nationalité et fédéralisme en Suisse, 2008, Rz. 891). Die Stellungnahme des NDB bindet das SEM zwar nicht. Dieses wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörde nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Das ist namentlich dann der Fall, wenn die Schlüsse des NDB nicht nachvollziehbar sind, sei es, weil die Stellungnahme nicht hinreichend substantiiert oder unzu- reichend begründet ist oder an inneren Widersprüchen leidet (vgl. Urteil des BVGer C-563/2011 vom 10. September 2014 E. 4.4). Ungeachtet der zentralen Bedeutung der Stellungnahme des NDB ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat (vgl. BVGE 2013/34 E. 6.2). Es ist dazu verpflichtet, sich ein eigenes Urteil über die amtsfremde Ermittlung der Fachbehörde zu bilden. Eine unbesehene Übernahme fremder Amtser- kenntnisse kann eine fehlerhafte Sachverhaltsermittlung darstellen (vgl. Urteile des BVGer F-5322/2017 E. 9.2.4 ff. und F-4618/2017 E. 4.4.2). 8. 8.1 Die Vorinstanz führt in ihrem ablehnenden Entscheid aus, es bestün- den Zweifel in Bezug auf die Beachtung der Rechtsordnung durch die Be- schwerdeführenden. Ferner stehe auch die Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz in Frage. Sie weist auf die Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und dem [Familienangehörigen] der Beschwerdeführerin 2 – Igor Kolomoisky – hin. Gegen diesen würden
F-530/2023 Seite 11 mehrere Strafverfahren im Ausland geführt und er werde der Geldwäsche- rei verdächtigt. 2016 sei die Igor Kolomoisky gehörende «PrivatBank» von der ukrainischen Regierung privatisiert worden. 2017 habe der London High Court dessen Gelder eingefroren. 2018 habe die Ukrainische Natio- nalbank gegen ihn beim erstinstanzlichen Gericht in F._______ Klage we- gen Kreditschulden erhoben. Im Frühling 2019 habe der Delaware Court in den USA ein Verfahren wegen Veruntreuung und Geldwäscherei eröffnet. Diese Verfahren würden sich zwar nicht gegen die Beschwerdeführenden richten; sie hätten jedoch über ihre Aktivitäten in verschiedenen Unterneh- men mit Sitz in F._______ und im Ausland Zugang zu russisch-ukraini- schen Kreisen. Seit ihrer Ankunft in F._______ seien die Eheleute für ver- schiedene Unternehmen tätig. In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 treffe das insbesondere auf den G._______ zu, dessen Präsident Igor Kolo- moisky sei. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Beschwerdefüh- renden in die Aktivitäten von Igor Kolomoisky involviert seien, der im Kon- takt zu Personen der russisch-ukrainischen organisierten Kriminalität stehe. Ferner seien die Beschwerdeführenden Eigentümer mehrerer Im- mobilien von grossem Wert, die sie nicht durch ihre unternehmerische Ak- tivität hätten finanzieren können. Die beim NDB konsultierten Akten würden dessen Aussagen im Amtsbericht bestätigen, wonach eine enge familiäre und professionelle Verbindung zwischen Igor Kolomoisky und den Be- schwerdeführenden bestehe. Der Name der Beschwerdeführerin 2 tauche regelmässig neben demjenigen ihres [Familienangehörigen] in verschiede- nen Medien auf. Es bestünden konkrete Indizien, wonach die finanzielle und persönliche Reputation der Beschwerdeführenden nicht über alle Zweifel erhaben sei. Deren Einbürgerung würde die Integrität der Schweiz in Frage stellen. 8.2 Die Beschwerdeführenden bestreiten die Ausführungen der Vor- instanz. Sämtliche ihrer Vermögenswerte seien rechtmässiger Herkunft. Andernfalls hätte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet. Die Behauptung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze ihren [Familienangehörigen] mit Geldern illegaler Herkunft, sei nicht belegt und willkürlich. Die Vorinstanz habe keine einzige Transaktion bezeichnet, zu welcher sich die Beschwerdeführenden hätten äussern können. Von der Beschwerdeführerin 2 könne nicht erwartet werden, die Herkunft sämtli- cher Vermögenswerte vollständig zu belegen. Auch wenn sie ihren [Fami- lienangehörigen] finanziell unterstützt hätte, wäre dies nicht verwerflich. Die Ausführungen des fedpol im Schreiben vom 13. Dezember 2018 und des NDB im Amtsbericht vom 29. Mai 2019 seien falsch, durch nichts be- legt und damit willkürlich. Sie – die Beschwerdeführenden – würden über
F-530/2023 Seite 12 einen einwandfreien Leumund verfügen. Sämtliche ihrer geschäftlichen Tätigkeiten seien legal und legitim. Ferner sei nicht nachvollziehbar, wel- che Art von Beziehung sie zu unbestimmten kriminellen Gruppierungen ha- ben sollen. Des Weiteren sei der Beschwerdeführerin 2 ein einziger Artikel («The Kolomoisky Family’s Hidden Swiss Assets») bekannt, in welchem sie zusammen mit ihrem [Familienangehörigen] erwähnt werde. Dieser enthalte zahlreiche unzutreffende Behauptungen und sei aller Wahrschein- lichkeit nach von H., einem ehemaligen Geschäftspartner von Igor Kolomoisky, in Auftrag gegeben worden. Eine Verbindung zwischen der Geschäftstätigkeit beziehungsweise den Vermögenswerten der Beschwer- deführerin 2 und ihrem [Familienangehörigen] könne durch diesen Artikel jedenfalls nicht hergestellt werden. Es bestünden keine Gesellschaften, an denen Igor Kolomoisky und die Beschwerdeführerin 2 gleichzeitig beteiligt wären. Die potenzielle Gefahr, die ihrer Einbürgerung entgegenstehen solle, sei eine potenziell negative Berichterstattung. Dies habe nichts mit der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz zu tun. Unabhängig da- von sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die Reputation der Schweiz gefähr- det sein solle. Igor Kolomoisky sei nicht Partei des Einbürgerungsverfah- rens. Die Beschwerdeführerin 2 könne nicht für die Handlungen ihres [Fa- milienangehörigen] zur Rechenschaft