Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5466/2008
Entscheidungsdatum
03.06.2009
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

Abt ei l un g I A-54 6 6 /2 00 8 {T 0 /2 } U r t e i l v o m 3 . J u n i 2 0 0 9 Richter Beat Forster (Vorsitz), Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser, Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.

  1. A._______, und 13 Mitbeteiligte, alle vertreten durch Rechtsanwalt Hans-Beat Ulmi, Weggisgasse 29, Postfach 5345, 6000 Luzern 5, Beschwerdeführende 1,
  2. B., bestehend aus B1, 6023 Rothenburg, B2, 6023 Rothenburg, B3, 6023 Rothenburg, B4, 3011 Bern, alle vertreten durch C., 6023 Rothenburg, dieser vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Ar- net, Grendelstrasse 15, 6004 Luzern, Beschwerdeführende 2,
  3. C._______, 6023 Rothenburg, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hofstetter-Arnet, Grendelstrasse 15, 6004 Luzern, B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l Be s e tzu n g Pa r te ie n

A- 54 66 /2 0 0 8 Beschwerdeführer 3, 4. D., 6023 Rothenburg, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller, Cysatstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführer 4, 5. E., 6023 Rothenburg, vertreten durch Rechtsanwalt Paul Müller, Cysatstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführer 5, gegen Kanton Luzern, handelnd durch dessen Bau-, Umwelt- und Wirtschafts- departement, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens, Beschwerdegegner, Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), Plangenehmigung Nationalstrasse A2, Autobahnan- Se ite 2 Ge ge n s ta nd

A- 54 66 /2 0 0 8 Sachverhalt: A. Um im Norden der Stadt Luzern auf den Nationalstrassen und im regionalen Strassennetz Engpässe zu beseitigen, beabsichtigt der Kanton Luzern eine Reihe von punktuellen Massnahmen. Zwei der ins- gesamt vier Teilprojekte sehen vor, die Ein- und Ausfahrt des An- schlusses Emmen-Nord der A2 Basel – Chiasso von und in Richtung Basel zu sperren und stattdessen in Rothenburg-Station einen neuen Vollanschluss an die A2 zu bauen. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 genehmigte der Bundesrat das generelle Projekt des Kantons Luzern. B. Am 25. Januar 2005 ersuchte der Kanton Luzern das Eidg. Departe- ment für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) um Genehmigung des Ausführungsprojekts. Während dessen öffentlicher Auflage vom 20. Juni bis zum 19. Juli 2005 gingen beim UVEK 67 Ein- sprachen ein. In diesen wurde, unterstützt durch eine Petition, unter anderem verlangt, es sei darauf zu verzichten, die Rosengarten- und Stationsstrasse in Rothenburg zum östlichen Autobahnzubringer aus- zubauen. Nach Anhörung der zuständigen Fachstellen des Bundes ge- nehmigte das UVEK am 20. Juni 2008 das eingereichte Projekt unter Berücksichtigung zweier vom Kanton Luzern am 23. Mai 2006 und 16. November 2007 vorgenommenen Projektänderungen. C. Gegen die Plangenehmigung reichten A._______ und 13 Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1) am 22. August 2008 Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht ein (Verfahren A-5466/2008). Sie beantragen deren Aufhebung, insbesondere soweit die Umgestaltung der Rosen- gartenstrasse mit Lärm- und Schallschutzmassnahmen sowie das Ge- such um Erleichterung und ersatzweisen Einbau von Schallschutz- fenstern bewilligt worden sei. Eventuell sei die Sache zur Neubeurtei- lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht verlangen sie, ihnen sei die Gelegenheit zur Replik einzuräumen und es sei ein Augenschein durchzuführen. Die Beschwerdeführenden 1 verlangen im Wesentlichen eine nördli- chere Linienführung des östlichen Autobahnzubringers. Die Zufahrt über die Rosengarten- und Stationsstrasse hätte bereits im generellen Projekt aufgezeigt werden müssen, sei ohne Mitwirkung der Bevölke- Se ite 3

A- 54 66 /2 0 0 8 rung geplant worden und widerspreche jahrelangen Beteuerungen der kantonalen und kommunalen Behörden. Der Variantenvergleich sei insbesondere wegen einer unrichtigen Definition des Ist-Zustandes des bestehenden Verkehrsregimes fehlerhaft durchgeführt worden. Die Vor- und Nachteile seien nicht ernsthaft abgewogen worden, Be- wertungen seien willkürlich erfolgt, eine genauere Definition der Um- fahrungsvariante sowie eine Kostenschätzung fehle, so dass eine Be- urteilung und Gewichtung verunmöglicht worden sei. Der bewilligte Zubringer mit den bis zu 2.5 m hohen Lärmschutzwänden führe wie ein Kanal durch das bestehende Siedlungsgebiet, durchschneide es und habe eine Abwertung des Orts- und Landschaftsbildes zur Folge. Deshalb und weil die Siedlungsentwicklung sowie das künftige Ver- kehrsaufkommen des geplanten Fachmarktes IKEA unberücksichtigt geblieben seien, lasse der Entscheid raumplanerische Grundsätze au- sser Acht. Weiter missachte er bei der Kirche Bertiswil und vor dem Kreisel Bertiswil die Bedürfnisse der schwächeren Verkehrsteilnehmer und stelle eine bedeutende Gefährdung für die lokale Bevölkerung dar. Zudem führe der Strassenausbau zu einer unverhältnismässigen Lärmbelastung der angrenzenden Liegenschaften. Dabei sei dem Vor- sorgeprinzip zu wenig Rechnung getragen und Erleichterungen seien ohne vertiefte Variantenabklärung gesetzeswidrig gewährt worden. Mangels genereller Projektierung fehle es auch an einer rechtmässi- gen Erschliessungsplanung, um den Autobahnanschluss samt In- dustriezone über ein Wohngebiet für den Schwerverkehr zugänglich zu machen. Eine nördliche Umfahrungsvariante über weitgehend bestehende Strassen hätte demgegenüber eine wesentliche Entlastung der Rosengartenstrasse und des Wohngebietes, kürzere Zufahrtswege für die hauptsächlichen Autobahnbenutzer und geringere Kosten für Lärmschutzmassnahmen zur Folge. D. Ebenfalls gegen die Plangenehmigung an das Bundesverwaltungsge- richt gelangen am 25. August 2008 die Mitglieder der B._______ als Gesamteigentümerschaft des nicht überbauten Grundstücks Rothenburg c (Beschwerdeführende 2; Verfahren A-5470/2008) und C._______ als Eigentümer der Liegenschaft U, Rothenburg d (Beschwerdeführer 3; Verfahren A-5471/2008). Die Mitglieder der B._______ verlangen mir ihrer Eingabe die Aufhebung der Plangenehmigung (Ziff. 1). Eventuell sei die Plange- nehmigung zu sistieren, bis der Kantonsrat des Kantons Luzern über Se ite 4

A- 54 66 /2 0 0 8 die Aufklassierungen der Rosengarten- und Stationsstrasse zu Kan- tonsstrassen entschieden habe (Ziff. 2). Eventuell sei die Angelegen- heit zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 3). Der Ausbau und die Umge- staltung der Stationsstrasse mit Lärm- und Schallschutzmassnahmen sei nicht zu genehmigen. Die Projekte seien so anzupassen, dass sie den Vorschriften des Umweltschutzrechts entsprächen (Ziff. 4), indem die Gewährung von Erleichterungen für das Grundstück c zu ver- weigern sei (Ziff. 5), die Lärmschutzwände soweit zu verlängern seien, bis der Planungswert auf dem Grundstück c eingehalten werde, wobei in jedem Fall entlang der westlichen Grenze der Wohnzone durchgehend eine Lärmschutzwand zu errichten sei (Länge ungefähr 170 m; Ziff. 6). An der Stationsstrasse sei im Bereich der Liegenschaft der B._______ über das Verkehrsaufkommen eine Kurzzeitmessung durchzuführen und gestützt auf die Resultate seien unter Berücksichtigung der heutigen und künftigen Geschwindigkeits- verhältnisse neue Lärmprognosen zu erstellen (Ziff. 7). Die Verkehrs- prognosen seien mit den aktuellen Verkehrsdaten zu ergänzen. Die Zustände Z3.1 und 4 seien neu auf das Jahr 2015 auszurichten, Z5 auf das Jahr 2025, die Fehler im Bericht Verkehrsgrundlagen Ist-Zu- stand seien zu korrigieren und der UVB 3. Stufe sei entsprechend zu aktualisieren und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu unterbreiten (Ziff. 8). Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die B._______ vom Kanton Luzern als Ersatz für den durch die Emissionen entstehenden Minderwert eine Entschädigung von Fr. 300'000.-- zuzüglich 5% Zins verlange (Ziff. 9) und die Be- schwerdeführenden darüber hinaus vorsorglich Schadenersatzfor- derungen aus materieller Enteignung geltend machten (Ziff. 10). Schliesslich habe der Kanton Luzern der B._______ die au- ssergerichtlichen Kosten für das Einspracheverfahren von Fr. 11'782.-- zu zahlen (Ziff. 11). Die Beschwerde von C._______ enthält – jeweils bezogen auf die Liegenschaft U und mit teilweiser anderer Nummerierung – gleichlautende Anträge. Zusätzlich wird verlangt, das Anschlusswerk und der Zubringer Ost seien auf weiter nördlich verlaufende Varianten zu verlegen (Ziff. 4). Eventuell seien sämtliche Fenster an der Liegenschaft U schallschutzmässig zu sanieren, mindestens jedoch alle Fenster im Westen, Norden und Osten und die Isolation am ganzen Haus sei auf Kosten des Strasseneigentümers den neuen Verhältnissen anzupassen (Ziff. 8). Abweichend wird Vormerk davon Se ite 5

A- 54 66 /2 0 0 8 verlangt, dass vom Kanton Luzern eine Minderwertentschädigung von Fr. 500'000.-- verlangt werde (Ziff. 11). Zur Begründung wenden die Beschwerdeführenden 2 und 3 vorab ein, das Ausführungsprojekt könne sich nicht auf das generelle Projekt, in dem der östliche Zubringer nicht festgelegt worden sei, abstützen. Auch widersprächen generelles und ausführendes Projekt dem kom- munalen Verkehrsrichtplan 1989, der einen Westzubringer und Ver- kehrsberuhigungen auf der Stationsstrasse vorgesehen habe. Zudem sei das Ausführungsprojekt genehmigt worden, ohne dass der Kanton bereits über die Aufklassierung der Rosengarten- und Stationsstrasse entschieden habe. Weiter beruhen die Verkehrsprognosen nach An- sicht der Beschwerdeführenden 2 und 3 auf falschen und widersprüch- lichen Annahmen. Denn der Kanton sei beim Vergleich der Varianten mit und ohne Autobahnzubringer für das Jahr 2010 beschönigend von 1'300 täglichen Mehrfahrten ausgegangen. Im Widerspruch dazu wei- se der UVB 3. Stufe eine Differenz von 3'900 Fahrten aus. Auch seien bei den Verkehrsprognosen die Attraktivität des neuen Autobahnan- schlusses für künftige verkehrsintensive Entwicklungen zu wenig be- rücksichtigt worden. Auszugehen sei von einer Verdoppelung bzw. Verdreifachung des Verkehrs verbunden mit einer überproportionalen Zunahme des Lastwagenanteils. Als Folge davon würden die Pla- nungswerte bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 über- schritten bzw. die Planungs- und Immissionsgrenzwerte bei der Lie- genschaft der Beschwerdeführenden 2 deutlich nicht eingehalten. Da- mit seien die angeordneten Lärmschutzmassnahmen nicht ausrei- chend. Die beantragte Verlängerung der Lärmschutzwand sei tech- nisch machbar und stehe in einem angemessenen Kosten- und Nut- zenverhältnis. Nicht nachvollziehbar und rechtswidrig sei der Ent- scheid der Vorinstanz, Erleichterungen zu gewähren. Hinsichtlich der Luftreinhaltung schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden 2 und 3 eine fehlende Abstimmung mit der Massnahmenplanung. E. Mit Beschwerden vom 25. August 2008 fechten auch D._______ (Be- schwerdeführer 4; Verfahren A-5482/2008) und E._______ (Be- schwerdeführer 5; Verfahren A-5504/2008) die Plangenehmigung an. D._______ gehört die Liegenschaft V (g) und E._______ ist Eigentümer des Z in Bertiswil an der W (Grundstück e). Mit den Beschwerden werden übereinstimmend folgende Änderungen Se ite 6

A- 54 66 /2 0 0 8 der Plangenehmigung verlangt: Das Kreiselbauwerk für die Einmün- dung der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse sei in südöstli- cher Richtung zu verschieben und auf die Beanspruchung von Teilflä- chen ab dem Grundstück e sei zu verzichten, dagegen sei die Rosengartenstrasse zu Lasten der Grundstücke g, a und f zu verbreitern (Ziff. 2.1). Der südöstlich an die Rosengartenstrasse anschliessende, neu zu erstellende Radstreifen sei mit einer Breite von 1.50 m bis in einer Entfernung von 20 m zum Kreisel zu verlängern und erst an dieser Stelle aufzuheben (Ziff. 2.2). Südöstlich des Mündungsbereichs der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse sei auf der Liegenschaft g ein Gehweg mit einer lichten Breite von durchgehend mindestens 2 m zu realisieren (Ziff 2.3). Die für die Pro- jektänderungen im Sinne der Anträge Ziff. 2.1 bis Ziff. 2.3 erforderli- chen Landflächen der Grundstücke a, b, f und g seien durch den Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft zu erwerben. Im Weiteren sei der Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft zu verpflichten, das Gebäude auf dem Grundstück g zum Zweck des Abbruchs zu erwerben (Ziff. 2.4 und 2.5). Die Pläne und Unterlagen sowie die Kostenvoranschläge seien entsprechend der gestellten Anträge anzupassen (Ziff. 3). Eventuell sei das Projekt zur Überarbeitung im Sinne der Anträge 2 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). D._______ stellt zum Abbruchbegehren (Ziff. 2.5) den Eventualantrag, es seien auf der Westseite der Liegenschaft V durch den Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft insgesamt vier neue Parkplätze zu erstellen, wobei auch die entsprechenden Zufahrtsrechte über die Liegenschaften X und Y (a und f) zu beschaffen seien. Zusätzlich verlangt er, auf der Westseite der Liegenschaft g seien durch den Kanton Luzern bzw. die Eidgenossenschaft Fuss- und Fahrwegrechte zu Gunsten des Grundstücks g und zu Lasten der Grundstücke a und f zu beschaffen, die sich in räumlicher Hinsicht mindestens bis auf die Höhe der heutigen Einfahrt in die Tiefgarage der Liegenschaften W und 5 erstreckten (Ziff. 2.6). Schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorbehalt der vollständigen Schadloshaltung nach enteignungsrechtlichen Grundsätzen auf die Bestandesgarantie für die Gebäudeteile der Liegenschaft g im Unterabstand zur Rosengartenstrasse verzichte (Ziff. 5). E._______ verlangt zusätzlich, bei der Liegenschaft e sei im

  1. Obergeschoss an der Nordostfassade des Schlaf- und Büroraums Se ite 7

A- 54 66 /2 0 0 8 ein Schallschutzfenster einzubauen (Ziff. 2.5.1) und zum Schutz der Gartenwirtschaft des Z sei ein baulicher Lärmschutz zu realisieren (Ziff. 2.5.2). Schliesslich sei davon Vormerk zu nehmen, dass er sich vorbehalte, zu gegebener Zeit Entschädigungsforderungen für allfällige Verluste geltend zu machen, die dem Betrieb des Z zufolge mangelnder Zugänglichkeit während der Bauzeit erwachsen sollten (Ziff. 5). Zur Begründung wird in diesen beiden Beschwerden vorgebracht, das genehmigte Projekt verstosse gegen kantonales und eidgenössisches Strassenrecht sowie gegen einschlägige Fachnormen, weil der in Fahrtrichtung Bertiswil geplante Radweg zu früh ende sowie Strassen- raum und Gehweg im Bereich der Liegenschaft g zu eng seien. Diese Planung des Strassenraums beeinträchtige die Sicherheit für den Langsamverkehr und sei einzig darin begründet, keine Entschädigung für den Abbruch der Liegenschaft V (g) leisten zu müssen. Damit erweise sich die Beanspruchung des Grundstücks e als unzulässige Eigentumsbeschränkung. Es fehle nicht nur an einer gesetzlichen Grundlage, sondern der Eingriff sei auch unverhältnismässig. Denn die beantragte Projektänderung sei ohne weiteres machbar und der Abbruch auf dem Grundstück g dränge sich angesichts des Gebäudezustandes früher oder später ohnehin auf. Auch habe die Plangenehmigung den Verlust von Parkplätzen zur Folge. Schliesslich missachte die Plangenehmigung den Lärmschutz, indem bei der Liegenschaft e ein Schallschutzfenster zu wenig angeordnet worden sei und Platzgründe dem Schutz der Gartenwirtschaft nicht entgegen ständen. F. Nach Eingang der Kostenvorschüsse vereinigte der Instruktionsrichter am 19. September 2008 die fünf Beschwerdeverfahren aus prozess- ökonomischen Gründen und führte das Verfahren unter der Nummer A-5466/2008 weiter. G. Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) verzichtete am 24. Okto- ber 2008 auf die Einreichung einer Stellungnahme. H. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) schloss sich in seinem Fachbe- Se ite 8

A- 54 66 /2 0 0 8 richt vom 24. Oktober 2008 der umweltrechtlichen Beurteilung des Ausführungsprojekts durch das UVEK an. I. Mit Stellungnahmen vom 20. November 2008 beantragt der Kanton Luzern (Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. J. Das UVEK (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom 21. November 2008 ebenfalls die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. K. Auf Aufforderung hin reichte der Beschwerdegegner am 5. Januar 2009 die Unterlagen zum generellen Projekt ein. L. Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) nahm am 14. Januar 2009 zu Fragen des Instruktionsrichters zur Verkehrssicherheit für den Lang- samverkehr Stellung. M. Mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2009 wies der Instruktionsrich- ter ein Gesuch der Beschwerdeführenden 1 um Zustellung der Unter- lagen zum generellen Projekt ab und wies auf die Möglichkeit hin, in die Akten am Sitz des Bundesverwaltungsgerichts Einsicht zu neh- men. N. Am 4. und 5. März 2009 nahmen die Beschwerdeführenden 1 sowie die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 die Gelegenheit wahr, zu den be- hördlichen Eingaben Stellung zu nehmen und Schlussbemerkungen einzureichen. Sie hielten an ihren Beschwerden fest. O. Auf die Vorbringen in den Rechtsschriften wird, soweit entscheidrele- vant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Se ite 9

A- 54 66 /2 0 0 8 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Ver- fügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Die hier strittige Plangenehmigung der Vorinstanz stützt sich auf Art. 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Natio- nalstrassen (NSG, SR 725.11) und stellt eine solche Verfügung dar. Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG. Eine Ausnah- me, was das Sachgebiet angeht, liegt nicht vor (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Beschwer- den zuständig. Beschwerdelegitimation 1.2Zur Anfechtung der Plangenehmigungsverfügung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglich- keit zur Teilnahme erhalten hat, durch die Projektpläne berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 VwVG). Dieses Interesse kann rechtlicher oder auch nur tat- sächlicher Natur sein, doch muss der Beschwerdeführer durch das Projekt stärker als jedermann betroffen sein und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen. Diese Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein. Ein Beschwerde- führender kann die Überprüfung eines Bauvorhabens nur im Lichte je- ner Rechtsätze verlangen, die sich rechtlich oder tatsächlich auf seine Stellung auswirken. Beschwerdegründe Privater, mit denen ein bloss allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird, ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entsteht, sind unzulässig (BGE 133 II 249 E. 1.3.1 f.; BVGE 2007/1 E. 3.4). Zur Frage der räumlichen Nähe hält die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Nationalstrassen- und Eisenbahnbau fest, dass betroffene Private nicht allgemein am Projekt oder der geplanten Linienführung Kritik üben dürfen. Vielmehr haben sie konkret aufzuzeigen, inwiefern das Ausführungsprojekt im Bereiche ihres Grundstücks gegen Bundesrecht verstösst (vgl. BGE 120 Ib 59 E. 1c, BGE 118 Ib 206 E. 8b). Se it e 10

A- 54 66 /2 0 0 8 1.2.1Die Beschwerdeführenden 1 bestehen aus 14 mitbeteiligten Par- teien, die grösstenteils unmittelbare Anstösser der Rosengarten- strasse bzw. in einem Fall der Stationsstrasse sind oder die Liegenschaften in zweiter bis fünfter Bautiefe zur Rosengartenstrasse besitzen. Sie sind unabhängig davon, ob die Lärmgrenzwerte auf ihren Liegenschaften eingehalten sind, vom Bauprojekt auf Grund der räum- lichen Nähe in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert. Ohnehin kann bei gemein- samer Beschwerdeführung offen bleiben, ob alle Beteiligten beschwerdeberechtigt sind, soweit die Legitimation zumindest eines Teils der Gruppe bejaht werden kann (vgl. Entscheid des Bundes- gerichts vom 7. September 1998, veröffentlicht in Zentralblatt [ZBl] 2/2000, S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1). 1.2.2Bei den Beschwerdeführenden 2 handelt es sich um eine B._______, die durch ihre Mitglieder handelt. Aus ihrer Beschwerde geht hervor, dass sie Gesamteigentümer (Art. 652 des Schweize- rischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) des nicht überbauten Grundstücks Rothenburg c an der Stationsstrasse waren, dieses Land in der Zwischenzeit aber verkauft haben. Damit ist bei diesen Beschwerdeführenden die erforderliche Beziehungsnähe zum Bauprojekt im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht mehr vor- handen gewesen und ihnen fehlt es grundsätzlich an einem aktuellen schutzwürdigen Beschwerdeinteresse. Zwar führen sie aus, die Lie- genschaft hätten sie weit unter dem Verkehrswert verkaufen müssen und dieser Minderwert sei ihnen zu entschädigen. Hinsichtlich einer allfälligen durch das Projekt bedingten Minderwertentschädigung hat die Vorinstanz in der Plangenehmigung allerdings in Anwendung von Art. 39 Abs. 3 NSG bereits entschieden, dass hierüber die Eidgenössi- sche Schätzungskommission zu befinden habe und deshalb die Pro- jektunterlagen (mit den Entschädigungsbegehren) nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens an deren Präsidenten überwiesen wer- den (Dispositiv Ziff. 5.66 S. 232). Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die Plangenehmigungsbe- hörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (Art. 28 Abs. 1 NSG). Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehr- rechte obliegt es deshalb ihr, das Vorhandensein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die über- Se it e 11

A- 54 66 /2 0 0 8 mässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sowie Lärm- schutzvorkehrungen anzuordnen sind (BGE 130 II 394 E. 6). Lediglich die Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Im- missionen sowie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5 mit Hinweisen), sind weiterhin in einem gesonderten Ver- fahren von der Schätzungskommission zu behandeln (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591 S. 2600). Die Beschwerdeführenden bestreiten denn auch weder die Zu- ständigkeit der Schätzungskommission zur Beurteilung ihres Entschä- digungsbegehrens noch die diesbezügliche Anordnung der Vorinstanz, sondern verlangen bloss, es sei von der Forderungsanmeldung "Vor- merk zu nehmen". Weil diesem Anliegen bereits in der Plangenehmi- gung stattgegeben wurde, ist auf ihre Beschwerde auch hinsichtlich der geltend gemachten Entschädigung nicht einzutreten. Einzutreten auf die Eingabe der Beschwerdeführenden 2 ist einzig auf Antrag Ziff. 11, womit die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu Lasten des Kantons Luzern verlangt wird. Indem die Vorinstanz ihnen die beantragte Parteientschädigung nicht zugesprochen hat, gelten sie trotz des Verkaufs ihrer Liegenschaft nach wie vor als durch die Plangenehmigung beschwert. 1.2.3Die Beschwerdeführer 3, 4 und 5 haben ebenfalls am vorin- stanzlichen Einspracheverfahren teilgenommen, und sie sind als Eigentümer von Liegenschaften, die in zweiter Bautiefe an die Stationsstrasse bzw. unmittelbar an die Rosengartenstrasse an- stossen, ohne weiteres zur Beschwerdeführung grundsätzlich legiti- miert. 1.2.4Die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 verlangen mit ihren Be- schwerden unter anderem auch eine Verbesserung der Verkehrs- sicherheit für den Langsamverkehr. Die beantragten Massnahmen (Fahrradstreifen und Trottoir vor dem Kreisel Bertiswil und Querung der Rosengartenstrasse für Schulkinder aus dem Quartier Mauritiusring/Bertholdstrasse) betreffen Strassenabschnitte, die direkt an ihre Grundstücke angrenzen (Beschwerdeführende 4 und 5) bzw. die sie, ihre Familienmitglieder, Restaurantsbesucher oder Mieter/Pächter regelmässig benutzen. Im Falle eines Obsiegens würde den Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 aus der Umgestaltung ein eige- Se it e 12

A- 54 66 /2 0 0 8 ner praktischer Nutzen entstehen. Damit machen sie nicht bloss allge- meine öffentliche Interessen geltend und ihnen ist auch insoweit die Beschwerdelegitimation zuzusprechen. Nicht einzutreten ist hingegen auf die Beschwerde der Beschwerde- führenden 1, soweit sie eine (rollstuhlgängige) Unterführung bei der Kirche Bertiswil verlangen und dies mit den Bedürfnissen der Kirch- gänger, Hochzeits- und Trauergäste und Friedhofbesucher sowie den Wünschen älterer Menschen nach einem geschützten Strassenüber- gang begründen. Insoweit setzen sie sich für Interessen der Allge- meinheit ein und ihnen fehlt die für die Bejahung der Beschwerdelegiti- mation verlangte besondere Betroffenheit. Streitgegenstand 1.3Weiter ist der Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens zu be- stimmen. 1.3.1 Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens ist die angefochtene Verfügung (Art. 5 und 44 VwVG i.V.m. Art. 31 VGG); sie bildet den Rah- men der möglichen Anfechtung. Gegenstand des Beschwerdeverfah- rens kann nur sein, was bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Ver- fahrens war oder nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Im Rahmen des Anfechtungsgegenstandes wird der Streitgegenstand gemäss der Dispositionsmaxime durch die Parteibegehren definiert. Damit kann sich der Streitgegenstand im Laufe des Rechtsmittelzuges verengen und um nicht mehr strittige Punkte reduzieren, hingegen grundsätzlich nicht erweitern oder qualitativ verändern (Urteil des BV- Ger A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 2.2.1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun- desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25 f. Rz. 2.7 f. mit Hinweisen). 1.3.2In bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren kommt die Besonderheit hinzu, dass bereits gestützt auf spezialgesetzliche Ver- fahrensbestimmungen sämtliche Einwände gegen ein Projekt inner- halb der Auflagefrist zu erheben sind (vgl. Art. 27d NSG, Art. 18f des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101], Art. 37f des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0], Art. 16f des Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der Konzentration alle Einwände gesamthaft geprüft werden und in den Plangenehmi- gungsentscheid einfliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar Se it e 13

