B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Abteilung I A-1040/2020
Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
Politische Gemeinde Münsterlingen, Klosterstrasse 4, 8596 Münsterlingen, vertreten durch lic. iur. Jürg Vetterli, Rechtsanwalt, Im Zehntenhaus, Thundorferstrasse 13, Postfach 24, 8501 Frauenfeld, Beschwerdeführerin 1,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen AG, Konzern Recht und Compliance, Infrastruktur, Herr Michel Clerc, Rechtsanwalt, Vulkanplatz 11, Postfach, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV, Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Bahnfunk GSM-R auf der Strecke Kreuzlingen - Rorschach, Abschnitt Kreuzlingen - Uttwil.
A-1040/2020 Seite 3 Sachverhalt: A. Das Schweizerische Schienennetz mit Normalspurbreite ist in Bezug auf die Bahnkommunikation in Haupt- und Nebenstrecken unterteilt. Auf den Hauptstrecken betreibt die Schweizerische Bundesbahnen AG (nachfol- gend: SBB AG) ein eigenes, digitales Mobilfunknetz für den Bahnfunk (sog. GSM-R Native). Demgegenüber basierte die Kommunikation auf den Ne- benstrecken bis anhin auf der GSM-Infrastruktur der Swisscom AG (sog. GSM-R Roaming). Nachdem das GSM-R Roaming ab 2021 nicht mehr weiter betrieben werden sollte, beabsichtigte die SBB AG, ihre Nebenstre- cken ebenfalls mit GSM-R Native auszurüsten. B. Vor diesem Hintergrund ersuchte die SBB AG das Bundesamt für Verkehr BAV mit Eingabe vom 30. April 2010 um Genehmigung der Planvorlage zur Ausrüstung der Strecke Kreuzlingen-Rorschach mit Bahnfunk GSM-R Na- tive, beinhaltend die Bahnfunkanlagen Kreuzlingen Konstanz KRKO, Kreuzlingen Konstanz KRKO0A2, Münsterlingen-Scherzingen Ost MSCO, Güttingen GUET, Uttwil UTWX, Romanshorn Werft RHWE, Egnach EGNX, Arbon West ARBW, Arbon Ost ARBO und Horn Allmend HNAL. C. Am 28. Mai 2010 leitete das BAV das ordentliche Plangenehmigungsver- fahren ein und unterbreitete die Vorlage den betroffenen Bundesfachbe- hörden (Bundesamt für Umwelt BAFU, Bundesamt für Raumentwicklung ARE, Bundesamt für Kultur BAK, Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI, Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL und Bundesamt für Rüstung ar- masuisse) sowie dem Kanton Thurgau zur Anhörung. D. Während der öffentlichen Planauflage vom 11. Juni 2010 bis 12. Juli 2010 gingen zahlreiche Einsprachen gegen die vorgesehenen Bahnfunkanlagen ein, unter anderem gegen jene am Standort Münsterlingen-Scherzingen Ost MSCO. Der Kanton Thurgau sowie das BAK erhoben mit Schreiben vom 10. September 2010 bzw. 5. Oktober 2010 ebenfalls Einwände dage- gen. Das BAK wies darauf hin, dass Münsterlingen mit dem ehemaligen Kloster und der Psychiatrischen Klinik im Bundesinventar der schützens- werten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (nachfolgend: ISOS) als Spezialfall verzeichnet sei. Die Bahnfunkanlage am geplanten Standort hätte eine schwerwiegende Beeinträchtigung des ISOS-Objekts zur Folge, nachdem dadurch die Sicht auf die Klinik eingeschränkt würde.
A-1040/2020 Seite 4 Der Antennenstandort sei deshalb entweder nach Osten oder nach Westen zu verschieben. Der Kanton Thurgau sah im geplanten Antennenstandort eine grundsätzliche Beeinträchtigung des ländlich geprägten Ortsbildes und der Landschaft. E. Nach diversen Schriftenwechsel zwischen den Parteien ruhte das Verfah- ren von Juli 2012 bis Mai 2015. Am 28. Mai 2015 nahm das BAV das Ver- fahren wieder auf. F. Gestützt auf die Einsprachen reichte die SBB AG am 16. Oktober 2015 dem BAV das Projektänderungsgesuch Münsterlingen-Scherzingen West MSCW (nachfolgend: Standort MSCW) zur Genehmigung ein. Dieses sah die Platzierung der Bahnfunkanlage westlich des Bahnhofs Münsterlingen- Scherzingen vor, auf einer ans Bahntrassee angrenzenden Fläche bei der Strassenunterführung «Stationsfäld». Die öffentliche Planauflage erfolgte in der Zeit vom 8. April 2016 bis 9. Mai 2016. Gegen die Projektänderung erhoben unter anderem die politische Gemeinde Münsterlingen sowie A.X._______ und B.X._______ Einsprache. In ihren Einsprachen brachten sie im Wesentlichen umwelt- und planungsrechtliche Einwände vor und rügten eine Beeinträchtigung des Ortsbilds. A.X._______ und B.X._______ verlangten zudem eine Entschädigung wegen der befürchteten Wertver- minderung ihrer Liegenschaft. Die wiederum beigezogenen Fachbehörden sowie der Kanton Thurgau brachten keine Einwände gegen den Standort MSCW vor. G. Aufgrund der wiederholten Einsprachen erklärte sich die SBB AG bereit, einen weiteren Alternativstandort im Umfeld der Abwasserreinigungsan- lage (ARA) Münsterlingen zu prüfen. In der Folge führte das BAV am 5. September 2017 am Standort MSCW sowie bei der ARA Münsterlingen einen Augenschein unter Beizug der betroffenen Fachbehörden und Ein- sprechenden durch. Als möglicher Alternativstandort kristallisierte sich da- bei ein Grasstreifen direkt neben der Gleisanlage heraus, welcher sich auf der Höhe der ARA auf der anderen Seite des Bodenseeradwegs befindet. Die Einsprechenden zeigten sich mit diesem Alternativstandort einverstan- den. Die kantonalen Fachbehörden und das BAFU brachten dagegen grundsätzliche Vorbehalte hinsichtlich des Landschaftsschutzes vor.
A-1040/2020 Seite 5 H. Daraufhin erarbeitete die SBB AG das Projektänderungsgesuch Münster- lingen ARA MSCA (nachfolgend: Standort MSCA), welches sie dem BAV mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 zur Genehmigung unterbreitete. Wäh- rend der öffentlichen Planauflage vom 2. März 2018 bis 2. April 2018 gin- gen keine Einsprachen gegen das Projekt ein. Hingegen erhoben sowohl der Kanton Thurgau mit Schreiben vom 19. April 2018 als auch das BAFU mit Schreiben vom 7. Mai 2018 Einwände hinsichtlich des Landschafts- schutzes. Mit Schreiben vom 3. bzw. 7. September 2018 bekräftigten sie ihre Einwände und beantragten das Rückkommen auf den vormaligen Standort MSCW. I. Infolge der ablehnenden Beurteilung der Fachbehörden verzichtete die SBB AG mit Schreiben vom 17. Oktober 2018 auf den Standort MSCA und beantragte dem BAV, es sei die mit der ersten Projektänderung unterbrei- tete Bahnfunkanlage am Standort MSCW zu genehmigen. J. Mit E-Mail vom 29. November 2018 machte der Gemeindepräsident von Münsterlingen die SBB AG darauf aufmerksam, dass auf dem Gelände der ARA (Parzelle Nr. 360) alternative Standorte für die Bahnfunkanlage vor- handen seien. Die SBB AG verzichtete indes darauf, eine erneute Pro- jektänderung zu erarbeiten. K. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2018 gab die redbox management GmbH dem BAV bekannt, dass sie die Liegenschaft an der (...) in Scher- zingen von den bisherigen Eigentümern, den Einsprechenden A.X._______ und B.X._______, erworben habe und deshalb einen Partei- wechsel sowie den Eintritt ins hängige Plangenehmigungsverfahren bean- trage. Zudem erhob auch sie diverse Einwände gegen den Standort MSCW und bemerkte, dass sie die damit verbundenen finanziellen Nach- teile keinesfalls entschädigungslos hinnehmen würde. L. Mit Plangenehmigungsverfügung vom 21. Januar 2020 genehmigte das BAV das Plangenehmigungsgesuch der SBB AG vom 30. April 2010 ein- schliesslich der Projektänderungen betreffend die Bahnfunkanlage am Standort MSCW sowie die Bahnfunkanlage Güttingen GUET unter Aufla-
A-1040/2020 Seite 6 gen. Die Einsprachen wies es ab, soweit es auf diese eintrat und nicht zu- folge Erledigung als gegenstandslos abschrieb. Auf das Entschädigungs- begehren der redbox management GmbH, deren Parteiwechsel es aner- kannte, trat es nicht ein. Der Ausbau der Technikkabine in Uttwil sowie die Bahnfunkanlagen Romanshorn Werft RHWE, Egnach EGNX, Arbon West ARBW, Arbon OST ARBO und Horn Allmend HNAL waren bereits zuvor mit Teilgenehmigungen vom 24. August 2012 bzw. 29. Juni 2016 vom BAV be- willigt worden. M. Mit Schreiben vom 21. Februar 2020 lässt die politische Gemeinde Müns- terlingen (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) Beschwerde beim Bundes- verwaltungsgericht gegen die Plangenehmigungsverfügung vom 21. Ja- nuar 2020 des BAV (nachfolgend: Vorinstanz) führen (Verfahren A-1040/2020). Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung der Plange- nehmigung und die Nichtgenehmigung bzw. Abweisung des der Plange- nehmigungsverfügung zugrundeliegenden Plangenehmigungsgesuchs bzw. Planvorlage der SBB AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Even- tualiter sei die angefochtene Plangenehmigungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zum erneuten Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei Gutheissung des Eventualantrags sei ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommis- sion ENHK und/oder der Eidgenössischen Denkmalpflegekommission EKD einzuholen und ihr sei anschliessend Gelegenheit zu geben, sich dazu zu äussern. N. Die redbox management GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) er- hebt mit Schreiben vom 21. Februar 2020 ebenfalls Beschwerde beim Bun- desverwaltungsgericht gegen die Plangenehmigung (Verfahren A-1103/2020). Darin beantragt sie die vollständige Aufhebung des vo- rinstanzlichen Entscheids und dass keine Genehmigung/Bewilligung zu er- teilen sei. Eventualiter sei der vorinstanzliche Entscheid vollständig aufzu- heben und es sei die Angelegenheit zur vollständigen Sachverhaltsabklä- rung und Neubeurteilung, insbesondere zur Prüfung von Alternativstandor- ten, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Rahmen der Rückweisung sei der Vorinstanz die verbindliche Weisung zu erteilen, ein Gutachten bei der EDK und/oder ENHK darüber einzuholen, ob der Standort Münsterlingen- Scherzingen West MSCW frei von Antennenanlagen zu halten oder sonst wie zu schonen sei. Im Sinne eines prozessualen Antrags beantragt sie die
A-1040/2020 Seite 7 Einholung dieser Gutachten im vorliegenden Verfahren, falls es nicht zu einer Zurückweisung an die Vorinstanz kommen sollte. O. Die Vorinstanz beantragt mit Schreiben vom 20. März 2020 die Abweisung der beiden Beschwerden. Sie verweist diesbezüglich weitgehend auf ihre Ausführungen in der Plangenehmigungsverfügung. P. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Schreiben vom 8. April 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten sei. Q. Mit Repliken vom 2. Juni 2020 bzw. 22. Juni 2020 halten die Beschwerde- führerin 2 bzw. Beschwerdeführerin 1 an ihren Beschwerden fest. R. Der Instruktionsrichter lädt mit Verfügung vom 25. Juni 2020 das ARE, das BAK und das BAFU ein, innert Frist Stellung zu den Rechtsschriften zu nehmen, soweit es in ihren Zuständigkeitsbereich fällt. Die genannten Fachbehörden reichen fristgerecht ihre Stellungnahmen ein, wobei das ARE auf inhaltliche Bemerkungen verzichtet. S. Mit Verfügung vom 3. November 2020 vereinigt der Instruktionsrichter die Verfahren A-1040/2020 und A-1103/2020 unter der Verfahrensnummer A-1040/2020. Gleichzeitig lädt er die Beschwerdeführerinnen, die Be- schwerdegegnerin, sowie das BAK und das BAFU zu einem Augenschein in Münsterlingen-Scherzingen am 11. November 2020 ein. T. Anlässlich des Augenscheins vom 11. November 2020 besichtigt das Bun- desverwaltungsgericht den Standort MSCW, den Alternativstandort MSCA sowie die vom Gemeindepräsident von Münsterlingen vorgeschlagene Standorte auf der Parzelle Nr. 360. U. Mit Verfügung vom 17. November 2020 stellt der Instruktionsrichter das Protokoll des Augenscheins vom 11. November 2020 den Verfahrensbetei- ligten sowie den Fachbehörden BAFU und BAK zu und gewährt den Ver- fahrensbeteiligten die Gelegenheit, allfällige Schlussbemerkungen sowie
A-1040/2020 Seite 8 Stellungnahmen zu den Fachberichten des BAK und des BAFU einzu- reichen. V. Die Vorinstanz verzichtet mit Schreiben vom 26. November 2020 auf Schlussbemerkungen. W. Die Beschwerdeführerin 2 reicht mit Schreiben vom 15. Dezember 2020 ihre Stellungnahme zum Protokoll und zu den Fachberichten ein. X. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2020 lässt die Beschwerdegegnerin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Schlussbemerkungen zukommen. Y. Innert verlängerter Frist stellt die Beschwerdeführerin 1 mit Schreiben vom 18. Januar 2021 ihre Stellungnahme und Schlussbemerkungen zu. Z. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol- genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal- tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun- gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die angefochtene Plangenehmigung ist eine Verfügung im genannten Sinn und ist von einer zulässigen Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG erlas- sen worden. Da keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun- desverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zu- ständig.
