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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_251/2015
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_251/2015, CH_BGer_009, 9C 251/2015
Entscheidungsdatum
12.05.2015
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

{T 0/2}

9C_251/2015

Urteil vom 12. Mai 2015

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin, Gerichtsschreiberin Dormann.

Verfahrensbeteiligte Spital A.________, vertreten durch die Rechtsanwälte PD Dr. Markus Schott und Fabienne Gribi, Beschwerdeführer,

gegen

Beschlussorgan der interkantonalen Vereinbarung über die hochspezialisierte Medizin (HSM Beschlussorgan), vertreten durch Advokatin Andrea Gysin, Beschwerdegegner.

Gegenstand Krankenversicherung (Zuständigkeit),

Beschwerde gegen den Beschluss des HSM Beschlussorgans vom 10. März 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 9. April 2015 (Poststempel) gegen den Entscheid des HSM Beschlussorgans vom 10. März 2015,

in Erwägung,

dass ein Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht dessen Zuständigkeit ergeben hat, dass deshalb gestützt auf das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt die Präsidentin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Mai 2015

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Glanzmann

Die Gerichtsschreiberin: Dormann

Zitate

Gesetze

2

BGG

  • Art. 66 BGG
  • Art. 108 BGG

Zitiert in

Gerichtsentscheide

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