gezogen werden. Dessen Verhalten sei für das vorliegende Verfahren nicht relevant. Ein Ablehnungsgrund ge- mäss Art. 14 Bst. d aBüG liege nicht vor. 8.3 In ihrer Stellungnahme vom 19. April 2023 hält die Vorinstanz fest, Igor Kolomoisky sei im selben Jahr im Abstand von wenigen Monaten [zum Be- schwerdeführer] aus dem G. und der I._______ ausgeschieden, was nicht als Zufall angesehen werden könne und die engen Beziehungen zwischen den beiden Unternehmen (gemeint: Stiftungen) belege. Der Amtsbericht des NDB beurteile das Risiko eines aus der Einbürgerung der Beschwerdeführenden resultierenden Reputationsschadens für den Fi- nanz- und Wirtschaftsplatz Schweiz als noch grösser als 2019. Inzwischen seien Ermittlungen in den USA, Israel, Zypern und Grossbritannien wegen des Verdachts auf Geldwäscherei nicht nur gegen Igor Kolomoisky im Gange; in den Ermittlungen des FBI würden auch Unternehmen und Ver- mögenswerte der Beschwerdeführerin 2 auftauchen. Sobald deren Einbür- gerung bewilligt würde, sei das Risiko real, dass sich Igor Kolomoisky an- gesichts des zu erwartenden zunehmenden Drucks aus den USA und/oder durch den ukrainischen Präsidenten Volodymyr Zelensky, der seinerseits unter dem Druck der USA stehe, in die Schweiz zurückziehen könnte. Doch auch ohne die Präsenz von Igor Kolomoisky in der Schweiz bestehe die
F-530/2023 Seite 13 Gefahr, dass über seine familiären Netzwerke Gelder kriminellen Ur- sprungs in die Schweiz oder via die Schweiz in Offshore-Finanzzentren gelangen würden. Das langjährige nachrichtendienstliche Lagebild weise darauf hin, dass solche Netzwerke, wie sie von Igor Kolomoisky und den Beschwerdeführenden in der Schweiz angelegt worden seien, jahrzehnte- lang unauffällig agieren könnten, ohne dass sie den Behörden negativ auf- fallen würden, bis neue Entwicklungen – in diesem Fall der Krieg [in der Ukraine] und der Druck der USA – die mediale Aufmerksamkeit auf sie len- ken würden. Von Seiten des fedpol werde bestätigt, dass ein starker Ver- dacht bestehe, dass die Beschwerdeführerin 2 zusammen mit ihrem [Fa- milienangehörigen] in Geldwäschegeschäfte verwickelt sei. Sie – die Vorinstanz – halte an ihrer Position fest, dass die Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen würde. Der Krieg in der Ukraine erhöhe den Druck auf den finanziellen und wirtschaftlichen Ruf der Schweiz, insbesondere auf- grund des Einfrierens von Geldern russischer Oligarchen in der Schweiz und des zunehmenden amerikanischen Drucks auf den ukrainischen Prä- sidenten Volodymyr Zelensky. Angemahnt werde, die Korruption und Oli- garchie zu bekämpfen. Nicht nur die familiäre Beziehung der Beschwerde- führenden zu Igor Kolomoisky sei problematisch, sondern auch die Tatsa- che, dass eine enge Geschäftsbeziehung zwischen ihnen bestehe. Vo- lodymyr Zelensky habe Igor Kolomoisky die ukrainische Staatsbürger- schaft entzogen. Dieser stehe auf der Sanktionsliste der USA wegen «Be- teiligung an Korruption in erheblichem Ausmass» und es werde gegen ihn in verschiedenen Ländern im Zusammenhang mit Geldwäschereifällen mehrfach ermittelt. Die Beschwerdeführerin 2 sei an Unternehmen beteiligt beziehungsweise für Unternehmen tätig, die bereits mit mutmasslicher Korruption und Verbindungen zu Personen der organisierten Kriminalität aktenkundig geworden seien. Igor Kolomoisky lege weiterhin Vermögens- werte zu Gunsten der Beschwerdeführenden in den von ihnen kontrollier- ten (...) Unternehmen J., K. (Beschwerdeführerin 2) und L._______ (Beschwerdeführer 1) an. Auch wenn die Beschwerdeführenden seit vielen Jahren in der Schweiz leben würden, seien ihre Bindungen zur Schweiz aufgrund ihres Auslän- derstatus nur lose. Der Reputationsschaden für die Schweiz sei viel höher, wenn die Beschwerdeführenden die Schweizer Staatsbürgerschaft erwer- ben würden. Darüber hinaus würde der Schweizer Pass ihnen Sicherheit im Fall eines Auslieferungsersuchens verleihen und in diesem Fall die In- teressen der Eidgenossenschaft schädigen. Ferner sei es nicht der Wille
F-530/2023 Seite 14 des Gesetzgebers gewesen, den Begriff der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz an ein Strafverfahren zu knüpfen. Das Begehen von Straftaten werde nicht vorausgesetzt. Der vorgenannte Be- griff habe eine präventive Wirkung. 8.4 Die Beschwerdeführenden entgegnen, sie hätten belegt, dass ihre Im- mobilien im Inland grösstenteils mit Hypotheken finanziert worden seien. Dies widerlege die Mutmassungen im Artikel des OCCRP «The Kolomoisky Family’s Hidden Swiss Assets», das Vermögen für den Erwerb der Immo- bilien könnte von Igor Kolomoisky stammen. Steuererklärungen seien un- geeignet, um die Herkunft ihrer Vermögenswerte zu belegen. Die Vor- instanz könnte nach Einreichung von Steuererklärungen pauschal Zweifel an der Herkunft sämtlicher Vermögenswerte anbringen. Der Umstand, dass Igor Kolomoisky der [Familienangehörige] der Beschwerdeführerin 2 und mit Vorwürfen deliktischer Natur konfrontiert sei, sei kein fundierter An- haltspunkt dafür, dass ihre Vermögenswerte deliktischer Herkunft seien. Im Artikel der Business Media Georgia, “Georgian Manganese, Vartsikhe HPP and Bitcoins – Sanctioned Igor Kolomoisky’s Property in Georgia” werde klar zum Ausdruck gebracht, dass Igor Kolomoisky an der dort er- wähnten Gesellschaft nicht beteiligt sei. Auch wenn dem so wäre, könne aus dem Umstand, dass zwei Personen Aktionäre derselben Gesellschaft seien, nicht geschlossen werden, dass sie gleichzeitig auch Geschäfts- partner seien. Die englische National Crime Agency habe eine Beschlagnahme von Ver- mögenswerten, an denen die Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berech- tigt gewesen