Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-3470/2013
Entscheidungsdatum
07.11.2014
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-3470/2013

U r t e i l v o m 7. N o v e m b e r 2 0 1 4 Besetzung

Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz), Richterin Franziska Schneider, Richter Daniel Riedo, Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

Parteien

A._______, ..., TR-..., Zustelladresse: ..., Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2, Vorinstanz.

Gegenstand

Renteneinstellung.

A-3470/2013 Seite 2 Sachverhalt: A. Die [...] 1955 geborene türkische Staatsangehörige A._______ (nachfol- gend: Versicherte) war seit dem 17. Oktober 1972 bis zum 30. April 1999 durchgehend als Weberin (zunächst als Vorweberin, dann in der Kontrol- le/Stückputzerei) bei der X._______ AG in der Schweiz erwerbstätig (Ak- ten der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt [SVA] des Kantons [...] [nachfolgend: kant.-act.] 15). Spätestens seit dem Jahr 1973 entrichtete sie Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung (kant.-act. 12). Per 30. April 1999 wurde das Arbeitsver- hältnis von der Arbeitgeberin aufgelöst. B. Soweit vorliegend relevant, meldete sich die Versicherte am 14. Dezem- ber 2001 zum Bezug von IV-Leistungen an. Sie machte eine Depression, eine Augenoperation, eine entfernte Gallenblase und ständige Schmer- zen im Rücken, den Beinen sowie starke Migräne geltend. Die weiteren Angaben sind in den Akten nicht lesbar (unnummeriertes Dokument zwi- schen kant.-act. 12 und 16). C. Am 12. Juli 2002 sprach ihr die IV-Stelle der SVA des Kantons [...] (nach- folgend: kantonale IV-Stelle) eine volle Invalidenrente zu (kant.-act. 24). Dies geschah insbesondere gestützt auf einen Arztbericht von Dr. med. B., Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, vom 31. Dezember 2001 (kant.-act. 19; Arztbericht: kant.-act. 11). Nachdem am 2. Dezember 2003 die Rente erhöht worden war, weil der Ehemann der Versicherten, der ebenfalls eine Rente bezogen hatte, verstorben war (kant.-act. 25), kam die kantonale IV-Stelle am 29. Juni 2005 gestützt auf einen Verlaufsbericht von Dr. B. vom 22. Juni 2005 (kant.- act. 27) zum Schluss, die Situation habe sich nicht geändert und die Ren- te sei weiterhin auszurichten (kant.-act. 28). D. Per 22. Oktober 2007 meldete sich die Versicherte aus der Schweiz ab und zog in die Türkei. Die kantonale IV-Stelle übermittelte daher am 15. November 2007 die Akten zuständigkeitshalber an die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz).

A-3470/2013 Seite 3 E. Am 29. Oktober 2009 leitete die IVSTA eine (auf den 31. August 2009 vorgesehene) Revision von Amtes wegen ein (Akten der IVSTA [nachfol- gend: IV-act.] 12), worauf der Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (nachfolgend: RAD) Rhone, Dr. med. C., Arzt für Allgemeinmedi- zin FMH, am 18. November 2009 festhielt, zur Beurteilung seien ein For- mular M6 sowie ein Formular E 213 oder ein analoges Formular notwen- dig (IV-act. 13). F. Auf Aufforderung reichte die Beschwerdeführerin am 11. Januar 2010 (Eingang bei der IVSTA: 18. Januar 2010) den Fragebogen für die IV- Rentenrevision sowie diverse Arztberichte ein (IV-act. 15-35; Übersetzun- gen: IV-act. 37-48). G. Am 26. Mai 2010 hielt der RAD-Arzt Dr. C. fest, welche Doku- mente ihm vorgelegt worden seien und stellte anschliessend fest, das von ihm angeforderte Formular M6 (Bst. E) fehle (IV-act. 50). H. Nach Einsicht in die Dokumente, welche der türkische Versicherungsträ- ger zugestellt hatte (IV-act. 53-55; Übersetzungen: IV-act. 56-58), hielt der RAD-Arzt fest, die Situation sei nach wie vor unklar. Er schlage ein psychiatrisches und orthopädisches Gutachten in der Schweiz vor (IV- act. 60). Am 1. November 2011 fand eine interdisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS, Medizinische Begutachtungsstelle MZR (Medizini- sches Zentrum Römerhof; nachfolgend: MZR) statt. I. Nachdem das entsprechende Gutachten am 29. Juni 2012 durch das MZR erstellt worden war (IV-act. 68), nahm der RAD-Arzt am 20. August 2012 erneut Stellung (IV-act. 70). Er hielt fest, die Versicherte könne kei- ne schweren Arbeiten ausführen oder Arbeiten, in denen sie lange diesel- be Haltung einnehmen müsse. Längere oder wiederholte Arbeiten über Kopfhöhe seien nicht möglich. Ständiges heben von Gewichten über 5 kg sei nicht möglich, gelegentlich könnten bis 15 kg gehoben werden. Die Arbeitsunfähigkeit betrage in der angestammten Tätigkeit 20 %. In einer angepassten Tätigkeit bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Das Gutachten zeige eine Verbesserung des Gesundheitszustandes. Seit 2008 bestehe keine invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit.

A-3470/2013 Seite 4 J. Am 12. September 2012 erliess die IVSTA einen Vorbescheid, in dem sie festhielt, es bestehe kein Anspruch mehr auf eine Rente (IV-act. 71), wo- gegen die Versicherte mit Schreiben vom 4. Oktober 2012 (Eingang bei der Vorinstanz am 9. Oktober 2012) Einwand erhob und vorbrachte, ihr gesundheitlicher Zustand habe sich nicht verbessert (IV-act. 72). Am 8. und 21. November sowie am 12. Dezember 2012 reichte sie weitere Unterlagen ein (IV-act. 73 f., 76, 77-81). K. Mit Stellungnahme vom 20. März 2013 hielt der RAD-Arzt Dr. C._______ an seiner Auffassung fest (IV-act. 89). L. Mit Verfügung vom 22. Mai 2013 hielt die Vorinstanz daran fest, dass die Versicherte ab dem 1. August 2013 keinen Anspruch mehr auf eine Rente der Invalidenversicherung habe. Sie begründete dies insbesondere damit, der Gesundheitszustand der Versicherten habe sich verbessert und sie sei in einer Verweistätigkeit zu 100 % arbeitsfähig und in ihrer ange- stammten Tätigkeit zu 20 % reduziert. Einer allfälligen Beschwerde ent- zog sie die aufschiebende Wirkung (Beschwerdebeilage 1). M. Gegen diese Verfügung reichte die Versicherte (nachfolgend: Beschwer- deführerin) am 13. Juni 2013 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 19. Juni 2013) Beschwerde ein, mit der sie die weitere Ausrichtung einer IV-Rente beantragte (act. 1). Sie legte ein radiologisches Gutachten bei. N. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. 9). O. Den mit Zwischenverfügung vom 25. September 2013 vom Bundesver- waltungsgericht verlangten Kostenvorschuss (act. 11) bezahlte die Be- schwerdeführerin am 24. Oktober 2013 (act. 15). P. In ihrer Replik vom 10. Oktober 2013 hielt die Beschwerdeführerin fest, ihr Gesundheitszustand habe sich nicht verbessert, sondern verschlech- tert, was den [beigelegten] Attesten der türkischen Ärzte entnommen werden könne (act. 13).

