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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
9C_217/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
9C_217/2024, CH_BGer_002, 9C 217/2024
Entscheidungsdatum
30.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

9C_217/2024

Urteil vom 30. Juli 2024

III. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Parrino, Präsident, Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christos Antoniadis, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Invalidenversicherung (Invalidenrente; Valideneinkommen; Invalideneinkommen),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Februar 2024 (IV.2023.00277).

Sachverhalt:

A.

A.a. Der 1959 geborene A.________ meldete sich am 20. September 2012 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher und medizinischer Hinsicht ab. In der Folge kündigte sie die Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente für die Zeit vom 1. März 2013 bis 31. März 2014 (Invaliditätsgrad von 77 %) sowie einer halben Rente ab 1. April 2014 (Invaliditätsgrad von 55 %) an (Vorbescheid vom 12. August 2014). Nachdem die IV-Behörde nachträglich u.a. Kenntnis eines zuhanden des Krankentaggeldversicherers verfassten Observationsberichts vom 28. Juni 2013 erhalten hatte, liess sie A.________ polydisziplinär durch das BEGAZ Begutachtungszentrum BL, Binningen, untersuchen (Expertise vom 19. August 2015). Gestützt darauf und auf eine Auskunft des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 4. September 2015 wurde neu ein Invaliditätsgrad von 12 % ermittelt und mit Vorbescheid vom 16. Oktober 2015 - unter Aufhebung des Vorbescheids vom 12. August 2014 - die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht gestellt. A.________ liess dagegen Einwendungen erheben und Berichte des Dr. med. B., Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie, Chefarzt Spital C., vom 3. April und 7. Juli 2017 auflegen. Am 21. November 2017 verfügte die IV-Stelle in abschlägigem Sinne.

Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. April 2019 ab. Das daraufhin angerufene Bundesgericht hiess das Rechtsmittel gut, hob das angefochtene Urteil und die Verfügung vom 21. November 2017 auf und wies die Sache zur Vornahme ergänzender medizinischer Abklärungen sowie zu neuer Verfügung an die IV-Stelle zurück (Urteil 9C_398/2019 vom 10. September 2019).

A.b. Im Zuge des Rückweisungsurteils holte die Verwaltung Auszüge aus dem Individuellen Konto (IK) von A., Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte, Buchhaltungsunterlagen der D. GmbH sowie einen Arbeitgeberbericht vom 17. Juni 2021 ein. Ferner veranlasste sie einen "Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende" vom 16. Juli 2021 und forderte den RAD zu einer abschliessenden Stellungnahme (vom 4. März 2022) auf. Auf dieser Basis kündigte sie mittels Vorbescheids erneut die Verneinung des Rentenanspruchs an. Auch dem widersetzte sich A.________. Mit Verfügung vom 1. März 2023 hielt die IV-Stelle am Vorbeschiedenen fest.

B.

Das hiegegen angehobene Beschwerdeverfahren beschied das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich abschlägig (Urteil vom 26. Februar 2024).

C.

A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

Erwägungen:

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 145 V 57 E. 4.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Bei der Beweiswürdigung ist das der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2, 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).

2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Rentenleistungen mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat.

2.2.

2.2.1. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf grundsätzlich das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. Urteil 9C_484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Dies trifft auch zu, soweit zwar ein Rentenanspruch bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 geltend gemacht, aber abgewiesen wird, wenn die rechtliche Beurteilung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt.

Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass in Anbetracht der im September 2012 erfolgten IV-Anmeldung des Beschwerdeführers Leistungen mit Anspruchsbeginn frühestens per 1. März 2013 streitig sind (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG). Für deren Beurteilung ist damit vorab die bis zum 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend. Sie wird, soweit nicht anders vermerkt, im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben, zitiert und angewendet.

2.2.2. Im vorinstanzlichen Urteil wurden die relevanten Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies namentlich diejenigen über die Begriffe der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität (Art. 7 und 8 ATSG), den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie den Beweiswert von Berichten insbesondere versicherungsinterner Ärztinnen und Ärzte, zu denen auch die Stellungnahmen des RAD gehören (BGE 142 V 58 E. 5.1; 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 und 4.7). Darauf wird verwiesen.

