Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Urteil vom 14. Februar 2025 [Mit Urteil 1C_195/2025 vom 25. Juni 2025 hat das Bundesgericht die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde abgewiesen.] ReferenzVR1 24 1003 InstanzErste verfassungs- und verwaltungsrechtliche Kammer BesetzungAudétat, Vorsitz Pedretti und von Salis Eckstein, Aktuarin ad hoc ParteienA._____ und A.B._____ Beschwerdeführer B._____ und B.A._____ Beschwerdeführer C._____ und C.A._____ Beschwerdeführer D._____ Beschwerdeführer alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, gegen Gemeinde E._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng GegenstandGemeindeversammlung

2 / 16 Sachverhalt A.Seit dem Jahr 2012 war der Kanton Graubünden auf der Suche nach einem geeigneten Standort für einen neuen Stützpunkt des kantonalen Tiefbauamts in der Gemeinde E._____ und wurde im Gebiet F._____ in G._____ fündig. Dort hat der Kanton ein Grundstück erworben, um darauf den Stützpunkt zu errichten. Dieses Geschäft wurde den stimmberechtigten Personen der Gemeinde E._____ an der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2023 zur Abstimmung unterbreitet. Der Gemeindevorstand beantragte, dem Standort F._____ in G._____ für einen neuen Stützpunkt des Tiefbauamts Graubünden zuzustimmen. Der Antrag wurde mit 44 Ja- gegen 48 Nein-Stimmen, bei vier Enthaltungen, von den stimmberechtigten Personen abgelehnt (vgl. act. C.1). B.An der Gemeindeversammlung der Gemeinde E._____ vom 11. Dezember 2023 reichte H., stimmberechtigt in der Gemeinde E., schriftlich eine Motion ein. Er ersuchte, den Standort für den Stützpunkt des kantonalen Tiefbauamts im F._____ in G._____ erneut der Gemeindeversammlung zur Beschlussfassung zu unterbreiten. Begründend führte er aus, dass ein lückenlos funktionierender Strassenunterhalt für die Bevölkerung des E._____ von zentraler Bedeutung sei. Für diese Aufgabe brauche es eine zweckmässige Infrastruktur. Der Standort im Gebiet F._____ in G._____ sei ein Kompromiss, der den verschiedenen Anliegen bestmöglich Rechnung trage (act. C.2 und C.3). C.Mit Schreiben vom 6. März 2024 haben A._____ und Beteiligte, welche im Gebiet F._____ in G._____ wohnhaft sind, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, der Gemeinde E._____ mitgeteilt, dass die Motion von H._____ widerrechtlich sei und nicht traktandiert werden dürfe. Die Traktandierung einer bereits rechtsgültig an einer Versammlung oder an der Urne entschiedenen Sachfrage könne lediglich noch die Form der Realisation des früheren Grundsatzentscheides betreffen, nicht mehr aber die Grundsatzfrage selbst. Eine erneute, zweite Sachabstimmung über eine bereits entschiedene Grundsatzfrage würde zu einer Umgehung des ursprünglichen Volkswillens führen (act. B.6/C.4). D.Die Gemeinde E._____ antwortete am 26. März 2024. Schriftlich teilte sie mit, dass sie diese rechtliche Einschätzung nicht teile. Die fragliche Motion ziele sinngemäss auf eine Wiedererwägung des Beschlusses der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2023 ab, mit welchem die Gemeindeversammlung dem Standort des kantonalen Tiefbauamt-Stützpunktes im F._____ in G._____ knapp die politische Unterstützung verweigert hatte. Ein Beschluss der Gemeindeversammlung könne dieser jederzeit zur Wiedererwägung

3 / 16 unterbreitet werden. Eine Nichttraktandierung bzw. Ungültigerklärung der Motion würde das demokratiepolitische Recht der Wiedererwägung von vorneherein unzulässigerweise verunmöglichen. Es verstehe sich von selbst, dass an einer nächsten Gemeindeversammlung zunächst nur über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion abgestimmt werde und nur im Falle einer Annahme und Erheblicherklärung der Motion an einer übernächsten Gemeindeversammlung über eine Wiedererwägung abgestimmt werden würde, je nach Zeitablauf mit einer Zweidrittelmehrheit als Eintretensvoraussetzung (act. B.7/C.5). E.Am 19. April 2024 hat der Gemeindevorstand der Gemeinde E._____ zur Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 eingeladen. Traktandiert war unter anderem die Motion von H._____ betreffend den Stützpunkt des Tiefbauamts Graubünden im Gebiet F._____ in G.. Der Gemeindevorstand beantragte der Stimmbevölkerung die Motion H. erheblich zu erklären (act. B.5, S. 40 f.). Zum Quorum äusserte sich der Gemeindevorstand nicht. F.An der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 haben die stimmberechtigten Personen der Gemeinde E._____ die Motion von H._____ mit 81 Ja- zu 59 Nein-Stimmen bei fünf Enthaltungen – mit einfachem Mehr – angenommen. Dem Antrag des Gemeindevorstands um Erheblicherklärung der Motion wurde damit stattgegeben. Der Gemeindevorstand E._____ teilte mit, aller Voraussicht nach am 3. Juni 2024 über die Wiedererwägung des Beschlusses vom 13. Juni 2023 abstimmen zu lassen (vgl. act. C.7). Davon hat er in der Folge abgesehen (vgl. act. C.12). G.Gegen diesen Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 erhoben A.B._____ und A., B.A. und B., C.A. und C._____ sowie D._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri, mit Eingabe vom 8. Mai 2024 Stimmrechtsbeschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Sie stellten folgende Rechtsbegehren: 1.Der Beschluss der Gemeindeversammlung der Gemeinde E._____ vom 30. April 2024 betreffend Traktandum Nr. 3, Motion H._____ betreffend Stützpunkt Tiefbauamt G._____, sei für ungültig zu erklären und aufzuheben. 2.Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.