A-3470/2013 Seite 5 Q. Mit Stellungnahme vom 16. Dezember 2013 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest (act. 18). Die neu eingereich- ten Unterlagen seien dem RAD-Arzt eingereicht worden, der zum Schluss gekommen sei, dass keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht würden, welche an der bisherigen Einschätzung der verbliebenen Arbeits- fähigkeit etwas zu ändern vermöchten. R. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein- gegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 172.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Auf Verfahren in Sozial- versicherungssachen findet das VwVG jedoch keine Anwendung, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist (Art. 3 Bst. d bis VwVG). Das ist hier gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) der Fall, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor- sieht. Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden die- jenigen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be- schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2). 1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen verpflich- tet. Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts hat das vorliegende Beschwerdeverfahren im Zuge einer – auf einer abteilungsübergreifenden Zusammenarbeit basierenden – Entlastungsmassnahme gegenüber der Abteilung III übernommen. Die ursprüngliche Verfahrensnummer C-3470/2013 wurde daher auf A-3470/2013 geändert.

A-3470/2013 Seite 6 1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Da die Beschwerdeführerin als Adressatin des angefochtenen Entscheids vom 22. Mai 2013 be- schwerdelegitimiert ist (Art. 59 ATSG), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess- lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde- führerin rügt im Wesentlichen die unvollständige Feststellung des Sach- verhalts. 2. Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen. 2.1 In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrecht- licher Regelungen – grundsätzlich diejenigen materiellen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 138 V 475 E. 3.1, 132 V 215 E. 3.1.1). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den in Kraft stehenden Normen zu prüfen (pro rata tempo- ris; vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Es finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die im Zeitpunkt des Erlasses der angefochte- nen Verfügung in Kraft standen. Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt be- reits ausser Kraft gesetzt waren, sind insoweit massgebend, als sie für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Anspruchs von Be- lang sind. Vorliegend erfolgte die letzte materielle Würdigung des Ren- tenanspruchs der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres Ge- sundheitszustandes am 12. Juli 2002, als ihr erstmals eine Rente zuge- sprochen wurde (kant.-act. 24; Sachverhalt Bst. C; vgl. auch E. 2.4.2). Dagegen wurde am 29. Juni 2005 nur festgestellt, bei der Überprüfung des IV-Grades der Beschwerdeführerin sei keine Änderung festgestellt worden (kant.-act. 28; Sachverhalt Bst. C). Der dieser Mitteilung zugrun-

A-3470/2013 Seite 7 de liegende Arztbericht ist sehr knapp gehalten, beschreibt insbesondere keine Untersuchungen, sondern beschränkt sich auf die Feststellung von Beschwerden (kant.-act. 27; vgl. auch E. 3.1.7). Die vorliegend angefoch- tene Verfügung der IVSTA wurde am 22. Mai 2013 erlassen (Sachverhalt Bst. L). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (SR 831.201, IVV) ist demnach im vorliegenden Fall auf die Fassungen gemäss den mit dem ersten Massnahmenpaket der 6. IV-Revision am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen des IVG und der IVV (IV-Revision 6a; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom 16. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. Soweit sich der Sach- verhalt vor diesem Zeitpunkt ereignet hat, ist für die Zeit vom 12. Juli 2002 bis zum 31. Dezember 2003 auf die Fassung gemäss der 3. IV- Revision (in Kraft seit dem 1. Januar 1992; IVG in der Fassung vom 22. März 1991, AS 1991 2377) abzustellen. Für die Zeit vom 29. Juni 2005 bis zum 31. Dezember 2007 ist die Fassung gemäss den am

  1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837] und IVV in der Fassung vom 21. Mai 2003 [AS 2003 3859]) anwendbar. Für die Zeit ab dem
  2. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 ist der Sachverhalt gemäss den am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Änderungen (5. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129] und IVV in der Fassung vom 28. September 2007 [AS 2007 5155]) zu beurteilen. Für den Zeitraum danach ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (erster Teil der 6. IV-Revision; IVG in der Fassung vom 18. März 2011 [AS 2011 5659], IVV in der Fassung vom
  3. November 2011 [AS 2011 5679]) abzustellen. 2.2 Die Beschwerdeführerin ist türkische Staatsangehörige, weshalb das Abkommen vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit (SR 0.831.109.763.1; nachfolgend: Ab- kommen) Anwendung findet. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der einen Vertragspartei in ihren Rechten und Pflich- ten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei – wozu auch die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung ge- hört (vgl. Art. 1 lit. B Abs. 1 Bst. b des Abkommens) – einander gleichge- stellt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Insbesondere steht türkischen Staatsangehörigen bei anwendbarem Schweizer Recht ein Anspruch auf ordentliche Invalidenrenten unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizer Bürgern zu (Art. 10 Abs. 1 des Abkommens). Vorbehalten bleibt die Regelung, dass ordentliche Renten für Versicherte, die weniger

A-3470/2013 Seite 8 als zur Hälfte invalid sind, türkischen Staatsangehörigen, welche die Schweiz endgültig verlassen, nicht ausgerichtet werden können (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens). Weitere, im vorliegenden Verfahren rele- vante Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz finden sich weder im Abkommen selbst noch in der dazugehörigen Verwaltungsvereinba- rung vom 14. Januar 1970 (SR 0.831.109.763.11). Demnach bestimmt sich der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invaliden- versicherung nach schweizerischem Recht, insbesondere dem IVG sowie der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201). 2.3 2.3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Ei- ne Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Die Arbeitsunfähigkeit wird zu- nächst definiert als die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Un- fähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten (Art. 6 Satz 1 ATSG). Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 Satz 2 ATSG). 2.3.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Ein- schränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2, 130 V 352 E. 2.2.1; Sozialversicherungsrecht [SVR] 2007 IV Nr. 47 S. 154 E. 2.4). Entschei- dend ist, ob und gegebenenfalls inwiefern es der versicherten Person

A-3470/2013 Seite 9 trotz ihres Leidens sozialpraktisch zumutbar ist, die Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt zu verwerten, und ob dies für die Gesellschaft tragbar ist. Dies ist nach einem weitgehend objektivierten Massstab zu prüfen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1). 2.3.3 Der Grad der Invalidität wird nach Art. 16 ATSG bemessen. Dem- nach wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Ein- tritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tä- tigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 2.3.4 Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens 60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Laut Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, je- doch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnli- chen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völker- rechtliche Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Im vor- liegenden Fall hat die Beschwerdeführerin mit türkischer Staatsbürger- schaft die Schweiz definitiv verlassen, weshalb ihr eine Invalidenrente erst ab einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % ausgerichtet werden kann (Art. 10 Abs. 2 Satz 1 des Abkommens; siehe E. 2.2). 2.4 2.4.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers er- heblich verändert hat. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invali- ditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesund- heitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerbli- chen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustan- des erheblich verändert haben (BGE 134 V 131 E. 3, BGE 130 V 343 E. 3.5 je mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beur- teilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebe- nen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein ge-

A-3470/2013 Seite 10 nommen keinen Revisionsgrund im Sinn von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (vgl. BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; Sozialversicherung Rechtspre- chung [SVR] 2006 IV Nr. 45 E. 2; 2004 IV Nr. 5 E. 3.3, 3.4; 1996 IV Nr. 70 S. 104 E. 3a; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2009, Art. 17 Rz. 16 ff.). Auch eine neue Verwaltungs- oder Gerichtspraxis rechtfertigt grundsätzlich keine Revision des laufenden Rentenanspruchs zum Nachteil des Versicherten (BGE 135 V 201 E. 6.1.1 mit Hinweisen, u.a. auf BGE 115 V 308 E. 4a/dd). 2.4.2 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche Än- derung eingetreten ist, beurteilt sich durch den Vergleich des Sachverhal- tes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Ren- tenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdi- gung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunk- ten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesund- heitszustandes) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisions- verfügung; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Eine Verfügung ist verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74 ter Bst. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entspre- chende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74 quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteil des Bundesgerichts 9C_46/2009 vom 14. August 2009 E. 3.1). 2.4.3 Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV ist bei einer Verbesserung der Er- werbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Auf- hebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesent- liche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich wei- terhin andauern wird. Die hierzu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegen- den Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen).

A-3470/2013 Seite 11 2.4.4 Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt mit dem ersten Tag des zweiten Monats nach Zustellung der Verfügung (Art. 88 bis Abs. 2 Bst. a IVV). Nach der bundesgerichtlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. Urteile des Bundesgerichts I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a und Urteil des Bundesge- richts I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). 2.5 2.5.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztli- che und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung haben Versi- cherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflicht- gemäss zu würdigen. Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklag- ten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinandersetzt – was vor allem bei psychi- schen Fehlentwicklungen nötig ist –, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammen- hänge einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des medizinischen Ex- perten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Per- son sie prüfend nachvollziehen kann (BGE 125 V 351 E. 3a; vgl. auch BGE 134 V 231 E. 5.1). 2.5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh- ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durch- führungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem Untersuchungsgrundsatz abzuklären, so dass gestützt darauf die Verfügung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG; SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sach- verständigen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer- Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit, Bern 2010, S. 411 ff., 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese Pflichten der (örtlich zuständigen) IV-Stelle (Art. 54-56

A-3470/2013 Seite 12 i.V.m. Art. 57 Abs. 1 IVG). Was den für die Invaliditätsbemessung (Art. 16 ATSG und Art. 28 ff. IVG) erforderlichen medizinischen Sachverstand an- geht, kann die IV-Stelle sich hierfür auf den RAD (Art. 59 Abs. 2 und 2 bis

IVG), die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte (Art. 28 Abs. 3 ATSG) oder auf externe medizinische Sachverständige wie die medizini- schen Abklärungsstellen (MEDAS) stützen (Art. 59 Abs. 3 IVG). 2.5.3 Ständiger und damit wichtigster medizinischer Ansprechpartner in der täglichen Arbeit sind für die IV-Stellen die RAD, welche ihnen nach Art. 59 Abs. 2 bis IVG zur Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruches zur Verfügung stehen (Satz 1); die RAD setzen die für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktio- nelle Leistungsfähigkeit der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstä- tigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich auszuüben (Satz 2); sie sind in ihrem medizinischen Sachentscheid im Einzelfall unabhängig (Satz 3; vgl. auch die Ausführungsbestimmungen in den Art. 47-49 IVV, insbesondere die Anforderung, wonach die RAD von den IV-Stellen in personeller Hin- sicht getrennt sein müssen). Der Beweiswert von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist mit jenem von externen medizinischen Sachver- ständigengutachten (BGE 125 V 351 E. 3b/bb) vergleichbar, sofern sie den von der Rechtsprechung umschriebenen Anforderungen an ein ärztli- ches Gutachten genügen (SVR 2009 IV Nr. 56 S. 174, Urteil des Bundes- gerichts 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.2). Die IV-Stellen werden aber stets externe (meist polydisziplinäre) Gutachten einholen, wenn der ausgeprägt interdisziplinäre Charakter einer medizinischen Problemlage dies gebietet, wenn der RAD nicht über die fachlichen Ressourcen ver- fügt, um eine sich stellende Frage beantworten zu können, sowie wenn zwischen RAD-Bericht und allgemeinem Tenor im medizinischen Dossier eine Differenz besteht, welche nicht offensichtlich auf unterschiedlichen versicherungsmedizinischen Prämissen (vgl. SVR 2007 IV Nr. 33 S. 117, I 738/05 E. 5.2) beruht (zum Ganzen: BGE 137 V 210 E. 1.2.1). 2.5.4 Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind Feststellungen aus- ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte be- züglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4). Auch aus dem Ausland stammende Beweismittel unterstehen der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche- rungsgerichts [EVG, heute: Bundesgericht] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a; Ur-

A-3470/2013 Seite 13 teil des Bundesverwaltungsgerichts A-2552/2012 vom 21. Juli 2014 E. 3.1). 2.6 Die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Bundesgerichts stellt bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit- punkt des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachver- halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neu- en Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-3321/2012 vom 28. März 2014 E. 3.2, C-6213/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 2.1; vgl. MICHEL VALTERIO, Droit de l'assurance-vieillesse et survivants [AVS] et de l'assurance-invalidité [AI], Genf/Zürich/Basel 2011, Rz. 3080; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Aufl., Bern 2003, S. 489 § 74 Rz. 20). 3. Nunmehr ist zu beurteilen, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall zu Recht davon ausgeht, der Zustand der Beschwerdeführerin habe sich seit der Zusprechung einer Rente in einem Mass gebessert, dass ihr keine Rente mehr zusteht. Zu diesem Zweck ist der Zustand der Beschwerde- führerin im Zeitpunkt, in dem die Rente aufgrund einer rechtsgenügenden Untersuchung zugesprochen wurde, vorliegend also dem 12. Juli 2002, mit jenem im Zeitpunkt, in dem festgestellt wurde, es bestehe kein An- spruch mehr auf eine Rente, also dem 22. Mai 2013, zu vergleichen (E. 2.1 und E. 2.4.2). Dazu werden nachfolgend die Akten zusammenge- fasst, die der Zusprechung der Rente vom 12. Juli 2002 sowie der Ren- tenbestätigung vom 29. Juni 2005 zugrunde lagen (E. 3.1) und anschlies- send jene, auf welche sich die Verfügung vom 22. Mai 2013 stützt (E. 3.2). Daraufhin wird beurteilt, ob die Vorinstanz zu Recht davon aus- gegangen ist, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdefüh- rerin dermassen verbessert hat, dass sie keinen Anspruch mehr auf eine Rente hat (E. 3.3). 3.1 Vorwegzunehmen ist, dass damals kein Gutachten erstellt wurde. 3.1.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an bei- den Augen wegen grauen Stars operiert wurde (vgl. kant.-act. 6). Augen- probleme wurden jedoch einzig im Antrag auf eine IV-Rente erwähnt (Sachverhalt Bst. B), danach nicht mehr.

A-3470/2013 Seite 14 3.1.2 Nicht weiter einzugehen ist auf einen Operationsbericht vom 28. November 2001 über eine laparoskopische Cholezystektomie und la- paroskopische Adhäsiolyse (kant.-act. 11 S. 6). Wiederum wird dies einzig im Antrag auf eine IV-Rente erwähnt, spielt dann aber keine Rolle mehr, weshalb davon auszugehen ist, dass die Operation keine sich auf die Ar- beitsfähigkeit auswirkende Folgen hatte (vgl. auch E. 3.1.5). 3.1.3 Vom 20. März 2001 bis zum 10. Mai 2001 hielt sich die Beschwer- deführerin im Psychiatrie-Zentrum [...] auf, in welches sie freiwillig einge- treten war (Bericht vom 23. Mai 2001, unterzeichnet von der Oberärztin med. pract. D._______; kant.-act. 11 S. 3-5). In der persönlichen Anam- nese wurde wiedergegeben, die Beschwerdeführerin sei seit einem Jahr aufgrund der depressiven Entwicklung krankgeschrieben. Betreffend die aktuelle Situation wurde von Eheschwierigkeiten mit phasenweise exzes- sivem Alkoholkonsum des Ehemannes und wiederholter Gewaltanwen- dung durch ihn berichtet. Die Beschwerdeführerin habe sich im März 2001 von ihm getrennt. Zum Somatostatus wurden Lumbago, Kniearthro- se rechts, Ödem am linken Fuss bei Status nach Varikosisoperation, postprandiales Magenbrennen und arterielle Hypertonie festgehalten. Im Übrigen waren die Befunde, bis auf einen akzentuierten 2. Ton beim Herzschlag, normal. Beim Psychostatus wurde neben unauffälligen Be- funden festgehalten, die Beschwerdeführerin habe Gedankenkreisen be- klagt, welches auf die Trennung bezogen sei, Schlafschwierigkeiten, epi- sodische Dysphorie und schlechte Belastbarkeit. Die Beschwerden träten meistens reaktiv bei Kontakten mit dem Ehemann auf. Sie habe latente Suizidgedanken, wobei aktuell eine klare Distanzierung von Suizidideen bestehe. Zu Therapie und Verlauf wurde festgehalten, die Beschwerde- führerin wirke entlastet durch den Abstand zu der konfliktgeladenen, an- gespannten Situation zu Hause. Sie habe beschlossen, zum Ehemann zurückzukehren. Die Entwicklung der Beziehung mit dem Ehemann sei erfreulich erschienen und habe einen stabilisierenden Effekt gehabt. Zu- nehmend habe die Beschwerdeführerin somatische Beschwerden wie Kopfschmerzen, Müdigkeit und Schlafstörungen vorgeschoben und ge- gen Austritt Angstzustände bis zu ausgeprägten Angstattacken mit star- ken Kopfdruckdolenzen und subjektiv erlebter Lähmung des linken Armes und der linken Gesichtshälfte erlebt. Objektiv hätten weder im Anfall noch danach Anzeichen einer Parese festgestellt werden können. Der Blut- druck sei jeweils bis auf 185/115 mmHg gestiegen. Die Schlussdiagnose lautete auf Angst und depressive Störung gemischt (F41.2) und Thorako- lumbovertebral-Syndrom bei Fehlhaltung mit degenerativen Veränderun-

A-3470/2013 Seite 15 gen (diesbezüglich wurde auf den Einweisungsbericht von Dr. B._______ verwiesen). 3.1.4 Am 15. Januar 2002 stellte Dr. med. E., Arzt für Rheumato- logie und Innere Medizin FMH, zuhanden von Dr. B. gestützt auf eine Untersuchung vom Vortag folgende Diagnosen (kant.-act. 11 S. 7):

  1. Generalisierte Tendomyopathie mit den typischen Druckpunkten und grossflächigen muskulären Schmerzen sowohl im Schulter- als auch im Beckengürtel, 2) Verdacht auf beginnende rechtsbetonte Gonarthrosen bei Status nach medialer Meniskektomie vor ca. 4 Jahren, 3) Epicondylo- pathia humeri radialis rechts mit isometrisch resistiver Abschwächung sowohl der Hand- und Fingerextensoren als auch des Supinators,
  2. Knick-Senk-Füsse mit Arthralgien, 5) beginnendes Carpaltunnelsyn- drom (CTS) rechts und 6) Status nach CTS-Operation links. 3.1.5 Im Arztbericht für Erwachsene (kant.-act. 11 S. 1 f.) stellte Dr. B._______ die Diagnose (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) depressive Störung mit Angstzuständen, Weichteilbeschwerden, Thorako- lumbovertebralsyndrom, CTS rechts. Diagnosen ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit waren Status nach laparoskopischer Cholezystekto- mie und laparoskopische Adhäsiolyse. Er ging von einer Arbeitsunfähig- keit von 100 % ab April 1999 in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit aus. Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär. Die entspre- chenden Fragen nach einer Verbesserungsmöglichkeit der Arbeitsfähig- keit durch medizinische Massnahmen, Notwendigkeit beruflicher Mass- nahmen und von Hilfsmitteln, das angewiesen Sein auf die Hilfe von Drittpersonen bei alltäglichen Lebensverrichtungen verneinte er ebenso wie die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen. Bei der Prog- nose hielt er fest, die bisherigen therapeutischen Bemühungen hätten die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nicht bessern können. Die Prog- nose sei ungünstig. Eine IV-Rente sei angesichts der Chronifizierung der Beschwerden, der schlechten Ausbildung und der fehlenden sprachlichen Kenntnisse unumgänglich. 3.1.6 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die Be- schwerdeführerin bei der Zusprechung der Rente unter einer depressiven Störung mit Angstzuständen, Weichteilbeschwerden, einem Thorakolum- bovertebralsyndrom, einer Gonarthrose, Epicondylopathie, Arthralgien und einem CTS litt.

A-3470/2013 Seite 16 3.1.7 Die Bestätigung der Rente am 29. Juni 2005 stützte sich – wie er- wähnt (E. 2.1) – einzig auf den Verlaufsbericht von Dr. B._______ (Sach- verhalt Bst. C; kant.-act. 27). In diesem Verlaufsbericht steht, der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin sei stationär und es habe sich keine Änderung der Diagnose ergeben. Eine chronische Depression mit multiplen somatischen Beschwerden habe einen Einfluss auf die Arbeits- fähigkeit. Der Verlauf sei sehr wechselhaft mit zeitweiser Exazerbation der Schmerzen und des depressiven Zustandes bei minimalen körperli- chen oder geistigen Anforderungen/Anstrengungen. Es gehe bei der Be- schwerdeführerin um die Begleitung und Unterstützung im Alltag. Für eine ausserhäussliche Erwerbstätigkeit sei sie nicht geeignet (kant.-act. 27). 3.2 Die Verfügung der Vorinstanz vom 22. Mai 2013, die nunmehr zu be- urteilen ist, stützt sich vor allem auf die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. C., der seiner Beurteilung insbesondere das Gutachten des MZR zugrunde legte, aber auch von der Beschwerdeführerin eingereichte Unterlagen einbezog. Nachfolgend wird daher – nach einem Überblick über eingereichte Unterlagen (E. 3.2.1) – zuerst das Gutachten des MZR zusammengefasst (E. 3.2.2), danach auf die Stellungnahmen des RAD- Arztes eingegangen (E. 3.2.3) und anschliessend geprüft, ob die Stel- lungnahmen des Arztes nachvollziehbar sind oder ob aufgrund der Unter- lagen andere Schlüsse zu ziehen wären (E. 3.2.4). 3.2.1 Vorwegzunehmen ist, dass das Gutachten neben den unter E. 3.1 genannten Unterlagen weitere, vom türkischen Versicherungsträger und von der Beschwerdeführerin eingereichte Unterlagen sowie Stellungnah- men des RAD-Arztes einbezog. Letztere werden hier nicht wiedergege- ben, denn wie sich bereits aus dem Sachverhalt ergibt, hielt der Arzt dort nur fest, dass ein Gutachten zu erstellen sei, weil die vorhandenen Unter- lagen zur Beurteilung des Falles nicht ausreichten (IV-act. 13 und 60). 3.2.1.1 Was die weiteren eingereichten Unterlagen angeht, finden sich darin viele Labortests, die hier nicht wiedergegeben werden (IV-act. 27- 31, 33 f.). 3.2.1.2 In einem Bericht der Radiologie des Y. vom 28. Juni 2007 (ohne Unterschrift) steht, im mittleren Teil des rechten Temporallappens sei eine zystische Verletzung von 3 mm Durchmesser beobachtet wor- den, was als neurologische Zyste interpretiert worden sei. Weiter wurde eine Retentionszyste in der linken Kieferhöhle festgestellt sowie eine mi-

A-3470/2013 Seite 17 nimale Schleimhautverdickung in den Siebbeinzellen beidseitig. Im Übri- gen waren die Befunde normal (IV-act. 32, Übersetzung IV-act. 38). 3.2.1.3 Weiter sind zwei Berichte der Radiologie des Y._______ vom 18. Januar 2008 enthalten (IV-act. 35, Übersetzung: IV-act. 37). Der ers- te, unterschrieben vom Arzt F., stammt vom Vormittag, der zwei- te von Dr. G. vom Nachmittag. Im ersten Bericht heisst es, die Lumballordose erscheine leicht abgeflacht, während im zweiten Bericht von einer normalen Lumballordose die Rede ist. Weiter wurden – insbe- sondere im zweiten Bericht – unter anderem auf Höhe der Wirbel L4-L5 sowie L5-S1 leichte Degenerationen festgestellt. Bei den Wirbeln L2-L3, L3-L4, L4-L5 sowie L5-S1 wurde eine minimale diffuse Bandscheiben- vorwölbung beschrieben. Zudem gab es eine minimale Protrusion L5-S1. Im Übrigen waren die Befunde normal. Im zweiten Bericht wurden athe- romatöse Veränderungen der Bauchaorta festgestellt. 3.2.1.4 Am 18. August 2009 hielt der Radiologe H._______ sinngemäss fest, die rechte Knieprothese sitze richtig, bei der linken sei das Gelenk verengt, am Rand der Knochenstrukturen, welche das Knie bildeten gäbe es Osteophyten, was einer Gonarthrose entspreche (IV-act. 17 S. 6; Übersetzung: IV-act. 42). In zwei nahezu identischen undatierten Berich- ten desselben Arztes wird dann aber festgestellt, die Stellung der Prothe- se und das Verhältnis zu den Knochen seien normal (IV-act. 17 S. 7 f.; Übersetzung IV-act. 43). Möglicherweise wurde diese Aufnahme nach der Operation (siehe E. 3.2.1.5) erstellt. In fünf fast identischen Berichten, einer vom 24. April 2009, vier vom 6. Januar 2010, unterzeichnet vom selben Arzt, steht sinngemäss, dass die rechte Knieprothese richtig sitze (IV-act. 17 S. 1 [entspricht weitge- hend IV-act. 17 S. 2, 3, 4 und 9], Übersetzungen: IV-act. 39 f., 41 S. 1 und 44). In einem weiteren Bericht dieses Arztes vom gleichen Tag (IV-act. 17 S. 5; Übersetzung: IV-act. 41 S. 3) werden eine Röntgenaufnahme der Lungen betreffend nur normale Werte festgehalten. 3.2.1.5 Vom 3. bis 7. September 2009 hielt sich die Beschwerdeführerin im Privatspital von Z._______ auf. Es wurde eine Gonarthrose festge- stellt. Bei der am 4. September 2009 durchgeführten, gut verlaufenen Operation wurde eine Kniegelenksprothese eingesetzt (IV-act. 17 S. 13; Übersetzung: IV-act. 48).

A-3470/2013 Seite 18 3.2.1.6 Ein Bericht der Universitätsklinik W._______ vom 13. November 2009, unterschrieben von den Endokrinologen Prof. Dr. I., Prof. Dr. J., PD Dr. K._______ und dem Chefarzt Prof. Dr. L., hielt fest, die Beschwerdeführerin könne den Blutzuckerspiegel mittels Stick messen. Es wurde Diabetes mellitus Typ II diagnostiziert (IV-act. 17 S. 10; Übersetzung: IV-act. 45). Am 16. Oktober 2009 wurden von dersel- ben Klinik (Dr. I.) die Diagnosen Diabetes mellitus Typ II (ICD-10: E11.4), Bluthochdruck (I10), Adipositas (E66), chronisch obstruktive Lun- genkrankheit, Dyslipidämie (E78) gestellt und die Medikation festgehalten (IV-act. 17 S. 11; Übersetzung: IV-act. 46). Bereits am 14. Januar 2009 waren in derselben Klinik vom Nephrologen und Rheumatologen Prof. M._______ die Diagnosen Bluthochdruck, Diabetes Mellitus, Fibromyal- gie und depressive Reaktion gestellt worden (IV-act. 17 S. 12; Überset- zung IV-act. 47). 3.2.1.7 Der türkische Versicherungsträger reichte drei Dokumente ein: Am 16. August 2010 hielt ein Bericht, unterschrieben von der Spezialistin für geistige Krankheiten, Dr. N., fest, die Beschwerdeführerin sei am 9. Juni 2010 und am 14. Juli 2010 in der Psychiatrie untersucht wor- den. Es sei eine ängstliche Störung diagnostiziert und eine antidepressive Behandlung initiiert worden (IV-act. 55 S. 3; Übersetzung IV-act. 58). Im Bericht der türkischen Gesundheitskommisson vom 19. August 2010 (IV-act. 55 S. 1; Übersetzung IV-act. 56) wurden nur psychiatrische Be- schwerden angegeben und zwar eine Depression, somatoforme Störun- gen und eine neurotische Persönlichkeit. Die Beschwerdeführerin sei zur- zeit in ständiger Pflege und unter Beobachtung der psychiatrischen Klinik des öffentlichen Krankenhauses von Z. (bei Dr. N.). Die Pathologie scheine stationär mit teilweisen Besserungen, die Konzentra- tion gestört, die Beschwerdeführerin sei bekümmert, die Motorik sei ge- hemmt, der Schlafrhythmus teilweise verlangsamt und die Schlafphasen gestört. Die Diagnose nach ICD-10 lautete auf nicht näher bezeichnete Angststörung (F41.9). Der Bericht ist unterzeichnet vom Präsidenten der Kommission Dr. O., dem Arzt für Innere Medizin Dr. P., dem Arzt für allgemeine Chirurgie Dr. Q., dem Neurologen Dr. R., dem Augenarzt Dr. S., ORL T., dem Psychiater U., dem Physiotherapeuten Dr. V._______ und dem Orthopäden Dr. Ba._______ unterzeichnet.

A-3470/2013 Seite 19 Ebenfalls am 19. August 2010 wurde die Beschwerdeführerin von der Psychologin Dr. Bb._______ von der Psychiatrischen Klinik des öffentli- chen Spitals von Z._______ untersucht (IV-act. 55 S. 2; Übersetzung: IV- act. 57). Die Beschwerdeführerin klage seit zehn Jahren über Aggressivi- tät, Erschöpfung, Schlaflosigkeit sowie Trauer und befinde sich in Be- handlung. Sie habe einen Selbstmordversuch mit Medikamenten hinter sich. Sie leide unter konvulsiven Symptomen (Einschlafen, Zittern, Be- wusstseinsverlust, Schlagen des Kopfes gegen die Mauer, Ausziehen der Haare bei Nervosität). Sie habe während 33 Jahren in einer problemati- schen Ehe gelebt. Der Ehemann sei verstorben. Es wird kurz die proble- matische Ehe geschildert. Die Beschwerdeführerin erkläre, die Medika- mente regelmässig zu nehmen, aber zurzeit keine Besserung festzustel- len. Der MMPI-Test habe auf der Skala F 93 Punkte ergeben. Personen, die dort eine hohe Punktzahl erreichten, hätten eine Tendenz existierende Probleme in übertriebener Weise darzustellen. 3.2.2 3.2.2.1 Das interdisziplinäre Gutachten (IV-act. 68), welches vom MZR erstellt und am 29. Juni 2012 von Chefarzt Dr. med. Bc., Fach- arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Dr. med. Bd., Facharzt für Rheumatologie FMH, und Dr. med. Be._______, Facharzt für Innere Medizin FMH, unterzeichnet wurde, beruht auf Untersuchungen der Beschwerdeführerin vom 1. und 2. November 2011. Weiter standen den Gutachtern die zuvor (E. 3.1 und E. 3.2.1) zusammengefassten Un- terlagen zur Verfügung. Zudem brachte die Beschwerdeführerin weitere Berichte zur Untersuchung mit (S. 2 f.). Nach einer Zusammenfassung der Akten (S. 3-9) sowie der Vorgeschichte (S. 9-11) folgt die allgemeine Anamnese (S. 11-13). Bei der Systemanamnese wird in kardiopulmonaler Hinsicht festgehalten, die Beschwerdeführerin habe zwei Wochen vor dieser Untersuchung eine Koronarangiographie gemacht, wobei im Be- reich des RIVA (Ramus interventricularis anterior [einer Koronararterie]) zwei Stenosen gefunden worden seien. Nach Aussage der Beschwerde- führerin sollte in einer zweiten Sitzung je ein Stent eingepflanzt werden. Die Beschwerdeführerin gebe keine Angina pectoris-Beschwerden an. Seit 20 Jahren sei eine Hypertonie bekannt (S. 13). Aus subjektiver Sicht leide sie derzeit unter hohem Blutdruck, gelegentlich Kopfschmerzen und Schwindel. Sonst habe sie keine Schmerzen. Nach den Knie-Operationen habe sie auch hier keinerlei Beschwerden mehr. Sie habe sockenförmige, zeitweise brennende Dysästhesiegefühle an beiden Füssen und Unter- schenkeln. Sie sei öfter nervös und sei fast nie glücklich und zufrieden (S. 14 und 17). Die objektiven Befunde zur Psyche ergaben insbesondere

A-3470/2013 Seite 20 keine Ängste und Zwänge. Betreffend Haut wurde an den unteren Extre- mitäten beidseits ein Mischbild von Lipödem und Lymphödem, zusätzlich beidseits eine Varikosis Stadium I festgehalten. Der Kopf-/Halsbereich, Thorax und Atmungsorgane waren unauffällig (S. 15). Abgesehen vom erhöhten Blutdruck wurden auch betreffend Herz/Kreislauf keine Beson- derheiten festgehalten. Auch beim Abdomen gab es, abgesehen von der adipösen Bauchdecke, keine Besonderheiten. Beim Bewegungsapparat wurde zunächst ein unauffälliges Bild festgestellt. Allerdings wies die Lendenwirbelsäule eine Hyperlordose auf. Im Bereich der Brustwirbelsäu- le waren die Processus spinali schmerzhaft mit einer linksseitigen para- vertebralen Druckdolenz bei Muskelhartspann. Bei der Prüfung der Hals- wirbelsäule habe sich bei der aktiven Untersuchung eine durch Muskelin- nervation bedingte Einschränkung in allen Bewegungsrichtungen gezeigt, sobald die Beschwerdeführerin abgelenkt sei, sei die Beweglichkeit der HWS indolent und frei (S. 16). Insbesondere wurden keine Myogelosen oder Tendinosen im Beckengürtelbereich festgestellt. Die neurologische Untersuchung war unauffällig (S. 17 und 20). Weiter wurden Laborunter- suchungen durchgeführt (S. 17 f.). Ein Ruhe-EKG und eine kleine Lun- genfunktionsprüfung ergaben normale Werte. Einzig beim 6-Minuten Gehtest habe sich im Verlauf eine Atemdyspnoe entwickelt (S. 18). In den folgenden Teilgutachten werden die Befunde genauer beschrieben (S. 20-28). Zusätzlich zum bereits Ausgeführten wird in der rheumatologi- schen Beurteilung und Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit festgehalten, in früheren Jahren hätten offenbar generalisierte Schmerzen bestanden. Im weiteren Verlauf fänden sich in den Akten und auch anamnestisch keine Hinweise für weitere rheumatologische Abklärungen oder Behandlungen. Subjektiv gebe die Beschwerdeführerin aktuell keine relevanten Be- schwerden von Seiten des Bewegungsapparates an. Auffallend seien bei im Alltag offenbar fehlenden Beschwerden ein reproduzierbares Impin- gement-Syndrom der linken Schulter sowie die deutlich schmerzhaft be- wegliche lumbale Wirbelsäule. Diese sei 2008 in der Türkei auch abge- klärt worden als Hinweis für zumindest intermittierend bestehende Lum- balgien. Von Seiten der operierten Kniegelenke sei die Beschwerdeführe- rin weitgehend beschwerdefrei und auch klinisch fänden sich hier keine pathologischen Befunde. Das früher beschriebene generalisierte tendo- myopathische Syndrom liesse sich aktuell nicht mehr nachweisen, ledig- lich im Bereich des Beckenkamms fänden sich als Ausdruck der lumbo- sakralen hyperlordotischen Fehlhaltung schmerzhafte Tendomyosen. Auch für das früher beschriebene Carpaltunnelsyndrom rechts fänden sich zurzeit klinisch keine Anhaltspunkte. Pathologische klinische Befun-

A-3470/2013 Seite 21 de an der Lendenwirbelsäule (LWS) müssten aufgrund der früheren und aktuellen radiologischen Abklärungen als Folge der chronischen Fehlhal- tung auch infolge Adipositas und der Dekonditionierung interpretiert wer- den. Aufgrund der klinisch zu erhebenden Befunde dürfte die Arbeitsfä- higkeit für körperlich schwere, rückenbelastende und häufige Überkopf- Tätigkeiten eingeschränkt sein. Hingegen fänden sich aus rheumatologi- scher Sicht keine Befunde, welche eine Einschränkung der Arbeitsfähig- keit für körperlich leichte bis mittelschwere und wechselbelastende Tätig- keiten einschränken würden. Einschränkungen bestünden in erster Linie hinsichtlich vorwiegend stehender und stehend vornüber geneigter Tätig- keiten, Heben von repetitiven Lasten über 5 kg bzw. Einzellasten über 15 kg und häufigen Arbeiten über Kopf (S. 20-22, 30-32). Im psychiatri- schen Teilgutachten wird zusätzlich festgehalten, die Beschwerdeführerin gehe alle drei Monate zu Dr. N._______ zur Kontrolle wegen der Depres- sion (S. 26). Der psychische Befund stellte sich weitgehend normal dar, wobei festgehalten wurde, dass die Beschwerdeführerin regelmässig das Antidepressivum Sertralin einnehme, für das auch ein ausreichender Wirkspiegel bestimmt worden sei. Es fänden sich keine Anhaltspunkte für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, eine Fibromyalgie oder ein chronisches Müdigkeitssyndrom. Eine klinisch relevante depressive Symptomatik oder anamnestische Hinweise auf eine rezidivierende de- pressive Störung hätten sich nicht gefunden. Die Beschwerdeführerin ha- be auch nicht über Angstzustände geklagt, die sie in irgendeiner Weise in ihrer Arbeitsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit beeinträchtigen würden (S. 27, 31 und 33). Es wurden keine psychiatrischen Diagnosen mit oder ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt. Psychiatrischerseits be- stehe weder für eine Tätigkeit im angestammten Beruf noch für Tätigkei- ten mit vergleichbarem Anforderungsprofil oder für eine angepasste Tä- tigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und/oder Leistungsfähig- keit (S. 28 und 32). Es wurden insgesamt folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfä- higkeit gestellt: 1) koronare Herzkrankheit, 2) beidseitige Gonarthrosen mit Zustand nach Implantation von Totalendorthesen beidseits 2009, 3) klinisch positive Impingement-Zeichen der linken Schulter, subjektiv asymptomatisch sowie 4) subjektiv wenig symptomatisches Lumbover- tebralsyndrom bei Fehlhaltung und Dekonditionierung. Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit sind: 5) Diabetes mellitus, 6) Polyneuro- pathie, 7) periphere arterielle Durchblutungsstörung, anamnestisch, 8) ar- terieller Hypertonus, 9) Nikotinabusus, 10) Adipositas und 11) diffuse idio- pathische skelettale Hyperostose (S. 29). Die Diagnosen wurden wie folgt

A-3470/2013 Seite 22 begründet: Die seit über 20 Jahren bekannte Hypertonie sei zurzeit un- genügend gut eingestellt; die sockenförmige, teilweise brennende Dy- sästhesie an beiden Füssen und Unterschenkeln sowie der verminderte Vibrationssinn rechts und links werde im Rahmen einer diabetischen Po- lyneuropathie bei einer mässig gut eingestellten Diabetes mellitus inter- pretiert; die Dyspnoe am Ende des 6-Minuten Gehtests werde als Folge der körperlichen Dekonditionierung interpretiert; aus internistischer Sicht stelle das metabolische Syndrom mit einem schlecht eingestellten Diabe- tes mellitus mit Polyneuropathie und schlecht eingestellter Hypertonie keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit dar; die koronare Herzkrankheit bilde eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, wobei die endgültige Beur- teilung erst durch die Leistungskontrolle nach erfolgreicher PTCA mit Stenteinlage im Bereich der RIVA erfolgen könne; bis zur Durchführung eine Ischämietests nach erfolgter Revaskularisation sei die Beschwerde- führerin zumindest für sitzende bis leichte Tätigkeiten arbeitsfähig. Die pathologischen klinischen Befunde an der LWS müssten aufgrund der früheren und aktuellen radiologischen Abklärungen als Folge der chroni- schen Fehlhaltung auch infolge Adipositas und der Dekonditionierung in- terpretiert werden (S. 30). Dass die Beschwerdeführerin ihrer Einschät- zung nach «fast nie glücklich und zufrieden» sei, könne Ausdruck einer Befindlichkeitsstörung und/oder einer neurotischen Fehlhaltung und/oder Folge einer langjährig schwer belastenden Ehesituation sein. Eine Beein- trächtigung der Arbeitsfähigkeit und/oder Leistungsfähigkeit werde hier- durch nicht verursacht. Dass die Beschwerdeführerin oft sehr nervös sei und deswegen Alprazolam einnehme, habe sich beim weiteren Nachfra- gen darauf relativiert, dass sie das Medikament drei- bis viermal monat- lich einnehmen müsse. Bei der psychiatrischen Untersuchung hätten sich keine Anhaltspunkte für Nervosität und/oder Unstrukturiertheit ergeben (S. 32). Weiter wird im Gutachten ausgeführt, psychiatrischerseits könne davon ausgegangen werden, dass spätestens zum Zeitpunkt der zweiten Heirat klinisch relevante und/oder leistungsbeeinträchtigende Störungen nicht mehr bestanden hätten. Im Radiologiebericht vom 28. Januar 2008 seien minimale degenerative Veränderungen im Bereich der LWS be- schrieben worden und 2009 sei die Implantation einer Kniegelenkstotal- endoprothese erfolgt, wodurch dann eine deutliche Beschwerdelinderung erreicht worden sei, so dass nur noch von einer langsamen Verschlechte- rung des durch verschiedene Syndrome gekennzeichneten Krankheitsbil- des bis zum aktuellen Befund ausgegangen werden könne. Über die Entwicklung der einzelnen Symptome fänden sich in den übersandten Ak- tenunterlagen keine Anhaltspunkte, so dass beurteilt werde, dass die ak- tuell festgestellten Beeinträchtigungen bereits vor vier Jahren, dem Zeit-

A-3470/2013 Seite 23 punkt, zu dem nicht mehr von einer Leistungsbeeinträchtigung aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung ausgegangen werden könne, bestan- den hätten. Für eine leidensangepasste Tätigkeit bestehe somit seit 2008 100 % Arbeitsfähigkeit bei 100 % Leistungsfähigkeit, für die angestammte Tätigkeit sei die Arbeitsfähigkeit um 20 % reduziert. 3.2.2.2 Diesem Gutachten kommt voller Beweiswert zu: Es beruht auf ei- ner umfassenden Untersuchung der Beschwerdeführerin, setzt sich ein- gehend mit den geklagten Beschwerden auseinander, geht detailliert auf die Vorakten ein und stellt die medizinische Zusammenhänge detailliert und nachvollziehbar dar. Die Schlussfolgerungen, die die Experten zie- hen, werden erklärt und Unsicherheiten in der Beurteilung offengelegt. 3.2.3 3.2.3.1 Der RAD-Arzt, Dr. C., hält in seiner Stellungnahme vom 20. August 2012 (IV-act. 70) fest, das Gutachten des MZR zeige eine Besserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin, insbe- sondere in psychischer Hinsicht. Der Psychiater stelle keine psychische Beeinträchtigung fest. Anamnestisch datiere die Besserung vom Jahr 2008, ohne dass dies weiter präzisiert werden könne. In physischer Hin- sicht beständen die genannten Beeinträchtigungen. Der Arzt übernimmt die Diagnosen und Beeinträchtigungen gemäss dem Gutachten. Er schliesst, seit 2008 bestehe keine invalidisierende Beeinträchtigung der Gesundheit im gesetzlichen Sinn mehr. Im Anhang zur Stellungnahme werden verschiedene Berufe angeführt, die die Beschwerdeführerin aus- führen könnte. 3.2.3.2 Die Beschwerdeführerin reichte daraufhin weitere Unterlagen ein: – eine Bestätigung der W.-Universität vom 1. Oktober 2012, dass die Beschwerdeführerin mit der Diagnose auf lumbale Osteo- arthrose vom 20. Januar 2012 bis zum 2. März 2012 einem ambulan- ten hydrotherapeutischen und physikalischen Untersuchungspro- gramm unterzogen wurde (IV-act. 74 S. 3; Übersetzung: IV-act. 87), – ein Rezept der Bf.-Apotheke vom 15. Oktober 2012, in dem die Diagnosen generalisierte Angststörung und unipolare Depression festgehalten sind (IV-act. 74 S. 2; Übersetzung: IV-act. 86), – ein Rezept der Bf.-Apotheke vom 1. November 2012, in wel- chem die Medikamente genannt sind und die Diagnosen arterielle

A-3470/2013 Seite 24 Hypertension, Hypercholesterolemie, Hyperlipidemie und Diabetes mellitus festgehalten sind (IV-act. 74 S. 1; Übersetzung IV-act. 85), – einen Bericht des türkischen Versicherungsträgers vom 20. November 2012, in dem neben den Diagnosen Diabetes mellitus Typ II, Hyper- tension, generalisierte Osteoarthritis, generalisierte (nicht «ausgewei- tete», wie in der Übersetzung steht [im Original: yaygın]) Gelenk- schmerzen und generalisierte Angststörung festgehalten wird, die ge- neralisierte Angststörung sei durch Behandlung verbessert worden (IV-act. 78 = IV-act. 78, entspricht inhaltlich IV-act. 79 S. 2; Überset- zung IV-act. 84). Darauf hielt der RAD-Arzt mit Stellungnahme vom 20. März 2012 fest, die Dokumente enthielten gegenüber seinem letzten Bericht keine neuen ob- jektiven medizinischen Erkenntnisse und würden daran nichts ändern. Insbesondere würde der Bericht über die ambulante Behandlung keine Details enthalten, die Berichte der Apotheke würden nur Diagnosen und Medikation enthalten und seien überdies nicht von einem Arzt erstellt worden und der Bericht der medizinischen Kommission enthalte nur anamnestische Daten, die bereits von den schweizerischen Gutachtern einbezogen worden seien (IV-act. 89). 3.2.3.3 Mit der Beschwerde reichte die Beschwerdeführerin einen weite- ren Bericht des Staatskrankenhauses Bg._______ vom 2. Juni 2013 ein (Beilage zu act. 1; Übersetzung: act. 4). Betreffend ein MRI des Lumbal- bereichs wird dort festgehalten, dass sich die Lumballordose verflacht habe. Auf der Höhe L4-L5 habe die Bandscheibe den Duralsack abge- flacht, auf Höhe L5-S1 berühre die Bandscheibe die epidurale S1-Wurzel. Die seitlichen Recessus hätten sich verengt. Im Übrigen werden normale Befunde wiedergegeben. Weiter reichte die Beschwerdeführerin am 10. Oktober 2013 drei Schreiben ein: – einen Bericht des staatlichen Krankenhauses von Bh._______ über eine Computertomographie der Wirbelsäule vom 7. Oktober 2013, un- terschrieben vom Leiter Bi._______ und vom Facharzt für Radiologie, Dr. Bj._______, in dem osteophytische degenerative Veränderungen beobachtet wurden und im Bereich der Wirbel C4-C6 verschiedene Verengungen sowie eine Protrusion festgestellt wurden;

A-3470/2013 Seite 25 – einen kurzen Bericht desselben Krankenhauses, unterzeichnet von Dr. Bk., Radiologie, der an beiden Händen eine erhaltene Knochenstruktur, aber verengte DIP-Gelenkräume feststellte; – einen Attest der Gesundheitskommission vom 8. Oktober 2013, in dem zum Einen seit ca. 15 Jahren bestehende Gelenkschmerzen so- wie Störungen im Darmbereich und fibromyalgische Beschwerden festgehalten wurden, zum Andern seit sechs Jahren andauernde Be- schwerden im psychischen Bereich, nämlich Frust, Beklommenheit, Schlafstörungen, leichte Erregbarkeit und Verhaltensstörungen; die Beschwerdeführerin nehme täglich Sertralin; die Diagnosen lauteten Hypertension (I10), Diabetes mellitus (E11.9), Gelenkschmerzen (M25.5) und Störung des Sozialverhaltens (F91.9). Abgesehen davon, dass fraglich ist, ob die Berichte im vorliegenden Ver- fahren überhaupt zu beachten sind (E. 2.6), hält der RAD-Arzt Dr. C. fest, dass diese nichts ändern würden, denn es gebe kei- nen klinischen Zusammenhang zu den radiologischen Veränderungen. Die degenerativen Änderungen ständen im Einklang mit dem Alter der Beschwerdeführerin. Weiter würden nur die subjektiven Beschwerden der Beschwerdeführerin wiedergegeben, welche nicht durch eine Untersu- chung objektiviert seien (Beilage zu act. 18). 3.2.4 Die Stellungnahmen des RAD-Arztes sind zwar kurz gehalten, doch begründet er seine Haltung. Dass er in seiner Stellungnahme vom 20. August 2012 (E. 3.2.3.1) die Schlussfolgerungen des Gutachtens des MZR übernahm (vgl. auch Sachverhalt Bst. I), ist angesichts des Um- standes, dass diesem Gutachten voller Beweiswert zukommt (E. 3.2.2.2), und der Tatsache, dass sonst nur spärliche Berichte in den Akten vorhan- den sind, begründet. Auf Akten, die die Beschwerdeführerin nachträglich einreichte, ging er jeweils ein und hielt fest, weshalb diese nichts an sei- ner Auffassung zu verändern vermöchten. Dabei sind seine Argumente nachvollziehbar. So ist tatsächlich nicht ersichtlich, wie leichte degenera- tive Änderungen der Wirbelsäule (E. 3.2.3.3) zu einem invalidisierenden Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin führen sollen. Insbesondere ist nachvollziehbar, wenn der Arzt festhält, die Änderungen würden dem Alter der Beschwerdeführerin entsprechen. Dies muss auch für die neu festgestellten Veränderungen im Zervikalbereich (E. 3.2.3.3) gelten. Zu- dem scheinen die Änderungen im Lumbalbereich sogar eine Besserung gegenüber früheren Röntgenaufnahmen zu belegen. So wurde noch am 18. Januar 2008 auf Höhe der Wirbel L2-S1 verschiedene Veränderungen

A-3470/2013 Seite 26 festgehalten (E. 3.2.1.3), während jetzt nur noch auf Höhe der Wirbel L4- S1 leichte Veränderungen wiedergegeben werden (E. 3.2.3.3). Dass ein Bericht einer Apotheke, der nur – bekannte – Diagnosen und Medikamente aufzählt (E. 3.2.3.2), nichts an einem ausführlichen Gutach- ten, welches überdies diese Diagnosen bereits einbezogen hat, zu än- dern vermag, bedarf keiner weiteren Begründung. Schliesslich finden sich auch im Bericht der Gesundheitskommission keine neuen Diagnosen und es wird sogar festgestellt, dass sich die psychische Konstitution der Be- schwerdeführerin verbessert habe (E. 3.2.3.2). Die im neueren Bericht der Gesundheitskommission wiedergegebenen Diagnosen (E. 3.2.3.3) sind gegenüber dem Gutachten des MZR nicht neu. Insbesondere wurde dort auch die Einnahme von Sertralin thematisiert (E. 3.2.2.1). Damit ist festzustellen, dass sich der gesundheitliche Zustand der Be- schwerdeführerin, insbesondere, was die psychische Situation anbelangt, gegenüber dem Zustand als die Rente zugesprochen wurde, deutlich verbessert hat. Auch in körperlicher Hinsicht sind deutliche Verbesserun- gen auszumachen, insbesondere, was die Schmerzen anbelangt. Die Einsetzung von Knieprothesen führte dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr über Gonarthrose klagte, und auch sonst macht sie nicht mehr die ständigen Schmerzen geltend, die noch – neben der psychischen Si- tuation – von Dr. B._______ hervorgehoben worden waren und mit zur Zusprechung einer Rente geführt hatten (E. 3.1.5 und 3.1.7). Nur ergänzend ist festzuhalten, dass Dr. B._______ in seinem Verlaufs- bericht vom 22. Juni 2005 noch erklärt hatte, es gehe bei der Beschwer- deführerin um die Begleitung und Unterstützung im Alltag (E. 3.1.7), wäh- rend diese selbst bei der Untersuchung vom 1. und 2. November 2011 nichts davon erwähnte, im Alltag auf Unterstützung angewiesen zu sein (E. 3.2.2.1). Auch hier ist eine klare Verbesserung der Situation auszu- machen. Soweit Dr. B._______ eine IV-Rente nicht nur aufgrund einer Chronifizie- rung der Beschwerden, sondern auch aufgrund der schlechten Ausbil- dung und fehlenden sprachlichen Kenntnisse der Beschwerdeführerin für unumgänglich hielt, ist darauf hinzuweisen, dass eine mangelnde Ausbil- dung und fehlende sprachliche Kenntnisse nicht versicherte, invaliditäts- fremde Gründe sind, die im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit nicht berück- sichtigt werden dürfen (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge- richts C 282/05 vom 3. März 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

A-3470/2013 Seite 27 3.3 Da die Beschwerdeführerin gemäss dem Gutachten und der Stel- lungnahme des RAD-Arztes in einer Verweistätigkeit voll und in ihrer an- gestammten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig ist, kam die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei keine Ren- te mehr auszurichten. Daran würde im Übrigen auch ein Leidensabzug, der aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Beschwerdeführerin wohl angebracht wäre, selbst dann nichts ändern, wenn dieser im höchstmög- lichen Mass von 25 % angesetzt würde. Selbst dann würde die Be- schwerdeführerin den Invaliditätsgrad von 50 % nicht erreichen, der nötig wäre, damit ihr eine Rente in die Türkei ausbezahlt würde (E. 2.3.4). 4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen und es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu befinden. 4.1 Die Verfahrenskosten werden unter Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.-- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4 bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. 4.2 Weder die unterliegende Beschwerdeführerin noch die obsiegende Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE).

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

A-3470/2013 Seite 28 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 400.-- festgesetzt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung derselben verwendet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben) – das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Salome Zimmermann Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).

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