3.1. Vor dem Hintergrund der aktualisierten medizinischen Aktenlage ist das kantonale Gericht - in Bestätigung der Beschwerdegegnerin - zum Schluss gelangt, es sei mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass von August 2012 bis Sommer 2013 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers für leichte und mittelschwere Tätigkeiten vorgelegen habe. Danach hätten auf Grund einer Abnahme der linksventrikulären Funktion nurmehr leichte körperliche Verrichtungen vollzeitlich ausgeübt werden können, wohingegen mittelschwere Arbeiten lediglich noch im Umfang von 50 % bewältigbar gewesen seien. Ab November 2016 habe sich der kardiologische Gesundheitszustand schliesslich weiter verschlechtert, indem ein persistierendes Vorhofflimmern mit deutlicher Leistungseinbusse aufgetreten sei. Seither betrage die Arbeitsfähigkeit auch für leichte körperliche Beschäftigungen 50 %.

3.2. Dem hält der Beschwerdeführer letztinstanzlich nichts Substanzielles entgegen. Mit dem blossen Hinweis, es sei kein eigentliches kardiologisches Verlaufsgutachten in Auftrag gegeben worden, vermag er keine Verletzung der Untersuchungspflicht im Sinne von Art. 43 Abs. 1 und Art. 61 lit. c ATSG nachzuweisen. Insbesondere gelingt es ihm nicht, konkret darzutun, inwiefern ein solches neben den von der Beschwerdegegnerin ergänzend eingeholten ärztlichen Angaben einen zusätzlichen Erkenntnisgewinn hätte bringen sollen. Mit dem kantonalen Gericht ist vielmehr davon auszugehen, dass basierend auf der komplettierten medizinischen Aktenlage, die namentlich Verlaufsberichte der behandelnden Ärzte sowie eine eingehende Stellungnahme des RAD umfasst (detailliert wiedergegeben im angefochtenen Urteil), hinreichende Klarheit in Bezug auf die für die Beurteilung des strittigen Rentenanspruchs erforderlichen Tatsachen bestand (dazu etwa Urteil 9C_475/2022 vom 4. Dezember 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil vom 10. September 2019 eine "Verlaufsbegutachtung" empfohlen worden war (dortige E. 4.2.2). Dieser Umstand schliesst das von der Beschwerdegegnerin gewählte Vorgehen entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht aus, sofern damit das Ziel der Vollständigkeit der rechtserheblichen Sachverhaltselemente, hier bezogen auf die Entwicklung des (kardiologischen) Gesundheitszustands des Beschwerdeführers bis zum Erlass der Verfügung vom 1. März 2023, ebenfalls, gleichwertig, erreicht werden kann.

4.1. In erster Linie rügt der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz vorgenommene Invaliditätsbemessung. Das kantonale Gericht habe zur Ermittlung der Vergleichseinkommen zu Unrecht zum einen auf den gemäss IK-Auszügen der Jahre 2004, 2005, 2006, 2007, 2008 und 2011 tatsächlich erzielten Verdienst (Valideneinkommen) und zum andern auf die in der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) enthaltenen Lohnansätze (Invalideneinkommen) abgestellt.

4.2.

4.2.1. Bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin erwerblich tätig sind, kann unter Umständen der Invaliditätsgrad auf der Grundlage der tatsächlich erzielten Einkommen ermittelt werden (vgl. BGE 126 V 75 E. 3b/aa). Bei Selbstständigerwerbenden im Besonderen ist zu beachten, dass für das Betriebsergebnis häufig die Konjunkturlage, die Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Familienangehörigen, Unternehmensbeteiligten oder Angestellten von Bedeutung sind. Solche (invaliditätsfremde) Faktoren müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen oder zumindest deren Beitrag an das Ergebnis quantifiziert werden können, um verlässliche Aussagen zur der eigenen Leistungsfähigkeit vor und nach Eintritt des Gesundheitsschadens zuzuordnenden Einkommenserzielung zu erhalten (Urteile 9C_221/2016 vom 21. Juni 2016 E. 3.2.2, 9C_236/2009 vom 7. Oktober 2010 E. 3.3 mit Hinweisen, in: SVR 2010 IV Nr. 11 S. 35).

Dabei ist zu beachten, dass die Geschäftsführung einer Firma, deren Träger eine AG oder eine GmbH ist, in der Regel als unselbstständige Erwerbstätigkeit einzustufen ist (u.a. Urteil 9C_361/2016 vom 22. August 2016 E. 5.2.1 mit Hinweisen). Verfügt eine versicherte Person im Rahmen einer derartigen Funktion indessen über einen massgeblichen Einfluss auf die Gesellschaft (etwa auf Grund einer Einzelunterschriftberechtigung), ist es gerechtfertigt, die Invaliditätsbemessung analog den Selbstständigerwerbenden durchzuführen (beispielsweise durch die Berücksichtigung des Durchschnitts der Einkommen mehrerer Jahre oder durch die Vornahme eines erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs; vgl. Urteil 8C_898/2010 vom 13. April 2011 E. 5.1 und 5.3). Insbesondere gilt eine von einer AG angestellte versicherte Person als selbstständig, wenn sie als Alleinaktionärin einen wesentlichen Einfluss auf das Unternehmen ausübt (Urteil 8C_346/2012 vom 24. August 2012 E. 4.3; ferner Rz. 3318 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], in der seit 1. Juli 2022 gültigen Fassung).

