Urteilskopf 120 IV 62. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 18. März 1994 i.S. A. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich (Nichtigkeitsbeschwerde)
Regeste Art. 71 Abs. 2 und Art. 187 Ziff. 1 StGB; Zusammenfassung mehrerer strafbarer Handlungen zu einer verjährungsrechtlichen Einheit; sexuelle Handlungen mit Kindern. Wer als Primarlehrer die sexuellen Handlungen mit den gleichen Schülern nach deren Übertritt in die Oberstufe in derselben Art und Weise weiterpflegt, handelt andauernd pflichtwidrig. Seine Straftaten bilden eine verjährungsrechtliche Einheit (E. 2c/cc).
Sachverhalt ab Seite 6
BGE 120 IV 6 S. 6
A.- Der Primarlehrer A. nahm über Jahre hinweg mit vielen Kindern im schulischen Bereich mehrfach sexuelle Handlungen vor, so auch mit dem Mädchen F. und dem Knaben G.
B.- Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A. am 5. Mai 1992 nach Art. 191 aStGB zu 6 1/2 Jahren Zuchthaus. Gegen dieses Urteil appellierten der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich. F. und G. erhoben Anschlussappellation. Das Obergericht des Kantons Zürich bestrafte A. am 7. Mai 1993 wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit 5 1/2 Jahren Zuchthaus, ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme nach Art. 43 Ziff. 1 Abs. 1 StGB an und untersagte ihm, während 5 Jahren den Lehrerberuf auszuüben sowie Mitglied einer Behörde oder Beamter zu sein. Es verpflichtete ihn, F. und G. Fr. 20'000.-- bzw. Fr. 16'000.-- Genugtuung und Fr. 19'500.-- bzw. Fr. 1'100.-- Schadenersatz zu bezahlen sowie für die weiteren Therapiekosten aufzukommen.BGE 120 IV 6 S. 7
C.- A. führt dagegen eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und beantragt sinngemäss, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich trat am 8. Oktober 1993 auf eine Beschwerde von A. nicht ein. Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung BGE 120 IV 6 S. 8einbezieht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft. Die Verjährung tritt in fünf Jahren ein (Art. 187 Ziff. 1 und 5 StGB).
c) Massgebend für eine Zusammenfassung zu einer verjährungsrechtlichen Einheit (Art. 71 Abs. 2 StGB) in einem konkreten Fall ist demnach, dass die Delikte gleichartig sind, sich gegen dasselbe Rechtsgut richten und auf einem andauernden pflichtwidrigen Verhalten beruhen, das die anwendbare Strafnorm ihrem Gehalt nach mitumfasst. aa) Die sexuellen Handlungen mit den Kindern waren gleichartig. Sie richteten sich gegen dasselbe Rechtsgut. Rechtsgut ist zunächst die Freiheit der sexuellen Selbstbestimmung bzw. der Schutz vor sexueller Nötigung (Art. 189 StGB). Bei Art. 187 StGB tritt zusätzlich der Jugendschutz in den Vordergrund, nämlich der Schutz der ungestörten sexuellen Entwicklung Unmündiger, die besonders gefährdet erscheint, wenn Kinder und Jugendliche zu anderen als altersspezifischen Formen sexueller Betätigung veranlasst werden (STRATENWERTH, Schweizerisches Strafrecht, Bes. Teil I, 4. Auflage, S. 135 f.). Jugendschutz und Selbstbestimmung sind Ausformungen desselben Persönlichkeitsrechts auf sexuelle Integrität. Art. 187 StGB setzt eine absolute Altersgrenze, weshalb allfälliges Einwilligen eines Kindes in sexuelle Handlungen unerheblich ist. bb) Der qualifizierte Tatbestand des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB sah bei Abhängigkeitsverhältnissen mindestens zwei Jahre Zuchthaus vor. Art. 187 Ziff. 1 StGB enthält dieses Tatbestandsmerkmal nicht mehr, ohne indessen den strafrechtlichen Schutz der Kinder vor sexueller Ausbeutung durch Erwachsene zu relativieren. Es bedurfte dazu nicht eines auf ein Abhängigkeitsverhältnis hinweisenden Tatbestandsmerkmals, da Kinder durchwegs abhängig sind. Diese Abhängigkeit findet sich ausgeprägt im Schulwesen. Insbesondere der Primarlehrer trägt hier in einer entwicklungspsychologisch bedeutsamen Lebensphase aufgrund seines erzieherischen Auftrags und seiner Vertrauensstellung erhöhte Verantwortung. cc) Der Beschwerdeführer wendet im wesentlichen ein, sein Verhalten sei nicht andauernd pflichtwidrig gewesen. Soweit er dazu vorbringt, er hätte an unterschiedlichen Orten und zu verschiedenen Zeiten delinquiert und den Tatentschluss immer wieder neu gefasst, richtet er sich gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, worauf nicht einzutreten ist (Art. 273 Abs. 1 lit. b BStP). Wie die Vorinstanz für das Bundesgericht bindend (Art. 277bis BStP; SR 312.0) feststellt, beging der Beschwerdeführer die Straftaten auch nach dem Übertritt der Kinder in die Oberstufe weiterhin im schulischen Milieu und in den Klassenlagern.BGE 120 IV 6 S. 10
Zwischen den Handlungen während der Primarschule und jenen im Verlaufe der Oberstufe liegt der bloss äusserliche Unterschied, dass F. und G. nicht mehr Schüler einer von ihm unterrichteten Klasse waren. Im schulischen Bereich und in den Klassenlagern amtete er gleichwohl als Lehrer. Die verbotenen Sexualbeziehungen hatte der Beschwerdeführer durch raffiniertes und subtiles Vorgehen gerade in Ausnützung seiner Stellung als Lehrer und Vertrauter der Kinder aufgebaut. Er pflegte nach dem Übertritt der Geschädigten in die Oberstufe dieselben Beziehungen in derselben Art und Weise weiter. Die Grundlage dazu bildeten das Macht- und Autoritätsgefälle der Primarschule und die in dieser Zeit gefestigte persönliche Abhängigkeit. Zu Recht bewertet die Vorinstanz die unveränderten sexuellen Übergriffe als nahtlose Fortsetzung des strafbaren Verhaltens während der Primarschulzeit, weil der Beschwerdeführer die pädosexuellen Beziehungen zielgerichtet ausbaute und über Jahre hinweg aufrechterhielt. Sein Handeln war somit auf Dauer angelegt. Die Übergriffe erscheinen nicht als abgelöste Einzelakte, sondern als eine Abfolge strafbaren Verhaltens, dessen einzelne Akte in ein Beziehungsgeflecht eingebettet waren, das der Beschwerdeführer dank seiner Lehrerposition weiterentwickeln und für seine Interessen ausnützen konnte. Damit hat der Beschwerdeführer in einem grundsätzlich unveränderten funktionellen und örtlichen Rahmen (Lehrer-Schüler-Verhältnis im schulischen Bereich) delinquiert. Ein derartiger Zusammenhang ist unter den Umständen des vorliegenden Falles verjährungsrechtlich als Einheit zu betrachten. Die Vorinstanz nimmt somit zu Recht eine verjährungsrechtliche Einheit im Sinne von Art. 71 Abs. 2 StGB an. Die Delikte vor dem 7. November 1985 sind daher nicht verjährt. Der Schuldspruch für sämtliche Delikte gegen F. und G. verletzt kein Bundesrecht.