sei, aufgehoben, da nicht habe glaubhaft gemacht werden können, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte nicht legaler Her- kunft gewesen wären. Der Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 fokussiere auf Igor Kolo- moisky. Anstatt substantiiert eine Beteiligung an deliktischen Handlungen vorzubringen, präsentiere der NDB vorverurteilende Schlussfolgerungen ohne eine tatsachenbezogene Grundlage. Entgegen der Ansicht des NDB könne Igor Kolomoisky keine Vermögenswerte zu ihren – der Beschwerde- führenden – Gunsten in den von ihnen kontrollierten Unternehmen J., K. und L._______ oder anderen Unternehmen anle- gen, da er beziehungsweise seine Vermögenswerte durch eine Worldwide Freezing Order (WFO) belegt sei(en). Zudem widerspreche sich der NDB selbst, wenn er im Amtsbericht 2019 schreibe, die Beschwerdeführerin 2
F-530/2023 Seite 15 unterstütze Igor Kolomoisky aufgrund der Freezing Order finanziell und nun behaupte, Igor Kolomoisky würde Vermögenswerte in ihren – der Be- schwerdeführenden – Unternehmen anlegen. Ferner müsste der NDB wis- sen, dass die K._______ seit Jahren über keinerlei Umsatz verfüge und inaktiv sei. Igor Kolomoisky habe keine Vermögenswerte in dieser Gesell- schaft angelegt. Ihre – der Beschwerdeführenden – Einbürgerung habe keinen Einfluss da- rauf, ob die zuständigen Behörden Igor Kolomoisky ein Visum oder eine Aufenthaltsbewilligung ausstellen. Auch habe die Einbürgerung keinen Ein- fluss darauf, ob dieser oder andere Dritte in der Schweiz Straftaten bege- hen. Tatsache sei, dass sie nicht an kriminellen Handlungen beteiligt seien. Sie würden über keine Vermögenswerte krimineller Herkunft verfügen und hät- ten kein Geld gewaschen. Auch sei kein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. Keine einzige Schilderung des NDB sei belegt oder substantiiert. Folglich dürfe dem Amtsbericht des NDB keine Bedeutung zugemessen werden. Zudem behaupte der NDB ausdrücklich nicht, sie – die Beschwer- deführenden – würden die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ge- fährden. Ein allfälliger Reputationsschaden für die Schweiz stelle hingegen keinen Rechtsgrund für die Verweigerung der Erteilung einer Einbürge- rungsbewilligung dar. Bezüglich des ehemaligen Einsitzes des Beschwerdeführers 1 als Stif- tungsratsmitglied der G._______ und der I._______ sei festzuhalten, dass diese einen wohltätigen und nicht einen gewerblichen Zweck hätten. Beide seien jedoch inaktiv und der Beschwerdeführer 1 sei nie für sie tätig gewe- sen. Auch habe er keine Vergütungen erhalten. Sämtliche Einbürgerungskriterien seien erfüllt, entsprechend müsse ihnen – den Beschwerdeführenden – die eidgenössische Einbürgerungsbewilli- gung erteilt werden. 8.5 In ihrer Stellungnahme vom 12. April 2024 halten die Beschwerdefüh- renden zum Artikel von Radio Svoboda fest, dieses Medium werde vom Kongress der Vereinigten Staaten finanziert. Diese hätten gegen Igor Ko- lomoisky ein Einreiseverbot verhängt, entsprechend sei Radio Svoboda bei seiner Berichterstattung nicht frei von Interessenkonflikten. Aus dem Um- stand, dass die Beschwerdeführerin 2 «gérante» der monegassischen Ge- sellschaften M._______ und der N._______ gewesen sei, lasse sich nicht
F-530/2023 Seite 16 schliessen, dass sie auch wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Ge- sellschaften beteiligt sei. Die Angaben im Artikel würden sich selbst wider- sprechen, heisse es doch, sie sei wirtschaftliche Eigentümerin von Immo- bilien in Paris und eines Schlosses aus dem 15. Jahrhundert und gleich- zeitig, dass ihr [Familienangehöriger] der Eigentümer der von den erwähn- ten Gesellschaften gehaltenen Immobilien sei. Eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung eines Geschäftsführers einer Société Civile Particulière an ihr sei nach monegassischem Recht nicht erforderlich. Igor Kolomoisky sei weder wirtschaftlich an den Gesellschaften beteiligt noch verfüge er über eine Organstellung oder übe eine sonstige Funktion in den monegassi- schen Gesellschaften aus. Die Herkunft des Vermögens der Beschwerde- führerin sei bereits in der Beschwerdeschrift vom 22. Juni 2020 erklärt und belegt worden. Das Bundesverwaltungsgericht stütze sich im Urteil F-3219/2020 auf den OCCRP-Artikel. Der Artikel von Radio Svoboda stütze sich dagegen auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Nun habe dieses den Artikel von Radio Svoboda als Beweismittel ins Beschwerdeverfahren aufgenom- men. Dies wirke wie eine positive Rückkoppelung. Das Urteil, mit welchem die Verleumdungsklage der Beschwerdeführerin gegen den Autor des NEWS Artikel 1 «Infamous Ukrainian Oligarch Used Monaco Front Companies to Facilitate Money-Laundering» und die NORTH EAST WEST SOUTH SARL abgewiesen worden sei, stütze unter anderem darauf ab, dass der NEWS Artikel 1 die Beschwerdeführerin 2 nicht als Beteiligte oder Nutzniesserin der von Igor Kolomoisky angeblich begangenen Geldwäschereidelikte darstelle. Es erstaune, dass das Bundesverwaltungsgericht Internetartikel von über- wiegend nicht renommierten Herausgebern als Beweismittel in das Be- schwerdeverfahren beiziehe. Es sei ferner unverständlich, weshalb Artikel über Igor Kolomoisky rechtserheblich sein sollten, nachdem das Bundes- gericht die Berücksichtigung des Verhaltens von Familienmitgliedern von einbürgerungswilligen Personen, welches keinen Bezug zu Letzteren habe, als rechtsstaatlich unzulässige Sippenhaft gerügt habe. Mit ihrer Antwort auf das Amtshilfeersuchen bestätige die Bundesanwalt- schaft, dass sie – die Beschwerdeführenden – keine deliktischen Handlun- gen begangen haben noch an solchen beteiligt waren oder von solchen einen Vorteil gezogen haben. Auch widerspreche die Bundesanwaltschaft dem NDB, wonach die Grenzen der geschäftlichen Aktivitäten der
