Urteilskopf 92 I 12121. Auszug aus dem Urteil vom 18. Februar 1966 i.S. X. gegen Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau.
Regeste Wehrsteuer; Merkmale des nach Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB steuerpflichtigen Einkommens aus Liegenschaftenhandel.
Sachverhalt ab Seite 121
BGE 92 I 121 S. 121
BGE 92 I 121 S. 122
Die Steuerkommission O. setzte im Einspracheentscheid vom 28. Oktober 1964 das wehrsteuerpflichtige Einkommen auf Fr. 149'800.-- fest, da der Rechtsanspruch auf die Kaufpreisforderung Widen bereits 1955 entstanden sei und der damals erzielte Gewinn für die Steuer der Jahre 1959 und 1960 ausser Betracht falle. Die Einschätzungsbehörde hielt dagegen Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB hinsichtlich des Liegenschaftsgewinns Wettingen für anwendbar. Die Steuer-Rekurskommission des Kantons Aargau wies eine Beschwerde des X. am 29. Juni 1965 ab und bestätigte die Auffassung der Einschätzungsbehörde, wonach der Gewinn durch geschäftliche Tätigkeit erzielt worden sei. Gegen den Entscheid der kantonalen Rekurskommission führt X. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesgericht weist sie ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
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BGE 92 I 121 S. 123Aus dem 1954/55 in Widen getätigten Handel löste sie nach Abzug des Kaufpreises Fr. 218'600.--. Die Gewinne wurden wieder in Liegenschaften angelegt, wie die staatsrechtliche Kammer des Bundesgerichtes in einem die kantonale Einkommenssteuer betreffenden Urteil vom 17. Juni 1964 ausdrücklich festgestellt hat. Eine "Aufstellung über das Privatvermögen" des Beschwerdeführers zählt am 1. Januar 1959 acht Liegenschaften (unüberbaute Grundstücke, Miet- und Geschäftshäuser) auf, die zusammen einen Schätzungswert von über einer Million Franken aufweisen. Es ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in verhältnismässig kurzer Zeit mehrmals Grundstücke gekauft und weiterverkauft hat. Hinzu kommt, dass er sich in den Kaufverträgen, welche die Liegenschaften in Widen und Wettingen betrafen, die Ausführung der Heizungs- und sanitären Anlagen zusichern liess. Er verknüpfte somit den Landverkauf mit seiner Stellung als selbständiger Handwerker, um sich dergestalt weitere Einnahmen zu sichern. Eine solche Tätigkeit weist - wie oben ausgeführt - die Merkmale gewerbsmässigen Liegenschaftshandels auf. In diesem Rahmen haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau den Gewinn aus dem Verkauf der Liegenschaft in Wettingen erzielt, weshalb er gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. a WStB zu versteuern ist...