B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-4414/2012
U r t e i l v o m 1 0 . J u l i 2 0 1 4 Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Peterli, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, ... (Kosovo), vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Habegger, ..., Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.
Gegenstand
IV-Rentenrevision (Verfügung vom 3. August 2012).
A-4414/2012 Seite 2 Sachverhalt: A. Der (...) 1956 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ (nachfol- gend: Versicherter) war von 1979 bis 1993 als Hilfsarbeiter im Bau tätig (vgl. Akten der IV-Stelle Ba._______ [nachfolgend: kant.-act.] 17 S. 2). Zuletzt arbeitete er vom (...) 1990 bis zum (...) 1993 bei der B._______ AG – bei der er zuvor seit 1984 als Saisonnier tätig gewesen war –, wo- bei der letzte effektive Arbeitstag der (...) 1993 gewesen war. In dieser Zeit entrichtete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Gemäss Ausführungen seiner Arbeitgeberin wurde ihm gekündigt, weil er nicht mehr zur Arbeit erschienen war (kant.- act. 27). Er ist verheiratet und hat vier Kinder. Gemäss der kreisärztlichen Untersuchung vom 26. August 1992 hatte der Versicherte am 31. März 1992 bei einem Selbstunfall mit dem Auto ein traumatisches Cervikal- syndrom erlitten, wobei von Dr. med. C., Spezialarzt FMH für In- nere Medizin, speziell Herzkrankheiten, dem Hausarzt des Versicherten, reaktive psychische Folgebeschwerden festgehalten worden seien. Der Fall sei am 27. April 1992 bei voller Arbeitsfähigkeit abgeschlossen wor- den (kant.-act. 8 S. 2). B. B.a Am 22. Mai 1992 erlitt der Versicherte einen Arbeitsunfall (kant.-act. 1 und 8 S. 1; sofern nachfolgend nur vom Arbeitsunfall die Rede ist, ist die- ser Unfall gemeint). Aus den Akten der SUVA geht hervor, dass der Versi- cherte von einer umstürzenden Stütze und dem sich darauf befindlichen Jochträger am Hinterkopf getroffen worden war, worauf er zur nächsten Arztpraxis begleitet wurde (kant.-act. 5). Folge davon war eine ca. 7 cm lange Rissquetschwunde am Scheitel. Es bestanden keine Hinweise auf eine Gehirnerschütterung. Dem Versicherten wurde eine Arbeitsunfähig- keit vom 22. Mai 1992 bis ca. Mitte Juni 1992 bescheinigt (Arztzeugnis UVG vom 29. Mai 1992, ausgestellt durch Dr. med. D., FMH All- gemeine Medizin; kant.-act. 6). B.b Am 14. Juni 1993 verfügte die SUVA die Einstellung der Taggeldzah- lungen (kant.-act. 20). C. C.a Am 25. August 1994 stellte der Versicherte bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung ein Gesuch um Umschulung auf eine neue Tätig- keit (kant.-act. 1).
A-4414/2012 Seite 3 C.b Nach weiteren medizinischen Abklärungen verlief eine Abklärung betreffend berufliche Eingliederungsmöglichkeiten im (...), wo der Versi- cherte in der Abteilung Recycling von Elektronikschrot zum Einsatz kam, positiv (kant.-act. 40). Daher ordnete die IV-Stelle Ba._______ mit Verfü- gung vom 3. Oktober 1996 die entsprechenden beruflichen Massnahmen an (kant.-act. 42). C.c Während der Arbeit brach sich der Versicherte am 4. November 1996 einen Mittelhandknochen. Am 15. Januar 1997 konnte er gemäss dem Spital Bb._______ die Arbeit wieder voll aufnehmen. Hauptziel sollte sein, die Einsatzzeit von 50 auf 100 % zu steigern (kant.-act. 44). C.d Im Schlussbericht der IV-Stelle Ba._______ wurde zusammengefasst und sinngemäss festgehalten, dass der Versicherte halbtags eine genü- gende Leistung erbrachte, sich diese aber nicht weiter steigern liess. Da- her wurde eine körperlich leichte Montagearbeit mit einem Pensum von 50 % für zumutbar erachtet (kant.-act. 48). C.e Da sich Fragen zur tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit stellten (vgl. kant.-act. 52 und 54), teilte die IV-Stelle Ba._______ am 8. Oktober 1997 dem Versicherten mit, dass eine medizinische Abklärung durch die ME- DAS stattfinden werde (kant.-act. 57). Nachdem der Versicherte nach Ju- goslawien ausgeschafft worden war, überwies die IV-Stelle Ba._______ die Akten am 3. Juni 1998 der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nach- folgend: IVSTA oder Vorinstanz; kant.-act. 60). Der Termin bei der ME- DAS wurde jedoch beibehalten (Akten der IVSTA bis 2007 [nachfolgend: IV-I-act.] 3). Der Versicherte hielt sich vom 10. bis zum 13. August 1998 zur Begutachtung bei der Ca._______ (MEDAS) auf (vgl. kant.-act. 62). Gemäss dem Bericht vom 1. September 1998 konnte er während fünf Stunden am Tag einer Hilfstätigkeit mit näher beschriebenen Einschrän- kungen nachgehen (kant.-act. 63; vgl. unten E. 3.1.8). C.f Der anschliessend durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invaliditätsgrad von 58 % (IV-I-act. 15). Mit Vorbescheid vom 15. Juni 1999 sprach die IVSTA dem Versicherten daher ab dem 1. August 1993 eine halbe Rente zu (IV-I-act. 18). Die am 13. Juli 1999 dagegen einge- reichte Stellungnahme (IV-I-act. 24) führte zwar dazu, dass die Berech- nung neu vorgenommen wurde (IV-I-act. 26), doch teilte die IVSTA dem Versicherten am 26. Juli 1999 mit, dass sie bei ihrem Beschluss bleibe (IV-I-act. 27). Am 7. April 2000 verfügte die IVSTA die Ausrichtung einer halben Invalidenrente rückwirkend ab dem 1. August 1993 (IV-I-act. 35).
A-4414/2012 Seite 4 D. D.a Am 17. Juni 2002 überwies die IVSTA die Akten wiederum der IV-Stelle Ba., da der Versicherte wieder dort Wohnsitz habe (kant.- act. 65). D.b In der am 10. Juli 2002 von der IV-Stelle Ba. eingeleiteten Rentenrevision wurde die halbe Rente bestätigt (kant.-act. 67 und 75). D.c Gemäss Auskunft der Gemeindeverwaltung Bb._______ vom 20. Mai 2005 hatte der Versicherte per 31. Mai 2000 seinen Wohnsitz in den Ko- sovo verlegt (kant.-act. 80). Mit Schreiben vom 6. Juni 2005 überwies die IV-Stelle Ba._______ die Akten daher der IVSTA (unnummeriertes Akten- stück zuvorderst auf den kant.-act.). D.d Am 5. April 2006 leitete die IVSTA wiederum eine Rentenrevision ein, die mit einer Mitteilung vom 26. März 2007 an den Versicherten, in der der Anspruch auf eine halbe Rente bestätigt wurde (IV-I-act. 64), abge- schlossen wurde (IV-I-act. 47-64). E. E.a Im Rahmen der vorliegenden Revision schickte der Versicherte am 15. Oktober 2010 den entsprechenden Fragebogen an die IVSTA, in dem er angab, keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt zu haben (Akten der IVSTA ab 2010 [nachfolgend: IV-II-act.] 5). E.b In seiner Stellungnahme vom 11. April 2011 empfahl der RAD-Arzt Dr. E., Arzt für allgemeine Medizin FMH, eine pluridisziplinäre Untersuchung mit psychiatrischen, orthopädischen und neurologischen Begutachtungen. Weiter formulierte er konkrete Fragen an die Experten (IV-II-act. 9). E.c Die entsprechenden Untersuchungen wurden am 12. und 13. Oktober 2011 von der Cb. durchgeführt. Das Gutachten datiert vom 10. Januar 2012 (IV-II-act. 47). Der RAD-Arzt nahm am 1. Februar 2012 dazu dahingehend Stellung, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr bestehe (IV-II-act. 51). E.d Mit Vorbescheid vom 21. Februar 2012 teilte die IVSTA dem Versi- cherten mit, dass kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (IV-II- act. 52).
A-4414/2012 Seite 5 E.e Nachdem der Versicherte am 6. März 2012 gegen diesen Vorbe- scheid Einwand hatte erheben lassen (IV-II-act. 57) und verschiedene Unterlagen beigelegt (IV-II-act. 55 f.) bzw. mit Schreiben vom 6. April 2012 nachgereicht (IV-II-act. 60 f.) hatte, nahm der RAD-Arzt am 19. Juli 2012 ein weiteres Mal Stellung, wobei er keine Veranlassung sah, von seiner ursprünglichen Stellungnahme abzuweichen (IV-II-act. 66). F. Mit Verfügung vom 3. August 2012 hob die IVSTA die Rente des Versi- cherten per 1. Oktober 2012 auf. Einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung (Beschwerdebeilage). G. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwer- deführer) am 21. August 2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsge- richt. Er beantragt, die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Vorin- stanz sei zu verpflichten, ihm eine halbe Invalidenrente mit der Kinderren- te für zwei seiner Kinder zuzüglich 4 % Zinsen zu bezahlen. Des Weiteren verlangt er eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- sowie die Kostenauf- lage an die Vorinstanz. Zur Begründung führt er aus, er sei im Sinn von Art. 28 Abs. 1 und 1 ter des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) 50-60 % invalid und im Sinn von Art. 29 IVG mindestens ein Jahr krankgeschrieben. Daher sei ihm eine «ganze Rente (50-60 %)» weiterhin zu zahlen. Das Gutachten der Cb._______ sei unzutreffend. Er könne keine Tätigkeit ausüben. Er bean- tragt eine Begutachtung durch die MEDAS gemäss Art. 17 des Bundes- gesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver- sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), welche sicher eine Invalidität von 50-100 % feststellen würde. Alle anderen Ärzte, ausser jenen der Cb._______, würden eine lebenslange Invalidität von 50-100% beschei- nigen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [nachfolgend: act.] 1). H. Mit Schreiben vom 17. September 2012 an die IVSTA verlangte der nun- mehr bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers unter anderem Einsicht in die Akten. Dieses Schreiben wurde dem Bundesverwaltungs- gericht von der IVSTA am 25. September 2012 zuständigkeitshalber übermittelt (act. 3).
