VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 48 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzPedretti RichterInvon Salis und Righetti AktuarinHemmi URTEIL vom 17. Dezember 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Susanne von Aesch, Beschwerdeführer gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - 5.Im Frühjahr 2020 begab sich A._____ erneut in stationäre Behandlung in der H._____ der I._____ (I.). Im Austrittsbericht vom 2. April 2020 zu der vom 2. März 2020 bis zum 16. März 2020 stattgehabten Hospitalisation wurde eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert. 6.Nach Aufnahme einer ambulanten psychiatrischen Behandlung bei Dr. med. J. wies dieser mit Bericht vom 28. Juni 2021 eine mittel- bis aktuell schwere rezidivierende depressive Episode mit psychotischen Symptomen sowie eine Angst- und Panikstörung aus. Er befand, dass A._____ weder die bisherige noch eine leidensangepasste Tätigkeit zumutbar sei. 7.Die IV-Stelle liess in der Folge eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchführen und A._____ polydisziplinär in den Fachgebieten Allgemeine Innere Medizin, Neuropsychologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparats sowie Psychiatrie und Psychotherapie begutachten, wobei der Auftrag der estimed AG zugeteilt wurde. Die Gutachterinnen und Gutachter erstatteten am 18. November 2022 ihre Expertise (nachfolgend: estimed-Gutachten), wobei sie ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit auswiesen. Sie erachteten A._____ sowohl in seiner bisherigen als auch in einer Verweistätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. 8.Auf Nachfrage hin führte der ärztliche Leiter der estimed AG, Prof. Dr. med. K._____, mit Stellungnahme vom 24. März 2023 aus, nach Durchführung entsprechender Therapiemassnahmen könne nach ca. sechs Monaten eine Besserung des psychischen Zustands erwartet werden, möglicherweise sogar eine Symptomfreiheit.
4 - 9.Mit Vorbescheid vom 29. März 2023 stellte die IV-Stelle A._____ eine befristete ganze Invalidenrente ab dem 1. September 2018 und eine halbe Invalidenrente ab dem 1. März 2019 in Aussicht. Zum Abklärungsergebnis hielt sie fest, gemäss estimed-Gutachten bestehe für die bisherige Tätigkeit als Metzger und für eine leidensangepasste Tätigkeit gesamthaft eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Es seien überwiegend leichte bis punktuell mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar. Es werde empfohlen, eine adäquate Therapie und die geplante Hospitalisation in einer geeigneten Einrichtung durchzuführen. Nach Ablauf der Wartefrist im September 2018 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden, ab dem 5. November 2018 eine solche von 50 %. In Gegenüberstellung des Valideneinkommens von CHF 70'624.-- und dem Einkommen mit Invalidität von CHF 35'312.-- (angestammt) bzw. CHF 33'170.15 (angepasst) resultiere ein Invaliditätsgrad von 50 % bzw. 53 %, welcher Anspruch auf eine halbe Invalidenrente gebe. Dagegen erhob A._____ Einwand, wobei er zwei Stellungnahmen seines behandelnden Psychiaters Dr. med. J._____ einreichte. Daraufhin holte die IV-Stelle bei der estimed AG eine ergänzende Stellungnahme ein, welche am 12. Juli 2023 erstattet wurde. Mit Verfügung vom 17. Mai 2024 entschied die IV- Stelle wie vorbeschieden und sprach A._____ ab dem 1. September 2018 bis zum 28. Februar 2019 eine ganze und ab dem 1. März 2019 eine halbe Invalidenrente zu. 10.Dagegen liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 14. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erheben und in Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragen, ihm sei über den 28. Februar 2019 hinaus eine ganze Invalidenrente auszurichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er insbesondere um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Begründend brachte er im Wesentlichen vor, sein Gesundheitszustand
5 - habe sich seit dem 5. November 2018 nicht verbessert. Er sei unverändert aus psychischen Gründen vollständig arbeitsunfähig. 11.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2024 auf Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung primär auf die Verfügung vom 17. Mai 2024. Ergänzend brachte sie vor, im estimed-Gutachten (inkl. ergänzende Stellungnahmen) werde detailliert zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit Stellung genommen und festgehalten, dass eine Verbesserung der ausgeprägten depressiven Symptomatik (spätestens) seit dem Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ vom 5. November 2018 bestanden habe. 12.Der Beschwerdeführer replizierte am 25. September 2024 und beantragte in Präzisierung seines Rechtsbegehrens, die angefochtene Verfügung sei insoweit aufzuheben, als ihm über den 28. Februar 2019 hinaus eine ganze Rente zuzusprechen sei. Eventualiter sei ihm ab dem 1. März 2019 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen. Subeventualiter sei ihm ab dem