A-1040/2020 Seite 9 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 1.3.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de- ren Aufhebung oder Änderung besitzt. Verlangt ist nebst der formellen Be- schwer, dass der Beschwerdeführer über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Verfügung zu ziehen vermag (vgl. BGE 137 II 30 E. 2.2.2). 1.3.2 Bei Bauvorhaben muss die Nähe der Beziehung zum Streitgegen- stand insbesondere in räumlicher Hinsicht gegeben sein (BGE 139 II 499 E. 2.2 und 137 II 30 E. 2.2.2). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient die räumliche Distanz zum umstrittenen Bauvorhaben. Es darf jedoch nicht schematisch auf einzelne Kriterien (insbesondere Dis- tanzwerte) abgestellt werden. Erforderlich ist eine Gesamtwürdigung an- hand der konkreten Verhältnisse, wobei nebst quantitativen Kriterien auch solche qualitativer Natur zu berücksichtigen sind (Urteile des Bundesge- richts [BGer] 1C_101/2016 vom 21. November 2016 E. 3.2 f. und 1C_559/2015 vom 22. Dezember 2015 E. 3.1; Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts [BVGer] A-1251/2012 vom 15. Januar 2014 E. 1.2). Im Zu- sammenhang mit dem Bau von Mobilfunkanlagen bejaht das Bundesge- richt die Einsprache- bzw. Beschwerdeberechtigung, wenn die beschwer- deführende Partei innerhalb eines Radius wohnt, in dem die nichtionisie- rende Strahlung noch 10 % des Anlagegrenzwerts beträgt (Urteil BGer 1C_11/2016 vom 10. Juni 2016 E. 1 mit Hinweis auf BGE 128 II 168 E. 2; explizit für Bahnfunkantennen bestätigt in Urteil BGer 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 1.3; zum Ganzen Urteil BVGer A-227/2016 vom 7. Feb- ruar 2017 E. 1.2). Die Beschwerdeführerin 2 erwarb während des Plangenehmigungsverfah- rens die Parzelle Nr. (...), Grundbuch Münsterlingen. Diese befindet sich innerhalb des praxisgemäss berechneten Radius zur Einsprache- bzw. Be- schwerdeberechtigung von rund 655 m. Darüber hinaus konnte anlässlich des Augenscheins festgestellt werden, dass vom betreffenden Grundstück aus eine direkte Sichtbeziehung zur geplanten Bahnfunkanlage besteht. Die Beschwerdeführerin 2 ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert,
A-1040/2020 Seite 10 zumal sich die Beschwerdegegnerin auch mit dem Parteiwechsel einver- standen erklärte (vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 des Bundesgeset- zes über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). 1.3.3 Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Ein solches Beschwerderecht steht Gemeinden ge- stützt auf Art. 12 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) zu, soweit sie im Interesse des Natur- und Heimatschutzes und zur Wahrung des heimatlichen Landschafts- und Ortsbilds Beschwerde gegen die Verfügung einer Bundesbehörde führen (BGE 139 II 499 E. 2.3; Urteil BGer 1C_152/2017 vom 28. August 2018 E. 1.3). Vorliegend strebt die Beschwerdeführerin 1 eine Verschiebung der umstrit- tenen Bahnfunkanlage innerhalb ihres Gemeindegebiets aus Gründen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes an. Ihre Beschwerdelegitimation ist deshalb zu bejahen. 1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist somit ein- zutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest- stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus- übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es auferlegt sich allerdings eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische Fragen zu beurteilen sind oder die Vorinstanz gestützt auf eigene beson- dere Fachkompetenz oder die ihr vom Gesetzgeber beigegebenen Fach- behörden entschieden hat. Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist in- des, dass im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegen und davon ausgegan- gen werden kann, die Vorinstanz habe die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend vorgenommen. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (BGE 139 II 185 E. 9.3 und 133 II 35 E. 3; Urteil BGer 2C_60/2018 vom 31. Mai 2019 E. 3.3 und 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 5.2; Urteile BVGer A-296/2020 vom 3. November 2020 E. 2.2 und A-645/2020 vom 19. August 2020 E. 2).
A-1040/2020 Seite 11 3. Zunächst machen sowohl die Beschwerdeführerin 1 (nachfolgend: E. 3.1) als auch die Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: E. 3.2) eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs geltend. 3.1 3.1.1 Die Beschwerdeführerin 1 führt diesbezüglich aus, dass sich die Vo- rinstanz nicht mit ihren Vorbringen zum Standort MSCA und den Standort- möglichkeiten auf der Parzelle Nr. 360 auseinandergesetzt habe. Das glei- che gelte für ihre Rüge hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Stand- orts MSCW. Diesen habe die Vorinstanz mit der Begründung genehmigt, dass sie die Beurteilung der Fachbehörden des Bundes und des Kantons Thurgau teile. Allerdings hätten sich weder das BAFU noch das BAK oder die kantonalen Behörden zu ihren Ausführungen geäussert. Die Vorinstanz bestreitet dies mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid. 3.1.2 Schriftliche Verfügungen sind zu begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Diese Pflicht ist Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör i.S.v. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 29 VwVG (statt vieler BGE 142 II 324 E. 3.6). Das betroffene Rechtssubjekt soll wis- sen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat (BGE 129 I 232 E. 3.2). Es ist nicht erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. In diesem Sinne müssen we- nigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Be- hörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (statt vieler BGE 143 III 65 E. 5.2). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen kann (statt vieler Urteile A-5591/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.1 und A-1508/2020 vom 9. September 2020 E. 3.2). Feststellungen von Gehörs- verletzungen sind in diesem Fall bei der Kosten- und Entschädigungsrege- lung zu berücksichtigen (PATRICK SUTTER, in: Kommentar zum Bundesge- setz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019 [nachfolgend: Kom- mentar VwVG], Rz. 26 zu Art. 29). 3.1.3 Was den Standort MSCW anbelangt, teilte die Vorinstanz die Ein- schätzung des BAFU hinsichtlich des Landschaftsschutzes sowie des BAK
A-1040/2020 Seite 12 bezüglich des Ortsbildschutzes. Deren Beurteilungen waren der Be- schwerdeführerin 1 bereits aus dem vorinstanzlichen Verfahren bekannt und wurden in der Plangenehmigung kurz widergegeben. Wie ihre Be- schwerdeschrift zeigt, war die Beschwerdeführerin 1 denn auch in der Lage, sich mit diesen auseinanderzusetzen. Eine explizite Auseinanderset- zung der Vorinstanz mit den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 be- durfte es dafür nicht. Weiter setzte sich die Vorinstanz mit dem Standort MSCA auseinander. So gab sie in E. 5.3.5 der Verfügung implizit zu ver- stehen, dass sie diesbezüglich den ästhetischen Einwänden des BAFU und des Kantons Thurgau folgt. Diese waren der Beschwerdeführerin auf- grund ihrer Teilnahme am Augenschein vom 5. September 2017 und der Eingaben der Fachbehörden ebenfalls geläufig. Schliesslich ist es zutref- fend, dass die Vorinstanz die vorgeschlagenen Standorte auf der Parzelle Nr. 360 im Rahmen ihrer Verfügung nicht behandelte, obwohl die Be- schwerdeführerin 1 mehrmals in ihren Eingaben darauf hingewiesen hatte. Aus den Akten ist jedoch ersichtlich, dass als Hauptalternativstandort zum Standort MSCW stets der Standort MSCA galt. Bezeichnenderweise wurde für den Standort MSCA ein konkretes Projekt ausgearbeitet und dem BAV zur Genehmigung eingereicht. Die Vorinstanz hatte sich daher in erster Li- nie zu diesem, ernsthaft in Betracht fallenden Alternativstandort zu äus- sern. Demgegenüber erwies sich die nur wenige Meter davon entfernte Parzelle Nr. 360 mit ihren vergleichbaren Vor- und Nachteilen nicht als zu- sätzlicher valabler Alternativstandort (vgl. dazu unten E. 6.6.3.6 f.). Eine ausführliche Auseinandersetzung mit den vorgeschlagenen Standorten auf der Parzelle Nr. 360 war deshalb nicht angezeigt. Jedoch hätte die Vo- rinstanz zumindest summarisch darlegen sollen, wieso diese Standorte nicht in Frage kommen (vgl. unten E. 6.5.3). Insofern liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin 1 vor, wenn auch keine schwerwiegende. Nachdem sich letztere im vorliegenden Verfahren zur Parzelle Nr. 360 äussern konnte (vgl. unten E. 6.6.3.1) ist die Gehörsver- letzung als geheilt anzusehen. Einen Einfluss auf die Kosten- und Entschä- digungsfolgen hat dieser Umstand nicht, da der Beschwerdeführerin 1 von Gesetzes wegen keine Kosten aufzuerlegen oder eine Parteientschädi- gung zuzusprechen ist (vgl. unten E. 11.1 f.). 3.2 3.2.1 Die Beschwerdeführerin 2 stellt sich auf den Standpunkt, dass ihr im Plangenehmigungsverfahren unter dem Titel «passives Informationszu- gangsrecht» sämtliche Einsprachen und weitere Eingaben hätten zur
A-1040/2020 Seite 13 Kenntnis gebracht werden müssen. Die Vorinstanz entgegnet unter Ver- weis auf die Vorakten, dass die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihre Rechtsvor- gänger Kenntnis von sämtlichen Einsprachen und den Rechtsschriften der weiteren Verfahrensbeteiligten erhalten hätten. Der Vorwurf erweise sich daher als nicht substantiiert. 3.2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör beinhaltet sowohl aktive als auch passive Informationszugangsrechte. Unter den passiven Zugangsrechten steht das Recht auf Orientierung im Vordergrund, das zugleich Vorausset- zung zur Ausübung weiterer Teilgehalte des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör (Akteneinsichtsrecht oder das Recht, Beweisanträge zu stellen) ist (SUTTER, in: Kommentar VwVG, Rz. 6 f. zu Art. 29 VwVG; WALDMANN/BI- CKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Rz. 71 zu Art. 29 VwVG). Die Partei oder ihr Vertreter hat An- spruch darauf, in ihrer Sache die Eingaben von Parteien und Vernehmlas- sungen von Behörden einzusehen, sofern dem keine überwiegenden Ge- heimhaltungsgründe entgegenstehen (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG i.V.m. Art. 27 VwVG). Akteneinsicht wird in der Regel nur auf Gesuch hin gewährt (STEPHAN C. BRUNNER, in: Kommentar VwVG, a.a.O., Rz. 44 zu Art. 26 VwVG). 3.2.3 Die Vorinstanz versandte im Vorverfahren jeweils unpersonalisierte Schreiben an die einsprechenden Parteien. In diesen informierte sie letz- tere über die verschiedenen Verfahrensschritte (Eingangsbestätigung, An- kündigung Augenschein, Anzeige der Duplik der Beschwerdegegnerin, etc.). Dabei listete die Vorinstanz im Verteiler stets die Namen aller Par- teien auf. Die Beschwerdeführerin 2 bzw. deren Rechtsvorgängerin hatten somit Kenntnis über die Namen der einzelnen Einsprecher sowie die jewei- ligen Verfahrenshandlungen der Verfahrensbeteiligten. Es war ihnen somit unbenommen, bezüglich jenen Einsprachen und Eingaben, welche sie in- teressierten, ein Akteneinsichtsgesuch zu stellen. Der Anspruch auf recht- liches Gehör beinhaltet nicht die unaufgeforderte Zusendung aller Einga- ben, welche bei der Plangenehmigungsbehörde eingehen (vgl. oben E. 3.2.2). Eine Gehörsverletzung liegt vor diesem Hintergrund nicht vor. 4. Weiter rügen die Beschwerdeführerinnen einen Verfahrensfehler im Zu- sammenhang mit der Evaluation des Standorts MSCW. 4.1 Konkret machen sie geltend, dass die ENHK bzw. EDK zwingend zur Erstellung eines Fachgutachtens zum Standort MSCW hätte beigezogen
A-1040/2020 Seite 14 werden müssen. Andernfalls hätten sich die kantonalen Fachstellen dazu äussern müssen. Das BAK, das BAFU sowie die Vorinstanz erachten die Einholung solcher Gutachten als nicht notwendig, da weder eine erhebli- che Beeinträchtigung des Ortsbildes vorliege noch sich grundsätzliche Fra- gen stellen würden. 4.2 Gemäss Art. 25 Abs. 1 NHG bestellt der Bundesrat eine oder mehrere beratende Kommissionen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege. Die Kantone bezeichnen Fachstellen für den Naturschutz, den Heimatschutz und die Denkmalpflege (Art. 25 Abs. 2 NHG). Kann bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe ein Objekt, das in einem Inventar des Bundes nach Art. 5 NHG – wie z.B. im ISOS – aufgeführt ist, erheblich be- einträchtigt werden oder stellen sich in diesem Zusammenhang grundsätz- liche Fragen, so verfasst die Kommission zuhanden der Entscheidbehörde ein Gutachten. Die Kommission gibt darin an, ob das Objekt ungeschmälert zu erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Das Kriterium der «erheblichen Beeinträchtigung» bezieht sich auf die in der Bedeutung der Objekte verankerten bzw. auf die in den Inventarblättern aufgeführten objektspezifischen Schutzziele (vgl. dazu unten E. 6.5.5). Ist für die Erfül- lung einer Bundesaufgabe der Bund zuständig, so beurteilt je nach Zustän- digkeit das BAFU, das BAK oder das Bundesamt für Strassen ASTRA, ob ein Gutachten durch eine Kommission nach Art. 25 Abs. 1 NHG erforderlich ist. Ist der Kanton zuständig, so obliegt diese Beurteilung der kantonalen Fachstelle nach Art. 25 Abs. 2 NHG (Art. 7 Abs. 1 NHG). Die Beurteilung bzw. Begutachtung sogenannter Routinegeschäfte fällt dagegen in die Zu- ständigkeit der Fachstelle (JÖRG LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Rz. 5 zu Art. 7 NHG m.H.). 4.3 Wie noch zu sehen sein wird, kann eine erhebliche Beeinträchtigung eines ISOS-Objekts durch eine Bahnfunkanlage am Standort MSCW aus- geschlossen werden (vgl. unten E. 6.6.1.3). Objekte eines anderen Bun- desinventars waren von vornherein nicht betroffen. Die Vorinstanz verzich- tete somit zu Recht auf die Bestellung eines Gutachtens der EDK und/oder ENHK. Zudem obliegt die Erfüllung der vorliegenden Bundesaufgabe (Ge- nehmigung einer Eisenbahnanlage) dem Bund und nicht dem Kanton (vgl. unten E. 5.2). Den kantonalen Fachstellen hatten somit von vornherein nicht zu beurteilen, ob die besagten Kommissionen zur Erstellung eines Gutachtens beizuziehen sind. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. Vor diesem Hintergrund ist gleichzeitig der pro- zessuale Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Einholung eines Gutachtes
A-1040/2020 Seite 15 der EDK und/oder ENHK zur Frage, ob der Standort MSCW frei von An- tennenanlagen zu halten oder sonst wie zu schonen sei, abzuweisen. 5. Ebenfalls in formeller Hinsicht macht die Beschwerdeführerin 2 geltend, dass die Planungs- und Berechnungsgrundlagen der Beschwerdegegnerin in unzulässiger Weise nicht durch eine unabhängige Stelle überprüft wor- den seien. 5.1 Hierzu führt sie aus, dass die Beschwerdegegnerin die wesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts nach ihren subjektiven Vorstellungen be- arbeitet habe. Der Beweiswert der Ausführungen der Beschwerdegegnerin sei deshalb stark herabgesetzt. Bei dieser Ausgangslage rechtfertige es sich, sämtliche Planungs- und Berechnungsgrundlagen der geplanten Bahnfunkanlage am Standort MSCW durch eine unabhängige Stelle über- prüfen zu lassen. Dies habe die Vorinstanz trotz Aufforderung unterlassen. Die Vorinstanz verweist diesbezüglich auf die in Erwägungen II.A.2 des an- gefochtenen Entscheids aufgeführten Fachbehörden von Bund und Kanton Thurgau sowie auf deren Stellungnahmen. Der Einwand entbehre somit einer Grundlage und werde bestritten. 5.2 Das Erstellen oder Ändern einer Eisenbahnanlage bedarf einer Plan- genehmigung. Als Eisenbahnanlagen gelten Bauten und Anlagen, die ganz oder überwiegend dem Bau und Betrieb einer Eisenbahn dienen (vgl. Art. 18 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes [EBG, SR 742.101]). Die für den Dienst von Bahnunternehmungen notwendigen Fernmeldeanlagen unter- liegen in allen Fällen der Plangenehmigung nach Art. 18-18i EBG (Art. 22 EBG). Das Plangenehmigungsgesuch ist mit den erforderlichen Unterla- gen beim BAV als Genehmigungsbehörde einzureichen (Art. 18 Abs. 2 EBG i.V.m. Art. 18b EBG). Es kann die Unterlagen selbst prüfen, oder durch fachlich kompetente, unabhängige Personen (Sachverständige) prü- fen lassen sowie vom Gesuchsteller Nachweise und Prüfberichte Sachver- ständiger verlangen (Art. 6 Abs. 3 EBV). Zudem hat es vor seinem Ent- scheid die Stellungnahmen der betroffenen Fachbehörden einzuholen (vgl. Art. 62a Abs. 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]). Die Behörden haben den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. Art. 12 VwVG). 5.3 Nach dem Gesagten wird von Gesetzes wegen sichergestellt, dass die Planungs- und Berechnungsgrundlagen mindestens durch die Vorinstanz und den beigezogenen Fachbehörden überprüft werden. Inwiefern letztere
A-1040/2020 Seite 16 nicht unabhängig von der Beschwerdegegnerin sein sollten, entzieht sich dem Bundesverwaltungsgericht. Den Akten zufolge hat diese Überprüfung stattgefunden. Der betreffenden Rüge ist nicht zu folgen. 6. Materiell richten sich die Beschwerden vornehmlich gegen die Wahl des Standorts MSCW. 6.1 Dazu führen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen aus, dass die Bahnfunkanlage am dortigen Standort in unzulässiger Weise in das ge- schützte Ortsbild von Münsterlingen eingreifen würde. Weiter liege der Standort MSCW in unmittelbarer Nähe verschiedener im Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Münsterlingen erfass- ten Natur- und Kulturschutzobjekte. So würde die Anlage im Schutzobjekt WW02 auf einem extensiven Grünland zu liegen kommen, an welches ge- schützte Böschungs- und Schotterfluren angrenzen würden. Ferner lasse sich dem Schutzplan 1:5'000 und der Denkmaldatenbank des Kantons Thurgau entnehmen, dass sich verschiedene Kulturobjekte im nahen und weiteren Umkreis befinden würden. Die Bahnfunkanlage würde sich mas- siv störend auf diese Schutzobjekte auswirken. Sodann sei das betreffende Grundstück der kommunalen Freihaltezone zugewiesen. Die Zonenkonfor- mität der Anlage wäre daher nicht gegeben. Entgegen der Vorinstanz führte ein Verzicht auf die Errichtung der Bahnfunkanlage am Standort MSCW auch nicht zu einer unverhältnismässigen Einschränkung der Be- schwerdegegnerin in der Erfüllung ihrer Aufgabe im Sinne von Art. 18 Abs. 4 EBG, da mit dem Standort MSCA und jenen zwei Varianten auf der Parzelle 360 bewilligungsfähige Alternativstandorte zur Verfügung stehen würden. 6.2 Das BAK bemerkt, dass das ursprüngliche Projekt am Standort MSCO, welches einen Bahnfunkmast in der Hauptachse des zentralen Klinikge- bäudes vorgesehen habe, aufgrund seines unmittelbaren räumlichen und visuellen Bezugs zu den Klinikbauten eine schwerwiegende Beeinträchti- gung des schützenswerten Ortsbildes dargestellt hätte. Der Standort MSCW werde hingegen durch eine aus ortsbaulicher Sicht wenig sensiblen Umgebung geprägt. Eine massgebliche Beeinträchtigung der für das Orts- bild bedeutenden Klinikanlage sei aufgrund der Lage und Distanz zu den wertvollen Klinikbauten nicht zu erwarten. Aufgrund der Höhe des Anten- nenmasts von 28 m sei jedoch nicht auszuschliessen, dass dieser im grossräumlichen Kontext als störendes Element in Erscheinung trete. Die
A-1040/2020 Seite 17 das Ortsbild auszeichnenden Lagequalitäten, d.h. die in diesem Zusam- menhang wesentliche seeseitige Ansicht des Ortes, dürfte durch die an pe- ripherer Lage vorgesehene Antennenanlage jedoch nur in beschränktem Masse geschmälert werden. Daher beurteile es die Bahnfunkanlage am Standort MSCW als geringfügige Beeinträchtigung des schützenswerten Ortsbildes. Der Eingriff sei damit grundsätzlich zulässig. 6.3 Das BAFU macht geltend, dass der Standort MSCW aus landschafts- schutzrechtlicher Sicht im Vergleich zum Standort MSCO eine leichte Ver- schlechterung darstelle. So sei aufgrund der guten Einsehbarkeit von einer etwas grösseren Beeinträchtigung für die Landschaft auszugehen. Der ge- plante Mast würde jedoch zwischen der Eisenbahnlinie und der Strasse in einem stark von Infrastrukturen geprägten Umfeld zu stehen kommen und somit den Anspruch der Bündelung der Infrastrukturen erfüllen. Da der neue Standort innerhalb des überbauten Gebiets liege und von keinem Landschaftsschutzgebiet überlagert werde, handle es sich gleichwohl nur um eine leichte landschaftliche Beeinträchtigung. Vor dem Hintergrund, dass dem Interesse des einfachen Landschaftsschutzes das überwie- gende Schutzinteresse eines national geschützten ISOS-Objektes beim Standort MSCO gegenüberstehe, sei der neue Standort MSCW gegenüber dem ursprünglich angedachten Standort MSCO zu bevorzugen. Weiter handle es sich zwar beim Standort MSCW um einen Trockenstandort, wel- cher gemäss Art. 18 NHG als schützenswerter Lebensraum gelte. Aus sei- ner Sicht würde das Eingriffsinteresse jedoch überwiegen, sodass der Ein- griff gerechtfertigt sei. 6.4 Die Vorinstanz teilt die Beurteilung der Fachbehörden in Bezug auf den Ortsbild- und Landschaftsschutz. Im Übrigen würden die Einwände betref- fend die fehlende Zonenkonformität des Standorts MSCW fehlgehen. Als Spezialgesetzgebung gehe das Eisenbahnrecht den diesbezüglichen Vor- schriften des kantonalen und kommunalen Planungs- und Baurechts vor. Das kantonale Recht sei nur insoweit zu berücksichtigen, als es die Bahn- unternehmung in der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränke. Aufgrund der funktechnischen Gegebenheiten, die Möglich- keit zur Nutzung eines eigenen Grundstücks resp. der Probleme, die sich bei alternativen Standorten böten, und weil sich die Dimensionierung und Ausgestaltung der Bahnfunkanlage aus ihrer Funktion ergeben würden, würden sich die Forderungen nach Einhaltung der kommunalen Planungs- und Bauvorschriften als unverhältnismässige Einschränkung erweisen. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den Ausführungen der Vorinstanz an.
A-1040/2020 Seite 18 6.5 6.5.1 Mit der Plangenehmigung werden sämtliche nach Bundesrecht erfor- derlichen Bewilligungen erteilt (Art. 18 Abs. 3 EBG). Kantonale Bewilligun- gen und Pläne sind nicht erforderlich (Art. 18 Abs. 4 Satz 1 EBG); allenfalls entgegenstehendes kantonales Recht wird durch das Bundesrecht dero- giert (KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2015, Rz. 969). Das kantonale Recht ist jedoch zu berücksichtigen, soweit es das Eisenbahnunternehmen in der Erfüllung seiner Aufgaben nicht unverhält- nismässig einschränkt (Art. 18 Abs. 4 Satz 2 EBG). Diesbezüglich ist eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche die durch kantonale oder kom- munale Normen erfassten Interessen und die eisenbahnbetrieblichen so- wie übrigen öffentlichen Interessen berücksichtigt (BGE 121 II 378 E. 9a; Urteil BGer 1C_605/2019 vom 24. September 2020 E. 3.1; Urteile BVGer A-5292/2017 vom 10. April 2019 E. 8.2, A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.3 und A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 8). Zum kantonalen Recht gehören die kantonale und kommunale Nutzungsplanung sowie alle weite- ren Anliegen zur Erhaltung und Gestaltung des Lebensraums, für die nach der rechtlich massgebenden Aufgabenteilung die Kantone bzw. Gemein- den allein oder zusammen mit dem Bund verantwortlich sind (Urteile BVGer A-314/2016 vom 10. August 2016 E. 7.2.3 und A-373/2014 vom 31. Juli 2014 E. 8). 6.5.2 Eisenbahnanlagen müssen so geplant und gebaut werden, dass sie sicher betrieben und sachgerecht instand gehalten werden können (Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahnen [EBV, SR 742.141.1]). Daneben sind den Belangen der Raumplanung, des Um- weltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes bei der Planung und Pro- jektierung von Eisenbahnanlagen Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 EBV). Die Planung und Errichtung von Eisenbahnanlagen sowie die Erteilung der dazu erforderlichen Bewilligungen stellen Bundesaufgaben gemäss Art. 2 Bst. a und b NHG dar (BGE 124 II 146 E. 5). Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Bundesbehörden dafür zu sorgen, dass das hei- matliche Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler geschont werden und, wo das allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten bleiben (vgl. Art. 3 Abs. 1 NHG). Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie mitunter Konzessionen und Be- willigungen nur unter Bedingungen oder Auflagen erteilen oder aber ver- weigern (Art. 3 Abs. 2 Bst. b NHG).
