Versicherungsgericht
VBE.2025.132 / sw / GM Art. 149
Urteil vom 30. Oktober 2025
Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiber Weishaupt
Beschwerde- führerin A._____,
Beschwerde- gegnerin SVA Aargau, Ausgleichskasse, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau
Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025)
Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten:
Mit Steuermeldung vom 28. November 2023 meldete das Kantonale Steu- eramt Aargau der Beschwerdegegnerin gestützt auf eine Ermessensveran- lagung für das Jahr 2018 ein Einkommen der 1974 geborenen Beschwer- deführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit von Fr. 35'000.00 sowie ein im Betrieb investiertes Eigenkapital von Fr. 0.00. Mit Beitragsverfügung vom 19. Dezember 2023 setzte die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der – durch die Beschwerdegegnerin aufgrund der Steuermeldung rückwirkend für das Jahr 2018 als Selbständigerwerbende angeschlosse- nen – Beschwerdeführerin für das Jahr 2018 gestützt auf ein (unter Auf- rechnung der persönlichen Beiträge) beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 37'300.00 auf Fr. 3'000.20 (nebst Zins von Fr. 703.85) fest. Gegen diese (Beitrags-)Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 21. Dezem- ber 2023 Einsprache, welche die Beschwerdegegnerin mit Einspracheent- scheid vom 20. Februar 2025 abwies.
2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 2025 Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren:
" 1. Der Einspracheentscheid vom 20.02.2025 sei vollumfänglich aufzu- heben. 2. Die gegen mich geltend gemachten Forderungen seien ersatzlos auf- zuheben. 3. Es sei mir der Eingang dieser Einsprache schriftlich zu bestätigen."
2.2. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2025 beantragte die Beschwerdegeg- nerin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
Die Beschwerdegegnerin begründete den angefochtenen Einspracheent- scheid vom 20. Februar 2025 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 104 ff.) im Wesentlichen damit, dass sie für die Festsetzung der persönlichen Beiträge auf das vom Kantonalen Steueramt gemeldete Einkommen aus selbstän- diger Erwerbstätigkeit in der Höhe von Fr. 35'000.00 abgestellt habe. Die- ses setze sich aus dem Verkauf von Bauland und aus einer Zucht für U zusammen. Die erfolgten Angaben der Steuerbehörde seien für die Aus- gleichskassen grundsätzlich verbindlich. Die Beschwerdeführerin hätte ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren wahren müssen. Zwar habe die
Beschwerdeführerin gegen die Ermessensveranlagung des Jahres 2018 beim Steueramt Einsprache erhoben. Da die Beschwerdeführerin jedoch nicht habe nachweisen können, dass die Ermessensveranlagung falsch wäre, habe die Steuerbehörde einen Nichteintretensentscheid erlassen. Dieser sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin geltend, dass ihrerseits zu keinem Zeitpunkt eine selbständige Tätigkeit bestanden habe. Zudem seien sämtliche finanziellen Mittel, welche Gegenstand der vorliegenden Forderungen gewesen seien, gemäss dem rechtskräftigen Urteil des Be- zirksgerichts B._____ vom 23. Februar 2023 vollständig konfisziert worden. Aufgrund der vollständigen Konfiskation bestehe keine Grundlage für die Erhebung von Steuern, Sozialversicherungsabgaben oder Verzugszinsen.
Streitig und zu prüfen ist damit, ob die Beschwerdegegnerin mit dem ange- fochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 zu Recht von der Beschwerdegegnerin persönliche Beiträge für Selbständigewerbende von Fr. 3'000.20 nebst Zins von Fr. 703.85 verlangte.
2.1. Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden AHV/IV/EO- Beiträge erhoben (Art. 3 f. und Art. 8 f. AHVG; Art. 2 und Art. 3 IVG; Art. 26 und Art. 27 EOG).
2.2. Gemäss Art. 22 AHVV werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festge- setzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Abs. 1). Für die Bemessung der Beiträge massgebend ist das Einkommen nach dem Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres und das am Ende des Ge- schäftsjahres im Betrieb investierte Eigenkapital (Abs. 2).
2.3. Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die di- rekte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berück- sichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklich- keit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbe- hörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich
nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation ge- nügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversicherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selb- ständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjus- tizverfahren zu wahren (BGE 139 V 537 E. 5.5 S. 545 f. mit Hinweis, 110 V 369 E. 2a S. 370 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2.1 mit Hinweisen).
2.4. Die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gelten auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation. Die auf einer rechtskräftigen Ermessensveranlagung beruhende Steuermeldung ist so- mit für das AHV-Durchführungsorgan beziehungsweise das Sozialversi- cherungsgericht ebenfalls verbindlich, obschon die Ermessenseinschät- zung einer im ordentlichen Veranlagungsverfahren ergangenen, aufgrund von konkreten Positionen errechneten Taxation an Genauigkeit nachsteht (ZAK 1988 S. 298 E. 3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts H 210/06 vom 22. Juni 2007 E. 3.3, vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_918/2013 vom 2. Juli 2014 E. 1).
3.1. Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin (zusammen mit ihrem Ehemann) gegen die der Steuermeldung des Kantonalen Steueram- tes Aargau vom 28. November 2023 (VB 1 f.) zugrundeliegende Ermes- senveranlagung für das Jahr 2018 (VB 147 ff.) im Rahmen des Steuerver- fahrens Einsprache erhoben hat (VB 142). Mit Einspracheentscheid vom 24. August 2023 trat die Steuerkommission C._____ auf die Einsprache nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die offensichtliche Unrichtigkeit der Veranlagung nicht nachgewiesen habe (VB 143 ff.).
3.2. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2025 (VB 104 ff.) zutreffend ausgeführt, dass die Grundsätze betreffend die Verbindlichkeit von Steuermeldungen gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch hinsichtlich einer steuerlichen Ermessenstaxation gelten, weshalb die selbständigerwerbenden Versi- cherten ihre Rechte im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht auch bei einer steuerlichen Ermessenstaxation in erster Linie im
Steuer(justiz)verfahren zu wahren haben (E. 2.3. f. hiervor). Dies gilt auch im Falle der Beschwerdeführerin, weshalb es nicht Aufgabe der Beschwer- degegnerin oder des hiesigen Versicherungsgerichts sein kann, das bei- tragspflichtige Einkommen losgelöst von der steuerlichen Ermessenstaxa- tion zu ermitteln. Vielmehr hat sich die Beschwerdeführerin die infolge der nicht vollständig eingereichten Steuererklärung für das Jahr 2018 ergan- gene Ermessenstaxation entgegenhalten zu lassen. So sind vorliegend keine klar ausgewiesenen Irrtümer oder sachlichen Umstände ersichtlich, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich hingegen von Bedeutung wären und daher nach der Rechtsprechung ein Abgehen von der Steuermeldung rechtfertigen würden (vgl. E. 2.3. hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin beschwerdeweise geltend macht, sie habe im Jahr 2018 keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, war dieser Umstand auch steuerrechtlich von Bedeutung, weshalb die Beschwerdeführerin die- sen bereits im Steuerverfahren bzw. im steuerlichen Rechtsmittelverfahren hätte vorbringen müssen, was sie jedoch unterliess (VB 142). Gleich ver- hält es sich mit dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, dass die relevan- ten Geldmittel gemäss einem rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts B._____ vom 23. Februar 2023 konfisziert worden seien und sie damit keine Verfügungsmacht über diese Mittel erlangt habe. Denn ein entspre- chendes Urteil hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einsprache vom 26. Juli 2023 gegenüber der Steuerkommission nicht erwähnt (VB 142) und war auch im Einspracheentscheid der Steuerkommission des Kantons Aargau vom 24. August 2023 kein Thema (VB 143 ff.). Sind jedoch mit Blick auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Umstände ersichtlich, welche gegen die Verbindlichkeit der Steuermeldung sprechen, ist nicht zu bean- standen, dass die Beschwerdegegnerin die persönlichen Beiträge der Be- schwerdeführerin für das Jahr 2018 gestützt auf die Steuermeldung vom 28. November 2023 (VB 1 f.) festgesetzt hat.
3.3. Die Beitragsberechnung als solche wird von der Beschwerdeführerin im Übrigen nicht in Frage gestellt, weshalb kein Anlass für eine nähere Prü- fung besteht (vgl. zum Rügeprinzip BGE 119 V 347 E. 1a S. 349 f. mit Hin- weis auf BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). Der angefochtene Einspracheent- scheid vom 20. Februar 2025 erweist sich somit als rechtens.
4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.
4.2. Die vorliegende Streitigkeit betrifft die Beitragspflicht und damit keine Leis- tung im Sinne des Art. 61 lit. f bis ATSG, weshalb sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 6.2) und gemäss § 20 Abs. 1
lit. c Gebührendekret (SAR 662.110) Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 betragen. Für das vorliegende Verfahren sind diese auf Fr. 400.00 festzusetzen und gemäss dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu.
Das Versicherungsgericht erkennt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG).
Aarau, 30. Oktober 2025
Versicherungsgericht des Kantons Aargau
Kathriner Weishaupt