Urteilskopf 121 V 15725. Urteil vom 15. Mai 1995 i.S. Bundesamt für Militärversicherung gegen L. und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste Art. 23 Abs. 1, Art. 25 Abs. 3 aMVG: Rentenanpassung. Zur Anpassung rechtskräftig festgelegter altrechtlicher Renten der Militärversicherung.
Sachverhalt ab Seite 157
BGE 121 V 157 S. 157
A.- Der 1955 geborene L. absolvierte im Frühjahr 1975 die Rekrutenschule (RS), in deren Verlauf er sich wegen eines Hautausschlages im Bereich des Capillitiums in ärztliche Behandlung begeben musste. Im Herbst des gleichen Jahres während des Abverdienens des Korporalgrades traten erneut Hautbeschwerden auf und machten den Gang zum Arzt notwendig. Die im Rahmen der ersten nachdienstlichen Untersuchung diagnostizierte Psoriasis (Bericht Dr. med. B., Spezialarzt FMH für Dermatologie, vom 8. Dezember 1975) entwickelte sich in der Folge zu einer therapieresistenten Psoriasisarthritis mit Hüft- und Kniegelenksbefall (Bericht Dr. med. A., Chefarzt Rheumaklinik X, vom 30. September 1980). Gestützt auf ein Gutachten des Prof. Dr. med. O., Spezialarzt FMH Dermatologie, vom 4. Mai 1981, anerkannte das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) die volle Bundeshaftung für die während der RS 1975 aufgetretene Psoriasis vulgaris (Schreiben vom 11. Mai 1981) und erbrachte rückwirkend die gesetzlichen Leistungen. Mit Vorschlag vom 9. März 1982 sprach das BAMV L. ab 1. Oktober 1981 eine Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu, BGE 121 V 157 S. 158womit sich der Versicherte einverstanden erklärte. Im Rahmen eines Teilauskaufs zwecks Ablösung einer Hypothek liess sich L. im Januar 1990 einen Drittel der wegen Überversicherung (gleichzeitiger Bezug einer Invalidenrente) gekürzten Rente auszahlen. Im Mai 1992 stellte L. den Antrag auf Zusprechung einer Integritätsschadenrente. Das BAMV stellte sich im Vorschlag vom 7. August 1992 auf den Standpunkt, sie könne auf das Leistungsbegehren nicht eintreten, da über den geltend gemachten Anspruch bereits 1982 rechtskräftig entschieden worden sei und die Revisionsvoraussetzungen für einen neuen Entscheid fehlten. Auf Einspruch hin erliess das BAMV am 21. Oktober 1992 eine Verfügung, wonach es auf das Begehren um Gewährung einer Integritätsschadenrente nicht eintrete.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, soweit es darauf eintrat, in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Nichteintretensverfügung aufhob und das BAMV verpflichtete, die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Integritätsschadenrente materiell zu prüfen (Entscheid vom 31. Januar 1994).
C.- Das BAMV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides. L. schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Erwägungen
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Gemäss Art. 109 des Militärversicherungsgesetzes vom 19. Juni 1992 (MVG) werden Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes am 1. Januar 1994 noch hängig waren, in jenen Teilen nach dem neuen Recht beurteilt, die nicht anerkannt sind oder über die nicht verfügt wurde. Im vorliegenden Fall hat die Militärversicherung die Verfügung am 21. Oktober 1992 und damit unter der Herrschaft des Gesetzes vom 20. September 1949 erlassen, weshalb die Sache nach altem Recht zu beurteilen ist (aMVG).
Streitig und als Frage des Bundesrechts frei zu prüfen (Art. 104 lit. a OG) ist einzig, ob das kantonale Gericht dadurch Bundesrecht verletzt hat, dass es die angefochtene Nichteintretensverfügung des BAMV aufhob und das Bundesamt verpflichtete, das Gesuch des Beschwerdegegners um Zusprechung einer Integritätsschadenrente materiell zu prüfen (vgl. BGE 117 V 122 Erw. 1).
a) Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden, so ist eine Invalidenrente auszurichten, wenn der versicherte Gesundheitsschaden eine voraussichtlich bleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit hinterlässt, oder eine Integritätsrente, wenn er eine erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität zur Folge hat (Art. 23 Abs. 1 aMVG). Die Rente für erhebliche Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität wird in Würdigung aller Umstände nach billigem Ermessen festgesetzt (Art. 25 Abs. 1 aMVG). Bei gleichzeitigem Vorliegen von Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit und erheblicher Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität wird nur eine Rente zugesprochen, bei deren Berechnung jedoch beiden Beeinträchtigungen Rechnung getragen wird (Art. 25 Abs. 3 aMVG). b) Die Rechtsprechung hat die Frage der Entschädigung beim Zusammentreffen von Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse im Verlaufe der Jahrzehnte unterschiedlich beantwortet. aa) Ausgehend von der gesetzlichen Ordnung, wonach nur eine Rente zuzusprechen ist, wurde ursprünglich der Integritätsschaden je nach dem Ausmass der Erwerbsunfähigkeit überhaupt nicht oder nur teilweise berücksichtigt. Lediglich bei einer geringen Beeinträchtigung der Erwerbsunfähigkeit sollte der Integritätsschaden je nach seiner Art voll zur Anrechnung gelangen. Die Gesamtentschädigung durfte jedoch in keinem Fall den Maximalansatz der Rente (100%) überschreiten. Diese Auffassung BGE 121 V 157 S. 160wurde damit begründet, die Abgeltung des Integritätsschadens bezwecke nicht in erster Linie die kumulative Entschädigung der erwerblichen und integritätsmässigen Beeinträchtigung; vielmehr habe man verhüten wollen, dass ein Versicherter, der keine erwerbliche Einbusse, wohl aber eine schwere Integritätsverletzung erleide, leer ausgehe (EVGE 1954 S. 253 Erw. 1, 1966 S. 151 Erw. 2; unveröffentlichtes Urteil B. vom 28. Februar 1967. bb) Im Urteil Rey (BGE 96 V 110) hat das Eidg. Versicherungsgericht diese Praxis dahingehend präzisiert, dass nicht nur eine Kumulation, sondern auch eine Kombination von Renten wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und Integritätsschädigung ausgeschlossen sei. Die gesetzliche Regelung, wonach nur eine Rente auszurichten, jedoch beiden Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen sei, müsse in dem Sinne verstanden werden, dass der im Einzelfall überwiegende Schaden voll zu entschädigen sei. Dabei sei in der Weise vorzugehen, dass die Rente für beide Schadensarten nach den hiefür massgebenden Bemessungs- und Berechnungsregeln getrennt festgesetzt und dem Versicherten die jeweils höhere Rente zugesprochen werde (vgl. BGE 105 V 322 unten f.). Zur Begründung führte das Gericht an, die Regeln für die Bemessung und Berechnung der beiden Rentenarten wiesen keinerlei Gemeinsamkeiten auf, weshalb eine (rentenerhöhende) Berücksichtigung der geringeren Beeinträchtigung bei der Festsetzung der Rente für den überwiegenden Schaden nicht willkürfrei möglich sei. Die geltende Praxis sei insbesondere mit Blick auf den Umstand, dass die Rente in keinem Fall 100% übersteigen dürfe, stossend, da der geringere Schaden, wie schwer er auch sei, nicht angerechnet werden könne, wenn der höhere Schaden "total" sei (BGE 96 V 113 Erw. 2d). cc) Diese Rechtsprechung änderte das Eidg. Versicherungsgericht mit dem Urteil Andres (BGE 110 V 117). Seither sind bei gleichzeitiger Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit und der körperlichen oder psychischen Integrität beide Schäden kumulativ - durch Gewährung einer einzigen Rente - zu entschädigen, und nicht nur der überwiegende Schaden. In einem solchen Fall ist die Beeinträchtigung der Integrität durch eine Erhöhung der Invalidenrente zu entschädigen, und zwar mit einem Zuschlag in Franken, der nach billigem Ermessen festgesetzt und nach dem Grad der Beeinträchtigung abgestuft wird (BGE BGE 110 V 124 Erw. 2e und 3; vgl. BGE 112 V 381 Erw. 1c in fine, BGE 117 V 76 Erw. 3a/aa in fine). Dieser Praxisänderung liegt die Überlegung zugrunde, dass es sich bei diesen zwei nach Art, Funktion und BGE 121 V 157 S. 161Bemessung verschiedenen Renten um selbständige Ansprüche handelt, die voll zu entschädigen sind (BGE 110 V 124 Erw. 2e). Davon geht im übrigen auch das neue Militärversicherungsrecht aus, indem die Art. 48 ff. MVG eine separate Integritätsschadenrente vorsehen, die gegebenenfalls zusätzlich zur Invalidenrente nach Art. 40 ff. MVG ausgerichtet wird (vgl. BBl 1990 III S. 220 f.). c) Im vorliegenden Fall sprach das BAMV mit Vorschlag vom 9. März 1982, der die Rechtskraft einer endgültigen Verfügung erlangt hat (Art. 12 Abs. 2 aMVG), dem Beschwerdegegner ab 1. Oktober 1981 eine unbefristete Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100% zu. Dass bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades auch integritätsmässige und damit nichterwerbliche Gesichtspunkte berücksichtigt worden wären, ist nach Lage der Akten auszuschliessen. Die Rente betrug 90% des anrechenbaren Jahresverdienstes von Fr. 55'640.-- (1981) (Art. 24 Abs. 1 aMVG). Da eine allfällige Integritätseinbusse im Maximum mit 85% des Mittelwertes zwischen dem gesetzlichen Verdienstmaximum und dem gesetzlichen Verdienstminimum (Fr. 37'475.--) zu entschädigen gewesen wäre (Art. 25 Abs. 3 aMVG; BGE 112 V 383 ff. Erw. 5a; vgl. BGE 117 V 88 Erw. 5a), somit in jedem Fall eine tiefere Leistung ergeben hätte, stellte die gänzliche Erwerbsunfähigkeit gemäss der damals geltenden Rechtspraxis (Erw. 3b/bb) den überwiegenden Schaden dar und war allein abzugelten. Die Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Integrität, wie schwer sie auch sein mochte, war dagegen als der geringere Nachteil in der zur Ausrichtung gelangenden höheren Erwerbsunfähigkeitsrente enthalten und mit dieser abgegolten (BGE 105 V 324 Erw. 2b).
Die Frage, ob das BAMV verpflichtet ist, den Anspruch des Beschwerdegegners auf eine Integritätsschadenrente materiell zu prüfen, ist zu bejahen, sofern die seit dem Urteil Andres (BGE 110 V 117) geltende Rechtspraxis der Kumulierbarkeit der Ansprüche bei gleichzeitiger Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse ein Rückkommen auf die (am 9. März 1982) rechtskräftig und fehlerfrei verfügte Invalidenrente gebietet.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das kantonale Gericht zu Recht das BAMV verpflichtet hat, auf das Gesuch des Beschwerdegegners um Zusprechung einer kumulativ zur laufenden Invalidenrente hinzutretenden Integritätsschadenrente einzutreten. Dabei hat die Vorinstanz richtigerweise den Zeitpunkt einer allfällige Rentenanpassung offengelassen (Erw. 2b). Es wird Sache des BAMV sein, falls die Anspruchsberechtigung bejaht werden sollte, diesen Zeitpunkt festzulegen (vgl. dazu BGE 110 V 291; ferner BGE 119 V 415 Erw. 5).