A-1040/2020 Seite 19 6.5.3 Art. 3 NHG verlangt keinen absoluten Schutz der Landschaft; der Ein- griff ist jedoch nur gestattet, wo ein überwiegendes allgemeines Interesse dies erfordert. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine möglichst umfassende Abwägung aller für und gegen das Vorhaben sprechenden öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen (BGE 137 II 266 E. 4 und 131 II 545 E. 2.1; BVGE 2013/31 E. 3.2; ANNE-CHRISTINE FAVRE, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 13 zu Art. 3 NHG). Es ist nicht nur zu prüfen, ob auf die geplanten Bauten und Anlagen gänzlich verzichtet werden könnte, sondern es müssen auch Alternativen geprüft werden, sofern diese ernsthaft in Be- tracht fallen. Varianten, die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (BGE 139 II 499 E. 7.3.1; Urteil BGer 1C_108/2014 vom 23. September 2014 E. 4.3; NINA DAJCAR, Besondere Voraussetzun- gen der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Anlagen, in: Fachhandbuch Öffentliches Baurecht [FHB], 2016, Rz. 4.103). Dabei sind die Planungs- grundsätze von Art. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) zu berücksichtigen (BGE 124 II 146 E. 5a; Urteile BGer 1C_23/2017 vom 3. Oktober 2017 E. 3.1 und 1C_108/2014 vom 23. Sep- tember 2014 E. 4.4). Einer dieser Grundsätze betrifft die Schonung der Landschaft (vgl. Art. 3 Abs. 2 RPG). Schonung der Landschaft bedeutet quantitativ, den Landschaftsraum weiträumig von Bauten und Anlagen frei- zuhalten. Qualitativ wird verlangt, den ästhetischen und ökologischen Wert der Landschaft zu erhalten und wo nötig wiederherzustellen (PIERRE TSCHANNEN, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessen- abwägung, 2019, Rz. 51 zu Art. 3 RPG; WALDMANN/HÄNNI, Raumpla- nungsgesetz, Stämpflis Handkommentar, 2006, Rz. 19 zu Art. 3 RPG). Un- ter anderem sollen sich Siedlungen, Bauten und Anlagen in die Landschaft einordnen (Art. 3 Abs. 2 Bst. b RPG). Dazu gehören in erster Linie Gebiete, welche entweder rechtlichen Schutzbestimmungen unterworfen sind oder Aufnahme in ein Inventar nach Art. 5 NHG gefunden haben. Darüber hin- aus werden aber auch ganz triviale Landschaften vor Bauten und Anlagen geschützt, welche das Landschaftsbild wie ein Fremdkörper beeinträchti- gen. Bauten und Anlagen ordnen sich dann ein, wenn sie bezüglich ihres Standorts und ihrer Gestaltung die charakteristischen Eigenheiten der be- anspruchten Landschaft nicht störend verändern. Mithin sind Standort und Gestaltung der Bauten und Anlagen so zu wählen, dass das Werk in be- wusste Beziehung zu den prägenden Merkmalen der beanspruchten Land- schaft tritt (TSCHANNEN, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., Rz. 55 zu Art. 3 RPG; WALDMANN/ HÄNNI, in: RPG Kommentar, a.a.O., Rz. 25 ff. zu Art. 3 RPG). Für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegenden Bauten und Anlagen sind sachgerechte Standorte zu bestimmen (Art. 3 Abs. 4 Bst. c
A-1040/2020 Seite 20 RPG). Was sachgerecht ist, ergibt sich in erster Linie aus der Zweckbe- stimmung des Werks selbst; die Standortwahl soll vernünftigen Überlegun- gen folgen (TSCHANNEN, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., Rz. 77 zu Art. 3 RPG; WALDMANN/HÄNNI, in: RPG Kommentar, a.a.O., Rz. 51 zu Art. 3 RPG). Bei Bahnfunkanlagen ist aus Gründen des Landschaftsschutzes eine konzentrierte Bauweise anzustreben und bei fehlender funktechnisch bedingter Standortgebundenheit auf einen Standort ausserhalb des Sied- lungsgebietes (selbst auf offener Bahnstrecke) zu verzichten (Urteile BVGer A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 5.4.2 und A-2422/2008 vom 18. August 2008 E. 11.2). 6.5.4 Das NHG unterscheidet zwischen Objekten von nationaler Bedeu- tung und solchen von regionaler und lokaler Bedeutung (Art. 4 NHG). Die Pflicht zur Schonung gemäss Art. 3 NHG gilt unabhängig von der Bedeu- tung des Objekts im Sinne von Art. 4 NHG (Art. 3 Abs. 3 NHG) und unab- hängig davon, ob es in ein Inventar aufgenommen ist (ZAUGG/LUDWIG, Baugesetz des Kantons Bern vom 9. Juni 1985 - Kommentar - Band I, 5. Aufl. 2020, S. 170; FAVRE, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 4 zu Art. 3 NHG). Während die Kantone für die Bezeichnung der Objekte von regio- naler oder lokaler Bedeutung zuständig sind, obliegt dies für Objekte von nationaler Bedeutung dem Bundesrat (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG; CHRISTOPH JÄGER/ANDREAS BÜHLER, Schweizerisches Umweltrecht, 2016, Rz. 837). Hierfür erstellt der Bundesrat nach Anhören der Kantone Inventare von Ob- jekten von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG). Dazu zählt na- mentlich das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder von nationa- ler Bedeutung (ISOS) gemäss der entsprechenden Verordnung vom 9. September 1981 (VISOS; SR 451.12). In deren Anhang werden die einzel- nen Objekte festgehalten. Die Umschreibung der Objekte und ihrer Schutz- würdigkeit gemäss Art. 5 Abs. 1 NHG erfolgt in separaten Inventarblättern (BGE 135 II 209 E. 2.1). Demgegenüber richtet sich die Unterschutzstel- lung von Objekten regionaler oder lokaler Bedeutung nach kantonalem Recht (FAVRE, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 4 NHG; BGE 121 II 8 E. 3.a). 6.5.5 Durch die Aufnahme eines Objektes von nationaler Bedeutung in ein Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die un- geschmälerte Erhaltung, jedenfalls unter Einbezug von Wiederherstel- lungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Scho- nung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). «Grösstmögliche Schonung» verlangt, dass sich das Projekt in Ausmass und Gestaltung an die unumgänglich
A-1040/2020 Seite 21 notwendigen Massnahmen hält. Der geplante Eingriff darf nicht weiterge- hen, als dies zur Erreichung des Ziels erforderlich ist, und es dürfen keine ungeeigneten oder überflüssigen schädigenden Massnahmen ergriffen werden. Dazu gehört, dass mögliche alternative Standorte geprüft und de- ren Vor- und Nachteile gegeneinander abgewogen werden (LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 9 zu Art. 6 NHG; BGE 115 Ib 131 E. 5.hd; Urteil BVGer A-3762/2010 vom 25. Januar 2012 E. 14.2.1). Die Pflicht zur ungeschmälerten Erhaltung statuiert kein absolutes Veränderungsverbot und verlangt nicht, dass am bestehenden Zustand eines Inventarobjektes nichts geändert werden darf (LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 5 zu Art. 6 NHG; DAJCAR, a.a.O., Rz. 4.104; BGE 127 II 273 E. 4.c). Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Objekte so einzigartig oder typisch macht. Zur Beurteilung der Schutzziel- verträglichkeit eines Vorhabens ist von der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen (vgl. statt vieler BGE 127 II 273 E. 4c). Die dro- hende Beeinträchtigung eines objektspezifischen Schutzzieles kann unter- schiedlich schwer ausfallen. Die Rechtsprechung unterscheidet schwere Eingriffe, d.h. umfangreiche, nicht rückgängig zu machende, auf das Schutzziel ausgerichtete Beeinträchtigungen von leichten Eingriffen, die nur mit einem geringfügigen Nachteil für das Schutzziel verbunden sind. Schwere Eingriffe sind nur zulässig, wenn sie durch ein mindestens gleich- wertiges Interesse gerechtfertigt werden; dieses Interesse muss von nati- onaler Bedeutung sein (vgl. Art. 6 Abs. 2 NHG). Leichte Eingriffe sind er- laubt, wenn sie im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigt er- scheinen (Urteil BGer 1A.151/2002 vom 22. Januar 2003 E. 4.1; LEIMBA- CHER, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 15 zu Art. 6 NHG; vgl. ferner Art. 10 Abs. 1 Satz 2 VISOS). Es dürfen dabei öffentliche Eingriffsinteressen jegli- cher Art in die Interessenabwägung einbezogen werden; sie müssen nicht von «nationaler Bedeutung» sein (LEIMBACHER, in: Kommentar NHG, a.a.O., Rz. 17 zu Art. 6 NHG; BGE 123 II 256 E. 6.d). 6.5.6 Des Weiteren sind dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflan- zenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken (Art. 18 Abs. 1 NHG). Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und wei- tere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften auf- weisen (Art. 18 Abs. 1 bis NHG). Biotope von nationaler Bedeutung werden vom Bundesrat nach Anhören der Kantone bezeichnet (Art. 18a Abs. 1 Satz 1 NHG). Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung scheiden die
A-1040/2020 Seite 22 Kantone selber aus und sorgen für ihren Schutz und Unterhalt (vgl. Art. 18b Abs. 1 NHG). Ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beein- trächtigen oder zerstören kann (wie namentlich dessen Überbauung), darf nur bewilligt werden, sofern er standortgebunden ist und einem überwie- genden Bedürfnis entspricht (Art. 18 Abs. 1 ter NHG i.V.m. Art. 14 Abs. 6 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz [NHV, SR 451.1]). Hierfür ist eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit und der Bedeutung des Biotops und seiner Lebensgemeinschaften ge- mäss Art. 14 Abs. 6 lit. a - d NHV erforderlich: Je grösser deren Bedeutung ist, desto gewichtiger müssen die entgegenstehenden Interessen sein, um einen Eingriff zu rechtfertigen (Urteil BGer 1C_528/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.5 [nicht publ. in BGE 142 II 517]). Dabei genügt eine relative Standortgebundenheit. Diesbezüglich ist entscheidend, dass eine umfas- sende Abklärung von Alternativstandorten stattgefunden hat und der ge- wählte Standort bei dieser Evaluation gesamthaft am besten abschnitt (Ur- teil BGer 1C_556/2013 vom 21. September 2016 E. 8.5). 6.6 Die strittige Bahnfunkanlage am Standort MSCW dient einzig dem Bahnbetrieb. Sie gilt deshalb als Eisenbahnanlage im Sinne von Art. 18 EBG. Die Zulässigkeit ihres Standorts ist folglich anhand einer umfassen- den Abwägung der berührten Interessen unter Einbezug möglicher Alter- nativstandorte zu beurteilen (vgl. oben E. 6.5.1 ff; vgl. ferner Urteil BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.2). 6.6.1 Da die Möglichkeit eines Eingriffs in ein ISOS-Objekt im Raum steht, ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob bei der Interessensabwägung nur Interessen von nationaler Bedeutung zu berücksichtigen sind (vgl. oben E. 6.5.5). 6.6.1.1 Die geplante Bahnfunkanlage am Standort MSCW besteht aus ei- nem 28 m hohen Mast mit zwei GSM-R-Antennen in 25 m Höhe sowie ei- ner Technikkabine für die Sendeanlage. Sie soll auf einem unbebauten, langgezogenen Geländestreifen zu stehen kommen. Dieser wird auf der nördlichen Seite durch die Gleisanlage der Bahnstrecke Kreuzlingen-Ror- schach begrenzt. Auf seiner südlichen Seite befindet sich die vom Bahn- hofsgelände kommende Seestrasse sowie die Hafenfeldstrasse, in welche die Seestrasse mündet. Das Bahnhofsgelände befindet sich ca. 200 m öst- lich vom projektierten Standort der Bahnfunkantenne entfernt (vgl. maps.geo.admin.ch). Die Hafenfeldstrasse verläuft an jener Stelle den grössten Teil parallel zur Gleisanlage bevor sie diese in nördlicher Richtung unterquert (Unterführung «Stationsfäld»). Das Grundstück befindet sich
A-1040/2020 Seite 23 am nordwestlichen Rand des Siedlungsgebiets von Münsterlingen-Scher- zingen. 6.6.1.2 Das Ortsbild von Münsterlingen ist im ISOS verzeichnet (abrufbar unter: https://data.geo.admin.ch/ch.bak.bundesinventar-schuetzenswerte- ortsbilder/PDF/ISOS_3573.pdf [abgerufen am 22.01.2021]). Als besonders wertvolle Objekte fingieren darin das ehemalige Klosterareal auf Gelände- terrasse über dem Bodensee mit Kirche, Konvent- und Ökonomiebauten des 18./19. Jh. (1), der älteste Teil der Psychiatrischen Klinik mit einer Reihe von vier zweigeschossigen Walmdachgebäuden, davon drei Flügel- anlagen in klassizistischer Formensprache (2) sowie das Areal des alten Klosters auf ebener Halbinsel mit seewärtigen Erweiterung der Psychiatri- schen Klinik inkl. unterschiedlichen Bauten des 17.–20. Jh. (3). Sie sind alle mit dem Erhaltungsziel «A» belegt. Danach sind alle Bauten, Anlagen und Freiräume integral zu erhalten und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen («Erhalten der Substanz»; vgl. Art. 9 Abs. 4 Bst. a VISOS; ferner Anhang der Weisungen über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung ISOS vom 1. Januar 2020 [WISOS]). Die beschriebenen Objekte sind von verschiedenen Um- gebungszonen (geschlossene, nicht bebaute oder neu überbaute, an er- haltenswerte Bebauungen angrenzende Bereiche) und Umgebungsrich- tungen (offene, nicht bebaute oder neu überbaute, an erhaltenswerte Be- bauungen angrenzende Bereiche; vgl. Anhang WISOS) umgeben. Die wichtigsten sind das sich im Anschluss an das Klosterareal am Hang leicht ansteigende Wiesland mit vereinzelten Obst- und Laubbäumen (Umge- bungszone II), der Bereich zwischen Klosterareal und Eisenbahnlinie (Um- gebungsrichtung IV) sowie das gesamte Areal der Psychiatrischen Klinik am Seeufer bestehend aus einem weitläufigen Park mit beachtlichem Baumbestand (Umgebungszone V). Zugeordnet sind diese dem Enthal- tungsziel «a». In diesem Fall sind die für das Ortsbild wesentliche Vegeta- tion und Altbauten zu bewahren und bestehende Beeinträchtigungen zu beseitigen («Erhalten der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche», vgl. Art. 9 Abs. 4 Bst. a VISOS; vgl. Anhang WISOS). Der Standort MSCW liegt in der Umgebungsrichtung III, welche als locker bebauter Geländestreifen mit breiter Erschliessungsstrasse umschrieben ist. Klassiert wurde die Umgebungsrichtung III mit dem Erhaltungsziel «b». Damit werden die Bewahrung der Anordnung und die Gestalt der Bauten und Freiräume und die integrale Erhaltung der für die Struktur wesentlichen Elemente und Merkmale gefordert («Erhalten der Struktur», vgl. Art. 9 Abs. 4 Bst. b VISOS). Mithin sollen die Eigenschaften erhalten bleiben, die für
A-1040/2020 Seite 24 die angrenzenden Ortsbildteile wesentlich sind (Anhang WISOS). Zudem kommt der Umgebungsrichtung III in Bezug auf das Gesamtortsbild von Münsterlingen aufgrund ihres Beziehungswertes hohe (X) Bedeutung zu. 6.6.1.3 Anlässlich des Augenscheins konnte festgestellt werden, dass die Bahnfunkanlage am Standort MSCW weder die Fernwirkung auf das ehe- malige Klosterareal, noch jene auf den ältesten Teil der Psychiatrischen Klinik oder das Areal des alten Klosters auf der Halbinsel beeinträchtigen würde. Zudem liegt die Umgebungsrichtung III vom See aus betrachtet hin- ter der Umgebungszone V, weshalb deren Beeinträchtigung ebenfalls aus- geschlossen werden kann. Dies bestätigte auch das fachkundige BAK vor Ort. Eine mögliche Beeinträchtigung der Umgebungszone II und der Um- gebungsrichtung IV war unbestrittenermassen ebenfalls nicht ersichtlich. Zwar stellt der Bahnfunkmast einen unmittelbaren Eingriff in die Umge- bungsrichtung III dar. Wie das BAK indes schlüssig darlegt, wird die in die- sem Zusammenhang wesentliche seeseitige Ansicht des Ortes durch die an peripherer Lage vorgesehene Antennenanlage nur in beschränktem Masse geschmälert. Insbesondere wird das Merkmal der lockeren Bebau- ung des Geländestreifens durch den relativ schmalen Antennenmast nicht gefährdet. Dem BAK ist daher zuzustimmen, dass die Bahnfunkanlage am Standort MSCW nur einer geringfügigen Beeinträchtigung des schützens- werten Ortsbilds von Münsterlingen gleichkommt. 6.6.2 Demzufolge muss der Eingriff in das Ortsbild nicht durch gleich- oder höherwertige Interessen von nationaler Bedeutung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 NHG gerechtfertigt sein; ein überwiegendes Interesse genügt (vgl. oben E. 6.5.5). 6.6.2.1 Gemäss Auskunft der Beschwerdegegnerin ist die neue Bahnfunk- anlage nötig, um drohenden Funklöcher in der Bahnkommunikation entge- genzuwirken. Die Funklöcher könnten Notrufe, den Baufunk sowie die Kommunikation innerhalb des Zuges zwischen Lokführer und Zugbegleiter betreffen. Es besteht somit ein gewichtiges eisenbahnbetriebliches sowie öffentliches Interesse an der Errichtung der Bahnfunkanlage, um einen si- cheren Bahnbetrieb zu gewährleisten (vgl. oben E. 6.5.2). Um eine mög- lichst grosse Funkabdeckung zu erreichen, muss diese gemäss der unbe- strittenen Auskunft der Beschwerdegegnerin möglichst nahe an die Gleis- anlage gebaut werden. Der direkt neben der Gleisanlage liegende Standort MSCW erweist sich in dieser Hinsicht als sachgerecht. Ausserdem ist das Grundstück für die Beschwerdegegnerin gut zugänglich und befindet sich
A-1040/2020 Seite 25 in ihrem Eigentum. Es würden daher weder Kosten für einen Grundstücks- erwerb anfallen noch müsste allenfalls mittels Enteignung in fremdes Ei- gentum eingegriffen werden, was ebenfalls positiv zu werten ist (vgl. Urteil BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.5). 6.6.2.2 Weiter ist die unmittelbare Umgebung geprägt durch das Bahnhofs- gelände mit dem Bahnhofsgebäude von Münsterlingen-Scherzingen, der Gleisanlage, den Streckenmasten und den Quertragwerken. In der Nähe befinden sich zudem eine Häuserreihe, ein grosser Kiesparkplatz, ein Bü- rogebäude sowie die nahe Hauptstrasse 13 (Seestrasse). Aus der Ferne würde sich die Bahnfunkanlage somit nicht nur ins Siedlungsgebiet, son- dern spezifisch in eine bereits von Bahninfrastruktur geprägte Umgebung einordnen, was aus optischer und raumplanerischer Sicht zu begrüssen ist. Aufgrund der Dimension der Anlage erfährt das Ortsbild bzw. die Um- gebungsrichtung III von Münsterlingen zwar eine geringfüge Beeinträchti- gung (vgl. oben E. 6.6.1.3). Bahnfunkantennen ebenso wie andere Mobil- funkanlagen müssen indes über eine gewisse Höhe verfügen, weshalb sie zwangsläufig aus der Ferne sichtbar sind und grundsätzlich zum Ortsbild gehören, was den Eingriff relativiert (vgl. Urteile BGer 1C_231/2010 vom 24. August 2010 E. 2.3.2, 1C_244/2007 vom 10. April 2008 E. 3.2 und 1C_198/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.3; Urteile BVGer A-70/2010 vom 31. August 2010 E. 5.3.6, A-924/2009 vom 23. Oktober 2009 E. 3.6 und A-8435/2007 vom 4. August 2008 E. 10.4). Im Übrigen ist das Ausmass und die Gestaltung der Bahnfunkantenne durch ihre Funktion bestimmt; eine schonungsvollere Umsetzung i.S.v. Art. 6 Abs. 1 NHG ist daher nicht möglich. 6.6.2.3 Alsdann befinden sich im Umkreis diverse kantonale Natur- und Kulturobjekte. Die nächsten Kulturobjekte sind gemäss dem Schutzplan der Natur und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Münsterlingen das «Wohnhaus Atelier Garage» an der Dorfstrasse 49 (nach maps.geo.ad- min.ch ca. 270 m westlich), die «Evangelische Kirche Turm» an der Dorfstrasse 107z (ca. 220 m südlich) sowie das «Stationsgebäude Kiosk» an der Seestrasse 30 (ca. 200 m östlich). Inwiefern diese durch die Bahn- funkanlage beeinträchtigt würden, wurde von den Beschwerdeführerinnen nicht dargetan und war anlässlich des Augenscheins weder Thema noch Gegenstand von Erörterungen. Auch für das Amt für Denkmalpflege des Kantons Thurgau, welchem die Planvorlage unterbreitet wurde, bestand kein Grund zur Einreichung einer Stellungnahme. Kantonale Kulturobjekte würden daher entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin 1 durch die Bahnfunkanlage keine Beeinträchtigung widerfahren.
A-1040/2020 Seite 26 6.6.2.4 Ferner ist die für die Bahnfunkanlage vorgesehene Parzelle im Schutzplan der Natur- und Kulturobjekte der Politischen Gemeinde Müns- terlingen als Naturobjekt ausgewiesen. Danach gilt der Bereich der Bö- schung als Trockenstandort und die ebene Fläche als extensives Grün- land, welches den Bereich der Böschung teilweise überlappt. Zusammen- genommen belegen diese beiden Bereiche eine Fläche von ca. 800 m 2
(vgl. Abmessung des Naturobjekts auf map.geo.tg.ch). Zudem ist die Par- zelle der Freihaltezone zugeordnet. Gemäss § 10 Abs. 1 der Verordnung des Regierungsrates zum Planungs- und Baugesetz und zur Interkantona- len Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (PBV) des Kan- tons Thurgau und dem gleichlautenden Art. 17 Abs. 1 des Baureglements 2016 der Politischen Gemeinde Münsterlingen umfassen Freihaltezonen Gebiete, die aus Gründen der Kommunalplanung oder des Natur- und Hei- matschutzes sowie zum Schutz von Aussichtspunkten nicht überbaut wer- den dürfen. Insofern ist die Zuordnung der Parzelle zur Freihaltezone Aus- druck der Schutzwürdigkeit des Naturobjekts, welches sie beinhaltet. Gleichwohl sind Bauten und Anlagen in Freihaltezonen nach kantonalem und kommunalen Recht zulässig, wenn sie dem Zonenzweck dienen oder standortgebunden sind (§ 10 Abs. 3 PBV bzw. Art. 17 Abs. 2 Baureglement 2016). Bezeichnenderweise gehören Freihaltezonen auch zu den Bauzo- nen (vgl. § 5 ff. PBV). Den Plänen zufolge ist die Installation der Bahnfunkanlage auf dem Be- reich des extensiven Wieslands vorgesehen. Dies würde einen Eingriff in die Parzelle als Naturobjekt und – sofern kein Rechtfertigungsgrund nach § 10 Abs. 3 PBV bzw. Art. 17 Abs. 2 Baureglement 2016 gegeben ist – in die kommunale Nutzungsplanung darstellen. Was den Eingriff in die Par- zelle als Naturobjekt anbelangt, wurde indes nicht dargelegt und war an- lässlich des Augenscheins auch nicht ersichtlich, inwiefern es sich dabei um ein solches von besonderer Bedeutung handelt. Weder wird behauptet, dass die Parzelle geschützte, gefährdete und seltene Pflanzen und Tierar- ten beherbergt (Art. 14 Abs. 6 Bst. a NHV), noch, dass sie eine ausglei- chende Funktion für den Naturhaushalt hat (Bst. b), für die Vernetzung schützenswerter Biotope von Bedeutung ist (Bst. c) oder eine schützens- werte Eigenart oder typischen Charakter aufweist (Bst. d). Auch das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau, welches im internen kantonalen Ver- nehmlassungsverfahren zum Projekt begrüsst wurde, sah sich nicht veran- lasst, dazu Stellung zu beziehen. Es handelt sich mithin beim betroffenen Grünland nicht um ein besonders bedeutendes Naturobjekt. Infolgedessen muss das Eingriffsinteresse nicht von gewichtiger Natur sein (vgl. oben
A-1040/2020 Seite 27 E. 6.5.6). Darüber hinaus würde die Technikkabine und der Fundamentso- ckel für den Antennenmast eine verhältnismässig kleine Fläche von 15 m 2 in Anspruch nehmen, was das Ausmass des Eingriffs stark relativiert. Der Augenschein verdeutlichte, dass der grösste Teil der Fläche unversehrt bleiben würde. Vor diesem Hintergrund ist das öffentliche, eisenbahnbe- triebliche sowie raumplanerische Interesse an der Erstellung der Bahn- funkanlage an jener Stelle höher zu gewichten als das Interesse des unge- schmälerten Erhalts des Naturobjekts bzw. die Achtung der kommunalen Nutzungsplanung. 6.6.2.5 Als Zwischenfazit kann festgehalten werden, dass in Abwägung der unmittelbar den Standort MSCW betreffenden Interessen, jene zu dessen Gunsten die relativ leichtwiegenden Interessen des Ortsbildschutzes, des Naturschutzes und möglicherweise jene der kommunalen Nutzungspla- nung überwiegen (vgl. oben E. 6.6.2.1 - 6.6.2.4). Es bleibt, den Standort MSCW in Relation zu den möglichen Alternativstandorten zu setzen. 6.6.3 Als Alternativstandorte stehen nach dem unbestrittenen Wegfall des Standorts MSCO noch der Standort MSCA sowie die Parzelle Nr. 360 zur Diskussion. 6.6.3.1 Bezüglich des Standorts MSCA machen die Beschwerdeführerin- nen geltend, dass dieser zonenkonform sei («Bahnareal innerhalb von Bauzonen») und ebenfalls der Beschwerdegegnerin gehöre. Nördlich und östlich davon seien wenige Meter davon ebenfalls Bauzonen verzeichnet. Aufgrund seiner grünen Farbgebung und der Tatsache, dass er die Kronen der angrenzenden Baumreihen nicht überrage, würde sich der Mast gut an die Umgebung anpassen. Eine massgebliche negative Beeinträchtigung des Landschaftsbildes sei daher nicht gegeben. Auch aus funktechnischer Sicht sei dieser Standort unbedenklich. Bei der Parzelle Nr. 360 sei die Zonenkonformität ebenfalls gegeben («Zone für öffentliche Bauten und Anlagen»). Deren Eigentümerin sei der Abwasserzweckverband Münsterlingen. Auf der Parzelle befinde sich de- ren ARA sowie eine Mobilfunkantenne. Die Beschwerdegegnerin habe ihr mit E-Mail vom 6. Dezember 2018 mitgeteilt, dass sie eine Bahnfunkanlage auf der Parzelle als funktechnisch realisierbar erachte, jedoch noch wegen den relativ vielen Werkleitungen Abklärungen mit den technischen Werken zu treffen seien. Sie habe ihr dann aber zu verstehen gegeben, dass sie den Standort MSCA favorisiere, da ein ausgearbeitetes Projekt vorliege.