A-4414/2012 Seite 6 I. Das Bundesverwaltungsgericht entsprach dem Gesuch um Akteneinsicht mit Verfügung vom 18. Oktober 2012, nachdem es mit Verfügung vom 5. Oktober 2012 die Akten bei der Vorinstanz verlangt hatte (act. 4 und 6). J. In ihrer Vernehmlassung vom 8. Januar 2013 beantragt die IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie insbesondere auf die Begutachtung des Cb._______ (...) und die Beurteilung ihres ärzt- lichen Dienstes. Zu den im Rahmen des Anhörungsverfahrens vom Versi- cherten eingereichten neuen Befunde von behandelnden Ärzten habe der beurteilende Arzt des ärztlichen Dienstes festgehalten, dass darin nur Bekanntes wiederholt werde und diese Unterlagen folglich nicht geeignet seien, die im Gutachten des Cb._______ erhobenen Befunde und getrof- fenen Feststellungen in Frage zu stellen. Der Beschwerde würden keine neuen medizinischen Beweismittel beigelegt. Im Hinblick auf die medizi- nische Beurteilung ergäben sich keinerlei neue Gesichtspunkte (act. 11). K. Nachdem der Kostenvorschuss am 2. Februar 2013 bezahlt worden war (act. 13), reichte der Beschwerdeführer am 12. März 2013 weitere medi- zinische Unterlagen in deutscher Übersetzung ein (act. 19). L. In ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 12. April 2013 hielt die Vorin- stanz unter Verweis auf den Bericht des ärztlichen Dienstes an ihrem An- trag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 21). Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2013 weiterge- leitet (act. 22). M. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.
A-4414/2012 Seite 7 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozialversiche- rungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das ATSG anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Re- geln finden diejenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C-4414/2012 wurde daher auf A-4414/2012 geändert. 1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da der Beschwerdeführer als Adressat des angefochtenen Entscheids vom 3. August 2012 beschwer- delegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der Beschwerde- führer rügt im Wesentlichen die unvollständige Feststellung des Sachver- halts.
A-4414/2012 Seite 8 1.5 Im vorliegenden Fall wird im Rahmen der Anträge ausdrücklich eine halbe Invalidenrente (sowie die Kinderrenten) beantragt, während kurz später in der Begründung ausgeführt wird, es sei «eine ganze Rente (50- 60%)» zu zahlen. Auch auf der letzten Seite wird festgehalten, dass die Voraussetzungen für eine ganze Rente gegeben seien (act. 1). Da der Beschwerdeführer in der Begründung zumindest beim ersten Mal die Prozentzahl nennt, ist davon auszugehen, dass es sich bei der Nennung einer ganzen Rente um ein Missverständnis oder Versehen handelt und der Beschwerdeführer tatsächlich – wie er im Rahmen seiner Anträge schreibt – die weitere Ausrichtung einer halben Rente beantragt. Im Hin- blick auf das Ergebnis dieses Entscheids kommt dieser Frage ohnehin keine weitere Bedeutung zu. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und hat dort seit dem Jahr 2000 seinen Wohnsitz (Sachverhalt Bst. D.c). Im vor- liegenden Verfahren stellt sich die Frage, ob das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Födera- tiven Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die Verwaltungsvereinbarung vom 5. Juli 1963 betreffend die Durchführung dieses Abkommens (SR 0.831.109.818.12) auf Bürger des Kosovo wei- terhin anwendbar sind. Der Bundesrat teilte mit diplomatischer Note vom 18. Dezember 2009 an den Kosovo mit, dass die Schweiz das Sozialver- sicherungsabkommen und die Verwaltungsvereinbarung mit dem Kosovo mit Wirkung ab 1. Januar 2010 bzw. in Beachtung der Kündigungsvor- schriften ab 1. April 2010 nicht mehr weiterführe (ausführlich dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3220/2012 vom 23. Oktober 2013 E. 2.1.1). Das Bundesgericht hat erkannt, dass die ehemals serbische Provinz und heutige Republik Kosovo mit ihrer Sezession eine völker- rechtlich wirksame Änderung herbeigeführt hat und die Nichtweiteran- wendung des Sozialversicherungsabkommens durch die Schweiz auf die neue Gebietskörperschaft ab dem 1. April 2010 rechtmässig ist (BGE 139 V 263 E. 3 ff., insbesondere E. 8). In einem weiteren Entscheid erkannte es, laufenden Renten würden demgegenüber gemäss Art. 25 des Sozial- versicherungsabkommens den Besitzstand geniessen (BGE 139 V 335 E. 6; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2808/2012 vom 4. Novem- ber 2013 E. 3).
A-4414/2012 Seite 9 2.1.2 Vorliegend steht die Aufhebung einer halben Rente in Frage, welche dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. April 2000 und damit so- wohl vor der Unabhängigkeitserklärung der serbischen Provinz Kosovo am 17. Februar 2008 als auch vor dem 1. April 2010 zugesprochen wur- de. Auch im Licht der zuletzt genannten Rechtsprechung durfte sich der Beschwerdeführer demnach auf den Besitzstand der laufenden (schwei- zerischen) Invalidenrente berufen. Der Rentenanspruch bestimmt sich gemäss Art. 4 des (bis zu diesem Zeitpunkt anwendbaren) Sozialversi- cherungsabkommens ausschliesslich nach dem internen schweizerischen Recht. 2.1.3 Gemäss Art. 2 des Sozialversicherungsabkommens sind Angehöri- ge der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesge- setzgebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes bestimmt ist. Mangels einer einschlägigen abkommensrechtlichen Rege- lung sind die Ausgestaltung des Verfahrens und die Prüfung der An- spruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Invalidenrente grund- sätzlich Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Ge- richt den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin grundsätzlich nach den Regeln des schweizerischen Rechts zu beurteilen haben. 2.2 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo- ris; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be- reits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Be- lang sind. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Würdigung des Ren- tenanspruchs des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seines Ge- sundheitszustandes am 26. März 2007, als die IVSTA letztmals feststellte, bei der Überprüfung des IV-Grades des Beschwerdeführers habe sie kei- ne Änderung festgestellt (IV-I-act. 64; Sachverhalt Bst. D.d; vgl. auch E. 2.4.2). Die vorliegend angefochtene Verfügung der IVSTA wurde am
A-4414/2012 Seite 10 3. August 2012 erlassen (Sachverhalt Bst. F). Bei den materiellen Be- stimmungen des IVG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) ist demnach im vorliegenden Fall für den Zeitraum vom 26. März 2007 bis zum 31. Dezember 2007 ein allfälliger Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859]) zu beurteilen. Bis zum 31. Dezember 2011 ist ein solcher Rentenanspruch nach dem Recht gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]) zu beurteilen. Für den Zeitraum danach ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getre- tenen Änderungen (erster Teil der 6. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. 2.3 2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ei- ne Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zu- nächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). 2.3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein-
A-4414/2012 Seite 11 schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; Sozialversicherungsrecht [SVR] 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entschei- dend ist, ob und gegebenenfalls inwiefern es der versicherten Person trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). 2.3.3 Der Grad der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG bemessen. Dem- nach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä- tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je- doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker- rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Ge- mäss Art. 8 Bst. e des Sozialversicherungsabkommens wird den (in der Diktion des Abkommens noch) «jugoslawischen» Staatsangehörigen, so- fern sie zu weniger als 50 % invalid sind, eine Rente nur gewährt, wenn sie in der Schweiz wohnen. Im vorliegenden Fall wohnt der Beschwerde- führer im Kosovo, weshalb ihm eine Invalidenrente erst ab einem Invalidi- tätsgrad von mindestens 50 % gewährt werden kann. 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers er- heblich verändert hat. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali-
A-4414/2012 Seite 12 ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund- heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli- chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben (BGE 134 V 131 E. 3, BGE 130 V 343 E. 3.5 je mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge- nommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung Rechtspre- chung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 17 Rz. 16 ff.). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd). 2.4.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions- verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Eine Verfügung ist jedoch verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter Bst. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre- chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist die Mitteilung in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1). 2.4.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er- werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf- hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem
A-4414/2012 Seite 13 angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent- liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen; vgl. auch unten E. 2.4.5). 2.4.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a und Urteil des Bundesge- richts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 2.4.5 Bei einer in Aussicht genommenen Einstellung bzw. Herabsetzung einer bisher ausgerichteten Leistung trägt diejenige Partei die Beweislast, welche daraus Rechte ableiten will. Dies ist in der Regel der Versiche- rungsträger (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 40 mit Hinweis auf Kranken- und Unfallversicherung: Rechtsprechung und Ver- waltungspraxis [RKUV] 1994 U 206 S. 329, 1992 U 142 S. 76; vgl. auch BGE 121 V 208 E. 6a). Ergibt die Beweiswürdigung, dass eine rentenauf- hebende Tatsachenänderung nicht bewiesen ist, trägt daher der Versiche- rungsträger die Folgen der Beweislosigkeit (URS MÜLLER, Das Verwal- tungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, § 25, Rz. 1538). Dabei gilt der Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit. Dieser Grad übersteigt einerseits die Annahme einer blossen Möglichkeit bzw. einer Hypothese und liegt andererseits unter demjenigen der strikten An- nahme der zu beweisenden Tatsache. Die Wahrscheinlichkeit ist insoweit überwiegend, als der begründeten Überzeugung keine konkreten Ein- wände entgegenstehen (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, a.a.O., Art. 43 Rz. 30; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 2003, § 68, Rz. 43 ff.). 2.5 2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli- che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
A-4414/2012 Seite 14 haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht- gemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswerts eines ärztlichen Gut- achtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fra- gen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Aus- einandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prü- fend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1). 2.5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach- verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 411 ff., 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand an- geht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2 bis
IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizini- schen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). 2.5.3 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio- nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä- tigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in
A-4414/2012 Seite 15 ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 IVV, insbesondere die Anforderung, wonach die RAD von den IV-Stellen in personeller Hin- sicht getrennt sein müssen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachver- ständigengutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztli- ches Gutachten genügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, Urteil des Bundes- gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.2). Die IV-Stellen werden aber stets externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen ver- fügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2) beruht (zum Ganzen: BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 2.5.4 Allerdings sind die Berichte versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nur soweit zu berücksichtigen, als auch kei- ne geringen Zweifel an der Richtigkeit ihrer Schlussfolgerungen bestehen (BGE 135 V 465 E. 4.7). Die Ärztinnen und Ärzte des RAD müssen über die im Einzelfall erforderlichen persönlichen und fachlichen Qualifikatio- nen verfügen (Urteil des Bundesgerichts 9C_736/2009 vom 26. Januar 2010 E. 2.1). Nicht zwingend erforderlich ist jedoch, dass die versicherte Person persönlich untersucht wird. Das Fehlen eigener Untersuchungen vermag daher einen RAD-Bericht für sich alleine nicht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es im Wesentlichen um die Beurtei- lung geht, welche Folgen ein bereits feststehender medizinischer Sach- verhalt auf die Erwerbsmöglichkeiten hat, und folglich die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (Urteile des Bundesgerichts 9C_58/2011 vom 25. März 2011 E. 2.2, 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1, je mit weiteren Hinweisen). 2.5.5 In Bezug auf Berichte von Hausärztinnen und -ärzten darf und soll das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass diese Arzt- personen mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstel- lung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt nicht nur für die allgemein praktizierenden Hausärztinnen und -ärzte, sondern auch für die behan- delnden Spezialärztinnen und -ärzte (vgl. z.B. Urteil des EVG I 655/05
A-4414/2012 Seite 16 vom 20. März 2006 E. 5.4 mit Hinweisen). Im Streitfall dürfte deshalb eine direkte Leistungszusprache einzig gestützt auf die Angaben der behan- delnden Arztpersonen kaum je in Frage kommen (BGE 135 V 465 E. 4.5). Allerdings dürfen im Rahmen einer freien und umfassenden Beweiswür- digung auch die potentiellen Stärken der Berichte behandelnder Ärztin- nen und Ärzte nicht vergessen werden. Der Umstand allein, dass eine Einschätzung von der behandelnden Arztperson stammt, darf nicht dazu führen, sie als von vornherein unbeachtlich einzustufen; die einen länge- ren Zeitraum abdeckende und umfassende Betreuung durch behandeln- de Ärztinnen und Ärzte bringt oft wertvolle Erkenntnisse hervor (Urteil des Bundesgerichts 9C_24/2008 vom 27. Mai 2008 E. 2.3.2). Auf der anderen Seite lässt es die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits (BGE 124 I 170 E. 4; Urteil des EVG I 506/00 vom 13. Juni 2001 E. 2b) nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärztin- nen und Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehal- ten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Arztpersonen wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rah- men der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (Urteil des EVG I 514/06 vom 25. Mai 2007 E. 2.2.1 mit Hinweisen) oder wenn die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachper- sonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen wird (BGE 135 V 465 E. 4.6; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts C-2681/2013 vom 8. Mai 2014 E. 4.4.6). 2.5.6 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (Urteil des Bundesverwaltungs- gerichts C-168/2013 vom 4. Februar 2014 E. 2.2).
