Urteilskopf 124 IV 52. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 7. November 1997 i.S. B. gegen Generalprokurator des Kantons Bern (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 71 Abs. 2 StGB und Art. 140 Ziff. 1 aStGB; Zusammenfassung mehrerer Veruntreuungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit. Ob ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten anzunehmen ist, kann nur im konkreten Fall beurteilt werden. Dabei kommt auch den konkreten Umständen des Sachverhalts Bedeutung zu (E. 2b). Wer als Finanzverantwortlicher in regelmässigen Abständen über lange Zeit hinweg ihm von seinem Arbeitgeber zur Verwaltung anvertraute Geldbeträge veruntreut, handelt andauernd pflichtwidrig. Seine Straftaten bilden eine verjährungsrechtliche Einheit (E. 3a).
Sachverhalt ab Seite 5
BGE 124 IV 5 S. 5
Das Obergericht des Kantons Bern erklärte B. mit Urteil vom 19. März 1997 in zweiter Instanz der mehrfachen Veruntreuung, begangen von 1977 bis zum 5. Mai 1993 zum Nachteil des Privatklägers X. im Deliktsbetrag von 1,6 Millionen Franken, sowie der mehrfachen Urkundenfälschung, begangen im selben Zeitraum, schuldig und verurteilte ihn zu 2 1/2 Jahren Gefängnis mit vorzeitigem Strafantritt am 6. Mai 1996. Im Zivilpunkt verurteilte es ihn zur Bezahlung der Interventionskosten der ersten Instanz von Fr. 19'007.45 an die Privatklägerschaft sowie zur Leistung von BGE 124 IV 5 S. 6Schadenersatz in der Höhe von 1,6 Millionen Franken an X., zuzüglich Zins zu 5% ab dem Tag der jeweils unrechtmässig erhobenen Beträge, abzüglich die bereits bezahlten Fr. 31'001.--. Ferner stellte es fest, dass dem Grundsatz nach weiterer Schadenersatz für Betriebseinbussen geschuldet sei, und verwies die Privatklägerschaft zur Geltendmachung desselben an den Zivilrichter. Gegen diesen Entscheid führt B. eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Schuld-, Straf- und Zivilpunkt aufzuheben. Ferner stellt er die Gesuche, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu verleihen. Der Generalprokurator des Kantons Bern sowie X. beantragen in ihren Vernehmlassungen Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde. Das Obergericht des Kantons Bern hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht in bezug auf die strafrechtliche Verjährung verletzt. Für den Fall, dass das Bundesgericht dieser Auffassung folgen sollte, stellt er sich auf den Standpunkt, dass auch die geltend gemachte Schadenersatzforderung teilweise verjährt sei und die Strafzumessung überprüft werden müsse. Somit ist zunächst zu prüfen, ob die Annahme der Vorinstanz, die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Handlungen seien auch nicht teilweise verjährt, Bundesrecht verletzt.
BGE 120 IV 6 E. 2b und c mit Nachweisen). In seiner bisherigen Rechtsprechung bejahte das Bundesgericht die Verbindung mehrerer strafbarer Einzelhandlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit bei der ungetreuen Geschäftsführung (BGE 117 IV 408), bei gewohnheitsmässiger Widerhandlung gegen das Zollgesetz (BGE 119 IV 73) und bei sexuellen Handlungen mit Kindern (BGE 120 IV 6), verneinte eine solche hingegen bei der Annahme von Geschenken (BGE 118 IV 309) sowie bei der üblen Nachrede (BGE 119 IV 199 E. 2). In bezug auf den Beginn der Strafantragsfrist bei Vernachlässigung von Unterhaltspflichten nahm es an, wenn der Pflichtige während einer gewissen Zeit und ohne Unterbrechung schuldhaft die Zahlung der Unterhaltsbeiträge unterlasse, beginne die Antragsfrist erst mit der letzten schuldhaften Unterlassung zu laufen (BGE 118 IV 325 E. 2b).
a) Die strafbaren Handlungen des Beschwerdeführers erfüllen alle den gleichen gesetzlichen Tatbestand der Veruntreuung und sind damit gleichartig. Die Veruntreuungen betrafen zudem ausnahmslos Geldbeträge, die dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner zur Verwaltung anvertraut waren, und richteten sich somit gegen dasselbe Rechtsgut. Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sein Verhalten sei mangels Verletzung einer besonderen strafrechtlichen Fürsorgepflicht nicht andauernd pflichtwidrig gewesen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz ein andauerndes pflichtwidriges Verhalten zu Recht bejaht. Sie nahm in dieser Hinsicht zutreffend an, der Beschwerdeführer habe als Finanzverantwortlicher die andauernde Pflicht gehabt, die pekuniären Interessen des Beschwerdegegners zu wahren, und sei damit auch für die Verhinderung oder jedenfalls Begrenzung einer Schädigung derselben verantwortlich gewesen. Es habe ihn daher eine erhöhte Sorgfaltspflicht getroffen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ergibt sich das andauernde pflichtwidrige Verhalten zudem auch aus der Regelmässigkeit und Konstanz, mit der er von 1977 bis 1993 jährlich ein bis zweimal delinquierte. Da der Beschwerdeführer nach den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) die letzte strafbare Handlung am 5.5.1993 ausführte, war diese somit im Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils, mit dem die Strafverfolgung beendet wurde (BGE 121 IV 64 E. 2 mit Hinweisen), noch nicht verjährt. Bei dieser Sachlage hat die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzt, wenn sie die vom Beschwerdeführer begangenen Veruntreuungen und Urkundenfälschungen zu einer verjährungsrechtlichen BGE 124 IV 5 S. 9Einheit zusammenfasste und die Strafverfolgung hinsichtlich sämtlicher strafbaren Handlungen als nicht verjährt ansah. b) Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass, die Frage der teilweisen Verjährung der Schadenersatzforderung sowie die Strafzumessung der Vorinstanz zu überprüfen, da der Beschwerdeführer dies nur eventualiter für den Fall beantragt, dass er mit seinem Hauptantrag durchdringt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
(Kosten- und Entschädigungsfolgen)