4.2.2. Diese Voraussetzungen können vorliegend grundsätzlich als erfüllt gelten, wie von der Vorinstanz willkürfrei festgestellt: Der Beschwerdeführer hatte unstrittig bereits 2003 und damit geraume Zeit vor dem Eintritt seines Gesundheitsschadens im Jahr 2012 ein eigenes Reinigungsunternehmen gegründet, zunächst in Form der E.________ GmbH und daraufhin, nach deren Liquidation, im Februar 2010 die D.________ GmbH. Er bezeichnete sich mehrfach selber als Inhaber des Reinigungsbetriebs, was auch den Handelsregistereinträgen entspricht. Laut diesen war resp. ist der Beschwerdeführer als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschriftsberechtigung zuerst der E.________ GmbH und ab Februar 2010 der D.________ GmbH verzeichnet, wobei er bei Letzterer zudem über sämtliche Stammanteile verfügt.

Es rechtfertigt sich daher, die Invalidität anhand der für Selbstständigerwerbende massgeblichen Regeln zu ermitteln.

5.1. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt auf Grund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte (BGE 145 V 141 E. 5.2.1). In der Regel ist am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Lohn anzuknüpfen, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 144 I 103 E. 5.3 mit Hinweis). Erst wenn sich das Valideneinkommen auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse nicht ausreichend genau beziffern lässt, darf auf statistische Werte wie die LSE zurückgegriffen werden (Urteil 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.1 mit Hinweisen).

Das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im IK bestimmt werden. Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.1, 8C_626/2011 vom 29. März 2011 E. 3, je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 26 Abs. 1 IVV in der seit 1. Januar 2022 geltenden Fassung).

5.2.

5.2.1. Die Vorinstanz hat das für den Einkommensvergleich im Zeitpunkt des frühest möglichen Beginns des Rentenanspruchs (2013; vgl. vorstehende E. 2.2.1) massgebliche Valideneinkommen auf Fr. 90'461.70 festgesetzt. Sie stellte dabei, wie bereits im Rahmen ihres Urteils vom 30. April 2019, auf das AHV-beitragspflichtige Einkommen der Jahre 2004 bis 2011 (vorbehältlich der Jahre 2009 und 2010 [betriebliche Schieflage der E.________ GmbH und daher einkommensmässig auszuklammern]) gemäss IK-Auszügen ab. Die betreffenden Beträge rechnete sie - nunmehr in Nachachtung der Rechtsprechung gemäss Urteil 8C_123/2023 vom 7. September 2023 E. 4.3 - je einzeln anhand der vom BFS veröffentlichten Tabelle zur Entwicklung der Nominallöhne, der Konsumentenpreise und der Reallöhne (T39) basierend auf den jeweiligen Index-Werten der Nominallöhne von Männern im entsprechenden Abrechnungsjahr auf das Jahr 2011 auf, ermittelte einen Durchschnittswert dieser sechs Jahre im Betrag von Fr. 89'107.20 und passte diesen wiederum der Entwicklung der Nominallöhne bis 2013 an.

5.2.2. Diese Vorgehensweise hatte der Beschwerdeführer in seiner gegen das Vorgängerurteil gerichteten Beschwerde nicht beanstandet. Soweit er sich nun (erstmals) auf den Standpunkt stellt, das Valideneinkommen lasse sich nicht mit genügender Bestimmtheit festlegen, da, wie das kantonale Gericht selber einräume, die Betriebsergebnisse der Reinigungsunternehmen vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2012 nicht mehr verlässlich rekonstruierbar seien, geht er fehl. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich - und werden auch nicht geltend gemacht -, dass der Beschwerdeführer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen seine über Jahre ausgeübte Tätigkeit in der Reinigungsbranche zugunsten einer besser entlöhnten Arbeit aufgegeben bzw. er im bisherigen beruflichen Umfeld einen höheren Verdienst erzielt hätte. Ebenso unterlässt er es aufzuzeigen, dass und bejahendenfalls in welcher Höhe in der besagten zeitlichen Periode zusätzlich, neben den laut Auszügen im IK zugeflossenen Einkommen nicht ausgeschüttete Gewinne erwirtschaftet worden - und daher grundsätzlich anzurechnen (vgl. Urteil 8C_12/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.3 und 4.4.2 mit Hinweisen) - wären. Der blosse Verweis darauf, der damalige Buchhalter habe ihm anvertrautes Geld hinterzogen, weshalb die diesbezüglichen Geschäftszahlen bzw. Betriebsergebnisse nicht aussagekräftig seien, genügt dafür nicht.