A-4414/2012 Seite 17 3. Im vorliegenden Fall ist die Frage zu beantworten, ob sich der Zustand des Beschwerdeführers seit der letzten, die Rente bestätigenden Mittei- lung vom 26. März 2007 (Sachverhalt Bst. D.d) im Vergleich mit dem Zeitpunkt der neuen Verfügung vom 3. August 2012 (Sachverhalt Bst. F; E. 2.4.2) dermassen gebessert hat, dass ihm ab dem 1. Juni 2012 keine Rente mehr zusteht. Die Vorinstanz hat dies bejaht und eine Revision gemäss Art. 17 ATSG (E. 2.4) vorgenommen. Nachfolgend werden die im vorliegenden Verfahren relevanten medizini- schen Unterlagen zusammengefasst wiedergegeben und kurz gewürdigt, bevor in E. 4 auf die Beschwerde selbst eingegangen wird. 3.1 Da die Bestätigung der Rente jeweils aufgrund knapper Berichte und mit der Begründung erfolgte, der Gesundheitszustand des Beschwerde- führers habe sich nicht geändert, erscheint es geboten, zunächst die we- sentliche Aktenlage bis zur rentenbestätigenden Mitteilung vom 26. März 2007 zusammenzufassen. 3.1.1 Am 24. Juli 1992 konnte Dr. C._______ keine Beschwerden objekti- vieren und bat die SUVA um eine kreisärztliche Untersuchung, da sich der Beschwerdeführer unter Hinweis auf seine multiplen Beschwerden (Ner- vosität, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen, Augenbrennen, Sehstörungen usw.) weigere, zu arbeiten (kant.-act. 7). Auch der Kreisarzt Dr. med. F._______ konnte am 26. August 1992 die genannten Beschwerden nicht objektivieren, sondern stellte eine Abweichung vom Verhalten des Be- schwerdeführers mit den genannten Beschwerden fest (kant.-act. 8). Auch eine am 19. September 1992 durchgeführte Computertomographie ergab nur unauffällige Befunde (Bericht von Dr. G._______ vom Regio- nalspital Bb.; kant-act. 9). 3.1.2 Im Gutachten vom 7. Mai 1993 (kant.-act. 17) kamen die Ärzte der Neurologisch-Neurochirurgischen Poliklinik des [Spitals Bc.], PD Dr. H., stellvertretender Chefarzt, und Dr. I., Assistenz- arzt, zum Schluss, die klinisch-neurologische Untersuchung sei insge- samt unauffällig. Es bestehe eine arterielle Hypertonie. Zusammenfas- send fände sich ca. 9 Monate nach dem Schädeltrauma [nach dem Ar- beitsunfall] keine neurologische Erklärung der angegebenen Beschwer- den. Die ständigen Kopfschmerzen könnten allenfalls durch die festge- stellte arterielle Hypertonie erklärt werden (S. 5). Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll arbeitsfähig (S. 6).
A-4414/2012 Seite 18 3.1.3 Den Fragebogen der IV-Stelle des Kantons Ba._______ beantwor- tete Dr. med. J., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, am 28. Mai 1995 dahingehend, dass seit 1993 ein Gesundheitsschaden be- stehe und der Beschwerdeführer seit dem 8. Juli 1993 bis auf Weiteres einer psychiatrischen Therapie bedürfe. In seiner angestammten Tätigkeit als Hilfsarbeiter in der Baubranche sei er bis auf Weiteres nicht mehr ein- setzbar. Berufliche Massnahmen seien angezeigt. Gemäss eigenen An- gaben leide der Beschwerdeführer unter anhaltenden Schlafstörungen, sei nächtelang ganz wach und verbringe diese mit endlosem Studieren. Er habe hartnäckige Schmerzen mit Schwerpunkt im Nacken-, Schulter- und Kreuzbereich. Er könne sich selber nicht mehr ertragen, würde den Menschen ausweichen und am liebsten allein sein. Zuletzt habe er sich weder um ärztliche Zeugnisse noch seine finanziellen Angelegenheiten gekümmert. Hinter den somatischen Beschwerden schwanke der Be- schwerdeführer zwischen Apathie und Verzweiflung. Der Arzt stellt rezidi- vierende autoaggressive Phasen mit Selbsttötungsphantasien fest. Der Beschwerdeführer habe noch fast täglich Kopfschmerzen und Schwindel- gefühle sowie Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Gefühle von Angst und Bedrücktheit bis hin zu Apathie. Er fühle sich in seinem eige- nen Körper nicht wohl und als Versager. Das führe dazu, dass er in der bisherigen Erwerbstätigkeit fast völlig eingeschränkt sei. Der Arzt emp- fahl, dem Beschwerdeführer eine Montage bzw. eine sitzende Arbeit zu ermöglichen und die Arbeitsbelastung stufenweise zu steigern z.B. von 4- 5 Stunden pro Tag allmählich auf den ganzen Tag. Der soziale Rahmen sei denkbar ungünstig und die Selbstdefizite seien beachtlich, weshalb eine Prognose sehr schwierig sei (kant.-act. 32). 3.1.4 Im Auftrag der IV-Stelle des Kantons Ba. erstellte Dr. med. K., Assistenzarzt an der Psychiatrischen Klinik Bd., un- terzeichnet von L., dem Vizedirektor der Klinik, am 4. April 1996 ein psychiatrisches Gutachten (kant.-act. 38). Dr. K. stützte sich dabei auch auf die vorhandenen Unterlagen. Der Beschwerdeführer führ- te aus, dass er den Tag mit Spaziergängen oder Herumsitzen verbringe. Er sehe nur ein wenig fern. Seit seinem Unfall habe er weniger Kontakte zu seinen Landsleuten und überhaupt keinen Kontakt zu Schweizern oder seiner Familie. Er halte Gesellschaft schlecht aus. Er halte sich selber für psychisch krank. Er könne sich vorstellen, versuchsweise in einem Ar- beitsbereich tätig zu sein, der sich auf Bodenniveau abspiele, da er seit seinem Unfall Höhenangst verspüre. Es wäre viel lieber gesund als eine IV-Rente zu erhalten (S. 3). Der Bruder des Beschwerdeführers habe an- gegeben, er müsse den Beschwerdeführer überwachen, weil dieser sich
A-4414/2012 Seite 19 etwas antun könnte. Der Beschwerdeführer sei seit dem Unfall eindeutig verändert (S. 6). Der Bericht führt anschliessend die Beschwerden auf, wie sie der Beschwerdeführer schildert. Die Schlafstörungen seien heute noch stärker ausgeprägt, Konzentrationsvermögen, Gedächtnis und Ap- petit seien reduziert, auf der linken Körperseite verspüre er diffuse Schmerzen, habe Angst und zittere. Er könne sich nicht erinnern, wann er sich zum letzten Mal gefreut habe. Bei seiner ausweglosen Situation blei- be ihm nur noch, sich das Leben zu nehmen (S. 6 f.). Von der Norm ab- weichend stellte der Arzt beim Körperstatus verschiedene kleine Beein- trächtigungen fest. Bezüglich Bewegungsapparat sei der Musculus trape- zius links verspannt. Im Bereich der Lendenwirbel gebe es eine leichte Klopfdolenz. Beim Neurostatus sei die Sensibilität auf der linken Seite herabgesetzt. Der Weber-Versuch sei leicht nach links lateralisiert, der Rinne-Versuch beidseits negativ. Alle Sehnenreflexe seien seitengleich ausgebildet. An der ganzen linken Körperseite finde sich eine herabge- setzte Berührungs- und Vibrationssensibilität (S. 7 f.). In psychischer Hin- sicht führte Dr. J._______ aus, der Beschwerdeführer wechsle wiederholt seine Position auf dem Stuhl, wodurch er etwas unruhig und gespannt wirke. Oft blicke er zu Boden, nehme jedoch Blickkontakt auf, wenn er angesprochen werde. Jede Auskunft scheine ihn viel Überwindung und Kraft zu kosten. Er wirke schlecht zugänglich, bei näherem Nachfragen manchmal unwirsch. Das Denken erscheine inhaltlich auf die ausweg- und hoffnungslos scheinende Situation eingeengt. Die Intelligenz scheine normal zu sein. Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und Ich-Störungen fielen nicht auf. Im affektiven Bereich erscheine der Beschwerdeführer bedrückt, gequält, gespannt-unruhig mit unterschwelliger, manchmal je- doch durchbrechender Aggressivität. Er gebe sich meist distanziert und verschlossen (S. 8). Zusammenfassend wird die Diagnose einer abnormen depressiv- aggressiven Entwicklung auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen und schizoiden Zügen gestellt (S. 8 f.). Die psychischen Besonderheiten seien soweit chronifiziert, dass man von Krankheitswert sprechen könne. Allerdings bestehe Hoffnung auf Verbesserung des psy- chischen und somit auch des körperlichen Befindens (S. 10). In seinem angestammten Beruf als Bauhandlanger sei der Beschwerdeführer zur- zeit wohl gänzlich arbeitsunfähig. Eine geschützte Arbeitsstelle sei emp- fehlenswert, wo einfachere, manuelle Aufgaben ohne grossen Leistungs- druck und mit langsam zunehmender zeitlicher Belastung zu bewältigen wären. Für den Beginn sei eine tägliche Arbeitszeit von ca. drei Stunden empfehlenswert. Wegen der Höhenangst sei eine Arbeit auf Bodenniveau
A-4414/2012 Seite 20 empfehlenswert (S. 9 und 11). Die von der IV-Stelle des Kantons Ba._______ vorgeschlagene Arbeit als Magaziner sei vorstellbar, wobei mit geringer Belastung begonnen werden sollte, die nur langsam gestei- gert werde könnte. Der Versuch einer beruflichen Wiedereingliederung könnte möglicherweise zu einer Besserung der Beschwerden beitragen (S. 10). 3.1.5 Am 29. Juli 1997 hielt Dr. J._______ zuhanden der IV-Stelle Ba._______ fest, der Beschwerdeführer bedürfe weiterhin einer psychiat- risch-psychotherapeutischen Behandlung. Der Gesundheitszustand sei stationär bis sich verschlechternd. In seiner angestammten Tätigkeit sei der Versicherte seit dem 7. August 1993 bis auf Weiteres zu 100 % ar- beitsunfähig. Er leide unter einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradig (ICD-10 F 33.1). Er sei weniger selbstdestruktiv als beim letzten Bericht und äussere sich über seinen Arbeitsversuch er- staunlich interessiert (kant.-act. 51). 3.1.6 Im MEDAS-Bericht vom 1. September 1998, unterzeichnet von den Dres. M._______ und N._______ (kant.-act. 63), wurden zuerst die Ak- tenlage, die beruflichen Angaben sowie die Anamnese festgehalten. Bei den objektiven Befunden war der allgemeine internistische Status (bis auf Adipositas) unauffällig (S. 6). In orthopädischer Hinsicht habe der Be- schwerdeführer Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes und Nackens angegeben und erst auf Befragen bzw. während der weiteren Untersu- chung auch weitere Schmerzen. Bei der Untersuchung ergeben sich nur leichte Einschränkungen (S. 6 f. und 11). Bei der Halswirbelsäule (HWS) wurden eine beginnende Verkalkung des vorderen Langbandes und eine nur sehr diskrete spondylotische Ausziehung festgestellt. Im Übrigen war der Befund normal (S. 8). In orthopädischer Hinsicht wurden als Diagnose ein Status nach Schädelkontusion mit Rissquetschwunde, ein Status nach konsolidierter subkapitaler Metacarpalefractur V links und gelegent- liche Kniebeschwerden links bei diskretem Femoropatellarsyndrom fest- gehalten (S. 8 und 11). In psychiatrischer Hinsicht wurde festgestellt, der Beschwerdeführer kla- ge wenig über körperliche Beschwerden. Im Vordergrund stünden seine psychischen Beeinträchtigungen, die Fixierung auf den Arbeitsunfall und die Beschwerden im Kopf, wobei er über Schwindelgefühle und Kopf- schmerzen klage. Gesellschaftlich ziehe er sich immer mehr zurück. Er sei wortkarg, in sich gekehrt und introvertiert. Er zeige eine deutliche nar- zisstische Kränkung. Stimmungsmässig sei er leicht bedrückt, wobei eine
A-4414/2012 Seite 21 gewisse depressive Antriebshemmung dauernd vorhanden sei. Im Vor- dergrund stehe das regressiv hilflos-passive Verhalten mit der psychoge- nen Fixierung schwerst krank zu sein und nicht mehr arbeiten zu können. Der Beschwerdeführer sei örtlich, zeitlich und autopsychisch voll orien- tiert. Das Denken sei schwerfällig, umständlich und auf seine Probleme fixiert gewesen (S. 8 f.). Die Diagnose lautete auf mässige depressive Fehlentwicklung bei einer narzisstischen Persönlichkeit und bei psycho- sozialer Belastung. Im Vordergrund stehe die narzisstische Struktur des Beschwerdeführers, die es ihm verunmögliche, adäquat mit seinen inne- ren Aggressionen und Frustrationen umzugehen. Generell sei er etwas vermindert belastbar, weniger stresstolerant und könne aufgrund einer- seits der depressiven Symptomatik, andererseits der narzisstischen Ent- wicklung nicht mehr voll eingesetzt werden. Dazu bestünden auch wech- selhafte psychische Zustände mit Stimmungslabilität (S. 10 und 12). 3.1.7 Der Arzt der IV-Stelle, Dr. med O., Spezialarzt für Innere Medizin FMH, hielt in zwei kurzen Berichten vom 7. Dezember 1998 und 18. März 1999 fest, der Versicherte sei in seiner angestammten Tätigkeit seit dem 22. Mai 1992 zu 70 % arbeitsunfähig. Er könne aber leichte Ar- beiten im industriellen Sektor oder Arbeiten wie Hauswart, Pförtner oder Aufseher ausführen. Zu solchen Arbeiten sei er seit dem 22. Mai 1992 zu 70 % und ab dem 30. November 1992 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen (IV-I-act. 12 f.). 3.1.8 Dr. P., Neuropsychiater, hielt in seinem Bericht vom 2. Oktober 2006 fest, der Beschwerdeführer komme seit dem Jahr 2000 regelmässig mindestens einmal im Monat zu ihm. Sein Zustand ver- schlechtere sich. Seit Februar 2005 habe der Beschwerdeführer dreimal versucht, sich umzubringen. Aufgrund des Einschreitens von ihm (Dr. P.), dem Hausarzt und der Familie sei der Beschwerdeführer noch am Leben, aber depressiv mit zahlreichen weiteren mentalen Prob- lemen. Seit dem Arbeitsunfall klage der Beschwerdeführer über Schwin- del, Kopfschmerzen, Ohrensausen, Schlaflosigkeit und Höhenangst. Zum psychischen Status führte Dr. P. aus, der Beschwerdeführer sei zeitlich und örtlich orientiert. Er zeige in quantitativer und qualitativer Hin- sicht psychische Probleme. So habe er eine depressive Stimmung höhe- ren Grades, eine ausdrucksschwache («pauvre») Mimik, richte den Blick zu Boden oder zur Seite, aber nie zum Befragenden. Das Verhältnis zu seiner Familie, auch seiner Frau, sei nicht normal und es bestehe keine emotionale Verbindung. Nach dem Kosovokrieg habe sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers weiter verschlechtert, weil seine Brüder
A-4414/2012 Seite 22 gefoltert worden seien und posttraumatische Störungen aufwiesen. In letzter Zeit stelle er einen Sozialfall dar, weil es ihm an Ernährung und anderen lebenswichtigen Dingen mangle. Er habe Angst, an Nahrungs- mangel zu sterben oder weil jemand ihm seine geistige Kapazität nehmen wolle, weshalb er von der Gesellschaft und sogar seiner Familie zurück- gezogen lebe. Schliesslich hielt der Arzt fest, der Beschwerdeführer müs- se begleitet werden. Seine Arbeitsunfähigkeit betrage 100 % (IV-I-act. 60; französische Übersetzung: IV-I-act. 61). 3.1.9 In der medizinischen Stellungnahme zuhanden der IVSTA vom 12. März 2007 [im Rahmen der letzten Rentenrevision vor der jetzigen] kam Dr. Q._______ zum Schluss, die Arbeitsunfähigkeit sei unverändert. Der Gesundheitszustand habe sich nicht stabilisiert. Der behandelnde Arzt Dr. P._______ behaupte zwar eine Verschlechterung mit einer Ar- beitsunfähigkeit von 100 %, die Klagen und Befunde würden aber jenen im MEDAS-Gutachten entsprechen. Mit den vorliegenden Unterlagen sei es nicht möglich, eine gesundheitliche Verschlechterung zu objektivieren. Der heutige Zustand des Beschwerdeführers, das heutige, Hilflosigkeit demonstrierende und appellative Verhalten sei höchstwahrscheinlich eine Folge des Rückzugs aus dem Arbeits- und Sozialleben im Sinn eines se- kundären Krankheitsgewinns. Daraus werde der Beschwerdeführer nie mehr herauskommen (IV-I-act. 62). 3.2 Der vorliegend angefochtenen Verfügung liegen die nachfolgend zu- sammengefassten medizinischen Unterlagen zugrunde, wobei sich die Vorinstanz insbesondere auf das Gutachten der Cb._______ (E. 3.2.2) stützte (vgl. Beschwerdebeilage S. 2). Das Gutachten und der RAD- Bericht werden gleich anschliessend an die Zusammenfassung gewürdigt (E. 3.2.2.4 und 3.2.3.2): 3.2.1 Dr. med. R._______ vom Röntgeninstitut Be._______ hielt im Rönt- genbefundbericht vom 13. Oktober 2011 fest, der Beschwerdeführer wei- se eine leichtgradige Streckfehlhaltung der Halswirbelsäule auf. Zudem bestehe eine ausgeprägte ventral überbrückende Spondylose C4 bis C7 im Rahmen einer diffusen idiopathischen Skeletthyperostose, eine mässi- ge Osteochondrose C5/6 sowie leichtgradige Spondylarthrosen und Un- covertebralarthrosen in allen Segmenten. Bei der Lendenwirbelsäule be- stehe ebenfalls eine leichtgradige Streckfehlhaltung. Weiter gebe es dis- krete degenerative Veränderungen im Sinn von ventralen Spondylosen von L5 und eine mässige Spondylarthrose lumbosakral (IV-II-act. 44).
A-4414/2012 Seite 23 3.2.2 Am 12. und 13. Oktober 2011 wurde der Beschwerdeführer bei der Cb._______ untersucht. 3.2.2.1 Das Hauptgutachten der Cb._______ vom 10. Januar 2012 wurde vom Geschäftsführer S., Dr. med. T., der die medizini- sche Verantwortung trug, dem Hauptgutachter, Dr. med. U., Facharzt für Neurologie, dem medizinischen Supervisor, Dr. med. V., Facharzt für Innere Medizin FMH, sowie den konsiliarisch zu- gezogenen Fachärzten Dr. med. W., Facharzt für Psychiatrie, und Dr. med. X., Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, un- terzeichnet (IV-II-act. 47 S. 1-29). Nach einer kurzen Einleitung zur Ge- schichte des Beschwerdeführers seit dem Arbeitsunfall (S. 3 f.) wurden die vorhandenen medizinischen Unterlagen zusammengefasst (S. 4-11). Zusätzlich zu den zuvor genannten Unterlagen brachte der Beschwerde- führer demnach einerseits einen Bericht der psychiatrischen Klinik Bf._______ vom 10. Oktober 2011 mit, demgemäss er selbst angegeben habe, sich in letzter Zeit schlechter konzentrieren zu können und dass es ihm schlechter ginge. Hingewiesen werde darauf, dass er einen Suizid- versuch gemacht habe. Die genannten Diagnosen entsprechen dem bis- her Bekannten. Neu wurde die depressive Störung nach ICD-10 F 32.1 kodiert. Andererseits brachte der Beschwerdeführer einen psychiatri- schen Bericht der [Klinik], Bf._______, vom 5. Oktober 2011 mit, in dem sich gleichlautende Diagnosen fanden (S. 11). Der Beschwerdeführer wurde zu seinen aktuellen Problemen befragt, worauf er im Wesentlichen erklärt habe, seine Orientierung sei nicht gut und es bestehe Schwindel. Zudem habe er immer Probleme mit dem Kopf. Er würde gerne gesund sein, aber in dieser Verfassung könne er nicht arbeiten. Schon ca. zehn Jahre vor dem Arbeitsunfall sei er einmal in einen Liftschacht gestützt, wobei er sich eine Rissquetschwunde am Kopf geholt habe, welche habe genäht werden müssen. Dann habe sich der Beschwerdeführer zum Her- gang des Arbeitsunfalls geäussert. Es hätten Kopfschmerzen im Prellbe- reich bestanden sowie Schwindelgefühle. Es sei eine leichte, links gerich- tete Gangunsicherheit aufgefallen, die auch jetzt noch bestehe. Die da- mals bestandene Übelkeit bestehe immer noch. Das Vorliegen anderer Symptome habe der Beschwerdeführer verneint. Die eigene Arbeitsfähig- keit betreffend habe er angegeben, sich nicht gänzlich arbeitsunfähig zu fühlen. Er könne sich eine Tätigkeit von drei Stunden pro Tag vorstellen. Auf die Frage, warum in einer leichten Tätigkeit nicht auch eine achtstün- dige Beschäftigung möglich sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, er könne sicher nicht lange stehen, und auf entsprechenden Einwand, auch Sitzen sei nicht länger möglich, weil er sich nicht konzentrieren könne.
A-4414/2012 Seite 24 Ursache der Konzentrationsstörung seien Kopf- und Nackenschmerzen, welche auch jetzt bestehen würden. Zudem sehe er schwarze Punkte, die sich bewegten. Auf die Frage, wie weit er gehen könne, habe er angege- ben, nur kurz gehen zu können, er habe es aber nicht gemessen. Glei- ches sei zur Stehfähigkeit angegeben worden. Auf die Frage, warum es zum Suizidversuch [der in den gerade zuvor genannten Berichten er- wähnt wurde] gekommen sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, ein er- neuter Antrag auf ein Visum sei abgelehnt worden, weshalb er sich auf die Strasse gestellt habe und überfahren werden wollte. Der Tagesablauf sei ziemlich regelmässig beschrieben worden, wobei er vormittags und gelegentlich nachmittags laufen gehe, aber keine Besuche mache und sonst praktisch nur zu Hause sei und nichts mache, bzw. selten fernsehe (S. 11-13). Der Gutachter beobachtete, dass der Beschwerdeführer eine überwie- gend mürrische bis lustlos wirkende Gesichtsmimik gezeigt habe, sich je- doch kurz auch humorvoll habe aufheitern lassen. Der Beschwerdeführer habe in der Anamnese bereitwillig, wenn auch wortkarg Auskunft erteilt, sei teilweise in den Beschwerdedarstellungen aber unkonkret und wenig spezifisch gewesen. Beim An- und Auskleiden sei ein normales uneinge- schränktes Bewegungsmuster erkennbar gewesen. Auch das Vornüber- beugen zum Anziehen der Socken sei bestens möglich gewesen. Störun- gen der Konzentration seien während der gesamten Untersuchung nicht auffällig gewesen (die Untersuchung habe von 12.00 Uhr bis 13.40 Uhr gedauert). Aufnahmefähigkeit, Umstellungsfähigkeit und Antworten auf die Fragen seien in ihrer Ausführung angemessen normal, wenngleich häufig unkorrekt gewesen. Eine Ermüdung oder Ermüdbarkeit sei nicht zu erkennen gewesen (S. 15). Anschliessend wird der Status des Beschwerdeführers wiedergegeben. Auffällig sei hier bei den Stand- und Gangproben ein zunehmendes Schwanken im Romberg-Versuch. Andererseits sei bei Dermatolexie- übungen mit Armvorhalteposition und gleichzeitigem Augenschluss ein sehr sicherer und unproblematischer Stand zu erkennen gewesen. Auch beim Richtungshören mit geschlossenen Augen (einem Rombergversuch entsprechend) sei keine Ataxie erkennbar gewesen. Im Gangbild lasse sich allgemein ein normales, wenngleich eher träges Bewegungsmuster beobachten. Auch im Unterberger-Tretversuch werde zunächst behaup- tet, dies sei nicht möglich und nicht durchführbar. Bei Zuspruch werde diese Untersuchung ebenfalls träge mit nur geringem Abheben der Beine durchgeführt, ohne gerichtete Ataxie. Monopedaler Stand sei immerhin
A-4414/2012 Seite 25 trotz des zuvor gezeigten unspezifischen Schwankens im Rombergver- such beidseits normal durchführbar, ebenso sei der Seiltänzergang gut möglich (S. 16). Im Rahmen des muskuloskelettalen Status wurde eine diffuse Druckdolenz im Bereich der Dornfortsätze und Querfortsätze der HWS angegeben. Die Kopfbeweglichkeit werde bei gezielter Untersu- chung endgradig schmerzhaft beschrieben, insgesamt erscheine die Be- weglichkeit aber bei unbemerkter Beobachtung in allen Raumebenen un- eingeschränkt (S. 16). Zusammenfassend kam das Hauptgutachten im Fachgebiet Neurologie zum Schluss, aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer voll ar- beitsfähig. Die angegebene Symptomatik könne objektiv nicht bestätigt werden. Die Schwindelzustände würden nur unspezifisch beschrieben. Im Untersuchungsbefund fielen sichtliche Inkonsistenzen auf. Es ergäben sich Hinweise auf inadäquate Befundpräsentation (S. 17). Auffallend sei ein sehr ausweichendes Begründen des behaupteten Unvermögens zu arbeiten, welches sehr diffus, wenig nachvollziehbar und insbesondere nicht auf somatischem Gebiet begründbar sei. Der Beschwerdeführer ge- be an, nicht länger sitzen zu können; 1 ½-stündiges Sitzen auf ungepols- tertem Stuhl sei aber ohne jegliche Ausgleichsbewegungen bestens durchführbar. Auch berichte der Beschwerdeführer, nicht länger gehen zu können. In dem angegebenen, auffallend entleerten Tagesprofil würden aber wiederholte Spaziergänge beschrieben. Als Begründung für die nur gerade dreistündig mögliche Arbeitstätigkeit verweise er darauf, dass er sich nicht konzentrieren könne. Während der gesamten Untersuchung mit doch immerhin komplexen Fragen seien aber weder Ermüdung noch Konzentrationsstörungen erkennbar. Eine einfache, angepasste Tätigkeit, die dem sehr niederen Bildungsstand des Beschwerdeführers entspre- che, sei sicher zumutbar (S. 18). 3.2.2.2 Das psychiatrische Teilgutachten (IV-II-act. 47 S. 30-40) wurde von Dr. W._______ erstellt und unterzeichnet. Wiederum werden zuerst die wesentlichen Vorakten dargestellt. Der Beschwerdeführer habe aus- geführt er sei – ausser bei seinem Hausarzt – regelmässig in der psychi- atrischen Institutsambulanz der Universitätsklinik Bf._______ vorstellig, wo er seinen Psychiater einmal monatlich konsultiere (S. 31). Betreffend die subjektive Beschwerdesymptomatik habe der Beschwerdeführer an- gegeben, es gehe ihm sehr schlecht. Er sei reizbar, unzufrieden mit sich und seiner Lebenssituation sowie den anhaltenden Kopfschmerzen und dem ungerichteten Schwindel. Vegetative Begleiterscheinungen oder neurologische Fokalsymptome – so der Gutachter – würden in Zusam-
A-4414/2012 Seite 26 menhang mit den Kopfschmerzen nicht angegeben. Er (der Beschwerde- führer, gemäss eigenen Angaben) könne es nicht ertragen, dass er nicht arbeiten könne. Er erlebe sich wertlos. Er hadere mit dem Verlust seiner Gesundheit durch die Tätigkeit in der Schweiz. Dass er nur eine halbe Rente erhalte, welche kaum zu Leben reiche, empfinde er als kränkend und ungerecht. Die Stimmung sei daher oft schlecht, teils depressiv, teils erbittert. Er habe Zukunftsängste und sorge sich, dass sein Gesundheits- zustand noch schlechter werde. Der Gutachter hielt weiter fest, aktuell sei der Beschwerdeführer von Suizidabsichten zuverlässig distanziert. Er äussere auf Befragen jedoch, dass es in der Vergangenheit öfter Suizid- absichten gegeben habe. Zuletzt habe er vor etwa drei Monaten Suizid- impulse verspürt. Das Konzentrationsvermögen sei gering. Er habe keine Ausdauer, keinen Antrieb, fühle sich kraftlos und könne keine Freude empfinden. Er sei auch vergesslich geworden. Er habe Schmerzen und muskuläre Verspannungen im HWS-Schulter-Nackenbereich. Eine wie auch immer geartete Tätigkeit sei für ihn unvorstellbar, er sei einfach zu krank. Seinen Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer so, dass er je nach Befinden zu sehr unterschiedlichen Zeiten aufstehe. Manchmal komme es zu Früherwachen. Dann wieder habe er starke Einschlafstö- rungen. Er verbringe den Tag oft daheim, manchmal gehe er spazieren. Nicht selten komme es zu Konflikten in der Familie. Er ziehe sich dann entweder in ein Zimmer zurück oder verlasse das Haus und gehe stun- denlang fort. Zwischenzeitlich schaue er fern, aber es gebe nichts, was ihn wirklich von seiner Situation ablenke (S. 33). Zum psychopathologischen Befund wurde festgehalten, der Beschwerde- führer habe sich beim Aufruf zur Exploration zügig erhoben. Er sei flüssi- gen Schrittes ins Untersuchungszimmer gefolgt und habe ohne erkennba- re Schonhaltung auf dem Patientenstuhl Platz genommen. Fragen wür- den einsilbig, oft wortkarg, aber durchaus präzise beantwortet. Es habe eine zurückhaltende Gesprächsatmosphäre geherrscht, ein tragfähiger Kontakt sei aber vorhanden gewesen. Der Rapport sei in der Regel nicht spontan, dabei in der Beantwortung der Fragen über Strecken beschwer- defixiert. Zeitgitterstörungen hätten sich im Rapport nicht ausmachen las- sen, manchmal vorgetragene Erinnerungslücken hätten bei insistieren- dem Nachfragen geschlossen werden können. Der Beschwerdeführer sei wach, bewusstseinsklar und zu Zeit, Ort, Person und Situation vollständig orientiert. Er habe mit ausreichender Aufmerksamkeit und Konzentration das Explorationsgeschehen verfolgt und könne sich auf die jeweiligen Gesprächsinhalte und -themen ein- und umstellen. Bei komplexen Sach- verhalten müssten diese in einfacher Weise erläutert werden. Es ergäben
A-4414/2012 Seite 27 sich keine Hinweise auf eine primär hirnorganisch bedingte Leistungs- minderung. Im inhaltlichen Denken zeige sich eine vermehrte Beschäfti- gung mit negativen Kognitionen, Verbitterung, depressiven Gefühlen und Kränkungserlebnissen. Eine darüber hinausgehende gedankliche Gefan- genheit im Schmerzerleben oder in Ängsten liege nicht vor. Die Willens- kräfte seien durchaus strukturiert und zielgerichtet. Die Antriebslage sei leicht reduziert. Der Beschwerdeführer zeige sich hintergründig psycho- motorisch angespannt. Insgesamt herrsche ein dysphorischer Ausdruck in der Psychomotorik und der Körpersprache vor. Der Beschwerdeführer sei in seiner emotional-affektiven Modulationsfähigkeit eingeengt. Die Af- fektlage sei ernst, teils depressiv, vorrangig jedoch dysphorisch verbittert. Die Fähigkeit, Freude zu empfinden, sei reduziert. Das psychoenergeti- sche Potenzial wirke aber ausreichend. Von Suizidalität sei der Be- schwerdeführer aktuell zuverlässig distanziert. Hinweise auf Paniksymp- tome ergäben sich nicht. Der Beschwerdeführer wirke in der Primärper- sönlichkeit frustrationsintolerant, impulsiv, dabei vermehrt narzisstisch kränkbar. Die Annahme einer krankheitswertigen Persönlichkeitsstörung sei allerdings nicht gerechtfertigt. Die in Bd._______ [im Jahr 1996; vgl. E. 3.1.4] beschriebene Persönlichkeitsstörung könne nicht vollumfänglich geteilt werden. Die depressiv-aggressive Entwicklung werde als Ausdruck der rezidivierenden depressiven Störung gesehen. Die narzisstische Per- sönlichkeitsstruktur zeige sich auch im Gutachten des Ca._______ (...) [vgl. E 3.1.6], wo die depressive Symptomatik als mässig eingeschätzt worden sei. Die von der neuropsychiatrischen Poliklinik notierten Sym- ptome einer schweren depressiven Episode mit Einschränkung von Ori- entierung sowie qualitativen und quantitativen Bewusstseinsstörungen spiegelten sich im hier erhobenen Befund keineswegs wieder. Unter Be- rücksichtigung des heutigen Befunds sei von einer massgeblichen Besse- rung im Vergleich zur beschriebenen Symptomatik im November [recte: Oktober; die Übersetzung wurde im November angefertigt] 2006 [vgl. da- zu E. 3.1.8] auszugehen. Die damals beschriebene schwere depressive Symptomatik sei einer nur noch leichten depressiven Episode gewichen. Die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seien nicht erfüllt. Vielmehr handle es sich bei dem chronischen Schmerzerle- ben des Versicherten um eine sekundäre Symptomausweitung mit Selbstlimitierung bei dysfunktionaler Beschwerdeverarbeitung. Damit sei der Beschwerdeführer auch in der Lage, etwaige Hemmungen gegenüber einer Arbeitsleistung zu überwinden (S. 36-38.). Realitätsorientierung und -bezug seien beeinträchtigt, aber ausreichend erhalten. Der Beschwerde- führer sei geschäftsfähig. Er zeige keine Motivation zu einer Rückkehr in eine regelmässige Tätigkeit (S. 36). Zu den Medikamenten führte der
A-4414/2012 Seite 28 Gutachter aus, die Medikamentenspiegel lägen unterhalb der Referenz- werte, was eine unzureichende Compliance des Beschwerdeführers be- lege (S. 34-36 und 38 f.). Der Gutachter stellte keine psychiatrischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit seien eine re- zidivierende depressive Störung, aktuell leichte depressive Episode (ICD- 10 F33.0), und eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung mit sekundärer Symptomausweitung und Selbstlimitierung nach blandem Schädeltrauma ohne Hinweis auf substantielle Schädigung des zentralen Nervensystems auszumachen (S. 36). Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei aus rein psychiatrischer Optik dem Versicherten mit 8.5 Stunden arbeitstäglich, ohne Minderung der Leis- tungsfähigkeit, zumutbar. Es bestehe somit aus rein psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, sämtliche, seinem körperlichen Belastbarkeitsprofil und seinem Ausbil- dungs- und Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeiten auf dem allgemei- nen Arbeitsmarkt vollumfänglich, ohne Minderung der Leistungsfähigkeit, zu verrichten. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (S. 38). 3.2.2.3 Dr. X._______, der das orthopädische Teilgutachten (IV-II-act. 47 S. 41-46) erstellte, ging ebenfalls auf die Aktenlage ein (S. 41 f.). Gemäss seiner eigenen Einschätzung fühle sich der Beschwerdeführer dauerhaft nicht mehr arbeitsfähig. Auch geringe körperliche Belastungen lösten Schmerzen im Bereich der HWS und des Nackens, des Hinterkop- fes mit Ausdehnung in die Schulterregion aus. Er vertrage keine körperli- chen Arbeiten mehr (S. 42). Im Rahmen des orthopädischen Befundes fiel auf, dass sich der Be- schwerdeführer nach Aufruf zügig aus dem Sessel in der Wartezone er- hoben habe. Die Fortbewegung im Flur des Instituts und im Untersu- chungszimmer sei ausreichend sicher und zügig gewesen. Der Be- schwerdeführer sei zeitlich, örtlich und situativ orientiert, freundlich und kooperativ gewesen (S. 42). Bei der hinteren Nackenmuskulatur wurde ein mässig symmetrischer druckdolenter Hartspann festgestellt. Die HWS-Beweglichkeit habe sich in allen Ebenen endphasig mit subjektiver Schmerzbekundung dargestellt (S. 42). Beim Rumpf sei die Beweglichkeit allenfalls endphasig schmerz- haft. In sämtlichen Bewegungsebenen werde subjektiv jeweils eine
A-4414/2012 Seite 29 endphasige Schmerzauslösung mitgeteilt. Zu den unteren Extremitäten wurde ausgeführt, auch bei der Beweglichkeit der Hüftgelenke werde endphasig eine Schmerzauslösung bei der forcierten Innendrehung und Abduktion beschrieben (S. 43 und 45). Es wurden keine orthopädischen Diagnosen mit Relevanz für die Arbeits- fähigkeit festgestellt. Ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit wurden 1) ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit a) ventraler Spondylose C4-C7, Diskushernie ohne gravierende klinische Korrelation, diskrete degenerati- ve LWS-Befunde, ebenfalls ohne klinische Korrelation und b) anhaltend statischer Fehl- und Überbelastung bei Adipositas, 2) geringgradige Cox- algie beidseits, subjektiv endphasiger Bewegungsschmerz beider Hüftge- lenke bei den Rotationsprüfungen, keine assoziierte Röntgenpathologie und 3) dekompensierte Platt-Knick-Spreizfüsse festgehalten (S. 44). Der Beschwerdeführer könne seine bisherige Tätigkeit in einer alters- assoziierten Form, d.h. ohne ständige schwere Arbeiten, wieder aufneh- men und fortführen. Es bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Gleiches gelte in einer Verweistätigkeit (S. 45). 3.2.2.4 Die Teilgutachten beruhen alle auf umfangreichen Untersuchun- gen des Beschwerdeführers. Aufgrund dieser Untersuchungen sowie der subjektiven Angaben wurden die gestellten Fragen ausführlich und nach- vollziehbar beantwortet. So fielen allen drei Gutachtern Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer beschriebenen Leiden und den ob- jektiven Befunden, aber auch seinem Verhalten auf. Dr. W._______ und Dr. X._______ halten fest, der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Aufruf im Wartebereich zügig erhoben und sei flüssigen Schrittes in den Untersuchungsraum gefolgt. Auch wurde beobachtet, dass An- und Aus- ziehen problemlos möglich gewesen sei (Dr. U.). Weiter wird ei- ne Diskrepanz beschrieben, indem der Beschwerdeführer einerseits er- klärt, nicht lange gehen zu können, andererseits von Spaziergängen wäh- rend des Tages berichtet (insb. Dr. U.). Es wird dann festgehal- ten, der Beschwerdeführer könne nach eigenen Aussagen nicht lange sit- zen, habe aber während einer rund 1 ½-stündigen Sitzung problemlos auf einem ungepolsterten Stuhl sitzen können (Dr. U.). Weiter wer- den Diskrepanzen bei Versuchen, so ein Schwanken beim Romberg- Versuch, aber kein Schwanken beim Richtungshören, beschrieben (Dr. U.). Das Verhalten, auch das Gesprächsverhalten des Be- schwerdeführers wurde beobachtet (alle Gutachter). Die Gutachter ver- fassten die Teilgutachten jeweils in Kenntnis der Vorakten und bezogen
A-4414/2012 Seite 30 auch vom Beschwerdeführer neu beigebrachte Unterlagen ein (insb. Dr. U.). Die Schlussfolgerungen der Experten sind nachvollzieh- bar. Insbesondere entspricht das vom Beschwerdeführer gezeigte Verhal- ten oft nicht dem von diesem angeführten Beschwerdebild. Dass die leichten Einschränkungen, wie endgradige Schmerzen bei verschiedenen Bewegungen, die Arbeitsfähigkeit nicht in invalidisierender Weise zu be- einträchtigen vermögen, leuchtet ein. Ebenso ist nachvollziehbar, dass weitere Beschwerden, wie Kopfschmerzen und Schwindel, nicht objekti- viert werden können und überdies nicht invalidisierend wirken. Dem Cb.-Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu (E. 2.5.1). 3.2.3 3.2.3.1 In seiner Stellungnahme vom 1. Februar 2012 kam der RAD-Arzt, Dr. E., zum Schluss, es lägen keine Diagnosen mit einem Ein- fluss auf die Arbeitsfähigkeit vor. Dies gelte für die angestammte Tätigkeit ebenso wie für eine Verweistätigkeit, sofern sie mit den physischen, aus- bildungsmässigen und intellektuellen Fähigkeiten des Beschwerdeführers vereinbar sei. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab dem 12. Oktober 2011 0 %. Der Gesundheitszustand habe sich stabilisiert. Das Gutachten des Cb. vom 10. Januar 2012 mit einem neurologischen, orthopädi- schen und psychiatrischen Teilgutachten habe das Fehlen einer aktuellen Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit festgestellt. Seit der Revisi- on im Jahr 2007 sei daher eine Besserung des Gesundheitszustandes eingetreten, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, dies im Vergleich mit dem Bericht der neuropsychiatrischen Poliklinik von November [recte: Oktober] 2006 [E. 3.1.8]. Die hemmende Symptomatik, insbesondere die depressive, sei verschwunden. Die Verbesserung könne nicht genau da- tiert werden. Die Experten würden als Datum der Besserung das Datum der psychiatrischen Untersuchung, also den 12. Oktober 2011, vorschla- gen (IV-II-act. 51). 3.2.3.2 Die Stellungnahme von Dr. E._______ ist zwar nicht sehr ausführ- lich. Nach der umfassenden Darstellung im Cb.-Gutachten und der kaum Interpretationsspielraum belassenden Schlussfolgerung, die in diesem Gutachten gezogen wird, ist sie aber ausreichend. Dr. E. stützt sich zwar nicht auf sämtliche Unterlagen ab, wohl aber auf die wichtigsten. Seine Schlussfolgerung, dass die hemmende Symptomatik, insbesondere die depressive, gegenüber der letzten Rentenrevision nunmehr verschwunden sei und die Arbeitsunfähigkeit 0 % betrage, ist aufgrund der Unterlagen gut nachvollziehbar. Insbesondere hält er fest, dass die Tätigkeit der körperlichen, ausbildungsmässigen und intellektuel-
A-4414/2012 Seite 31 len Konstitution des Beschwerdeführers angepasst sein müsse, wobei mit der körperlichen wohl die altersmässige gemeint ist. Trotz der Kürze kommt daher auch dieser Stellungnahme Beweiswert zu (E. 2.5.3). 3.3 Nachdem die Vorinstanz mit Vorbescheid vom 21. Februar 2012 mit- geteilt hatte, dass kein Anspruch mehr auf eine Rente bestehe (Sachver- halt Bst. E.d), reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen ein, die nachfolgend (E. 3.3.1) zusammengefasst werden, bevor die dazu ver- fasste Stellungnahme des RAD-Arztes (E. 3.3.2) wiedergegeben wird. 3.3.1 3.3.1.1 In einem kurzen Bericht vom 9. März 2012 hielt Dr. Y., Orthopäde und Traumatologe, die Diagnose cervicobrachiales Syndrom- beidseits, Kopfschmerz und Schwindel sowie Parästhesie der oberen Gliedmassen beidseits fest (IV-II-act. 56 S. 1 = IV-II-act. 59 S. 2 [französi- sche Übersetzung: S. 1]). 3.3.1.2 Ein Bericht [der Klinik Bg.], Klinik für Psychiatrie, vom 8. März 2012, unterzeichnet von Dr. Z., mr.sci, Neuropsychiater, hielt fest, der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Kopfschmerzen [gemäss der deutschen Übersetzung in act. 19/2 und dem albanischen Original zudem unter Müdigkeit, «lodhje»; in der französischen Überset- zung nicht wiedergegeben], Konzentrationsstörungen, gereizter Reaktion, Neurose, Traurigkeit und Appetitverlust. Die Probleme stammten von ei- nem Arbeitsunfall am 22. Mai 1997, bei dem der Beschwerdeführer aus grosser Höhe gestürzt sei und sich schwere Verletzungen am Kopf und Körper zugezogen habe. Bereits zuvor sei er in einen Autounfall verwi- ckelt worden, bei dem er sich den Arm gebrochen habe. Der Arzt führte aus, während der Untersuchung sei der Beschwerdeführer verwirrt und depressiv gewesen, mit dunklen und nihilistischen Ideen. Er sei wegen seiner Krankheit besorgt. Emotional sei er sehr labil, aggressiv und schnell gereizt. Er habe viele polymorphe neurotische und somatische Beschwerden und sei zu 100 % arbeitsunfähig. Die Diagnose lautete auf Status nach contusionem capitis, cephalea post traumatica, sy. vertigino- sum, Status nach fr.met.V.I. sin Contracturae art. Fem. sin, depressive Störung nach ICD-10 F32.1 (IV-II-act. 56 S. 2 = IV-II-act. 59 S. 4 [franzö- sische Übersetzung: S. 3; deutsche Übersetzung: act. 19/2]). 3.3.1.3 Am 10. Oktober 2011 hielt Dr. Z. in seinem Bericht fest, der Beschwerdeführer sei zur Kontrolle gekommen, weil er die letzten Ta- ge ängstlich gewesen sei, möglicherweise aufgrund sehr starker Kopf-
A-4414/2012 Seite 32 schmerzen. Heute leide er zudem an einem depressiven Zustand, Kon- zentrationsstörungen, Müdigkeit, Traurigkeit, Neurose und einer nervösen Spannung. Wieder wurden die Unfälle als Ursache angegeben. Einige Jahre zuvor habe er ein paar Mal gar Suizidversuche unternommen. Die Arbeitsunfähigkeit wurde wiederum mit 100 % angegeben (IV-II-act. 56 S. 3 = IV-II-act. 59 S. 6 [französische Übersetzung: S. 5]). 3.3.1.4 Dem Bericht des Hausarztes, Dr. Aa., Arzt für allgemeine Medizin, vom 5. April 2012, ist zu entnehmen, aufgrund eines veränderten Gesundheitszustandes sei der Beschwerdeführer in Behandlung bei ei- nem Kardiologen. Aufgrund der depressiven Störungen sei der Be- schwerdeführer bei einem Neurologen und einem Neuropsychiater in spezialisierter Behandlung und Therapie. Vom Neuropsychiater seien ihm Antidepressiva verordnet worden. Am 4. April 2011 hätten die Werte für Triglyceride 3.34 und jene für Cholesterin 5.9 betragen. Daher und wegen anginöser Schmerzen und Bluthochdrucks sei ihm die Konsultation eines Kardiologen empfohlen worden (IV-II-act. 60 S. 1 = IV-II-act. 62 S. 2 [fran- zösische Übersetzung: S. 1; deutsche Übersetzung: act. 19/1]). 3.3.1.5 Dr. Ab., [Klinik Bg.], Klinik für Neurologie, hielt im medizinischen Bericht vom 13. März 2012 die Diagnose Status nach con- tusionem capitis, posttraumatischer Kopfschmerz, Schwindelsyndrom und depressives Syndrom fest. Er erklärte den Beschwerdeführer für arbeits- unfähig (IV-II-act. 60 S. 2 = IV-II-act. 63 S. 2 [französische Übersetzung: S. 1]). 3.3.1.6 Am 6. April 2012 hielt ein fachärztlicher Bericht [der Klinik Bg.], Klinik für Psychiatrie, Dr. Z., fest, der Beschwerde- führer sei zu ihm (Dr. Z.) gekommen, weil er (der Beschwerde- führer) sich nicht gut fühle. Die Medikamente habe er genommen, doch habe er ständig Kopfschmerzen und Probleme, die sich in gesenkter Stimmung und Schlaflosigkeit niederschlagen würden. Auch heute habe er Kopfschmerzen, Schwindel, eine depressive Stimmung, Konzentrati- onsstörungen, grosse Traurigkeit, eine starke Neurose und sei ange- spannt. Diese Probleme bestünden seit der Zeit der schweren Körperver- letzung am Arbeitsplatz am 22. Mai 1997, wo er aus einer beträchtlichen Höhe gefallen sei und sich am Kopf und Körper schwere Verletzungen zugezogen habe. Er habe auch einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem er sich den Arm gebrochen habe und bei dem es viele weitere Probleme gegeben habe. Vor einigen Jahren habe er dunkle Gedanken gehabt und einige Selbstmordversuche gemacht. Die Arbeitsunfähigkeit betrage
A-4414/2012 Seite 33 100 %. Die Diagnose lautete Status nach contusionem capitis, Cephalea post traumatica, Sy. Vertiginosum, Status nach fr.met.V.I. sin Contractu- rae art. Fem. sin., depressive Störung nach ICD-10 F32.1 (IV-II-act. 60 S. 3 = IV-II-act. 64 S. 2 [französische Übersetzung: S. 1; deutsche Über- setzung: act. 19/4]). 3.3.1.7 Ein weiterer kurzer Behandlungsbericht [der Klinik Bg.], Klinik für innere Krankheiten, vom 5. April 2012 von Dr. Sci. Ac., Facharzt für Berufskrankheiten, Internist, Kardiologe, hielt als Diagnose Bluthochdruck, chronische obstruktive Bronchitis sowie Arrhythmia ESV Angina pectoris fest (IV-II-act. 60 S. 4 [deutsche Übersetzung: act. 19/3]). 3.3.2 3.3.2.1 In seiner Stellungnahme vom 19. Juli 2012 erklärte der RAD-Arzt, die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen würden nur unver- änderte Beschwerden, keine neuen Beeinträchtigungen der Gesundheit und unveränderte objektive Befunde belegen. Aus ihnen ergebe sich kein neues Element, weshalb sie nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen der Stellungnahme vom 1. Februar 2012 zu verändern (IV-II-act. 66). 3.3.2.2 Die Stellungnahme des RAD-Arztes ist unvollständig, wird doch in früheren Berichten nirgendwo eine chronische obstruktive Bronchitis oder Angina pectoris festgehalten. Sie ist aber nachvollziehbar, soweit sie die psychischen Leiden des Beschwerdeführers betrifft. Die vorangehenden Berichte der Ärzte (E. 3.3.1) sind sehr unspezifisch. Im allgemeinen werden – wie der RAD-Arzt zu Recht ausführt – die be- reits bekannten Diagnosen wiederholt. Sonst wird jeweils vor allem fest- gehalten, was der Beschwerdeführer ausgeführt hat. Dass sich diese Be- richte nicht mit den Vorakten auseinandersetzten, ist bereits daran zu er- kennen, dass die Unfälle falsch dargestellt werden (insb. E. 3.3.2.1 f. und 3.3.1.6). Der einzige Bericht, der die Diagnosen chronische obstruktive Bronchitis und Angina pectoris nennt (E. 3.3.1.7), ist überdies so knapp gehalten, dass ihm kein Beweiswert zukommen kann. Es wird in keiner Weise festgehalten, worauf sich die Untersuchung stützt oder weshalb der Arzt zu seiner Diagnose kommt. Es wird nicht einmal klar, ob die Di- agnose durch den Arzt selbst gestellt wurde. Unter diesen Umständen kann insbesondere diesem Bericht kein Beweiswert zukommen (E. 2.5.1). Zu beachten ist zudem, dass Leistungszusprachen einzig gestützt auf die Angaben von behandelnden Ärzten kaum je möglich sind (E. 2.5.5). Die
A-4414/2012 Seite 34 genannten Diagnosen lassen sich in keinem anderen Dokument finden. Insgesamt kann somit nicht darauf abgestellt werden. Damit erweist sich die Unvollständigkeit der Stellungnahme des RAD- Arztes als nicht relevant und dieser kommt voller Beweiswert zu. 3.4 Nachfolgend werden wiederum erst die vom Beschwerdeführer am 12. März 2013 (Sachverhalt Bst. K) eingereichten Unterlagen zusam- mengefasst (E. 3.4.1) und anschliessend die vom RAD dazu verfasste Stellungnahme (E. 3.4.2). 3.4.1 3.4.1.1 Act. 19/1 entspricht IV-II-act. 60 S. 1 (oben E. 3.3.1.4). Act. 19/2 entspricht IV-II-act. 56 S. 2 (E. 3.3.1.2). Bei act. 19/3 handelt es sich um die Übersetzung des Behandlungsberichts von Dr. Ac._______ (siehe oben E. 3.3.1.7). Act. 19/4 entspricht IV-II-act. 64 S. 2 (oben E. 3.3.1.6). Zwar weicht die vom Beschwerdeführer eingereichte, von einem Überset- zer verfasste deutsche Fassung teilweise von der offiziellen französi- schen Übersetzung der Vorinstanz ab, doch sind diese Abweichungen marginal. 3.4.1.2 Akt. 19/5 betrifft Ad., geboren (...), und damit nicht den Beschwerdeführer, weshalb darauf nicht einzugehen ist. 3.4.2 Damit bleibt auf act. 19/6 einzugehen: Vom 21. August 2012 bis zum 11. September 2012 hielt sich der Beschwerdeführer in der psychiat- rischen Abteilung [der Klinik Bg.] auf. Der Austrittsbericht («Ent- lassungsschein») ist vom Chef der Abteilung Dr. Ae., Psychiater, Dr. Af., Psychiater, Dr. Ag., Facharzt, und dem Direktor Dr. Ah., Psychiater, unterschrieben. Darin wird eine wiederkeh- rende depressive Störung, aktuell moderate Episode, festgehalten sowie eine Diagnose nach ICD-10 F33.1 und F43.3, Status nach contusionem capitis, Cephalea post traumatica und Sy. Vertigonosum. Es handle sich um die erste Hospitalisierung an der neuropsychiatrischen Klinik. Die Be- handlung habe 1977 mit einer Körperverletzung am Arbeitsplatz angefan- gen. Die Probleme seien auch mit einem Verkehrsunfall verbunden. Die Hospitalisierung sei wegen kontinuierlicher Kopfschmerzen, einer Be- wusstseinskrise, verminderter Laune, Schlaflosigkeit, disoziativer Phä- nomenen, dunkler Ideen für die Zukunft und impulsiver Reaktion in der frustrativen Lage erfolgt. Die Lage habe während der letzten drei Monate trotz der ordentlichen Therapie allmählich begonnen, sich zu verschlech-
A-4414/2012 Seite 35 tern. Die psychiatrische Behandlung habe sich nach dem erlebten Trau- ma für einige Jahre hingezogen. Die Routinelabortests seien im Refe- renzwert. Der Beschwerdeführer sei in den drei Dimensionen orientiert. Der Verbalkontakt habe aufgebaut werden können und sei erhalten geblieben. Der Beschwerdeführer äussere Ideen ohne Hoffnung, ohne Wert und ohne klare Vision für die Zukunft. Er behaupte Störungen in der Wahrnehmung in Verbindung mit dissoziativen Phänomenen als Traum- folge. Es träten polymorphe somatische Beschwerden und Schlafstörun- gen mit gelegentlichem Erwachen in der Nacht auf. Es gebe eine «Stim- mungsminderung mit adäquatem affektivem Bericht» und eine Verminde- rung der dynamischen Libido. Während der Klinikbehandlung sei er zum Zweck der Stabilisierung der Lage mit einer Psychotherapie und einer Pharmakotherapie behandelt worden, aber sein Zustand sei nahezu stabil geblieben als Folge der erlebten traumatischen Ereignisse. Er sei in teil- weise verbessertem Zustand aus der Klinik entlassen worden mit Emp- fehlung regelmässiger Therapien und regelmässiger ambulanter Konsul- tationen (act. 19/6). 3.4.3 3.4.3.1 In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8. April 2013 (in act. 21 enthalten) geht der RAD-Arzt, Dr. E., auf die Beilagen 1, 5 und 6 ein. Er hält fest, diese neu eingereichten Beweismittel würden weder eine signifikante noch länger dauernde Änderung des Gesund- heitszustandes seit der Begutachtung des Cb. vom 10. Januar 2012 belegen. Die psychiatrische Hospitalisierung Ende August 2012 sei von kurzer Dauer gewesen. Die Symptome seien nicht wesentlich anders als jene, die der Experte des Cb._______ festgestellt habe, und am Ende des Aufenthalts sei ein besserer Gesundheitszustand festgehalten wor- den, dies bereits 21 Tage nach der Hospitalisierung. Der kurze Aufenthalt belege, dass es sich nur um eine leichte depressive Episode gehandelt habe. 3.4.3.2 Auch diese Stellungnahme des RAD-Arztes ist nachvollziehbar. Insbesondere ist einleuchtend, dass die Hospitalisierung als eher kurz anzusehen ist und dass der Beschwerdeführer in verbessertem Gesund- heitszustand entlassen werden konnte. Der RAD-Arzt bezog in seine er- gänzende Stellungnahme auch die Beilage 5 zur Beschwerde ein. Diese betrifft jedoch – wie gesehen (E. 3.4.1.2) – nicht den Beschwerdeführer, sondern dessen Ehefrau (vgl. zu deren Personalien: kant-act. 1 S. 1). Das Versehen führt indessen nicht dazu, dass die Stellungnahme des Arztes an Glaubhaftigkeit verlieren würde. Einerseits durfte er nämlich in
A-4414/2012 Seite 36 guten Treuen davon ausgehen, dass vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente diesen selbst betreffen. Andererseits ist die Auffassung des RAD-Arztes, auch dieses Dokument würde nichts daran ändern, dass die Rente aufzuheben wäre, nachvollziehbar begründet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer weist in seiner Beschwerde nur pauschal dar- auf hin, dass er schwer krank sei und dass das Gutachten der Cb._______ nicht korrekt sei. Um dies zu beweisen, möchte er, dass ein MEDAS-Gutachten erstellt wird. 4.2 Aus dem zuvor Gesagten ergibt sich aber, dass die vom Beschwerde- führer geltend gemachten und subjektiv wohl auch vorhandenen Be- schwerden überwindbar sind (E. 2.3.1 f.). Der Beschwerdeführer bringt nichts dagegen vor, was an der Feststellung der Fachärzte, insbesondere der Cb._______-Gutachter, zweifeln liesse. Die von ihm beigebrachten Unterlagen vermögen die dort gemachten Schlussfolgerungen ebenfalls nicht in Zweifel zu ziehen (insb. E. 3.4). 4.3 Da sich aus der Aktenlage ein klares Bild ergibt, kommt die Beweis- lastregel (E. 2.4.5) nicht zur Anwendung. Unter diesen Umständen recht- fertigt es sich auch nicht, ein neues Gutachten erstellen zu lassen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 4.4 Da sich nach dem Gesagten der Gesundheitszustand des Beschwer- deführers seit der letzten Revision soweit gebessert hat, dass er sowohl in seiner angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit (sei- nem Alter angepasst) zu 100 % arbeitsfähig ist, hat die Vorinstanz zu Recht und unter Einhaltung der entsprechenden Fristen (E. 2.4.3 f.) die Rente des Beschwerdeführers aufgehoben. 4.5 Ein Einkommensvergleich (E. 2.3.3) war – da der Beschwerdeführer in seiner angestammten und einer Verweistätigkeit voll arbeitsfähig ist – nicht vorzunehmen. 5. Damit ist die Beschwerde abzuweisen und es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 5.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des
A-4414/2012 Seite 37 Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 5.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Vor- instanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung derselben verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Susanne Raas
A-4414/2012 Seite 38
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: