Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3505/2014
Entscheidungsdatum
08.04.2015
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3505/2014

Urteil vom 8. April 2015 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richter Jürg Steiger, Richter Pascal Mollard, Gerichtsschreiberin Kathrin Abegglen Zogg.

Parteien

A._______, ..., (Deutschland), vertreten durch (...), Rechtsanwalt, (Schweiz) Beschwerdeführer,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nachforderung von Zollabgaben, Einfuhrsteuer und Automobilsteuer.

A-3505/2014 Seite 2 Sachverhalt: A. A.a Am Donnerstag, 28. März 2013 kurz vor 23.00 Uhr reiste A., deutscher Staatsangehöriger, mit dem Personenwagen (Marke) (Kontroll- schild ...) von Deutschland kommend über den unbewachten Grenzüber- gang (...) in die Schweiz ein. Er beabsichtigte zusammen mit seiner Ehe- frau und den zwei Söhnen, die im Fahrzeug mitfuhren, in einem Restaurant einzukehren. In (...) unterzog die schweizerische Grenzwache A. einer Zollkontrolle. Sie stellte fest, dass sich A., der im Besitz einer Niederlassungsbewilligung C ist, beruflich öfters in der Schweiz aufhält. A.b Im "Fragebogen betreffend Veranlagung eines privaten Beförderungs- mittels; Wohnsitzabklärung" gab A. u.a. an, sich seit 19xx auf- grund der Arbeitsannahme in der Schweiz aufzuhalten, wobei er beabsich- tige, auf Dauer in der Schweiz zu bleiben. Hier pflege er persönliche Be- ziehungen zu seiner Partnerin und wohne im eigenen Haus. In Deutsch- land verfüge er ebenfalls über ein Haus. Mindestens/höchstens einmal pro Monat halte er sich dort auf bzw. kehre er dorthin zurück. Im Ausland pflege er persönliche Beziehungen zu seinen Geschwistern, die er mindes- tens/höchstens einmal pro Jahr besuche. Das Fahrzeug sei das Firmen- fahrzeug seiner deutschen Arbeitgeberin. Erstmals sei er am 24. März 2013 mit dem Fahrzeug in die Schweiz eingereist. Bei Verlassen der Schweiz werde er das Fahrzeug mitnehmen. B. Mit Schreiben vom 22. April 2013 stellte das Zollinspektorat (...) A._______ in Aussicht, auf dem Fahrzeug (Marke, Kennzeichen) Einfuhrabgaben (Zoll, Automobilsteuer und Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten für den Prüfbericht im Gesamtbetrag von Fr. 8'718.30 zu erheben. Zur Begründung führte das Zollinspektorat an, dass sich der Wohnsitz von A._______ in der Schweiz befinde und er daher nicht berechtigt sei, ein unverzolltes Fahr- zeug ohne vorgängige Zollbewilligung in der Schweiz zu benutzen. C. Mit Nachforderungsverfügung vom 4. Juni 2013 verpflichtete die Zollkreis- direktion Schaffhausen A._______ den Betrag von Fr. 8'718.30 zu bezah- len. D. Eine gegen diese Nachforderungsverfügung erhobene Beschwerde hiess

A-3505/2014 Seite 3 die Oberzolldirektion (OZD) mit Entscheid vom 22. Mai 2014 in dem Sinne teilweise gut, als sie den Abgabenbetrag neu auf Fr. 4'731.25 herabsetzte. E. Dagegen lässt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 24. Juni 2014 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht erheben. Er beantragt, der Beschwerdeentscheid der OZD vom 22. Mai 2014 und die (durch den Beschwerdeentscheid reduzierte) Abgabenverfügung der Zollkreisdirektion (...) vom 4. Juni 2013 seien ersatzlos aufzuheben. Von der Nachforderung von Zollabgaben, der Mehrwertsteuer und der Automo- bilsteuer für das Fahrzeug (Marke) mit deutschem Kontrollschild (...) sei abzusehen. Das Verfahren sei einzustellen; eventuell sei dem Beschwer- deführer zu gestatten, nachträglich eine Zollbewilligung (Formular 15.30) zur Nutzung eines unverzollten Fahrzeuges in der Schweiz für den Perso- nenwagen (Marke) mit dem deutschen Kontrollschild (...) einzuholen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg- nerin für das Beschwerdeverfahren vor der Oberzolldirektion und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, sein Wohnsitz befinde sich in Deutschland. F. In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2014 schliesst die OZD im Haupt- begehren auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Eventualiter, d.h. falls die Beschwerde gutgeheissen werde, seien dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen. G. Mit Eingaben vom 26. August 2014, 29. August 2014 und 12. September 2014 liess der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht unaufge- fordert weitere Beweismittel einreichen. H. Mit Verfügung vom 28. November 2014 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, weitere teilweise genau bezeichnete Unterla- gen einzureichen, welche Aufschluss über seinen Lebensmittelpunkt am 28. März 2013 geben. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 nach. I. Im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2015 zu den eingereich- ten Beweismitteln hält die Vorinstanz sinngemäss an ihren Anträgen fest.

A-3505/2014 Seite 4

Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im Rah- men der Erwägungen näher eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü- gungen nach Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG). 1.2 Der Beschwerdeführer rügt einen Beschwerdeentscheid der OZD be- treffend Nachforderung von Zollabgaben, Einfuhr- und Automobilsteuern. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdefüh- rung berechtigt (Art. 48 VwVG). Er hat die Beschwerde frist- und formge- recht eingereicht (Art. 50 und 52 VwVG) und den Kostenvorschuss recht- zeitig bezahlt (Art. 63 Abs. 4 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vor- behalt der Einschränkung gemäss E. 1.3 – einzutreten. 1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Ent- scheid der OZD vom 22. Mai 2014. Dieser ersetzt aufgrund des im verwal- tungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Ent- scheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-5127/2013 vom 13. März 2014 E. 1.2). Auf den Antrag, die Verfügung der Zollkreisdirektion (...) vom 4. Juni 2013 sei aufzuheben, ist deshalb nicht einzutreten. 1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent- scheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrich- tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. a bis c VwVG). 1.5

A-3505/2014 Seite 5 1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt die Untersuchungsmaxime. Danach hat das Bundesverwaltungsgericht unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten den relevanten Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Ausserdem gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundes- verwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt un- abhängig von der Begründung der Begehren die richtige Rechtsnorm an- zuwenden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Rechtsmittelinstanz ist jedoch nicht gehalten, allen denkbaren Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende Fehler müssen sich zumindest Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen oder den Akten ergeben (vgl. BGE 121 III 274 E. 2c, BGE 119 V 347 E. 1a; statt vieler: Urteil des BVGer A-5116/2011 vom 31. Juli 2013 E. 1.4). 1.5.2 Weiter gilt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Be- weiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Be- weis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat. Gelangt das Gericht nicht zu diesem Ergebnis, kommen die Beweislastregeln zur Anwendung; es ist zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast trägt. Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Ab- gabeforderung erhöhen, das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegüns- tigung bewirken (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5; Urteil des BVGer A- 828/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 2.5). 1.6 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss dem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze relevant, die bei der Verwirklichung des zu Rechts- folgen führenden Sachverhaltes in Geltung standen (BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1). Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich Ende März 2013 verwirklicht. So- mit finden das am 1. Mai 2007 in Kraft getretene Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), das seit dem 1. Januar 2010 geltende Mehrwertsteuergesetz

A-3505/2014 Seite 6 vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) sowie das Automobilsteuerge- setz vom 21. Juni 1996 (AStG, SR 641.51) in der Fassung vom 1. Januar 2007 Anwendung. 2. 2.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund- sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG). Solche Ge- genstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer (Art. 50 ff. MWSTG) und – sofern es sich um Automobile handelt – der Automobil- steuer (Art. 22 Abs. 1 AStG). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiun- gen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und Verord- nungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG), wie das hier interessierende Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung. 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des im Verhältnis Deutschland- Schweiz anwendbaren Übereinkommens über die vorübergehende Ver- wendung vom 26. Juni 1990 (SR 0.631.24, im Folgenden "Istanbul Über- einkommen") dürfen bestimmte Waren – wozu auch Beförderungsmittel gehören – frei von Eingangsabgaben für einen bestimmten Zweck vorüber- gehend in ein Zollgebiet verbracht werden. Zu den Eingangsabgaben zäh- len auch die auf den Einfuhren lastenden Steuern wie die Mehrwert- und Automobilsteuer (vgl. Art. 1 Bst. b des Istanbul Übereinkommens, Urteil des BGer 2A.514/2011 vom 29. Juli 2002 E. 2.1). Die Bestimmungen die- ses Übereinkommens sind grundsätzlich direkt anwendbar und die Be- troffenen können sich unmittelbar darauf berufen (statt vieler: Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 2.3.1; Urteil des BVGer A- 7817/2010 vom 24. November 2011 E. 2.3.1). Gemäss Art. 17 des Istanbul Übereinkommens setzt das Übereinkommen lediglich Mindesterleichterun- gen fest, über welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können. 2.2.2 Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Beförderungsmittels (z. B. eines Strassenkraftfahrzeugs) für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbul Über- einkommen erforderlich, dass das Fahrzeug in einem anderen als dem Ge- biet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und auf den Namen einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz aus- serhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Sodann

A-3505/2014 Seite 7 muss das Fahrzeug von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet (aus- serhalb des schweizerischen Zollgebiets) eingeführt und verwendet wer- den. 2.3 Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: Schweiz), die ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug im Zollgebiet benutzen, sieht das Istan- bul Übereinkommen keine Zollerleichterung vor. Für diesen Fall statuiert jedoch das innerstaatliche Recht eine zusätzliche Erleichterung. So kann gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV die Zollverwaltung Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beför- derungsmittels für den eigenen Gebrauch bewilligen. Vorausgesetzt ist, dass diese Personen bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung gestellte aus- ländische Beförderungsmittel ausschliesslich für grenzüberschreitende Be- förderungen im dienstlichen Auftrag und für solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen. Die erforderliche Bewilligung zur vo- rübergehenden Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet muss bei der ersten Einfuhr bei der Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV; vgl. Urteil des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 2.4.1) 2.4 Nach dem Gesagten ist für die Frage der abgabenbefreiten Einfuhr ei- nes Fahrzeugs gestützt auf das Istanbul Übereinkommen entscheidend, wo sich der Wohnsitz derjenigen Person befindet, die das Fahrzeug in das schweizerische Zollgebiet einführt. Weil das Istanbul Übereinkommen keine entsprechende Begriffsdefinition enthält, ist der Wohnsitz im Prinzip nach Art. 20 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1978 (IPRG, SR 291) zu bestimmen (Urteil des BVGer A-4425/2013 vom 9. September 2014 E. 4.1.1). Demgemäss hat eine na- türliche Person in dem Staat Wohnsitz, in dem sie sich mit der Absicht dau- ernden Verbleibens aufhält, wobei niemand an mehreren Orten zugleich Wohnsitz haben kann (Art. 20 Abs. 1 Bst. a und 2 [erster Teilsatz] IPRG). Diese Umschreibung des Wohnsitzes deckt sich mit der Wohnsitzdefinition von Art. 23 Abs. 1 (erster Teilsatz) und 2 ZGB. Es kann daher zur Ausle- gung des Wohnsitzbegriffs auf die zu Art. 23 Abs. 1 ZGB ergangene Recht- sprechung zurückgegriffen werden (vgl. BGE 120 III 7 E. 2a; BGE 119 II 167 E 2; BGE 119 II 64 E. 2b/aa; Urteil des BGer 5A_432/2009 vom 23. De- zember 2009 E 5.2.1). Auch im schweizerischen Zollrecht ist der Wohnsitz grundsätzlich nach den Art. 23 ff. ZGB zu definieren. Zwar enthält das seit 1. Mai 2007 geltende

A-3505/2014 Seite 8 Zollrecht keinen ausdrücklichen Verweis auf die Art. 23 ff. ZGB mehr – an- ders noch der bis zum 1. Mai 2007 gültig gewesene Art. 9 Abs. 3 der Ver- ordnung vom 10. Juli 1926 zum alten Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und BS 6 514]). Indessen stellt der Gesetzgeber – im Zusammenhang mit der Si- cherstellung von Zollforderungen gemäss Art. 76 Abs. 3 ZG – klar, dass der Wohnsitzbegriff im Sinne der zivilrechtlichen Bestimmungen zu verstehen ist (vgl. Botschaft über ein neues Zollgesetz vom 15. Dezember 2003 [BBl 2004 567], S. 646). Diese Anknüpfung an den zivilrechtlichen Wohnsitzbe- griff hat denn ohne weiteres auch für die anderen zollrechtlichen Bestim- mungen (wie etwa Art. 35 ZV) zu gelten. 2.4.1 Eine natürliche Person hat Wohnsitz in der Schweiz, wenn sie sich hier mit der Absicht des dauernden Verbleibens aufhält (Art. 20 Abs. 1 IPRG, Art. 23 Abs. 1 ZGB) bzw. wenn hier der Mittelpunkt ihrer Lebensin- teressen liegt (BGE 127 V 237 E. 1; BGE 125 III 100 E. 3; BGE 120 III 8 E. 2a). Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens. Nach der Rechtsprechung kommt es nicht auf den inneren Willen, sondern darauf an, welche Absicht objektiv erkennbar ist (BGE 137 II E. 3.6 mit Hinweisen). Dabei lässt sich gemeinhin kein strikter Beweis erbringen, sodass eine Abwägung aufgrund von Indi- zien erforderlich ist. Dies bedingt eine sorgfältige Berücksichtigung und Ge- wichtung sämtlicher Berufs-, Familien- und Lebensumstände (Urteil des Bundesgerichts 2C_270/2012 vom 1. Dezember 2012 E. 2.3 mit Hinwei- sen). Die gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes oder die bloss geäus- serten Wünsche der betreffenden Person sind nicht entscheidend, ist der Wohnsitz doch insofern nicht frei wählbar (BGE 132 I 29 E. 4.1). Ferner ist nicht ausschlaggebend, wo eine Person angemeldet ist und ihre Schriften hinterlegt hat (BGE 133 V 309 E. 3.3), wo sie ihr Stimmrecht ausübt und Steuern bezahlt (BGE 81 II 319 E. 3) oder ob sie eine fremdenpolizeiliche Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung besitzt (BGE 125 V 76 E. 2a, BGE 120 III 7 E. 2b). Dies sind jedoch alles Indizien für die Absicht dauern- den Verbleibens (DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetz- buch I, Art. 1- 456 ZGB, 4. Aufl. 2010, Art. 23 ZGB N. 23). 2.4.2 Weil niemand an zwei Orten gleichzeitig Wohnsitz haben kann (Art. 20 Abs. 2 IPRG, Art. 23 Abs. 2 ZGB), ist – falls sich jemand abwechs- lungsweise an zwei Orten aufhält – zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestehen (BGE 131 I 145 E. 4.1).

A-3505/2014 Seite 9 Bei einer verheirateten Person mit Beziehungen zu mehreren Orten, die im Erwerbsleben steht, werden die persönlichen und familiären Kontakte zum Familienort grundsätzlich höher gewichtet als jene zum Arbeitsort. Dies trifft jedenfalls zu, soweit die betreffende Person unselbständig erwerbstätig ist, keine leitende Stellung einnimmt und täglich oder regelmässig an den Wo- chenenden an den Familienort zurückkehrt (BGE 132 I 29 E. 4.2, BGE 125 I 54 E. 2b/aa; Urteil des BGer 2C_92/2012 vom 17. August 2012 E. 4.2). Von einer leitenden Stellung, welche regelmässig die Bindungen zum Ar- beitsort stärker als diejenigen zum Familienort erscheinen lässt, geht das Bundesgericht insbesondere aus, wenn die Ausübung der beruflichen Tä- tigkeit die betreffende Person so in Anspruch nimmt, dass die familiären und sozialen Bindungen in den Hintergrund treten. Dies setzt jedoch vo- raus, dass die Person eine leitende Stellung in einem wirtschaftlich bedeu- tenden Unternehmen bekleidet, was vermuten lässt, dass sie eine beson- dere Verantwortung trägt und zahlreichen Mitarbeitenden vorsteht (BGE 132 I 29 E. 4.3 mit Beispielen und Hinweisen). Der Wochenaufenthalts- und Arbeitsort wird zum Wohnsitz, wenn die Familie bloss noch in grossen oder unregelmässigen Abständen besucht wird bzw. wenn die Möglichkeit, die Familie zu besuchen, nicht regelmässig wahrgenommen wird, obwohl die Arbeitszeit dies zulassen würde (STAEHELIN, a.a.O. Art. 23 N. 11 mit Hinweis). 3. Im vorliegenden Fall ist zu entscheiden, ob die Vorinstanz zu Recht ange- nommen hat, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Zollkontrolle, d.h. am 28. März 2013, seinen Wohnsitz in der Schweiz und nicht – wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht – in Deutschland gehabt. 3.1 Aus den vorinstanzlichen Akten und den vom Beschwerdeführer im bundesverwaltungsgerichtlichen Verfahren eingereichten Unterlagen ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer (geb. 19xx) ist deutscher Staatsangehöriger und in Deutschland seit 19xx an der (...)strasse (Nr.) in X._______ gemeldet. Er ist verheiratet und hat zwei Söhne (geb. xxxx und xxxx). Seine Ehefrau und die Söhne waren im massgebenden Zeitpunkt ebenfalls in X._______ ge- meldet, wo der Familie ein Einfamilienhaus mit einer Wohnfläche von 260 m 2 und Umschwung zur Verfügung steht. Der ältere Sohn absolviert seit 20xx eine berufsvorbereitende Bildungsmassnahme in Z., der noch minderjährige Sohn besucht seit 20xx bis voraussichtlich im Jahr 20xx das Gymnasium in X.. Die Ehefrau war nicht erwerbstätig.

A-3505/2014 Seite 10 Der Beschwerdeführer ist einer von zwei Geschäftsführern der in X._______ ansässigen B._______ GmbH und Co. KG, einem Unterneh- men, welches insgesamt über 500 Mitarbeitende beschäftigt. Zudem war er im Geschäftsjahr 2013 Hauptbeteiligter am Kommanditkapital dieser Gesellschaft. Seit 19xx ist der Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilli- gung C und in Y._______ (Schweiz) gemeldet. Er ist seit mehreren Jahren Geschäftsführer der C._______ AG sowie der D._______ AG, welche zu- sammen sieben Mitarbeitende beschäftigen und ihren Sitz in Y._______ haben. In dieser Funktion erzielt er ein jährliches Einkommen aus unselb- ständiger Erwerbstätigkeit in der Höhe von rund Fr. (...). Die beiden Ge- sellschaften sind in einer dem Beschwerdeführer gehörenden Liegenschaft samt Lagerhalle eingemietet. In derselben Liegenschaft steht dem Be- schwerdeführer eine Wohnung zur privaten Nutzung zur Verfügung, welche er namentlich während seinen Arbeitsaufenthalten bewohnt. Der steuerli- che Eigenmietwert der Wohnung beträgt ca. Fr. (...) pro Jahr. Seit dem Jahr xxxx verfügen auch die Ehefrau und der ältere Sohn über eine schwei- zerische Niederlassungsbewilligung C. Per 31. Dezember 2012 befand sich der steuerliche Wohnsitz des Be- schwerdeführers nach Ansicht der kantonalen Steuerverwaltung in Deutschland, für das Steuerjahr 2013 liegt dem Gericht keine definitive Ver- anlagung vor. Die Distanz zwischen den beiden hier in Frage stehenden Aufenthaltsorten Y._______ und X._______ beträgt (mehrere hundert) km. 3.2 Es ist vorliegend unbestritten und durch die Akten hinreichend belegt, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitpunkt sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland über eine Unterkunft verfügte und sich abwechslungsweise in X._______ und Y._______ aufhielt. Es ist also zu entscheiden, zu welchem Ort die stärkeren Bindungen bestanden (E. 2.4.2). Weil der Beschwerdeführer verheiratet ist, ist vorab festzulegen, wo sich der Familienort befand und anschliessend ist zu prüfen, ob es Gründe gibt, welche die Bindungen zum Arbeitsort stärker erscheinen las- sen als jene zum Familienort. 3.2.1 Gestützt auf die Akten ist im massgebenden Zeitpunkt von einem Fa- milienort in Deutschland auszugehen. Dort bewohnt die Familie ein gross- zügiges Einfamilienhaus mit Umschwung. Am selben Ort besucht der noch

A-3505/2014 Seite 11 minderjährige Sohn, der in der Schweiz weder gemeldet ist noch über eine schweizerische Niederlassungsbewilligung verfügt, seit dem Jahr 20xx das Gymnasium. Es ist daher nahe liegend, dass sich auch die Ehefrau des Beschwerdeführers überwiegend am deutschen Wohnort aufhielt. Auch absolvierte der ältere Sohn, (...), die Schulen offenbar ausschliesslich in Deutschland und befindet sich seit Herbst 20xx auch in einer Ausbildung in Deutschland. Im Übrigen bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sich die Ehefrau und die Kinder tatsächlich schwerpunktmässig in der Schweiz aufgehalten haben. Die Tatsache, dass der ältere Sohn und die Ehefrau eine Niederlassungsbewilligung für die Schweiz besitzen, steht dabei der Annahme eines Familienortes in Deutschland per Ende März 2013 nicht entgegen, ist doch das Vorliegen einer fremdenpolizeilichen Niederlas- sungsbewilligung rechtsprechungsgemäss für den zivilrechtlichen Wohn- sitz nicht ausschlaggebend (E. 2.4.1). 3.2.2 Was den Arbeitsort des Beschwerdeführers betrifft, so ist festzustel- len, dass ein solcher nicht ausschliesslich in der Schweiz bestand. Der Be- schwerdeführer war und ist nämlich nicht nur Geschäftsführer der C._______ AG und der D._______ AG in Y., sondern zudem Ge- schäftsführer der B. GmbH und Co. KG in X.. Den einge- reichten Unterlagen (insbesondere den Reiseabrechnungen in Kombina- tion mit den Verbindungsnachweisen Mobiltelefonie) lässt sich in diesem Zusammenhang entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer in den Mo- naten unmittelbar vor der Zollkontrolle und in den Monaten danach lediglich rund einmal pro Monat für je höchstens drei Werktage in der Schweiz auf- gehalten hat. Auch wenn der Beweiswert dieser Unterlagen für die Frage des tatsächlichen Aufenthaltes von vornherein beschränkt ist, lässt sich da- raus immerhin der Schluss ziehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht häufiger und länger in der Schweiz aufgehalten hat als in Deutschland oder auf Geschäftsreisen. Ob die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er seine berufliche Tätigkeit mehrheitlich (zu ca. 80 %) vom Firmensitz in X. ausübe, zutreffend ist, kann dabei offen bleiben. Weiter wäre die Geschäftsführertätigkeit für das deutsche Unternehmen, welches insgesamt über 500 Mitarbeitende beschäftigt, rechtsprechungs- gemäss wohl als "leitende Position" zu qualifizieren. Dagegen erfüllt die unselbständige Geschäftsführertätigkeit für die zwei schweizerischen Ver- triebsgesellschaften, welche zusammen sieben Mitarbeitende beschäfti- gen, die von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien einer "leitenden Position" klar nicht (vgl. Hinweis unter E. 2.4.2), so dass auch unter diesem

A-3505/2014 Seite 12 Aspekt die berufliche Bindung zum deutschen Arbeitsort stärker ins Ge- wicht fällt. In wirtschaftlicher Hinsicht kommt zwar der Tätigkeit für die bei- den schweizerischen Tochtergesellschaften jedenfalls im hier relevanten Zeitpunkt grössere Bedeutung zu: Gemäss den eingereichten Unterlagen hat der Beschwerdeführer sein Einkommen in der Schweiz erzielt, während er in Deutschland lediglich einen Verlust deklarierte. Dies ist jedoch in der vorliegenden Konstellation und im Rahmen der hier massgebenden zoll- rechtlichen Betrachtung nicht von Bedeutung. Weiter bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer nicht regelmässig an den Familienort zurückgekehrt wäre. Insbesondere kann angesichts der Distanz von (mehreren hundert) km zwischen dem schweizerischen Arbeitsort und dem Familienort eine tägliche Rückkehr an den Familienort nicht erwartet werden. Insofern ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdeführer während seinen Aufenthalten in der Schweiz in Y._______ jeweils in der eigenen Wohnung übernachtet. 3.2.3 Nach dem Gesagten ergeben sich aus der beruflichen Konstellation keine stärkeren Bindungen zum schweizerischen Arbeitsort als zum Fami- lienort in Deutschland. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer Ei- gentümer einer privat und geschäftlich genutzten Liegenschaft in Y._______ ist, vermag nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Zusammen- fassend ist im Zeitpunkt der Zollkontrolle vom 28. März 2013 von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland auszugehen. 3.3 Die Frage, ob der Beschwerdeführer und zwei seiner Familienmitglie- der beim gegebenen Sachverhalt zu Recht im Besitz einer Niederlassungs- bewilligung für die Schweiz sind, bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.4 Was im Übrigen die Frage der Verwertbarkeit und des Beweiswerts des "Fragebogens betreffend die Veranlagung eines privaten Beförderungsmit- tels; Wohnsitzabklärung" betrifft, so kann weder der Auffassung des Be- schwerdeführers noch derjenigen der Vorinstanz gefolgt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind keine Gründe erkennbar, weshalb der vom Beschwerdeführer anlässlich der Zollkontrolle eigenhändig aus- gefüllte und unterzeichnete Fragebogen im vorliegenden Verfahren nicht als Beweismittel verwendet werden dürfte. Die entsprechenden und zudem erstmals im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht vorgetra- genen Einwände des Beschwerdeführers sind nicht stichhaltig. Zu Recht weist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang darauf hin, dass bereits

A-3505/2014 Seite 13 aus der Überschrift des Fragebogens der Zweck der Befragung unmissver- ständlich hervor gehe. Dem ist nichts anzufügen. Ebenso ist für die Ver- wendung eines Fragebogens als Beweismittel in einem Verwaltungsver- fahren nicht vorausgesetzt, dass derjenige, der den Fragebogen ausfüllt und dadurch notgedrungen vom Inhalt Kenntnis hat, mit einer Kopie be- dient wird. Schliesslich ist nicht erkennbar, wie der Umstand, dass der Be- schwerdeführer den Fragebogen (kurz vor Mitternacht und mit der warten- den Familie im Auto) angeblich unter zeitlichem Druck ausfüllte, etwas an der grundsätzlichen beweismässigen Verwertbarkeit des Dokuments än- dern könnte. Die Vorinstanz vertritt sinngemäss die Auffassung, den anlässlich der Zoll- kontrolle im Fragebogen gemachten Angaben komme im Sinne einer "Erstauskunft" (und wohl im Gegensatz zu den im Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht neu vorgelegten Akten) ein erhöhter Beweiswert zu. Unter Würdigung der gesamten Akten hat sich indessen ohne Zweifel er- geben, dass gewisse Angaben im Fragebogen unvollständig sind, der Fra- gebogen also unsorgfältig ausgefüllt wurde. So hat der Beschwerdeführer u.a. die hier wesentliche Beziehung zu seinen Kindern mit keinem Wort erwähnt. Bei einer solch offensichtlichen Unvollständigkeit dieser "Erstaus- kunft" ist es daher und mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswür- digung (E. 1.5.2) nicht nachvollziehbar, weshalb der Beweiswert dieses Do- kuments a priori höher sein soll, als derjenige von weiteren nachgereichten Unterlagen. Das Gericht hat denn auch im Rahmen der freien Beweiswür- digung sämtliche Unterlagen gewürdigt und ist zu obigem Schluss gekom- men. 3.5 Zusammenfassend ist im Zeitpunkt der Zollkontrolle vom 28. März 2013 von einem Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland auszu- gehen. Entsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der vorinstanz- liche Entscheid vom 22. Mai 2014 ist aufzuheben. 4. Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei- entschädigung zu befinden. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch die Ver- letzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3 VwVG i.V.m.

A-3505/2014 Seite 14 Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent- schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dies ist typischerweise der Fall, wenn der Beschwerdeführer das Be- schwerdeverfahren und/oder das vorinstanzliche Verfahren durch Verlet- zung von Mitwirkungspflichten (Art. 13 VwVG) unnötigerweise verursacht oder in die Länge gezogen hat, etwa durch verspätetes Vorbringen rele- vanter Beweismittel, die zu einer Gutheissung der Beschwerde führen (vgl. Urteile des BVGer A-2900/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5, A-4206/2012 vom 13. März 2013 E. 4.2.1; MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 4.52). 4.1.1 Zu Recht macht die Vorinstanz zur Begründung ihres Eventualbegeh- rens geltend, der Beschwerdeführer trage mit seinen widersprüchlichen Angaben anlässlich der Zollkontrolle im "Fragebogen betreffend die Veran- lagung eines privaten Beförderungsmittels; Wohnsitzabklärung" und der vagen Darstellung seiner genauen Lebensumstände die alleinige Verant- wortung für die Auslösung dieses Verfahrens. Es ist nämlich nicht ersicht- lich, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht hätte möglich sein sollen, korrekte und vollständige Angaben im entsprechenden Fragebogen zu ma- chen, dies namentlich in Bezug auf die familiären Bindungen in Deutsch- land. Jedenfalls kann der Beschwerdeführer soweit er geltend macht, dass er beim Ausfüllen des Fragebogens darauf bedacht gewesen sei, seine Niederlassungsbewilligung nicht zu gefährden, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Im Gegenteil erscheint solches Verhalten unter dem Aspekt des Rechtsmissbrauchs zumindest als bedenklich. Auch hätte es dem anwalt- lich vertretenen Beschwerdeführer jederzeit im Verfahren offen gestanden, seine erst nachträglich erhobenen und teilweise im Widerspruch zu den Erstangaben stehenden Behauptungen durch relevante Beweismittel zu belegen. Damit hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten ver- letzt und sowohl das vorinstanzliche als auch das Verfahren vor Bundes- verwaltungsgericht unnötigerweise verursacht und in die Länge gezogen. 4.1.2 Nach dem Gesagten erweist es sich daher als gerechtfertigt, dem Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 800.-- festzusetzen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der darüber hinaus geleistete Betrag von Fr. 900.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuer- statten.

A-3505/2014 Seite 15 4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der obsie- genden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver- hältnismässig hohe Kosten zusprechen. Parteikosten gelten dann als not- wendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung o- der Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen. Unnötige Kosten begrün- den demgegenüber keinen Anspruch auf Parteientschädigung (BGE 131 II 200 E. 7.3; MOSER et al., a.a.O., Rz. 4.68). Wie ausgeführt, hat der Beschwerdeführer die Einleitung dieses Verfah- rens durch unvollständige Angaben selbst verursacht. Auch hat er es ver- säumt, seine Erstangaben durch substantiierte Vorbringen unter Beilage geeigneter Beweismittel bereits in einem frühen Verfahrensstadium zu prä- zisieren bzw. zu korrigieren. Insofern hat sich der Beschwerdeführer den entstandenen, aber vermeidbaren Aufwand selber zuzuschreiben, weshalb diese Kosten nicht als notwendig im Sinne des Art. 64 Abs. 1 VwVG gelten. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist deshalb abzusehen. 4.3 Weil bereits das vorinstanzliche Verfahren durch vollständige Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Zollkontrolle hätte vermieden wer- den können, sind ihm zudem auch die vorinstanzlichen Kosten in der Höhe von Fr. 800.-- aufzuerlegen. Der an die OZD einbezahlte Kostenvorschuss ist in diesem Umfang zur Bezahlung der vorinstanzlichen Kosten zu ver- wenden. Die OZD hat dem Beschwerdeführer den zu viel bezahlten Betrag von Fr. 400.-- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück zu erstat- ten. Eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren ist nicht auszurichten.

A-3505/2014 Seite 16 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der OZD vom 22. Mai 2014 wird aufgehoben. 2. Die Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Der vom Be- schwerdeführer einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Ver- fahrenskosten verwendet. Der darüber hinaus geleistete Betrag von Fr. 900.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 800.-- auferlegt und dem vorinstanzlichen Kostenvor- schuss entnommen. Die Oberzolldirektion wird verpflichtet, dem Be- schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils den zu viel be- zahlten Kostenvorschuss von Fr. 400.-- zurück zu erstatten. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Kathrin Abegglen Zogg

A-3505/2014 Seite 17

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts- schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be- schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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