A- 54 66 /2 0 0 8 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfa- chung der Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634). Deshalb müssen alle Einwendungen, die während der Auflage- frist erhoben werden können, bereits im Einspracheverfahren ange- bracht werden und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr nach- getragen werden. Bestimmt sich mithin der Streitgegenstand im Plan- genehmigungsverfahren aufgrund der während der Auflagefrist gestell- ten Begehren, so kann dieser im Anschluss an den Einspracheent- scheid bzw. an die Plangenehmigungsverfügung nicht mehr erweitert werden. Vorbringen sind somit nur zulässig, soweit sie – zumindest dem Sinne nach – bereits Gegenstand der seinerzeit vom Beschwer- deführer erhobenen Einsprache bildeten (BGE 133 II 30 E. 2.2 und E. 2.4; Urteil des BVGer A-2517/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2). 1.3.3Bestehen bezüglich eines Auflageprojektes Abänderungswün- sche, so sind diese ebenfalls im erstinstanzlichen Verfahren möglichst genau und umfassend zu konkretisieren. Es ist dann Aufgabe der Plangenehmigungsbehörde, die verschiedenen Einwände gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu beurteilen. Von ihr kann jedoch nicht verlangt werden, alle denkbaren, ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Massnahmen zu prüfen. Vielmehr ist es Sache der Einsprechenden, entsprechende Anregungen zu machen. Sie müssen deshalb ihre Einwände gegen ein Projekt und ihre Alter- nativvorschläge möglichst genau und umfassend im Einspracheverfahren vorbringen. Die auf Beschwerde hin tätigen Ge- richte haben anschliessend nur noch das Genehmigungsprojekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. In diese gerichtliche Über- prüfung sind soweit notwendig auch die im Plangenehmigungsverfah- ren diskutierten Varianten einzubeziehen. Es geht jedoch nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue bis anhin unbekannte Varianten einzu- bringen (Urteil des BVGer A-2517/2008 vom 11. August 2008 E. 2.2; Urteil des Bundsgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3; zum Ganzen ausführlich Beschwerdeentscheid der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO/INUM] A-2004-160 vom 4. April 2005 E. 8.2; vgl. auch Entscheid des Bundesrates vom 5. März 1999, ver- öffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 55.19 E. 2). 1.3.4Die Beschwerdeführenden 1 verlangen hauptsächlich eine andere Linienführung des Ostzubringers, indem der Verkehr nicht über die Rosengarten- und Stationsstrasse zu führen, sondern die Variante Se it e 14

A- 54 66 /2 0 0 8 „Bertiswil“ oder „Wurmi- und Bührlimoosstrasse“ zu realisieren sei. Weiter verlangen sie eine sicherere Strassenquerung bei der Kirche Bertiswil sowie einen besseren Einbezug der schwächeren Verkehrs- teilnehmer auf der Rosengartenstrasse mittels durchgehender Fahr- radstreifen und sichererer Fussgängerwege. Die beiden konkreten Al- ternativen bei der Linienführung haben einzelne Beteiligte der Be- schwerdeführenden 1 ebenso wie die Sicherungsmassnahmen bereits im Rahmen der Einsprache verlangt, weshalb darauf einzutreten ist. 1.3.5Der Beschwerdeführer 3 verlangt – wie bereits in der Einsprache – der Ostzubringer sei auf eine weiter nördlich verlaufende Variante zu verlegen (Antrag Ziff. 4). Mangels konkreter Bezeichnung einer Alter- native ist auf diesen Antrag nur im Rahmen der bereits im Einsprache- verfahren geprüften Varianten „Bertiswil“ sowie „Wurmi- und Bührli- moosstrasse“ einzutreten. Weiter ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Verlängerung der geplanten Lärmschutzwände bzw. die Er- richtung einer zusätzlichen Lärmschutzwand zum Schutz der Liegen- schaft U (Antrag Ziff. 7 i.V.m. Ziff. 5 und 6) sowie der Einbau von Schallschutzfenstern an der Liegenschaft U (Antrag Ziff. 8) und damit zusammenhängend Beweismassnahmen (Anträge Ziff. 9 und 10) verlangt werden. Einzutreten ist auch auf den Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren (Antrag Ziff. 13). Nicht einzutreten ist dagegen auf den erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Antrag auf Sistierung der Plangenehmigung bis zum Vorliegen des Entscheides des Kan- tonsrates über die Aufklassierung der Rosengarten- und Stationsstra- sse zu Kantonsstrassen (Antrag Ziff. 2). Dieser Antrag wäre ohnehin abzuweisen (vgl. E. 6.2). Ebenfalls (aber mangels Zuständigkeit) nicht einzutreten ist auf die Anträge Ziff. 11 und 12, weil diese Forderungen Enteignungsentschädigungen betreffen, für deren Beurteilung die Eid- genössische Schätzungskommission zuständig ist (vgl. E. 1.2.2). 1.3.6Die Beschwerdeführer 4 und 5 führen getrennt Beschwerde, be- antragen aber eine aufeinander abgestimmte Planänderung. Auf ihre Beschwerden ist einzutreten, soweit sie – wie bereits in ihren Ein- sprachen – eine Verbreiterung der Rosengartenstrasse im Bereich ih- rer Liegenschaften mit Massnahmen zu Gunsten des Langsam- verkehrs, eine Verschiebung des Kreisels Bertiswil in südöstlicher Richtung zu Lasten des Gebäudes des Beschwerdeführers 4 bei gleichzeitigem Verzicht auf den Landerwerb ab der Liegenschaft des Beschwerdeführers 5 verlangen. Ebenfalls einzutreten ist auf den Se it e 15

A- 54 66 /2 0 0 8 Antrag des Beschwerdeführers 5 zur Realisierung von baulichen Massnahmen zum Schutz seiner Gartenwirtschaft (Antrag Ziff. 2.5.2). Nicht zu prüfen ist hingegen der Antrag Ziff. 2.5.1 des Beschwerdefüh- rers 5, es sei an der Nordostseite des Gebäudes im 1. Obergeschoss beim Schlaf- bzw. Büroraum ebenfalls ein Schallschutzfenster einzu- bauen. Denn diese Massnahme hat er – im Gegensatz zum Ein- spracheantrag 5 auf Einbau von Schallschutzfenstern auf der Süd- westseite des Gebäudes – nicht zum Gegenstand seiner Einsprache vom 19. Juli 2005 gemacht. Ohnehin wird die genaue Anzahl Schall- schutzfenster pro Liegenschaft noch im Rahmen der Detailprojektie- rung zu bestimmen sein (Plangenehmigung S. 218 Dispositiv Ziff. 3.1). Für Entschädigungsforderungen für allfällige Betriebsverluste wegen mangelnder Zugänglichkeit während der Bauzeit (Antrag Ziff. 5) ist das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren, wie bereits ausgeführt (E. 1.2.2), nicht zuständig. Beim Beschwerdeführer 4 ist auf den Eventualantrag Ziff. 2.5 (Er- stellung von vier neuen Parkplätzen auf der Westseite seiner Liegen- schaft samt Beschaffung der Zufahrtsrechte) und den Antrag Ziff. 2.6 (Beschaffung von Fuss- und Fahrwegrechten zu Gunsten seiner Liegenschaft zu Lasten der Grundstücke a und f) nicht einzutreten. Zwar verlangte der Beschwerdeführer 4 in seiner Einsprache vom 19. Juli 2005 eine ausreichende Zufahrt bzw. Erschliessung seiner Lie- genschaft. In der Folge wurde das Projekt am 23. Mai 2006 überarbei- tet und neu sind 2 Parkplätze auf der Westseite seines Grundstücks und deren Erschliessung mittels eines Fahrrechts über die Parzelle f vorgesehen. In seiner gegen die Projektänderung erhobenen Einsprache vom 4. Juli 2006 hat der Beschwerdeführer 4 weder gegen die Erschliessung noch gegen die für seine Liegenschaft neu vorgesehenen Parkplätze Einwände vorgebracht und damit in diesem Punkt auf eine weitere Anfechtung verzichtet. Die Vorinstanz hat denn auch in der Plangenehmigung auf S. 144 festgehalten, die Si- cherstellung der Erschliessung habe mit der Projektänderung berück- sichtigt werden können und der (ursprüngliche) Einspracheantrag wer- de gutgeheissen. Der Beschwerdeführer 4 kann deshalb die Erschlies- sung- und Parkplatzfrage nicht erneut zum Streitgegenstand machen. 1.4Ebenfalls im Rahmen der Festlegung des Streitgegenstandes ist das zeitlich gestaffelte, mehrstufige Bewilligungsverfahren beim Bau von Nationalstrassen zu beachten, das eine gewisse Bindungswirkung Se it e 16

A- 54 66 /2 0 0 8 der vorangegangenen für die nachfolgenden Entscheide statuiert (BGE 125 II 18 E. 4c.aa): 1.4.1Die grundlegenden Entscheide über die allgemeine Linienfüh- rung und Klassierung der einzelnen Nationalstrassen werden von der Bundesversammlung getroffen (Art. 11 NSG). Nach diesen Festlegun- gen sind die geplanten Strassen in generellen Projekten darzustellen, aus denen insbesondere die Linienführung der Strassen, die An- schlussstellen und die Kreuzungsbauwerke ersichtlich sein müssen (Art. 12 NSG). Generelle Projekte werden den Gemeinden und allen- falls den betroffenen Grundeigentümern vorgelegt und nach Durchfüh- rung eines Bereinigungsverfahrens unter Einbezug kantonaler und eid- genössischer Fachstellen vom Bundesrat genehmigt (Art. 19 und 20 NSG). Die generellen Projekte bilden Grundlage für die Ausführungs- projekte, die Aufschluss geben über Art, Umfang und Lage des Werks samt allen Nebenanlagen, die Einzelheiten seiner bautechnischen Ge- staltung und die Baulinien (Art. 21 Abs. 1 NSG). Erst diese vom UVEK zu genehmigenden (Art. 26 Abs. 1 NSG) Ausführungsprojekte sind von Bundesrechts wegen öffentlich aufzulegen und können Gegenstand des Einspracheverfahrens bilden (Art. 27b und d NSG). 1.4.2Die schweizerische Gesetzgebung belässt auf dem Gebiet des Nationalstrassenbaus dem einzelnen Betroffenen nur wenig Spiel- raum, um sich gegen eine ihm missliebige Linienführung zur Wehr zu setzen. Die mit dem Nationalstrassenbau befassten eidgenössischen und kantonalen Behörden wie auch das Bundesverwaltungsgericht sind an die von der Bundesversammlung für den Nationalstrassenbau getroffenen grundlegenden Entscheidungen (Art. 11 NSG) gebunden. Die im Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz gewählten all- gemeinen Linienführungen und die festgelegten Klassierungen der einzelnen Nationalstrassen können daher bei der richterlichen Kontrol- le nicht mehr in Frage gestellt werden. Weiter sind grundsätzlich auch die vom Bundesrat genehmigten generellen Projekte (vgl. Art. 20 NSG) der Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht entzogen. Eine direkte Anfechtung des bundesrätlichen Genehmigungsbeschlus- ses ist ausgeschlossen, und zwar nicht nur hinsichtlich seines Inhal- tes, nämlich der Festlegung vor allem der Linienführung, der An- schlussstellen und der Kreuzungsbauwerke der Nationalstrassen (vgl. Art. 12 NSG), sondern auch in Bezug auf das Zustandekommen, das heisst auf das vor dem Bundesrat durchgeführte Bereinigungs- und Genehmigungsverfahren. Das genehmigte Projekt kann nur indirekt Se it e 17

A- 54 66 /2 0 0 8 und insofern beanstandet werden, als sich die geltend gemachten Mängel im Ausführungsprojekt, das allein Objekt der Anfechtung bil- det, niedergeschlagen haben. Würde ein solcher Mangel gerichtlich festgestellt, wäre es Sache des Bundesrates, die nötigen Konsequen- zen hinsichtlich des Widerrufs oder der Änderung seines Genehmi- gungsbeschlusses zu ziehen (BGE 118 Ib 206 E. 8; Urteil des Bundes- gerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 2, mit weiteren Hinwei- sen; Urteil des BVGer A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.3.1). 1.4.3Im Zusammenhang mit dem generellen Projekt werfen die Be- schwerdeführenden 1 sinngemäss dem Bundesrat vor, die Linienfüh- rung des östlichen Zubringers ausgeklammert und damit in Verletzung von Art. 4 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) eine Mitwirkung der Betroffenen im Rahmen einer öffentlichen Auflage verhindert zu haben. Auch hätte es an einem Planungsbericht analog zu den Nutzungsplänen gefehlt. Der Beschwerdeführer 3 be- mängelt ebenfalls, das generelle Projekt habe keinen Zubringer festge- legt, obwohl der Verkehrsrichtplan der Gemeinde Rothenburg aus dem Jahre 1989 im Hinblick auf die Erstellung des „N2-Anschlusses Ro- thenburg“ einen Westzubringer mit Bahnunterführung und Verkehrsbe- ruhigungen auf der Stations- und Rosengartenstrasse vorgesehen habe. Dieser Mangel sei durch die Auflage des Bundesrates, im Aus- führungsprojekt seien flankierende Massnahmen vorzusehen, nicht geheilt worden. Soweit mit diesen Vorbringen das Zustandekommen des generellen Projekts und dessen Genehmigung durch den Bundesrat gerügt wer- den, ist auf die Beschwerden nicht einzutreten. Die Fragen hingegen, ob der Ostzubringer bereits im generellen Projekt festgelegt wurde und, falls dies zu verneinen wäre, die hier strittige Genehmigung des Ausführungsprojekts aus diesem Grund aufzuheben wäre, betreffen materielle Aspekte, die in diesem Verfahren zulässigerweise zum Streitgegenstand gemacht werden dürfen und die noch zu prüfen sind. 1.5Weil die Beschwerden im Übrigen form- und fristgerecht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und die Kostenvorschüs- se rechtzeitig (Art. 63 Abs. 4 VwVG) bezahlt worden sind, ist im Rah- men der zulässigen Anträge und Rügen darauf einzutreten. Se it e 18

A- 54 66 /2 0 0 8 Rechtliches Gehör 2. Die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführer 3 rügen ver- schiedene Verletzungen ihrer Ansprüche auf rechtliches Gehör. 2.1Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst die Rechte der Parteien auf Teilnahme am Verfahren und auf Einfluss- nahme auf den Prozess der Entscheidfindung. In diesem Sinne dient das rechtliche Gehör einerseits der Sachabklärung, stellt andererseits aber auch ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass von Verfügungen dar, welche in die Rechtsstellung des Einzelnen ein- greifen (vgl. BGE 126 V 130 E. 2b, BGE 121 V 150 E. 4a; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 292 ff.). Für das Verwaltungs- verfahren wurde der Anspruch auf rechtliches Gehör in den Art. 26 ff. VwVG sowie in den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Spezial- gesetze konkretisiert. Für den hier interessierenden Bereich ist insbe- sondere Art. 27d NSG zu beachten. 2.1.1Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht, sich in einer Sache mit widerstreitenden Interessen mehrerer Parteien zu den Vorbringen einer Gegenpartei, die erheblich erscheinen, äussern zu können (Art. 31 VwVG) sowie das unmittelbar aus Art. 29 VwVG ableit- bare Recht auf Teilnahme an einem Augenschein (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 324). Weiter umfasst er das Recht einer Partei, am Sitze der verfü- genden Behörde Einsicht in die entscheidwesentlichen Akten nehmen zu können (Art. 26 Abs. 1 VwVG). Aus dem Akteneinsichtsrecht wiede- rum folgt die Pflicht der Behörden, die Parteien zu benachrichtigen, wenn sie entscheidwesentliche Akten beiziehen, welche diese nicht kennen und auch nicht kennen können (BGE 132 V 387 E. 6.2; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1672 ff., KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 298). 2.1.2Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet sich auch die Pflicht der Behörden ab, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG; BGE 129 I 232 E. 3.2). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befas- Se it e 19

A- 54 66 /2 0 0 8 sen und Entscheide zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Be- gründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betrof- fene ihn sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das be- deutet indessen nicht, dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand ausei- nandersetzen müsste. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, was umso mehr für Mas- senverfahren mit einer Vielzahl unterschiedlicher, teilweise sich wider- sprechender Anträge gilt. Die Behörde hat demnach in der Begrün- dung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die tat- sächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 112 Ia 107 E. 2b; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht, Bern 1998, S. 22 ff.). 2.1.3Der Gehörsanspruch ist nach feststehender Rechtsprechung for- meller Natur, mit der Folge, dass seine Verletzung ungeachtet der Er- folgsaussichten der Beschwerde grundsätzlich zur Aufhebung des mit dem Verfahrensmangel behafteten Entscheids führt (statt vieler: BGE 126 I 19 E. 2d/bb). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des Gehörsanspruchs aber als geheilt gelten, wenn die unterbliebene Gewährung des rechtlichen Gehörs (also etwa die unterlassene Anhörung, Akteneinsicht oder Begründung) in einem Rechtsmittelver- fahren nachgeholt wird, in dem die Beschwerdeinstanz mit der glei- chen Prüfungsbefugnis entscheidet wie die untere Instanz. Die Heilung ist ausgeschlossen, wenn es sich um eine besonders schwerwiegende Verletzung der Parteirechte handelt. Zudem darf dem Beschwerdefüh- rer kein Nachteil erwachsen und die Heilung soll die Ausnahme blei- ben (BGE 129 I 129 E. 2.2.3; BGE 126 V 130 E. 2b; BGE 126 I 68 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; Urteile des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 5; A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 2.4 und A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.1.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.). 2.1.4Bei Verstössen gegen die Begründungspflicht schliesslich wird der Mangel als behoben erachtet, wenn die Rechtsmittelbehörde eine hinreichende Begründung liefert oder wenn die unterinstanzliche Be- hörde anlässlich der Anfechtung ihres Entscheides eine genügende Se it e 20

A- 54 66 /2 0 0 8 Begründung nachschiebt, etwa in der Vernehmlassung (Urteile des BVGer A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2 und A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.1.2; KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 214 mit Hinwei- sen). 2.2Die Beschwerdeführenden 1 rügen vorab, sie hätten im Rahmen der Planauflage zum Ausführungsprojekt nicht in das generelle Projekt Einsicht nehmen können. Im nationalstrassenrechtlichen Plangenehmigungsverfahren erfolgt die Einsichtnahme in die Projektakten im Rahmen der öffentlichen Plan- auflage. Aufzulegen ist das Plangenehmigungsgesuch (Art. 27b Abs. 2 NSG), welches die in Art. 13a der im Zeitpunkt der hier massgebenden Planauflage geltenden Verordnung vom 18. Dezember 1995 über die Nationalstrassen (aNSV, AS 1996 250) aufgezählten Unterlagen zu umfassen hat. Diese Aufzählung ist identisch mit jener im heute mass- gebenden Recht (Art. 12 der Nationalstrassenverordnung vom 7. No- vember 2007 [NSV, SR 725.111]). Die Unterlagen zum generellen Pro- jekt gehören nicht zu den abschliessend aufgezählten Gesuchs- und Auflagebeilagen. Mit der Einsprachemöglichkeit im Rahmen der Plan- auflage ist dem rechtlichen Gehör der Einsprechenden im Plangeneh- migungsverfahren spezialgesetzlich Genüge getan (Urteil des BVGer A-4010/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 3.2.2). Damit besteht kein An- spruch der Einsprechenden auf Einsichtnahme in die Unterlagen des generellen Projekts im Rahmen der öffentlichen Auflage des Ausfüh- rungsprojekts. Immerhin ist festzustellen, dass das generelle Projekt (im Rahmen der generellen Projektierung) vom 29. Oktober bis zum 27. November 2001 auf den Gemeindekanzleien Emmen und Rothen- burg öffentlich auflag (vgl. Beschluss des Luzerner Regierungsrates vom 19. April 2002). Weiter konnten der Umweltverträglichkeitsbericht zum generellen Projekt sowie der Entscheid des Bundesrates über die Umweltverträglichkeit vom 3. September bis zum 3. Oktober 2003 beim ASTRA gestützt auf Art. 20 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV, SR 814.011) ein- gesehen werden (BBl 2003 6208). Zudem hat das Bundesverwal- tungsgericht die Unterlagen zum generellen Projekt im vorliegenden Beschwerdeverfahren einverlangt und den Beschwerdeführenden 1 Einsicht gewährt. Damit gälte eine allfällige Verletzung des Aktenein- sichtsrechts als geheilt. Se it e 21

A- 54 66 /2 0 0 8 2.3Eine weitere Gehörsverletzung sehen die Beschwerdeführenden 1 darin, dass auf den Antrag des Mitbeteiligten 1, der Fussgängerüber- gang bei der Kirche Bertiswil sei mit spezifischen Massnahmen zu si- chern, in keiner Weise eingegangen worden sei. Hinsichtlich dieses Einsprachepunktes (Bst. e, rollstuhlgängige Unter- führung) führte die Vorinstanz in der Plangenehmigung ihre Gründe an, weshalb der Antrag abzuweisen sei (S. 166 unten). Weiter verwies sie auf Ausführungen des Beschwerdegegners an anderer Stelle in der Plangenehmigung, weil ein weiterer Einsprecher denselben Antrag gestellt habe (Verweis auf S. 166 auf Erwägung 9.48). In Erwägung 9.48 (S. 158 ff.) sind jedoch keine Ausführungen des Kantons zu einer rollstuhlgängigen Unterführung enthalten; eine solche wurde von je- nem Einsprecher gar nicht verlangt. Hingegen hat die Vorinstanz die Stellungnahme des Kantons zu diesem Punkt im Zusammenhang mit der Beurteilung der Einsprache des Mitbeteiligten 7 der Beschwerde- führenden 1 auf S. 173 f. der Plangenehmigungsverfügung wiederge- geben. Der falsche Verweis in der Plangenehmigung, der von der Vor- instanz in ihrer Vernehmlassung übernommen wurde, ist damit als re- daktionelles Versehen zu betrachten. Weil beide Einsprecher Beteiligt- e der Beschwerdeführenden 1 sind, hätte dieses Versehen im Rahmen der Beschwerdeerhebung geklärt werden können. Der Einwand, eine sachgerechte Anfechtung in diesem Einsprachepunkt sei nicht möglich gewesen, überzeugt damit nicht und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. 2.4Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden 1, der Leiter der Einspracheverhandlung sei zuvor als projektleitender Ingenieur beim Kanton für das Projekt tätig gewesen. Eine objektive Durchfüh- rung der Verhandlung und Beurteilung der Einsprachen sei damit nicht möglich gewesen. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt grundsätzlich kein An- spruch auf mündliche Anhörung. Das Verwaltungsverfahren spielt sich denn auch weitgehend schriftlich ab (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 149; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 144 Rz. 3.86). Auch aus dem Nationalstrassenrecht lässt sich kein Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ableiten. Die Vorinstanz war damit nicht ver- pflichtet, eine förmliche Einspracheverhandlung durchzuführen. Zu- dem handelte es sich bei den von den Beschwerdeführenden 1 be- mängelten Verhandlungen um bloss mit dem Beschwerdegegner ohne Se it e 22

A- 54 66 /2 0 0 8 Beteiligung der Genehmigungsbehörde abgehaltene Gespräche im Hinblick auf eine gütliche Einigung. Diese sind im Einverständnis mit der Genehmigungsbehörde durchgeführt worden. Allerdings hat der Beschwerdegegner in seinen Einladungen und in den Gesprächen (vgl. z.B. für den Mitbeteiligten 1 die Einladung vom 9. Januar 2006 und das Protokoll vom 11. Januar 2006) ausdrücklich darauf hingewie- sen, dass es um eine Einigungsverhandlung gehe mit dem Zweck, be- stehende Differenzen zu beseitigen und damit „eine formelle Einspra- cherverhandlung mit dem UVEK gegebenenfalls überflüssig“ zu ma- chen. Solche Einigungsverhandlungen zwischen Gesuchsteller und Einsprechenden sind üblich, laufen aber ausserhalb des förmlichen Plangenehmigungsverfahrens ab. Für sie gelten deshalb die diesbezüglichen Verfahrensrechte nicht und die von den Beschwerde- führenden 1 behauptete Gehörsverletzung ist bereits aus diesem Grund zu verneinen. 2.5Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen Einwänden hinsichtlich der widersprüchlichen Verkehrsprognosen auseinandergesetzt und es unterlassen, den Sachverhalt korrekt zu ermitteln. Ihm sei damit die Möglichkeit genom- men worden, die Tragweite der Entscheidung im Hinblick auf eine sachgerechte Anfechtung beurteilen zu können. Damit habe die Vorinstanz ihre Begründungspflicht verletzt. Auch diesem Einwand kann nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat sich auf mehreren Seiten mit der Einsprache des Beschwerdeführers 3 und den Entgegnungen des Beschwerdegegners auseinanderge- setzt (Plangenehmigung S. 188 – 195). Hinsichtlich der Verkehrsprog- nosen und den beantragten Messungen hat sie festgehalten, dass ein- zig die im Projekt ausgewiesenen, vom ASTRA überprüften Verkehrs- daten und nicht Angaben des Kantons im Internet für die Entscheidfin- dung massgebend gewesen seien. Damit war für den Beschwerdefüh- rer 3 erkennbar, auf welche Grundlage die Vorinstanz ihren Entscheid abgestützt hat. Der Beschwerdeführer war somit in der Lage, die Plan- genehmigung sachgerecht anzufechten, was sich auch an den aus- führlichen Vorbringen in seiner Beschwerde zeigt. Der Umstand, dass er die Verkehrsprognosen als falsch erachtet, beschlägt nicht die Be- gründungspflicht, sondern ist eine materielle Frage. Die Vorinstanz ist damit ihrer Begründungspflicht nach Art. 35 Abs. 1 VwVG in hinrei- chendem Masse nachgekommen. Se it e 23