A-1040/2020 Seite 28 Dabei sei der Standort auf der Parzelle Nr. 360 ohne Weiteres bewilli- gungsfähig. Der Vorstand des Abwasserzweckverbands würde das benö- tigte Land zur Verfügung stellen. Man könne den betreffenden Protokol- lauszug aus der Vorstandssitzung nachreichen. Die Gemeinde Münsterlin- gen würde die Kosten dafür bei Bedarf übernehmen. Ebenfalls könnten die bestehenden Werkleitungen, soweit erforderlich, verlegt werden. Der Mast würde sich zudem bestens in das bestehende Umfeld einfügen; aufgrund der vorhandenen Belastung mit der ARA und dem Mobilfunkmast würde keine zusätzliche (ästhetische) Beeinträchtigung der Landschaft entste- hen. Mithin würde der Anspruch auf «Bündelung der Infrastrukturen» am Standort MSCA bzw. auf der Parzelle Nr. 360 ideal erfüllt. 6.6.3.2 Für die Beschwerdegegnerin ist eine Bahnfunkanlage am Standort MSCA aus funktechnischer Sicht grundsätzlich denkbar. Das ARE des Kantons Thurgau und das BAFU hätten sich jedoch wiederholt und klar gegen diesen Standort ausgesprochen, weshalb sie nicht von dessen Be- willigungsfähigkeit ausgegangen seien. Eine Bahnfunkanlage auf der Par- zelle Nr. 360 könnte aus funktechnischer Sicht realisierbar sein. Dies müsste jedoch noch eingehender abgeklärt werden. Jedenfalls müsste diese so nahe wie möglich bei der Gleisanlage, mithin bei der umzäunten Grundstücksgrenze zu stehen kommen. Je weiter weg der Antennenmast platziert würde, desto höher müsste dieser wegen den umliegenden Bäu- men und dem Öffnungswinkel der Antennen ausfallen. Sodann sei eine Mitbenützung des bestehenden Mobilfunkantennenmasts geprüft worden. Da dieser Standort am höchstbelasteten OMEN bereits zu 87.2% ausge- schöpft sei, sei er nicht in Frage gekommen. Letztlich würden jedoch auf- grund der engen räumlichen Nähe zum Standort MSCA die vorerwähnten Vorbehalte auch für die Parzelle Nr. 360 gelten. Vor diesem Hintergrund stehe sie einer allfälligen erneuten Ausarbeitung eines Projekts auf der Parzelle Nr. 360 kritisch gegenüber. Zum einen bevorzuge sie aus Verfüg- barkeitsgründen die Realisierung der Anlage auf ihrem eigenen Grund- stück. Zum anderen sei eine weitere Projektierung sowohl mit zusätzlichen Kosten als auch mit erheblichen terminlichen Auswirkungen verbunden. 6.6.3.3 Das BAK bemerkt dazu, dass eine Bahnfunkanlage am Standort MSCA resp. auf der Parzelle Nr. 360 das Ortsbild nicht beeinträchtigen würde. 6.6.3.4 Das BAFU hält einen Antennenmast am Standort MSCA für deut- lich besser in der Landschaft sichtbar. Er liege im Unterschied zum Stand-
A-1040/2020 Seite 29 ort MSCW ausserhalb der Siedlungsbegrenzung. Damit würde dem Grund- satz der grösstmöglichen Schonung der Landschaft nach Art. 3 NHG nicht genüge getan. Bezüglich eines Standorts auf der Parzelle Nr. 360 führte das BAFU anlässlich des Augenscheins aus, dass es keinen Unterschied mache, ob die Bahnfunkanlage neben der Gleisanlage oder wenige Meter nebenan direkt hinter dem Zaun der Parzelle Nr. 360 stehe. Die land- schaftsschutzrechtliche Beurteilung bleibe dieselbe. Der Standort MSCW erweise sich aus Sicht des Natur- und Landschaftsschutzes und unter Be- rücksichtigung des Ortsbildschutzes als der geeignetste Standort. 6.6.3.5 Der Standort MSCA befindet sich ca. 580 m nordwestlich des Standorts MSCW ausserhalb des Siedlungsgebiets. Er liegt auf einem schmalen Grasstreifen zwischen der nordwestlich verlaufenden Gleisan- lage der Bahnstrecke Kreuzlingen-Rorschach und der parallel davon lie- genden Hafenfeldstrasse, über welche der Bodenseeradweg führt. Das be- treffende Grundstück ist der Zone «Bahnareal innerhalb von Bauzonen» zugeordnet. Ca. 30. m nordwestlich davon fliesst der Töbelibach aus süd- westlicher Richtung kommend unter der Hafenfeldstrasse hindurch. Der Bach wird auf beiden Seite von hohen Bäumen gesäumt. Südwestlich vom Standort MSCA liegt das «Obers Rietfäld», ein ca. 30'000 m 2 grosses Feld, welches der Landschaftsschutzzone zugeordnet ist. Auf der anderen Seite der Hafenfeldstrasse liegt im nördlichen Bereich das Grundstück des Ab- wasserzweckverbands Münsterlingen mit der sich darauf befindenden ARA (Parzelle Nr. 360) sowie östlich davon angrenzend die ebenfalls zur Land- schaftsschutzzone gehörende ca. 10'000 m 2 grosse «Rietwiese», welche auf zwei Seiten den Fussballplatz des FC Münsterlingen umfasst. Vom un- verbauten Ufer des Bodensees ist der Standort MSCA ca. 150 m entfernt (vgl. zum Ganzen maps.geo.admin.ch). Zugunsten des Standorts MSCA ist anzuführen, dass dieser nicht der kom- munalen Nutzungsplanung widerspricht. Ebenfalls positiv zu werten ist der Umstand, dass die Bahnfunkanlage weder das Ortsbild von Münsterlingen noch unmittelbar ein Naturobjekt beeinträchtigen würde. Weiter ist der Standort aus funktechnischer Sicht realisierbar und die Parzelle befindet sich ebenfalls im Eigentum der Beschwerdegegnerin. Was dagegen stark negativ ins Gewicht fällt, ist die Tatsache, dass die Bahnfunkanlage relativ weit ausserhalb des Siedlungsgebiets liegen würde und dadurch grund- sätzlich nicht mit der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis zu vereinba- ren wäre (vgl. oben E. 6.5.3). Wie das BAFU zu Recht bemerkt, wäre sie aufgrund ihrer Höhe von weitem gut in der Landschaft sichtbar, was dem Grundsatz der Schonung der Landschaft zuwiderläuft. Mithin würde sie als
A-1040/2020 Seite 30 Fremdkörper in der Landschaft wahrgenommen, was es zu vermeiden gilt. Daran würde auch ihr grüner Anstrich und die Nähe zur ARA nichts ändern. Trotz der benachbarten ARA wird die Gegend hauptsächlich durch die of- fene Landschaft geprägt und bietet somit keinen Raum für eine stimmige Eingliederung der Bahnfunkanlage. Demgegenüber erfordert zwar eine Bahnfunkanlage am Standort MSCW jeweils relativ leichtwiegende Ein- griffe in das Ortsbild von Münsterlingen, in ein Naturobjekt sowie möglich- erweise in die kommunale Nutzungsplanung (vgl. oben E. 6.6.2.5). In der Summe erscheinen diese jedoch als geringfügiger als der Eingriff der An- lage am Standort MSCA in die Landschaft. Der Standort MSCW ist daher letzterem vorzuziehen. 6.6.3.6 Die Erstellung einer Bahnfunkanlage auf der Parzelle Nr. 360 würde sich wie der Standort MSCA als zonenkonform erweisen, kein Na- turobjekt unmittelbar beeinträchtigen und nicht in das Ortsbild von Müns- terlingen eingreifen. Hingegen wäre eine Bahnfunkanlage an der Grund- stücksgrenze der Parzelle 360 nur wenige Meter vom Standort MSCA ent- fernt und damit nach wie vor gut in der Landschaft sichtbar, wie das BAFU zu Recht bemerkt. Zwar ist es zutreffend, dass die Parzelle Nr. 360 auf- grund der sich darauf befindenden ARA und der Mobilfunkantenne vorbe- lastet ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung vermag indes nicht jede vorbestehende unerwünschte oder beeinträchtigte Situation automa- tisch jegliche Neubauprojekte zu rechtfertigen (BGE 136 II 214 E. 6.5; A- LAIN GRIFFEL, Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht - Entwicklungen 2010, njus.ch, 2001, S. 103). Durch die dazwischenliegende Wiese be- stünde einerseits eine räumliche Trennung zwischen dem Standort der An- tennenanlage und der ARA. Anderseits stehen diese beiden Anlagen in kei- nem sachlichen Zusammenhang zueinander; der Antennenmast würde nach wie vor in keine bewusste Beziehung zur ARA treten. Daran ändert auch der Mobilfunkantennenmast, welcher bereits auf dem Gelände steht, nichts. Letzterer befindet sich direkt neben dem Anlagekomplex der ARA und gliedert sich dadurch – zumindest räumlich – besser in diesen ein. Ab- gesehen davon warf das BAFU anlässlich des Augenscheins zu Recht die Frage auf, ob der im kommunalen Verfahren bewilligte Mobilfunkantennen- mast an jenem Ort mit den Bestimmungen des NHG vereinbar ist. Mit sei- ner Höhe von 38 m erscheint die Zulässigkeit seines Standorts selbst im Umfeld der ARA als fraglich. Als Rechtfertigung für einen weiteren Anten- nenmast kann dieser deshalb nicht ohne Weiteres herhalten. Eine Platzie- rung der Antennenanlage näher zur ARA fällt zudem ausser Betracht. Der Eindruck vor Ort bestätigte, dass in diesem Fall die dafür notwendige Höhe des Masts, welche durch die umliegenden Bäume und dem einzuhaltenden
A-1040/2020 Seite 31 Öffnungswinkel der Antennen bedingt wäre, in keinem Verhältnis zum Nut- zen der Anlage stehen würde. Hinzu käme – selbst wenn die Gemeinde Münsterlingen die dabei entstehenden Kosten übernehmen würde – der zeitliche Aufwand für die Sicherung der erforderlichen dinglichen Rechte und die mögliche Verlegung der Werkleitungen, was – insbesondere in An- betracht der bereits beträchtlichen Verfahrensdauer – als zusätzlicher Nachteil zu werten ist (vgl. in diesem Sinne auch Urteil BVGer A-227/2016 vom 7. Februar 2017 E. 7.5). Im Ergebnis ist der Standort MSCW auch einem Standort auf der Parzelle Nr. 360 vorzuziehen. Entgegen den Beschwerdeführerinnen ist es daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Beschwerdegegnerin nicht dazu anhielt, auch noch eine detaillierte Projektierung für die Alternativ- standorte auf der Parzelle Nr. 360 auszuarbeiten. Aufgrund der geringen Distanz zum Standort MSCA und mangels gewichtigen Vorteilen im Ver- gleich zu diesem durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beurtei- lung der Parzelle Nr. 360 als Antennenanlagestandort ähnlich ausfallen und somit keine echte Alternative darstellen würde. 6.7 Zusammengefasst erweist sich der Standort MSCW in Abwägung der Interessen des sicheren Eisenbahnbetriebs, des Ortsbildschutzes, der Raumplanung, des Naturschutzes und der kommunalen Nutzungsordnung im Vergleich zu den Standorten MSCA und jenen auf der Parzelle Nr. 360 als am geeignetsten. Insofern ist der Standort MSCW im Sinne von Art. 14 Abs. 6 NHV auch (relativ) standortgebunden und bundesrechtskonform. Ob dieser auch standortgebunden im Sinne des kantonalen und kommu- nalen Recht ist, kann dahingestellt bleiben, da der Eingriff in die kommu- nale Nutzungsordnung gestützt auf Art. 18 Abs. 4 EBG ohnehin rechtens wäre. Den Rügen der Beschwerdeführerinnen hinsichtlich der Standort- wahl MSCW ist vor diesem Hintergrund nicht zu folgen. 7. Weiter moniert die Beschwerdeführerin 2, dass die Bahnfunkanlage am Standort MSCW die Gesundheit der Anwohner gefährden würde. 7.1 Hierzu stellt sich die Beschwerdeführerin 2 auf den Standpunkt, dass eine Beeinträchtigung der Gesundheit der Anwohner durch die elektromag- netische Bestrahlung selbst unter Einhaltung der Immissions- und Anlage- grenzwerte nicht ausgeschlossen werden könne. Es seien deshalb die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse einzubeziehen. Die Beschwer-
A-1040/2020 Seite 32 degegnerin müsse zudem verpflichtet werden, die durch das Zusammen- wirken unterschiedlicher Immissionen entstehende Gesamtsituation abzu- klären und auszuweisen. Ansonsten liege ein Verstoss gegen Art. 8 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01) vor. Für eine Ausnahme von Art. 8 USG bestehe keine rechtliche Grundlage. Sollte die Abklärung der Gesamtsituation (noch) nicht möglich sein, habe die Erstel- lung von weiteren Anlagen zu unterbleiben. Im Übrigen überarbeite das BAFU derzeit die Vollzugsempfehlungen für Mobilfunksendeanlagen. Ent- sprechend seien die Beurteilungen des BAFU und der Vorinstanz, welche auf der überholten Vollzugsempfehlung basieren würden, ohne jede Aus- sagekraft. 7.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass das BAFU verpflichtet sei, den Stand von Wissenschaft und Forschung zu verfolgen und eine Revision der Grenzwerte zu prüfen, wenn neue Erkenntnisse über Gesundheitseffekte nichtionisierender Strahlung vorliegen würden. Sie sei der Auffassung, dass das BAFU dem nachkomme. Letztlich sei einzig von Bedeutung, ob die Immissions- und Anlagegrenzwerte der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV, SR 814.710) eingehalten seien. Für eine verschärfte Emissionsbegrenzung durch die Anwendung tieferer Grenzwerte bestehe kein Raum. Sie, das BAFU und das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau hätten die Berechnungen überprüft und für korrekt befunden. Das Bauvorhaben entspreche vollumfänglich den bundesrecht- lichen Vorschriften zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung. Eine ge- sundheitliche Gefährdung durch das Projekt sei nach heutigem Kenntnis- stand von Wissenschaft und Forschung nicht zu befürchten. Was die Durchsetzung der Forderung nach einer Gesamtbetrachtung anbelange, so fehle es heute am notwendigen Instrumentarium. Es könne daher nicht verlangt werden, dass die Beschwerdegegnerin die durch das Zusammen- wirken unterschiedlicher Immissionen entstehende Gesamtsituation um- fassend ausweise. Die Beschwerdegegnerin schliesst sich den Ausführun- gen der Vorinstanz an. 7.3 Das BAFU bestätigt, dass sie das Standortdatenblatt für die geplante Bahnfunkanlage am Standort MSCW überprüft und die zugrundeliegenden Berechnungen nachvollzogen habe. Es sei vollständig und korrekt. Insbe- sondere habe sie keine Hinweise darauf, dass die Einhaltung der Anlage- und Immissionsgrenzwerte nicht gewährleistet sei. Die zuständigen Behör- den hätten sich bei ihrer Beurteilung auf die aktuell geltende Vollzugsemp- fehlung für Mobilfunkanlagen stützen dürfen. Der momentan in Erarbeitung
A-1040/2020 Seite 33 stehende Nachtrag zur Vollzugsempfehlung zur NISV und WLL-Basisstati- onen betreffe nur die Beurteilung von adaptiven Antennen auf der Grund- lage der am 17. April 2019 revidierten Ziffer 63 von Anhang NISV. Die vor- liegend strittige Anlage umfasse jedoch keine solche adaptive Antenne, weshalb der ausstehende Nachtrag zur Vollzugshilfe für ihre Beurteilung nicht relevant sei. Zur Rüge einer möglichen Gesundheitsgefährdung bei Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte verweise sie auf die bundesge- richtliche Rechtsprechung. Aufgrund des heutigen Forschungsstands könne sie keinen Anpassungsbedarf der NISV erkennen. Im Übrigen seien keine weiteren Mobilfunkantennen in der Umgebung der projektierten An- lage ersichtlich, die bei der Anwendung der Anlage- und Immissionsgrenz- werte hätten einbezogen werden müssen. 7.4 Das USG bezweckt im Bereich des Immissionsschutzes, Menschen ge- gen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen (Art. 1 Abs. 1 USG); zudem sollen im Sinne der Vorsorge Einwirkungen, die schädlich oder läs- tig werden könnten, frühzeitig begrenzt werden. Diese beiden Schutzzwe- cke werden in Art. 11 ff. USG aufgegriffen: Gemäss Art. 11 Abs. 2 USG sind Emissionen unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rah- men der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist; die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen un- ter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; BGE 128 I 59 E. 2bb). Zu den Einwir- kungen zählen auch die von Mobilfunkantennen ausgehenden Strahlungen (vgl. Art. 7 Abs. 1 USG; BGE 128 II 378 E. 6.2). Neue und alte Mobilfunk- anlagen müssen im massgebenden Betriebszustand an Orten mit empfind- licher Nutzung (OMEN) den Anlagegrenzwert nach Anhang 1 Ziff. 64 ein- halten (Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Anhang 1 Ziff. 65 NISV). Die in Anhang 2 NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte müssen überall eingehalten wer- den, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1 NISV). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Regelungen in der NISV ab- schliessend, und zwar nicht nur hinsichtlich des Schutzes vor schädlicher und lästiger Strahlung, sondern auch im Bereich des vorsorglichen Immis- sionsschutzes. Eine weitergehende Begrenzung kann im Einzelfall nicht verlangt werden. Die in der NISV festgelegten Grenzwerte sind verfas- sungs- und gesetzeskonform (BGE 126 II 399 E. 3c; Urteile BGer 1C_348/2017 vom 21. Februar 2018 E. 4.3 und 1C_576/2016 vom 27. Ok- tober 2017 E. 3.5.2).
A-1040/2020 Seite 34 Einwirkungen werden sowohl einzeln als auch gesamthaft und nach ihrem Zusammenwirken beurteilt (Art. 8 USG). Einer Gesamtbetrachtung sind je- doch in vielen Fällen wissenschaftlich-technische Grenzen gesetzt. Im Be- reich des Strahlenschutzes fehlen z.B. bislang wissenschaftliche Erkennt- nisse zu einer möglichen Kombinationswirkung von nieder- und hochfre- quenter nichtionisierender Strahlung. Das Bundesgericht erachtet deshalb die Lösung des Verordnungsgebers als sachgerecht, getrennte Summie- rungsvorschriften für hoch- und niederfrequente nichtionisierende Strah- lung aufzustellen und, im Sinne einer Sicherheitsmarge, strenge vorsorgli- che Emissionsbegrenzungen anzuordnen (Urteile BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.3, 1A.142/2006 vom 4. Dezember 2006 E. 4.1 und 1A.140/2003 vom 18. März 2004 E. 4). 7.5 Die Beschwerdeführerin 2 stellt nicht in Frage, dass die umstrittene Bahnfunkanlage den Vorschriften der NVIS entspricht. Es bestehen in den Akten auch keine Anhaltspunkte, dass dem nicht so wäre. Im Übrigen ver- folgt der Bund permanent die wissenschaftliche Entwicklung zusammen mit einer beratenden Expertengruppe. Es ist daher davon auszugehen, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kennt- nisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefähr- dung ausreichend Rechnung trägt (Urteil BGer 1C_576/2016 vom 27. Ok- tober 2017 E. 3.5.2). Die Forderung nach dem Beizug der neusten wissen- schaftlichen Erkenntnisse erweist sich vor diesem Hintergrund als unbe- gründet, zumal das BAFU auch bestätigte, dass die NISV nach dem aktu- ellen Forschungsstand nicht angepasst werden muss. Was den behaupte- ten Verstoss gegen Art. 8 USG anbelangt, so unterlässt es die Beschwer- deführerin, jene Immissionen zu bezeichnen, welche sie in die Prüfung der Gesamtsituation miteinbezogen haben möchte. Sofern sie damit die Kom- binationswirkung von nieder- und hochfrequenter nichtionisierender Strah- lung meint, so nennt sie keine wissenschaftlichen Studien oder Untersu- chungen, die diesbezüglich auf neue Erkenntnisse schliessen liessen (vgl. in diesem Sinne Urteil BGer 1C_685/2013 vom 6. März 2015 E. 6.4). An- dere Mobilfunkanlagen, welche mitberücksichtigt werden müssten, befin- den sich gemäss dem BAFU keine in der Gegend. Ein Verstoss gegen Art. 8 USG durch die Errichtung der Bahnfunkanlage liegt somit nicht vor. Schliesslich legt das BAFU glaubhaft dar, dass der Inhalt der überarbeite- ten Vollzugsempfehlungen die umstrittene Bahnfunkantenne nicht betrifft. Nachdem die Beschwerdeführerin 2 im Rahmen ihrer Schlussbemerkun- gen keine stichhaltigen Argumente dagegen vorbrachte, gibt es keinen An- lass, die Aussage des BAFU in Zweifel zu ziehen.
A-1040/2020 Seite 35 8. Schliesslich beanstandet die Beschwerdeführerin 2 eine Wertverminde- rung ihrer Liegenschaft durch die geplante Bahnfunkantenne am Standort MSCW. 8.1 Diesbezüglich macht sie geltend, dass sie die Parzelle Nr. (...), Grund- buch Münsterlingen, (...), 8596 Scherzingen, im Sommer 2017 erworben habe, um darauf ein Mehrfamilienhaus zu realisieren. Die Eigentumsüber- tragung sei anfangs 2018 erfolgt. Die Planung des Mehrfamilienhauses sei weit fortgeschritten. Die geplante Bahnfunkanlage befinde sich nördlich (frontal) und nur mit einer Distanz von ca. 40 m von ihrer Parzelle in Sicht- distanz entfernt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil BGer 1P.68/2007 vom 17. August 2007 E. 4.3.4) würden Mobilfunkanlagen bewirken, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar würden und massiver Druck auf den Kaufpreis oder den An- fangsmietzins entstehe. Dies gelte selbst bei baurechtlich und umwelt- rechtlich konformen Mobilfunkanlagen. Sie werde diesen Eingriff in ihr Ei- gentum im Sinne einer formellen Enteignung ihrer Nachbarrechte und die damit einhergehenden finanziellen Nachteile nicht hinnehmen, zumal es valable Alternativstandorte gebe. 8.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass offen bleiben könne, ob das Begehren um Minderwertentschädigung sinngemäss als Enteignungsantrag nach- barrechtlicher Abwehransprüche zu qualifizieren sei. Wie dargelegt, führe das Projekt nicht zu übermässigen Immissionen durch schädliche oder läs- tige nichtionisierende Strahlung. Die Durchführung eines Enteignungsver- fahrens falle mithin ausser Betracht. Deshalb sei sie gestützt auf das Urteil 1E.2/2004 des Bundesgerichts vom 21. April 2004 auf die sinngemässe Entschädigungsforderung infolge Minderwerts der betreffenden Liegen- schaft nicht eingetreten. 8.3 Im konzentrierten Entscheidverfahren hat die Plangenehmigungsbe- hörde auch über die enteignungsrechtlichen Einsprachen und damit über die Zulässigkeit und den Umfang der Enteignung zu entscheiden (vgl. Art. 18h Abs. 1 EBG). In diesem Fall kommen die Vorschriften des Bundes- gesetzes über die Enteignung (EntG, SR 711) zur Anwendung. Per 1. Ja- nuar 2021 sind diesbezüglich diverse Änderungen in Kraft getreten (Ände- rung vom 19. Juni 2020; vgl. AS 2020 4085). Nachdem das Plangenehmi- gungsverfahren jedoch noch vor diesem Datum eingeleitet wurde, sind die bisherigen Bestimmungen des EntG heranzuziehen (vgl. Abs. 1 der Über- gangsbestimmungen des EntG zur Änderung vom 19. Juni 2020). Danach
A-1040/2020 Seite 36 können im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens nicht nur Entschä- digungsforderungen angemeldet, sondern auch Einsprachen gegen die Enteignung im engeren Sinn erhoben sowie Planänderungsgesuche und Begehren nach den Artikeln 7-10 aEntG gestellt werden (vgl. Art. 30 Abs. 1 und Art. 35 aEntG). Im Falle der Unterdrückung nachbarlicher Abwehr- rechte obliegt es deshalb der Plangenehmigungsbehörde, das Vorhanden- sein der Voraussetzungen des Enteignungsrechts zu prüfen und damit zu beurteilen, ob die übermässigen Einwirkungen zulässig und unvermeidbar sind (BGE 130 II 394 E. 6). Nur wenn übermässige Beeinträchtigungen durch das Werk von vornherein ausgeschlossen werden können, fällt die Durchführung eines Enteignungsverfahrens ausser Betracht und ist auf die enteignungsrechtliche Einsprache gar nicht einzutreten (Urteile BVGer A-1619/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 10.1 und A-684/2010 vom 1. Juli 2010 E. 4.2 mit Verweis auf Urteil BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3). In dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheid war dies der Fall, da die beigezogenen Fachbehörden festgestellt hatten, dass die massgeblichen Belastungsgrenzwerte der betreffenden Hochspan- nungsleitung eingehalten und von dieser keine oder höchstens geringfü- gige Störungen zu erwarten seien (Urteil BGer 1E.2/2004 vom 21. April 2004 E. 3). Entschädigungsforderungen, die bei übermässigen Einwirkungen von den Bedingungen der Unvorhersehbarkeit und Spezialität der Immissionen so- wie der Schwere des Schadens abhängen (vgl. BGE 134 II 172 E. 5), sind in einem gesonderten Verfahren von der Eidgenössischen Schätzungs- kommission (ESchK) zu behandeln (Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plan- genehmigungsverfahren, BBl 1998 2591 S. 2600; Urteile BVGer A- 6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.1.5 und A-5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.2.2; ADRIAN GOSSWEILER, Urteil des Bundesgerichts vom 4. September 2018 [1C_315/2017], Baurecht [BR] 2019 S. 275 [nachfolgend: Urteilsbe- sprechung], 276). Bei (geltend gemachten) Nachbarrechtsenteignungen hat die ESchK im Schätzungsverfahren nicht nur über die Entschädigung zu entscheiden, sondern auch darüber, ob überhaupt ein Eingriff in die Nachbarrechte vorliegt. Mithin obliegt es grundsätzlich dem Enteignungs- richter, sowohl über den Bestand der Entschädigungsforderung und damit über die Entschädigungsvoraussetzungen bzw. die Übermässigkeit der Im- missionen (bspw. Unvorhersehbarkeit, Spezialität und Schwere) zu ent- scheiden als auch Art und Höhe der Entschädigung festzulegen (GOSSWEI- LER, a.a.O., S. 277; vgl. zur Ausnahme Urteil BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.3; Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020
A-1040/2020 Seite 37 E. 7.5 f. und A-6544/2016 vom 1. Mai 2017 E. 8.4). In der Regel tritt daher die Plangenehmigungsbehörde auf die angemeldeten, enteignungsrechtli- chen Entschädigungsforderungen nicht ein, sondern überweist diese nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens an die ESchK (Urteil BGer 1C_315/2017 vom 4. September 2018 E. 7.3). 8.4 Die Vorinstanz ist auf das Entschädigungsbegehren der Beschwerde- führerin 2 nicht eingetreten. Gleichzeitig unterliess sie es, dieses an die ESchK weiterzuleiten. Sie brachte damit zum Ausdruck, dass übermässige Beeinträchtigungen von vornherein durch das Werk ausgeschlossen wer- den können. Dem kann so nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin 2 machte ihre nachbarrechtlichen Abwehransprüche nicht wie im Urteil des Bundesgerichts 1E.2/2004 vom 21. April 2004 wegen befürchteten materi- ellen Immissionen in der Form von Strahlungen geltend. Vielmehr richtete sie sich gegen die immateriellen bzw. ideellen Immissionen, welche ge- mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung trotz Einhaltung der Strah- lungsgrenzwerten von Mobilfunkantennen ausgehen können (vgl. BGE 133 II 321 E. 4.3.4; Urteile BGer 5A_47/2016 vom 26. September 2016 E. 2.3, 1C_472/2009 vom 21. Mai 2010 E. 3.3 und 1P.68/2007 vom 17. Au- gust 2007 E. 4.3.4). Dies ergibt sich aus dem von ihr zitierten Bundesge- richtsentscheid (vgl. oben E. 8.1). Nachdem der Standort MSCW relativ nahe und in Sichtweite der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 2 liegt, kann das Vorliegen von übermässigen ideellen Immissionen nicht von vornherein klar verneint werden. Vor diesem Hintergrund ist zwar ist der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz im Ergebnis nicht zu beanstan- den. Jedoch hätte sie das Entschädigungsbegehren zur näheren Prüfung an die ESchK überweisen müssen. In diesem Punkt ist die Beschwerde daher gutzuheissen. 9. In ihren Hauptanträgen verlangten beide Beschwerdeführerinnen die voll- umfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Plangenehmigung vom 21. Januar 2020, wozu jedoch kein Grund besteht. Die angeführten Rügen erwiesen sich grösstenteils als unbegründet. Im Hauptantrag ist die Be- schwerde der Beschwerdeführerin 1 deshalb abzuweisen. Jene der Be- schwerdeführerin 2 ist teilweise gutzuheissen und die Vorinstanz ist anzu- weisen, die sinngemäss angemeldete Forderung mit den notwendigen Un- terlagen an den Präsidenten der zuständigen ESchK zu überweisen. Im Übrigen ist sie abzuweisen.
A-1040/2020 Seite 38 10. Eventualiter verlangten die Beschwerdeführerinnen die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, ist das Bundesverwal- tungsgericht in der Lage, selbst in der Sache zu entscheiden. Eine Rück- weisung an die Vorinstanz steht daher von vornherein ausser Frage, wes- halb die Beschwerden in den eventualiter gestellten Anträgen ebenfalls ab- zuweisen sind. Vor diesem Hintergrund wird auch der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerinnen, wonach die Vorinstanz anzuweisen sei, ein Gutachten der ENHK und/oder EKD einzuholen, gegenstandslos. 11. Es bleibt, über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever- fahrens zu entscheiden. 11.1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskos- ten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder auto- nomen Anstalten dreht (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die – meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren – ihnen missbeliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundes- verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 257 Rz. 4.47 ff.; Urteile BVGer A-2877/2020 vom 11. November 2020 E. 6.1 und A-312/2019 vom 16. Ok- tober 2020 E. 14.2; vgl. ferner Art. 12f NHG e contrario). Wenn mit einer Plangenehmigung zugleich über enteignungsrechtliche Einsprachen ent- schieden wird, richtet sich die Kosten- und Entschädigungsregelung im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach den Spezialbestim- mungen des EntG (BGE 111 Ib 32 E. 3; Urteil BGer 1C_582/2013 vom 25. September 2014 E. 5; Urteile BVGer A-2566/2019 vom 19. Mai 2020 E. 9.1 und A-6382/2017 vom 28. Dezember 2018 E. 9.1). Gemäss der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung spielt es dabei – entgegen der bis- herigen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts – keine Rolle, ob die be- schwerdeführende Partei spezifisch enteignungsrechtliche oder allge- meine planungs-, umwelt- oder naturschutzrechtliche Einsprachen erhebt; massgeblich ist vielmehr, dass ihr die Enteignung droht (Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.5). Kommt das EntG zur An-
A-1040/2020 Seite 39 wendung, trägt der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundes- verwaltungsgericht, einschliesslich einer Parteientschädigung an den Ent- eigneten. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG). Von dieser Möglichkeit ist indes zurückhaltend Ge- brauch zu machen, mithin im Wesentlichen bei missbräuchlicher Be- schwerdeführung und unnötiger Kostenverursachung. Wenn die Begehren in guten Treuen vertretbar waren und der Beizug eines Rechtsbeistandes aufgrund der Komplexität des Falles erforderlich war, kommt ein Abwei- chen von der im Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsre- gelung nicht ohne Weiteres in Frage (BGE 111 Ib 32 E. 3; Urteil BGer 1C_141/2020 vom 13. November 2020 E. 4.3; Urteil BVGer A-7434/2010 vom 5. April 2011 E. 7.1). Bei der Beschwerdeführerin 1 handelt es sich um eine Gemeinde, welche ihre Beschwerde nicht zum Schutz ihrer vermögensrechtlichen Interessen erhob. Ihr sind deshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dasselbe gilt für die Vorinstanz und die obsiegende Beschwerdegegnerin, soweit es das von der Beschwerdeführerin 1 angestrengte Verfahren betrifft. Für das die Beschwerdeführerin 2 betreffende Verfahren wurde ein Kos- tenvorschuss von Fr. 2'000.-- erhoben. Nachdem letzterer die Enteignung ihrer nachbarrechtlichen Abwehrrechte infolge ideeller Immissionen droht (vgl. oben E. 8.4), richtet sich die Auferlegung der Verfahrenskosten nach dem EntG. Zwar wurden die Begehren der Beschwerdeführerin 2 zum grössten Teil abgewiesen. Jedoch waren diese in guten Treuen vertretbar. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- der Be- schwerdegegnerin als Enteignerin aufzuerlegen und der in dieser Höhe er- hobene Kostenvorschuss ist der Beschwerdeführerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. 11.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er- wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbe- hörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Im Anwendungsbereich des EntG hat die Parteient- schädigung in der Regel ebenfalls der Enteigner zu tragen (vgl. oben E. 11.1).
A-1040/2020 Seite 40 Dementsprechend haben die Vorinstanz und die Beschwerdeführerin 1 als Behörden von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keine Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zuzu- sprechen. Sie ist zwar gegenüber der Beschwerdeführerin 1 obsiegend, jedoch nicht anwaltlich vertreten und macht auch keine Auslagen geltend (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Hingegen steht der Be- schwerdeführerin 2 gestützt auf Art. 116 Abs. 1 EntG eine Parteientschädi- gung zulasten der Beschwerdegegnerin als Enteignerin zu. Diesbezüglich kann auf die Erwägungen zu den Verfahrenskosten verwiesen werden (vgl. oben E. 11.1). 11.3 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie all- fällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer de- tailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detail- lierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. statt vieler Urteil BVGer A-5818/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 8.2). Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 2 steht eine Parteientschä- digung zu. Mangels Kostennote ist deren Höhe aufgrund der Akten festzu- setzen. In Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwandes für das Verfahren ist eine Entschädigung von Fr. 5'000.-- angemessen. Diese ist der Be- schwerdeführerin 2 von der Beschwerdegegnerin zu entrichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag der Beschwerdeführerin 2 auf Einholung eines Gutachtens der EDK und/oder ENHK zur Frage, ob der Standort MSCW frei von Antennen- anlagen zu halten oder sonst wie zu schonen sei, wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird abgewiesen. 3. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewiesen, die sinngemäss angemeldete Forderung mit den notwendigen Unterlagen an den Präsidenten der zuständigen Eid- genössischen Schätzungskommission zu überweisen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
A-1040/2020 Seite 41 4. Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdegegnerin im Umfang von Fr. 2'000.-- auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post. Im Übrigen werden keine weiteren Verfahrenskosten erhoben. 5. Der Kostenvorschuss von Fr. 2’000.-- wird der Beschwerdeführerin 2 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 6. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin 2 eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. 7. Dieses Urteil geht an: – die Beschwerdeführerin 1(Gerichtsurkunde) – die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde) – die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Ref-Nr. hoc / 2014/1007; Einschreiben) – das UVEK (Gerichtsurkunde) – das BAFU – das BAK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Andreas Kunz
A-1040/2020 Seite 42
Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange- legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Ver- tretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un- terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG