B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-5306/2023
Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Alexander Misic, Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
gegen
armasuisse, Guisanplatz 1, 3003 Bern, vertreten durch Andreas Danzeisen, Fürsprecher, Monbijou Recht, Beschwerdegegnerin,
Eidg. Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, Bundeshaus Ost, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Militärische Plangenehmigung, Aussenstelle Burgdorf.
A-5306/2023 Seite 2 Sachverhalt: A. Das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) reichte am 31. Juli 2021 beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) das Plangenehmigungsgesuch für das Projekt «Gemeinde Burgdorf, Armeelogistikcenter Thun, Aussenstelle Burgdorf, Ausbau Aus- senstelle inklusive Ersatz Tankstelle» ein. Armasuisse führte darin aus, die Erhöhung der Bereitschaft der Armee mache Anpassungen der Logistik- infrastruktur notwendig; insbesondere benötige die Armee mehr Lager und Betriebsflächen. Der Standort Burgdorf ersetze den ehemaligen Logistik- standort Bern. Der Ausbau der Infrastruktur in Burgdorf umfasse insbeson- dere den Neubau eines Logistikgebäudes für die Unterbringung von Fahr- zeugen, eine umfassende Sanierung des Werkstattgebäudes, zusätzliche Parkplätze, den Neubau der Loge und einen Ersatzneubau der bestehen- den Tankstelle. B. Das VBS führte ein ordentliches militärisches Plangenehmigungsverfahren durch. Während der öffentlichen Auflage des Projekts gingen sechs Ein- sprachen ein, darunter diejenige von A., B. und C.. C. Am 28. August 2023 genehmigte das VBS das Gesuch von armasuisse unter Auflagen. Dabei gewährte es mehrere Ausnahmebewilligungen und legte die zulässigen Lärmimmissionen fest. Die Einsprachen wies es ab, soweit darauf einzutreten war und diese nicht gegenstandslos geworden waren. Darüber hinaus bewilligte es der armasuisse den vorzeitigen Bau- beginn für den Ersatz der bestehenden Tankanlage durch ein Provisorium an Ort und Stelle unter Auflagen; einer allfälligen Beschwerde dagegen entzog sie die aufschiebende Wirkung. D. Mit Eingabe vom 29. September 2023 erhoben A., B._______ und C._______ (Beschwerdeführende) beim Bundesverwaltungsgericht Be- schwerde gegen die Verfügung des VBS (Vorinstanz). Sie beantragen, die militärische Plangenehmigung vom 28. August 2023 betreffend «Ge- meinde Burgdorf, Armeelogistikcenter Thun, Aussenstelle Burgdorf, Aus- bau Aussenstelle inklusive Ersatz Tankstelle» sei aufzuheben und das Pro- jekt sei nicht zu bewilligen.
A-5306/2023 Seite 3 E. Mit Zwischenverfügung vom 21. Dezember 2023 lehnte das Bundesver- waltungsgericht das Gesuch von armasuisse (Beschwerdegegnerin) um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. F. Die Vorinstanz reichte am 31. Januar 2024 eine Vernehmlassung ein. Da- rin beantragt sie, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten sei. Die Beschwerdegegnerin legte am 28. Februar 2024 eine Be- schwerdeantwort vor, in der sie ebenfalls die Abweisung der Beschwerde beantragt. G. Am 3. April 2024 stellte das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern eine Stellungnahme zu. Am 4. April 2024 gaben das Bundesamt für Kultur (BAK) und am 6. Mai 2024 das Bundesamt für Um- welt (BAFU) je einen Fachbericht ein. H. Die Beschwerdeführenden legten am 10. Juli 2024 eine Replik vor. I. Das BAFU nahm am 2. September 2024, der Kanton Bern am 12. Novem- ber 2024 und das BAK am 20. November 2024 zur Replik der Beschwer- deführenden Stellung. J. Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. November 2024 eine Duplik ein, die Vorinstanz am 18. November 2024. K. Am 5. Dezember 2024 stellte die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbemer- kungen zu, der Kanton Bern am 13. Januar 2025, die Beschwerdeführen- den am 23. Januar 2025, die Vorinstanz am 23. Januar 2025 und das BAFU am 13. Februar 2025. L. Am 5. April 2025 stellten die Beschwerdeführenden finale Bemerkungen zu.
A-5306/2023 Seite 4 M. Am 7. April 2025 reichte die Vorinstanz unaufgefordert eine weitere Stel- lungnahme ein. N. Der Kanton Bern legte am 7. Mai 2025 eine weitere Stellungnahme vor, die Beschwerdeführenden am 8. Mai 2025. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be- findlichen Eingaben, die allen jeweils zugestellt wurden, wird – soweit ent- scheidrelevant – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegan- gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be- schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, soweit diese von einer Behörde nach Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Aus- nahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Plangenehmigung der Vorinstanz vom 28. August 2023 ist eine Verfü- gung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG und als Vorinstanz hat ein Departe- ment nach Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der Be- schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.2 1.2.1 Zur Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfah- ren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
A-5306/2023 Seite 5 Verlangt ist somit neben der formellen Beschwer, dass die Beschwerdefüh- renden über eine spezifische Beziehungsnähe zur Streitsache verfügen und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung des an- gefochtenen Entscheids ziehen würden. Die Nähe der Beziehung zum Streitgegenstand muss bei Bauprojekten insbesondere in räumlicher Hin- sicht gegeben sein. Das Bundesgericht bejaht regelmässig die Beschwer- debefugnis Dritter, die in einer Distanz bis zu 100 m von einem Bauvorha- ben wohnen. Es handelt sich bei dieser Entfernung jedoch nicht um einen starren, verbindlichen Wert. Vielmehr sind Dritte grundsätzlich dann zur Beschwerde berechtigt, wenn sie mit Sicherheit oder grosser Wahrschein- lichkeit durch Immissionen des Baus oder Betriebs der geplanten Anlage (Lärm, Staub, Erschütterungen, Licht oder andere Einwirkungen) hinrei- chend betroffen sind (vgl. BGE 140 II 214 E. 2.3 und 141 II 50 E. 2.1; Urteil des BVGer A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2). 1.2.2 Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am vorinstanzli- chen Verfahren teilgenommen. Sie wohnen im Lochbach, Oberburg bei Burgdorf, in einem Gebäude, das offiziell als «Lochbach 10» geführt wird, auch wenn für einen Flügel des Gebäudes offenbar die Anschrift «Loch- bach 8» gebräuchlich ist. Das Gebäude Lochbach 10 befindet sich in un- mittelbarer Nähe zum Anlagenperimeter und ist von diesem nur durch eine Strasse getrennt. Die Beschwerdeführenden sind deshalb durch die ange- fochtene Verfügung besonders berührt und haben damit ein schutzwürdi- ges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. 1.2.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im vorliegenden Verfahren mit voller Kognition: Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Verlet- zungen des Bundesrechts – einschliesslich Überschreitung und Miss- brauch des Ermessens –, auf unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und auf Unangemessenheit (Art. 49 VwVG). Dabei muss sich das Gericht nicht mit jeder tatbestandlichen Be- hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. statt vieler BGE 133 I 270 E. 3.1).
A-5306/2023 Seite 6 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich eine gewisse Zurückhal- tung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz ge- stützt auf die eigene Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beige- gebenen Fachbehörden entschieden hat. Dies setzt voraus, dass die Vor- instanz im konkreten Fall die für den Entscheid wesentlichen Gesichts- punkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfas- send vorgenommen hat (vgl. BGE 142 II 451 E. 4.5.1; Urteil des BGer 2C_405/2021 vom 14. Juni 2022 E. 6.4; Urteil des BVGer A-4968/2020 vom 5. August 2022 E. 2). Als solche Fachbehörden gelten vorliegend das BAFU und das BAK. 3. 3.1 Vorab sind die formellen Rügen der Beschwerdeführenden zu prüfen. 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführenden machen erstens eine Verletzung ihres An- spruchs auf rechtliches Gehör geltend: Die Vorinstanz habe bezüglich der Ausnahmebewilligung für Einbauten in der Grundwasserschutzzone S3 gemäss Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GschV, SR 814.201) keine Interessenabwägung vorgenommen, womit sie ihre Begründungspflicht verletzt habe. 3.2.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26–33 und Art. 35 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sach- aufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht der Parteien dar. Er beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Daraus folgt die Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen der rechtsuchenden Person zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht an- fechten kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 136 V 351 E. 4.2).
A-5306/2023 Seite 7 3.2.3 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei keine Ausnahmebewilligung für Einbauten in der Grundwasserschutzzone S3 notwendig. Eine Interessenabwägung muss nur vorgenommen werden, wenn eine Ausnahmebewilligung als notwendig angesehen wird. Deshalb war es folgerichtig, dass die Vorinstanz keine Interessenabwägung durch- führte. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid, keine Ausnahmebewilligung zu erteilen, damit rechtsgenügend begründet. Ob der Entscheid materiell- rechtlich richtig war, ist demgegenüber nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht, sondern des materiellen Rechts (vgl. E. 7). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt deshalb nicht vor. 3.3 Der Umstand, dass die Vorinstanz keine Ausnahmebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV für Einbauten, die das Speichervo- lumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, erteilt hat, stellt im Übrigen keinen formellen Mangel der Plangenehmigung dar. Vielmehr handelt es sich bei der Frage, ob im Beschwerdeverfahren eine solche Ausnahmebewilligung zu erteilen ist, um eine Frage des mate- riellen Rechts (vgl. E. 5 ff.). 3.4 3.4.1 Zweitens machen die Beschwerdeführenden geltend, die Beschwer- degegnerin und die Vorinstanz hätten das Bewilligungsverfahren in unzu- lässiger Weise in mehrere Gesuche und Plangenehmigungen aufgeteilt. Sie beziehen sich mit dieser Rüge darauf, dass die Vorinstanz am 4. De- zember 2024 ein weiteres Plangenehmigungsverfahren im Zusammen- hang mit dem Ausbau der Aussenstelle Burgdorf startete ("Gesuch betref- fend Aussenstelle Burgdorf; Ausbau Aussenstelle inkl. Ersatz Tankstelle: Hangsicherungsmassnahmen, Einlaufbauwerk Entlastungsleitung Füll- bach, Einleitbauwerke Dachentwässerung, temporäre Rodungen"). Die Beschwerdeführenden führen aus, Massnahmen dieses neuen Verfahrens seien zwingende Voraussetzungen für eine bewilligungsfähige Umsetzung des Projektes, das in der angefochtenen Verfügung bewilligt worden sei. Eine Aufteilung sei nur zulässig, wenn jedes Teilprojekt für sich alleine be- willigungsfähig und umsetzbar wäre, was hier nicht der Fall sei. Das Vor- gehen widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben nach Art. 5 Abs. 3 BV. 3.4.2 Die Vorinstanz führte zu dieser Rüge aus, Gegenstand des neuen Plangenehmigungsverfahrens sei unter anderem das Endstück des
A-5306/2023 Seite 8 Einleitungsbauwerks des Entlastungskanals Füllbach im Uferbereich der Emme und die dafür notwendigen, temporären Rodungen. Da der genaue Standort der Leitungen zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Juli 2021 noch nicht definiert gewesen sei, brauche es dafür noch eine Ausnahme- bewilligung für die Erstellung von Anlagen, die der Wassereinleitung dien- ten. 3.4.3 Bei den von der Beschwerdegegnerin im genannten neuen Plange- nehmigungsgesuch beantragten Massnahmen handelt es sich um unter- geordnete Massnahmen im Rahmen des Ausbaus der Aussenstelle Burg- dorf. Diese verändern das Projekt nicht grundlegend und hätten auch bei einem Einbezug in das hier zu beurteilende Plangenehmigungsgesuch kei- nen Einfluss auf die Beurteilung der strittigen Punkte, insbesondere die notwendigen Interessenabwägungen gehabt. Auch andere Wechselwir- kungen mit den bereits genehmigten Projektteilen sind nicht ersichtlich. Zu- dem wurde bereits in der «Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 21. Juli 2021» vom 17. Juli 2023 und in der Plangenehmigung (S. 14 und Auflage 4.8) darauf hingewiesen, dass die Einlaufbauwerke, die Ein- griffe in Waldareal und Ufervegetation zur Folge haben, aufgrund der im Moment noch unzureichenden Projektierungstiefe erst später zur Bewilli- gung vorgelegt würden. Ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben liegt damit nicht vor. 3.4.4 Der Umstand, dass im hier zu beurteilenden Plangenehmigungsge- such gewisse untergeordnete Massnahmen noch nicht enthalten waren, führt damit nicht dazu, dass es zu Unrecht bewilligt worden wäre. 3.5 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden drittens geltend, das Planungs- und Bewilligungsverfahren sei nicht rechtskonform geführt wor- den, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht früh genug durchgeführt worden sei. Deshalb sei das Projekt nicht zu bewilligen. Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von An- lagen entscheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG, SR 814.01). Wer eine Anlage, die der Umweltverträglichkeitsprüfung unter- steht, planen, errichten oder ändern will, muss der zuständigen Behörde einen Umweltverträglichkeitsbericht unterbreiten. Dieser bildet die Grund- lage der Umweltverträglichkeitsprüfung (Art. 10b Abs. 1 USG; vgl. auch Art. 7 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Ok- tober 1988, UVPV, SR 814.011).
A-5306/2023 Seite 9 Der Umweltverträglichkeitsbericht für das hier zu beurteilende Projekt trägt das Datum vom 31. Juli 2021. Das Plangenehmigungsgesuch der Be- schwerdegegnerin datiert vom gleichen Tag. Der Umweltverträglichkeits- bericht diente im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens als Grund- lage für die Umweltverträglichkeitsprüfung des Kantons Bern vom 14. Feb- ruar 2022 («UVP: Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit durch die kantonale UVP-Fachstelle») und die Stellungnahme des BAFU vom 8. Juni 2022. Damit hat die Beschwerdeführerin der Vorinstanz rechtzeitig, nämlich mit dem Plangenehmigungsgesuch einen Umweltverträglichkeitsbericht ge- mäss Art. 10b Abs. 1 USG vorgelegt (Art. 11 UVPV). Dieser diente als Grundlage für die anschliessende Umweltverträglichkeitsprüfung durch die Vorinstanz (Art. 5 Abs. 1 UVPV), in dessen Rahmen der Kanton und die Bundesfachbehörde BAFU den Bericht prüfen konnten (Art. 12 UVPV). Die Vorinstanz hat das Verfahren damit bezüglich Umweltverträglichkeitsprü- fung rechtskonform geführt. 4. Streitig ist, ob die Vorinstanz das Plangenehmigungsgesuch "Gemeinde Burgdorf, Armeelogistikcenter Thun, Aussenstelle Burgdorf; Ausbau Tank- stelle inkl. Ersatz Tankstelle" zu Recht genehmigte. Zu prüfen sind die Ver- einbarkeit des Projekts mit dem Gewässerschutzrecht (E. 6 ff.), den Lärm- schutzbestimmungen (E. 12), dem Ortsbild- und Denkmalschutz (E. 13), dem Schutz vor Naturgefahren (E. 14) und dem Waldrecht (E. 15). 5. 5.1 Bezüglich Gewässerschutzrecht bringen die Beschwerdeführenden erstens vor, das geplante Logistikgebäude liege in einer Grundwasser- schutzzone S3. Das Gebäude tangiere den Grundwasserspiegel, weshalb eine Ausnahmebewilligung notwendig sei. Die Vorinstanz habe keine sol- che Ausnahmebewilligung erteilt und die Voraussetzungen dafür seien nicht erfüllt. Selbst wenn die Voraussetzungen erfüllt wären, stelle die Nichterteilung der Ausnahmebewilligung einen Fehler der Vorinstanz dar, der im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden könne. Die angeblich zu Gunsten des Grundwasserschutzes vorgenommenen Projektoptimierun- gen seien dem Kanton Bern zudem nicht ordnungsgemäss angezeigt wor- den.
A-5306/2023 Seite 10 Eine rechtskonforme Umsetzung des Bauprojekts sei am Standort Burg- dorf nicht möglich. Dass das Logistikgebäude nicht so geplant werden könne, dass keine Ausnahmebewilligung notwendig sei, zeige, dass der Standort Burgdorf für eine Logistikbasis grundsätzlich ungeeignet sei. Es gebe weder geologische noch topografische oder andere Gründe, wieso das Projekt am vorgesehenen Standort umgesetzt werden müsse. Bereits im Sachplan sei der Grundwasserschutz unzureichend behandelt worden. Es sei auch auf dieser Ebene keine Interessenabwägung vorgenommen worden. 5.2 Die Vorinstanz weist ebenfalls darauf hin, dass das Logistikgebäude in die Schutzzone S3 zu liegen komme. In der angefochtenen Verfügung hatte die Vorinstanz ausgeführt, der höchste Grundwasserspiegel werde durch das Logistikgebäude nicht tan- giert. Die Voraussetzungen für die Ausnahmebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV wären erfüllt. Aktuell sei aber keine entspre- chende Ausnahmebewilligung nötig. Sollte sich bei allfälligen Projektan- passungen zeigen, dass der mittlere Grundwasserspiegel dennoch tangiert werde, müsse die Gesuchstellerin eine entsprechende Bewilligung einho- len. In ihren Eingaben im Beschwerdeverfahren weist die Vorinstanz darauf hin, dass das Gebäude mit den Einbauten den höchsten Grundwasserspiegel unterschreite, wofür eine Ausnahmebewilligung hätte erteilt werden müs- sen. Dies sei aber nicht geschehen. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung seien erfüllt. Sie stelle deshalb den Antrag, die Ausnahmebewilligung sei im Beschwerdeverfahren zu erteilen. Im Detail führte die Vorinstanz aus, die Einbauten unterhalb des maximalen Grundwasserspiegels seien vertretbar: Es bestehe ein gewichtiges öffent- liches Interesse an der baulichen Entwicklung der Aussenstelle Burgdorf, welches das Interesse des Grundwasserschutzes überwiege. Das Projekt bedinge aus statischen Gründen zwingend Einbauten unterhalb des maxi- malen Grundwasserspiegels und sei so weit wie möglich optimiert worden. Aufgrund der topografischen Verhältnisse, der bereits bestehenden Bauten und der Notwendigkeit einer Tankanlage sei es nicht möglich, das Logistik- gebäude ausserhalb der Grundwasserschutzzone zu errichten. Es sei der- jenige Standort gewählt worden, der die geringsten Eingriffe unterhalb des maximalen Grundwasserspiegels notwendig mache. Schliesslich könne eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden.
A-5306/2023 Seite 11 5.3 Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass keine Ausnahmebewil- ligung notwendig sei, weil im Gewässerschutzbereich nur Einbauten eine Ausnahmebewilligung bräuchten, die den mittleren Grundwasserspiegel tangierten. Die Ausführungen in der "Wegleitung Grundwasserschutz" des damaligen BUWAL (heute BAFU), die bereits bei der Tangierung des höchsten Grundwasserspiegels eine Ausnahmebewilligung verlange, lasse sich demgegenüber nicht aus dem Gesetz ableiten und gehe über dieses hinaus. Sollte das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss kommen, es sei eine Ausnahmebewilligung erforderlich, seien die Voraussetzung für deren Er- teilung gegeben. Der höchste Grundwasserspiegel werde so wenig wie möglich tangiert und bei der Ausarbeitung des Projekts sei sorgfältig darauf geachtet worden, dass das Grundwasser möglichst wenig betroffen sei. Nur wenige Teile der Anlage würden unter den höchsten Grundwasserspie- gel reichen und bei diesen sei dies unumgänglich. Die Aussenstelle Burg- dorf könne zudem nur nach Süden erweitert werden. Der Standort müsse in der Grundwasserschutzzone S3 liegen, da das Bauvorhaben einen un- mittelbaren Zusammenhang mit den bereits bestehenden Bauten habe. Es gebe keine Möglichkeit, ein Projekt auszuarbeiten, das den Grundwasser- spiegel weniger tangiere, und trotzdem die gleiche Sicherheit für die Trink- wassernutzung gewährleiste und die Interessen der Armee erfülle. 5.4 In seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 im Plangenehmigungs- verfahren (UVP: Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit durch die kantonale UVP-Fachstelle) hatte der Kanton Bern das Vorhaben der Be- schwerdegegnerin mit Anträgen im Bereich Grundwasser und Entwässe- rung als umweltverträglich beurteilt und der Erteilung der erforderlichen Ausnahmebewilligungen zugestimmt. In seiner Eingabe an das Gericht vom 13. Januar 2025 führt der Kanton Bern ebenfalls aus, das kantonale Amt für Wasser und Abfall (AWA) habe die Anforderungen für die Erteilung der Ausnahmebewilligung für Bauten ins Grundwasser in der Grundwas- serschutzzone S3 in seinem Bericht vom 14. Oktober 2021 als erfüllt an- gesehen. Angesichts der Umstände im Projektperimeter sei es unvermeid- lich, die Baumassnahmen innerhalb der Grundwasserschutzzone S3 durchzuführen, weshalb er die Standortgebundenheit des Logistikgebäu- des als nachgewiesen ansehe. Weiter legte der Kanton dar, im Verlaufe des Jahres 2023 sei der Fachbereich Grundwasser des AWA informell über weitere Optimierungen der Fundamente für das Logistikgebäude in Kennt- nis gesetzt worden. Dabei seien die Einbauten unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels verringert worden. Unklar sei gewesen, wie stark die
A-5306/2023 Seite 12 Einbusse der Durchflusskapazität des Grundwassers durch die Projektän- derung reduziert würde. Beim AWA sei keine Projektänderung zur offiziel- len Stellungnahme eingegangen. 5.5 Das BAFU führt in seinem Fachbericht vom 6. Mai 2024 aus, massge- bend sei gemäss der "Wegleitung Grundwasserschutz" der höchste Grund- wasserspiegel, nicht der mittlere. Dies entspreche der Konzeption von Ge- setz- und Verordnungsgeber. Auf den Plänen sei ersichtlich, dass das Lo- gistikgebäude unter dem höchsten, aber über dem mittleren Grundwasser- spiegel zu liegen komme. Das Gebäude tangiere damit den Grundwasser- spiegel in relevanter Weise. Für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung müssten wichtige Gründe vorliegen und eine Gefährdung der Trinkwas- sernutzung müsse ausgeschlossen sein. Letzteres sei hier der Fall, wenn die vorgesehenen Massnahmen eingehalten würden. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn ein begründbarer und nachvollziehbarer Sachzwang für die Errichtung der Anlage bestehe, der stärker gewichtet werde als die Anlie- gen des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung. Die öffent- lichen Interessen müssten durch den Gesuchsteller aufgezeigt und durch die Entscheidbehörde beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin müsse nachweisen, dass sich die Teile der Anlage zwingend unter dem höchsten Grundwasserspiegel befinden müssten und es keine andere Variante gebe, welche die Tangierung des höchsten Grundwasserspiegels ver- meide. Zudem müsse sie aufzeigen, warum das Logistikgebäude zwin- gend in der Zone S3 zu liegen kommen müsse, eine allgemeine Standort- begründung genüge nicht. Diese Grundlagen für die Erteilung einer gewäs- serschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung seien in der Plangenehmigung "nicht ausreichend vorhanden". Es würden weder überwiegende, wichtige Gründe, noch die Standortgebundenheit nachgewiesen. In seiner Eingabe vom 13. Februar 2025 führte das BAFU zudem aus, auf- grund der vorliegenden Akten seien die Einbauten unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels nur punktuell: Sie hätten vernachlässigbare Auswir- kungen auf das Speichervolumen und den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters in der Schutzzone S3. Da das Areal fast vollständig in einer Grundwasserschutzzone liege, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit da- von auszugehen, dass die Einbauten in der Grundwasserschutzzone S3 standortgebunden seien. Das BAFU gehe davon aus, dass die Ausnahme- bewilligung erteilt werden könne, wenn die Entscheidbehörde das Inte- resse an den Anlagen als mindestens gleichwertig mit dem Interesse am Schutz des als Trinkwasser genutzten Grundwassers erachte und die Schutzmassnahmen gemäss Umweltverträglichkeitsbericht umgesetzt
A-5306/2023 Seite 13 würden. In der Plangenehmigung seien jedoch weder die Voraussetzungen für das Erteilen einer Ausnahmebewilligung geprüft noch eine Interessen- abwägung vorgenommen worden. Damit verstosse die Plangenehmigung gegen das Gewässerschutzrecht des Bundes. 6. 6.1 Die Beschwerdeführenden rügen, der Grundwasserschutz sei bereits im Sachplan unzureichend berücksichtigt worden. Da der Projektperimeter des Standorts Burgdorf gemäss Aussagen der Vorinstanz und der Be- schwerdegegnerin keinen Standort für das Logistikgebäude zulasse, an dem dieses ohne Ausnahmebewilligung erstellt werden könne, sei der Standort Burgdorf grundsätzlich ungeeignet für eine Armeelogistikbasis. Dies zeige, dass auch auf Ebene des Sachplans keine Interessenabwä- gung vorgenommen worden sei. Die Beschwerdeführenden machen damit geltend, der Sachplan sei unvoll- ständig und fehlerhaft, weshalb die Anlage nicht hätte bewilligt werden dür- fen. 6.2 6.2.1 Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, dürfen nur mit einer Plangenehmigung des VBS errichtet, geändert oder einem ande- ren militärischen Zweck zugeführt werden. Mit der Plangenehmigung wer- den sämtliche nach Bundesrecht erforderlichen Bewilligungen erteilt. Kan- tonale Bewilligungen und Pläne sind nicht erforderlich. Das kantonale Recht ist zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Lan- desverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt. Die Plangenehmi- gung für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, setzt grundsätzlich einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) voraus (Art. 126 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995, MG, SR 510.10). 6.2.2 Der Sachplan ist für die Behörden verbindlich (Art. 22 Abs. 2 RPV). Eine Festsetzung (in einem Sachplan) bindet die Behörden insoweit, als sich die damit verbundenen Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Festsetzung beurteilen lassen (Art. 22 Abs. 3 RPV). Nicht verbindlich ist der Sachplan für die Gerichte. Sachpläne kön- nen – obwohl sie vom Bundesrat erlassen werden – im Anwendungsfall auf ihre Gesetzes- und Verfassungsmässigkeit geprüft werden. Art. 189 Abs. 4
A-5306/2023 Seite 14 BV schliesst lediglich die direkte, selbständige Anfechtung von Akten des Bundesrates aus, nicht aber ihre vorfrageweise Überprüfung. Auf Be- schwerde von Privaten können die Gerichte die Sachplanfestsetzung frei auf ihre Bundesrechtskonformität prüfen. Dabei ist ein dem Bundesrat zu- stehender Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zu respektieren (BGE 139 II 499 E. 4.1). Wichtige Ermessensentscheide sind von der Sachplanbehörde zu treffen. Solche Entscheide müssen mit der nötigen Klarheit aus der Sachplanfest- setzung hervorgehen. Die Sachplanbehörde hat die Gründe für ihre Ent- scheide in den Erläuterungen zum Sachplan darzulegen (vgl. BGE 128 II 1 E. 3d). 6.2.3 Projektanpassungen während des Plangenehmigungsverfahrens sind der Genehmigungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Diese ordnet bei wesentlichen Anpassungen eine öffentliche Auflage an. Für die Anhö- rung der betroffenen Gemeinden, Kantone und Fachbehörden des Bundes können kürzere Fristen angesetzt werden. Unwesentliche Anpassungen sind den Verfahrensbeteiligten, soweit diese davon betroffen sind, spätes- tens mit der Eröffnung des Plangenehmigungsentscheids anzuzeigen (Art. 21 MPV). Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Sachpläne über- prüft und nötigenfalls gesamthaft überarbeitet und angepasst (Art. 17 Abs. 4 RPV). Veränderte Verhältnisse oder andere gewichtige Gründe kön- nen daher auch ein Abweichen vom Sachplan im Bewilligungsverfahren rechtfertigen (BGE 139 II 499 E. 4.2). 6.3 Am 13. Dezember 2019 verabschiedete der Bundesrat das "Objektblatt 02.502, ALC Thun, Aussenstelle Burgdorf" als Teil des Sachplans Militär. Die Voruntersuchung im Sinne von Art. 8 UVPV wurde mit Bericht vom 18. Dezember 2020 abgeschlossen. Im Rahmen der Aktualisierung des Objektblatts vom 30. September 2022 wurden der Anlagenperimeter (defi- nitiv) festgesetzt und die wichtigsten Infrastrukturen verortet. Zudem erfolg- ten textliche Anpassungen (vgl. Sachplan Militär (SPM), Anpassung Ob- jektblatt ALC Thun, Aussenstelle Burgdorf, Information und Mitwirkung der Bevölkerung vom 6. September 2021, BBl 2021 2021). Im (aktualisierten) Objektblatt wird ausgeführt, für den Ersatz der Aussen- stelle Bern sei die Logistikbasis der Armee auf einen Standort in der Nähe
A-5306/2023 Seite 15 von Bern angewiesen. Aufgrund der geografischen Lage und des Entwick- lungspotentials eigne sich die Aussenstelle Burgdorf für die Übernahme al- ler Funktionen der Aussenstelle in Bern. Zudem seien wichtige Infrastruk- turen zur Bereitstellung und zum Unterhalt von Material und Fahrzeugen am Standort Burgdorf bereits vorhanden. Das Areal liege grösstenteils in einer Grundwasserschutzzone S2/S3. Eine Schutzzonenüberprüfung habe gezeigt, dass die hydrogeologisch bestimmte Schutzzone S2 grösser sei als die bisher ausgeschiedene Schutzzone. Die Grundwasserschutzzone solle daher revidiert werden. Die heute in einer Grundwasserschutzzone liegende Selbstbedienungstankstelle werde ausserhalb der Grundwasser- schutzzonen neu erstellt. Der Erläuterungsbericht zur ersten Objektblatt- serie vom 13. Dezember 2019 führt ergänzend aus, die Gewässerschutz- zone werde im Rahmen des Ausbauprojekts respektive im militärischen Plangenehmigungsverfahren berücksichtigt werden (S. 6). 6.4 Es ist unbestritten, dass sich der vorgesehene Ausbau der Aussen- stelle Burgdorf erheblich auf Raum und Umwelt auswirkt, weshalb er einen Sachplan nach dem Raumplanungsgesetz voraussetzt. Aus dem Objektblatt des Sachplans Militär ergibt sich, dass der Bundesrat als Sachplanbehörde entschied, als Ersatz für die Aussenstelle Bern den Standort Burgdorf als Aussenstelle des Armeelogistikcenters Thun auszu- bauen. Er begründete dies mit der geografischen Lage, dem Entwicklungs- potential und der bereits bestehenden Infrastruktur an diesem Standort. Dem Bundesrat war damit bekannt, dass das Areal grösstenteils in einer Grundwasserschutzzone liegt. Die beiden sich gegenüberstehenden Inte- ressen des Militärs und des Grundwasserschutzes werden mithin im Ob- jektblatt genannt. Dem Erläuterungsbericht kann zudem entnommen wer- den, dass sich der Bundesrat mit der Abwägung zwischen den beiden In- teressen befasste, indem er festlegte, der Gewässerschutz sei soweit mög- lich zu berücksichtigen. Aus dem Umstand, dass der Bundesrat in Kenntnis der Grundwasserschutzzone entschied, die Aussenstelle Burgdorf zu er- weitern, kann geschlossen werden, dass er die Interessen des Militärs hier höher gewichtete und diesen soweit notwendig den Vorzug gegenüber dem Gewässerschutz gab. Damit liegt eine stufengerechte Auseinander- setzung mit den auf dem Spiel stehenden Interessen vor (vgl. Art. 15 Abs. 3 RPV) und eine Entscheidung des Bundesrates, die im Rahmen von dessen Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu akzeptieren ist. Darüber hinaus begründete die Beschwerdegegnerin die Standortwahl im Bericht "Standortbegründung" (CSD Ingenieure, 2. April 2020;
A-5306/2023 Seite 16 Auflagedossier vom 31. Juli 2021, 1.1 Teilprojekt zum Militärischen Plan- genehmigungsverfahren: Ausbau Aussenstelle, Anhang 15). Darin werden die Vorteile des Standorts Burgdorf ausführlich dargelegt und alternative Standorte evaluiert (und verworfen). Dieses Dokument befindet sich, ent- gegen der Rüge der Beschwerdeführenden, in den Gesuchsunterlagen der Vorinstanz. 6.5 6.5.1 Bezüglich des Verfahrens, das zum Erlass des Sachplans führte, bringen die Beschwerdeführenden vor, Art. 6 Abs. 2 und Abs. 4 der Verord- nung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen vom 13. Dezember 1999 (MPV, SR 510.51) seien nicht eingehal- ten worden. 6.5.2 Die Festsetzung eines Vorhabens im Sachplan Militär hat grundsätz- lich vor Einreichung des Plangenehmigungsgesuchs zu erfolgen (Art. 6 Abs. 2 MPV). Bei Sachplanvorhaben, für die gleichzeitig eine Umweltver- träglichkeitsprüfung durchgeführt wird, ist das Sachplanverfahren grund- sätzlich erst nach dem Vorliegen der Voruntersuchungsergebnisse gemäss Art. 8 UVPV einzuleiten (Art. 6 Abs. 4 MPV). Der Gesuchsteller erarbeitet eine Voruntersuchung, die aufzeigt, welche Auswirkungen der Anlage die Umwelt voraussichtlich belasten können (Art. 8 Abs. 1 Bst. a UVPV). 6.5.3 Die grundsätzliche Festsetzung des Ausbaus der Aussenstelle Burg- dorf erfolgte mit der Verabschiedung des entsprechenden Objektblatts am 13. September 2019 und damit vor Einreichung des Plangenehmigungs- gesuchs am 31. Juli 2021. Dass im Nachhinein durch die Aktualisierung des Objektblatts noch gewisse Anpassungen vorgenommen wurden, ist nicht zu beanstanden, zumal den Behörden in dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht («grundsätzlich»). Erst mit der Aktualisierung des Objektblatts am 30. September 2022 wurde der Anlagenperimeter definitiv festgesetzt und die wichtigsten Infrastruktu- ren verortet. Die umweltrechtliche Voruntersuchung war vor diesem Zeit- punkt abgeschlossen (18. Dezember 2020). Damit wurde auch Art. 6 Abs. 4 MPV Genüge getan, welcher der Vorinstanz diesbezüglich ebenfalls einen gewissen Spielraum einräumt («grundsätzlich»). Hinzuzufügen ist, dass auch die Nichteinhaltung einer Verfahrensbestim- mung der MPV nicht ohne Weiteres zur Aufhebung der Plangenehmigung
A-5306/2023 Seite 17 führen würde, solange daraus – wie hier – kein fehlerhafter Sachplan re- sultiert. 6.6 Nach dem Gesagten liegt als Grundlage für die hier zu beurteilende Plangenehmigung ein vollständiger Sachplan und damit keine Verletzung von Art. 126 Abs. 4 MG vor. Seit Verabschiedung des Sachplans haben sich zudem keine veränderten Verhältnisse oder andere gewichtige Gründe ergeben, die eine Anpassung des Sachplans oder ein Abweichen vom Sachplan im Bewilligungsverfahren rechtfertigen würden. Das Plan- genehmigungsgesuch bezieht sich auf die im Sachplan aufgeführten Infra- struktur-Anlagen und diese befinden sich innerhalb des im Sachplan fest- gelegten Anlagenperimeters; das Gesuch hält sich mithin an die Festlegun- gen des Sachplans. 7. 7.1 Es ist zu beurteilen, ob für die Erstellung des Logistikgebäudes eine Ausnahmebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV not- wendig ist. Es ist unbestritten, dass das geplante Logistikgebäude in der Grundwas- serschutzzone S3 zu liegen kommt und den höchsten Grundwasserspiegel unterschreitet, nicht jedoch den mittleren. Entscheidend ist deshalb die Frage, ob die Einbauten, die einzig den höchsten Grundwasserspiegel un- terschreiten, verboten sind und deshalb eine Ausnahmebewilligung benö- tigen. 7.2 Die Kantone scheiden Schutzzonen für die im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungsanlagen aus (Art. 20 Abs. 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991, GSchG, SR 814.20). Speichervolumen und Durchfluss nutzbarer Grund- wasservorkommen dürfen durch Einbauten nicht wesentlich und dauernd verringert werden (Art. 43 Abs. 4 GSchG). Art. 43 Abs. 4 GSchG bezweckt die langfristige Erhaltung von nutzbaren, d.h. vor allem der Trinkwasserversorgung dienenden Grundwasservorkom- men. Zu diesem Zweck sind Speichervolumen und Durchfluss vor quanti- tativen Einbussen zu schützen (ALEXANDER RUCH, in: Hettich/Jansen/No- rer [Hrsg.], Kommentar zum Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbau- gesetz, Art. 43 Rz. 16). Der Anhang 4 GSchV konkretisiert Art. 43 Abs. 4 GSchG gestützt auf Art. 29 und 31 GSchV.
A-5306/2023 Seite 18 Die Kantone scheiden zum Schutz der im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassungen und -anreicherungen die in Anhang 4 Ziff. 12 um- schriebenen Grundwasserschutzzonen aus (Art. 29 Abs. 2 GSchV). Grundwasserschutzzonen werden eingeteilt in den Fassungsbereich (Zone S1), die engere Schutzzone (Zone S2) und die weitere Schutzzone (Zone S3; Ziff. 12 Anhang 4 GSchV). Die Zone S3 soll gewährleisten, dass bei unmittelbar drohenden Gefahren (z.B. Unfällen mit Stoffen, die Wasser verunreinigen können) ausreichend Zeit und Raum für die erforderlichen Massnahmen zur Verfügung stehen (Ziff. 124 Abs. 1 Anhang 4 GSchV). In der Zone S3 sind Einbauten nicht zulässig, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern; die Be- hörde kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten, wenn eine Ge- fährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann (Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV). 7.3 Gemäss der "Wegleitung Grundwasserschutz" von 2004 des damali- gen BUWAL (heute BAFU) sind in der Zone S3 keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel erlaubt (S. 61). Die "Wegleitung Grundwasserschutz" ist eine Verwaltungsverordnung. Verwaltungsverordnungen sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwendbaren Rechtsbestimmungen. Sie verpflich- ten grundsätzlich nicht Bürger und Unternehmen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, sondern beinhalten Vorgaben über das verwaltungsin- terne Verhalten und dienen der einheitlichen, rechtsgleichen und sachrich- tigen Verwaltungspraxis. Zu ihrem Erlass bedarf es keiner förmlichen ge- setzlichen Ermächtigung und keiner Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (vgl. BGE 121 II 473 E. 2b und BVGE 2010/33 E. 3.3.1). Für Gerichte sind Verwaltungsverordnungen nicht verbindlich. Sie berück- sichtigen diese bei ihrer Entscheidung jedoch, sofern sie eine dem Einzel- fall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren ge- setzlichen Bestimmungen zulassen (vgl. BGE 142 II 182 E. 2.3.3 und 121 II 473 E. 2b; BVGE 2010/33 E. 3.3.1). 7.4 7.4.1 Zu prüfen ist, ob die Vorgabe der Wegleitung, dass in der Zone S3 keine Einbauten unter den höchsten Grundwasserspiegel erlaubt sind, mit den rechtlichen Grundlagen konform ist.
A-5306/2023 Seite 19 7.4.2 Die Beschwerdegegnerin argumentiert, die Gewässerschutzverord- nung gehe offensichtlich davon aus, dass Einbauten oberhalb des mittleren Grundwasserspiegels kaum einen relevanten Einfluss auf die Durchfluss- kapazität hätten. Dies ergebe sich daraus, dass solche Einbauten im Ge- wässerschutzbereich A u gemäss Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV keine Ausnahmebewilligung benötigten. Das Gleiche müsse auch für Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV bezüglich Grundwasserschutzzonen gel- ten, da beide Bestimmungen Art. 43 Abs. 4 GSchG konkretisierten. Des- halb sei die Vorgabe der Wegleitung Grundwasserschutz nicht gesetzes- konform. 7.4.3 Die Beschwerdegegnerin übersieht bei ihrer Argumentation, dass die strengere Praxis für Ausnahmebewilligungen gemäss Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV im Vergleich zu Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV auf einem sachlichen Grund beruht: Die Gewässerschutzbereiche und die Grundwasserschutzzonen überlagern sich teilweise. Der Gewässerschutz- bereich A u umfasst eine grössere Fläche, nämlich die gesamten nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu deren Schutz notwendigen Randge- biete (Ziff. 111 Abs. 1 Anhang 4 GSchV). Die Grundwasserschutzzone S3 ist demgegenüber ein Teilbereich des Gewässerschutzbereichs A u und da- mit
enger gefasst. Die Bestimmungen der Gewässerschutzbereiche A u gel- ten entsprechend auch in der Grundwasserschutzzone S3. Die Grundwas- serbestimmungen werden mit zunehmender Annäherung an eine Fassung in der Regel strenger (BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 30). Die Grundwasserschutzzone S3 umfasst eine engere Zone von lediglich ca. 200 Meter rund um die Stelle der Wasserentnahme, in der zum Schutze des Grundwassers zusätzliche, strengere Schutzbestimmungen notwendig sind. Diese stellen auch die Qualität des Grundwassers sicher, weshalb Art. 31 Abs. 2 Bst. a GSchV ebenso wie Ziff. 124 Abs. 1 Anhang 4 GSchV den Schutz vor Verunreinigungen des Wassers ansprechen (vgl. auch Art. 6 Abs. 1 GSchG und BUWAL, Wegleitung Grundwasserschutz, S. 40). Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV stellt insofern sicher, dass in der Zone S3 der Kontakt des Grundwassers mit Bauwerken ausgeschlossen ist, damit kein Zement ausgewaschen wird und keine wassergefährdenden Stoffe in das Grundwasser gelangen. Damit dieser Zweck erfüllt werden kann, wird in dieser engeren Zone nicht auf den mittleren, sondern auf den höchsten Grundwasserspiegel abgestellt. Dass in dieser Zone zur Errei- chung dieses Zwecks schon für Einbauten, die (nur) den höchsten Grund- wasserspiegel tangieren, eine Ausnahmebewilligung verlangt wird, ist des- halb sachlich nachvollziehbar und dient der langfristigen Erhaltung von nutzbaren Grundwasservorkommen im Sinne von Art. 43 Abs. 4 GSchG.
A-5306/2023 Seite 20 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV widerspricht damit nicht dem Ge- setzesrecht und erlaubt eine einheitliche, rechtsgleiche und sachrichtige Verwaltungspraxis. 7.4.4 Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV ist damit in Übereinstimmung mit der Wegleitung Grundwasserschutz so auszulegen, dass Einbauten grundsätzlich nicht zulässig sind, die unter dem höchsten Grundwasser- spiegel liegen. 7.5 Da das Logistikgebäude den höchsten Grundwasserspiegel tangiert, ist dafür eine Ausnahmebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV notwendig. 8. 8.1 Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin beantragen – Letztere eventualiter – die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäss Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV im Beschwerdeverfahren. Die Beschwer- deführenden bringen demgegenüber vor, die Erteilung dieser Ausnahme- bewilligung erst im Beschwerdeverfahren sei nicht möglich. Zu prüfen ist deshalb vorab, ob es möglich ist, eine Ausnahmebewilligung im Beschwerdeverfahren zu erteilen. 8.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung eine Ausnahme- bewilligung gemäss Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV nicht für not- wendig. Sie führte dazu aus, der höchste Grundwasserspiegel werde nicht tangiert. Im nächsten Absatz nahm sie jedoch auf den mittleren Grundwas- serspiegel Bezug. Damit bleibt unklar, ob die Vorinstanz (fälschlicherweise) der Meinung war, der höchste Grundwasserspiegel sei hier nicht tangiert, oder ob sie (fälschlicherweise) davon ausging, entscheidend sei der mitt- lere Grundwasserspiegel. Auf jeden Fall erteilte sie in der angefochtenen Verfügung bewusst keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV. 8.3 8.3.1 Die Beschwerdeführenden rügen, die Ausnahmebewilligung sei im Plangenehmigungsverfahren nicht ordnungsgemäss publiziert worden, weshalb sie nicht nachträglich im Beschwerdeverfahren erteilt werden könne. Die Publikationspflicht sei Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör, da ansonsten potentiell beschwerdeberechtigte Personen von der
A-5306/2023 Seite 21 Beschwerdeführung abgehalten würden. Dieser Mangel könne nicht nach- träglich geheilt werden. Die Vorinstanz führt dazu aus, bis zur Publikation der Vollzugshilfe "Anfor- derungen an die Publikation von Projekten, die dem Verbandsbeschwer- derecht unterliegen" des BAFU sei es Praxis der Leitbehörden des Bundes gewesen, bei der Publikation von Plangenehmigungsgesuchen keinen Ka- talog der beantragten Ausnahmebewilligungen aufzuführen; sie belegt dies mit Publikationsgesuchen verschiedener Leitbehörden aus den Jahren 2022 und 2023. Das BAFU habe die neue Vollzugshilfe im Dezember 2021 publiziert, weshalb sie sich bei der Publikation des hier zu beurteilenden Plangenehmigungsgesuchs noch nicht habe daran halten können. 8.3.2 Das Plangenehmigungsgesuch wurde am 27. August 2021 im Bun- desblatt publiziert (BBl 2021 1959). Unter dem Titel "Gesuchsunterlagen" wurde auf den Umweltverträglichkeitsbericht vom 31. Juli 2021 (im Folgen- den: UVB) verwiesen. In diesem Umweltverträglichkeitsbericht ist in Ziff. 2.2 ausgeführt, dass eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewil- ligung "für Einbauten in der Schutzzone S3 nach GSchV Anhang 4 Ziff. 221 Abs. b" notwendig sei (richtig: Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV). 8.3.3 Art. 55a Abs. 2 USG sieht vor, dass Gesuche über die Planung, Er- richtung oder Änderung von Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeits- prüfung erforderlich ist, veröffentlicht werden. Eine analoge Bestimmung enthält Art. 12b Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimat- schutz vom 1. Juli 1966 (NHG, SR 451). Der Inhalt der Publikation soll so ausgestaltet sein, dass die Umweltschutzorganisationen erkennen können, ob sie gegen das Projekt beschwerdeberechtigt sind, und die Triage vor- nehmen können, ob sie Einblick in das Gesuchsdossier nehmen wollen (vgl. BAFU, Vollzugshilfe "Anforderungen an die Publikation von Projekten, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen", 2021, S. 12). Das BAFU hält in seiner Vollzugshilfe "Anforderungen an die Publikation von Projek- ten, die dem Verbandsbeschwerderecht unterliegen" zudem fest, dass die Projektpublikation "Hinweise auf die für das Projekt wesentlichen Bewilli- gungen" beinhalten soll (S. 12). 8.3.4 Gemäss Webseite des BAFU wurde die Vollzugshilfe am 29. Novem- ber 2021 auf der Webseite des BAFU aufgeschaltet. Das hier relevante Plangenehmigungsgesuch wurde am 27. August 2021 im Bundesblatt pu- bliziert, mithin drei Monate vor der Publikation der neuen Vollzugshilfe des BAFU. Der Vorinstanz kann deshalb nicht vorgeworfen werden, dass sie
A-5306/2023 Seite 22 sich bei der Publikation an die damals noch gängige Publikationspraxis hielt und nicht an die späteren Empfehlungen des BAFU, die erst im No- vember publiziert wurden. Die ersuchten Ausnahmebewilligungen waren im Umweltverträglichkeitsbericht aufgelistet und damit für alle interessier- ten Parteien ersichtlich. Das BAFU betrachtete die Publikation des Ge- suchs durch die Vorinstanz in seiner Stellungnahme vom 2. September 2024 (bezüglich der Thematik des Waldabstandes, die sich analog präsen- tiert) denn auch als ausreichend: Von einer fehlenden Publikation im Bau- gesuch sei nicht auszugehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass Pro Natura Einsprache gegen das Projekt erhob, was zeigt, dass zumin- dest ein Umweltverband auf das Projekt aufmerksam wurde. Zudem rügten weder die Beschwerdeführenden noch Pro Natura in ihren Einsprachen die Publikationspraxis der Vorinstanz. Unter diesen Umständen ist die Publi- kation der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Eine Verletzung des An- spruchs auf rechtliches Gehör liegt ebenfalls nicht vor, weshalb offenblei- ben kann, ob die Beschwerdeführenden diesbezüglich überhaupt be- schwerdeberechtigt sind. 8.3.5 Die Vorinstanz hat damit nicht gegen die Anforderungen an die Pub- likation von Ausnahmebewilligungen verstossen. Nicht geprüft werden muss deshalb, ob eine Verletzung dieser Vorgaben überhaupt dazu führen würde, dass die Ausnahmebewilligung (im Beschwerdeverfahren) nicht er- teilt werden könnte. Einer Erteilung der Ausnahmebewilligung im Be- schwerdeverfahren steht insoweit nichts entgegen. 8.4 Das Thema Ausnahmebewilligung war wie dargelegt im Plangenehmi- gungsgesuch enthalten und die Vorinstanz setzte sich in der angefochte- nen Verfügung damit auseinander. Sie war Gegenstand des vorinstanzli- chen Verfahrens. Die Vorinstanz kam dabei (zu Unrecht) zum Schluss, eine Bewilligung sei nicht notwendig. Auch wenn sie das Gesuch deshalb weder guthiess noch explizit abwies, kann die Erteilung der Ausnahmebewilligung im Beschwerdeverfahren Streitgegenstand sein, wenn die Parteien – wie hier – diesbezüglich Anträge stellen. 8.5 Schliesslich ist festzuhalten, dass sich alle Verfahrensbeteiligten im Be- schwerdeverfahren zur Frage der Erteilung einer Ausnahmebewilligung hinreichend äussern konnten: Die Vorinstanz und die Beschwerdegegnerin haben ausführliche Stellungnahmen mit umfassenden Interessenabwä- gungen eingereicht und die Beschwerdeführenden haben mehrmals ihre Position dargelegt. Auch das BAFU als Fachbehörde und der betroffene Kanton haben sich geäussert. Der relevante Sachverhalt ist zudem erstellt.
A-5306/2023 Seite 23 Dass die Beschwerdegegnerin die Beweislast für die Erfüllung der gewäs- serschutzrechtlichen Anforderungen trägt, ändert daran nichts (Art. 32 Abs. 3 GSchV; vgl. Urteil des BGer 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E. 4.2.1). Die Frage der Ausnahmebewilligung ist damit entscheidreif und das Bundesverwaltungsgericht verfügt diesbezüglich über volle Kognition. Auch ein unsachgemässer Eingriff in das Ermessen der Vorinstanz ist aus- geschlossen, da sich diese ausführlich vernehmen liess und der Erteilung der Ausnahmebewilligung zustimmt. Zudem spricht das Beschleunigungs- gebot dafür, die Ausnahmebewilligung – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – im Beschwerdeverfahren zu erteilen: Die Plangenehmigung datiert vom August 2023 und eine Kassation würde das Verfahren stark in die Länge ziehen. Aus prozessökonomischen Gründen wäre es nicht sinnvoll, die Plangenehmigung aufzuheben und an die Vorinstanz allein wegen der Prüfung der Erteilung der Ausnahmebewilligung zurückzuweisen. 8.6 Die Frage einer Ausnahmebewilligung ist damit vorliegend Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, alle Verfahrensbeteiligten haben sich dazu ge- äussert und der Sachverhalt ist erstellt. 9. 9.1 Zu prüfen ist deshalb weiter, ob die Voraussetzungen für eine Ausnah- mebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV für diejenigen Anlagenteile, welche unter den höchsten Grundwasserspiegel reichen, er- füllt sind. 9.2 Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV ist, dass eine Gefährdung der Trinkwassernutzung ausgeschlossen werden kann und wichtige Gründe für eine Ausnahme vorliegen. 9.3 Es ist unbestritten, dass eine Gefährdung der Trinkwassernutzung hier ausgeschlossen werden kann, wenn die vorgesehenen Massnahmen und die in der Plangenehmigung gutgeheissenen Anträge 5 bis 34 eingehalten werden. 9.4 9.4.1 Umstritten ist jedoch, ob "wichtige Gründe" für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung vorliegen.
A-5306/2023 Seite 24 9.4.2 Das BAFU beruft sich bezüglich der «wichtigen Gründe» auf die Wegleitung Grundwasserschutz des ehemaligen BUWAL. Diese konkreti- siert die "wichtigen Gründe" für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 222 Abs. 1 Bst. a Anhang 4 GSchV wie folgt (S. 59; vgl. Urteil des BGer 1C_456/2016 vom 30. Mai 2017 E. 2.7): Es müsse ein begründbarer und nachvollziehbarer Sachzwang für die Errichtung der Anlage bestehen; dieser Sachzwang müsse stärker gewichtet werden als die Anliegen des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversorgung. Das Bundesrecht gewichte die Anliegen des Grundwasserschutzes sehr stark. Eigentlich er- füllten die genannten Bedingungen nur unverzichtbare Anlagen oder Teile von Anlagen, welche aufgrund geologischer oder topographischer Standor- teigenschaften oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit (beispiels- weise standortgebundene Lawinenverbauungen) zwingend in der Schutz- zone liegen müssten. Wirtschaftliche Gründe oder Nutzungsinteressen würden keine Ausnahmen rechtfertigen. Da die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung im hier anwendbaren Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV gleich formuliert sind wie in Ziff. 222 Abs. 1 Bst. a Anhang 4 GSchV, können die genannten Ausführungen des BUWAL grundsätzlich auch auf die hier in Frage stehen- den Einbauten in einer Zone S3 angewendet werden. Bei der Interessen- abwägung ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zone S3 im Vergleich zur Zone S2 ein Gebiet mit grösserer Entfernung von der Trinkwasserfas- sung betrifft, weshalb das Interesse am Grundwasserschutz weniger stark wiegt. Zu prüfen ist hier damit, ob ein begründbarer und nachvollziehbarer Sach- zwang für die Einbauten, die den Grundwasserspiegel tangieren, besteht, und ob das hinter dem Sachzwang stehende Interesse höher zu gewichten ist als die Anliegen des Grundwasserschutzes und der Trinkwasserversor- gung. Der Begriff der Standortgebundenheit nach Art. 24 Bst. a RPG ist hier demgegenüber nicht (direkt) anwendbar, da nicht die Zonenkonformi- tät der Anlage in Frage steht (die geplanten Anlagen werden mit der Plan- genehmigung zonenkonform; vgl. BGE 133 II 181 E. 5.2.2). 9.4.3 Der Anlagenperimeter der Aussenstelle Burgdorf ist für den geplan- ten Ausbau in drei Himmelsrichtungen begrenzt: Im Norden des Perimeters liegt die Grundwasserschutzzone S2, in der das Erstellen von Anlagen grundsätzlich verboten ist (Ziff. 222 Abs. 1 Bst. a Anhang 4 GSchV). Die Grundwasserschutzzone S2 muss aufgrund der neusten Erkenntnisse zu- dem ausgedehnt werden (vgl. E. 6.3). Diese revidierte Gewässerschutz-
A-5306/2023 Seite 25 zone S2 liegt dem vorliegenden Projekt bereits zugrunde (vgl. UVB, S. 38 ff.), obwohl sie noch nicht umgesetzt wurde. Im Osten wird das Ge- biet durch eine Felskante begrenzt und im Westen durch die Emme. Platz für einen Ausbau respektive für die Erstellung des Logistikgebäudes be- steht damit nur im Süden des bisher bereits militärisch genutzten Gebietes. Dieser Teil des Perimeters befindet sich mit Ausnahme des südlichsten Zip- fels vollständig in der Grundwasserschutzzone S2. Eine Erweiterung des Perimeters nach Süden ist aufgrund der Eigentumsverhältnisse nicht mög- lich. Auf dem (kleinen) südlichsten Teilgebiet des Perimeters, das aus- serhalb der Grundwasserschutzzone S2 liegt, ist die neue Tankstelle vor- gesehen, da diese ausserhalb der Grundwasserschutzzone erstellt werden muss (vgl. E. 11.4). Eine Erstellung der weiteren geplanten Gebäude – ins- besondere des Logistikgebäudes – ausserhalb der Grundwasserschutz- zone S3 ist damit nicht möglich. Dieser Beurteilung widerspricht auch das BAFU nicht, wenn es ausführt, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Einbauten in der Grundwasserschutzzone S3 stand- ortgebunden seien. 9.4.4 Den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – die unwidersprochen geblieben sind – ist zu entnehmen, dass der Standort des Logistikgebäu- des innerhalb der Grundwasserschutzzone S3 so gewählt wurde, dass der Grundwasserspiegel so wenig wie möglich tangiert wird. Deshalb wurde auf eine Verschiebung des Gebäudes nach Süden verzichtet, da damit auf- grund des Flurabstands (Höhenunterschied zwischen der Geländeoberflä- che und der Grundwasseroberfläche) der Grundwasserspiegel tendenziell stärker tangiert worden wäre. Eine Verschiebung nach Norden hätte das Gebäude hingegen näher an die Grundwasserschutzzone S2 und die Was- serfassung herangerückt, was sich ebenfalls negativ auf den Grundwas- serschutz ausgewirkt hätte. Aus Sicht des Grundwasserschutzes sei des- halb keine bessere Positionierung des Logistikgebäudes innerhalb des Pe- rimeters möglich. Gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegnerin wird der höchste Grundwasserspiegel im Projekt von folgenden Anlageteilen des Logistik- zentrums tangiert: dem Fundament des Gebäudes, dem Löschwasserrück- haltebecken, der Abwasseraufbereitungsanlage für die Waschanlage, der Grube für die Prüfung militärischer Fahrzeuge und der Liftunterfahrt. Ver- zichtet wurde demgegenüber auf die ursprünglich geplante Holzschnitzel- anlage, die bis unterhalb des mittleren Grundwasserspiegels gereicht hätte.
A-5306/2023 Seite 26 Bezüglich Fundament des Logistikgebäudes ist den Ausführungen der Be- schwerdegegnerin zu entnehmen, dass das Gebäude dank seines niedri- gen, in die Fläche ausgebreiteten Gebäudevolumens den Grundwasser- spiegel nur minimal treffen wird. Das Logistikgebäude wurde zudem so ge- plant, dass der Grundwasserspiegel so wenig wie möglich tangiert wird. So betrifft die geplante Flachfundation das Grundwasser weniger als eine Pfahlfundation. Darüber hinaus wurde im Laufe des Plangenehmigungs- verfahrens die ursprünglich vorgesehene Flachfundation mit Einzelfunda- menten durch eine Flachfundation mit Streifenfundamenten ersetzt, da diese den Grundwasserspiegel noch einmal weniger beeinträchtigt. Das Löschwasserrückhaltebecken ist im Gebäude unter der Rampe vorge- sehen. Mit dem Becken soll im Brandfall eine Ausbreitung von Löschwas- ser verhindert werden, das mit Benzin, Diesel, Öl etc. verunreinigt sein kann. Das Aufstellen oberirdischer Tanks anstelle des unterirdischen Be- ckens würde den Einbau von Pumpen mit Dieselmotoren bedingen. Bei einem Ausfall der Pumpen im Ereignisfall könnte sich das verunreinigte Löschwasser ausbreiten, was für die Umwelt und konkret für das Grund- wasser ein Risiko darstellen würde. Ähnliches gilt für die Abwasseraufbe- reitungsanlage, in der das Wasser für die Wiederverwendung aufbereitet wird: Auch hier wären bei einer Höherlegung Pumpen notwendig, was die Sicherheit vermindern würde. Die Prüfgrube soll unter den ebenerdig einbetonierten Bodenplatten der Prüfanlage zu liegen kommen. Bei einer Erhebung der Prüfanlage müssten die Militärfahrzeuge eine 17 Meter lange Rampe benutzen, was das Risiko für Unfälle erhöhen und mehr Platz erfordern würde. Das Gleiche gilt für die drei Warenlifte, die ebenerdig befahren werden könnten und die unter anderem aus Sicherheitsgründen eine Unterfahrt bräuchten. Auch hier würde eine Anhebung des Liftschachts mit einer Rampe das Unfallrisiko und die Folgen eines Unfalls erhöhen. Schliesslich würde auch die Anhebung des ganzen Gebäudes um 1.5 Me- ter den Grundwasserschutz nicht verbessern, da sich die dafür notwendi- gen Aufschüttungen aufgrund des zusätzlichen Gewichts negativ auf die Durchflusskapazität auswirken würden. Zudem würde der höchste Grund- wasserspiegel trotzdem tangiert, weil für die Gewährleistung der Statik durch das Fundament die oberste Bodenschicht entfernt werden müsste. Diese Ausführungen zeigen, dass die geplanten Anlagenteile, die auch nach den vorgenommenen Optimierungen (insbesondere Verzicht auf die
A-5306/2023 Seite 27 Holzschnitzelanlage und Optimierung der Fundamente) unter den höchs- ten Grundwasserspiegel reichen, notwendig sind. Die Beschwerdegegne- rin hat das geplante Logistikgebäude zudem im Hinblick auf den Grund- wasserschutz soweit möglich optimiert; weitere Verbesserungen für den Grundwasserschutz wären nur durch erhebliche Abstriche bei der Funktio- nalität und der Sicherheit möglich. Es besteht damit ein begründbarer und nachvollziehbarer Sachzwang für die Tangierung des höchsten Grundwas- serspiegels durch die genannten Anlagenteile im geplanten Ausmass. 9.4.5 Die Interessen des Grundwasserschutzes sind grundsätzlich hoch zu gewichten und der Zweck des Schutzes besonders gefährdeter Gewässer legt eine zurückhaltende Anwendung der Ausnahmebestimmung nahe (vgl. Urteil des BGer 1C_460/2020 vom 30. März 2021 E. 4.2.3). In Frage stehen hier immerhin "nur" Einbauten in eine Schutzzone S3, also in die weiteste Schutzzone, die eine (erste) Pufferzone um die engeren Zonen S1 und S2 bildet. Die Durchflusskapazität des Grundwasserleiters wird ge- mäss den Aussagen der Beschwerdegegnerin mit den genannten Einbau- ten nur minimal beeinträchtigt. Diese Ansicht äussert auch das BAFU in seiner letzten Eingabe an das Gericht: Es führt darin aus, die Einbauten unterhalb des höchsten Grundwasserspiegels seien nur punktuell und hät- ten nur vernachlässigbare Auswirkungen auf das Speichervolumen und den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters. Die diesbezüglichen Unklarheiten des Kantons Bern sind damit ausgeräumt. Auch der Kanton Bern bezeichnet das Vorhaben für den Bereich Grundwasser in seinem Bericht vom 14. Februar 2022 als "umweltverträglich". Insgesamt ist damit davon auszugehen, dass die Einbauten unterhalb des höchsten Grund- wasserspiegels nur geringe Auswirkungen auf das Grundwasser haben. Dem gegenüber stehen die militärischen Interessen, die für den Ausbau des Armeelogistikcenters Burgdorf sprechen. Die Aussenstelle Burgdorf ist ein Nachschublager für Material und Fahrzeuge. Im Falle einer militäri- schen oder humanitären Krise muss die Aussenstelle den raschen Um- schlag erheblicher Mengen Güter ermöglichen. Um eine schnelle Ausrüs- tung sicherzustellen, bedingen die geforderte schnelle Einsatzbereitschaft und der hohe Mobilisierungsgrad einer vollausgerüsteten Armee, dass das Material für die Verbände in den Armeelogistikcenter und ihren Aussenstel- len reserviert für die bezeichneten Truppenkörper eingelagert wird. Die Ar- mee verfügt über fünf Armeelogistikcenter mit jeweils mehreren Aussen- stellen, die sich in der weiteren Umgebung der Hauptstandorte befinden. Die Verteilung der Armeelogistikcenter und ihrer Aussenstellen soll die Ver- sorgung des ganzen Landes gewährleisten. Burgdorf ist eine Aussenstelle
A-5306/2023 Seite 28 des Armeelogistikcenters Thun. Nach der Schliessung der Aussenstelle Bern, die ebenfalls zum Armeelogistikcenter Thun gehörte, soll die Aussen- stelle Burgdorf die Aufgaben der Aussenstelle Bern übernehmen und den ganzen Raum Bern abdecken. Für die Einlagerung des vollständigen Ma- terials inklusive Fahrzeuge sind zusätzliche Kapazitäten in der Aussen- stelle Burgdorf notwendig. Diesem Zweck dient der hier zu beurteilende Ausbau. Im Mittelpunkt steht dabei das neue Logistikgebäude, das 2'000 Fahrzeuge und 6'000 Materialpaletten aufnehmen soll. Es besteht damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Errichtung eines funkti- onierenden Logistikgebäudes als Teil der Aussenstelle Burgdorf. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass der Kanton Bern die Voraussetzun- gen für eine Ausnahmebewilligung als erfüllt ansieht (Bericht vom 14. Au- gust 2024). In seiner Beurteilung der Umweltverträglichkeit vom 14. Feb- ruar 2022 stellte der Kanton im Zusammenhang mit den Neuanlagen in der Grundwasserschutzzone zudem ausdrücklich fest, "das öffentliche bzw. übergeordnete Interesse an der Anlage" sei aufgezeigt. Das BAFU als Fachbehörde des Bundes führte im Beschwerdeverfahren zwar aus, die Plangenehmigung verstosse gegen das Gewässerschutzrecht des Bun- des, da darin weder die Voraussetzungen für das Erteilen einer Ausnah- mebewilligung geprüft noch eine Interessenabwägung vorgenommen wor- den sei. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben im Beschwer- deverfahren in ihren Eingaben vom 14. November 2024 und vom 7. April 2025 jedoch ausführliche Interessenabwägungen vorgelegt. Mit diesen Ausführungen setzt sich das BAFU nicht konkret auseinander: Es äussert sich weder substantiell zur Prüfung der Voraussetzungen der Erteilung der Ausnahmebewilligung im vorliegenden Fall noch legte es dar, wie die Inte- ressenabwägung seiner Meinung nach auszufallen hätte. Es ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz die vom BAFU geforderte Interessenab- wägung im Beschwerdeverfahren nachholte und das BAFU das Resultat dieser Abwägung nicht in Frage stellt. Insgesamt überwiegt unter den gegebenen Umständen das militärische öf- fentliche Interesse am Ausbau der Aussenstelle Burgdorf die hier auf dem Spiel stehenden Interessen des Grundwasserschutzes: Dank den vorge- nommenen Optimierungen fallen die Unterschreitungen des höchsten Grundwasserspiegels gering aus, eine aus Sicht des Grundwasserschut- zes bessere Positionierung insbesondere des Logistikgebäudes ist nicht möglich und die militärischen Interessen sprechen nachvollziehbar für den Standort Burgdorf. Damit liegt ein wichtiger Grund für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV vor.
A-5306/2023 Seite 29 9.5 Es liegen schliesslich auch keine Hinweise dafür vor, dass die Vor- instanz im Rahmen des Plangenehmigungsgesuchs Projektanpassungen nicht ordnungsgemäss im Sinne von Art. 21 MPV angezeigt hätte. Die vor- genommenen Änderungen (Verzicht auf die Holzschnitzelanlage und Opti- mierung der Fundamente) können insofern als «unwesentlich» im Sinne von Art. 21 Abs. 3 MPV angesehen werden, als sie die Situation des Grundwasserschutzes unbestrittenermassen verbessern. Zudem wurde der Kanton Bern zumindest inoffiziell bereits vor Eröffnung der Plangeneh- migung über die Optimierungen informiert (vgl. Stellungnahme des Kan- tons Bern vom 13. Januar 2025). 9.6 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV für diejenigen Anlagenteile, die unter den höchsten Grundwasserspiegel rei- chen, erfüllt. Die Bewilligung ist deshalb zu erteilen. Dem Umstand, dass die Vorinstanz diese Ausnahmebewilligung in der Plangenehmigung nicht erteilte, ist bei der Kostenauferlegung Rechnung zu tragen. 10. 10.1 Im Bereich Gewässerschutzrecht bringen die Beschwerdeführenden zweitens vor, das Bauvorhaben entspreche nicht den Anforderungen, die Art. 41c Abs. 1 GSchV an Anlagen im Gewässerraum stelle. Zudem fehle eine Ausnahmebewilligung nach Art. 48 des Gesetzes über den Gewässer- unterhalt und Wasserbau des Kantons Bern vom 14. Februar 1989 (WBG- BE, BSG 751.11) für Bauten und Anlagen im oder am Gewässer respektive im Gewässerraum. 10.2 Die Grenze des Gewässerraums der Emme verläuft grundsätzlich entlang des Anlagenperimeters. Dem kantonalen Geoportal ist zu entneh- men, dass die im hier zu beurteilenden Projekt enthaltenen Bauten mit ei- ner Ausnahme nicht im vom Kanton definierten Gewässerraum der Emme liegen. Die Ausnahme bildet die bereits bestehende Gleisanlage am Über- gang zur Lochbachbrücke, die bei den notwendigen Anpassungen gering- fügig tangiert wird. Diesbezüglich sind jedoch sowohl die Standortgebun- denheit als auch das öffentliche Interesse unbestritten, weshalb die Vor- instanz die diesbezügliche Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 GSchV zu Recht gewährte. Die Ausnahmebewilligung betrifft entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführenden lediglich die Gleisanlage selbst.
A-5306/2023 Seite 30 Der Füllbach, der den südlichen Teil des Anlagenperimeters, auf dem die Tankstelle geplant ist, durchquert, weist nach kantonalem Zonenplan (Zo- nenplan 3, Teil 2, vom 29. April 2024) einen Gewässerraum von 11 Metern auf. Dieser wird von den für die Tankstelle notwendigen Tief- und Hochbau- ten eingehalten (vgl. Auflagedossier vom 31. Juli 2021, 1.2 Teilprojekt zum Militärischen Plangenehmigungsverfahren: Ersatz Tankstelle, Anhang 8.7: Übersichtsplan Tankstelle mit Schnitten eingedolter «Füllbach», August 2021). Insgesamt sind damit die Anforderungen von Art. 41c Abs. 1 GSchV über die Anpassungen der Gleisanlage hinaus nicht anwendbar und es sind keine entsprechenden Ausnahmebewilligungen notwendig. Eine kantonale Bewilligung ist darüber hinaus nicht notwendig, da für Bauten und Anlagen, die der Landesverteidigung dienen und mit einer militärischen Plangeneh- migungen bewilligt werden, keine kantonalen Bewilligungen notwendig sind (Art. 126 Abs. 3 MG). 11. 11.1 Drittens machen die Beschwerdeführenden bezüglich des Gewässer- schutzes geltend, die geplante Tankstelle sei eine Gefahr für Trinkwasser, Grundwasser und Gewässer, weil sie im Gewässerschutzbereich A u liege. Das Vorsorgeprinzip nach Art. 1 Abs. 2 USG mache eine Ausnahmebewil- ligung notwendig, die nicht erteilt werden könne, da kein dafür notwendiger gewichtiger Grund vorliege. 11.2 Der Gewässerschutzbereich A u umfasst die nutzbaren unterirdischen Gewässer sowie die zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete (Ziff. 111 Abs. 1 Anhang 4 GSchV; vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. a GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen – inkl. dem Gewässerschutz- bereich A u – Anlagen erstellt oder ändert oder wer dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; insbesondere muss er die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen und die erforderlichen Überwachungs-, Alarm- und Bereitschaftsdispositive er- stellen (Art. 31 Abs. 1 GSchV). Im Gewässerschutzbereich A u dürfen keine Anlagen erstellt werden, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist ins- besondere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutz- volumen und mit Flüssigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser
A-5306/2023 Seite 31 verunreinigen können. Die Behörde kann aus wichtigen Gründen Ausnah- men gestatten (Ziff. 211 Abs. 1 Anhang 4 GSchV). Im Gewässerschutzbe- reich A u dürfen auch keine Anlagen erstellt werden, die unter dem mittleren Grundwasserspiegel liegen. Die Behörde kann Ausnahmen bewilligen, so- weit die Durchflusskapazität des Grundwassers gegenüber dem unbeein- flussten Zustand um höchstens 10 Prozent vermindert wird (Ziff. 211 Abs. 2 Anhang 4 GSchV). Die Umweltschutzgesetzgebung soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen. Das Vorsorgeprinzip dient dazu, Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen (Art. 1 USG; vgl. auch Art. 74 Abs. 2 BV). 11.3 Es ist unbestritten, dass die neue Tankstelle im Gewässerschutzbe- reich A u geplant ist. 11.4 Die bisherige Tankstelle lag in der (neu zu definierenden, vgl. E. 9.4.3) Grundwasserschutzzone S2 und muss deshalb an einen anderen Standort innerhalb des Anlagenperimeters verschoben werden. Der Grossteil des Anlagenperimeters liegt allerdings innerhalb der Grundwasserschutzzone (S2 und S3). Der neu vorgesehene Standort ist der einzige Standort, der die Anforderungen des Grundwasserschutzes erfüllt. Ein aus Sicht des (Grund-)Wasserschutzes besserer Standort ist deshalb nicht möglich. Die neu zu errichtende Tankstelle erfüllt die Voraussetzungen von Ziff. 211 Anhang 4 GSchV: Sie enthält überwachte, doppelwandige Tanks, die An- lagen liegen alle über dem mittleren Grundwasserspiegel, das Lagervolu- men pro Tank ist kleiner als 250'000 l und der mittlere Grundwasserspiegel wird nicht tangiert. Damit ist ein ausreichender Schutz der Gewässer ge- währleistet und eine Ausnahmebewilligung ist nicht notwendig, weshalb auch keine wichtigen Gründe vorliegen müssen (vgl. Urteil des BGer 1C_592/2017 vom 15. Juni 2018 E. 2.3). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass es insgesamt zu einer Verbesserung der Gefährdungssituation be- treffend Gewässerschutz kommt, da die Tankstelle neu nicht mehr inner- halb der Grundwasserschutzzonen liegt. Auch der Kanton Bern beurteilte das Vorhaben für den Bereich Grundwas- ser und Entwässerung in seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2022 als umweltverträglich und stimmte den notwendigen Ausnahmebewilligungen
A-5306/2023 Seite 32 zu. Das BAFU hält ebenfalls fest, dass die Vorschriften nach Ziff. 211 An- hang 4 GSchV für die Tankstelle eingehalten werden. Die Beschwerdeführenden konkretisieren demgegenüber in ihren Einga- ben an das Gericht nicht, wieso ihrer Meinung nach für die Tankstelle eine Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 1 Anhang 4 GSchV notwendig sein sollte. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegne- rin im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einen alternativen Standort prüfte, der von den Beschwerdeführenden eingebracht worden war (Tank- stelle und erdverlegte Tanks nordöstlich des Füllbachs; vgl. Aktennotiz vom 2. März 2023). Dabei zeigte sich, dass der vorgeschlagene Standort ge- genüber dem geplanten diverse gewichtige Nachteile hätte: Insbesondere befände sich die ganze Anlage im Bereich von Naturgefahren, die Tanks sogar in einer Gefahrenzone mit «erheblicher Gefährdung», was für Tank- anlagen nicht zulässig ist. Zudem können die erdverlegten Tanks nicht, wie es in dieser Variante notwendig wäre, unterhalb der Fahrstrasse einge- bracht werden, da die Tanks mit höchstens 10 Tonnen befahren werden dürfen, die Zufahrtsstrasse jedoch für 60 Tonnen ausgelegt sein muss. Schliesslich würden die Tanks bei dieser Variante in einem Bereich zu lie- gen kommen, in dem die Werkleitungen für die Erschliessung des Quar- tiers Lochbach verlaufen, was nicht möglich ist. Darüber hinaus ergäben sich bei dieser Variante weitere Probleme, insbesondere wäre der Warte- raum für die Fahrzeuge zu klein und es bestände nicht genügend Platz für die Fahrspuren zur Anfahrt auf die Tankstelle. Die von den Beschwerde- führenden vorgebrachte Alternative fällt somit ausser Betracht. 11.5 Nach dem Gesagten ist für die Errichtung der Tankstelle innerhalb des Gewässerschutzbereichs A u keine Ausnahmebewilligung nach Ziff. 211 Abs. 1 Anhang 4 GSchV notwendig. Auch dem Vorsorgeprinzip nach Art. 1 Abs. 2 USG ist durch die doppelwandigen Tanks und Rohre sowie die Tankgrösse Rechnung getragen, weshalb sich daraus keine Notwendigkeit für eine Ausnahmebewilligung ergibt. Zu erwähnen ist schliesslich, dass das Vorhaben gemäss Umweltverträg- lichkeitsbericht und Auflage 4.6 der Plangenehmigung durch einen Hydro- geologen zu begleiten ist. Entsprechend ist es entgegen der Rüge der Be- schwerdeführenden nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen gleichlautenden Antrag des Kantons als bereits erfüllt abschrieb.
A-5306/2023 Seite 33 12. 12.1 Bezüglich Lärmschutzbestimmungen bringen die Beschwerdeführen- den vor, trotz nachträglich projektierter Lärmschutzwand würden bei Tag die Lärmschutzbestimmungen insbesondere in den oberen Wohnetagen des Lochbachs 10 nicht eingehalten und die Grenzwerte überschritten. Die Berechnungen der Beschwerdegegnerin seien beschönigend. Bei der Lärmmessung seien bei der Durchfahrt eines LKW Schallleistungspegel zwischen 97 und 101 Dezibel gemessen worden, was für die Anwohnen- den unzumutbar sei. Zudem sei keine Interessenabwägung nach Art. 25 Abs. 2 USG durchgeführt worden. 12.2 Lärm wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissio- nen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwar- ten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Emis- sionsbegrenzende Massnahmen können unter anderem Bau- und Ausrüs- tungsvorschriften sowie Verkehrs- oder Betriebsvorschriften umfassen (Art. 12 Abs. 1 Bst. b und c USG). Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anla- gen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umge- bung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG). Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der Anlage und würde die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässi- gen Belastung für das Projekt führen, so können Erleichterungen gewährt werden (Art. 25 Abs. 2 USG). Eine Interessenabwägung nach Art. 25 Abs. 2 USG muss mithin nur durchgeführt werden, wenn die Planungs- werte nicht eingehalten werden. Die Vorschriften des Umweltschutzgesetzes werden in der Lärmschutz- Verordnung konkretisiert. Die Lärmimmissionen einer neuen ortsfesten An- lage müssen nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 LSV).
A-5306/2023 Seite 34 Der Ausbau der Aussenstelle Burgdorf wurde im Plangenehmigungsver- fahren zu Recht als neue Anlage im Sinne von Art. 25 Abs. 1 USG beurteilt, weshalb die (strengeren; vgl. Art. 23 USG) Planungswerte massgebend sind (Art. 7 LSV). Diese dürfen nicht überschritten werden. In der Empfind- lichkeitsstufe III, in der die Liegenschaft Lochbach 10 liegt, betragen die Planungswerte am Tag 60 und in der Nacht 50 dB(A) (Ziff. 2 Anhang 6 LSV). 12.3 Es ist unbestritten, dass der Ausbau der Aussenstelle Burgdorf zu ei- ner Erhöhung der Lärmemissionen führen wird. Dabei sind bei den Wohn- häusern Lochbach 10 die grössten Lärmimmissionen zu verzeichnen. Ver- ursacht werden diese vor allem durch die neue Tankstelle und den damit verbundenen Verkehr. Gemäss dem Umweltverträglichkeitsbericht wurden mit dem damaligen Planungsstand bei allen betriebsfremden Liegenschaften mit lärmempfind- lichen Räumen (inkl. dem Lochbach 10) die Planungswerte sowohl am Tag als auch in der Nacht eingehalten. Im Rahmen des Plangenehmigungsver- fahrens wurde sodann unter Einbezug der Beschwerdeführenden die Lärmsituation insofern noch einmal verbessert, als zusätzlich eine Lärm- und Sichtschutzwand geplant wurde. Diese führt zu einer erheblichen Re- duktion der Lärmbelastung bei der Liegenschaft Lochbach 10: Je nach Stockwerk und Immissionspunkt wird die Lärmbelastung damit zwischen 2.7 und 11.9 dB(A) verringert. Im Lochbach 10 werden die Lärmbelastun- gen damit tagsüber zwischen 52.0 und 55.9 dB(A) und in der Nacht zwi- schen 45.9 und 48.9 dB(A) betragen. Alle Werte liegen damit dannzumal unter den massgeblichen Werten von 60 tagsüber respektive 50 dB(A) nachts (vgl. «Ergänzung zum Umweltverträglichkeitsbericht vom 21.07.2021» vom 17. Juli 2023). Für die Ermittlung der Lärmbelastung durch die Tankstelle ging die Beschwerdegegnerin von 120 Fahrzeugen pro Tag und 20 pro Nacht aus (10 resp. 2 Fahrzeuge pro Stunde) und ei- nem Schallleistungspegel von 94.6 dB(A) respektive 86,8 dB(A) (UVB, An- hang 5.5-2). Das BAFU als Fachbehörde des Bundes bestätigt, dass die Plangenehmigung mit der Lärmschutzgesetzgebung des Bundes konform sei und die Planungswerte dank der Lärmschutzwand am Tag und in der Nach deutlich eingehalten werden. Die Berechnungen der Lärmimmissio- nen seien nach dem Stand der Technik und methodisch korrekt durchge- führt worden. Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips sei ebenfalls nicht er- sichtlich. Die Beschwerdeführenden legen demgegenüber nicht dar, inwie- fern die Berechnungen falsch oder beschönigend sei sollten.
A-5306/2023 Seite 35 Im September 2022 wurde zudem eine Lärmmessung vorgenommen. Da- raus ergab sich, dass die mit den Schallmessungen ermittelten Werte den im Lärmausbreitungsmodell zum Umweltverträglichkeitsbericht angenom- menen Schallleistungspegel für LKWs entsprechen. Im dazugehörenden Bericht wird darauf hingewiesen, dass die durch die Schallmessungen er- mittelten Werte nicht direkt mit den im Lärmmodell des Umweltverträglich- keitsberichts verwendeten Schallleistungspegel für die Durchfahrt bei der Tankstelle vergleichbar seien: Bei der Tankstelle würden nicht nur LKW, sondern auch kleinere Fahrzeuge mit geringerem Schallleistungspegel verkehren, was bei der Lärmmodellierung zu berücksichtigen gewesen sei (CSD Ingenieure AG, Lärmmessungen Lochbach, 21. September 2022). Dies gilt insbesondere für den von den Beschwerdeführenden erwähnten Schallleistungspegel von 97 bis 101 dB(A) bei der Durchfahrt eines LKW, der aus diesem Grund nicht den Vorgaben der Lärmschutzverordnung wi- derspricht. Insgesamt bestehen damit keine Zweifel daran, dass die Beschwerdegeg- nerin die Lärmermittlungen und -beurteilungen fachgerecht und gemäss den rechtlichen Vorgaben durchführte und die Planungswerte eingehalten werden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführenden auf Prüfung durch eine unabhängige Stelle ist deshalb abzuweisen. Da die Planungswerte eingehalten werden, ist entgegen der Forderung der Beschwerdeführenden keine Interessenabwägung nach Art. 25 Abs. 2 USG notwendig. Die berechneten Lärmimmissionen wurden in der Plange- nehmigung zudem festgehalten und damit schliesslich rechtsverbindlich festgelegt (Art. 37a LSV). Darüber hinaus wurde in der Plangenehmigung mit einer Auflage im Sinne der Vorsorge sichergestellt, dass die Betankung der Truppenverbände in der normalen Lage ausschliesslich von 7:00 bis 17:00 Uhr stattfindet. 12.4 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Plangenehmigung mit den lärmrechtlichen Vorgaben des Bundesrechts konform ist. 13. 13.1 Bezüglich Denkmalschutz bringen die Beschwerdeführenden vor, das Projekt tangiere die kantonal schützenswerte Baugruppe T Burgdorf, Loch- bach. Das geschützte Ortsbild werde nicht genügend geschützt. Der Abriss des Bauernhauses, das zur Baugruppe gehöre, für die neue Tankstelle sei ein massiver Eingriff in das Ortsbild. Die geplante Tankstelle befinde sich
A-5306/2023 Seite 36 lediglich 14 Meter neben dem Lochbachbad und beeinträchtige das Orts- bild massiv. Der Lochbach-Brunnen sei zudem ein erhaltenswertes Objekt. Insgesamt werde Art. 3 NHG missachtet. Es gebe kein überwiegendes In- teresse, das die Beeinträchtigungen der Objekte im Lochbach rechtfertigen würde und es habe keine rechtsgenügende Interessenabwägung stattge- funden. Die Pflicht zur Schonung nach Art. 3 Abs. 1 NHG gelte unabhängig von der Bedeutung des Objekts nach Art. 4 NHG. Auf das Ausbau-Projekt sei deshalb zu verzichten. 13.2 Zu prüfen ist erstens, ob das Projekt eine unzulässige Beeinträchti- gung eines im ISOS verzeichneten Ortsbildes darstellt, und zweitens, ob die Schutzinteressen des kantonal verzeichneten Baudenkmals genügend berücksichtigt wurden. Diese beiden Fragen sind getrennt zu beurteilen. 13.3 13.3.1 Der Bund, seine Anstalten und Betriebe sowie die Kantone sorgen bei der Erfüllung der Bundesaufgaben dafür, dass das heimatliche Land- schafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenk- mäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen über- wiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (Art. 3 Abs. 1 NHG). Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestal- ten und unterhalten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten (Art. 3 Abs. 2 Bst. a NHG). Die Pflicht gilt unabhängig davon, ob das Objekt von nationaler Bedeutung oder von regionaler und lokaler Bedeutung ist. Eine Massnahme darf nicht weitergehen, als es der Schutz des Objekts und sei- ner Umgebung erfordert (Art. 3 Abs. 3 i.V.m. Art. 4 NHG). Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von na- tionaler Bedeutung (ISOS) ist ein Inventar nach Art. 5 NHG. Objekte des ISOS sind die Ortsbilder (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über das Bundesin- ventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz vom 13. November 2019, VISOS, SR 451.12). Bei der Erfüllung von Bundesaufgaben stellen Eingriffe, die keine Auswirkungen auf die Erreichung der Erhaltungsziele haben, keine Beeinträchtigung der Objekte dar und sind zulässig. Ebenfalls zulässig sind geringfügige Beeinträchtigungen eines Objekts, wenn sie sich durch ein überwiegendes Interesse rechtfertigen lassen (Art. 10 Abs. 1 VISOS). 13.3.2 Burgdorf ist im Bundesinventar ISOS als Stadt verzeichnet (Nr. 552; https://api.isos.bak.admin.ch/ob/552/doc/ISOS_0552.pdf, abgerufen
A-5306/2023 Seite 37 am: 6.1.2026). Die militärische Aussenstelle Burgdorf befindet sich gemäss Eintrag im ISOS ausserhalb des Burgdorfer Siedlungsgebiets, jedoch in der Verlängerung der Umgebungsrichtung VII (Uferstreifen der Emme, All- mend mit verschiedenen öffentlichen Bauten und Anlagen). Für die Umge- bungsrichtung VII führt das Bundesinventar das Erhaltungsziel a auf und stipuliert damit das Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freiflä- che. Dies bedeutet, dass die für das Ortsbild wesentliche Vegetation und Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen sind (Art. 9 Abs. 4 Bst. a VISOS). 13.3.3 Das BAK hat sich als zuständige Bundesbehörde im Plangenehmi- gungsverfahren vernehmen lassen (Stellungnahme vom 17. Mai 2022). Der Umweltverträglichkeitsbericht äussert sich zudem auf S. 85 ff. ausführ- lich zur Frage des Schutzes der Kulturdenkmäler. Entgegen dem Vorbrin- gen der Beschwerdeführenden liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Plangenehmigungsverfahren diesbezüglich nicht rechtskonform geführt worden wäre. Das BAK führte in seiner Stellungnahme aus, die baulichen Veränderun- gen im Rahmen des geplanten Ausbaus konzentrierten sich mehrheitlich auf den bereits heute überbauten Teil des Areals. Der Uferstreifen entlang der Emme werde durch das Vorhaben nicht geschmälert und die neue Tankstelle befinde sich ausserhalb des im ISOS verzeichneten Gebiets. Das Projekt schmälere damit weder die strukturelle noch die substanzielle Integrität der Umgebungsrichtung VII. Deshalb tangiere das Vorhaben die im Bundesinventar formulierten Schutzziele nicht, weshalb der Eingriff im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VISOS zulässig sei. 13.3.4 Diese Ausführungen der zuständigen Bundesfachbehörde sind um- fassend und sachlich nachvollziehbar. Die Beschwerdeführenden stellen ihnen nichts Substantielles entgegen. Der Eingriff ist damit als zulässig zu erachten, da er keine Auswirkungen auf die Erreichung der im ISOS für die Stadt Burgdorf verzeichneten Erhaltungsziele hat, und deshalb keine Be- einträchtigung des Objekts darstellt. Eine Interessenabwägung gemäss Art. 10 Abs. 1 2. Satz VISOS ist nicht notwendig, da keine Beeinträchti- gung des Objekts vorliegt, auch keine «geringfügige» im Sinne von Art. 10 Abs. 1 VISOS.
A-5306/2023 Seite 38 13.4 13.4.1 Im Rahmen von militärischen Plangenehmigungen ist das kantonale Recht zu berücksichtigen, soweit es die Erfüllung der Aufgaben der Lan- desverteidigung nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 126 Abs. 3 MG). Die Pflicht zur Berücksichtigung soweit die Erfüllung der Aufgaben der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig eingeschränkt wird, gilt auch für denkmalschützerische Massnahmen der Kantone, was sich ebenso aus Art. 3 Abs. 1 und 3 NHG ergibt (BGE 121 II 8 E. 3b und 118 Ib 569 E. 4b S. 578). In diesem Sinne gilt die Pflicht zur Schonung nach Art. 3 Abs. 1 NHG auch für kantonal verzeichnete Baudenkmäler. Nach dem bernischen Recht sind Baudenkmäler herausragende Objekte und Ensemble von kulturellem, historischem oder ästhetischem Wert. Dazu gehören namentlich Ortsbilder, Baugruppen, Bauten, Gärten, Anlagen, in- nere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen. Baudenkmäler sind schützenswert, wenn sie wegen ihrer bedeutenden architektonischen Qualität oder ihrer ausgeprägten Eigenschaften ungeschmälert bewahrt werden sollen. Sie sind erhaltenswert, wenn sie wegen ihrer ansprechen- den architektonischen Qualität oder ihrer charakteristischen Eigenschaften geschont werden sollen (Art. 10a des Baugesetzes des Kantons Bern vom 9. Juni 1985, BauG-BE, BSG 721.0). Baudenkmäler können nach den Bedürfnissen des heutigen Lebens und Wohnens für bisherige oder passende neue Zwecke genutzt und unter Be- rücksichtigung ihres Wertes verändert werden. Sie dürfen durch Verände- rungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden. Schützenswerte Baudenkmäler dürfen grundsätzlich nicht abgebrochen werden. Innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen sind ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten, sofern dies für den Schutzzweck erforderlich und für die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbar ist. Erhaltens- werte Baudenkmäler sind in ihrem äusseren Bestand und mit ihren bedeu- tenden Raumstrukturen zu bewahren. Ein Abbruch ist zulässig, wenn die Erhaltung unverhältnismässig ist; im Falle einer Neubaute ist das Baudenk- mal durch ein gestalterisch ebenbürtiges Objekt zu ersetzen (Art. 10b Abs.1-3 BauG-BE). 13.4.2 Das Lochbach wurde als Baudenkmal in das kantonale Bauinventar des Kantons Bern aufgenommen (Baugruppe T [Burgdorf, Lochbach]). Im Eintrag wird ausgeführt, die herrschaftlich wirkende Dreiflügelanlage des Lochbachbades habe sich bis heute das Erscheinungsbild eines ländlichen
A-5306/2023 Seite 39 Bades bewahrt. Die ausgedehnte Wiese zwischen Bad und Gewerbeen- semble, der umgebende Wald, ein kleiner Bach und die als verbindender Hintergrund wirkende Sandsteinfluh würden die für die Gruppe charakte- ristische Intimität und Weltabgeschiedenheit schaffen. Als Teil der Bau- gruppe sind mehrere Gebäude als geschützt eingestuft, jedoch wird keines dieser Gebäude von dem Projekt tangiert. Das ehemalige Bauernhaus, das heute als Wohnhaus dient und für die neue Tankstelle abgebrochen wird, gehört zwar zur Baugruppe Lochbachbad, wurde jedoch als Einzelobjekt nicht ins Inventar aufgenommen. Als solches ins Inventar aufgenommen wurde hingegen ein Brunnen, der als «erhaltenswert» eingestuft ist. Es ist unbestritten, dass die Errichtung der neuen Tankstelle insofern einen Eingriff in das kantonal geschützte Baudenkmal darstellt, als dafür das ehe- malige Bauernhaus abgerissen und der Brunnen versetzt werden muss. Zu prüfen ist, ob die Interessen des kantonal verankerten Denkmalschutzes insoweit berücksichtigt wurden, als sie die Aufgabe der Landesverteidigung nicht unverhältnismässig einschränken. 13.4.3 Die kantonale Denkmalpflege des Kantons Bern hielt in ihrer Stel- lungnahme vom 14. Februar 2022 fest, dass die Tankstelle die Charakte- ristik des historisch wichtigen Lochbachs und seiner Umgebung beein- trächtige. Sie anerkannte jedoch die Standortgebundenheit der Tankstelle und hielt fest, in baulicher und gestalterischer Hinsicht sei das Mögliche unternommen worden, um die Tankstelle in die Landschaft einzugliedern. Deshalb sei das Vorhaben für den Bereich Ortsbild als umweltverträglich einzustufen. 13.4.4 Aus Gründen des Gewässerschutzes kommt kein anderer Standort für die Tankstelle in Frage (vgl. E. 11.4), so dass zum Abbruch des ehema- ligen Bauernhauses keine Alternative besteht. Das anerkennt auch die kantonale Denkmalpflege. Der Abbruch beeinträchtigt die geschützte Bau- gruppe als Ganzes zudem nicht besonders stark, da es sich am Rande der Baugruppe und durch eine Strasse von den weiteren Objekten getrennt befindet. Bei der detaillierten Projektierung der Tankstelle und der Umge- bung wurde in Zusammenarbeit mit der Stadt Burgdorf und der kantonalen Denkmalpflege zudem besonders auf eine ortsbildverträgliche Gestaltung geachtet. Die Erhaltung des ehemaligen Bauernhauses, das als Einzelob- jekt nicht als geschützt registriert ist, würde die Beschwerdegegnerin damit bei der Erfüllung ihrer militärischen Aufgaben unverhältnismässig ein- schränken.
A-5306/2023 Seite 40 Für den Brunnen wurde mit der kantonalen Denkmalpflege nach zwei Be- gehungen des Geländes eine einvernehmliche Lösung gefunden: Er wird an einen neuen Standort verlegt, mit dem die Denkmalpflege einverstan- den ist. Der Brunnen wir damit als erhaltenswertes Baudenkmal in seinem Bestand erhalten, womit dem Schutzziel genüge getan ist. Darüber hinaus wurde auf Verlangen der Beschwerdeführenden eine zusätzliche Lärm- und Sichtschutzmassnahme erarbeitet. Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben die kantonal geschützten Baudenkmäler damit rechtsge- nügend berücksichtigt. 13.5 Insgesamt verstösst das Projekt damit nicht gegen Art. 3 NHG. Es liegt kein Grund vor, aus Gründen des Ortsbildes und des Denkmalschut- zes im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Bst. a NHG auf das Projekt zu verzichten. 14. 14.1 Bezüglich Schutz vor Naturgefahren machen die Beschwerdeführen- den geltend, die Beschwerdegegnerin unterschätze das Gefahrenpotential eines Hochwassers. Mit dem Klimawandel nähmen Starkregen und Unwet- ter an Häufigkeit und Intensität zu. Die Vorinstanz könne sich nicht auf den technischen Bericht zur Gefahrenkarte von 2003 stützen, da dieser nicht den aktuellen Stand des Wissens wiedergebe. Nach neusten Berechnun- gen würde das Gebiet im Bereich Lochbach bei einem katastrophalen Un- wetter aufgrund der tiefen Lochbachbrücke grossen Schaden nehmen. Ge- mäss Vorinstanz würden die Objektschutzmassnahmen an das technisch und hydraulisch Machbare grenzen; mit dieser Aussage gebe sie zu, dass sie für zukünftige Hochwasserrisiken nicht genügend gerüstet und der Standort aus diesem Grund ungeeignet sei. Deshalb sei die Vorlage nicht zu bewilligen. 14.2 Die Kantone begrenzen das Ausmass und die Eintretenswahrschein- lichkeit eines Schadens durch Hochwasser (Hochwasserrisiko) in erster Li- nie durch den Gewässerunterhalt und durch raumplanerische Massnah- men (Art. 3 Abs. 1 des Wasserbaugesetzes vom 21. Juni 1991, WBG, SR 721.100). Sie erarbeiten die Grundlagen für den Hochwasserschutz und bezeichnen die Gefahrengebiete (Art. 5 Abs. 1 und 3 der Wasserbauver- ordnung vom 25. Juni 2025, WBV, SR 721.100.1). Die Kantone berücksich- tigen die Gefahrengebiete und die Risiken in der Richt- und Nutzungspla- nung sowie bei ihren übrigen raumwirksamen Tätigkeiten. Sie stellen in den Gefahrengebieten sicher, dass insbesondere bei der Erteilung von
A-5306/2023 Seite 41 Baubewilligungen für Bauten und Anlagen die Risiken begrenzt werden (Art. 6 Abs. 1 Bst. a WBV). 14.3 14.3.1 Das Projekt zum Ausbau der Aussenstelle Burgdorf liegt gemäss der Gefahrenkarte für Hochwasser des Kantons Bern teilweise in einem Gebiet mit geringer bis mittlerer Gefährdung durch Hochwasser, verursacht durch den Füllbach und die Emme. Die während des Plangenehmigungs- verfahrens geprüften Hochwasserschutzmassnahmen gehen für die Fol- gen eines 100-jährlichen Hochwassers des Füllbaches vom «Technischen Bericht zur Gefahrenkarte für die Gemeinden Burgdorf und Oberburg» von 2003 aus. Dass sich die Hochwassergefahr mit dem Klimawandel verän- dern kann und Gefahrenkarten deshalb regelmässig geprüft werden müs- sen, ist unbestritten. Es ist aber an den Kantonen, die Gefahrenkarten ak- tuell zu halten. Nach Auskunft des Kantons Bern ist die Gefahrenkarte des Kantons bisher nicht revidiert worden. Die bisherige Karte ist daher nach wie vor rechtsgültig. Das BAFU sieht darüber hinaus keinen Grund, an der sachlichen Korrekt- heit der Gefahrenkarte des Kantons Bern zu zweifeln. Die Beschwerde- gegnerin und die Vorinstanz haben potentiellen (auch durch den Klimawan- del bedingten) Verschärfungen des Hochwasserrisikos zudem insofern Rechnung getragen, als sie nicht nur die Folgen eines 100-jährlichen, son- dern diejenigen eines 300-jährlichen Hochwassers geprüft haben. Die aus- gehend vom Bericht von 2003 geprüften Szenarien eines 300-jährlichen Hochwassers der Emme oder des Füllbach wurden mit der zuständigen kantonalen Stelle besprochen. Diese erachtete die Szenarien als plausibel und akzeptierte die daraus abgeleiteten Schutzmassnahmen. Es liegen da- mit keine konkreten Hinweise dafür vor, dass die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz das Gefahrenpotential bezüglich Hochwasser unterschät- zen hätten. Deshalb ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführe- rin und die Vorinstanz für die Massnahmen zum Schutz von Hochwasser von den heute gültigen Grundlagen ausgegangen sind. 14.3.2 In den Gesuchsunterlagen für das Projekt wurden die Folgen eines 300-jährlichen Hochwassers der Emme und eines 300-jährlichen Hoch- wassers des Füllbach beurteilt. Für den Fall eines 300-jährlichen Hochwas- sers der Emme wurde von einem Wasserstand von 553.30 m.ü.M ausge- gangen, womit das Hochwasser auch den unmittelbaren Bereich der Tank- stelle erreichen würde. Bei einem 300-jährlichen Hochwasser des
A-5306/2023 Seite 42 Füllbachs würde die Tankstelle hingegen nicht erreicht. Entsprechend wur- den verschiedene Massnahmen definiert, um bei einem Hochwasser der Emme trotz Flutung der Tankstelle grössere Schäden und eine Gewässer- verschmutzung durch austretende Flüssigkeiten zu verhindern. Dazu ge- hören verschiedene Erhöhungen der Tanksäulen (Tankinsel, Sockel, An- ordnung der Rohrleitungsanschlüsse), Anhebung der Geschosskote des Betriebsgebäudes auf mindestens die Schutzkote von 553.30 m.ü.M., was- serdichte Ausführung der Füllnische, der Tanks, aller Anlagenteile bis 0.5 m über Terrain und der Elektrokabelschutzrohre sowie Installation aller elektrischen Anschlussboxen mindestens 1 m über Boden. Die Unterlagen führen aus, mit diesen Massnahmen sei die Sicherheit sowohl bei einem 300-jährlichen Hochwasser der Emme als auch des Füllbachs gewährleis- tet. Die kantonal zuständige Stelle (Oberingenieurkreis IV) erachtete das Thema Hochwasserschutz in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2022 ba- sierend auf dem Auflagendossier als umfassend berücksichtigt. Die Sze- narien für 300-jährliche Hochwasser seien mit ihnen besprochen worden und würden als plausibel erachtet. Die vorgesehenen Objektschutzmass- nahmen gegenüber Hochwasser im Bereich der Tankstelle und im nördli- chen Arealbereich würden weitgehend ausreichen. Lediglich eine potenti- elle Schwachstelle östlich der Tankstelle (Tor beim Brunnen) müsse über- prüft und eventuell optimiert werden. Das Tor beim Brunnen entfiel jedoch in der Folge aufgrund der Projektanpassungen durch die neue Lärm- und Sichtschutzmauer. Auch das BAFU erachtete den Hochwasserschutz als umfassend berücksichtigt: Es sei mit ausreichenden und geeigneten Mass- nahmen auf die bestehende Gefährdung durch Hochwasser reagiert wor- den. Eine Verletzung des Bundesrechts im Bereich der Naturgefahren sei deshalb nicht ersichtlich. Die geplanten Hochwasserschutzmassnahmen wurden auf die laufenden Hochwasserschutzprojekte des Bundes abgestimmt und mit der kantona- len Behörde abgesprochen. Die Beschwerdeführenden zeigen nicht konk- ret auf, inwiefern die geplanten Massnahmen nicht genügen sollen. Zwar führte die zuständige kantonale Behörde in ihrer Stellungnahme vom 11. März 2022 aus, die Massnahmen würden an das technisch und hyd- raulisch Machbare grenzen, wobei unter Berücksichtigung der Topographie und der Nutzung kaum Luft nach oben bestehe. Unmittelbar vor diesem Satz stellt die Behörde allerdings fest, es werde gegenüber heute eine enorme Verbesserung für mögliche Hochwasser erreicht. Unter diesen Umständen kann daraus entgegen den Ausführungen der
A-5306/2023 Seite 43 Beschwerdeführenden nicht geschlossen werden, das Areal sei aufgrund zukünftiger Hochwasserrisiken nicht geeignet. Die vorgesehenen Mass- nahmen zielen gerade auf den Schutz vor zukünftigen Risiken ab und sind wie dargestellt von den zuständigen Behörden als genügend beurteilt wor- den. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Füllbachleitung neu so di- mensioniert wird, dass die Ableitung eines 100-jährlichen Hochwassers ge- währleistet wird. Damit wird der Hochwasserschutz gegenüber heute er- heblich verbessert. Schliesslich ist die Umsetzung dieser Massnahme Vo- raussetzung dafür, dass der Kanton Bern das bereits bewilligte Projekt «Hochwasserschutz und Revitalisierung Füllbach» umsetzen kann. 14.4 Der Schutz vor Hochwasser wurde damit im Projekt in rechtlich genü- gendem Umfang berücksichtigt und die notwendigen Massnahmen ange- ordnet. Der Schutz vor Hochwasser steht der Plangenehmigung nicht ent- gegen. Was die Beschwerdeführenden mit ihrem Hinweis bezwecken, Eingriffe in die Emme beim Lochbach seien nach Art. 4 Abs. 2 WBG verboten, ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht. Das Projekt sieht zum Hochwasser- schutz keinen Eingriff in die Emme vor, weshalb diese Bestimmung nicht zur Anwendung kommt. 15. 15.1 Schliesslich machen die Beschwerdeführenden geltend, das Projekt halte den Waldabstand nicht ein und die Voraussetzungen für eine entspre- chende Ausnahmebewilligung seien nicht erfüllt. Es sei zu prüfen, ob die kantonale Behörde die Ausnamebewilligung tatsächlich erteilt habe und falls ja, ob dies zu Recht geschehen sei. Es fehle ein wichtiger Grund res- pektive das überwiegende öffentliche Interesse zur Unterschreitung des Waldabstandes. Der angrenzende Wald gehöre zudem zum Waldnatur- schutzinventar. Zudem hätte auch dieses Gesuch um Ausnahmebewilli- gung im Baugesuch publiziert werden müssen. 15.2 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohl- fahrtsfunktionen erfüllen kann (Art. 77 Abs. 1 BV). Bauten und Anlagen sind in Waldesnähe nur zulässig, wenn sie die Erhaltung, Pflege und Nut- zung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17 Abs. 1 des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991, WaG, SR 921.0). Art. 17 Abs. 1 WaG ist eine direkt anwendbare Norm des Bundesrechts (vgl. z.B. Urteil des BGer 1C_388/2021 vom 17. August 2022 E. 3.1). Die Kantone schreiben einen
A-5306/2023 Seite 44 angemessenen Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand vor. Sie berücksichtigen dabei die Lage und die zu erwartende Höhe des Bestandes. Aus wichtigen Gründen können die zuständigen Behörden die Unterschreitung des Mindestabstands unter Auflagen und Bedingungen bewilligen (Art. 17 Abs. 2 und 3 WaG). Art. 77 BV und Art. 17 WaG haben zum Zweck, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Walds ermög- lichen, den Wald vor Feuer schützen, sowie dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen. Als angemessen gilt der Mindestabstand der Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öf- fentlichen Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, welche durch eine zu enge Nachbarschaft von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wür- den (vgl. z.B. Urteile des BGer 1C_388/2021 vom 17. August 2022 E. 3.1 und 1C_77/2021 vom 25. Mai 2021 E. 5.1.1). Nach kantonalbernischem Recht haben Bauten und Anlagen einen Ab- stand zum Wald von mindestens 30 Metern einzuhalten (Art. 25 des kan- tonalen Waldgesetzes des Kantons Bern vom 5. Mai 1997, KWaG-BE, BSG 921.11, i.V.m. Art. 34 Abs. 1 der kantonalen Waldverordnung des Kantons Bern vom 29. Oktober 1997, KWaV-BE, BSG 921.111). Die zu- ständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann beim Vorliegen besonderer Verhältnisse Ausnahmen bewilligen (Art. 26 Abs. 1 KWaG-BE). 15.3 Das Projekt zum Ausbau der Aussenstelle Burgdorf unterschreitet den kantonalen Waldabstand von 30 Metern an mehreren Stellen, teilweise bis auf null Meter. Entsprechend ist eine Bewilligung für die Unterschreitung des Waldabstandes notwendig. Entgegen der Meinung der Beschwerde- führenden ist hier aber nicht der Kanton für deren Erteilung zuständig, son- dern die Vorinstanz. Diese ist für alle nach Bundesrecht erforderlichen Be- willigungen zuständig, während keine kantonalen Bewilligungen notwendig sind (Art. 126 Abs. 2 und 3 MG). Die Bewilligungsbehörde hat nach dem Koordinationsgebot vorzugehen: Das kantonale Recht ist bei der Interes- senabwägung zu berücksichtigen und die zuständige kantonale Behörde ist einzubeziehen. Für eine Unterschreitung des Waldabstands müssen die Gründe dargelegt und eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Auf jeden Fall dürfen die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht be- einträchtigt werden (vgl. Urteil des BVGer A-3828/2020 vom 17. Juni 2021
A-5306/2023 Seite 45 E. 7.4.2). Die Vorinstanz hat in der Plangenehmigung die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes unter Auflagen erteilt. 15.4 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes zu Recht erteilte. 15.5 Dass die Publikation des Plangenehmigungsgesuchs rechtsgenü- gend war, wurde in E. 8.3 bereits festgestellt. Dies gilt ebenfalls bezüglich der Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes: Auch diese Ausnahmebewilligung war im Umweltverträglichkeitsbericht, auf den das Plangenehmigungsgesuch verwies, aufgelistet und damit für alle inte- ressierten Parteien ersichtlich. 15.6 Die Begründung für die Erteilung der Bewilligung zur Unterschreitung des Waldabstandes fiel in der angefochtenen Plangenehmigung, wie die Beschwerdeführenden zu Recht rügen, sehr kurz aus. Immerhin stützte sich die Vorinstanz auf die Beurteilungen des kantonalen Amtes für Wald und Naturgefahren und der Bundesfachbehörde BAFU, die beide der Er- teilung der Bewilligung zustimmten. Sowohl das kantonale Amt für Wald und Naturgefahren als auch das BAFU anerkennen das öffentliche Interesse an der Unterschreitung des Waldab- standes: Das Amt für Wald und Naturgefahren des Kantons Bern hielt ge- mäss Stellungnahme des Kantons Bern vom 14. Februar 2022 fest, der Bedarf der forstlichen Bauten und Anlagen sei nachgewiesen, der Standort zweckmässig und die Dimensionierung des Vorhabens angepasst; zudem stünden keine bekannten öffentlichen Interessen entgegen. Das BAFU führte aus, das Interesse an der baulichen Tätigkeit sei aus militärlogisti- scher Sicht nachvollziehbar, weshalb sich die wichtigen Gründe für die Un- terschreitung des Waldabstandes aus dem Vorhaben selbst ergäben. Das BAFU ging weiter davon aus, dass sich aus den neu zu errichtenden Anla- gen keine Verschlechterung der Situation des Waldes ergebe. Unter Ein- haltung der Auflagen werde die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes durch die neuen Bauten nicht beeinträchtigt, weshalb keine Verletzung von Art. 17 WaG ersichtlich sei. Diese Ausführungen der zuständigen Kantons- und Bundesfachbehörden sind umfassend und sachlich nachvollziehbar. Das öffentliche Interesse an der Unterschreitung des Waldabstandes ergibt sich aus der militärischen Notwendigkeit zum Ausbau der Aussenstelle Burgdorf als Ersatz für die Aussenstelle Bern (vgl. E. 9.4.5). Entsprechend liegt mit den militärischen
A-5306/2023 Seite 46 Bedürfnissen eines Ausbaus der Aussenstelle Burgdorf ein wichtiger Grund nach Art. 17 Abs. 3 WaG vor, der die Unterschreitung des Waldabstandes rechtfertigt. Die Beschwerdeführenden stellen dem nichts Substantielles entgegen. Der Umstand, dass die Waldfläche entlang der Emme als kan- tonales Waldnaturinventar-Objekt verzeichnet ist, ändert an dieser Ein- schätzung nichts, da dieses Inventar nur hinweisende Funktion hat und weder Behörden noch Private bindet (Art. 10 Abs. 1 des Naturschutzgeset- zes des Kantons Bern vom 15. September 1992, NSchG-BE, BSG 426.11). Für eine Prüfung durch eine unabhängige Stelle, wie sie die Beschwerde- führenden fordern, besteht kein Grund, da es sich dabei um eine Rechts- frage handelt, die das Gericht frei prüft. Die Bewilligung zur Unterschrei- tung des Waldabstandes wurde damit zu Recht erteilt. 15.7 Nach dem Gesagten verstösst die Plangenehmigung nicht gegen das Waldgesetz. 16. Zusammengefasst ist die Plangenehmigung «Gemeinde Burgdorf, Ar- meelogistikcenter Thun, Aussenstelle Burgdorf, Ausbau Aussenstelle inklu- sive Ersatz Tankstelle» vereinbar mit dem Wasserschutzrecht, dem Orts- bild- und Denkmalschutz, dem Schutz vor Hochwasser sowie dem Wald- recht und die Lärmschutzbestimmungen wurden eingehalten. Die Ausnah- mebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV für Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquerschnitt des Grundwas- serleiters verringern, ist zu erteilen. Die Beschwerde ist folglich abzuwei- sen. 17. 17.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführen- den als unterliegend, weshalb ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'500.– festzusetzen sind, aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Aus- nahmsweise können die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei je- doch erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diesbezüglich ist zu berück- sichtigen, dass die Vorinstanz zu Unrecht keine Ausnahmebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV erteilte und dies im Be- schwerdeverfahren nachgeholt werden musste. Den Beschwerdeführen- den ist aus diesem Grund nur die Hälfte der Verfahrenskosten aufzuerle- gen (Fr. 750.–). Dieser Betrag ist dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu
A-5306/2023 Seite 47 entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 750.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. 17.2 Eine Parteientschädigung steht den Beschwerdeführenden ange- sichts ihres Unterliegens von Vornherein nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbe- hörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-5306/2023 Seite 48 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird eine Ausnahmebewilligung nach Ziff. 221 Abs. 1 Bst. b Anhang 4 GSchV für Einbauten, die das Speichervolumen oder den Durchflussquer- schnitt des Grundwasserleiters verringern, erteilt. 3. Den Beschwerdeführenden werden Verfahrenskosten von Fr. 750.– aufer- legt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– entnommen. Der Restbetrag von Fr. 750.– ist den Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz, das BAFU, das BAK und das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Tobias Grasdorf
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Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerde- führende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand:
A-5306/2023 Seite 50 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführenden 1 (Gerichtsurkunde) – den Beschwerdeführenden 3 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführende 4 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde) – das BAFU – das BAK – das Amt für Bevölkerungsschutz, Sport und Militär des Kantons Bern