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A- 54 66 /2 0 0 8 Vorgaben des generellen Projekts 3. Vorliegend ist strittig, welche nach gesetzlicher Konzeption verbindli- chen Aussagen das generelle Projekt für die Festlegung des Ostzu- bringers enthält. Demnach ist mit Hilfe der einschlägigen Vorschriften (Art. 12 f. und 19 f. NSG i.V.m. dem Vollzugsrecht), des Wortlauts des bundesrätlichen Genehmigungsbeschlusses und der diesem zugrun- deliegenden Akten und Pläne zu untersuchen, was konkret Inhalt des generellen Projekts war (BGE 118 Ib 206 E. 9a). 3.1In Übereinstimmung mit Art. 12 NSG hält Art. 10 NSV in der alten und in der neuen, seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung fest, dass das generelle Projekt in Abstimmung mit dem kantonalen Richt- plan die Linienführung, einschliesslich der ober- und unterirdischen Strassenführung, die Anschlussstellen, die Kreuzungsbauwerke und die Anzahl Fahrspuren enthalten muss. Sind diese Bestandteile im ge- nerellen Projekt nicht enthalten, so können sie nicht im Rahmen der Ausführungsprojektierung vorgesehen werden (BGE 117 Ib 285 E. 6). Das aktuelle Ausführungsrecht präzisiert in Art. 10 Abs. 1 NSV, dass die Anschlussstellen auch über die Zu- und Wegfahrten Aufschluss geben müssen. Diese Präzisierung galt im Zeitpunkt der Genehmi- gung des generellen Projekts am 25. Juni 2003 noch nicht. Unabhän- gig davon geht aber aus den gesetzlichen Vorgaben hervor, dass die Zubringerstrecken zu einem Autobahnanschluss nicht Gegenstand des generellen Projektes sein müssen. 3.2Der Bundesrat genehmigte das generelle Projekt des Kantons Lu- zern vom Juli 2001 und gab es für die Ausarbeitung des Ausführungs- projektes mit Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 3. Stufe frei. Weiter stellte der Bundesrat gestützt auf den UVB 2. Stufe fest, dass die Vor- schriften über den Schutz der Umwelt eingehalten werden. Er stimmte den Anträgen 1 bis 13 des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Land- schaft (BUWAL; heute: BAFU) zu und ordnete an, diese seien im Rah- men des Ausführungs- und Detailprojektes und im UVB 3. Stufe zu be- rücksichtigen. Ebenfalls zu prüfen und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften möglichst kostenneutral Rechnung zu tragen sei den Wünschen und Begehren der Bundesstellen und der kantonalen In- stanzen. Mit dem Antrag 2 verlangte das BUWAL, im Ausführungspro- jekt sei aufzuzeigen, wie und mit welchen raumplanerischen Massnah- men die Siedlungsentwicklung im Umfeld des neuen Anschlusses ge- Se it e 25

A- 54 66 /2 0 0 8 steuert wird, damit die Verkehrsprobleme dauerhaft gelöste würden. Dem Beschluss selber kann hinsichtlich der hier interessierenden Fra- ge des Ostzubringers nichts Weitergehendes entnommen werden. 3.3Aus dem Übersichtsplan 1:5000 „Anschluss Rothenburg-Station“, Plannummer 1601/1, der Projektübersicht der Planbeilagen zur Haupt- untersuchung UVB 2. Stufe (Plan-Nr. 1.2) und der Beschreibung des Projektes im technischen Bericht zum Anschluss Rothenburg-Station (S. 4 und 8) folgt, was der Bundesrat im Sinne von Art. 12 NSG ge- nehmigt hat: Den Anschluss der Stationsstrasse an die A2 als vier- armiger Knoten (vier Rampen) in 2 Ebenen in der Form eines halben Kleeblattes, den Ausbau der Stationsstrasse im Bereich des Anschlus- ses auf einer Länge von 300 m, beinhaltend zwei Knoten, ausgebildet als Kreisel je auf einer Seite der Autobahn sowie deren Unterführung. 3.3.1Aus den weiteren Unterlagen geht eindeutig hervor, dass die ge- nerelle Projektierung darauf ausgerichtet war, den geplanten Auto- bahnanschluss aus Richtung Rothenburg-Dorf (Ostzubringer) und aus Richtung Lohren (Westzubringer) über die Stationsstrasse zu realisie- ren (vgl. insb. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern vom 19. April 2002 Ziff. 2; UVB 2. Stufe Ziff. 1.1.1) und in der Folge diese heutige Gemeindestrasse zur Kantonsstrasse aufzuklassieren (technischer Bericht Ziff. 3.1). Dem UVB 2. Stufe kann weitergehend entnommen werden, dass neben der Stationsstrasse (bis zur Kreu- zung Gimmermee) auch die Rosengartenstrasse der östlichen Zufahrt des Autobahnanschlusses dienen soll und auf diesen beiden Strassen mit höheren Lärm- und Luftbelastungen zu rechnen sei. Detailliert wer- den im UVB 2. Stufe die Auswirkungen des Autobahnanschlusses auf die Stationsstrasse östlich der A2 und die Rosengartenstrasse darge- stellt, indem eine Mehrbelastung der Lufthygiene (S. 14) und insbe- sondere eine starke Zunahme des Verkehrs (S. 18) und des Lärms (S. 19 ff.) prognostiziert wird. Als Ergebnis wurde festgehalten, dass im UVB 3. Stufe das Lärmschutzprojekt im Anschlussbereich der A2 auf die Wirksamkeit im Detail zu überprüfen und die Lärmsanierungs- pflicht längs der betroffenen Hautpstrassen zu klären sei (Zusammen- fassung 0.10 und S. 42). 3.3.2In den Stellungnahmen wurden von Seiten Privater, einer politi- schen Partei und Umweltorganisationen Lärmschutzmassnahmen so- wie Massnahmen zum Schutz des Langsamverkehrs insbesondere auf der Rosengarten- und Stationsstrasse verlangt. In seinen Stellungnah- Se it e 26

A- 54 66 /2 0 0 8 men hielt der Kanton Luzern fest, solche flankierende Massnahmen würden im Rahmen der weiteren Planung berücksichtigt (vgl. synopti- sche Darstellung der Anträge und Stellungnahmen im Anhang zum Beschluss des Luzerner Regierungsrates vom 19. April 2002). 3.4Festzuhalten ist somit, dass (bereits) im generellen Projekt die Rosengarten- und Stationsstrasse als Ostzubringer zum geplanten Au- tobahnanschluss Rothenburg vorgesehen waren. Allerdings be- schränkt sich der Beschluss des Bundesrates darauf, entsprechend den eingereichten Plänen und den gesetzlichen Vorgaben die An- schlussstelle, das Kreuzungsbauwerk und den Ausbau der Stations- strasse im Autobahnbereich auf einer Länge von 300 m zu genehmi- gen. Damit verbunden ist aber auch die Genehmigung des Ausbaus der Stationsstrasse in (nord)östlicher Richtung über den der Auto- bahnzu- und wegfahrt dienenden Kreisel Nord hinaus auf einer Länge von rund 60 m. Beim (süd)westlichen Verlauf der Stationsstrasse be- schränkt sich der Genehmigungsperimeter des generellen Projekts hingegen auf den Kreisel Süd, weil die Stationsstrasse als Westzu- bringer bereits früher im Zusammenhang mit der Aufhebung des SBB- Niveauübergangs Rothenburg-Station ausgebaut wurde. 3.4.1Gestützt auf die vom Bundesrat genehmigten Pläne und unter Berücksichtigung der dem technischen Bericht und der Umweltverträg- lichkeitsprüfung zu Grunde liegenden Projektierungen ist deshalb die Weiterführung des östlichen Zubringers ab dem Kreisel Nord über die Stationsstrasse als verbindliche Vorgabe des generellen Projekts zu erachten. Die Ausbaugenehmigung der Stationsstrasse im besagten Bereich hat zur Folge, dass die in der Ausführungsprojektierung defini- tiv festzulegenden Zubringer daran anschliessen müssen. An diesen Grundsatzentscheid des generellen Projekts war der Kanton Luzern bei der Ausarbeitung des Ausführungsprojekts gebunden. 3.4.2Hinsichtlich der weiteren Linienführung des Ostanschlusses können dem generellen Projekt zwar keine verbindlichen Vorgaben, aber grundsätzliche Überlegungen entnommen werden. Demnach ist die im Ausführungsprojekt geplante und von der Vorinstanz bewilligte Fortsetzung des Ostzubringers über die Stations- und Rosengarten- strasse bzw. deren Ausbau mit dem generellen Projekt vereinbar. Ebenso stimmte die im vorinstanzlichen Verfahren geprüfte Variante „Bertiswil“ (vgl. E. 11) – Neubau einer Strasse westlich der Rosengartenstrasse – grundsätzlich mit dem generellen Projekt über- Se it e 27

A- 54 66 /2 0 0 8 ein, weil auch diese Linienführung den östlichen Zubringerverkehr über die Stationsstrasse in den Kreisel Nord leiten würde. 3.4.3Demgegenüber widerspricht die von den Beschwerdeführenden 1 beantragte Linienführung über die Wahligen-, Bürlimoos- und Wur- mistrasse dem generellen Projekt. Diese Variante würde bedingen, dass der östliche Zubringer ab dem Kreisel Nord nicht über die Stati- onsstrasse geführt, sondern beim Kreisel in die Wahligenstrasse um- geleitet würde. Im Widerspruch zum generellen Projekt stände weiter, dass die derzeit zur Erschliessung des Industriegebietes und als Sackgasse ausgebildete Wahligenstrasse die A2 unterquert. Weiter nördlich unterquert die Bührlimoosstrasse die A2. Diese Kreuzungs- bauwerke (Art. 12 NSG) hätten im Falle einer Umnutzung bzw. eines Ausbaus bereits bei der generellen Projektierung Gegenstand einer raumplanerischen, umwelt- und strassenrechtlichen Überprüfung sein müssen. Die Unterführung der Wahligenstrasse wurde nur im Hinblick auf den Zweck, die Erschliessung des Industriegebietes Wahligen si- cherzustellen, als ausreichend erachtet (vgl. technischer Bericht zum generellen Projekt, S. 4 und 11). Die Unterführung Bürlimoosstrasse war überhaupt nicht Gegenstand der bisherigen Planung. Zudem wur- den an der A2 im Bereich der Unterführung Wahligenstrassen bereits Verbreiterungen für die zukünftigen Verzögerungs- und Beschleuni- gungsspuren des geplanten Anschlusses realisiert (Beschluss des Re- gierungsrates vom 19. April 2002 S. 3), die im Falle einer Umnutzung der Wahligenstrasse erneut überprüft und allenfalls sogar baulich ab- geändert werden müssten. 3.4.4Das generelle Projekt ist gemäss Art. 10 Abs. 2 aNSV so auszu- arbeiten und im Bereinigungsverfahren derart festzulegen, dass keine wesentlichen Verschiebungen und Änderungen mehr zu erwarten sind (ebenso Art. 10 Abs. 2 NSV). Die Projektbestandteile gemäss Art. 12 NSG dürfen bei der Ausführungsprojektierung nicht wesentlich geän- dert werden, doch sind kleinere Abweichungen nicht ausgeschlossen (BGE 112 Ib 543 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1E.8/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.2). Die Wesentlichkeit einer Änderung ist durch den Vergleich der Auswirkungen der in den verschiedenen Projektstu- fen vorgesehenen Lösungen zu beurteilen. Dabei ist auch zu beach- ten, ob die Lösung im generellen Projekt bewusst gewählt wurde oder ob es sich dabei lediglich um eine von verschiedenen denkbaren Vari- anten handelt. Weicht das Ausführungsprojekt oder eine Variante der- art vom generellen Projekt ab, dass daraus ein absoluter Konflikt mit Se it e 28

A- 54 66 /2 0 0 8 Umwelt- oder Landschaftsschutzinteressen resultiert, ist diese Abwei- chung als wesentlich zu betrachten und die Unvereinbarkeit mit dem generellen Projekt anzunehmen (Beschwerdeentscheid der REKO/INUM Z-2004-177 vom 28. September 2005 E. 7.2 f.). Zudem können Einwendungen zum Ausführungsprojekt auch vom Bundesrat vorzunehmende Änderungen des generellen Projekts nach sich ziehen (E. 1.4.2). Allerdings müsste sich bei der Beurteilung des Ausführungsprojekts zeigen, dass die der generellen Projektgenehmi- gung zugrundliegende Prüfung krass mangelhaft gewesen wäre, diese Mängel sich im Ausführungsprojekt widerspiegelten und ein mit der Umweltschutzgesetzgebung vereinbares Projekt sich nicht erstellen liesse. Kann dagegen nicht von einer derartigen Mangelhaftigkeit ge- sprochen werden, käme es einer Verletzung des Grundsatzes der Ge- setzmässigkeit des Verwaltungshandelns gleich, wenn (indirekt) auf die bereits abgeschlossene Stufe der generellen Projektierung zurück- gekommen würde (BGE 117 Ib 285 E. 7d; BGE 118 Ib 206 E. 8d; Urteil des Bundesgerichts 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 3). 3.4.5Dem Antrag der Beschwerdeführenden 1, der Ostzubringer sei über die Wahligen-, Bürlimoos- und Wurmistrasse zu führen, könnte somit nur gefolgt werden, wenn das auf das generelle Projekt abge- stimmte Ausführungsprojekt vorab mit dem Landschafts- und Umwelt- schutzrecht nicht zu vereinbaren wäre. Dies wird weiter unten noch zu prüfen sein (E. 12). 3.5In der abgeschlossenen generellen Projektierung wurde demnach über den östlichen Autobahnzubringer bereits insoweit für das nachfol- gende Verfahren präjudizierend entschieden, als der Zubringerverkehr über die Stationsstrasse in den Kreisel Nord einzuleiten ist. Die weite- re Linienführung des Ostzubringers wurde hingegen noch nicht defini- tiv und für das Ausführungsprojekt verbindlich festgelegt. Immerhin basierte die technische und umweltrechtliche Prüfung auf der Annah- me, die östliche Zufahrt zum neuen Autobahnanschluss erfolge über die Stations- und Rosengartenstrasse. Gestützt auf die Vorgaben des generellen Projekts müssen aber im Ausführungsprojekt raumplaneri- sche Massnahmen zur Steuerung der Siedlungsentwicklung im Umfeld des neuen Anschlusses aufgezeigt werden, um die Verkehrsprobleme dauerhaft zu lösen (Antrag 2 BUWAL). Weiter muss im UVB 3. Stufe die Lärmsanierungspflicht längs der betroffenen Hautpstrassen geklärt werden. Se it e 29

A- 54 66 /2 0 0 8 3.5.1Die Beschwerdeführenden 1 und sinngemäss auch der Be- schwerdeführer 3 wenden nun ein, der Ostzubringer hätte bereits im generellen Projekt festgelegt werden müssen. Nach Ansicht der Be- schwerdeführenden 1 dient die Umgestaltung der Rosengartenstrasse zu einem Autobahnzubringer entgegen den behördlichen Zusicherun- gen auch der definitiven Erschliessung der Industriezone Rothenburg- Station, was mit einer erheblichen Zunahme des Schwerverkehrs auf der Rosengartenstrasse verbunden sei. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfe eine Industriezone mit regem Schwerverkehr nur gestützt auf eine rechtmässige Strassenplanung durch ein Wohnquar- tier erschlossen werden. Eine solche Erschliessungsplanung hätte nur im Rahmen des generellen Projekts erfolgen können. Im generellen Projekt hätten auch die notwendigen Emissionsbegrenzungen getrof- fen werden müssen. 3.5.2Die Erschliessungsplanung ist Teil der Nutzungsplanung, ihr kommt bei planerischen Entscheidungen eine beachtliche Bedeutung zu (BGE 127 I 103 E. 7e; vgl. zur Erschliessungsplanung im Zusam- menhang mit dem Ausführungsprojekt unten E. 7.2). Vorliegend geht es nicht darum, die Erschliessung einer neuen Industriezone zu ge- nehmigen, sondern um die Bewilligung eines bundesrechtlichen Natio- nalstrassenprojekts. Im generellen Projekt müssen die wichtigsten Be- standteile gemäss Art. 12 NSG enthalten sein. Auch nach heute gel- tendem Recht gehört dazu nur die Anschlussstelle mit den Zu- und Wegfahrten (Art. 10 Abs. 1 NSV; vgl. E. 3.1). Für die hier strittige Ver- bindung musste somit kein generelles Projekt erarbeitet und geneh- migt werden, ohne welches das Ausführungsprojekt nicht hätte bewil- ligt werden können. Zudem wird die Industrie- und Gewerbezone im Südwesten der Gemeinde Rothenburg gemäss glaubhaften Ausfüh- rungen des Beschwerdegegners bereits seit über 30 Jahren über die Rosengarten- und Stationsstrasse erschlossen und der neue Auto- bahnanschluss bewirkt, dass die Erschliessung künftig (hauptsächlich) über die A2 erfolgen wird. Weiter erfolgt entsprechend der mehrstufi- gen Genehmigung auch die Prüfung der Umweltverträglichkeit mehr- stufig (vgl. Anhang Ziff. 11.1 zur Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Weil die mehrstufige Prüfung bei jedem Verfahrensschritt nur so weit durchge- führt wird, als die Auswirkungen des Projektes auf die Umwelt für den jeweiligen Entscheid bekannt sein müssen (Art. 6 UVPV) und im gene- rellen Projekt über die genaue Linienführung des Ostzubringers noch nicht entschieden wurde, mussten nicht bereits im UVB 2. Stufe die für Se it e 30

A- 54 66 /2 0 0 8 die Rosengartenstrasse erforderlichen emissionsbegrenzenden Mass- nahmen aufgezeigt werden. Vielmehr wurde diese Prüfung ausdrück- lich dem UVB 3. Stufe vorbehalten. Die geäusserten Zweifel der Be- schwerdeführenden 1 und 3 am generellen Projekt als ausreichende Grundlage für das Ausführungsprojekt sind damit unbegründet. 3.6Schliesslich ist im Zusammenhang mit der Frage, welche Vorga- ben dem generellen Projekt entnommen werden können, noch die Fra- ge zu klären, was zum Ausführungsprojekt gehört. Art. 6 NSG und er- gänzend Art. 3 aNSV bzw. Art. 2 NSV umschreiben nur die National- strassenanlage selbst. Vorliegend ist aber offensichtlich, dass die Ro- sengarten- und Stationsstrasse nicht Bestandteil der Nationalstrasse – etwa im Sinne einer Verbindungsstrecke bis zur nächsten leistungsfä- higen Kantons-, Regional- oder Lokalstrasse (Art. 3 Bst. c aNSV bzw. Art. 2 Bst. c NSV) – sind. Vielmehr verbleiben diese beiden Strassen der kantonalen Strassenhoheit, was in der bereits im generellen Pro- jekt vorgesehenen und zwischenzeitlich erfolgten Aufklassierung klar zum Ausdruck kommt. Gemäss Beschluss des Grossen Rates (heute: Kantonsrat) des Kantons Luzern vom 4. Dezember 2006 gilt der Stra- ssenabschnitt zwischen den Knoten Bertiswil und Loren ab Inbetrieb- nahme des Autobahnanschlusses Rothenburg neu als Kantonsstrasse 15a (vgl. Luzerner Kantonsblatt Nr. 49 vom 9. Dezember 2006 S. 2960). Die (verkehrstechnischen und umweltrechtlichen) Anpassungen der Rosengarten- und Stationsstrasse als Zubringer des neuen A2-An- schlusses sind jedoch Bestandteil des Projekts, die gestörte Funk- tionsfähigkeit des (National-)Strassennetzes im Norden der Stadt Lu- zern wieder herzustellen. Die Umgestaltungen erfolgen als unabding- bare, mit dem Betrieb des neuen Autobahnanschlusses eng zusam- menhängende flankierende Massnahmen, die zwar ausserhalb der ei- gentlichen Nationalstrasse ergriffen werden, aber Bestandteil des Aus- führungsprojektes bilden und deshalb zu Recht in dessen Rahmen projektiert und genehmigt wurden. Sie unterliegen deshalb ebenfalls dem nationalstrassenrechtlichen Genehmigungsverfahren (vgl. BGE 122 II 165 E. 16b und 16d; vgl. auch HÄNER, Nationalstrassen, in: Ge- org Müller, Verkehrsrecht, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht Band IV, Basel 2008, S. 194 Rz. 38). Feststellung des Sachverhalts und Beweisanträge 4. Im Zusammenhang mit der Linienführung des Ostzubringers machen Se it e 31

A- 54 66 /2 0 0 8 die Beschwerdeführenden 1 und 3 geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht korrekt und vollständig festge- stellt. 4.1Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü- gung auch auf eine allfällig unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts hin (Art. 49 Bst. b VwVG). Es auferlegt sich aller- dings dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn unter anderem techni- sche Fragen zu beurteilen sind und wenn der Entscheid der Vorinstanz mit Amtsberichten bzw. Stellungnahmen der Fachstellen des Bundes übereinstimmt. Sachkundige Auskünfte einer Amtsstelle werden nur dann inhaltlich überprüft und es wird nur dann von ihnen abgewichen, wenn dafür stichhaltige Gründe, also etwa offensichtliche Mängel oder innere Widersprüche, gegeben sind (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 290; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 7.2). Allerdings muss sichergestellt sein, dass das Gericht auch Verwaltungsentscheide, die überwiegend auf Ermessen beruhen, wirksam überprüfen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_309/2007 vom 29. Oktober 2008 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Weiter ist es ohne weiteres zulässig, bei der Prüfung na- turwissenschaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen abzustellen. Ergänzende Beweiserhebungen in Form von Expertisen sind denn auch nur ausnahmsweise und nur dort vorzu- nehmen, wo die Klärung der umstrittenen Sachverhaltsfrage für die rechtliche Beurteilung unabdingbar ist (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 vom 12. April 2006 E. 5 mit weiteren Hinweisen; Urteil des BVGer A-2016/2006 vom 2. Juli 2008 E. 15.5.1). In diesem Zusam- menhang ist insbesondere auf die Umweltverträglichkeitsprüfung hin- zuweisen. Zum Bericht, den der Gesuchsteller einzureichen hat (Art. 9 Abs. 2 und 3 USG), nimmt das BAFU als Umweltschutzfachstelle des Bundes zu Handen der entscheidenden Behörde Stellung und bean- tragt allenfalls Auflagen und Bedingungen (Art. 9 Abs. 5 USG). 4.2Die Vorinstanz hat angegeben, auf welche Akten sich die Projekt- genehmigung stützt. Wo es notwendig erschien, hat sie vor ihrem Ent- scheid zusätzliche Abklärungen getroffen bzw. weitere Stellungnah- men von den Fachbehörden des Bundes sowie des Beschwerdegeg- ners verlangt. 4.2.1Im Anschluss an die Einsprachen hat die Vorinstanz folgende zusätzlichen Stellungnahmen eingeholt: Stellungnahme des Beschwer- Se it e 32

A- 54 66 /2 0 0 8 degegners vom 30. September 2005; Stellungnahme des ASTRA vom

  1. Dezember 2005 zum Projekt, zu den Einsprachen und zur Stellung- nahme des Beschwerdegegners; Stellungnahme des BAFU vom 5. De- zember 2005 zum Projekt und den betroffenen Umweltbereichen; Stel- lungnahmen des ASTRA und des Beschwerdegegners vom 31. Januar und 6. Februar 2006 zu den Anträgen des BAFU; Entgegnung des BAFU vom 10. März 2006; den als Ergebnis der bundesinternen Berei- nigung einverlangten ergänzenden Bericht des Beschwerdegegners vom 14. Juli 2006 zu den Auswirkungen auf den Wildtierkorridor LU 2 und Wildtierbewegungen im Grossraum Riffig/Rothenburg/Lohren. 4.2.2Zur Projektänderung vom 23. Mai 2006 (insbesondere erweiterte Lärmschutzmassnahmen bei Liegenschaften an der Stationsstrasse [unter anderem bei jenen der Beschwerdeführenden 2 und 3]; neue Bushaltestelle sowie Verlängerung Trottoir und Radweg auf der Rosen- gartenstrasse bei der Kirche Bertiswil; Parkplätze und Fahrrecht zu Gunsten der Liegenschaft des Beschwerdeführers 4) und den 6 erho- benen Einsprachen liegen folgende Berichte vor: Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 1. September 2006, des ASTRA vom 18. September 2006, des BAFU vom 12. Oktober 2006, des Eidgenössi- schen Rohrleitungsinspektorats (ERI) vom 15. Januar 2007, des Eid- genössischen Starkstrominspektorats (EStI) und des ARE je vom 25. Januar 2007. 4.2.3Zur Projektänderung vom 23. November 2007 (Umlegung beste- hende Erdgasleitung 61.34) und den 6 erhobenen Einsprachen wur- den eingereicht: Stellungnahmen des Beschwerdegegners vom 30. Ja- nuar 2008, des ERI vom 18. Januar 2008, des BAFU vom 6. Februar 2008, des BFE vom 15. Februar 2008, des ASTRA vom 22. Februar 2008 sowie die Schlussbemerkungen des Beschwerdegegners vom 5. März 2008. 4.2.4Die Fachbehörden des Bundes und des Beschwerdegegners er- hielten somit ausreichend und umfassend Gelegenheit, zum Projekt, dessen Änderungen sowie zu den Einsprachen Stellung zu nehmen. 4.3Die Beschwerdeführenden 1 und 3 kritisieren einerseits die Erhe- bung der Verkehrsdaten im Rahmen der Bestimmung des Ist-Zustan- des. 4.3.1Die Beschwerdeführenden 1 wenden ein, als Ist-Zustand dürfe nicht das bestehende Verkehrsregime mit dem Verkehrsablauf des Se it e 33

A- 54 66 /2 0 0 8 Jahres 2004 definiert werden. Denn Kanton und Gemeinde hätten im- mer betont, das neu geschaffene Industriegebiet Rothenburg-Station werde verkehrstechnisch zusammen mit dem Zubringer zum geplan- ten Autobahnanschluss nicht über die Rosengartenstrasse erschlos- sen. Weil der Verkehr zum Industriegebiet derzeit noch über die Ro- sengartenstrasse abgewickelt werde, hätte auf den Zustand vor Inbe- triebnahme des Industriegebietes abgestellt werden müssen, allenfalls aufdatiert um die statistische Verkehrszunahme bis ins Jahr 2004. Der Beschwerdeführer 3 bemängelt, bei der Erhebung des Ist-Zustan- des seien für den relevanten „Abschnitt Stationsstrasse 2“ zu hohe tägliche Verkehrszahlen angenommen worden. Im UVB Nord 2001 sei- en die Ausgangswerte für die Stationsstrasse aufgrund der Daten des Lärmkatasters der Gemeinde Rothenburg aus dem Jahre 1996 be- rechnet worden. Die damals errechneten Werte lägen etwa 10% über den aktuellen Werten. Weil die Verkehrsmessungen vom 25. Mai 2004 auf der Höhe seiner Liegenschaft nur nach Fahrzeugarten und bezo- gen auf die Morgen- und Abendspitzen sowie die Nebenverkehrszeit aufgeschlüsselt seien, der Tagesverkehr aber nicht explizit ausgewie- sen werde, sei – um von einem möglichst genauen Ist-Zustand ausge- hen zu können – diese Berechnung nachzuholen. Aufgrund der Unter- lagen könne davon ausgegangen werden, dass der durchschnittliche tägliche Verkehr (DTV) im fraglichen Bereich zwischen 5'700 und 6'000 betragen dürfte. 4.3.2Für die Beurteilung der umweltrelevanten Veränderungen wur- den insbesondere der Ist-Zustand, der dem Ausgangszustand im Jahr 2004 gleichgesetzt wurde (Z1), der zukünftige Zustand ohne Projekt im Jahr 2010 (Z3) und der zukünftige Zustand mit Projekt im Jahr 2010 (Z4) bestimmt (vgl. Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe S. 1). Für die Untersuchungen der Auswirkungen des Lärms wurden ausserdem die Verkehrsdaten für den Zustand mit Projekt im Jahr 2020 generiert (Z5; vgl. Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe S. 8 und 11). Die der Lärm- berechnung zugrunde gelegten Verkehrsdaten basierten auf den im Rahmen der UVB von einem Ingenieur- und Planungsbüro am 25. Mai 2004 ermittelten Verkehrsgrundlagen für den Ist-Zustand und den Prognosen für die künftigen Betriebszustände ohne und mit Projekt, wobei teilweise eine Anpassng insbesondere beim Anteil „lauter Fahr- zeuge“ (Lastwagen und Motorräder) auf Grund neuer Erkenntnisse er- folgt ist (Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm S. 5). Die Vorgehensweise und die Auswertung der Verkehrserhebung für die Se it e 34

A- 54 66 /2 0 0 8 Definition des Ist-Zustandes sind im Bericht „Verkehrsgrundlagen Ist- Zustand“ (Dokument-Nr. 10060-100a) dargelegt. Das Verkehrsmodell mit der Abbildung des Verkehrsraums Rothenburg zu verschiedenen Verkehrszuständen kann dem Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmo- dell“ (Dokument-Nr. 10060-102a) entnommen werden. Danach wurden für die heutige Situation und die zwei Prognosehorizonte – unter Be- rücksichtigung von zwei Varianten bei der Linienführung – insgesamt acht Verkehrszustände untersucht, die allerdings nicht übereinstim- mend mit dem UVB 3. Stufe nummeriert wurden. 4.3.3Dem Dokument 10060-102a (S. 2) kann im Einzelnen entnom- men werden, dass der Ist-Zustand aufbauend auf den im Mai 2004 durchgeführten Verkehrserhebungen modellseitig abgebildet und das Modell an Hand älterer Verkehrszahlen kalibriert und validiert wurde. Modelle wurden für den DTV sowie für die morgendlichen und abendli- chen Spitzenstunden und die Nebenverkehrszeit erstellt. Für den Ist- Zustand 2004 (Z0) ergaben die Untersuchungen für die Rosengarten- strasse 4'000 Fz/24h und die Stationsstrasse/Mitte 6'000 Fz/24h (Do- kument 10060-102a S. 9). Diese Daten sind auch in der Hauptuntersu- chung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm enthalten (Anhang 1.2, Strecken- abschnitte 437 [Beschwerdeführende 1] und 446 [Beschwerdeführer 3]) und stimmen im Wesentlichen mit jenen im Anhang 5.1-2 der Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe (Verkehrsdaten Z0 = Z1) überein. 4.3.4Der Ausgangszustand gemäss Art. 10b Abs. 2 Bst. a des Um- weltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) meint den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen na- türlichen Standortmerkmalen und seinen Vorbelastungen. Dies bedeutet, dass die Umweltauswirkungen einer bestehenden Anlage bei der Beurteilung des Ist-Zustandes zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 1A.125/2005 vom 21. September 2005 E. 6.2 mit Hinweisen). Vorliegend geht es um die Beurteilung der umweltrechtli- chen Auswirkungen des Autobahnanschlusses. Dabei sind die durch den Ausbau der Rosengarten- und Stationsstrasse zu einem Auto- bahnzubringer zu erwartenden Umweltbelastungen zu ermitteln und in Relation zu setzen zu den heute bestehenden Belastungen der bereits vorhandenen Strassen. Der Ist-Zustand wurde mit dem Ausgangszu- stand gleichgesetzt, weil bis zum Beginn der Bauphase mit keinen um- weltrelevanten Veränderungen gerechnet wird (Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe S. 1). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden 1 wurde somit bei der Ermittlung des Ist- bzw. Ausgangszustandes zu Se it e 35

A- 54 66 /2 0 0 8 Recht auf die aktuell bestehenden Verkehrsverhältnisse des Jahres 2004 abgestellt und nicht auf frühere Verhältnisse. 4.3.5Soweit der Beschwerdeführer 3 den aktuellen DTV im Bereich Stationsstrasse/Mitte als zu hoch erachtet und bemängelt, der Tages- verkehr sei nicht explizit ausgewiesen worden und entsprechende Be- rechnungen seien nachzuholen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er die Erhebungen nicht begründet in Zweifel zu ziehen vermag. Im Gegen- teil geht er selber von täglich 5'700 bis 6'000 Fahrzeugen aus. Damit ist auf seine Einwände nicht weiter einzugehen und sein Beweisantrag ist abzuweisen. 4.4Weiter erachten die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwer- deführer 3 die Verkehrsprognosen als nicht zutreffend. 4.4.1Der Beschwerdeführer 3 bringt vor, das Projekt führe in seinem Bereich gemäss UVB 3. Stufe zu einer Zunahme des täglichen Ver- kehrs im Jahr 2010 um 3'900 Fahrzeuge. Die kantonale Dienststelle vif sei dagegen für das Jahr 2010 ohne den Anschluss Rothenburg von 9'300 und mit dem Anschluss von 10'600 Fahrten täglich ausge- gangen. Demnach solle der Anschluss bloss 1'300 Fahrten zusätzlich verursachen. Die Annahme von 9'300 Fahrten ohne Anschluss sei un- realistisch hoch. Offenbar sei sie dem Bericht „Verkehrsgrundlagen Ist-Zustand Juni 2005“ entnommen worden, dessen Datenmaterial falsch sei. Diese Zahlen würden den Ergebnissen des UVB 3. Stufe widersprechen, wonach von einer Zunahme von einem DTV von 3'900 Fahrten pro Tag auszugehen sei. Damit seien die Auswirkungen des Anschlusses beschönigend dargestellt worden. Hinsichtlich der Prognosen für die Jahre 2010 und 2020 stellt sich der Beschwerdeführer 3 auf den Standpunkt, realistischerweise sei von ei- ner Verdoppelung des Verkehrs im Jahr 2010 und einer Verdreifa- chung im Jahr 2020 auszugehen. Denn nicht oder zu wenig berück- sichtigt worden sei, dass Rothenburg mit der Eröffnung des Anschlus- ses als Standort für verkehrsintensive und besucherorientierte Betrie- be attraktiver werde und die Eröffnung der IKEA, die Siedlungsent- wicklung in den nördlichen Gebieten Rain-Hildisrieden und im Raum Beromünster sowie im Seetal diesen Trend weiter verstärken werde. Zudem werde die Verlegung des Güterbahnhofes von Luzern nach Rothenburg zusätzlichen Lastwagenverkehr mit sich bringen. Die Ver- kehrsdaten seien deshalb unter angemessener Berücksichtigung die- ser Umstände neu zu berechnen. Auszugehen sei im fraglichen Ab- Se it e 36

A- 54 66 /2 0 0 8 schnitt beim Zustand Z4 nicht bloss von 10'600, sondern von 14'800 und im Zustand Z5 nicht von 12'400, sondern von 17'800 Fahrzeugen täglich, was einer Verdoppelung bzw. Verdreifachung entspreche. Zu ähnlichen Ergebnissen seien die Verfasser der Planergemeinschaft UVB Nord 2001 gelangt. Bestätigt würden diese Resultate durch die neueste Untersuchung vom Juli 2004 im Zusammenhang mit dem Be- bauungsplan IKEA. Auch die Beschwerdeführenden 1 bringen vor, der geplante Fachmarkt IKEA werde ein gewaltiges Verkehrsaufkommen generieren, im Be- bauungsplan bewilligt seien 1.14 Millionen Fahrten pro Jahr. Dieses Verkehrsaufkommen hätte in die Verkehrsdaten einbezogen werden müssen. 4.4.2Verkehrs- oder Lärmprognosen können nicht mit absoluter Ge- nauigkeit erstellt werden. Eine gewisse Unsicherheit ist mit Prognosen stets verbunden, weshalb sie sich weitgehend der Kritik entziehen, soweit sie sich nicht schon im Laufe des Bewilligungsverfahrens als offensichtlich und erheblich unrichtig herausstellen. Diese Unzuläng- lichkeiten sind hinzunehmen, solange sich die getroffenen Annahmen nicht als unbrauchbar erweisen und es daher an der vom Gesetz ge- forderten vollständigen Sachverhaltsabklärung fehlt (BGE 126 II 522 E. 14; Urteil des BVGer A-6985/2007 vom 10. Juli 2008 E. 3.2). 4.4.3Im Hinblick auf die künftige Verkehrsentwicklung in Rothenburg wurden im Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmodell“ (Dokument-Nr. 10060-102a) für die hier interessierende Frage (Konzentration des Verkehrs auf der Rosengartenstrasse) für den Prognosehorizont 2010 der Zustand Z1.0 (ohne Autobahnanschluss) und der Zustand Z1.2 (mit Autobahnanschluss) sowie für den Prognosehorizont 2020 der Zu- stand Z2.2 (mit Autobahnanschluss) definiert. Das Verkehrsaufkom- men wurde dabei für die Rosengartenstrasse auf 6'100 Fz/24h (Z1.0), 7'300 Fz/24h (Z1.2) und 8'200 Fz/24h (Z2.2) geschätzt. Für die Stati- onsstrasse/Mitte ergaben sich die Prognosewerte 9'300 Fz/24h (Z1.0), 10'600 Fz/24h (Z1.2) und 12'400 Fz/24h (Z2.2). Das für die Zustände Z1.2 und Z2.2 prognostizierte Verkehrsaufkommen ist wiederum in der Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm enthalten (Anhänge 2.2 und 2.3, bezogen auf die Streckenabschnitte 437 und 446) und stimmt mit jenen im Anhang 5.1-2 der Hauptuntersuchung UVB 3. Stu- fe (Verkehrsdaten Z4 und Z5) überein. Se it e 37

A- 54 66 /2 0 0 8 Unterschiedliche und scheinbar zum Bericht „Verkehrsdaten / Ver- kehrsmodell“ widersprüchliche Zahlen enthält hingegen der UVB 3. Stufe hinsichtlich der Prognosen für das Jahr 2010 ohne Autobahn- anschluss. Für diesen als Z3 umschriebenen Zustand wird das Ver- kehrsaufkommen für die Rosengartenstrasse im massgeblichen Ab- schnitt auf 4'600 Fz/24h und für die Stationsstrasse auf 6'700 Fz/24h beziffert. Der UVB 3. Stufe weist somit für das Jahr 2010 für die Stati- onsstrasse/Mitte einen durch den Autobahnanschluss bedingten Mehr- verkehr von täglich 3'900 Fahrzeugen auf, während der Bericht „Ver- kehrsdaten / Verkehrsmodell“ von einer Zunahme von bloss 1'300 Fahrzeugen ausgeht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 3 handelt es sich dabei aber nicht um falsches und widersprüchliches Datenmaterial. Denn im UVB 3. Stufe ist für den Zustand Z3 die Beur- teilung ohne Strassenbauprojekt und ohne konkrete, zusätzliche Nut- zungen erfolgt (vgl. Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm S. 6 Ziff. 4.3.2). Im Bericht „Verkehrsdaten / Verkehrsmodell“ wurde hingegen für den Zustand Z1.0 nicht nur die allgemeine Verkehrszu- nahme, sondern es wurden alle Verkehrsentwicklungen, die durch neue, zusätzliche Nutzungen bedingt sind, berücksichtigt. Als solche wurden unter anderem auch (entgegen der Ansicht der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung) die durch den geplanten Fachmarkt IKEA und den Entwicklungsschwerpunkt Rothenburg-Station bedingten Neuver- kehre in Betracht gezogen (vgl. Dokument-Nr. 1006-102a S. 5f., insb. Tabelle 2). Weil diese Verkehrszunahmen ebenfalls in den Zuständen Z1.2 und Z2.2 berücksichtigt sind und diese Daten mit jenen im UVB 3. Stufe übereinstimmen, gehen die Einwände der Beschwerdeführen- den 1 und des Beschwerdeführers 3, die Auswirkungen des Ausbaus der Rosengarten- und Stationsstrasse für die Jahre 2010 und 2020 auf die Verkehrsentwicklung seien zu tief, fehl. Der in diesem Zusam- menhang gestellte Antrag des Beschwerdeführers 3, die Verkehrsprognosen seien auf die Jahre 2015 und 2025 auszurichten, ist nicht weiter belegt, weshalb er als unbegründet abzuweisen ist. 4.5Im Zusammenhang mit den Verkehrsprognosen bringt der Be- schwerdeführer 3 schliesslich vor, der UVB basiere auf einem Lastwa- genanteil von 5.7%. Gemäss Stromlinienzählungen habe aber der An- teil an LKW's und Motorfahrräder am 25. Mai 2004 12.3% (Morgen- spitze), 18.5% (Nebenverkehrszeit) und 8.4% (Abendspitze) betragen und sei damit wesentlich höher. Dieser Anteil dürfte wegen der Attrak- tiviät des Anschlusses und der Siedlungsentwicklung überproportional zunehmen. Zudem werde häufig die signalisierte Höchstgeschwindig- Se it e 38

A- 54 66 /2 0 0 8 keit von 50 km/h nicht eingehalten. Daraus resultierten für seine Lie- genschaft deutlich höhere Lärmpegel als die berechneten Werte, die sich nachweislich auf falsche Daten stützten. Da die Entgegnungen des Kantons auf falschen Annahmen basierten und nicht nachvollzieh- bar seien, werde für die korrekten Berechnungen eine Expertise bean- tragt. 4.5.1Der Beschwerdegegner hält dem in seiner Stellungnahme ent- gegen, für die Zustände 2004 und 2010 (ohne Projekt) sei der Anteil lauter Fahrzeuge mit 12.5% tags und 8% nachts (im Tagesmittel 11%) und für die beiden Zustände 2010 und 2020 (beide mit Projekt) von 13% tags und 7% nachts (im Tagesmittel ebenfalls 11%) berücksichtigt worden. Die ersten Annahmen seien in den umfangreichen Verkehrs- zählungen bestätigt worden und die Prognosen für die beiden Zustän- de mit Projekt lägen auf der „sicheren Seite“. Mit der Inbetriebnahme werde ein grosser Teil des heutigen Schwerverkehrs von und zum In- dustriegebiet Rothenburg über den neuen Autobahnanschluss abgewi- ckelt und der Anteil der lauten Fahrzeuge werde sich eher reduzieren. Fehlten ausreichende Daten aus Verkehrszählungen oder lägen keine Detailprognosen vor, so sei gestützt auf Ziff. 33 des Anhangs 3 zur Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) im Mittel von einem Anteil lauter Fahrzeuge von 10% am Tag und 5% in der Nacht auszugehen. Vorliegend sei in der Prognose also von ei- nem überdurchschnittlich hohen Anteil lauter Fahrzeuge ausgegangen worden. Die Lärmbelastung werde dadurch eher überschätzt. Faktisch sei mit diesen Annahmen eine weitere Reserve eingeschlossen wor- den, betrage doch der Unterschied zwischen den Annahmen in der UVP für die beiden Zustände mit Projekt und den LSV-Anteilen am Tag 0.7 dB(A) und in der Nacht 0.6 dB(A). 4.5.2Gemäss Stromlinienerhebung betrug der am 25. Mai 2004 im Bereich der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 gemessene Schwerverkehrsanteil in der Morgenspitze 8.9% (63 LKW/h auf total 707 Fz/h), in der Nebenverkehrszeit 17% (56 LKW/h auf total 329 Fz/h) und während der Abendspitze 2.3% (19 LKW auf 840 Fz/h; vgl. Verkehrsgrundlagen Ist-Zustand, Dokument-Nr. 10060-100a, Anhang 34, Codierung Strassennetz 19.1 und 19.2). Im UVB 3. Stufe wurden diese Anteile für den Zustand 2004 in die Werte N2 t (Schwerverkehrs- anteil am Tag) und N2 n (Schwerverkehrsanteil in der Nacht) umge- rechnet. Die Lärmberechnungen im UVB 3. Stufe basierten dabei für den für den Beschwerdeführer 3 massgebenden Bereich (Strecke 446) Se it e 39

A- 54 66 /2 0 0 8 auf Verkehrsanteilen von 12.5% (N2 t) und 8% (N2 n). Für den Zu- stand 2010 ohne Projekt betragen die Anteile ebenfalls 12.5% und 8% und für die Zustände 2010 und 2020 (beide mit Projekt) werden 13% und 7% prognostiziert (vgl. Hauptuntersuchung Anhang 5.1-2; Teilbe- richt Lärm Anhänge 1.2, 1.3, 2.2 und 2.3). 4.5.3Diese Daten sind in sich kohärent, schlüssig und nachvollzieh- bar. Unter Berücksichtigung der Ausführungen des Beschwerdegeg- ners besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an deren Richtigkeit zu zweifeln, zumal der Beschwerdeführer 3 einen unzuläs- sigen Vergleich anstellt (Anteil LKW und Motorfahrräder im Vergleich mit dem Lastwagenanteil) und die von ihm behaupteten Zahlen (insb. der Lastwagenanteil von 5.7% gemäss UVB 3. Stufe) offensichtlich falsch sind. 4.6Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Projekt- unterlagen und insbesondere der UVB 3. Stufe hinsichtlich der Ver- kehrsannahmen die notwendigen Informationen enthalten und den rechtlichen Anforderungen entsprechen (vgl. Art. 21 NSG und Art. 12 NSV bzw. Art. 13a aNSV sowie Art. 9 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV, SR 814.011]). Im Übrigen hat das BAFU als zuständige Fachbehörde des Bundes im Beschwerdeverfahren erneut bestätigt, dass die Verkehrsannahmen plausibel sind und darauf abzustellen ist. Die Kritik der Beschwerde- führenden 1 und 3 an der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ver- mag deshalb nicht zu überzeugen. Interessenabwägung nach Art. 5 Abs. 2 NSG 5. Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, der genehmigte Zubrin- ger über die Stations- und Rosengartenstrasse widerspreche der Ver- kehrsplanung, landschafts- und umweltschützerischen Interessen so- wie Aspekten der Verkehrssicherheit. Nach Ansicht des Beschwerde- führers 3 sind zudem rechtliche Vorgaben der Luftreinhaltung nicht ausreichend beachtet worden. Vorab die Beschwerdeführenden 1 zie- len mit ihren Einwänden darauf ab, dass die genehmigte Linienführung durch eine aus ihrer Sicht vorteilhaftere Variante ersetzt wird. 5.1Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforde- rungen zu genügen; sie sollen insbesondere eine sichere und wirt- schaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleisten (Art. 5 Abs. 1 Se it e 40

A- 54 66 /2 0 0 8 NSG). Stehen diesen Anforderungen andere schutzwürdige Interessen entgegen, wie insbesondere die Erfordernisse der militärischen Lan- desverteidigung und der wirtschaftlichen Nutzung des Grundeigen- tums, die Anliegen der Landesplanung oder des Gewässer-, Natur- und Heimatschutzes, so sind die Interessen gegeneinander abzuwä- gen (Art. 5 Abs. 2 NSG). Ob die auf dem Spiele stehenden, für und wider das Werk sprechen- den Interessen richtig gegeneinander abgewogen wurden, ist eine Rechtsfrage, welche das Bundesverwaltungsgericht frei zu prüfen hat. Dieses ist als gerichtliche Behörde jedoch weder Oberplanungsbehör- de noch Aufsichtsbehörde in Umweltschutzfragen. Es hat nicht sämtli- che für oder gegen eine bestimmte Ausgestaltung der Nationalstrasse sprechenden Interessen zu eruieren und im Einzelnen gegeneinander abzuwägen, nach Alternativen zu suchen und schliesslich die best- mögliche Variante auszuwählen. Der Richter hat vielmehr die Befug- nisse und das Ermessen der vom Gesetzgeber mit der Planung beauf- tragten Instanzen zu respektieren. Seine Aufgabe beschränkt sich dar- auf zu untersuchen, ob sich die für das umstrittene Projekt vorgenom- mene Interessenabwägung im Rahmen des Bundesrechts hält und ob insbesondere alle für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte ge- prüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen worden sind (Urteil des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 3). Diese Zurückhaltung rechtfertigt sich umso mehr, als das Projekt vorliegend gestützt auf übereinstimmende Anträge des Beschwerdegegners und der Fachbehörden des Bundes genehmigt worden ist und das Bundesverwaltungsgericht nicht über eigenes Fachwissen verfügt, welches demjenigen der Fachbehörden entspricht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4642/2008 vom 3. März 2009 E. 4.3 f.). 5.2Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das geneh- migte Projekt den bundesrechtlichen Anforderungen genügt. In einem zweiten Schritt ist dann zu klären, ob im Rahmen der Interessenabwä- gung eine andere Lösung hätte gewählt werden müssen (E. 11). Vereinbarkeit des Ostzubringers mit der kantonalen Planung 6. Die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführer 3 sehen in der gewählten und genehmigten Linienführung einen Widerspruch zur kantonalen und kommunalen Richtplanung. Der Beschwerdeführer 3 Se it e 41

A- 54 66 /2 0 0 8 bringt vor, der Verkehrsrichtplan der Gemeinde Rothenburg aus dem Jahre 1989 habe im Hinblick auf die Erstellung des „N2-Anschlusses Rothenburg“ Verkehrsberuhigungen auf der Stations- und Bertiswil- strasse vorgesehen. Die Beschwerdeführenden 1 verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Auftrag der Gemeinde Rothenburg vom Juli 2008, wonach die Nordumfahrung näher zu prüfen sei. Im „Letter of Understanding“, im regionalen Entwicklungsplan 21 und im neuen Richtplanentwurf werde ebenfalls davon ausgegangen, dass nicht der Autobahnzubringer Rosengarten- und Stationsstrasse, sondern eine nördliche Umfahrung die Lösung sei. Nach Ansicht des Beschwerde- führers 3 verletzt die angefochtene Plangenehmigung die Koordinati- onsvorschriften von Art. 25a RPG, weil der Beschluss des Kantonsrats zur Aufklassierung noch gar nicht vorliege. Die Beschwerdeführenden 1 bringen schliesslich vor, den Eigentümern der Bertholdstrasse sei beim Kauf ihrer Grundstücke in den 70er Jahren zugesichert worden, dass durch ihr Gebiet weder ein Autobahn- noch Industriezubringer er- stellt werde. Auch später hätten die kantonalen und kommunalen Be- hörden diese Zusicherung bestätigt. Explizit sei ausgesagt worden, die Zufahrt zum Industriegebiet und zum Autobahnanschluss werde nicht über die Rosengartenstrasse führen. Der angefochtene Entscheid ver- letze damit auch Art. 9 BV. 6.1Beim Bau von Nationalstrassen sind kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrassen nicht unverhältnis- mässig einschränkt (Art. 26 Abs. 3 NSG). Die kantonale Richtplanung ist bereits für das generelle Projekt massgebend (Art. 10 Abs. 2 aNSV und NSV). Ob die entsprechende Abstimmung ausreichend erfolgt ist, ist nicht vorliegend zu prüfen (vgl. E. 1.4.2), zumal ein Widerspruch zwischen kantonaler Richtplanung und Ausführungsprojekt nicht er- kennbar ist. Denn der Richtplan des Kantons Luzern vom 25. August 1998 legt als Koordinationsaufgabe V2-12 fest, dass der Autobahnan- schluss Rothenburg zu bauen sei, ohne aber die Zubringer bzw. deren Linienführung zu erwähnen oder festzulegen. Im Entwurf zum revidier- ten Richtplan 2008 vom April 2008 sind die Rosengarten- und Stati- onsstrasse explizit als Autobahnzubringer festgehalten. 6.1.1Was die kommunale Vekehrsplanung angeht, so ging die Ge- meinde Rothenburg in ihrem Verkehrsrichtplan von 1989 davon aus, dass der bereits damals geplante Autobahnanschluss neben dem Westzubringer auch über die Rosengarten- und Stationsstrasse für Se it e 42