Es besteht daher keine Veranlassung, vom Grundsatz abzuweichen, wonach zur Festlegung des Validenverdienstes primär die aus den IK-Zusammenzügen ersichtlichen Löhne heranzuziehen sind (vgl. im Übrigen auch E. 6.3.2 und 7 hiernach).

6.1. Was die Festlegung des Invalideneinkommens anbelangt, ist dabei primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann auf die Tabellenlöhne der LSE abgestellt werden (BGE 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2).

Herauszustreichen ist, dass die versicherte Person, bevor sie Leistungen verlangt, auf Grund der Schadenminderungspflicht alles ihr Zumutbare selber vorzukehren hat, um die Folgen der Invalidität bestmöglich zu mindern. Ein Rentenanspruch ist zu verneinen, wenn sie selbst ohne Eingliederungsmassnahmen, nötigenfalls mit einem Berufswechsel, zumutbarerweise in der Lage ist, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Für die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der zumutbaren Tätigkeit im Allgemeinen, wie bei der Aufgabe der selbstständigen Erwerbstätigkeit im Besonderen, sind die gesamten subjektiven und objektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen. Im Vordergrund stehen bei den subjektiven Umständen die verbliebene Leistungsfähigkeit sowie die weiteren persönlichen Verhältnisse, wie Alter, berufliche Stellung, Verwurzelung am Wohnort etc. Bei den objektiven Umständen sind insbesondere der ausgeglichene Arbeitsmarkt und die noch zu erwartende Aktivitätsdauer massgeblich. Eine Betriebsaufgabe ist nur unter strengen Voraussetzungen unzumutbar, und es kann ein Betrieb selbst dann nicht auf Kosten der Invalidenversicherung aufrecht erhalten werden, wenn die versicherte Person darin Arbeit von einer gewissen erwerblichen Bedeutung leistet (Urteil 9C_644/2015 vom 3. Mai 2016 E. 4.3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2017 IV Nr. 6 S. 15).

6.2. Im angefochtenen Urteil wurde erwogen, der Beschwerdeführer habe auch nach Eintritt seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen 2012 weiterhin seine Funktion als Geschäftsführer der D.________ GmbH inne gehabt, wobei für die Jahre 2012 und 2013 keine verlässlichen Verdienstangaben (mehr) erhältlich seien. Medizinisch-theoretisch hätte es ihm nach ärztlicher Einschätzung von August 2012 bis Oktober 2016 offen gestanden, leichte körperliche Tätigkeiten in einem Vollzeitpensum auszuüben. Angesichts der gesamten Umstände - so die Vorinstanz im Weiteren - wäre es ihm möglich und zumutbar gewesen, im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht eine leidensangepasste unselbstständige erwerbliche Beschäftigung aufzunehmen, um eine optimale Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Gestützt auf tabellarische Ansätze gemäss LSE 2012, welche daher heranzuziehen seien (Tabelle TA1_tirage_skill_level, monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau 1 [einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art], Männer), betrage das monatliche Einkommen Fr. 5'210.-. Angepasst an die seinerzeit durchschnittliche betriebliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche (vgl. BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, T 03.02.03.01.04.01) und an die Entwicklung der Nominallöhne für männliche Arbeitskräfte (von 2188 Punkten 2012 auf 2204 Punkte 2013) ergäbe dies ein Bruttoeinkommen von Fr. 65'653.70 jährlich. Die Kürzung dieses Betrags um einen sog. leidensbedingten Abzug rechtfertige sich sodann nicht, da der Tabellenlohn im Kompetenzniveau 1 bereits eine Vielzahl leichter Tätigkeiten umfasse. Daraus resultiere, wie das kantonale Gericht abschliessend festhält, in Gegenüberstellung zum Valideneinkommen von Fr. 90'461.70 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 27 %.

6.3. Dem ist grundsätzlich nichts beizufügen. Insbesondere werden in der Beschwerde denn auch keine Einwendungen gegen den konkreten Bemessungsvorgang erhoben.

6.3.1. Ergänzend anzumerken bleibt einzig, dass die - frei überprüfbare (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2) - Frage, ob nicht dennoch ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn indiziert wäre (siehe dazu in jüngerer Zeit etwa Urteil 9C_572/2023 vom 18. Juni 2024 E. 4.4 bis 4.5.2 mit Hinweisen), offen bleiben kann. Selbst wenn hier ein solcher in der Höhe von 10 % vorgenommen würde, beliefe sich der Invaliditätsgrad bei einem Invalideneinkommen von Fr. 59'088.33 auf nicht rentenbegründende 35 % (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121).

6.3.2. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer ferner aus dem Umstand, dass er nach medizinischer Aktenlage ab November 2016 nurmehr - auch für körperlich leichte Tätigkeiten - zu 50 % arbeitsfähig war (vgl. E. 3 hiervor). Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend auf die im Zeitraum von 2014 bis 2019 gemäss IK-Auszug verabgabten Löhne und laut Buchhaltungsunterlagen erzielten Betriebsergebnisse hingewiesen. Danach erwirtschaftete der Beschwerdeführer 2014 insgesamt Fr. 67'906.24 (Fr. 0.- [IK-Auszug], Fr. 67'906.24 [Betriebsgewinn]), 2015 Fr. 123'335.91 (Fr. 84'420.- [IK-Auszug], Fr. 38'915.91 [Betriebsgewinn]), 2016 Fr. 115'615.81 (Fr. 80'767.- [IK-Auszug], Fr. 34'848.81 [Betriebsgewinn]), 2017 Fr. 115'261.27 (Fr. 132'600.- [IK-Auszug], Fr. 17'338.73 [Betriebsverlust]), 2018 Fr. 199'031.59 (Fr. 99'450.- [IK-Auszug], Fr. 99'581.59 [Betriebsgewinn]) und 2019 Fr. 148'829.85 (Fr. 13'247.- [IK-Auszug], Fr. 135'582.85 [Betriebsgewinn]). Folglich war es ihm auch im Rahmen der weiterhin ausgeübten Geschäftsführertätigkeit möglich, nach der im November 2016 eingetretenen Verschlechterung der kardiologischen Situation, mutmasslich durch entsprechende Reorganisation der Unternehmensstruktur, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu generieren. Dass der IK-Auszug für 2020 nurmehr ein Einkommen von Fr. 39'991.- ausweist (andere betriebliche Unterlagen sind nicht aktenkundig), dürfte auf pandemiebedingte - und damit invaliditätsfremde - Gründe zurückzuführen sein, wobei in dieser Phase auch Corona-Erwerbsausfallentschädigung ausbezahlt wurde (interne Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 18. Oktober 2022, S. 3). Überdies ist dem IK bereits für 2021 wiederum ein Verdienst von Fr. 66'300.- zu entnehmen. Angesichts dieser erwerblichen Verhältnisse kann zudem überwiegend wahrscheinlich angenommen werden, dass der Beschwerdeführer noch ohne gesundheitliche Einschränkungen, d.h. vor 2012, jedenfalls keine geringeren Betriebsgewinne erzielt hatte, sodass sich Validen- und Invalidenverdienst etwa die Waage halten dürften, die Differenz jedenfalls aber nicht rentenbegründendes Ausmass erreichte.

Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer sei faktisch in der Lage gewesen, bis zum für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis in zeitlicher Hinsicht massgeblichen Verfügungserlass (vom 1. März 2023; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen) ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erwirtschaften, hält nach dem Gesagten vor Bundesrecht stand.

Lassen sich die fraglichen Vergleichseinkommen somit hinreichend präzise ermitteln, erschliesst sich nicht, weshalb der Invaliditätsgrad dennoch - so der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich - anhand eines Prozentvergleichs bestimmt werden sollte. Darauf hat bereits das kantonale Gericht in allen Teilen überzeugend hingewiesen. Die tatsächlichen erwerblichen Verhältnisse würden ungerechtfertigterweise ausgeblendet, wenn einzig auf der Basis der medizinisch-theoretischen Arbeitsunfähigkeit direkt auf die Invalidität geschlossen würde. Ebenso wenig erwiese sich vor diesem Hintergrund die Invaliditätsbemessung mittels der ausserordentlichen Bemessungsmethode als sachgerecht. Ein rechtsverletzendes Verhalten der Vorinstanz ist nicht auszumachen. Es hat damit bei der Ablehnung des Rentenanspruchs sein Bewenden.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 30. Juli 2024

Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl

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