4 / 16 Die Beschwerdeführer begründeten ihre Stimmrechtsbeschwerde im Wesentlichen damit, dass eine Zweidrittelmehrheit für die Erheblicherklärung der Motion erforderlich gewesen wäre. Weiter hätte eine zweite Abstimmung in der Sache erfolgen müssen. Bei 140 stimmberechtigten Personen seien für eine Zweidrittelmehrheit 94 Ja-Stimmen zu erzielen. Vorliegend seien nur 81 Ja- Stimmen eingegangen, weshalb die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht sei (vgl. act. A.1). H.Mit Vernehmlassung vom 27. Mai 2024 beantragte die Gemeinde E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Gian Luca Peng, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen sei. Gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde habe die Beschwerdegegnerin nichts einzuwenden. Sie führte aus, dass die Beschwerde verspätet erhoben worden und das Vorgehen der Beschwerdeführer rechtsmiss- bräuchlich sei. Daher sei auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen gelte für die Abstimmung über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion das übliche Mehrheitsprinzip und nicht ein qualifiziertes Mehr. Somit wäre die Beschwerde auch in der Sache unbegründet (vgl. act. A.2). I.Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Mai 2024 hat der Instruktionsrichter der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt (act. D.2). J.Am 26. Juni 2024 reichten die Beschwerdeführer die Replik hierorts ein (vgl. act. A.3). Am 10. Juli 2024 folgte die Duplik der Beschwerdegegnerin (vgl. act. A.4). An den gestellten Rechtsbegehren wurde unverändert festgehalten. K.Die Honorarnote der Beschwerdeführer datiert vom 12. Juli 2024 (act. E.1). Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet. L.Mit Eingabe vom 13. November 2024 ergänzten die Beschwerdeführer ihre Beweismittel um eine weitere Urkunde und stellten zwei Beweisanträge, einen Editionsantrag sowie einen Antrag um Auskunftserteilung (vgl. act. A.5). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu am 27. November 2024 Stellung (vgl. act. A.6). M.Im Januar 2025 wurde den Parteien schriftlich angezeigt, dass per 1. Januar 2025 die Justizreform 3 in Kraft getreten ist. N.Auf die weiteren Ausführungen der Parteien in ihren Rechtsschriften sowie auf die eingereichten Beweismittel wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5 / 16 Erwägungen 1.Das Obergericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 31. August 2006 [VRG; BR 370.100]). 2.Das Obergericht des Kantons Graubünden, auf das die hängigen Verfahren des früheren Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden übertragen worden sind (vgl. Art. 122 Abs. 5 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 14. Juni 2022 [GOG; BR 173.000]), ist zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Streitsache. Dies ergibt sich zunächst aus Art. 55 Abs. 2 Ziff. 1 der Verfassung des Kantons Graubünden vom 14. September 2003 (KV; BR 110.100), wonach das Obergericht als Verfassungsgericht Beschwerden wegen Verletzung von verfassungsmässigen und politischen Rechten beurteilt. Gemäss Art. 57 Abs. 1 lit. b VRG ist das Verfassungsgericht für Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen (sog. Stimmrechtsbeschwerden) zuständig. Der Beschluss der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 betreffend Annahme und Erheblicherklärung der Motion H._____ gilt im Lichte von Art. 34 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) sowie Art. 9 f. KV als gültiges Anfechtungsobjekt. Ein anderes kantonales Rechtsmittel ist nicht gegeben (vgl. Art. 57 Abs. 3 VRG). Damit ist die Erste Kammer der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Abteilung des Obergerichts sachlich zuständig (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. a Ziff. 1 der Verordnung über die Organisation und die Geschäftsführung des Obergerichts [OGV; BR 173.010]). 3.Zur Beschwerde gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen ist legitimiert, wer im betreffenden Wahl- oder Abstimmungskreis stimmberechtigt ist (Art. 58 Abs. 2 VRG). Die Beschwerdeführer sind in der Gemeinde E._____ wohnhaft und stimmberechtigt (vgl. Art. 8 lit. a der Verfassung der Gemeinde E._____). Die Beschwerdelegitimation ist gegeben. 4.1.Vorliegend ist umstritten, ob die Beschwerdeführer die Stimmrechtsbeschwerde fristgerecht beim streitberufenen Gericht eingereicht haben. Gemäss Art. 60 Abs. 2 VRG beträgt die Frist bei Beschwerden gegen Eingriffe in das Stimmrecht sowie Wahlen und Abstimmungen zehn Tage seit der Mitteilung des Beschwerdeentscheids (lit. a) oder seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch nach der amtlichen Bekanntgabe des Ergebnisses einer Wahl oder Abstimmung (lit. b). Für stimmberechtigte Mitglieder einer Körperschaft gilt bei Versammlungsbeschlüssen der Tag der

6 / 16 Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme. Erfolgt eine amtliche Veröffentlichung, ist diese für den Fristbeginn massgebend (Art. 60 Abs. 3 VRG). 4.2.Die Beschwerdegegnerin vertritt die Ansicht, dass die Beschwerde nicht fristgerecht erhoben worden sei. Sie bringt vor, dass der Gemeindevorstand E._____ mit Schreiben vom 26. März 2024 den Beschwerdeführern unmissverständlich mitgeteilt habe, dass er an einer nächsten Gemeindeversammlung über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion abstimmen werde und nur im Falle der Zustimmung an einer übernächsten Gemeindeversammlung über eine Wiedererwägung abstimmen lassen würde (je nach Zeitablauf mit einer Zweidrittelmehrheit als Eintretensvoraussetzung für die Wiedererwägung). Die Beschwerdeführer hätten keinen Fehler in der geplanten Durchführung des Abstimmungsverfahrens gerügt (act. A.2, Rz. 15). Aus der Traktandenliste und Botschaft vom 19. April 2024 gehe hervor, dass Verhandlungsgegenstand ausschliesslich die Motion von H._____ gewesen sei und eben nicht eine Wiedererwägung mit gegebenenfalls abweichenden Abstimmungsmodalitäten. Die Beschwerdeführer hätten wiederum keinen Fehler in der geplanten Durchführung des Abstimmungsverfahrens gerügt (act. A.2, Rz. 16). Anlässlich der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 habe der Gemeindepräsident mitgeteilt, dass über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion mit dem Mehrheitsprinzip abgestimmt werde und nur im Falle einer Annahme und Erheblicherklärung der Motion an einer übernächsten Gemeindeversammlung die Wiedererwägung zu traktandieren wäre (je nach Zeitablauf mit einer Zweidrittelmehrheit als Eintretensvoraussetzung für die Wiedererwägung). Zumindest einer der Beschwerdeführer, B._____, habe zwar das Wort ergriffen. Eine klare Intervention (z.B. Antrag) sei indessen einmal mehr nicht erfolgt (act. A.2, Rz. 17). Die Beschwerdeführer hätten unzulässigerweise den Ausgang der Abstimmung abgewartet, um nachträglich den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Wenn die Beschwerdeführer lange nach Entdeckung eines (vermeintlichen) Beschwerdegrunds mit Stimmrechtsbeschwerde vom 8. Juni 2024 geltend machten, dass mit der Erheblicherklärung der Motion implizit auch über die Wiedererwägung abgestimmt worden sei und eine Zweidrittelmehrheit hätte erreicht werden müssen, erweise sich ein solches Vorgehen als verspätet (act. A.2, Rz. 18). 4.3.Die Beschwerdeführer bringen hingegen vor, dass mit der Eingabe der Beschwerde am 8. Mai 2024 die zehntägige Frist «auf jeden Fall» gewahrt sei. Denn der angefochtene Beschluss sei an der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 gefasst worden. Die amtliche Veröffentlichung sei zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch nicht erfolgt (act. A.1, Rz. 5). Weiter führen sie aus,

7 / 16 dass die Beschwerdeführer der Pflicht nach Art. 21 Abs. 3 des Gemeindegesetzes des Kantons Graubünden (GG; BR 175.050), wonach die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden sei, nachgekommen seien. Ihr Vorgehen habe der langjährigen Praxis des Verwaltungsgerichts (bzw. des heutigen Obergerichts) entsprochen, dass Fehler in der Vorbereitung und in der Durchführung des Abstimmungsverfahrens schon vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt werden müssten (act. A.3, Rz. 8). Die Ausführungen der Beschwerdegegnerin, sie hätten zugewartet, bis das Resultat bekannt gewesen sei, sei unzutreffend. Vielmehr hätten die Beschwerdeführer erstmals am 11. Dezember 2023 und abermals im Vorfeld der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 interveniert und schriftlich festgehalten, dass die Motion aus ihrer Sicht nicht einmal hätte traktandiert werden dürfen. Zudem habe einer der Beschwerdeführer, B., an der Gemeindeversammlung das Wort ergriffen und den Gemeindevorstand sowie die Gemeindeversammlung darauf aufmerksam gemacht, dass für den vorliegend umstrittenen Beschluss eine Zweidrittelmehrheit notwendig sei, da es sich sinngemäss um eine Wiedererwägung handle (act. A.3, Rz. 9). Ferner entgegnen die Beschwerdeführer, dass sie nicht bereits gegen die Einladung zur Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 eine Stimmrechtsbeschwerde eingereicht hätten, da aus dieser Einladung gerade nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Gemeindevorstand für die Erheblicherklärung von einer einfachen Mehrheit ausgehe. Das Abstimmungsprozedere werde darin mit keinem Wort erwähnt. Es habe daher keinen Grund gegeben, vorgängig eine Stimmrechtsbeschwerde zu erheben. Vielmehr habe der Gemeindevorstand in seinem Bericht und Antrag zur Motion ausgeführt, dass eine erneute Abstimmung aufgrund des knappen Ergebnisses an der Gemeindeversammlung vom 13. Juni 2023 gerechtfertigt sei. Für jeden Stimmbürger sei ersichtlich gewesen, dass die Beschwerdegegnerin die Motion als Wiedererwägungsgesuch betrachtet habe. Es habe deshalb jeder Stimmbürger davon ausgehen dürfen, dass für die Abstimmung über die Wiedererwägung die Zweidrittelmehrheit erfüllt sein müsse (act. A.3, Rz. 10). Abschliessend argumentieren die Beschwerdeführer, dass nicht alle Beschwerdeführer bereits vor der Abstimmung vom Unterzeichnenden vertreten gewesen seien, insbesondere B. nicht. Er habe daher keine Kenntnis vom Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024 gehabt (act. A.3, Rz. 11). 4.4.Soweit sich die Beschwerdeführer betreffend Fristbeginn zunächst auf die Bestimmung in Art. 60 Abs. 3 VRG berufen (vgl. act. A.1, Rz. 4 f.), wonach bei Gemeindeversammlungen, sofern keine amtliche Veröffentlichung erfolgt, der Tag der Beschlussfassung als Tag der Kenntnisnahme und damit als fristauslösendes

8 / 16 Ereignis gilt, ist festzuhalten, dass Art. 60 Abs. 3 VRG vorliegend nicht einschlägig ist. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht der Versammlungsbeschluss, sondern die Verletzung von Verfahrensbestimmungen im Vorfeld der Abstimmung (vgl. dazu BGE 121 I 1 E. 3b). Denn die Beschwerdeführer rügen, dass die Motion von H._____ dem qualifizierten und nicht lediglich dem einfachen Mehr unterstanden habe (vgl. act. A.1, Rz. 18 ff.; act. A.3, Rz. 12 ff.). Massgebend ist daher einzig, dass die Frist ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme eines Fehlers zu laufen begonnen hat und nicht durch den Versammlungsbeschluss bzw. die amtliche Publikation zusätzlich verlängert worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 14 vom 4. Mai 2021 E. 6.3 in fine). Der Fristbeginn kann sich entsprechend lediglich nach Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG richten. Die Frist hat damit mit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens aber mit amtlicher Bekanntgabe des Ergebnisses der Abstimmung, zu laufen begonnen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 23 10 vom 9. April 2024 E. 3, V 20 14 vom 4. Mai 2021 E. 6.3 und 6.4, R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E. 3.6.3). Auch das Bundesgericht hat dazu schon wiederholt ausgeführt, dass mit einer Beschwerde gegen Vorbereitungshandlungen nicht bis zur Abstimmung oder Wahl zugewartet werden dürfe, sondern solche Vorkehrungen sofort angefochten werden müssten (Urteile des Bundesgerichts 1C_596/2017 vom 19. April 2018 E. 2.2 und 2.3, 1C_100/2016 vom 4. Juli 2016 E. 3.1 ff.). Die Beschwerdefrist beginnt in diesen Fällen in jenem Moment zu laufen, in dem die betroffene stimmberechtigte Person Kenntnis von der mangelbehafteten Vorbereitungshandlung erhalten hat (BGE 118 Ia 415 E. 2a m.w.H.). Zu prüfen bleibt daher, gestützt auf Art. 60 Abs. 2 lit. b VRG, wann die Beschwerdeführer den Beschwerdegrund «entdeckt» haben. 4.5.Unbestritten ist, dass an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2023 H._____ dem Gemeindevorstand die Motion in schriftlicher Form überreicht hat. Ob die Beschwerdeführer bereits anlässlich dieser Gemeindeversammlung oder erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Motion selbst Kenntnis erhalten haben, lässt sich gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen, zumal nicht erstellt ist, ob alle Beschwerdeführer an besagter Gemeindeversammlung teilgenommen haben. Für die Festsetzung des Fristbeginns ist dies allerdings aufgrund der weiteren Vorgänge auch nicht massgeblich, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen. 4.6.Im Schreiben der Beschwerdeführer vom 6. März 2024 an die Beschwerdegegnerin wird die Motion aufgegriffen und vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für «widerrechtlich» erklärt. Sie dürfe an der kommenden

9 / 16 Gemeindeversammlung nicht traktandiert werden (vgl. act. B.6). Damit hatten die Beschwerdeführer spätestens zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von der Motion. Die hierorts vorgetragene Rüge der Beschwerdeführer, dass für die Abstimmung über die Motion eine qualifizierte Mehrheit von zwei Drittel der Stimmen erforderlich gewesen wäre, war nicht Gegenstand des besagten Schreibens, denn die Beschwerdeführer haben sich lediglich auf die Frage der Rechtmässigkeit der Motion konzentriert und diese verneint. Zu diesem Zeitpunkt dürften die Beschwerdeführer daher den «Mangel», dass ihrer Ansicht nach eine qualifizierte Mehrheit erforderlich gewesen wäre, noch nicht zur Kenntnis genommen haben. 4.7.Zur Abstimmungsmodalität hat sich die Beschwerdegegnerin erstmals in ihrem Schreiben vom 26. März 2024 geäussert: «Es versteht sich von selbst, dass an einer nächsten Gemeindeversammlung zunächst nur über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion abgestimmt wird und nur im Falle einer Annahme und Erheblicherklärung der Motion an einer übernächsten Gemeindeversammlung über eine Wiedererwägung abgestimmt werden würde (je nach Zeitablauf mit einer Zweidrittelsmehrheit als Eintretensvoraussetzung).» (act. C.5). Der Wortlaut des erläuterten Vorgehens ist nach Ansicht der erkennenden Kammer unmissverständlich. Es wird klar zwischen der Abstimmung über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion und der Abstimmung über die Wiedererwägung, welche erst an einer darauffolgenden Gemeindeversammlung stattfinden wird, unterschieden. Somit würde an der «nächsten» Gemeindeversammlung lediglich über die Annahme und Erheblicherklärung der Motion abgestimmt. Entsprechend hat der Gemeindevorstand die Motion von H._____ auch in den Traktanden zur Gemeindeversammlung, welche am 19. April 2024 ediert worden sind, durchgehend als «Motion» und nicht als «Wiedererwägung» bezeichnet. Ob diese Unterscheidung sachgerecht sowie rechtmässig ist, wie von den Beschwerdeführern wiederholt gerügt (vgl. act. A.3, Rz. 16; B.6), ist in Bezug auf die Frage des Fristbeginns unerheblich. Der Nachschub in Klammern betreffend die qualifizierte Mehrheit kann sich einerseits aus systematischen Gesichtspunkten lediglich auf die Abstimmung über die Wiedererwägung bezogen haben, andererseits legt auch der Gesetzeswortlaut den Schluss nahe, dass die Zweitdrittelmehrheit im beschwerdegegnerischen Schreiben nicht für die Abstimmung über die Motion gelten kann: Während Art. 24 der Verfassung der Gemeinde E._____ in Bezug auf die Abstimmung über eine Motion von «erheblich erklären» spricht, muss die Gemeindeversammlung nach Art. 42 der Verfassung der Gemeinde E._____ auf die Wiedererwägung «eintreten». Ein «Eintreten» ist mithin bei einer Motion gesetzlich nicht vorgesehen. Die Zweidrittelmehrheit als «Eintretensvoraussetzung» kann sich daher nicht auf die Abstimmung über die

10 / 16 Motion bezogen haben. Es bestand daher aufgrund des Schreibens vom 26. März 2024 zu keinem Zeitpunkt Grund für die Annahme, dass anstelle der Motion über das Eintreten auf eine Wiedererwägung abgestimmt werden würde, für welche am 30. April 2024 noch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich gewesen wäre (vgl. Art. 42 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde E.; Art. 19 Abs. 2 GG). Damit muss den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern nach Erhalt und Durchsicht des Schreibens vom 26. März 2024 klar gewesen sein, dass anlässlich der nächsten Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 nur über die Motion mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden würde. 4.8.Die Beschwerdeführer rügen diesfalls, dass nicht alle Beschwerdeführer bereits vor der Abstimmung von Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri vertreten gewesen seien, namentlich B. nicht. Diese hätten keine Kenntnis vom Schreiben der Gemeinde E._____ vom 26. März 2024 gehabt (act. A.3, Rz. 11). Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass ein Vertretungsverhältnis mit Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri erst nach der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 zustandegekommen sei, verkennen sie, dass es nicht um die Frage geht, ab wann Rechtsanwalt Dr. iur. Reto Crameri sie vertreten hat, sondern ob die betreffenden Beschwerdeführer den Beschwerdegrund bereits vor der Gemeindeversammlung gekannt haben oder nicht. Mithin betrifft es die Frage, ob sie bereits vor der Gemeindeversammlung wussten, dass über eine Motion, und damit mit einfachem Mehr abgestimmt werden würde, obschon sie selbst der Ansicht waren, dass dafür eine qualifizierte Mehrheit notwendig wäre. B._____ hat sich bereits an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2023 zu dieser Frage mit dem Gemeindepräsidenten ausgetauscht. Er habe ihn darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Motion von H._____ keine Motion, sondern eine Wiedererwägung und damit das kommunizierte Vorgehen nicht korrekt sei (act. A.3, Rz. 5). Entsprechend stützten sich die Beschwerdeführer auch bei ihrer Argumentation, dass sie nicht zugewartet hätten, bis das Resultat an der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 bekannt gewesen sei, explizit auf die mündliche Äusserung von B._____ an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2023 (vgl. act. A.3, Rz. 9). So ist es naheliegend, dass B._____ bereits am 11. Dezember 2023 in Kenntnis des Beschwerdegrunds war. Aufgrund der Reaktion des Gemeindepräsidenten muss ihm schon damals bewusst gewesen sein, dass der Gemeindevorstand an der Motion festhalten und bei der Abstimmung kein qualifiziertes Quorum verlangen werden wird. Entsprechend stellt sich vorliegend eher die Frage, ob der Fristbeginn für eine Stimmrechtsbeschwerde bei B._____ nicht bereits schon viel früher angesetzt werden müsste. Weiter hat B._____ für die Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 sein Votum schriftlich

11 / 16 vorbereitet, welches von den Beschwerdeführern als Urkunde ins Recht gelegt wurde. Darin moniert er explizit, dass es nicht zulässig sei, mit einfachem Mehr über die Motion abzustimmen, sondern dass eine Zweidrittelmehrheit erforderlich sei (vgl. act. B.8). Entsprechend kann er auch gestützt darauf nicht erst anlässlich der Gemeindeversammlung vom Beschwerdegrund erfahren haben. Im Übrigen erscheint die beschwerdeführerische Argumentation widersprüchlich, wenn sie vorbringen, dass einige Beschwerdeführer das Schreiben vom 26. März 2024 aufgrund des fehlenden Vertretungsverhältnisses nicht gekannt hätten, die Äusserungen im Vorfeld der Abstimmung, namentlich das Schreiben vom 6. März 2024 an die Beschwerdegegnerin und auch die Äusserung von B._____ an der Gemeindeversammlung vom 11. Dezember 2023, allen zuzurechnen sei, um der sofortigen Rügepflicht zu genügen (vgl. infra E. 5.3). Auch deswegen ist der Einwand, dass B._____ und weitere Beschwerdeführer vom Schreiben vom 26. März 2024 nichts gewusst hätten, als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren. 4.9.Das beschwerdeführerische Vorbringen, aus den Traktanden sei nicht ersichtlich gewesen, dass über die Motion mit einfacher Mehrheit abgestimmt werden würde (vgl. act. A.3, Rz. 10), erscheint auch unter dem Gesichtspunkt, dass Beschlüsse an der Gemeindeversammlung grundsätzlich mit einfachem Mehr zu fassen sind (vgl. Art. 41 der Verfassung der Gemeinde E._____), ebenfalls als reine Schutzbehauptung und ist damit nicht weiter zu prüfen. Folglich ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, soweit sie rügt, dass der Beschwerdegrund den Beschwerdeführern bereits mit dem Schreiben vom 26. März 2024 bekannt gewesen ist. Somit ist bereits dann der Fristbeginn anzusetzen. Das Schreiben der Beschwerdegegnerin ist am 2. April 2024 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer zugestellt worden. Mit Eingabe vom 8. Mai 2024 erfolgte die Stimmrechtsbeschwerde daher verspätet. Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. 5.1.Darüber hinaus kann auch aus einem weiteren Grund auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Die Garantie der politischen Rechte verlangt einen wirksamen Rechtsschutz, wobei angesichts der wichtigen staatspolitischen Funktion der direkten Demokratie die Aufhebung und Wiederholung von Wahlen und Abstimmungen, wenn immer möglich, verhindert werden soll. Nach gefestigter Praxis des Verwaltungsgerichts (bzw. des heutigen Obergerichts) sind Stimmberechtigte daher gehalten, erkennbare Mängel im Ablauf der Gemeindeversammlung bereits vor der abschliessenden Behandlung des Geschäfts anzubringen, zumindest aber noch während der Gemeindeversammlung, damit allfällige Fehler ohne Verzögerung behoben werden

12 / 16 können. Diesbezüglich entspricht es langjähriger Praxis des Verwaltungsgerichts (bzw. des heutigen Obergerichts), dass Fehler in der Vorbereitung und in der Durchführung des Abstimmungsverfahrens schon vor oder spätestens anlässlich der Gemeindeversammlung gerügt werden müssen (zuletzt PVG 2012 Nr. 7 E. 1c; PVG 2012 Nr. 3 E. 2c; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 23 10 vom 9. April 2024 E. 3, V 20 14 vom 14. Mai 2021 E. 6.4, R 18 60 vom 2. Dezember 2019 E. 3.6.3). Diese Rechtsprechung widerspiegelt sich in Art. 21 Abs. 3 GG, wonach die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen bei gegebener Zumutbarkeit sofort zu beanstanden ist. Andernfalls entfällt das Beschwerderecht. Es wäre nämlich stossend und würde den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen, wenn eine stimmberechtigte Person in Kenntnis eines Verfahrensmangels erst den Ausgang der Abstimmung abwarten würde, um dann beim Vorliegen eines missliebigen Abstimmungsergebnisses ein Rechtsmittel zu ergreifen. Bloss kritische Äusserungen gegenüber einzelnen Behördenmitgliedern genügen nicht; verlangt werden klare Interventionen, sei es im Vorfeld der Abstimmung ein schriftlicher unbegründeter Einwand gegen die geplante Vorgehensweise oder an der Gemeindeversammlung das Stellen konkreter Anträge (z. B. auf Nichteintreten auf die Vorlage; vgl. dazu PVG 2012 Nr. 7 E. 1c; PVG 2012 Nr. 3 E. 2c; Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden V 20 14 vom 4. Mai 2021 E. 6.4; V 13 5 vom 19. August 2014 E. 2b f.). 5.2.Auch das Bundesgericht geht von einer Pflicht zur sofortigen Rüge aus (BGE 121 I 1 E. 3b, 118 Ia 271 E. 1d m.w.H.). Diese höchstrichterliche Rechtsprechung gilt auch für die Durchführung von Gemeindeversammlungen und die Anfechtung von Gemeindeversammlungsbeschlüssen. Nach der bundesgerichtlichen Praxis muss die an der Gemeindeversammlung teilnehmende stimmberechtigte Person soweit zumutbar Mängel bereits an der Gemeindeversammlung beanstanden. Dieses Erfordernis dient der raschen Klarstellung der Förmlichkeiten. Es soll eine unmittelbare Korrektur des Verfahrens ermöglichen und damit vermeiden, dass die Gemeindeversammlung zu wiederholen ist. Unterlässt die stimmberechtigte Person eine Beanstandung, obwohl eine entsprechende Intervention nach den Umständen als zumutbar erscheint, so kann sie sich in der Folge nicht mehr darauf berufen, dass die Abstimmung nicht richtig zustandegekommen sei (Urteile des Bundesgerichts 1C_528/2017 vom 1. Juni 2018 E. 5.2, in: ZBl 120/2019 S. 192, 1C_582/2016 vom 5. Juli 2017 E. 2.4, in: ZBl, 119/2018 S. 298, 1C_537/2012 vom 25. Januar 2013 E. 2.3, in: ZBl 114/2013 S. 563; je m.H.). Dieser Grundsatz leitet sich aus dem Prinzip von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV ab und gilt daher grundsätzlich unabhängig vom kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 1C_100/2019 vom

13 / 16 16. Mai 2019 E. 6.2). Die Zumutbarkeit der sofortigen Geltendmachung beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalls. In der Regel wird sie für Mängel des formellen Ablaufs der Debatte bejaht, die mit einem passenden Ordnungsantrag an der Gemeindeversammlung angefochten werden könnten, nicht aber, wenn die inhaltliche Unrichtigkeit der Ausführungen von Gemeindevertretern beanstandet wird (Urteil des Bundesgerichts 1C_295/2020 vom 18. Januar 2021 E.3.2 m.w.H.). 5.3.Wenn die Beschwerdeführer heute geltend machen, sie hätten gegenüber Gemeindevertretern mehrfach auf die falsche Vorgehensweise hingewiesen, und zwar sowohl am 11. Dezember 2023 als auch am 30. April 2024 (vgl. act. A.3, Rz. 5 und 9), so bestätigen sie vielmehr, dass sie die angeblichen Mängel des Abstimmungsverfahrens bereits frühzeitig kannten. Nun genügen aber bloss kritische, mündliche Äusserungen gegenüber einzelnen Behördenmitgliedern nicht; verlangt werden klare Interventionen, sei es im Vorfeld der Abstimmung ein schriftlicher und begründeter Einwand gegen die geplante Vorgehensweise oder an der Gemeindeversammlung das Stellen konkreter Anträge (z. B. auf Nichteintreten auf die Vorlage). 5.4.Vorliegend hätte insbesondere das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 26. März 2024, worin sie sich erstmals schriftlich konkret zum Abstimmungsvorgang äussert, nicht unbeantwortet bleiben dürfen. Es ist am 2. April 2024, und damit noch deutlich vor Zustellung der Traktanden der Gemeindeversammlung, beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer eingegangen. Die Beschwerdeführer hätten ohne Weiteres umgehend beim Gemeindevorstand intervenieren und vorbringen können, dass die Abstimmung über die Motion dem qualifizierten Mehr nach Art. 42 Abs. 2 der Verfassung der Gemeinde E._____ zu unterstellen wäre. Damit hätte dies sogar noch in den Traktanden und in der Botschaft vom 19. April 2024 und damit in der Abstimmung an der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 berücksichtigt werden können, sofern der Gemeindevorstand vom Vorbringen der Beschwerdeführer überzeugt gewesen wäre. Dieses Vorgehen hätte die unmittelbare Korrektur des Verfahrens ermöglicht. Bis zur Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 – und damit rund einen Monat – zuzuwarten, bis man sich überhaupt zu dieser Frage äussert (vgl. act. C.7), verdient hingegen keinen Rechtsschutz. Die Pflicht zur sofortigen Rüge ist verletzt. 5.5.Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten auch schriftlich festgehalten, dass die Motion aus ihrer Sicht nicht einmal hätte traktandiert werden dürfen (vgl. act. A.3, Rz. 9), können sie sich nur auf ihr Schreiben vom 6. März 2024 beziehen, worin sie vorbringen, dass die Motion «widerrechtlich» sei und daher nicht

14 / 16 traktandiert werden dürfe. Nach der dort vertretenen Ansicht darf eine an einer Gemeindeversammlung entschiedene Sachfrage nicht noch einmal der Gemeindeversammlung zur Abstimmung unterbreitet werden (act. B.4). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet aber die Frage, ob die Abstimmung über die Motion an der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 dem einfachen oder qualifizierten Mehr unterliegt und nicht, ob das traktandierte Geschäft rechtmässig ist. Zur streitgegenständlichen Frage haben sich die Beschwerdeführer in diesem Schreiben mit keinem Wort geäussert. Entsprechend kann dieses Schreiben im vorliegenden Verfahren von vornherein nicht als Intervention gegen das einfache und für das qualifizierte Mehr bei der Abstimmung über die Motion qualifiziert werden. 5.6.Aber auch die mündliche Intervention von B._____ an der Gemeindeversammlung vom 30. April 2024 war, zumal nach Art. 21 Abs. 3 GG klar verspätet, in dieser Hinsicht ungenügend. Er hat lediglich darauf aufmerksam gemacht, dass es sich bei der Motion um eine Wiedererwägung handle, welche eine Zweidrittelmehrheit benötige (act. B.8; C.7). Diese mündliche Stellungnahme kann nicht als konkreter Antrag gewertet werden. Die anderen Beschwerdeführer haben sich nicht einmal anlässlich der Gemeindeversammlung mündlich geäussert. Die Beschwerdeführer haben daher vielmehr den Ausgang der Abstimmung abgewartet, um nachträglich den Rechtsmittelweg zu beschreiten. Ein solches Vorgehen verdient keinen Rechtsschutz, womit der Beschwerdegegnerin auch in diesem Punkt zuzustimmen ist (vgl. act. A.2, Rz. 18). Auch aus diesem Grunde ist auf die Stimmrechtsbeschwerde nicht einzutreten. 6.Auf die Abnahme der von den Beschwerdeführern beantragten Beweismittel (Parteibefragung; Zeugeneinvernahme; Editionsbegehren; Antrag um Auskunftserteilung) ist bei diesem Verfahrensausgang zu verzichten. 7.1.Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Gerichtskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr und den Kanzleiauslagen (Art. 75 Abs. 1 lit. a und b VRG), gestützt auf Art. 73 Abs. 1 VRG unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer. Die erkennende Kammer erachtet dabei eine Staatsgebühr von CHF 1'000.-- (zzgl. Kanzleiausgaben) als angemessen und gerechtfertigt (vgl. Art. 75 Abs. 2 VRG). 7.2.Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 78 Abs. 1 VRG). Die Beschwerdegegnerin hat

15 / 16 im Rahmen ihres amtlichen Wirkungskreises obsiegt und ist deshalb in Anwendung von Art. 78 Abs. 2 VRG nicht zu entschädigen.

16 / 16 Es wird erkannt: 1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.Die Gerichtskosten, bestehend aus –einer Staatsgebühr vonCHF1’000.00 –und den Kanzleiausgaben vonCHF481.00 TotalCHF1’481.00 gehen unter solidarischer Haftbarkeit zulasten von A.B._____ und A., B.A. und B., C.A. und C._____ sowie D._____. 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]

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