F-530/2023 Seite 17 Beschwerdeführerin 2 und jenen ihres [Familienangehörigen]s fliessend seien. 9. 9.1 Im Bereich der ordentlichen Einbürgerungen verfügt das SEM über ei- nen grossen Ermessensspielraum. Es besteht insbesondere kein An- spruch auf Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung (Urteil F-5929/2018 E. 5.3; HARTMANN/MERZ, a.a.O., Rz. 12.12). Ein Teil der Lehre spricht dagegen von einem quasi-Anspruch auf Einbürgerung (vgl. SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 8 ff.). Mit der Einbürgerung kommt der Staat jedenfalls nicht bloss einem Wunsch der gesuchstellenden Per- son nach, sondern wahrt gleichzeitig seine eigenen Interessen (BVGE 2019 VII/5 E. 6.1.2). Dem Ermessen des SEM sind insbesondere durch das Gleichbehandlungsgebot und das Willkürverbot Schranken gesetzt (vgl. zum Ganzen Urteil F-5929/2018 E. 5.3; vgl. ferner Urteil F-4866/2018 E. 6.6; SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 6 ff.). 9.2 Bei sicherheitsrelevanten Einschätzungen, zu deren Gewichtung die verfügende Behörde aufgrund ihres Spezialwissens besser in der Lage ist, auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung und weicht nicht ohne Not von deren Einschätzung ab (vgl. ausführlich dazu BVGE 2019 VII/5 E. 6.4; vgl. ferner BVGE 2008/18 E. 4; Urteile des BVGer C-1124/2006 E. 4.4; F-349/2016 vom 10. Mai 2019 E. 6.4; SOW/MAHON, a.a.O., Art. 14 aBüG N. 40). Die Definition des Massstabs für sicherheitsrelevante Bedenken obliegt den Verwaltungsbehörden und nicht dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit die Überlegungen der Vorinstanz sachgerecht erscheinen, ist nicht in deren Ermessen einzugreifen (Urteil des BGer 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2; MOSER/BEUSCH/KNEU- BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.154 ff. und 2.161). 10. 10.1 Vorab ist daran zu erinnern, dass den Beschwerdeführenden die Ein- sicht in die Akten Nr. 6, 12, 15, 23, 26, 28 und 31 (Dossier F-3219/2020) teilweise verweigert wurde. Auf diese wird nachfolgend nur dann zum Nachteil der Beschwerdeführenden abgestellt, wenn ihnen vom für die Sa- che wesentlichen Akteninhalt Kenntnis und die Möglichkeit gegeben wurde, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen (Art. 28 VwVG; vgl. Zwischenverfügung vom 18. November 2020).
F-530/2023 Seite 18 10.2 Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil 1C_141/2022 in E. 4.2 fest, die Verfassungsmässigkeit einer Einbürgerung setze eine individuelle Prü- fung und Zuordnung der gesetzlichen Voraussetzungen voraus. Ohne ei- genen Bezug zum Sicherheitsrisiko, das von Familienangehörigen aus- gehe, könne ein solches bei der ordentlichen Einbürgerung nicht von Be- lang sein. Die familiäre Beziehung für sich allein genüge dafür nicht. Etwas anderes liefe auf eine rechtsstaatlich unzulässige Sippenhaft im Einbürge- rungsverfahren hinaus. Ein Rückgriff auf enge familiäre Bande zur Begrün- dung einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sei demnach nicht aus- geschlossen, aber zur Verweigerung der Einbürgerung nur dann zulässig, wenn die betroffene einbürgerungswillige Person selbst zur Förderung der Gefährdungslage beiträgt oder davon bewusst massgeblich profitiert bzw. beigetragen oder profitiert hat. Dies ist nachfolgend zu prüfen. Vorab ist jedoch zwecks Darlegung des Gesamtkontexts auf die Person von Igor Ko- lomoisky einzugehen. 10.2.1 Igor Kolomoisky wird der Geldwäscherei, der Veruntreuung und des Betrugs im Zusammenhang mit dem PrivatBank-Skandal in der Ukraine verdächtigt. Ihm wird vorgeworfen, Beträge in Milliardenhöhe der Privat- Bank veruntreut und danach gewaschen zu haben, indem er über Briefkas- tenfirmen Immobilien unter anderem in den USA und Europa gekauft ha- ben soll. Aufgrund dessen hat das U.S. Justizministerium eine zivilrecht- liche Einziehungsklage gegen ihn erhoben (The United States Department of Justice [DoJ], Justice Department Seeks Forfeiture of Third Commercial Property Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 30.12.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department- seeks-forfeiture-third-commercial-property-purchased-funds-misappropri- ated > und DoJ, Justice Department Seeks Forfeiture of Two Commercial Properties Purchased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 06.08.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department- seeks-forfeiture-two-commercial-properties-purchased-funds-misappropri- ated >, beide abgerufen am 5.06.2024). Ferner verhängten die USA ein Einreiseverbot gegen ihn und seine Familie wegen Korruptionsvorwürfen (U.S. Department of State, Public Designation of Oligarch and Former Ukrainian Public Official Ihor Kolomoyskyy Due to Involvement in Signifi- cant Corruption, 05.03.2021, < https://www.state.gov/public-designation- of-oligarch-and-former-ukrainian-public-official-ihor-kolomoyskyy-due-to- involvement-in-significant-corruption/ >, abgerufen am 5.06.2024; vgl. ferner zum Ganzen The New York Times, U.S. Sanctions Key Ukrainian Oligarch, 05.03.2021, < https://www.nytimes.com/2021/03/05/world/eu- rope/ukraine-sanctions-oligarch-kolomoisky.html >, abgerufen am