A- 54 66 /2 0 0 8 den Durchgangsverkehr erreichbar sein soll, diese Strassen aber ins- besondere für den Langsamverkehr auszubauen und gleichzeitig – wie alle Strassen im Siedlungsgebiet – verkehrsberuhigend (Verlangsa- mung des motorisierten Verkehrs) auszugestalten seien. Eine andere Linienführung für den Ostzubringer wurde nur als Vororientierung er- wähnt. Danach soll eine Umfahrung Bertiswil zur Entlastung von Wohngebieten projektiert werden, falls die Rosengartenstrasse durch den überörtlichen Verkehr überlastet sein sollte. Vorerst solle dies aber durch Reduktion des überörtlichen Verkehrs vermieden werden (vgl. Massnahme Nr. 24). Bloss im Sinne einer Ideenskizze war das Projekt „Centro 2000“ aufgeführt, wonach eventuell und langfristig ein neuer direkter Autobahnzubringer die Zufahrtsfunktion der Rosengar- ten- und Stationsstrasse übernehmen könnte und diesen beiden Stra- ssen nur noch reine Erschliessungsfunktion zukäme (Verkehrsricht- plan 1989 S. 40). Auch im kommunalen Verkehrsrichtplan 2006 sind die Rosengarten- und Stationsstrasse als Autobahnzubringer vorgese- hen (S. 32). Weiterhin wird, erneut erst mittel- und langfristig, eine Nordumfahrung der Wohngebiete angestrebt (S. 33). Die vom Ge- meinderat Rothenburg im Juli 2008 in Auftrag gegebenen Studie soll gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners ebenfalls langfristig, mit einem Planungshorizont von 20 bis 30 Jahren, die Siedlungsent- wicklung gegen Nordwesten hin und die Erschliessung neuer Bauzo- nen mit einer allfälligen Verkehrsbündelung abklären. 6.1.2Im Rahmen des Einspracheverfahrens des vorliegend strittigen Ausführungsprojekts hat sich die Gemeinde Rothenburg am 19. Juli 2005 mit der Realisierung des Vorhabens grundsätzlich einverstanden erklärt und insbesondere keine Einwände gegen die Linienführung vor- gebracht. In einem gleichentags an den Beschwerdegegner gerichte- ten Schreiben führte die Gemeinde aus, mit der projektierten Ver- kehrsführung über die Bertiswil-, Rosengarten- und Stationsstrasse sei sie in einer ersten Phase einverstanden. Allerdings solle das Sied- lungsgebiet, wie bereits mehrfach verlangt, soweit als möglich vom Durchgangsverkehr entlastet werden. Aus diesem Grund sei die Pro- jektierung einer Nordumfahrung ausserhalb der Wohngebiete von Ro- thenburg aufzunehmen. Die Gemeinde nahm damit unter anderem Be- zug zum sog. „Letter of Understanding“ des Kantons Luzern vom 26. Juni 2000 über die zukünftige Gestaltung des Verkehrs auf den Hauptachsen im Raum Luzern, an dessen Ausarbeitung unter ande- rem auch der Verband der Luzerner Gemeinden beteiligt war. Im An- hang zu dieser Absichtserklärung war vorgesehen, dass im übergeord- Se it e 43

A- 54 66 /2 0 0 8 neten Strassennetz der nördliche Teil des Raumes Luzern durch einen „Erschliessungsring Nord“ erschlossen werden soll. Die Absicht war, eine neue Strassenverbindung Buchrain-Rothenburg zwischen der A14 und der A2 herzustellen und als Bestandteil davon war auch eine nördliche Umfahrung des Siedlungsgebietes Bertiswil vorgesehen. Ge- plant war eine mehrjährige Realisierung unabhängig vom Bau des Au- tobahnanschlusses Rothenburg in drei Etappen und frühestens ab 2015. 6.1.3Bei dieser Sachlage ist kein Widerspruch zwischen der jetzigen Realisierung des Ostzubringers über die Rosengarten- und Stations- strasse und den kantonalen und kommunalen Verkehrsplanungen zu erkennen. Die Beschwerdeführenden 1 versuchen somit unzulässiger- weise, aus der mittel- und langfristigen Planungsabsicht der Gemeinde Rothenburg einen Widerspruch zum vorliegend zu beurteilenden Pro- jekt herzustellen. Zudem ist in Betracht zu ziehen, dass der sog. „Er- schliessungsring Nord“ umstritten ist und gemäss Ausführungen des Beschwerdegegners nicht in den hier einzig massgebenden kantona- len Richtplan aufgenommen wurde. Auf das ausgearbeitete Gesamt- verkehrskonzept ist im Zusammenhang mit dem Variantenvergleich noch einzugehen (E. 11). 6.2Über die Aufklassierung der Rosengarten- und Stationsstrasse hat der Kanton Luzern bereits am 4. Dezember 2006 entschieden (vgl. E. 3.6). Damit geht der entsprechende Einwand des Beschwerdefüh- rers 3 ebenfalls fehl. 6.3Die Beschwerdeführenden 1 können sich auch nicht auf allfällige behördliche Zusicherungen beim Grundstückkauf in den 1970er Jah- ren oder in den 1980er Jahren berufen. Denn der auf Art. 9 BV abge- stützte Vertrauensschutz in behördliche Zusicherungen (vgl. dazu BGE 131 II 627 E. 6.1; BGE 117 Ia 285 E. 2b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 622 ff.) kommt vorliegend nicht zum Tragen, weil solche Auskünfte in erkennbarem Widerspruch zur aufgezeigten kommunalen und kantonalen Verkehrsplanung gestanden hätten. Zudem liegen sie zeitlich derart weit zurück, dass sie auf Grund der veränderten Situati- on unverbindlich wären (vgl. BGE 119 Ib 138 E. 4). Weitere Planungsgrundsätze, Landschafts- und Ortsbildschutz 7. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 verstösst das genehmigte Se it e 44

A- 54 66 /2 0 0 8 Projekt gegen weitere Planungsgrundsätze. So durchschneide der be- willigte Autobahnzubringer das Entwicklungsgebiet wie ein Kanal, tren- ne die Wohngebiete in Verletzung von Art. 3 Abs. 3 Bst. a und b und Abs. 4 Bst. b RPG von Einkaufsläden, Kirche, Post, Banken und Schulhäusern. Missachtet worden sei auch der strassenbauliche Grundsatz, wonach Ortschaften aus Gründen des Ortsbildschutzes nach Möglichkeit zu umfahren seien. Eine Verletzung bei der Güterab- wägung nach Art. 5 Abs. 2 NSG sehen die Beschwerdeführenden 1 weiter darin, dass das Gebot, lärmige und luftverunreinigende Nutzun- gen von Wohngebieten fernzuhalten, nicht ausreichend berücksichtigt worden sei. Gemäss Verkehrsdaten würde das Verkehrsaufkommen auf der Rosengartenstrasse mit einer Umfahrungsvariante im Jahr 2010 von 7'300 auf 1'600 Fz/24h und im Jahr 2020 von 8'000 auf 1'800 Fz/24h sinken. Weil somit die Erschliessung der Industriezone und des Autobahnanschlusses durch das Wohnquartier Rosengarten- strasse mit erheblichem Schwerverkehr verbunden sei, müsse nach BGE 127 I 113 die Situation zumindest im Rahmen des Ausführungs- projekts an Hand einer korrekten Erschliessungsplanung überprüft werden. Zudem seien die bewilligten Lärmschutzwände mit der Orts- bildverträglichkeit in einem bestehenden Wohnquartier und der denk- malgeschützten Kirche Bertiswil schlicht nicht vereinbar, so dass auch aus Sicht des Orts- und Landschaftsbildes kein überwiegendes Inter- esse am bewilligten Zubringer bestehe. 7.1Ausgangspunkt der Interessenabwägung ist die unbestrittene Feststellung des Beschwerdegegners, dass es sich bei der Rosengar- ten- und Stationsstrasse bereits heute nicht um klassische Quartier- strassen handelt. Mit einem Verkehrsaufkommen von durchschnittlich 4'000 Fz/24h auf der Rosengartenstasse und 6'000 Fz/24h auf der Stationsstrasse (Mitte) sowie einem überdurchschnittlich hohen Anteil an lauten Fahrzeugen (vgl. E. 4.3.3 und 4.5.2) weisen diese beiden Strassen einen erheblichen Durchgangsverkehr auf und die Immissi- onsgrenzwerte für Lärm sind zum Teil massiv überschritten (vgl. unten E. 9.2). Weiter ist zu berücksichtigten, dass die beiden Strassen ge- mäss Ausführungen des Beschwerdegegners schon seit über 30 Jah- ren der Erschliessung des Gewerbe- und Industriegebietes Rothen- burg Station dienen. Bei der Prüfung, welche Auswirkungen das ge- nehmigte Projekt haben wird, ist von dieser Sachlage auszugehen und nicht von Vorteilen, die eine nördliche Umfahrungsvariante für das Ge- biet Rosengartenstrasse hätte (vgl. auch E. 4.3.4). Auf den Varianten- vergleich ist weiter unten einzugehen. Se it e 45

A- 54 66 /2 0 0 8 7.2Vorliegend zur Diskussion steht der Ausbau der beiden Strassen zu Autobahnzubringern im Rahmen eines bundesrechtlichen National- strassenprojekts, nicht jedoch deren Erschliessungsfunktion für das Industriegebiet. Weiter sind bei der Plangenehmigung eines Ausfüh- rungsprojektes kantonale Bewilligungen und Pläne nicht erforderlich und die Umweltverträglichkeit wird in einem mehrstufigen Verfahren abgeklärt. Bereits aus diesen Gründen gehen die Beschwerdeführen- den 1 mit ihrem Ansinnen, die Projektgenehmigung von einer Nut- zungs- oder Erschliessungsplanung als Institut des kantonalen Bau- und Planungsrechts (vgl. BGE 127 I 103 E. 6 f.) abhängig machen zu wollen, fehl. Vielmehr werden die raumrelevanten Fragen und die zu erwartenden Immissionen bereits in einem Verfahren abgeklärt, in dem auch die erforderliche Interessenabwägung vorgenommen und die raumplanungsrechtlich verlangte Information und Mitwirkung der Bevölkerung sichergestellt ist (Art. 4 Abs. 2 RPG), so dass eine Nut- zungsplanung auch inhaltlich gar nicht erforderlich wäre (vgl. BGE 119 Ib 439 E. 4b). Dass der Ostzubringer mit der derzeitigen kantonalen und kommunalen Planung vereinbar ist, wurde bereits aufgezeigt (E. 6.2). Und im Zusammenhang mit dem Schwerverkehr ist festzuhalten, dass sich der Anteil der lauten Fahrzeuge gemäss realistischer Ein- schätzung des Beschwerdegegners mit der Inbetriebnahme des Auto- bahnanschlusses eher reduzieren dürfte (vgl. E. 4.5.1). 7.3Art. 3 RPG enthält Planungsgrundsätze, die die mit Planungsauf- gaben betraute Behörde zu beachten hat. Unter anderem sollen Wohn- und Arbeitsgebiete einander zweckmässig zugeordnet und durch das öffentliche Verkehrsnetz hinreichend erschlossen sein (Abs. 3 Bst. a), Wohngebiete vor schädlichen oder lästigen Einwirkun- gen wie Luftverschmutzung, Lärm und Erschütterungen möglichst ver- schont werden (Abs. 3 Bst. b) und Einrichtungen wie Schulen, Frei- zeitanlagen oder öffentliche Dienste für die Bevölkerung gut erreichbar sein (Abs. 4 Bst. b). 7.3.1Der Strassenausbau zu einem Autobahnzubringer in einem Siedlungsgebiet widerspricht den angeführten Planungsgrundsätzen grundsätzlich nicht, sofern die nötigen Vorrichtungen zur Emissionsbe- grenzung getroffen werden. Ob das Projekt die massgeblichen Immis- sionsschutzvorschriften einhält, ergibt sich aber aus dem Umwelt- schutzgesetz und seinen Ausführungsverordnungen und nicht aus dem Raumplanungsgesetz (BGE 127 II 238 E. 4a). Darauf ist noch einzugehen (E. 9). Was die Siedlungsentwicklung angeht, so ist mit Se it e 46

A- 54 66 /2 0 0 8 dem Beschwerdegegner einig zu gehen, dass der Strassenausbau weder die aktuelle Siedlungsentwicklung gemäss Zonenplan – der die Rosengarten- und Stationsstrasse als bestehende Durchgangsstra- ssen enthält – noch die langfristige Entwicklung von Rothenburg und die Erschliessung von neuen Bauzonen verunmöglicht. Weder von Seiten der Fachbehörden des Bundes und des Kantons noch von der Gemeinde Rothenburg selber wurden entsprechende Konflikte geltend gemacht. Widersprüche zur kantonalen und kommunalen Siedlungs- und Nutzungsplanung werden denn auch von den Beschwerdeführen- den 1 nicht weiter begründet. Ob allenfalls eine bessere Lösung zur Verfügung steht, ist im Zusammenhang mit dem Variantenvergleich noch zu prüfen (E. 11). Weiter ist in Betracht zu ziehen, dass der Aus- bau der Rosengarten- und Stationsstrasse zwar unbestritten mit Mehr- verkehr verbunden ist, gleichzeitig aber auch die Situation für den Langsamverkehr deutlich verbessert wird (vgl. dazu E. 8). Der Stra- ssenausbau für sich allein betrachtet führt somit insgesamt betrachtet nicht zu den von den Beschwerdeführenden 1 geltend gemachten Konflikten mit raumplanerischen Grundsätzen. 7.3.2Lärmschutzwände wurden entlang der Rosengartenstrasse in Fahrtrichtung Kreisel Bertiswil im Bereich der Liegenschaften Rosen- gartenstrasse 17 bis 21 (116 m lang und 2,5 m hoch) und auf der ge- genüberliegenden Strassenseite im Bereich der Liegenschaften Mauri- tiusring 1 bis 5 (85 m lang und 2,5 m hoch) bewilligt. Weitere drei Wände (39, 23 und 48 m lang; 2.5 bzw. 1,5 m hoch) wurden entlang der Stationsstrasse in Fahrtrichtung Kreisel Bertiswil zum Schutz des Quartiers Eschenbachstrasse genehmigt. Die Rosengartenstrasse ist rund 580 m lang und die Länge der Stationsstrasse (ab Knoten Gim- mermee bis Kreisel Nord Autobahnanschluss) beträgt rund 930 m. Da- mit sind nur in einem relativ kurzen Bereich der Rosengartenstrasse auf beiden Seiten Lärmschutzwände vorgesehen. Der Vergleich der Beschwerdeführenden 1 mit dem Grenzgebiet zwischen Israel und Pa- lästina oder der Berliner Mauer entbehrt bereits deshalb jeglicher Grundlage. 7.3.3Gemäss Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) sorgt der Bund bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kultur- denkmäler geschont werden. Objekte von nationaler Bedeutung, die in ein Bundesinventar aufgenommen wurden, sind grösstmöglichst zu Se it e 47

A- 54 66 /2 0 0 8 schonen (Art. 6 Abs. 1 NHG). Von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur abge- wichen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interes- sen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Das vorliegend umstrittene Projekt berührt keine geschützten Objekte von nationaler Bedeutung und untersteht damit nicht dem be- sonderen Schutz von Art. 6 NHG. Soweit kein Objekt von nationaler Bedeutung betroffen ist, ist dem Schutzgedanken von Art. 3 NHG im Rahmen der Interessenabwägung Rechnung zu tragen (Entscheid des BVGer A-4642/2008 vom 3. März 2009, E. 5.3.2; ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 3 RZ. 4). Die landschafts- und ortsschützerischen Interessen sind damit im vorliegenden Fall im Rah- men der Interessenabwägung zu berücksichtigen, eine Verletzung von Vorschriften zugunsten des Ortsbild- und Landschaftsschutzes ist da- gegen nicht ersichtlich. Im Bereich der Kirche Bertiswil sind gar keine Lärmschutzwände geplant. Auch wurden von Seiten der Denkmalpfle- ge keine Vorbehalte angebracht. 7.4 Bezüglich der Rügen, das Vorhaben verletze weitere Planungs- grundsätze und stehe im Widerspruch zum Ortsbild- und Landschafts- schutz, ist damit festzustellen, dass das genehmigte Projekt weder zu einer Durchschneidung eines bestehenden Wohngebietes führt, noch wird der Zugang zu Schulen und öffentlichen oder im öffentlichen Inte- resse liegenden Bauten und Anlagen erschwert noch wird die Sied- lungsentwicklung wesentlich erschwert oder verunmöglicht. Auch ste- hen dem Projekt keine Interessen des Landschafts- und Ortsbild- schutzes entgegen. Verkehrssicherheit 8. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 fehlt bei der Prüfung des Zubringers Ost der Einbezug der schwächeren Verkehrsteilnehmer. Der Schulweg führe über den „verflüssigten Autobahnzubringer“ ohne Sicherungen. Vor dem Kreisel Bertiswil werde auf der leicht ansteigen- den Rosengartenstrasse auf einen Radstreifen verzichtet, so dass das Unfallrisiko steige. Für den Zugang zur Kirche Bertiswil, die für Hoch- zeiten und Beerdigungen stark benutzt werde, fehle eine situationsge- rechte, sichere Strassenquerung. Auch daraus ergebe sich eine be- deutende Gefährdung für die lokale Bevölkerung. Weiter sei es bereits heute unmöglich, entlang der Friedhofmauer bei Regenwetter einen Se it e 48

A- 54 66 /2 0 0 8 Schirm bei einem vorbeifahrenden Lastwagen offen zu halten. Diese Sogwirkung werde durch die längere und höhere Lärmschutzmauer noch verstärkt. 8.1Diese Einwände sind, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2.4), unbegründet. Auf die Verkehrssituation im Bereich vor dem Kreisel Bertiswil wird im Zusammenhang mit den Rügen der Beschwerdefüh- renden 4 und 5 noch eingegangen (E. 13). Die Rosengartenstrasse er- hält auf der Fahrbahn in Fahrtrichtung Kreisel Bertiswil einen durchge- henden Radstreifen von 1,50 m Breite. In Fahrtrichtung Autobahnan- schluss ist ein separater, kombinierter 2,50 m breiter Rad-/Gehweg vorgesehen. Weiter soll die Rosengartenstrasse eine Querung im Be- reich Friedhofeinfahrt bzw. Chilchweid mit Fussgängerstreifen und 2,00 m breiter Mittelinsel erhalten. Eine solche Querungshilfe gilt gera- de für Kinder als sichere und beispielsweise im Vergleich mit einer Lichtsignalanlage als wirksamere Massnahme zur Verbesserung der Verkehrssicherheit der Fussgänger (Beschwerdeentscheid der Re- kurskommission UVEK A-2002/38 vom 7. Mai 2003 E. 9.2.1 ff.). An- wohnende des Quartiers Mauritiusring haben somit die Möglichkeit, als Fussgänger oder Velofahrende den kombinierten Rad-/Gehweg und anschliessend den Fussgängerstreifen zu benutzen, um die ge- genüberliegende Strassenseite mit Bushaltestelle (Busbucht gemäss Projektänderung vom 23. Mai 2006) oder die Chilchweid als Gehweg zu Schulen und Dorfzentrum zu erreichen. Ebenso dient dieser Über- gang Busfahrenden, Anwohnenden der gegenüberliegenden Strassen- seite und Besuchern der Kirche Bertiswil und des Friedhofes. Die Ver- kehrsicherheit wird zusätzlich durch die im Bereich Rosengartenstra- sse zu signalisierende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gewähr- leistet. Auf Grund dieser Massnahmen, die unbestritten den heutigen Standards und Anforderungen an die Verkehrssicherheit entsprechen, erscheint die Feststellung des Beschwerdegegners, die Verkehrssi- cherheit aller Verkehrsteilnehmenden sei gewährleistet, als überzeu- gend, zumal sich das ASTRA als Fachstelle des Bundes dieser Ein- schätzung bereits im Rahmen des Einspracheverfahrens angeschlos- sen hat. Eine von den Beschwerdeführenden 1 nicht weiter begründe- te Verletzung der Art. 2, Art. 6 Abs. 1 Bst. b und Art. 7 des Bundesge- setzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG, SR 704) ist demgegenüber nicht erkennbar. Und aus Sicht der Verkehrs- sicherheit erscheint eine Strassenunterführung als unnötige und auf Grund der damit verbundenen Zusatzkosten als unverhältnismässige Massnahme. Se it e 49

A- 54 66 /2 0 0 8 Lärm 9. In lärmrechtlicher Hinsicht bemängeln die Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerdeführer 3, die beantragten Erleichterungen seien zu Unrecht gewährt worden. Der Beschwerdeführer 3 stellt sich zudem auf den Standpunkt, die geplanten Lärmschutzmassnahmen seien un- genügend. 9.1Vorliegend strittig ist der Ausbau einer ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV. Nach dem Vorsorgeprin- zip sind Emissionen durch Massnahmen bei der Quelle soweit zu be- grenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 1 und 2 USG). Wenn feststeht oder zu erwar- ten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehen- den Umweltbelastung schädlich oder lästig werden, sind die Emissi- onsbegrenzungen zu verschärfen (Art. 11 Abs. 3 USG), wobei der Bundesrat für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkun- gen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte (IGW) festlegt (Art. 13 Abs. 1 USG). Für den Schutz vor neuen lärmigen ortsfesten Anlagen legt der Bun- desrat Planungswerte (PW) für Lärm fest, welche unter den Immissi- onsgrenzwerten liegen (Art. 23 USG). Neue Anlagen dürfen grundsätz- lich nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeug- ten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht über- schreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Lärmschutz- rechtlich gelten als neue ortsfeste Anlagen auch bestehende Anlagen und Bauten, deren Zweck vollständig geändert wird (Art. 2 Abs. 2 LSV) oder bestehende Anlagen, die baulich oder betrieblich derart weitge- hend verändert werden, dass das Bestehende in lärmmässiger Hin- sicht im Vergleich zum Neuen nur noch von untergeordneter Bedeu- tung ist (sog. übergewichtige Erweiterung, vgl. dazu BGE 133 II 181 E. 7.2, BGE 115 lb 456 E. 5). Soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässi- gen Belastung für das Projekt führt und ein überwiegendes, nament- lich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage besteht, so kann die Vollzugsbehörde Erleichterungen gewähren (Art. 25 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 2 LSV). Können bei der Errichtung von öffentlichen An- lagen wie beispielsweise Strassen durch Massnahmen bei der Quelle die IGW nicht eingehalten werden, so müssen auf Kosten des Anla- Se it e 50

A- 54 66 /2 0 0 8 geeigentümers die Fenster lärmempfindlicher Räume der lärmbelaste- ten bestehenden Gebäude gegen Schall gedämmt werden (Art. 25 Abs. 3 USG, Art. 10 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 LSV). 9.2Im UVB 3. Stufe und in der angefochtenen Plangenehmigung wur- den die Rosengarten- und Stationsstrasse, die mit dem Projekt eine Funktionsänderung und Aufwertung zu Hauptverkehrsstrassen erfah- ren, im Sinne der angeführten lärmschutzrechtlichen Bestimmungen als Neuanlage eingestuft. Die Beurteilung der Lärmsituation hat erge- ben, dass zum Schutz zahlreicher Liegenschaften Lärmschutzmass- nahmen erforderlich sind. Als Massnahme an der Quelle sieht das Pro- jekt den Einbau eines lärmtechnisch vorteilhaften Strassenbelages vor. Als Massnahme im Schallausbreitungsbereich sollen zudem mehrere Lärmschutzwände gebaut werden. Trotz dieser Massnahmen können die Planungswerte bei 16 Liegenschaften an der Rosengartenstrasse und bei 13 Liegenschaften sowie 8 Parzellen an der Stationsstrasse nicht eingehalten werden. Deshalb beantragte der Beschwerdegegner Erleichterungen. Weil auch der IGW überschritten wird, ist der Einbau von Lärmschutzfenstern vorgesehen. Solche hat die Vorinstanz unter anderem auch für die Liegenschaft des Beschwerdeführers 3, aber auch für mehrere Beteiligte der Beschwerdeführenden 1 genehmigt. 9.3Bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 führt die Gesamt- lärmbelastung im Jahr 2020 mit dem Projekt zu Überschreitungen des IGW (Empfindlichkeitsstufe II; Tag: 60 dB(A); Nacht: 50 dB(A)) an der Nordseite des Gebäudes um 2 bzw. 3 dB(A) und auf der Westseite um 3 bzw. 4 dB(A). Beantragt wurde deshalb ursprünglich der Einbau von insgesamt 5 Schallschutzfenstern (Hauptuntersuchung UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm, Anhang 11.11). Die Projektänderung vom 23. Mai 2006 sieht neu eine Lärmschutzwand von 39.1 m Länge und 2.50 m Höhe auf den benachbarten Grundstücken h und c vor. Als Folge davon werden die Belastungsgrenzwerte auf der Nordseite eingehalten. Auf der Westseite geht der Beschwerdegegner weiterhin von einer Überschreitung des IGW von 0.5 dB(A) und damit von der Notwendigkeit von Erleichterungen und des Einbaus von Schall- schutzfenstern aus. Dem Erleichterungsantrag hat die Vorinstanz statt- gegeben und die angefochtene Plangenehmigung sieht den Einbau von Schallschutzfenstern zum Schutz lärmempfindlich genutzter Räu- me mit IGW-Überschreitungen vor. Dem genehmigten Plan 10060-450.11a-742 vom 9. Mai 2006 kann ergänzend entnommen werden, dass sich der Einbau der Schallschutzfenster auf die lärm- Se it e 51

A- 54 66 /2 0 0 8 empfindlichen Räume an der Westfassade im Erd- und Obergeschoss beschränkt. Damit wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf weitergehende Lärmschutzmassnahmen, nämlich den Bau einer län- geren Lärmschutzwand sowie den Schallschutz der Fenster auf der Nord- und Ostseite der Liegenschaft, abgewiesen. Hinsichtlich der An- zahl Schallschutzfenster enthält die Plangenehmigung die Auflage Ziff. 3.1, wonach der Beschwerdegegner dem ASTRA diesbezüglich liegenschaftsbezogene Detailprojekte einzureichen hat. 9.4Was die Ermittlung des künftigen Lärms betrifft, so hat das BAFU festgestellt, dass das Projekt den Vorgaben des Lärmschutzrechts ent- spricht. Ob die zu erwartenden Lärmimmissionen richtig ermittelt wor- den sind, ist vorab eine technische Frage. In solchen Fragen darf sich das Bundesverwaltungsgericht auf die Fachmeinung des BAFU als eidgenössische Fachbehörde in Umweltschutzsachen stützen. Damit erübrigen sich weitere Ermittlungen. Der Einwand des Beschwerdefüh- rers 3, die Lärmbelastung sei höher als im UVB 3. Stufe angenommen, weil die Verkehrsprognosen falsch seien, wurde bereits als unbegrün- det abgewiesen (E. 4.4 ff.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass bei den Lärmberechnungen über die bereits angeführte Prognosereserve für laute Fahrzeuge (E. 4.5.1) hinaus generell eine Modell- und Ermitt- lungskorrektur von +1dB(A) eingeschlossen worden ist (UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm, S. 9). 9.4.1Nach Ansicht des Beschwerdeführers 3 hat die Vorinstanz in Verletzung des Vorsorgeprinzips Erleichterungen gewährt, ohne aus- reichend Lärmschutzmassnahmen zu prüfen, obwohl solche technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar seien. Dass mit dem Mehrverkehr sogar der Immissionsgrenzwert überschritten werde, sei nur in Ausnahmefällen zulässig. So wäre eine weitere Verlängerung der Lärmschutzwand entlang der westlichen Grenze des Grundstücks c wirksam. Angesichts der Gesamtkosten des Projekts von 41.4 Mio. Franken und der Kosten für den Umbau der Stations- und Rosengar- tenstrasse von 8.6 Mio. Franken sei der ursprünglich vorgesehene Be- trag von Fr. 621'000.— oder rund 7% der Teilkosten für Lärm- schutzmassnahmen äusserst bescheiden und kaum ein Beitrag zum Schutz der Gesundheit der Anwohnenden vor Lärm. Damit stehe die verlangte Massnahme in einem angemessenen Kosten- und Nut- zenverhältnis. Nach Ansicht der Beschwerdeführenden 1 sind die nur ausnahmsweise zulässigen Erleichterungen ohne vertiefte Abklärung von Varianten gesetzeswidrig gewährt worden. Se it e 52

A- 54 66 /2 0 0 8 9.4.2Über den Einbau eines lärmtechnisch vorteilhaften Strassenbe- lages hinaus sind keine weiteren lärmemissionsbegrenzenden Mass- nahmen vorgesehen. Die Reduktion der signalisierten Höchstge- schwindigkeit von 50 km/h oder verkehrsbeschränkende Massnahmen wurden als nicht vereinbar mit der neuen Funktion der Rosengarten- und Stationsstrasse als Hauptverkehrsstrassen eingestuft (UVB. 3. Stufe Teilbericht Lärm, S. 11). Technisch und betrieblich mög- liche sowie wirtschaftlich tragbare weitergehende Emissionsbegren- zungen sind somit nicht erkennbar. Auf die Frage der Linienführung ist im Zusammenhang mit der Variantenprüfung noch einzugehen. 9.4.3Lärmschutzwände als Massnahme im Schallausbreitungsbe- reich zwischen Quelle und Empfangspunkt können auf Grund der Lage der zu schützenden Liegenschaften, der Hauszugänge und Zufahrten sowie wegen des Ortsbildschutzes nur punktuell und nicht durchge- hend – was für eine gute akustische Wirkung erforderlich wäre – ge- baut werden. Zudem vermag die beschränkte Höhe im Regelfall nur die Erdgeschosse ausreichend zu schützen. Deshalb weisen Lärm- schutzwände oft ein ungünstiges Kosten-/Nutzenverhältnis auf (UVB 3. Stufe Teilbericht Lärm, S. 11). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer 3 verlangten Verlängerung der Lärmschutzwand auf dem Grundstück c hielt der Beschwerdegegner fest, eine solche Massnahme hätte nur eine unbedeutende Wirkung, weil der Aspektwinkel (Winkel, unter welchem die Strasse von der Mitte des Fensters aus eingesehen werden könne) nicht wesentlich reduziert werde. Hinzu komme, dass die Wirkung eines Schallschirms umso geringer werde, je weiter dieser von der Quelle weg platziert werde. Am Ungünstigsten sei es, wenn eine Lärmschutzwand in der Mitte zwischen Quelle und Empfangsort stehe. Die Wirkung einer solche Massnahme sei im Detail berechnet und dem Gebäudeei- gentümer (Beschwerdeführer 3) im Rahmen der Einigungsverhandlung aufgezeigt worden. Sowohl an der Nord- als auch an der Westfassade sei nicht einmal eine Zusatzwirkung von 1 Dezibel zu erwarten, wäh- ren sich die Baukosten wesentlich erhöhen würden. Um die verblei- bende Überschreitung des IGW verhindern zu können, müsste die vor- gesehene Wand massiv gegen Westen verlängert werden, was aber in Anbetracht der enormen Zusatzkosten und der verhältnismässig klei- nen Wirkung als unverhältnismässig eingestuft worden sei. Se it e 53

A- 54 66 /2 0 0 8 Die fachlichen Ausführungen und die Folgerungen, die auch vom BAFU geteilt werden, überzeugen. Die Verlängerung der bewilligten Lärmschutzwand ist damit auf Grund eines schlechten Kosten-/Nut- zenverhältnisses als wirtschaftlich nicht tragbar einzustufen. Dabei durften es der Beschwerdegegner und die Vorinstanz bei einer groben Kosten-/Nutzenabschätzung belassen (vgl. E. 11.2.4). Soweit der Be- schwerdeführer 3 aus dem Verhältnis zwischen Gesamtkosten, Teilpro- jektkosten und Aufwand für Lärmschutzmassnahmen etwas hinsicht- lich der Frage des Kosten-/Nutzenverhältnisses abzuleiten versucht, geht er fehl. Massgebend bei diesem Faktor ist das Verhältnis zwi- schen Kosten und Nutzen bezogen auf die fragliche Massnahme. Ab- zuwägen ist also der lärmrechtliche Vorteil einer Verlängerung der Lärmschutzwand im Vergleich mit den daraus resultierenden Zusatz- kosten. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer 3 aus seiner be- sonderen Betroffenheit über Art. 25 Abs. 3 USG hinaus auch keine Sonderbehandlung abzuleiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.179/2005 vom 27. September 2006 E. 11.2). 9.5Festzuhalten ist somit, dass die Beschwerdeführenden 1 und 3 nicht aufzuzeigen vermochten, inwiefern eine weitergehende Lärmbe- grenzung technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar wäre. Auch nach Ansicht des BAFU gibt es keine weiteren verhältnis- mässigen emissionsbegrenzenden Massnahmen, um die Belastungs- grenzwerte einzuhalten. Der Beschwerdegegner und die Vorinstanz haben deshalb mit den getroffenen Massnahmen zur Senkung der Lärmimmissionen den Anforderungen von Art. 7 Abs. 1 LSV Genüge getan. Weil es sich beim Strassenprojekt um eine öffentliche Anlage handelt, an dessen Realisierung zweifellos ein gewichtiges öffentliches Interesse besteht, sind die Voraussetzungen für die Gewährung von Erleichterungen für diejenigen Gebäude, bei denen die Belastungs- grenzwerte trotz der Massnahmen zur Reduktion der Lärmemissionen noch überschritten sind, gegeben. Der Verwirklichung des Projektes steht danach unter lärmschutzrechtlichen Gesichtspunkten nichts ent- gegen. Der Eventualantrag des Beschwerdeführers 3 auf schallschutzmässige Sanierung sämtlicher Fenster seiner Liegenschaft, mindestens jedoch jene im Westen, Norden und Osten, ist – soweit auf Grund des bereits genehmigten Schallschutzes an der Westfassade (E. 9.3) darauf ein- zutreten ist – abzuweisen. Denn die vorstehenden lärmrechtlichen Ausführungen haben gezeigt, dass die Lärmbelastung korrekt ermittelt Se it e 54

A- 54 66 /2 0 0 8 worden ist (E. 9.4) und die Immissionsgrenzwerte mit dem genehmig- ten Projekt nur auf der Westseite des Gebäudes als nicht eingehalten gelten. Der weitere Eventualantrag, die Isolation am ganzen Haus sei auf Kosten des Strasseneigentümers den neuen Verhältnissen anzu- passen, ist ebenfalls abzuweisen. Offenbar bezieht sich der Beschwer- deführer 3 auf die Fassadendämmung. Zwar können die Gebäudeei- gentümer mit Zustimmung der Vollzugsbehörde am Gebäude andere bauliche Schallschutzmassnahmen treffen, wenn diese den Lärm im Innern der Räume im gleichen Mass verringern (Art. 10 Abs. 2 LSV). Weil aber vorliegend bereits der Einbau von Lärmschutzfenstern vor- gesehen und als ausreichend zu erachten ist, verbleibt für weiterge- hende Massnahmen kein Raum. Notwendige Anpassungen an der Iso- lation als Folge des Fenstereinbaus sind hingegen vom Beschwerde- gegner zu tragen (Art. 11 Abs. 2 Bst. b LSV). 9.6Der Beschwerdeführer 5 beantragt, zum Schutz sei ein baulicher Lärmschutz zu realisieren. Er bemängelt, es seien Beweiserhebungen darüber, dass wirkungsvolle bauliche Lärmschutzmassnahmen für die Gartenwirtschaft aus Platzgründen nicht möglich seien, gar nicht durchgeführt worden. Die von ihm beantragte transparente Lärmschutzwand hat die Vorinstanz gestützt auf die Stellungnahme des Beschwerdegegners mit der Begründung abgelehnt, dass in Anwendung von Art. 39 Abs. 1 LSV die Lärmbelastung in einem Gartenrestaurant kein Kriterium für die Bemessung von Lärmschutzmassnahmen sei. Zudem ständen die engen Platzver- hältnisse, die Grundstückerschliessung und die Parkierung wirkungs- vollen baulichen Lärmschutzmassnahmen entgegen. Im Beschwerdeverfahren haben die Vorinstanz und der Beschwerde- gegner zu Recht mit Verweis auf die Art. 39 Abs. 1 und 41 Abs. 1 LSV darauf hingewiesen, dass für Lärmschutzmassnahmen im Aussenbe- reich keine gesetzliche Pflicht besteht, weil die Belastungsgrenzwerte nur in Räumen von Gebäuden massgebend sind. Der Beschwerdefüh- rer 5 hat damit keinen Anspruch auf Lärmschutzmassnahmen für sei- ne Gartenwirtschaft. Sein diesbezüglicher Antrag ist abzuweisen. Luftreinhaltung 10. Der Beschwerdeführer 3 bemängelt, im Bereich seiner Liegenschaft würden die Stickoxide um 62% und die Partikel-Emissionen um 50% zunehmen. Dass das Projekt gemäss UVB aus übergeordneter Sicht Se it e 55

A- 54 66 /2 0 0 8 nur eine geringfügige Erhöhung der Emissionen zur Folge habe, helfe ihm nicht. Allfällige Massnahmen bei Projekten der vorliegenden Grö- sse dürften nicht einfach auf die spätere Ebene der Massnahmenpla- nung verschoben werden. Vielmehr sei, wie bereits in der Einsprache verlangt, eine Abstimmung mit dem aktuellen Massnahmenplan not- wendig. Entsprechende Ausführungen fehlten aber in der Plangeneh- migung, die auch insoweit unvollständig sei. 10.1Bei Verkehrsanlagen ordnet die Behörde alle technisch und be- trieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Massnahmen an, mit denen die vom Verkehr verursachten Emissionen begrenzt werden können (Art. 18 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV, SR 814.318.142.1). Steht fest oder ist zu erwarten, dass Fahr- zeuge oder Verkehrsanlagen übermässige Immissionen verursachen, so richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 31–34 LRV (Art. 19 LRV). Danach hat der Kanton bei übermässigen Immissionen trotz vor- sorglicher Emissionsbegrenzungen einen Massnahmenplan nach Art. 44a USG zu erstellen. 10.2Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann im Einspra- cheverfahren gegen eine Strasse nur gefordert werden, dass die dem Gebot von Art. 18 LRV entsprechenden Massnahmen an der Anlage selbst ergriffen werden. Weiter muss gewährleistet sein, dass allfällige bauliche Vorkehren des Massnahmenplans noch getroffen werden können. Dagegegen müssen nicht bereits im Rahmen der Genehmi- gung des Strassenprojekts zusätzliche, die Fahrzeuge und den Ver- kehr betreffende, insbesondere verkehrslenkende und -beschränkende Massnahmen angeordnet werden. Projektbezogene flankierende Massnahmen dürfen somit auch später angeordnet werden, wenn über die lufthygienische Situation im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Stra- sse keine gesicherten Annahmen bestehen (Urteil des Bundesgerichts 1A.171/2005 vom 27. September 2006 E. 5.4.2 mit weiteren Hinwei- sen). 10.3Gemäss UVB 3. Stufe hat die Realisierung des Projekts gesamt- haft betrachtet nur eine geringfügige Erhöhung der Emissionen zur Folge. Punktuell findet dagegen eine Verlagerung der NOx- und PM10- Belastungen statt, wobei jene Strassen, die von einer Reduktion der Luftbelastung profitieren, im Gegensatz zu den neu stärker belasteten Strassenabschnitten eine hohe Bevölkerungsdichte aufweisen. Da- durch könne eine beachtliche Mehrheit der Bevölkerung mit einem Se it e 56

A- 54 66 /2 0 0 8 Rückgang der Emissionen rechnen. Die Auswirkungen des Projektes seien damit als gering bis mittel zu werten und es seien keine weiter- gehenden Massnahmen erforderlich (Hauptuntersuchung UVB 3. Stu- fe, S. 36 f.). Das BAFU hielt in seiner Stellungnahme vom 24. Oktober 2008 ergänzend fest, auf der Basis der in der Umgebung von Luzern an verschiedenen Standorten gemessenen NO 2 -Belastung und dem grossen Abstand der Rosengartenstrasse zur A2 könne geschlossen werden, dass der NO 2 -Jahresmittelgrenzwert heute deutlich eingehal- ten werde. Der PM10-Jahresmittelgrenzwert von 20 μg/m 3 werde nur leicht um 1 – 2 μg/m 3 überschritten, so dass keine verschärften Mass- nahmen notwendig seien. Der Regierungsrat des Kantons Luzern habe zudem im Rahmen der Massnahmenplanung am 1. Juli 2008 weitere Vorkehrungen zur Senkung der PM10-Emissionen beschlos- sen. Die tatsächlichen Feststellungen im UVB 3. Stufe und der Umweltfach- behörde des Bundes blieben unbestritten. Weiter ist davon auszuge- hen, dass der NO 2 -Jahresmittelgrenzwert auch bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 an der Stationsstrasse eingehalten wird. Weil aber der PM10-Jahresmittelgrenzwert nur leicht überschritten wird und der Kanton seine Massnahmenplanung kürzlich aktualisiert hat, ist mit dem BAFU einig zu gehen, dass die lufthygienische Sanie- rung im Rahmen der ordentlichen Massnahmenplanung erfolgen kann und die vom Beschwerdeführer 3 geforderte spezielle Abstimmung des Projekts mit der kantonalen Massnahmenplanung nicht nötig ist. 10.4Damit stimmt das genehmigte Ausführungsprojekt auch mit dem Luftreinhaltungsrecht überein. Verkehrskonzept / Variantenvergleich 11. Genügt somit das genehmigte Ausführungsprojekt den Anforderungen des Bundesrechts, ist nachfolgend zu klären, ob gestützt auf eine Inte- ressenabwägung eine andere Linienführung hätte gewählt werden müssen. In diesem Zusammenhang ist der Vorgabe des generellen Projekts Beachtung zu schenken, wonach gestützt auf einen Antrag des BUWAL im Ausführungsprojekt aufzuzeigen ist, wie und mit wel- chen Massnahmen die Siedlungsentwicklung gesteuert und die Ver- kehrsprobleme dauerhaft gelöst werden können (vgl. E. 3.2). Se it e 57

A- 54 66 /2 0 0 8 11.1Hierzu hat der Beschwerdegegner ein Verkehrskonzept für den gesamten Siedlungsraum Rothenburg / Emmen-Nord mit Varianten- vergleich ausarbeiten lassen (Verkehrskonzept / Variantenbewertung; Dokument-Nr. 10060-101a). Die Zielsetzung bestand darin, den Ver- kehr gezielt zu lenken, Siedlungsräume zu schützen, die Verkehrs- sicherheit zu gewährleisten, die Anforderungen des öffentlichen Ver- kehrs zu berücksichtigen und die heutige Verkehrsqualität in kritischen Abschnitten zu verbessern (Konzept S. 2). Es wurden acht Strassen- abschnitte in Rothenburg und Emmen-Nord – unter anderem die Ro- sengartenstrasse und die Stationsstrasse Mitte – definiert, die bei der Variantenbeurteilung genauer bewertet wurden. Als Ostzubringer zum neuen Autobahnanschluss wurden die drei Varianten Stationsstrasse Ost, Rosengartenstrasse sowie westliche Umfahrung Bertiswil (mit ei- ner neuen Umfahrungsstrasse) in Betracht gezogen. Das Verkehrsmo- dell für die drei Varianten wurde auf der Basis der Verkehrserhebun- gen des Jahres 2004 dargestellt und Prognosen wurden für die Jahre 2010 und 2020 abgeschätzt. Gestützt darauf wurden für die acht Stra- ssenzüge je nach Variante die Änderung der Verkehrsbelastung (im Hinblick auf die Teilziele Abbau Behinderungen des öffentlichen Ver- kehrs, Einsparung von Reisezeiten, Abbau der Verkehrsüberlastung und Erhöhung der Sicherheit), die Auswirkungen auf Mensch und Raum (Teilziele Aufenthaltsqualität, Beanspruchung von Ressourcen, Emissionen), die Kosten sowie die Realisierbarkeit (Teilziele kürzest- mögliche Realisierungszeit, Etappierbarkeit, Verfahrens- und techni- sche Risiken) gewichtet dargestellt. 11.1.1Anschliessend wurden die einzelnen Varianten zuerst nach den vier gleich gewichteten Oberzielen beurteilt. Dabei schnitt die Variante Rosengartenstrasse am besten ab (1.54 Punkte; Stationsstrasse Ost: 1.42 Punkte; Umfahrung Bertiswil: 0.66 Punkte). Nur bei Raum und Mensch wies die Variante Stationsstrasse Ost eine leicht höhere und bei den Kosten die gleiche Punktzahl aus. Die Umfahrung Bertiswil er- reichte beim Oberziel Verkehr eine überdurchschnittlich gute Bewer- tung, fiel aber bei den Kosten und der Realisierbarkeit stark ab. Im di- rekten Vergleich Rosengartenstrasse – Umfahrung Bertiswil gaben beim Verkehr für Erstere etwas kürzere Reisezeiten den Ausschlag, obwohl die Umfahrung als sicherer erachtet wurde. Bei den Kosten wurden bei der Umfahrungsvariante die hohen Investitions- und Unter- haltskosten für das neue Strassentrassee deutlich höher bewertet als die auf der Rosengartenstrasse erforderlichen Aufwendungen für Ver- kehrssicherheits- und Lärmschutzmassnahmen. Beim Oberziel Raum Se it e 58

A- 54 66 /2 0 0 8 und Mensch wurden bei der Umfahrungsvariante die Veränderung des Orts- und Landschaftsbildes durch das neue Trassee und der Flächen- bedarf negativ, demgegenüber die geringeren Emissionen für Direkt- betroffene positiv und das Ergebnis als gleichwertig erachtet. Beim letzten Kriterium schliesslich gaben die lange Realisierungszeit für ein neues Strassentrassee, die grossen Verfahrensrisiken auf Grund des Landbedarfes und die etwas höheren technischen Risiken den Aus- schlag dafür, dass die Variante Umfahrung Bertiswil schlechter bewertet wurde als die Variante Rosengartenstrasse (Anhang 1 und 2). 11.1.2Zusätzlich erfolgte eine Sensitivitätsanalyse, bei der jedes Oberziel einmal mit doppeltem Gewicht gegenüber den restlichen Zie- len beurteilt wurde. Dabei führte die Variante Rosengartenstrasse je- des Mal erneut zur höchsten Gesamtpunktzahl. Gestützt darauf emp- fahl die Studie die Variante Rosengartenstrasse. 11.2Die Beschwerdeführenden 1 erachten den Variantenvergleich als falsch und einseitig, weil die Vor- und Nachteile nicht ernsthaft abge- wogen worden seien. 11.2.1So hätten auf Grund der Versprechen von Kanton und Gemein- de, mit dem Bau des Autobahnanschlusses das Industriegebiet Ro- thenburg-Station nicht mehr über die Rosengartenstrasse zu erschlie- ssen, die Verkehrsverhältnisse vor Inbetriebnahme des Industriege- biets als Ist-Zustand definiert werden müssen und nicht das Verkehrs- regime des Jahres 2004. Damit sei die Grundannahme für den Ver- gleich (Zunahme Verkehr, Lärm und Luftbelastung) falsch. Im Rahmen des Variantenvergleichs ging es darum, die (umweltrecht- lichen) Auswirkungen der drei Varianten im Hinblick auf die Funktion als Ostzubringer für den neuen Autobahnanschluss zu beurteilen. Aus bereits dargelegten Gründen sind bei der Erhebung des Ist-Zustandes bereits bestehende Umweltbelastungen zu berücksichtigen (E. 4.3.4). Weiter basiert der Variantenvergleich auf der Beurteilung der Umwelt- auswirkungen für insgesamt acht Strassenabschnitte, was voraus- setzt, dass für alle Abschnitte, also auch für die Rosengarten- und Stationsstrasse, derselbe Ist-Zustand gelten muss. Damit gehen die Beschwerdeführenden 1 mit ihrer Kritik an der Definition des Ist-Zu- standes fehl. Se it e 59

A- 54 66 /2 0 0 8 11.2.2Ein zweiter grundsätzlicher Fehler liegt nach Ansicht der Be- schwerdeführenden 1 in der Absicht, den Verkehr aus der Eschen- bachstrasse in Richtung Luzern neu über den Anschluss Rothenburg führen zu wollen. Dies habe einen für ortskundige Verkehrsteilnehmer nicht akzeptablen Umweg von 2.9 km zur Folge. In einem neutralen Variantenvergleich müssten Umwegfahrten von bereits einigen hun- dert Metern schlecht benotet werden. Weiter seien die grossräumigen Verkehrsbeziehungen ausser Acht gelassen worden. Mit dem Auto- bahnanschluss Buchrain auf der A14 würden bloss noch Quartierbe- wohner und Fahrzeuge zum Industriegebiet Rothenburg die Eschen- bachstrasse benützen. Für diesen Verkehr und für jenen aus Richtung Beromünster sei ein nordwestlich des Siedlungsgebietes geführter Zu- bringer zum Anschluss Rothenburg der kürzere Weg. Im Variantenvergleich wurde für jede Variante die Reisezeit von der Eschenbachstrasse bis zum Anschluss berücksichtigt (Oberziel Ver- kehr, Indikator Nr. 122). Für die Umfahrung Bertiswil resultierten 210 Sekunden und für die Variante Rosengartenstrasse 190 Sekunden, weshalb erstere mit 0 und letztere mit 1 Punkt bewertet wurde. Die Beschwerdeführenden 1 zielen mit ihrer Argumentation darauf ab, dass bei der Reisezeit nicht der Verkehr aus dem Raum Eschenbach- strasse, also das Gebiet nordöstlich des Dorfkerns von Rothenburg, sondern jener aus nordwestlicher Richtung hätte massgebend sein müssen oder zumindest ebenfalls hätte berücksichtigt werden sollen. Der Beschwerdegegner hielt hierzu fest, die Bewertungen beim Vari- antenvergleich würden immer wieder Anlass zu Diskussionen geben, was in der Natur der Sache liege. Vorliegend seien die Oberziele, die Teilziele, die Indikatoren, die Noten und Gewichtungen innerhalb einer breit abgestützten Gruppe entworfen, zum Teil auch je nach Interes- senlage kontrovers diskutiert und schliesslich im gemeinsamen Kon- sens festgelegt worden. In dieser Gruppe seien kantonale Dienststel- len, die Gemeinde Rothenburg und externe Fachleute vertreten gewe- sen und die Begleitgruppe mit unter anderem Vertreter der betroffenen Quartiere sei regelmässig orientiert worden. Hinsichtlich der Verkehrs- beziehungen führt der Beschwerdegegner aus, dass jene aus und in Richtung Norden bzw. Nordwesten (Richtung Rain und Hildisrieden) von und nach Luzern verhältnismässig klein seien. Die anderen Ver- kehrsbeziehungen seien insgesamt wichtiger. Damit sei der mögliche Umlagerungseffekt mit einer Umfahrungsvariante gering. Se it e 60

A- 54 66 /2 0 0 8 Die Ausführungen des Beschwerdegegners überzeugen. Unter Be- rücksichtigung der gebotenen Zurückhaltung (E. 4.1) ist festzustellen, dass der Variantenvergleich hinsichtlich der Frage der Verkehrsfüh- rung keine offensichtlichen Mängel oder inneren Widersprüche auf- weist. Bestimmung, Erhebung und Gewichtung der Reisezeiten wurde durch eine breit abgestützte Gruppe mit Fachleuten vorgenommen und das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von den gezogenen Schlüssen abzuweichen. Dass die Begleitgruppe lediglich informiert worden sei, nicht aber habe mitwirken können, vermag da- ran nichts zu ändern, zumal zumindest die Gemeinde Rothenburg in der Gruppe vertreten und sie mit der Variantenempfehlung einverstan- den war. Der weitere Einwand der Beschwerdeführenden 1, der Kan- ton habe als Auftraggeber von Anfang an seine Interessen bekannt ge- geben und die Fachleute hätten sich fügen müssen, ist als unbegrün- det abzuweisen. 11.2.3Aus den soeben angeführten Gründen kann den Beschwerde- führenden 1 auch nicht gefolgt werden, soweit sie in weiteren Punkten eine andere Gewichtung und Beurteilung verlangen. So erscheint die Folgerung, dass das Orts- und Landschaftsbild durch die Umfahrung wegen dem neuen Trassee negativ verändert wird, demgegenüber die Rosengartenstrasse bei einem Ausbau gleichbleibend bis geringe Ver- besserungen erfährt, nicht als willkürlich. Denn die nach Meinung der Beschwerdeführenden 1 bis zu 2.5 m hohen neuen Lärmschutzwände sind nicht ausser Acht gelassen worden. Vielmehr wurde die Verände- rung des Orts- und Landschaftsbildes als Indikator für das Teilziel „Er- höhung der Aufenthaltsqualität“ in Betracht gezogen. Für die Beurtei- lung wurden Massnahmen für den Ausgleich des Eingriffs und für die Verbesserungen der Ausgangssituation berücksichtigt (Verkehrskon- zept / Variantenvergleich S. 14). Somit wurden bei der Umfahrungsva- riante die baulichen Eingriffe in die Natur und Landschaft mit negati- ven Folgen für die Aufenthaltsqualität als negativ gewertet. Bei der Va- riante Rosengartenstrasse wurden demgegenüber die ortsbild- und landschaftsschützerischen Nachteile der neuen Lärmschutzwände entlang der Rosengartenstrasse insbesondere durch die im Vergleich zum heutigen Zustand verbesserten, lärmreduzierten Aufenthaltsquali- tät aufgewogen. Und mit dem Einwand, gemäss UVB und technischem Bericht würden Natur, Landschaft und Oberflächengewässer stark be- lastet, übersehen die Beschwerdeführenden 1, dass sich diese Fest- stellungen auf die Lebensräume, Gewässer (insb. Buzibach) und Se it e 61

A- 54 66 /2 0 0 8 Grünflächen im Bereich des eigentlichen Anschlusswerks und den Wildtierkorridor, nicht aber auf die Rosengartenstrasse beziehen. 11.2.4Die Beschwerdeführenden 1 bringen weiter vor, die Variante Umfahrung Bertiswil sei überhaupt nicht näher definiert worden und eine Kostenschätzung fehle. Damit sei eine Beurteilung und Gewich- tung verunmöglicht worden. Auszugehen sei davon, dass bei der Um- fahrung weitgehend Kosten für Lärmschutzmassnahmen und künftige Unterhaltskosten entfielen, weshalb diese Variante im Kostenpunkt falsch gewichtet worden sei. Wie der Beschwerdegegner zu Recht ausgeführt hat, müssen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für Varianten keine detaillierten Kostenberechnungen angestellt werden und Grobschätzungen genü- gen in der Regel. Denn bei der Planung von öffentlichen Werken darf sich der Aufwand für die Ausarbeitung von Projektvarianten und Alter- nativen in einem gewissen Rahmen halten. Stellt sich schon auf Grund einer Projektskizze oder grober Kostenberechnungen heraus, dass eine Lösung mit erheblichen Nachteilen verbunden ist, darf sie ohne weiteres als unzweckmässig aus dem Auswahlverfahren ausgeschie- den werden. Der Genehmigungsinstanz stehen genügend Fachleute zur Verfügung, welche die Kosten ohne Ausarbeitung eines detaillier- ten Projekts und ohne weitere Untersuchungen oder gar Begutachtun- gen der Grössenordnung nach bestimmen können (BGE 117 Ib 425 E. 9d; Urteil des Bundesgerichts 1A.179/2005 vom 27. September 2006 E. 11.1 mit weiteren Hinweisen). Dass der Bau einer neuen Strasse erheblich teurer ist, als die vorlie- gend strittige Umgestaltung der Rosengarten- und Stationsstrasse samt dem Bau von Lärmschutzwänden, leuchtet ohne weiteres ein. Zudem würden die Lärmschutzwände entlang der Stationsstrasse auch bei der Variante Umfahrung Bertiswil weiterhin nötig sein. Durch eine zusätzliche Strasse steigen überdies die Unterhaltskosten des Strassenträgers. Die durch Fachleute vorgenommene und durch die Vorinstanz überprüfte Gewichtung der Kosten erscheint damit auch ohne detaillierte Kostenanalyse als überzeugend. 11.3Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner ergän- zend auch zum Einsprachepunkt „Ceinture Nord“ Stellung genommen und ausgeführt hat, gemäss Verkehrssimulationen besitze diese Eck- verbindung A2 – A14 gegenüber den radialen Beziehungen von und nach Luzern eine sehr untergeordnete Bedeutung. Eine durchgehende Se it e 62

A- 54 66 /2 0 0 8 Nordtangente Rothenburg – Buchrain löse kurz- bis mittelfristig keine Verkehrsprobleme, sondern würde raumplanerische Konflikte auslö- sen, da ein unerwünschter Siedlungsdruck auf die „grüne Wiese“ ent- lang der neuen Verkehrsverbindung entstehen würde (Stellungnahme vom 20. September 2005, S. 19). Damit wurde auch Bezug genom- men zum Auftrag aus dem generellen Projekt, im Rahmen der Ausfüh- rungsprojektierung eine umfassende Prüfung der Siedlungsentwick- lung und der Verkehrssituation vorzunehmen. 11.4Das BAFU als seinerzeit antragstellende Behörde ist mit der Va- riantenprüfung und dem genehmigten Ausführungsprojekt einverstan- den. Einwände hinsichtlich Siedlungsentwicklung und Verkehrsführung hat es keine vorgebracht. Damit ist der entsprechende Auftrag aus dem generellen Projekt als erfüllt zu betrachten. Das ARE als zustän- dige Bundesfachstelle hat in seinem Amtsbericht vom 25. Januar 2007 auf eine Stellungnahme zu den Varianten verzichtet und festgehalten, bei der Variantenwahl gehe es um Fragen lokaler und regionaler Be- deutung. Damit hat es entgegen der Meinung der Beschwerdeführen- den 1 ausreichend zum Ausdruck gebracht, dass aus raumplaneri- scher Sicht bei allen drei Varianten keine Konflikte mit dem Bundes- recht bestehen würden. 11.5Zusammenfassend ergibt sich, dass die durchgeführte Varianten- prüfung als sachgerecht und nachvollziehbar erscheint und für das Bundesverwaltungsgericht keine stichhaltigen Gründe erkennbar sind, von der Folgerung, die Linienführung des Ostzubringers über die Ro- sengartenstrasse sei die optimalste Variante, abzuweichen. 12. Im Zusammenhang mit dem Variantenvergleich stellen die Beschwer- deführenden 1 den Antrag, der Ostzubringer sei über die Wahligen-, Bürlimoos- und Wurmistrasse zu führen. Ein solcher Zubringer wäre vorab für den Verkehr aus Richtung Beromünster der kürzeste Weg zur Autobahn. Durch die alternative Linienführung würden weder land- wirtschaftliche Betriebe durchschnitten noch Wohngebiete oder Schutzziele tangiert und Kosten für Lärmschutzmassnahmen würden entfallen. Brücken über die Autobahn und Eisenbahn seien bereits auf schwere Lastwagen ausgerichtet. Dadurch würde das Siedlungsgebiet von Rothenburg ohne langen Planungsaufwand vom Durchgangsver- kehr entlastet. Die im Industriegebiet fehlende Fortsetzung der Wahli- genstrasse bis zur Bürlimoosstrasse betrage bloss 500 m und deren Se it e 63

A- 54 66 /2 0 0 8 Bau würde eine zusätzliche Erschliessung des geplanten Fachmarktes IKEA sowie eine Entlastung der stark belasteten Kreisel nach den Ausfahrten aus dem neuen Autobahnanschluss bedeuten. 12.1.1Die Vorinstanz hält dem entgegen, nicht diese Linienführung, sondern die verkehrstechnisch bessere Variante Umfahrung Bertiswil sei bei der Variantenwahl geprüft worden. Der nördlicheren Variante ständen das schlechtere verkehrstechnische Umlagerungspotential und die geringere Akzeptanz entgegen. Weiter wären entgegen den Behauptungen umfassende bauliche Massnahmen und Landerwerb in grösserem Umfang nötig. Denn die genannten Zufahrtsstrassen seien grösstenteils einspurige Güterstrassen und sie wären geometrisch un- genügend. Die Tragkraft der Trassees sei nicht ausreichend. Auch sei in diesem Raum die nationale Radwanderroute signalisiert. Neue gra- vierende Konflikte gäbe es mit bestehenden Zu- und Wegfahrten im Industriegebiet. Erforderlich wären auch aufwändige Industriegleis- querungen und Waldrodungen. Damit sei diese Linienführung mit deutlichen Nachteilen behaftet und ein Gutachten sei nicht erforder- lich. 12.2Wie bereits ausgeführt, stimmt die Linienführung des Ostzubrin- gers über die Wahligen-, Bürlimoos- und Wurmistrasse nicht mit den Vorgaben des generellen Projekts überein, so dass dieser Variante nur dann der Vorzug gegeben werden könnte, wenn das auf das generelle Projekt abgestimmte Ausführungsprojekt oder mit dem generellen Pro- jekt vereinbare Alternativen mit dem Landschafts- und Umweltschutz- recht nicht zu vereinbaren wären (E. 3.4.3). Gestützt auf vorstehende Erwägungen steht jedoch fest, dass die genehmigte Linienführung bundesrechtskonform ist. Bereits deshalb ist der Antrag der Beschwer- deführenden 1 abzuweisen. Abgesehen davon überzeugen die vom Beschwerdegegner dargelegten, gegen diese Variante sprechenden Gründe. Weil das Bundesverwaltungsgericht eine weitergehende Klä- rung des Sachverhalts als nicht notwendig erachtet, ist der Antrag der Beschwerdeführenden 1 auf Durchführung eines Augenscheins in anti- zipierter Beweiswürdigung (vgl. Urteil des BVGer A-2335/2008 vom 10. März 2009 E. 4.1) abzuweisen. Einmündung der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse 13. Vorgesehen ist, den bestehenden T-Knoten für die Einmündung der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse in einen Kreisel umzubau- Se it e 64

A- 54 66 /2 0 0 8 en. Der Radstreifen auf der Rosengartenstrasse in Richtung Einmün- dung Bertiswilstrasse (vgl. E. 8.1) endet (gemäss Projektänderung vom 23. Mai 2006) rund 45 m vor dem geplanten Kreisel, so dass Radfahrende ab dieser Stelle im Mischverkehr in den Kreisel einfah- ren. Zusätzlich ist parallel zum Radstreifen ab der Liegenschaft Ro- sengartenstrasse 21 ein Gehweg von 2.00 m Breite in Richtung Bertis- wilstrasse vorgesehen. Dieser Weg führt bei der Kreiseleinmündung an der Liegenschaft des Beschwerdeführers 4 (g) vorbei und verengt sich in diesem Bereich auf eine Breite von 0,92 bis 0,98 m. Auf der gegenüberliegenden Seite der Rosengartenstrasse führt ein 2,00 m breiter Gehweg entlang und teilweise auf dem Grundstück des Beschwerdeführers 5 (e) aus der Bertiswil- in die Rosengartenstrasse. Dieser Gehweg soll rund 150 m nach dem Kreisel als 2,50 m breiter kombinierter Rad-/Gehweg (vgl. E. 8.1) weitergeführt werden. 13.1Nach Ansicht des Beschwerdeführers 5, der in diesem Punkt vom Beschwerdeführer 4 unterstützt wird, stellt die Beanspruchung des Grundstücks e einen unzulässigen Eingriff in sein Eigentumsrecht dar, weil das genehmigte Projekt mit dem verkürzten Radweg und dem verengten Gehweg und Strassenraum rechtswidrig sei. So verlange das kantonale Strassenrecht die Trennung des motorisierten Verkehrs vom übrigen Verkehr und im Einklang mit der einschlägigen Fachnorm dürfte der Radstreifen erst 20 bis 25 m vor der Kreiseleinfahrt enden. Der bewilligten Verkürzung des Radstreifens stehe das hohe Verkehrsaufkommen von rund 6'200 Fahrzeugen pro Werktag entgegen; Radfahrende seien in diesem Bereich nicht ausrei- chend geschützt, weil sie nicht mehr ohne Ausweichmanöver überholt werden könnten. Der Gehweg werde im Widerspruch zur einschlägi- gen Fachnorm auf weniger als einen Meter verengt, wodurch auch das im kantonalen Strassenrecht vorgeschriebene Lichtraumprofil verletzt werde. Dieser Weg diene namentlich als Wegverbindung der Wohnge- biete und des Friedhofs bei der Kirche Bertiswil zur Bushaltebucht an der Bertiswilstrasse in Fahrtrichtung Rothenburg/Luzern. Er werde vor allem von älteren Leuten mit Gehbehinderungen, Personen mit Kin- derwagen, Kindern und Gästen des Restaurants regelmässig benutzt. Im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit für den Langsamver- kehr rügen im Übrigen auch die Beschwerdeführenden 1 die im Be- reich des Kreisels Bertiswil genehmigte Verkehrsführung. Weiter erachten die Beschwerdeführer 4 und 5 den Grundrechtsein- griff als unverhältnismässig. Er diene einzig dem Zweck, die Liegen- Se it e 65

A- 54 66 /2 0 0 8 schaft g des Beschwerdeführers 4 vor dem Abbruch zu bewahren. Die Behauptung der Vorinstanz, diese Einschränkungen seien wegen der engen Platzverhältnisse unumgänglich, weil eine Verschiebung des Kreisels in südöstlicher Richtung den Abbruch von zwei weiteren Gebäuden zur Folge hätte, treffe nicht zu. So müsste bei der be- antragten Strassenführung nur das ehemalige Z (g) abgebrochen werden. Weite Teile dieses Gebäudes lägen massiv im gesetzlichen Unterabstand zur Rosengartenstrasse (0 bis 1.50 m an Stelle von 6 m auf Grund der Umklassierung). Dieser für Neubauten geltende kantonalrechtliche Mindestabstand sei vorliegend relevant, weil bei einer Unterschreitung auch bei bestehenden Bauten keine baulichen Veränderungen mit bestandesverlängernden und werterhöhenden Auswirkungen vorgenommen werden dürften. Dieses Veränderungsverbot komme auch für bereits bestehende Gebäudetei- le des Z (e) zur Anwendung. Gestützt auf Lehre und Praxis bestehe bei korrekter Anwendung des kantonalen Strassengesetzes eine gesetzliche Verpflichtung zum Abbruch des Gebäudes g. Dasselbe gelte auch für den Fall, dass nicht kantonales Strassenrecht, sondern das Nationalstrassenrecht zur Anwendung käme, schreibe dieses doch Baulinienabstände von 15 bis 25 m vor. Ebenso sei in Betracht zu ziehen, dass das fragliche Gebäude rund 170 Jahre alt sei, heute ausschliesslich Wohnzwecken diene, baulich zwar intakt sei, aber nicht mehr zeitgemässen Standards entspreche und keinen besonderen Erhaltungswert aufweise. Als Folge des bewilligten Strassenprojekts erfahre das Gebäude beträchtliche wohnhygienische Verschlechterungen, das Parkplatzangebot werde reduziert und dadurch die Zielvorgabe der Gemeinde Rothenburg von sechs Parkplätzen weit unterschritten, die Liegenschaftserschliessung erschwert, bestandesverlängernde und werterhöhende bauliche Mass- nahmen ausgeschlossen und damit die Lebenszeit des Gebäudes ver- kürzt. Der Gebäudeabbruch würde demgegenüber die beantragte Begradi- gung der Rosengartenstrasse ermöglichen, die von Gesetz und Fach- normen geforderte Sicherheit für den Langsamverkehr schaffen sowie bei der Liegenschaft e eine unnötige Beanspruchung von Teilflächen, den Verlust eines bisherigen vierten Schrägparkplatzes sowie durch den geringeren Strassenabstand bedingte Gebäudeerschütterungen vermeiden. Diese Interessenabwägung gebiete es, die beantragte Verschiebung des Kreisels umzusetzen. Se it e 66

A- 54 66 /2 0 0 8 13.2Nachfolgend ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob das Projekt im Bereich der Einmündung der Rosengartenstrasse in die Bertiswil- strasse den Interessen des Langsamverkehrs ausreichend Rechnung trägt (E. 13.3). Anschliessend ist zu untersuchen, ob der mit der ge- nehmigten Linienführung verbundene Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers 5 zulässig ist (E. 13.4). Schliesslich ist auf die Vorbringen des Beschwerdeführers 4 einzugehen (E. 13.5). 13.3 13.3.1Hinsichtlich der Sicherheit für den Langsamverkehr hält der Beschwerdegegner fest, vor allem in bebauten Gebieten könnten die Normanforderungen nicht überall und vollumfänglich eingehalten wer- den. Es seien deshalb optimale Lösungen zu suchen, die allen An- sprüchen, so auch den wirtschaftlichen und (sicherheits-) technischen Anforderungen gerecht würden. Die vorliegend gewählte verkehrstech- nische Lösung erfülle diese Anforderungen. Die Radfahrenden würden jeweils im Kreisel Bertiswil und auf der Rosengartenstrasse in Rich- tung Autobahnanschluss bis zur neuen Radverkehrsanlage im Misch- verkehr geführt. In der Gegenrichtung würden die Radfahrenden vor dem Kreisel vom Radstreifen sicher in den Mischverkehr geleitet. Die- se Lösung sei auf Grund der örtlichen Verhältnisse vertretbar und auch andernorts üblich. Grösste Beachtung bei der Projektierung sei der Gestaltung des Übergangs vom Radstreifen in den Mischverkehr geschenkt worden. Die Veloverbände hätten dem genehmigten Projekt zugestimmt. Die Bedeutung des südöstlichen Trottoirs sei infolge des durchgehend geplanten Rad-/Gehwegs auf der gegenüberliegenden Seite der Rosengartenstrasse, der geplanten Fussgängerquerung beim Friedhof mit Mittelinsel und den beiden neuen Bushalttestellen „Mauritiusring“ zu relativieren. Diese beiden Haltestellen dienten als Ersatz bzw. als Ergänzung der bestehenden Bushaltestellen an der Bertiswilstrasse und sie ständen insbesondere Friedhofbesuchern und Fussgängern der Wohngebiete entlang der Rosengartenstrasse zur Verfügung. Eine wünschenswerte, vom Kanton geprüfte Verbesserung habe sich als nicht notwendig erwiesen und wäre nur mit unverhältnis- mässigem Aufwand möglich. 13.3.2Das ASTRA hat auf Aufforderung hin am 14. Januar 2009 ei- nen Fachbericht zur Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr auf der Rosengartenstrasse im Bereich des Kreisels Bertiswil eingereicht. Es führt darin aus, Fahrräder und Motorfahrzeuge sollten aus Sicher- heitsgründen hinter- und nicht nebeneinander in einen Kreisverkehr Se it e 67

A- 54 66 /2 0 0 8 einfahren. Deshalb schlage die von der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS) herausgegebene Norm 640 252 „Knoten – Führung des leichten Zweiradverkehrs“ vor, dass eine allfällige Rad- streifenmarkierung ca. 20 bis 25 m vor dem Kreisel aufzuheben sei. Dabei handle es sich um einen Richtwert, der vor allem verhindern solle, dass ein Radstreifen bis zum Kreisverkehr durchmarkiert werde. Es könne deshalb nicht umgekehrt darauf geschlossen werden, dass der vorliegende Abstand von 50 m die SN 640 252 verletze. Hinzu komme, dass der Radstreifen nicht wegen des Kreisverkehrs, sondern wegen der Platzverhältnisse aufgehoben werde. Denn gemäss der verbindlichen VSS-Norm 640 862 „Markierungen – Anwendungsbei- spiele für Haupt- und Nebenstrassen“ dürften Längsmarkierungen nur dort angebracht werden, wo die Fahrbahnbreite das sichere Kreuzen bzw. Parallelfahren von Fahrzeugen der grössten zulässigen Breite er- laube. Im fraglichen Bereich weise die Rosengartenstrasse eine Breite von 6,50 m auf, so dass sich zwei Lastwagen nicht kreuzen könnten, wenn sich gleichzeitig noch ein Radfahrer auf der gleichen Höhe befin- de. Deshalb müsse der Radstreifen bei der Verengung der Strasse aufgehoben werden. Diese Verengung sei aber eine heikle Stelle und müsse bei der Detailprojektierung noch einmal genau angeschaut und allenfalls mit baulichen oder Markierungsmassnahmen sicher gestaltet werden. Aus Sicht der Verkehrssicherheit und des Komforts für den Fahrradverkehr möge die begrenzte Strassenbreite von 6,50 m nicht optimal erscheinen. Weil es sich aber um eine kurze Strecke von 50 m handle und die Verbreiterung dieses Abschnitts einen Landerwerb und den Abbruch von Gebäuden nötig mache, erschienen diese zusätzli- chen Kosten, wie bereits der Beschwerdegegner überzeugend darge- legt habe, als unverhältnismässig. Die Trottoirbreite von weniger als 1 m widerspreche zwar der VSS-Norm 640 201 „Geometrisches Nor- malprofil – Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteil- nehmer“. Auf Grund der baulichen Randbedingungen könne diese VSS-Norm ebenfalls nur mit dem Abbruch des Gebäudes (des Be- schwerdeführers 4) eingehalten werden. Auch dies sei unter Berück- sichtigung der Stellungnahme des Beschwerdegegners als unverhält- nismässig einzustufen. 13.3.3Die VSS-Norm SN 640 862 ist gestützt auf Art. 1 und 4 Bst. g der Verordnung des UVEK vom 12. Juni 2007 über die auf die Signali- sation von Strassen, Fuss- und Wanderwegen anwendbaren Normen (SR 741.211.5) für die Ausführung, Ausgestaltung und das Anbringen von Markierungen anzuwenden und damit rechtsverbindlich (vgl. Se it e 68

A- 54 66 /2 0 0 8 Art. 115 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [SSV, SR 741.21]; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.366/2003 vom 3. März 2004 E. 1.2.2). Vorliegend beträgt die minimale lichte Strassenbreite, die sich aus der lichten Breite für schwere Lastfahr- zeuge, Busse und Cars samt Gegenverkehrszuschlag ergibt, 6,50 m (Verweis in Ziff. 6 VSS-Norm 640 862 auf VSS-Norm 640 201; vgl. de- ren Ziff. 6, 7 und 9). Demzufolge darf gestützt auf die zwingende Be- stimmung von Ziff. 6 der VSS-Norm 640 862 in diesem Bereich keine Längsmarkierung zur getrennten Führung des leichten Zweiradver- kehrs angebracht werden. Weiter ist mit dem ASTRA einig zu gehen, dass aus der VSS-Norm 640 252 (S. 7 Tab. 3a und S. 18 Element 26) und auch aus Ziff. 14 der VSS-Norm 640 862 nicht abgeleitet werden kann, dass Radstreifen bis ca. 20 – 25 m vor der Kreisfahrbahn mar- kiert sein müssen. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich lediglich, dass der Radstreifen spätestens in dieser Distanz zum Kreisel aufzu- heben ist. 13.3.4Zwar trifft es zu, dass der Fahrradverkehr auch bei Kreiseln nicht zwingend im Mischverkehr, sondern getrennt geführt werden kann (vgl. VSS-Norm 640 252 Ziff. 9 S. 18). Dies setzt allerdings aus- reichende Platzverhältnisse voraus. Weil es sich beim Kreisel Bertiswil auf Grund der engen Raumverhältnisse um einen kleinen Kreisel mit Aussendurchmesser 26 m handelt, dürfen darauf keine Radstreifen markiert werden (vgl. VSS-Norm 640 252 Ziff. 8 S. 18). Beim Kreisel Sandblatten in Rain, auf den sich die Beschwerdeführer 4 und 5 beru- fen, liegen gemäss eingereichtem Plan offensichtlich ganz andere Grössen- und Raumverhältnisse vor, weshalb hinsichtlich der Ver- kehrsführung und Kreiselgestaltung nichts aus der Situation in Rain abgeleitet werden kann. 13.3.5Das ASTRA als zuständige Fachinstanz und Vollzugsbehörde (Art. 104 Abs. 3 SSV) des Bundes hat die Verkehrssicherheit für den Langsamverkehr als nicht optimal, aber unter Berücksichtigung der kurzen Strecke als ausreichend eingestuft. Weil es in diesem Punkt um die Beurteilung fachtechnischer Spezialfragen geht, die das Bun- desverwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung überprüft (E. 4.1) und of- fensichtliche Mängel oder Widersprüche bei der Einschätzung der Fachbehörde nicht erkennbar sind, besteht kein Anlass, davon abzu- weichen. Se it e 69

A- 54 66 /2 0 0 8 Damit ist festzustellen, dass die Vorinstanz mit ihrem Entscheid, die vom Beschwerdegegner geplante Verkehrsführung für leichte Zweirä- der genüge auch im fraglichen Bereich den Anforderungen der Ver- kehrssicherheit, nicht Bundesrecht verletzt hat. Gestützt auf die Feststellungen des ASTRA ist hingegen der Be- schwerdegegner im Sinne einer Auflage anzuweisen, dem ASTRA (Art. 37 NSV) in einem Detailprojekt die sichere Gestaltung der Veren- gung der Rosengartenstrasse mit baulichen oder Markierungsmass- nahmen aufzuzeigen. Insoweit sind sinngemäss die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 gutzuheissen. 13.3.6Was die Breite des Gehwegs angeht, so sieht die VSS-Norm 640 201 für Fussgänger mit Kinderwagen eine Grundabmessung von 0,60 m und für Rollstuhlfahrende sowie Fussgänger mit Gepäck oder Schirm 0,80 m Breite vor. Hinzu kommen beidseitig je 0,20 m als Be- wegungsspielraum und Sicherheitszuschlag, so dass sich eine Breite des Lichtraumprofils von 1,00 bzw. 1,20 m ergibt. Ziff. 6 der VSS- Norm 640 201 sieht vor, dass bei Platzmangel (z.B. Einengung) auf die Bewegungsspielräume und Sicherheitszuschläge verzichtet wer- den kann, gegenüber Mauern, Häusern etc. jedoch eine zusätzliche lichte Breite von 0,25 m und bei stark befahrenen Fahrbahnen eine solche von 0,50 m erwünscht sei. Vorliegend vermag der Gehweg die- se Mindestanforderungen im Bereich der Liegenschaft des Beschwer- deführers 4 auf einer Länge von rund 20 m auch nach Einschätzung des ASTRA nicht zu erfüllen. Die VSS-Norm SN 640 201 hat im Gegensatz zur VSS-Norm 640 862 keinen Rechtssatzcharakter. Sie ist von der rechtsanwendenden Be- hörde lediglich im Sinne einer Richtlinie als Entscheidungshilfe beizu- ziehen. Ihre Anwendung muss im Einzelfall vor den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere vor dem Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit, standhalten. Die Norm darf daher nicht unbesehen der konkreten Verhältnisse der Entscheidung zugrunde gelegt werden (Ur- teil des Bundesgerichts 1P.40/2004 vom 26. Oktober 2004 E. 3.2.1, mit Hinweis). Der Beschwerdegegner hat überzeugend dargelegt, dass zur fragli- chen Fussgängerverbindung mit dem gegenüberliegenden Trottoir, der Strassenquerung bei der Kirche Bertiswil, den neuen beidseitigen Bushaltestellen „Mauritiusring“ und der Chilchweid als Verbindung ins Dorfzentrum (vgl. E. 8.1) Alternativen bestehen und es sich beim Se it e 70

A- 54 66 /2 0 0 8 Gehweg somit nicht um eine stark frequentierte Fussgängerverbin- dung handelt. Daran vermag der Umstand, dass die Bushaltestelle „Bertiswil“ (rund 80 m östlich des Kreisels auf der Bertiswilstrasse) ge- mäss Ausführungen der Beschwerdeführer 4 und 5 offensichtlich von den Frequenzen und den Verbindungen her bedeutender ist als der Halt „Mauritiusring“, nichts zu ändern. Und selbst wenn eine künftige Überbauung des Gebiets südlich des Kreisels Bertiswil zu höheren Passagierfrequenzen bei der Haltestelle „Bertiswil“ führen sollte, so kann daraus entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 4 und 5 nicht eine deutliche Zunahme der Fussgängerfrequenzen auf dem strittigen Gehweg abgeleitet werden, denn die Erschliessung dieses Gebiets wird wohl kaum einzig über die Rosengartenstasse erfolgen. In zu- rückhaltender Würdigung der Fachbeurteilung durch das ASTRA ist somit das Auflageprojekt auch in diesem Punkt als bundesrechtskon- form einzustufen. 13.3.7Unbestritten ist hingegen, dass die Verschiebung des Kreisels im Sinne der Anträge der Beschwerdeführer 4 und 5 die Sicherheit für den Langsamverkehr im fraglichen Bereich optimieren würde. Diese Massnahme wäre hingegen mit Zusatzkosten verbunden, die der Be- schwerdegegner zu tragen hätte. So wäre die Fortführung des stritti- gen Radstreifens nur möglich, wenn zusätzlich Land von den Grund- stücken b, f und g erworben, die Liegenschaft des Beschwerdeführers 4 abgerissen und dadurch mehr Platz für das Strassentrassee geschaffen würde. Der Einwand der Beschwerdeführer 4 und 5, mit dieser Variante könnten auch beträchtliche Kosten eingespart werden, so dass die Kreiselverschiebung weit geringere Mehrkosten verursache, überzeugt nicht. Weder die dahinfallende Entschä- digungspflicht für die Landabtretung durch den Beschwerdeführer 5 noch ein allfälliger Realersatz für den behaupteten Verlust von vier Parkplätzen auf dem Grundstück des Beschwerdeführers 4, die gar nicht Streitgegenstand sind (E. 1.3.6), vermögen die Mehrkosten nur annährend aufzuwiegen, auch wenn offenbar alle betroffenen Grundei- gentümer mit der Landabtretung einverstanden sind. Lärmschutz- massnahmen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers 5 dürften entgegen dessen Behauptungen auch im Falle einer Verschiebung des Kreisels um wenige Meter nötig sein und weshalb die Änderung der Elektrizitätszuführung zu erheblichen Kosteneinsparungen führen soll, legt der Beschwerdeführer 5 nicht weiter dar. Bei dieser Sachlage war die Vorinstanz auch nicht verpflichtet, die Mehrkosten detailliert zu berechnen (E. 11.2.4). Se it e 71

A- 54 66 /2 0 0 8 13.3.8Somit steht fest, dass die gewählte Lösung für den Langsam- verkehr im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers 4 nicht gegen Bundesrecht verstösst und die von den Beschwerdeführern 4 und 5 beantragte Verschiebung des Kreisels aus Gründen der Ver- kehrssicherheit nicht notwendig und mit Blick auf die Zusatzkosten un- verhältnismässig wäre. Ob entsprechend den Einwänden der Be- schwerdeführer 4 und 5 das kantonale Strassenrecht eine Verschie- bung des Kreisels gebieten würde, ist nicht weiter zu prüfen. Denn die Umgestaltung der Rosengartenstrasse erfolgt als flankierende Mass- nahme im Rahmen des Ausführungsprojekts und unterliegt deshalb dem nationalstrassenrechtlichen Genehmigungsverfahren (E. 3.6). Da- mit ist entgegen der Meinung der Beschwerdeführer 4 und 5 auf das Strassenrecht des Bundes und nicht des Kantons abzustellen. Dieses kann nur insoweit berücksichtigt werden, als der Bau und Betrieb der Nationalstrasse nicht unverhältnismässig eingeschränkt wird (Art. 26 Abs. 3 NSG), was aber bei einer Kreiselverschiebung der Fall wäre. 13.4Weiter ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer 5 verpflich- tet werden kann, Land für das Projekt abtreten zu müssen. Einschrän- kungen der verfassungsrechtlich in Art. 26 Abs. 1 BV geschützten Ei- gentumsgarantie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 36 BV). 13.4.1Dem Kanton steht das Recht unter anderem zur Erstellung, Veränderung oder Erweiterung des Werkes zu (Art. 39 Abs. 1 NSG i.V.m. Art. 4 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die Enteignung [EntG, SR 711]). Darin eingeschlossen ist das Enteig- nungsrecht im Hinblick auf die Realisierung von flankierenden Mass- nahmen, die Bestandteil des Ausführungsprojektes sind. Die ausrei- chende gesetzliche Grundlage für die Enteignung im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Einmündung der Rosengartenstrasse in die Bertiswilstrasse wird denn auch nicht in Frage gestellt. 13.4.2Was das öffentliche Interesse angeht, so hat der Bund die Er- richtung eines Netzes von Nationalstrassen und deren Benützbarkeit sicherzustellen (Art. 83 Abs. 1 BV). Die Nationalstrassen haben hohen verkehrstechnischen Anforderungen zu genügen und insbesondere eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs zu gewähr- leisten (Art. 5 Abs. 1 NSG). Die Umgestaltung der Einmündung der Rosengartenstrasse als Zubringer des neuen A2-Anschlusses ist Be- standteil des Projekts, die gestörte Funktionsfähigkeit des Strassen- Se it e 72

A- 54 66 /2 0 0 8 netzes im Norden der Stadt Luzern wieder herzustellen. Weil der bis- herige T-Knoten den neuen Anforderungen unbestritten nicht mehr ge- nügt, liegt dessen Umgestaltung, die eine Landabtretung des Be- schwerdeführers 5 bedingt, im öffentlichen Interesse. 13.4.3Das Gebot der Verhältnismässigkeit des Grundrechtseingriffs verlangt, dass die von der Behörde gewählte Massnahme für das Er- reichen des gesetzten Ziels geeignet, notwendig und für den Betroffe- nen zumutbar ist. Der angestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfol- gung notwendigen Beschränkungen stehen. Der Eingriff in Grundrech- te darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 1A.179/2005 vom 27. September 2006 E. 8 mit Hinweisen). Mit der Vorinstanz kann davon ausgegangen werden, dass die Umge- staltung des T-Knotens in ein Kreiselbauwerk geeignet ist, den neuen Autobahnanschluss leistungsfähig zu erschliessen, einen verbesser- ten Verkehrsfluss zu erreichen und gleichzeitig den Verkehr zu beruhi- gen. Die im Bereich des Grundstücks des Beschwerdeführers 5 vorgesehe- ne Trasseeführung für die Einmündung der Rosengartenstrasse in den Kreisel wird durch die Lage und Grösse des Kreisels (Kleinkreisel mit 26 m Aussendurchmesser ohne Gehwege) bestimmt, welche sich ge- mäss Ausführungen der Vorinstanz durch drei Fixpunkte der bestehen- den Bebauung ergaben. Als einer dieser Fixpunkte war die Lage der Liegenschaft des Beschwerdeführers 4 zu berücksichtigen. Die Abtre- tung von insgesamt 45 m 2 Land vom Grundstück e des Be- schwerdeführers 5 für das Nationalstrassenprojekt erscheint damit als erforderlich, um die angestrebte Umgestaltung der Einmündung reali- sieren zu können. Durch die gewählte Linienführung wird auch nicht einschneidender als nötig in das Grundeigentum des Beschwerdefüh- rers 5 eingegriffen. Schliesslich handelt es sich um einen geringfügi- gen Landverlust, der für den Beschwerdeführer 5 zumutbar ist. Seiner Beschwerdebehauptung, er verliere durch das Projekt einen Schräg- parkplatz, steht die Feststellung im Protokoll der Einigungsverhand- lung vom 13. März 2006 entgegen, wonach die drei neu vorgesehenen Längsparkplätze die bestehenden drei Schrägparkplätze ersetzen wür- den. In seiner Antwort vom 3. April 2006 hat der Beschwerdeführer 5 dieser Feststellung nicht widersprochen, sondern vielmehr ausgeführt, Se it e 73

A- 54 66 /2 0 0 8 mit dem Angebot von drei Längsparkplätzen sei er einverstanden, die- sen Einsprachepunkt ziehe er basierend auf der Formulierung im Pro- tokoll zurück. Damit ist es rechtsmissbräuchlich, wenn sich der Be- schwerdeführer in der Beschwerde erneut auf den Verlust eines Park- platzes beruft. Dass der Beschwerdeführer 4 in seiner Einsprache vom 4. Juli 2006 gegen die Projektänderung vom 23. Mai 2006 verlangt hat, die vor dem Z bestehende Schrägparkierung sei in der heutigen Form beizubehalten, vermag daran nichts zu ändern, denn der Beschwerdeführer 4 war gar nicht legitimiert, diesen Antrag zu stellen und die Vorinstanz ist zu Recht darauf nicht eingetreten. Bereits aus diesem Grund erübrigt sich die beantragte Durchführung eines Augenscheins. 13.4.4Was die vom Beschwerdeführer 5 behaupteten Gebäudeer- schütterungen durch den geringen Strassenabstand angeht, die durch die Kreiselverschiebung reduziert werden könnten, so hält der UVB 3. Stufe fest, dass weder während der Bauphase noch nach der Realisie- rung des Projekts mit relevanten Erschütterungen zu rechnen ist (S. 14 und 18). Diese Feststellung ist von den Fachbehörden des Bundes und des Kantons nicht angezweifelt worden und für das Bundesver- waltungsgericht besteht kein Anlass, davon abzuweichen. Damit bleibt die Erschütterungsproblematik bei der vorliegenden Interessenabwä- gung unbeachtlich. 13.4.5Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 5 kann somit nicht gesagt werden, es liege ein rechtswidriger, unverhältnismässiger Eingriff in sein Eigentum vor. Damit hat der Kanton von seinem Enteig- nungsrecht gegenüber dem Beschwerdeführer 5 rechtmässig Ge- brauch macht. 13.5Schliesslich ist zu prüfen, ob die Situation beim Beschwerdefüh- rer 4 eine Kreiselverschiebung gebietet. Dieser beruft sich hauptsäch- lich auf das kantonale Abstandsrecht. Vorliegend wurden entlang der Zubringerstrecken keine nationalstrassenrechtlichen Baulinien (Art. 22 NSG i.V.m. Art. 13 NSV bzw. Art. 6 aNSV) festgelegt, weil es sich bei der Rosengarten- und Stationsstrasse nicht um Nationalstrassen han- delt (vgl. E. 3.6). Kantonales Recht ist zu berücksichtigen, soweit es Bau und Betrieb der Nationalstrasse nicht unverhältnismässig ein- schränkt (Art. 26 Abs. 3 NSG). Was die kantonalen Baulinien angeht (§ 84 ff. des Strassengesetzes des Kantons Luzern vom 21. März 1995 [StrG, SRL 755]), so ist unbestritten, dass das Gebäude des Be- Se it e 74

A- 54 66 /2 0 0 8 schwerdeführers 4 bereits heute im Unterabstand zur Strasse steht. Ob die Aufklassierung eine Erhöhung des gesetzlichen Abstandes für die Liegenschaft des Beschwerdeführers 4 zur Folge hat (für Neubau- ten gilt ein Mindestabstand von 5 m zu Gemeindestrassen und 6 m zu Kantonsstrassen, soweit die Strassenabstände nicht in einem Nut- zungsplan festgelegt sind [§ 84 Abs. 1 und 2 StrG]), kann offen blei- ben. Denn die Aufklassierung bildete nicht Gegenstand des bundes- rechtlichen Genehmigungsverfahrens. Entscheidend ist, dass die Lie- genschaft des Beschwerdeführers 4 gemäss Ausführungsprojekt we- der ein Sichthindernis noch eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar- stellt und demzufolge keine Notwendigkeit und gesetzliche Verpflich- tung für deren Abbruch besteht. Im Übrigen kann allein gestützt auf Baulinien weder die Enteignung noch der Abbruch einer Liegenschaft angeordnet werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_50/2008 vom 10. Juni 2008 E. 4.5.1). Und im Hinblick auf bauliche Veränderungen sieht auch das kantonale Strassenrecht die Möglichkeit vor, Ausnahmebe- willigungen zu erteilen, wenn weder die Verkehrssicherheit noch der Strassenbau beeinträchtigt werden (§ 88 Abs. 3 StrG). Im Übrigen ver- mag der Gebäudezustand, für den letztlich der Beschwerdeführer 4 verantwortlich ist, ebenfalls keine Abbruchverpflichtung des Beschwer- degegners im Rahmen des nationalstrassenrechtlichen Verfahrens zu gebieten und der Wohnhygiene wurde im Rahmen der umweltrechtli- chen Beurteilung Rechnung getragen. 13.6Gestützt auf vorstehende Erwägungen würde die von den Be- schwerdeführern 4 und 5 bevorzugte Variante, den Kreisel und damit auch die Einmündung der Rosengartenstrasse in südöstlicher Rich- tung zu verschieben, eine aus Sicht der Verkehrssicherheit nicht erfor- derliche und wegen den Mehrkosten eine unverhältnismässige Belas- tung des Nationalstrassenprojekts bedeuten. Ihre entsprechenden An- träge sind demzufolge als unbegründet abzuweisen und das Ausfüh- rungsprojekt erweist sich auch in diesem Abschnitt als bundesrechts- konform. Parteientschädigung im Plangenehmigungsverfahren 14. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 verlangen, die Plangenehmigung sei auch insoweit aufzuheben, als ihnen die Vorinstanz die Zuspre- chung der aussergerichtlichen Kosten von je Fr.11'782.- verweigert habe. Denn das Einspracheverfahren nach NSG und die erfolgten Ei- Se it e 75

A- 54 66 /2 0 0 8 nigungsverhandlungen erfüllten alle Funktionen des enteignungsrecht- lichen Einspracheverfahrens. 14.1Im Verwaltungsverfahren wird in der Regel die unterliegende Partei kostenpflichtig und ihr steht keine Parteientschädigung zu (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Wird hingegen mit der Plan- genehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen ent- schieden (Art. 27d Abs. 2 NSG), richtet sich die Kosten- und Entschä- digungsregelung in solchen kombinierten Verfahren gegenüber Verfah- rensbeteiligten, denen eine Enteignung droht, nach den Spezialbe- stimmungen des EntG (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteil des Bundes- gerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 7, je mit Verweisen; Urteil des BVGer A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 14.1). Danach trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Er hat auch für die notwendigen aussergericht- lichen Kosten des Enteigneten im Einsprache-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu leisten (Art. 115 Abs. 1 EntG). Von diesem Grundsatz kann gestützt auf Art. 115 Abs. 2 EntG abgewichen werden, wenn die Begehren ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden. Bei offensichtlich miss- bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderun- gen kann der Enteignete sogar zur Bezahlung einer Parteientschädi- gung an den Enteigner verhalten werden (Art. 115 Abs. 3 EntG). Bei diesen beiden Ausnahmen handelt es sich um Kann-Bestimmungen. Auf Beschwerde hin ist die in enteignungsrechtlichen Entschädigungs- verfahren festgesetzte Parteientschädigung vom Gericht nur mit Zu- rückhaltung zu überprüfen (BGE 129 II 106 E. 5). 14.2Im Einspracheverfahren haben die Beschwerdeführenden 2 und 3 auch eine Entschädigung aus übermässiger Lärmeinwirkung und Er- schwerung der Zugänglichkeit der Liegenschaft während der Baupha- se bzw. Minderwertentschädigungen wegen Lärmimmissionen geltend gemacht. Diese Begehren wird die Vorinstanz nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens an die zuständige Eidg. Schätzungs- kommission überweisen. Hinsichtlich der geltend gemachten Partei- entschädigung hielt sie fest, dass für das Verfahren vor der Schät- zungskommission diese selber darüber zu befinden habe (S. 187 und 195). In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz ergänzend aus, im Nationalstrassenrecht sei für das Plangenehmigungsverfahren keine Parteientschädigung vorgesehen. Die Vorinstanz hat lediglich jenen Se it e 76

A- 54 66 /2 0 0 8 anwaltlich vertretenen Einsprechenden, die für das Projekt Land abtre- ten müssen und enteignungsrechtliche Begehren vorgebracht haben, eine Parteientschädigung zu Lasten des Beschwerdegegners zuge- sprochen (Plangenehmigung S. 213 und Dispositiv Ziff. 9). 14.3Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben sich im Einsprachever- fahren gegen übermässige Lärmimmissionen durch den Bau und Be- trieb der umzugestaltenden Stationsstrasse gewehrt, zusätzliche Schallschutzmassnahmen verlangt und Entschädigungen geltend ge- macht. Ihre Einsprachen haben sich damit gegen die Unterdrückung nachbarlicher Abwehrrechte gerichtet und sind deshalb zumindest sinngemäss als enteignungsrechtliche Einsprachen gegen übermässi- ge Lärmimmissionen zu betrachten (BGE 133 II 30 E. 2.3, mit Hinwei- sen), auch wenn die Entschädigungsbegehren zur Beurteilung der Voraussetzungen der Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere an die Schätzungskommission überwiesen werden (vgl. E. 1.2.2). Diese verfahrensmässige Erfassung erfolgt entgegen der Ansicht der Vorins- tanz auch dann, wenn keine Einsprache gegen die Enteignung im en- geren Sinne erhoben, also die Zulässigkeit der Enteignung bzw. die Unvermeidbarkeit der übermässigen Einwirkungen (vgl. BGE 130 II 394 E. 6) nicht angezweifelt wurde. Die Kosten- und Entschädigungsregelung bei enteignungsrechtlichen Einsprachen im Plangenehmigungsverfahren ist entsprechend den enteignungsrechtli- chen Spezialbestimmungen zu treffen (BGE 133 II 30 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1A.146/2000 vom 1. Mai 2001 E. 6). 14.4Die Vorinstanz hätte somit die von den Beschwerdeführenden 2 und 3 im Einspracheverfahren geltend gemachte Parteientschädigung gestützt auf die enteignungsrechtliche Spezialbestimmung von Art. 115 Abs. 2 EntG prüfen müssen. Insoweit verstösst die angefoch- tene Plangenehmigung gegen Bundesrecht. Sie ist deshalb in diesem Punkt aufzuheben und die Sache ist in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 VwVG zur Neubeurteilung der Parteientschädigung der Beschwerde- führenden 2 und 3 an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. dazu das Urteil des BVGer A-1923/2008 vom 26. Mai 2009 E. 12.2). Se it e 77

A- 54 66 /2 0 0 8 Zusammenfassung 15. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass der Entscheid der Vorinstanz grundsätzlich zu bestätigen ist. Die Plangenehmigung ist allerdings mit der Auflage zu ergänzen, dass der Beschwerdegegner dem ASTRA ein Detailprojekt einzureichen hat, in dem die sichere Gestaltung der Verengung der Rosengartenstrasse vor der Einmündung in die Bertis- wilstrasse mit baulichen oder Markierungsmassnahmen aufzuzeigen ist. Insoweit sind die Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 gutzuheissen. Ebenfalls gutzuheissen sind die Beschwerden der Be- schwerdeführenden 2 und 3, soweit die Vorinstanz ihnen eine Partei- entschädigung verweigert hat. Darüber hinaus sind sämtliche Anträge der Beschwerdeführenden abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Kosten 16. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In kombinier- ten Plangenehmigungsverfahren richtet sich die Kosten- und Entschä- digungsregelung ebenfalls nach enteignungsrechtlichen Spezialbe- stimmungen. Danach trägt der Enteigner die im Zusammenhang mit der Geltendmachung des Enteignungsrechts stehenden Kosten vor dem Bundesverwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädi- gung an den Enteigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch an- ders verteilt werden. Unnötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie ver- ursacht hat (Art. 116 Abs. 1 EntG). 16.1Vorliegend gelten die Beschwerdeführenden 2 und 3 und vom Er- gebnis her auch die Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 als unterliegen- de Parteien. Die Verfahrenskosten für die vereinigten Beschwerdever- fahren betragen Fr. 8'000.-- (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal- tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dabei fallen auf die Beurteilung der Anträge der Beschwerdeführenden 1 insgesamt Fr. 3'000.-, der Beschwerdeführenden 2 Fr. 500.-, des Beschwerdeführers 3 Fr. 1'500.- und der Beschwerdeführer 4 und 5 je Fr. 1'500.-. Mit Aus- nahme der Beschwerdeführenden 2, 3 und 5, deren Beschwerden ver- fahrensmässig als enteignungsrechtliche Einsprachen zu betrachten sind, weshalb für die Kostenfolge die Spezialbestimmungen des Ent- Se it e 78

A- 54 66 /2 0 0 8 eignungsrechts gelten, sind diese Beträge den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und mit den geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 1'500.- zu verrechnen. Die Anteile der Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 sind dem Beschwerdegegner als Enteigner aufzuerlegen und diesen Beschwerdeführenden sind die geleisteten Kostenvorschüsse von je Fr. 1'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. 17. 17.1Von einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführenden 1 und 4 ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens abzusehen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). 17.2Was die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 angeht, so richtet sich die Entschädigungsregelung wiederum nach Art. 116 Abs. 1 EntG. Danach hat der Enteigner den von der Enteig- nung betroffenen und sich dagegegen wehrenden Beschwerdeführen- den grundsätzlich eine Parteientschädigung zu entrichten. Zu entschädigen sind nur tatsächlich erwachsene notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten im Zusammenhang mit der Geltendmach- ung des Enteignungsrechts. Die Parteientschädigung umfasst die Kos- ten der Vertretung und allfällige weitere Auslagen der Partei, inklusive Mehrwertsteuer. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennoten oder, mangels Einreichung einer sol- chen, aufgrund der Akten fest. Das Anwaltshonorar wird dabei nach dem notwendigen Zeitaufwand bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 8 ff. VGKE). Art. 116 Abs. 1 EntG ermöglicht eine abweichende Kostenverteilung und damit auch eine Kürzung der Parteientschädigung oder ein gänzli- ches Absehen davon, sofern die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grössten Teil abgewiesen werden (BGE 119 Ib 458 E. 15; Urteile des Bundesgerichts 1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August 2005 E. 8; Urteile des BVGer A-996/2007 vom 9. August 2007 E. 7 und A-5968/2007 vom 14. April 2009 E. 8). 17.3Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden 2 und 3 hat mit Kostennoten vom 19. März 2009 Honorar und Auslagen inklusive Mehrwertsteuer von Fr. 5'666.35 (Beschwerdeführenden 2) bzw. Fr. 7'193.75 (Beschwerdeführer 3) geltend gemacht. Unter Berücksich- tigung des Verfahrensausgangs und der Vorgabe, dass nur die notwen- digen Vertretungskosten zu ersetzen sind, ist die Parteientschädigung Se it e 79

A- 54 66 /2 0 0 8 für die Beschwerdeführenden 2 auf Fr. 1'000.- und jene für den Beschwerdeführer 3 auf Fr. 5'000.- festzusetzen und dem Beschwerdegegner zur Bezahlung zu auferlegen. 17.4Mit Kostennote vom 18. März 2009 hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers 5 Honorar und Auslagen in Höhe von insgesamt Fr. 11'385.10 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend gemacht. Unter Berück- sichtigung, dass der Beschwerdeführer 5 erstmals im Beschwerdever- fahren vertreten war, aber auch Rügen geltend machte, die über die Einsprache hinausgehen oder nicht in direktem Zusammenhang mit der Enteignung stehen, ist von notwendigen und angemessenen Kos- ten für die Vertretung von Fr. 5'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Ausla- gen) auszugehen. Dieser Betrag ist ihm vom Beschwerdegegner zu er- setzen. Se it e 80

A- 54 66 /2 0 0 8 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerden der Beschwerdeführenden 1, 4 und 5 wird die Plangenehmigung mit der Auflage ergänzt, dass der Beschwerdegegner dem ASTRA ein Detailprojekt einzureichen hat, in dem die sichere Gestaltung der Verengung der Rosengarten- strasse vor Einmündung in die Bertiswilstrasse mit baulichen oder Markierungsmassnahmen aufzuzeigen ist. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 2 und 3 wird insoweit gut- geheissen, als die Vorinstanz ihnen eine Parteientschädigung verwei- gert hat. Die Sache wird in diesem Punkt an die Vorinstanz zur Fest- setzung einer Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu- rückgewiesen. 3. Darüber hinaus werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Es werden Verfahrenskosten wie folgt auferlegt: 4.1Die Beschwerdeführenden 1 haben einen Anteil von Fr. 3'000.- zu tragen. Nach Verrechnung mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.- haben sie den Restbetrag von Fr. 1'500.- innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4.2Der Beschwerdeführer 4 hat einen Anteil von Fr. 1'500.- zu tragen, der mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrech- net wird. 4.3Der Beschwerdegegner hat einen Anteil von Fr. 3'500.- zu über- nehmen. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überwei- sen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. 4.4Den Beschwerdeführenden 2, 3 und 5 werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils die geleisteten Kostenvorschüsse Se it e 81

A- 54 66 /2 0 0 8 von je Fr. 1'500.- zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwal- tungsgericht Einzahlungsscheine zuzustellen oder ihre Kontonummern bekannt zu geben. 5. Der Beschwerdegegner hat nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen- den Urteils folgende Parteientschädigungen zu bezahlen: 5.1den Beschwerdeführenden 2 Fr. 1'000.-; 5.2dem Beschwerdeführer 3 Fr. 5'000.-; 5.3dem Beschwerdeführer 5 Fr. 5'000.-. 6. Dieses Urteil geht an: -die Beschwerdeführenden (je mit Gerichtsurkunde) -den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde) -die Vorinstanz (Ref-Nr. 533-168; Gerichtsurkunde) -das BAFU -das ARE -das ASTRA Der vorsitzende Richter:Der Gerichtsschreiber: Beat ForsterStefan von Gunten Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli- chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh- Se it e 82

A- 54 66 /2 0 0 8 ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter- schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu- legen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: > Se it e 83

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