F-530/2023 Seite 19 5.06.2024). Die PrivatBank hat in Genf und in London Klage gegen Igor Kolomoisky eingereicht (Reuters, Ukraine's central bank files Swiss court claim against PrivatBank's former owner, 19.12.2018, < https://www.reu- ters.com/article/ukraine-privatbank-idUSL8N1YO270 >, abgerufen am 5.06.2024; Brick Court, Chancery Division rejects application to cross-ex- amine on Bitcoin asset in $1.9bn claim, 24.02.2021 < https://www.brickcourt.co.uk/news/detail/chancery-division-rejects-appli- cation-to-cross-examine-on-bitcoin-asset-in-1.9bn-claim >, abgerufen am 5.06.2024). Des Weiteren reichte die PrivatBank im Mai 2019 eine Klage gegen Igor Kolomoisky und weitere Personen beim Court of Chancery in Delaware ein (< https://www.atlanticcouncil.org/wp-content/uplo- ads/2019/06/kolomoisky_case.pdf >, abgerufen am 5.06.2024). Igor Kolo- moisky soll zudem den heutigen Präsidenten Volodymyr Zelensky bei den Präsidentschaftswahlen in der Ukraine im Jahr 2019 in erheblichem Um- fang unterstützt und in der Folge bedeutenden Einfluss auf ihn ausgeübt haben (The Washington Post, Zelensky wants to break oligarchs’ grip on Ukraine. But at least one was once a pal, 10.02.2020, < https://www.wash- ingtonpost.com/world/europe/ukraines-zelensky-wants-to-end-oligarchs- grip-but-at-least-one-was-once-a-pal/2020/02/09/b8d06922-3709-11ea- a1ff-c48c1d59a4a1_story.html >; Atlantic Council, Will Zelenskyy target all Ukrainian oligarchs equally?, 10.07.2021, < https://www.atlantic- council.org/blogs/ukrainealert/will-zelenskyy-target-all-ukrainian-oligarchs- equally/ >, beide abgerufen am 5.06.2024). Von der New York Times wurde Igor Kolomoisky im bereits erwähnten Artikel aus dem Jahr 2021 als mäch- tigster Mann der Ukraine ausserhalb der Regierung bezeichnet. Gemäss einem Artikel der NZZ hat das ukrainische Antikorruptionsbüro (NABU) im Dezember 2021 die Schweiz um Rechtshilfe ersucht, weil zwi- schen 2010 und 2016 über 4 Milliarden Dollar von der Filiale der PrivatBank auf Zypern auf Konten in der Schweiz geflossen sein sollen. In der gleichen Angelegenheit habe die Bundesanwaltschaft im Februar 2020 eine Straf- untersuchung wegen Verdachts auf Geldwäscherei gegen die beiden früheren Mehrheitsaktionäre der PrivatBank, also Igor Kolomoisky und Gennadiy Bogolyubov, eröffnet (NZZ, Ukrainische Oligarchen im Visier der Schweizer Justiz, 3.09.2023, < https://www.nzz.ch/schweiz/ukrainische-oli- garchen-im-visier-der-schweizer-justiz-ld.1754482 >, abgerufen am 5.06.2024). Letzteres hat die Bundesanwaltschaft am 29. Februar 2024 bestätigt. Im Übrigen wurde Igor Kolomoisky im September 2023 wegen Verdachts auf Betrug und Geldwäscherei in der Ukraine in Untersuchungs- haft versetzt (tagesschau.de, Ukrainischer Oligarch Kolomojskyj in U-Haft, 3.09.2023, < https://www.tagesschau.de/ausland/ukraine-milliardaer-
F-530/2023 Seite 20 kolomojskyj-100.html >, abgerufen am 5.06.2024) und ihm soll die ukraini- sche Staatsbürgerschaft entzogen worden sein (The Washington Post, Uk- rainian oligarch Ihor Kolomoisky under pressure in criminal cases, 17.09.2023, < https://www.washingtonpost.com/world/2023/09/17/ihor-ko- lomoisky-oligarch-ukraine-zelensky/ >, abgerufen am 5.06.2024). 10.3 Die Vorinstanz verweist auf die geschäftlichen Verflechtungen zwischen den Beschwerdeführden und Igor Kolomoisky und führt aus, diese seien Eigentümer von mehreren Immobilien im In- und Ausland, da- von von einer Villa im Wert von mehreren Millionen Franken sowie einer Wohnung in F.. Zudem seien sie Eigentümer von Immobilien in Frankreich. Ihre Geschäftstätigkeit würde ihnen den Erwerb solcher Immo- bilien nicht ermöglichen. Die Beschwerdeführenden haben zu diesen Vor- würfen Stellung genommen und mehrere Beweismittel eingereicht, wes- halb ihr Einwand, die Vorbringen der Vorinstanz seien zu wenig substanti- iert, um sich dazu äussern zu können, fehlgeht. Sie reichten ein Schreiben des Vaters der Beschwerdeführerin 2 vom 3. September 2004 ein, in wel- chem dieser bestätigt, seiner Tochter USD 25 Mio. geschenkt zu haben. Des Weiteren haben sie die erste Seite eines undatierten «framework ag- reement» zwischen der Beschwerdeführerin und der damaligen Bank Cla- riden Leu (später Credit Suisse) zu den Akten gereicht, aus welchem her- vorgeht, dass diese der Beschwerdeführerin 2 einen Kredit in der Höhe von CHF 28 Mio. für den Erwerb einer Immobilie in O. gewährt, deren Wert sich gemäss Angaben der Beschwerdeführenden auf CHF 31 Mio. beläuft. Wiederum gemäss Angaben der Beschwerdeführenden datiert die- ses «framework agreement» aus dem Jahr 2010. Ferner haben sie ein «product agreement» vom 5. April 2006 zwischen der Beschwerdeführerin 2 und der damaligen Bank Leu eingereicht, worin festgehalten wird, dass die Bank der Beschwerdeführerin 2 einen Kredit in der Höhe von rund CHF 5.6 Mio. für die Wohnung an der P._______ in F._______ gewährt hat. Der Erwerb der Immobilie in O._______ fällt in jenen Zeitraum, in welchem Igor Kolomoisky Gelder der PrivatBank veruntreut haben soll (2008 bis 2016). 10.4 Aus der aktuellen Medienberichterstattung geht hervor, dass der Be- schwerdeführerin 2, neben den erwähnten Immobilien in der Schweiz (Im- mobilie in O._______ und Wohnung in F.), mehrere Luxuswoh- nungen in Paris und ein Schloss aus dem 15. Jahrhundert am französi- schen Ufer des Genfersees gehören. Dabei wird in den Medien der Ver- dacht geäussert, sie wasche dadurch für ihren [Familienangehörigen] Geld, welches dieser zu Lasten der PrivatBank veruntreut haben soll. 2018 habe die Q., deren Begünstigte die Beschwerdeführerin 2 sei,
F-530/2023 Seite 21 sechs Immobilien und Parkplätze in unmittelbarer Nähe zum Eiffelturm er- worben. Das R._______ sei 2014 von Unternehmen erworben worden, welche der Beschwerdeführerin 2 gehören würden. Es sei von der Frau von S., einem ehemaligen Geschäftspartner von Igor Kolomoisky, gekauft worden ([...]); Kyiv Post, Ukrainian Oligarch Owns Medieval Cha- teau in France, 21.04.2023, < https://www.kyivpost.com/post/16126 >; News.mc, Infamous Ukrainian Oligarch Used Monaco Front Companies to Facilitate Money-Laundering, 2.05.2023, < https://news.mc/2023/05/02/ukrainian-family-used-monaco-front-com- panies-to-facilitate-money-laundering/ >, Radio Svoboda, «Схеми» знайшли у Коломойського замок 15 століття у Франції та апартаменти навпроти Ейфелевої вежі, 20.04.2023 < https://www.radios- voboda.org/a/news-skhemy-kolomoyskyy-zamok- frantsiya/32372102.html >; The Kyiv Independent, Investigative Stories from Ukraine: Russia spies in EU with its embassies’ satellite dishes, media find, 25.04.2023, < https://kyivindependent.com/investigative-stories-from- ukraine-russia-spies-in-eu-with-its-embassies-satellite-dishes/ >, alle ab- gerufen am 5.06.2024). Die Beschwerdeführenden halten fest, dass sich aus dem Umstand, wonach die Beschwerdeführerin 2 «gérante» der Ge- sellschaften M. und der N._______ gewesen sei, nicht schliessen lasse, dass sie auch wirtschaftlich an den Vermögenswerten der Gesell- schaften beteiligt sei. Dies trifft zu, jedoch stützen die erwähnten Artikel nicht auf die Funktion der Beschwerdeführerin als «gérante» ab, sondern auf ihnen vorliegende Dokumente («laut Dokumenten» im bereits zitierten Artikel von Radio Svoboda). Im Übrigen fällt auf, dass die Beschwerdefüh- renden die im Artikel gemachte Behauptung, die Beschwerdeführerin 2 sei an den erwähnten Immobilien wirtschaftlich berechtigt, nicht explizit be- streiten. Im Artikel «Oligarch Toys: planes, palaces & other posh posses- sions» vom 13. August 2021 der Kyiv Post wird festgehalten, Kolomoisky sei Eigentümer einer Villa am Genfersee, welche jedoch auf den Namen der Beschwerdeführerin 2 registriert sei (< https://www.kyivpost.com/ukra- ine-politics/oligarch-toys-planes-palaces-other-posh-possessions.html >, abgerufen am 5.06.2024). Der Einwand der Beschwerdeführenden, Kolo- moisky sei mit einer WFO belegt, weshalb er keine Vermögenswerte zu Gunsten der Beschwerdeführenden anlegen könne, geht fehl: Zum einen wurden die in Frage stehenden Immobilien grösstenteils vor der Verhän- gung der WFO (Dezember 2017) erworben. Entsprechend besteht auch kein Widerspruch in den Erklärungen des NDB, wenn dieser ausführt, die Beschwerdeführerin 2 unterstütze Igor Kolomoisky aufgrund der WFO fi- nanziell und gleichzeitig festhält, Igor Kolomoisky würde Vermögenswerte in den Unternehmen der Beschwerdeführenden anlegen. Zum anderen
F-530/2023 Seite 22 wurde die WFO, wie aus den von den Beschwerdeführenden selbst einge- reichten Unterlagen hervorgeht (Beilagen 1, 2 und 6 zur Stellungnahme vom 12. Juli 2023), im Umfang von USD 2.6 Milliarden verhängt. Dies nicht nur gegen Igor Kolomoisky, sondern auch gegen seinen Geschäftspartner Gennadiy Bogolyubov und mehrere mutmasslich von ihnen kontrollierte Unternehmen. Die WFO wurde verhängt, um die geltend gemachten For- derungen der PrivatBank zu sichern, daraus resultiert auch ihre Höhe. Al- lein im Rechtshilfeersuchen des NABU von Dezember 2021 ist von Geld- flüssen in der Höhe von über 4 Milliarden Dollar von der Filiale der Privat- Bank auf Zypern auf Konten in der Schweiz die Rede. Es besteht somit kein Anlass zur Annahme, die WFO beschlage das gesamte Vermögen von Igor Kolomoisky. Schliesslich kann die Ausgestaltung einer WFO variieren. Beispielsweise können von einer WFO Transaktionen des üblichen Ge- schäftsverkehrs ausgenommen werden. Die erwähnten Medienberichte beziehungsweise der darin implizit geäus- serte Verdacht der Geldwäscherei durch die Beschwerdeführerin 2 stim- men überein mit den Aussagen im Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 und des fedpol vom 20. März 2023. Auffällig ist, dass sämtliche Immobilien erworben worden sind, nachdem Igor Kolomoisky Gelder der PrivatBank veruntreut haben soll. Gleichzeitig zeigen die Beschwerdeführenden keine Einkommensquellen auf, welche den Erwerb mehrerer Immobilien im mehrstelligen Millionenbereich ermöglichen würden. Die von ihnen ins Feld geführten Hypotheken und die Schenkung des Vaters der Beschwerdefüh- rerin 2 vermögen die Finanzierung nur eines Teils der in Frage stehenden Immobilien zu erklären. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden wären Steuerdokumente durchaus geeignet, die in Frage stehenden Ver- mögenswerte zu plausibilisieren, widerspiegeln sie doch die Quelle des Vermögens, indem sie die Einkommensverhältnisse und allfällige Schen- kungen abbilden. Entsprechend vermag es zu erstaunen, dass die Be- schwerdeführenden keine Steuerdokumente eingereicht haben. Auch zu den Einkünften aus ihrer Geschäftstätigkeit machen sie keinerlei Angaben. 10.5 Schliesslich ist in Bezug auf die Behauptung der Beschwerdeführen- den, der Artikel von Radio Svoboda stütze sich auf das Urteil des Bundes- verwaltungsgerichts F-3219/2020 und dieses habe den Artikel von Radio Svoboda als Beweismittel ins Beschwerdeverfahren aufgenommen, was einer positiven Rückkoppelung gleichkomme, Folgendes festzuhalten: Im Artikel von Radio Svoboda wird kurz dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil F-3219/2020 die Beschwerde der Be- schwerdeführenden abgewiesen hat. Daneben enthält der Artikel
F-530/2023 Seite 23 Informationen, welche nicht Gegenstand des Urteils F-3219/2020 bildeten beziehungsweise nicht bilden konnten, da sie dem Gericht zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannt waren. Von einer «positiven Rückkoppelung» kann somit nicht die Rede sein. Ferner gilt es festzuhalten, dass sich das Bun- desverwaltungsgericht zur Hauptsache auf die ausführlichen Berichte des NDB und des fedpol stützt. 10.6 Im Artikel des OCCRP wird die J., deren Geschäftsführerin die Beschwerdeführerin 2 ist, als «Kolomoisky’s family business office» (Geschäftsbüro der Kolomoisky Familie) bezeichnet. Der Briefkasten des Unternehmens befinde sich zudem an derselben Adresse wie die Wohnung der Familie Kolomoisky. Seit 2004 handle die Beschwerdeführerin 2 im Na- men von Kolomoisky oder unterstütze ihn bei seinen Geschäften. So habe sie beispielsweise 2007 ein «Subscription Agreement» als Zeugin unter- zeichnet, in dessen Rahmen Kolomoisky Anteile an der Central European Media Enterprises Ltd. erworben hat. Im Übrigen werden die Beschwerde- führenden, entgegen ihrer Behauptung, in mehreren Artikeln im Zusam- menhang mit Igor Kolomoisky erwähnt. Neben dem Artikel des OCCRP unter anderem in zwei Artikeln der intelligenceonline.com (Intelligence On- line, The Kolomoisky clan takes its ease on the Swiss Riviera as Privat- bank's US lawsuit is put on hold, 01.09.2021 < https://www.intelligenceon- line.com/corporate-intelligence/2021/09/01/the-kolomoisky-clan-takes-its- ease-on-the-swiss-riviera-as-privatbank-s-us-lawsuit-is-put-on- hold,109688364-art > und Intelligence Online ,Tracked by Kyiv, Kolomosiky clan cuts exposure in Switzerland, 27.08.2021, < https://www.intelligence- online.com/corporate-intelligence/2021/08/27/tracked-by-kyiv-kolomosiky- clan-cuts-exposure-in-switzerland,109687337-art >, beide abgerufen am 5.06.2024), dem bereits erwähnten Artikel «Oligarch Toys: planes, palaces & other posh possessions», einem Steckbrief der thepage.ua zu Igor Kolo- moisky (The page, Ihor Kolomoisky, undatiert, < https://en.thepage.ua/dos- sier/kolomoisky-ihor >, abgerufen am 5.06.2024) und einem Artikel der Bu- siness Media Georgia, in dem festgehalten wird, dass der Beschwerdefüh- rer 1 Aktionär eines Unternehmens ist, in welches Igor Kolomoisky USD 50 Mio. investiert hat. Die übrigen Aktionäre seien Personen aus dem Umfeld von Igor Kolomoisky, darunter auch T., (Business Media Georgia, Georgian Manganese, Vartsikhe HPP and Bitcoins – Sanctioned Igor Ko- lomoisky’s Propterty in Georgia, 09.03.2021, < https://bm.ge/en/article/ge- orgian-manganese-vartsikhe-hpp-and-bitcoins---sanctioned-igor-kolo- moiskys-property-in-georgia/77513 >, abgerufen am 5.06.2024). Dieser ist ein Geschäftspartner Kolomoiskys und soll in die Geldwäschereihandlun- gen im Zusammenhang mit dem PrivatBank-Skandal involviert sein (DoJ,
F-530/2023 Seite 24 Justice Department Seeks Forfeiture of Third Commercial Property Purch- ased with Funds Misappropriated from PrivatBank in Ukraine, 30.12.2020, < https://www.justice.gov/opa/pr/justice-department-seeks-forfeiture-third- commercial-property-purchased-funds-misappropriated >, abgerufen am 5.06.2024). Derselbe T._______ ist Mitglied der I._______ und der G., deren Mitglieder auch der Beschwerdeführer und Igor Kolo- moisky waren (s. Handelsregister des Kantons F.). Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführenden ist keine der genannten Stiftun- gen inaktiv (s. Handelsregister des Kantons F.). Die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 in diesen beiden Stiftungen ist insofern von Inte- resse, als aus dem Amtsbericht des NDB vom 4. April 2023 hervorgeht, dass Igor Kolomoisky seine wirtschaftlichen Interessen über jüdische Ge- meinschaften propagiert (s. dort S. 2). Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 1 während rund acht Jahren Mitglied einer inaktiven Stiftung gewesen sein soll. 10.7 Nach dem Gesagten liegen konkrete Indizien vor, welche auf Verbin- dungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky hinwei- sen, die über die familiären Beziehungen hinausgehen. Deren unbelegte Behauptung, der Artikel der OCCRP sei im Auftrag von H. – einem Rivalen Kolomoiskys – verfasst worden, erscheint angesichts der Urheber- schaft des Artikels zweifelhaft, handelt es sich doch beim OCCRP um ein Journalisten-Kollektiv, welches keinen Anlass zu Zweifeln an seiner Unab- hängigkeit gibt. Ferner ist das «Subscription Agreement», auf welches der Artikel des OCCRP Bezug nimmt, auf der Website der amerikanischen Securities and Exchange Commission abrufbar (< https://www.sec.gov/Ar- chives/edgar/data/925645/ 000114036107020694/ex4_02.htm >, abgeru- fen am 5.06.2024), was die Glaubwürdigkeit des Artikels stützt. Zudem werden ähnliche Inhalte wie im OCCRP-Artikel in mehreren anderen Me- dien wiedergegeben. Schliesslich sind die Beschwerdeführenden der An- sicht, im Artikel des OCCRP werde zu Unrecht behauptet, Igor Kolomoisky hätte im Rahmen einer parlamentarischen Anhörung zugegeben, Wiktor Pinchuk, einen vermögenden Geschäftsmann, bestochen zu haben. Aus dem Protokoll dieser Anhörung geht hervor, dass Igor Kolomoisky zugege- ben hat, USD 5 Mio. an U._______ gezahlt zu haben. Auf die Frage, ob es sich dabei um Schmiergelder gehandelt hat, antwortete er: «Wir wissen doch, dass derjenige, der Schmiergeld bezahlt und freiwillig zuerst darüber spricht, ungeschoren bleibt» (S. 11 des übersetzten Protokolls). Diese Aus- sage lässt sich als implizites Eingeständnis verstehen. Es gelingt den Be- schwerdeführenden somit nicht, begründete Zweifel am Inhalt des Artikels des OCCRP aufkommen zu lassen. Zudem stellt dieser, wie oben
F-530/2023 Seite 25 dargelegt, nicht die einzige Quelle dar, welche geschäftliche Verbindungen zwischen den Beschwerdeführenden und Igor Kolomoisky offenlegt (vgl. bspw. die bereits zitierten Artikel der kyivpost oder der Business Media Ge- orgia). 10.8 Wenngleich die Verfügung der Vorinstanz in einzelnen Punkten An- lass zu Kritik bietet (vgl. E. 6.2), sind die Überlegungen der Vorinstanz ins- gesamt sachgerecht, weshalb nicht in ihr Ermessen einzugreifen ist (vgl. E. 9.2). Es gelingt den Beschwerdeführenden nicht, die Zweifel am Vorlie- gen der Einbürgerungsvoraussetzungen (Art. 14 aBüG) auszuräumen. Es bestehen konkrete Indizien, wonach sie, und in besonderem Masse die Beschwerdeführerin 2, durch ihre engen geschäftlichen Verbindungen zu Igor Kolomoisky einen Bezug zum Sicherheitsrisiko haben, welches von diesem ausgeht und sie zur Förderung der Gefährdungslage beitragen und bewusst massgeblich davon in finanzieller Hinsicht profitieren. Im Vorder- grund steht dabei der Verdacht der Gelwäscherei, der von mehreren Quel- len, darunter dem NDB und dem fedpol, gestützt auf konkrete Indizien, ge- äussert wird. Wie bereits dargelegt (E. 7.4), setzt Art. 14 Bst. d aBüG keine rechtskräftige Verurteilung beziehungsweise den Nachweis einer Straftat voraus. Der Umstand, dass gegen die Beschwerdeführenden in der Schweiz (allenfalls noch) keine Strafuntersuchung eröffnet worden ist, ist folglich unerheblich. Es genügt, wenn hinreichend konkrete Indizien auf die Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz hindeuten. Nochmals ist in Erinnerung zu rufen, dass die Beurteilung dieses Kriteriums strengen Massstäben zu genügen hat, da das Bürgerrecht eine dauerhafte und rechtlich verbindliche Bindung an den Schweizer Staat darstellt, wel- che die Garantie eines definitiven Aufenthalts (Art. 25 Abs. 1 BV) sowie eines diplomatischen und konsularischen Schutzes im Ausland beinhaltet (BVGE 2019 VII/5 E. 6.3.2.2). 10.9 Das Bundesgericht hält in seinem Entscheid 1C_141/2022 in E. 4.4 fest, die Beschwerdeführenden würden seit Jahren in der Schweiz leben, ohne dass die Behörden darin bisher eine Gefährdung der öffentlichen Si- cherheit erblickt zu haben scheinen. Das Bundesverwaltungsgericht werde zu prüfen und gegebenenfalls zu erläutern haben, weshalb es sich unter dem Gesichtspunkt des Gefährdungskriteriums rechtfertigen sollte, den Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz als unbedenklich, de- ren Einbürgerung aber als ausgeschlossen zu beurteilen. Hierzu gilt es festzuhalten, dass das Kriterium, wonach ein Bewerber die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden darf (Art. 14
F-530/2023 Seite 26 Bst. d aBüG), nie zur Anwendung gelangen dürfte, wenn ein langjähriger Aufenthalt dessen Anwendung ausschliessen würde, stellt doch ein lang- jähriger Aufenthalt gerade eine Voraussetzung für die ordentliche Einbür- gerung dar (12 Jahre gemäss Art. 15 aBüG). Entsprechend verkäme Art. 14 Bst. d aBüG zu totem Buchstaben, da bei jeder ordentlichen Ein- bürgerung per definitionem ein langjähriger Aufenthalt vorliegt. Dies umso mehr, als das Kriterium von Art. 14 Bst. d aBüG auch für den Widerruf einer Aufenthalts- oder einer Niederlassungsbewilligung gilt (Art. 62 Abs. 1 Bst. c bzw. Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG). So könnte bei jeder ordentlichen Einbürge- rung eingewendet werden, die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli- gung sei nicht widerrufen worden, weshalb keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorliegen könne. Der Umstand je- doch, dass den Beschwerdeführenden eine Niederlassungsbewilligung er- teilt und diese bisher nicht widerrufen worden ist (Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG), lässt nicht den Schluss zu, dass das Kriterium von Art. 14 Bst. d aBüG erfüllt ist beziehungsweise dass keine Gefährdung der inneren oder äusse- ren Sicherheit der Schweiz vorliegt. Aus der Tatsache, dass die Niederlas- sungsbewilligung nicht widerrufen worden ist, kann für die vorliegende Streitsache nichts abgeleitet werden. 10.10 Zusammenfassend bestehen konkrete Indizien, wonach die Be- schwerdeführenden, und in besonderem Masse die Beschwerdeführerin 2, enge geschäftliche Verbindungen zu Igor Kolomoisky pflegen und davon in finanzieller Hinsicht massgeblich profitieren. Im Vordergrund steht dabei der Verdacht der Gelwäscherei. Vor diesem Hintergrund ist die Einschät- zung der Vorinstanz – unter Berücksichtigung ihres grossen Ermessens in diesem Bereich – die Beschwerdeführenden 1 und 2 würden die innere und äussere Sicherheit der Schweiz gefährden, nicht zu beanstanden. 10.11 Der Beschwerdeführer 3 erfüllt die Wohnsitzerfordernisse gemäss Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 aBüG noch nicht, weshalb eine selbständige Einbürgerung zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich ist. Es steht ihm jedoch frei, ein neues Einbürgerungsgesuch zu stellen, sobald er die Wohnsitzer- fordernisse, welche sich dann jedoch nach dem neuen und diesbezüglich für den Beschwerdeführer 3 günstigeren BüG richten werden (Art. 9 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Abs. 2 BüG), erfüllen wird. 10.12 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Einbür- gerungsbewilligung im Ergebnis zu Recht verweigert hat.
F-530/2023 Seite 27 11. Die vorinstanzliche Verfügung ist im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu be- anstanden. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten, welche sich vorlie- gend auf Fr. 1'500.– belaufen, den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs- gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind durch den in gleicher Höhe einbe- zahlten Kostenvorschuss gedeckt. (Dispositiv nachfolgende Seite)
F-530/2023 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’500 werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvor- schuss gedeckt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und [das Migrationsamt] in F._______.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Genner Maria Wende
F-530/2023 Seite 29 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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