6 - und nachvollziehbar. Ebenso erscheine aus der Zusammenschau der Befunde, Diagnosen, Belastungsfaktoren und Ressourcen sowie der Konsistenzprüfung die durch den Gutachter festgestellte 50%ige Arbeitsfähigkeit für die angestammte und adaptierte Tätigkeit ausgewogen. 14.Der Beschwerdeführer triplizierte am 8. November 2024 bei gleichbleibenden Anträgen und reichte einen Bericht von Dr. med. J._____ vom 4. November 2024 ein. 15.Am 13. November 2024 hielt die Beschwerdegegnerin in ihrer Quadruplik vollumfänglich an den Ausführungen in ihren Rechtsschriften fest. Auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 17. Mai 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; BR 370.100; in der bis zum 31. Dezember 2024 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formeller und
7 - materieller Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung 3.2 – einzutreten. 2.Streitgegenstand bildet die Höhe des Rentenanspruchs ab dem 1. März
11 - Bericht von Dr. med. L._____ vom 31. Juli 2018 entsprechend der Definition einer rezidivierenden depressiven Störung verbessert, so dass im Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ vom 5. November 2018 nur noch eine mittelgradige depressive Episode habe festgestellt werden können (vgl. Bg-act. 109 S. 197). Vor dem Hintergrund dieses verbesserten Gesundheitszustands, welcher ab Sommer 2018 über längere Dauer anhielt, ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin infolge der verbesserten depressiven Symptomatik auf einen per 5. November 2018 verbesserten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers schloss. Demnach ist angesichts der veränderten Befundlage ein Revisionsgrund nach aArt. 17 ATSG zu bejahen. Ob in der Folge – wie der Beschwerdeführer geltend macht – wiederum eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist, ist hernach zu prüfen. 5.1.Im Allgemeinen setzt der Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung unter anderem voraus, dass die versicherte Person invalid oder von Invalidität unmittelbar bedroht ist. Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (vgl. ferner Art. 4 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen (Art. 7 Abs. 2 Satz 1 ATSG). 5.2.Ein Anspruch auf eine Invalidenrente liegt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG vor, wenn eine versicherte Person ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit,
12 - sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wiederherstellen, erhalten oder verbessern kann (lit. a), während mindestens eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen ist (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) ist (lit. c). Nach aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) wird die Rente nach dem Grad der Invalidität abgestuft, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente besteht. 5.3.Bei der Feststellung des Gesundheitszustands und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachpersonen zur Verfügung stellen. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und wenn nötig seine Entwicklung im Laufe der Zeit zu beschreiben. Dies bedeutet in erster Linie, mit den Mitteln fachgerechter ärztlicher Untersuchungen unter Berücksichtigung der subjektiven Beschwerden die Befunde zu erheben und gestützt darauf die Diagnose zu stellen. Bei der Folgenabschätzung der erhobenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Arbeitsfähigkeit kommt der Arztperson hingegen keine abschliessende Beurteilungskompetenz zu. Vielmehr nimmt die Arztperson zur Arbeitsunfähigkeit Stellung, das heisst sie gibt eine Schätzung ab, welche sie aus ihrer Sicht so substanziell wie möglich begründet bzw. nimmt sie dazu Stellung, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Insoweit sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (vgl. BGE 145 V 364 E.3.2.1 f., 140 V 193 E.3.1 f. und 132 V 93 E.4; Urteile des Bundesgerichts 8C_569/2021 vom
13 -
17 - 6.2.Soweit er dessen Unvoreingenommenheit in Frage zu stellen scheint, weil der psychiatrische estimed-Experte zur Vermeidung von Suggestivantworten nicht nachgefragt habe, zielt sein Einwand ins Leere. Im Allgemeinen gilt in diesem Zusammenhang, dass Personen, die Entscheidungen über Rechte und Pflichten zu treffen oder vorzubereiten haben, darunter auch Sachverständige, im Verwaltungsverfahren in den Ausstand treten müssen, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben oder aus anderen Gründen befangen sein könnten (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; Art. 36 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 10 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes [VwVG; SR 172.021] und Art. 34 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110] i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]; BGE 137 V 210 E.2.1.3; Urteil des Bundesgerichts 8C_62/2019 vom 9. August 2019 E.5.1). Für Sachverständige gelten rechtsprechungsgemäss grundsätzlich die gleichen Ausstands- und Ablehnungsgründe, wie sie für Richterinnen und Richter vorgesehen sind. Danach ist Befangenheit anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit zu erwecken. Bei der Beurteilung des Befangenheitsanscheins und der Gewichtung solcher Umstände kann jedoch nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abgestellt werden, sondern das Misstrauen muss in objektiver Weise als begründet erscheinen. Angesichts der erheblichen Bedeutung, die den medizinischen Gutachten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters ein strenger Massstab anzusetzen (zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 8C_488/2022 vom 2. Mai 2023 E.4.3.1 f. und 8C_296/2021 vom 22. Juni 2021 E.3 m.H.). So kann das Expertenverhalten während der Exploration objektiv den Anschein von Befangenheit erwecken. Zu denken ist etwa an Äusserungen, welche die Glaubhaftigkeit der Angaben des Exploranden oder der Explorandin zum
18 - Gesundheitszustand und zur Selbsteinschätzung der Arbeitsfähigkeit von vornherein mehr oder weniger offen verneinen, abschätzige Bemerkungen persönlicher Natur oder unter Umständen die Art und Weise, wie die Untersuchung durchgeführt wird und in diesem Zusammenhang auch die Dauer der Massnahme. Die Objektivität der Beurteilung steht auch in Frage, wenn die begutachtende Person von weitgehend sachfremden Kriterien auf Aspekte des Gesundheitszustandes schliesst, welche für die zumutbare Arbeitsfähigkeit von Bedeutung sind. Schliesslich kann die Abfassung einer medizinischen Expertise in beleidigendem Ton oder sonst auf unsachliche Art und Weise objektiv Zweifel an der Unvoreingenommenheit der sachverständigen Person wecken (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_469/2016 vom 22. Dezember 2016 E.5.1, 8C_665/2015 vom 21. Januar 2016 E.4.1 und 9C_893/2009 vom
23 - einer Exploration lege artis zu respektieren sind (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_8/2019 vom 23. April 2019 E.5.2.1 m.H.). Massgebend ist, dass das Gutachten gesamthaft gesehen nachvollziehbar begründet und überzeugend ist (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.2 und 8C_270/2019 vom 5. September 2019 E.4.1.2). Vorliegend liefert das estimed- Gutachten vom 18. November 2022 den erforderlichen Einblick in den psychischen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher von med. pract. M._____ in Beachtung des ihm ermessensweise zustehenden Spielraums erfragt worden ist (vgl. Bg-act. 109 S. 169 ff. und Tonaufnahme des psychiatrischen Explorationsgesprächs). Insbesondere nahm med. pract. M._____ eine vertiefte Exploration zur Aussage des Beschwerdeführers vor, wonach er sich bei der Arbeit wie ein Roboter gefühlt habe, woraufhin der Beschwerdeführer antwortete, dass er sehr viel habe arbeiten müssen, viele Überstunden geleistet habe und unter Druck gestanden sei; von seinem Arbeitgeber wie auch von seiner Ex- Frau sei viel verlangt worden ("du musst"), wobei er sehr erschöpft gewesen sei und sich habe ausruhen wollen (vgl. Tonaufnahme des psychiatrischen Explorationsgesprächs ab 7:00 Minuten, insbesondere ab 10:45 Minuten; siehe ferner estimed-Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act. 109 S. 170]). Insofern ist nachvollziehbar, wenn med. pract. M._____ nach aktivem Nachfragen mangels explorierbarer Beeinträchtigung des Erlebens der eigenen Identität eine Störung der Meinhaftigkeit verneinte (vgl. Bg-act. 109 S. 170). Dass dieser Begriff – wie der Beschwerdeführer vorbringt – veraltet sein soll, vermag daran nichts zu ändern, bringt ihn denn auch Dr. med. J._____ in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2023 mit demjenigen einer Ich-Störung in Verbindung (vgl. Bf-act. 1). Überdies nahm med. pract. M._____ auch zu den vom Beschwerdeführer geäusserten sowie den aktenkundigen Halluzinationen eine vertiefte Exploration mit mehrmaligem Nachfragen
24 - vor (vgl. Tonaufnahme des psychiatrischen Explorationsgesprächs ab 17:50 Minuten; siehe ferner estimed-Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act. 109 S. 170 f.]). Insofern vermag der Beschwerdeführer mit seinem gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. J._____ vom 4. November 2024 erhobenen Einwand, wonach sich psychotische Symptome einer Beobachtung entziehen würden (vgl. Bf-act. 2), nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Da der Beschwerdeführer die weibliche Gestalt, welche er sehe, selbst dahingehend einordnete, dass sie zwar wie ein Mensch aussehe, aber kein solcher sei, und ihren Aufforderungen, wie z.B. er solle nach Hause gehen, da ihm sowieso niemand glaube, durch seine Teilnahme an der Begutachtung keine Folge leistete, erscheint plausibel, dass der psychiatrische Gutachter von einer weitgehend erhaltenen Realitätskontrolle ausging (vgl. Bg-act. 109 S. 170). Zudem befragte med. pract. M._____ den Beschwerdeführer auch zu vorhandenen depressiven Symptomen und Ängsten (vgl. Tonaufnahme des psychiatrischen Explorationsgesprächs ab Start und ab 35:00 Minuten sowie estimed- Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act. 109 S. 169 und S. 171]; siehe gegenteilige Stellungnahme von Dr. med. J._____ vom 9. Mai 2023 [Bg- act. 141 S. 5]). Inwiefern med. pract. M._____ vorwiegend beobachtend ohne erkennbare Exploration der Befunde vorgegangen sein soll (vgl. Stellungnahmen von Dr. med. J._____ vom 9. Mai 2023 [Bg-act. 141 S. 4 f.], vom 8. Juni 2023 [Bg-act. 141 S. 6] und vom 9. Oktober 2023 [Bf-act. 1]), vermag somit nicht zu überzeugen. Vielmehr ist sowohl der vertieften psychiatrischen Befragung im estimed-Gutachten vom 18. November 2022 als auch den zugehörigen Tonaufnahmen ein aktives Nachfragen durch med. pract. M._____ zu entnehmen (vgl. Bg-act. 109 S. 169 ff. und Tonaufnahme des psychiatrischen Explorationsgesprächs). Ferner ist angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer anlässlich der psychiatrischen Exploration bemüht gewesen war, alle Fragen zu beantworten (vgl. estimed-Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act.
25 - 109 S. 183]), und ausführlich über seine psychischen Beschwerden Auskunft gab (vgl. estimed-Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act. 109 S. 169 ff.]), auch keine Gefahr einer Dissimulation ersichtlich. 7.4.Im Weiteren orientierte sich med. pract. M._____ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bei der psychopathologischen Befunderhebung an den Richtlinien der AMDP (Arbeitsgesellschaft für Methodik und Dokumentation in der Psychiatrie). Eine Mangelhaftigkeit des von ihm festgestellten Psychostatus vermag der Beschwerdeführer nicht darzutun (vgl. Bg-act. 109 S. 183 ff.). Angesichts des hiervor Ausgeführten erscheint es nachvollziehbar, dass das Ich-Bewusstsein als ungestört und ohne Hinweise auf Fremdbeeinflussungserlebnisse ausgewiesen wurde (vgl. Bg-act. 109 S. 183). Zugleich merkte med. pract. M._____ an, dass der Beschwerdeführer von Trugwahrnehmungen, am ehesten im Sinne einer leibhaften Bewusstheit, berichtet habe (vgl. Bg-act. 109 S. 184). Soweit sich der Beschwerdeführer erstaunt darüber zeigt, dass – obschon beobachtbar – keine formalen Denkstörungen exploriert worden seien, greift sein Einwand zu kurz. Denn med. pract. M._____ wies lediglich aus, dass sich das Denken gelegentlich etwas sprunghaft gezeigt habe, wobei es auch zu Unterbrüchen gekommen sei. Insgesamt hielt er dafür, dass das Denken zielgerichtet und zielführend gewesen sei, und sich keine Anhaltspunkte für formale Denkstörungen ergeben hätten (vgl. Bg-act. 109 S. 184). Ebenso wenig konnte med. pract. M._____ Zwänge von Alltagsrelevanz feststellen (vgl. Bg-act. 109 S. 184); solche wurden denn auch vom Beschwerdeführer nicht benannt (vgl. Bg-act. 109 S. 169 ff.). 7.5.Sodann bemängelt der Beschwerdeführer, es sei angesichts der aktenkundigen Berichte nicht nachvollziehbar, dass der psychiatrische estimed-Gutachter keine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis diagnostiziert habe. Dem ist entgegenzuhalten, dass sich der psychiatrische estimed-Experte med. pract. M._____ mit den
26 - vorbefundlichen Diagnosen auseinandergesetzt und seine abweichende Beurteilung in plausibler Weise begründet hat. So äusserte er sich insbesondere zur aktenkundigen Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (vgl. Austrittsbericht der I._____ vom 2. April 2020 [Bg-act. 68]) bzw. zu den von Dr. med. J._____ genannten psychotischen Symptomen (vgl. Bericht vom 28. Juni 2021 [Bg-act. 87 S. 3 f.]). Dazu hielt er fest, wenngleich der Beschwerdeführer das "Sehen" einer weiblichen Gestalt beklage, welche auch zu ihm spreche, habe hieraus – entgegen dem Austrittsbericht der I._____ vom 2. April 2020 – nicht die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) abgeleitet werden können. Überhaupt habe kein Hinweis auf das Bestehen einer Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis festgestellt werden können. So hätten aktuell wie vorbestehend keine Symptome ersten Ranges, wie etwa eine Störung der Meinhaftigkeit, festgestellt werden können. Wenngleich der Beschwerdeführer auch zwischenzeitlich geäussert habe, sich wie ein Roboter gefühlt zu haben, hätten sich keine Fremdbeeinflussungserlebnisse explorieren lassen. Ich-Störungen hätten allenfalls in Form fraglicher Depersonalisations- und Derealisationsphänomene exploriert werden können. Diese könnten jedoch am ehesten mit der festgestellten primären Persönlichkeit, der Akzentuierung der Persönlichkeitsmerkmale beim Beschwerdeführer – wie sie schon im Gutachten von Prof. Dr. med. E._____ vom 5. November 2018 beschrieben worden sei – in Zusammenhang gebracht werden. Weiter hätten sich keine inhaltlichen Denkstörungen explorieren lassen. Die vom Beschwerdeführer angeführten Wahrnehmungsstörungen – wenngleich der Beschwerdeführer auch aktuell das Hören von imperativen Stimmen angegeben habe, die zwar von N._____ aber nicht von O._____ zu den Symptomen ersten Rangs gezählt würden – erschienen nicht ausreichend, um eine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis zu stellen. Auch die angegebenen Trugwahrnehmungen, am ehesten im
27 - Sinne einer leibhaften Bewusstheit, seien von eher geringem diagnostischem Wert. Sie bedingten sicherlich keine Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis und dürften am ehesten vor dem Hintergrund der primären Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu sehen sein. Zudem sei noch anzuführen, dass Wahrnehmungsstörungen bzw. Halluzinationen ohne manifeste inhaltliche Denkstörungen oder Wahn eher eine Seltenheit darstellen würden. Inhaltliche Denkstörungen hätten sich beim Beschwerdeführer nicht wirklich explorieren lassen. Im Rahmen der akzentuierten Persönlichkeit mit histrionischen, narzisstischen und dysthymen Anteilen möge auch die immer wieder deutlich werdende Kränkung und Enttäuschung des Beschwerdeführers über die Vorgänge bzw. das ihm Widerfahrende verstehbar sein, so dass die in den Akten angeführte "Verbitterung" aktuell in gewissem Masse deutlich zu werden scheine und die mehrfach im Dossier und zuletzt im Bericht von Dr. med. J._____ vom 28. Juni 2021 angeführte Diagnose einer depressiven Episode mit psychotischen Symptomen hinterfragt werden müsse. Bereits im Vorgutachten von Prof. Dr. med. E._____ vom 5. November 2018 hätten keine sogenannten produktiven psychotischen Symptome festgestellt werden können (vgl. Bg-act. 109 S. 191 f.). 7.6.Wenn nun der Beschwerdeführer gestützt auf die Stellungnahmen seines behandelnden Psychiaters Dr. med. J._____ vorbringt, die Befunde in den Berichten der Behandler seien nicht bzw. nicht genügend berücksichtigt worden (vgl. Stellungnahme von Dr. med. J._____ vom 4. November 2024 [Bf-act. 2]), ist ihm vorab entgegenzuhalten, dass ärztliche Beurteilungen von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenzüge aufweisen (vgl. BGE 145 V 361 E.4.1.2 und E.4.3, 140 V 193 E.3.1 sowie 137 V 210 E.3.4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E.5.3.2, 8C_138/2021 vom 7. Juni 2021 E.4.2 und 8C_699/2018 vom
28 - anderen Einschätzung gelangen, kann dies nicht zum Anlass weiterer Abklärungen genommen werden. Die auch im vorliegenden Verfahren erwähnten Berichte zu den stationären Behandlungen und jene von Dr. med. J._____ waren dem psychiatrischen estimed-Gutachter denn auch bekannt (vgl. Bg-act. 109 S. 158 ff.). Ferner setzte sich med. pract. M._____ damit – wie aufgezeigt – auseinander und begründete seine abweichende Beurteilung in plausibler Weise (vgl. Bg-act. 109 S. 190 ff.). Insofern ist im psychiatrischen estimed-Teilgutachten nichts unerkannt oder ungewürdigt geblieben (vgl. BGE 135 V 465 E.4.5 f.; Urteile des Bundesgerichts 8C_308/2021 vom 4. Oktober 2021 E.5.1.2, 8C_313/2020 vom 12. August 2020 E.8.2.3, 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E.4.4.1 und 8C_379/2019 vom 21. August 2019 E.2). So wurden insbesondere auch die im Austrittsbericht der I._____ vom 2. April 2020 und im Bericht von Dr. med. J._____ vom 28. Juni 2021 benannten Sinnestäuschungen in Form von optischen und akustischen Halluzinationen, imperativen Stimmen sowie Depersonalisations- und Derealisationserlebnisse (Bg-act. 68 und Bg-act. 87 S. 3 f.; siehe ferner auch Austrittsbericht der G._____ vom 28. Juni 2019 [Bg-act. 58 S. 2 und S. 4 f.]) in der gutachterlich- psychiatrischen Beurteilung berücksichtigt und anerkannt (vgl. Bg-act. 109 S. 191 f.). Dass med. pract. M._____ das Vorliegen einer inhaltlichen Denkstörung und eines wie auch immer gearteten Wahns verneinte, erscheint im Lichte der von med. pract. M._____ (wiederholt) gestellten Fragen, was es auf sich habe, sich wie ein Roboter zu fühlen, bzw. ob der Beschwerdeführer sich gesteuert oder wie eine Marionette fühle, woraufhin der Beschwerdeführer insbesondere auf die Belastungen auf der Arbeit mit geringer Wertschätzung und Kündigungsandrohungen sowie die schwierige Situation mit seiner Ex-Frau hinwies (vgl. Tonaufnahme des psychiatrischen Explorationsgesprächs ab 10:45 Minuten), oder der vom Beschwerdeführer verneinten Frage nach Fremdbeeinflussungen, wie z.B. durch Strahlen (vgl. Tonaufnahme des
29 - psychiatrischen Explorationsgesprächs ab 14:10 Minuten), insgesamt plausibel. Gleiches gilt somit, soweit in der ergänzenden Stellungnahme der estimed AG vom 12. Juli 2023 ausgeführt wurde, dass ein Gutteil der in den aktenkundigen Berichten angeführten Symptomatik, mitunter Beeinträchtigungsideen, Selbstverletzungstendenzen oder Zwangsgedanken und -handlungen, anlässlich der psychiatrischen Exploration nicht hätten festgestellt werden können, nicht beklagt worden seien und sich auch in der vertieften Befragung nicht hätten herausarbeiten lassen (vgl. Bg-act. 145 S. 2 f.). Wenn med. pract. M._____ daher insbesondere mangels Störung der Meinhaftigkeit und fehlenden Fremdbeeinflussungserlebnissen bzw. inhaltlichen Denkstörungen befand, die vorhandenen Symptome mit Wahrnehmungsverzerrungen, imperativen Stimmen und Trugwahrnehmungen seien nicht ausreichend für eine Diagnosestellung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. die von Dr. med. J._____ ausgewiesenen depressiven Episoden mit psychotischen Symptomen seien zu hinterfragen (vgl. Bg-act. 109 S. 191 f.), ist dies nicht zu beanstanden. Vielmehr brachte er die Depersonalisations- und Derealisationsphänomene sowie die angegebene, am ehesten im Sinne einer leibhaften Bewusstheit zu verstehende Trugwahrnehmung in Zusammenhang mit einer akzentuierten Persönlichkeit mit histrionischen, narzisstischen und dysthymen Anteilen (vgl. ebenda). Gleichermassen erkannte bereits Prof. Dr. med. E._____ in seinem Gutachten vom
30 - Kränkung, Enttäuschung und Verbitterung zurückführte, erscheint dies namentlich im Lichte des vom Beschwerdeführer beschriebenen Gefühls, ständig bestraft zu werden (vgl. estimed-Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act. 109 S. 171] und Tonaufnahme des psychiatrischen Explorationsgesprächs ab 23:30 Minuten), entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers und seines behandelnden Psychiaters nicht abwegig. Im Weiteren wies med. pract. M._____ auch darauf hin, dass bereits Prof. Dr. med. E._____ in seinem Gutachten vom 5. November 2018 keine produktiven psychotischen Symptome habe feststellen können (vgl. Bg- act. 42 S. 22 f.). Gleichermassen wurde auch im Austrittsbericht der G._____ vom 28. Juni 2019 nicht von einer Depression mit psychotischen Symptomen ausgegangen, sondern – in Übereinstimmung mit med. pract. M._____ – von einer mittelgradigen depressiven Störung, wobei zugleich ausgeprägte Persönlichkeitszüge festgestellt wurden, in deren Rahmen die angegebene fordernde und strafende innere Stimme beschrieben wurde (vgl. Bg-act. 58 S. 5). Sodann ist anzumerken, dass im Austrittsbericht der I._____ vom 2. April 2020 lediglich eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis vermutet wurde, mit der depressiven Symptomatik als Ausdruck einer Negativsymptomatik (vgl. Bg-act. 68 S. 3). Dies steht jedoch in einem Spannungsverhältnis zu den diagnostischen Leitlinien nach ICD-10, wonach die Diagnose einer Schizophrenie bei ausgeprägten depressiven Symptomen nicht gestellt werden solle, es sei denn, die schizophrenen Symptome wären der affektiven Störung vorausgegangen (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 130), wofür sich vorliegend ausweislich der Akten jedoch keine Anhaltspunkte ergeben (vgl. z.B. Austrittsbericht der G._____ vom 28. Juni 2019 [Bg-act. 58 S. 4], wonach der Beschwerdeführer in der schwersten Zeit der Depression optische und akustische Wahrnehmungsveränderungen erlebt habe).
31 - Ausserdem stehen für den Beschwerdeführer nach seinen Angaben anlässlich der gutachterlichen Exploration denn auch eine Erschöpfbarkeit, Müdigkeit, Energielosigkeit, geringe Belastbarkeit und Insomnie mit hoher Traumaktivität im Vordergrund, wobei die Symptomatik aufgrund des langandauernden Arbeitsplatzkonflikts und der Arbeitsverdichtung bzw. hoher Arbeitsbelastung möglicherweise bereits im Jahr 2013 begonnen und im Rahmen der Trennung der ehelichen Beziehung bzw. des Sorgerechtsstreits im Jahr 2017 eine deutlichere Ausprägung erlangt habe (vgl. estimed-Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act. 109 S. 190 f.]). Schliesslich spricht auch der anlässlich der estimed-Begutachtung im Medikamentenspiegel weit unter dem Normwert gemessene Wert des Arzneistoffs Cariprazin, welcher auf eine kaum vorhandene, allenfalls unregelmässige Einnahme des Medikaments Reagila® hindeutet (vgl. Bg-act. 109 S. 35 und S. 55), was med. pract. M._____ entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch mit diesem erörterte (vgl. Tonaufnahme des psychiatrischen Explorationsgesprächs ab 1:25:35 Minuten), ebenfalls gegen eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis bzw. gegen das Vorliegen einer florid-psychotischen Symptomatik. Insofern erweist sich die gutachterliche Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge als plausibel. 7.7.Im Weiteren nahm der psychiatrische estimed-Gutachter auch zur aktenkundigen, von Dr. med. J._____ mit Bericht vom 28. Juni 2021 angeführten Diagnose einer schweren depressiven Episode mit psychotischen Symptomen Stellung. Dazu hielt er fest, eine solche habe anlässlich der psychiatrischen Untersuchung nicht festgestellt werden können. Vielmehr seien die Umstände mit jenen anlässlich des psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. E._____ vom 5. November 2018 vergleichbar bzw. entspreche die Ausprägung der depressiven
32 - Symptome etwa jener, wie sie sich im Austrittsbericht der G._____ vom
34 - Vater gerichteten Wut eine gutachterliche Einordnung des Aggressionspotenzials notwendig gewesen wäre, vermag nicht zu verfangen. 7.9.Im Weiteren kann dem psychiatrischen estimed-Gutachter nicht zum Vorwurf gereichen, sich nicht zum Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung geäussert zu haben. Denn abgesehen davon, dass sich eine solche nachweislich nicht aus den Akten ergibt, befand selbst Dr. med. J._____ in seiner Stellungnahme vom 4. November 2024, dass eine solche nach seiner Beurteilung nicht in einem relevanten Ausmass vorliege (vgl. Bf-act. 2). Insofern erübrigen sich Weiterungen dazu. 7.10.Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers setzte sich med. pract. M._____ auch mit der von Dr. med. J._____ angeführten Angst- und Panikstörung (vgl. Bericht vom 28. Juni 2021 [Bg-act. 87 S. 4]) auseinander. Dazu hielt er fest, diese dürfte entsprechend den Kriterien nach ICD im Rahmen der bestehenden depressiven Symptomatik zu subsumieren sein und sollte gemäss ICD-10 nicht als zusätzliche Diagnose angeführt werden (vgl. Bg-act. 109 S. 192). Dies erscheint im Lichte der diagnostischen Leitlinien zur Angst- und Panikstörung (ICD-10: F41.0) nachvollziehbar, da diese deren Aufführen als Hauptdiagnose ausschliessen, wenn der Betroffene an einer depressiven Störung leidet, zumal die Angst- und Panikstörung in diesem Fall wahrscheinlich eine sekundäre Folge der Depression darstellt (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 198). Ausserdem merkte med. pract. M._____ ohnehin an, dass die vom Beschwerdeführer angegebene Angst- und Panikstörung eher mild erscheine und keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe (vgl. Bg-act. 109 S. 192). 7.11.Sodann nahm der psychiatrische estimed-Gutachter med. pract. M._____ auch zu den funktionellen Auswirkungen der festgestellten psychiatrischen
35 - Diagnose Stellung und orientierte sich dabei rechtsprechungsgemäss an den Standardindikatoren (vgl. estimed-Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act. 109 S. 193 ff.]; siehe BGE 145 V 215 E.2.2, 143 V 409 E.4.5.2 und 143 V 418 E.5.2.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_31/2024 vom 20. Juni 2024 E.2.3). Gestützt darauf wies er eine Arbeitsfähigkeit von 50 % sowohl in der bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit aus (vgl. Bg-act. 109 S. 196 ff.). Zwar weist der Beschwerdeführer zu Recht auf die von med. pract. M._____ gestützt auf das durchgeführte Mini-ICF-APP Rating eruierten Funktions- und Fähigkeitseinschränkungen hin. Danach habe sich eine psychosoziale Funktionseinbusse mit Teilhabeproblematik abgezeichnet und es könne ausgeführt werden, dass sich beim Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Symptomatik eine deutlich eingeschränkte Belastbarkeit mit rascher Überforderung bei niedriger Stresstoleranzschwelle präsentiert habe. Dadurch habe sich der Beschwerdeführer auch bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben im Haushalt massiv beeinträchtigt gefühlt und sei auf Unterstützung nahestehender Personen angewiesen, genauso wie beim Erledigen von administrativen Aufgaben, bei welchen er von offiziellen Stellen unterstützt werde (vgl. Bg-act. 109 S. 195). Wenn der Beschwerdeführer angesichts dessen anführt, es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern er überhaupt noch arbeitsfähig sein soll, scheint er zu übersehen, dass die Mini-ICF-APP rechtsprechungsgemäss bloss eine Ergänzung darstellen kann; die funktionellen Auswirkungen der medizinisch festgestellten gesundheitlichen Anspruchsgrundlage sind – wie auch von med. pract. M._____ vorgenommen – im Einzelfall anhand von Standardindikatoren zu prüfen (vgl. BGE 148 V 49 E.6.3; Urteile des Bundesgerichts 8C_664/2019 vom 8. April 2020 E.4.3.1 und 9C_157/2019 vom 28. Oktober 2019 E.4.3). Ausserdem ergab die durchgeführte Mini- ICF-APP in anderen Fähigkeiten in den Bereichen Planung und Strukturierung von Aufgaben, Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit,
36 - Gruppenfähigkeit, Fähigkeit zu engen dyadischen Beziehungen, Selbstpflege und Selbstversorgung sowie Mobilität und Verkehrsfähigkeit nur leicht ausgeprägte Beeinträchtigungen (vgl. Bg-act. 109 S. 186). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über erhaltene Ressourcen, insbesondere im Bereich der Kommunikationsfähigkeit und dem familiären Umfeld (vgl. Bg-act. 109 S. 195 f.). Soweit der Beschwerdeführer die vorgenommene Indikatorenprüfung aufgrund der nicht korrekt gestellten Diagnosen als unvollständig rügt, verfängt sein Einwand angesichts des oben Ausgeführten nicht (vgl. E.7.3 ff. hiervor). Ebenso wenig kann med. pract. M._____ mangels anderer, neben der depressiven Störung bestehender psychiatrischer Erkrankungen zum Vorwurf gereichen, keine relevanten Komorbiditäten ausgewiesen zu haben (vgl. estimed- Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act. 109 S. 193]). Zudem würdigte med. pract. M._____ die bisher durchgeführten Therapien und hielt dazu fest, die Behandlungsaktivität erscheine eher etwas niedrig und beinhalte Möglichkeiten zur Intensivierung, die auch ausgeschöpft werden sollten, wie eine Hospitalisation in einer geeigneten Einrichtung (vgl. Bg-act. 109 S. 193 und S. 199). In der Stellungnahme der estimed AG vom 24. März 2023 wurde dazu präzisierend festgehalten, dass bei entsprechenden Therapiemassnahmen nach sechs Monaten eine Besserung erwartet bzw. bei günstigem Verlauf möglicherweise sogar eine Symptomfreiheit erzielt werden könnte, da depressive Störungen prinzipiell behandelbar seien. Zu evaluieren sei, ob beim Beschwerdeführer möglicherweise eine über eine Dysthymie hinausgehende Chronifizierung bestehe, weshalb eine Wiedervorstellung nach Durchführung der Therapiemassnahmen vorgeschlagen worden sei. Die Prognose habe noch als günstig bezeichnet werden können, so dass möglicherweise eine restitutio ad integrum zu erzielen sein könnte (vgl. Bg-act. 118 S. 2). Wenn somit in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2024 weiterhin von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen wird (vgl. Bg-act. 159 i.V.m. 147), kommt
37 - dies vor diesem Hintergrund letztlich dem Beschwerdeführer zugute, womit er aus der von ihm bemängelten diagnostischen Unsicherheit des psychiatrischen estimed-Gutachters hinsichtlich einer möglichen Chronifizierung nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Sodann waren med. pract. M._____ die vom Beschwerdeführer unternommenen, letztlich jedoch gescheiterten Arbeitsversuche bekannt (vgl. Bg-act. 109 S. 176). Mangels Diagnose einer Persönlichkeitsstörung, welche selbst vom behandelnden Psychiater Dr. med. J._____ in seiner Stellungnahme vom
38 - Antriebslosigkeit mit verlangsamtem Arbeitstempo zu erklären versucht (vgl. Replik vom 25. September 2024 S. 13), vermag dies angesichts der nicht ausreichenden Symptome für die Diagnose aus dem schizophrenen Formenkreis und der im gutachterlichen Untersuchungsbefund nicht feststellbaren Einschränkungen des Antriebs oder der Aufmerksamkeit und Konzentration (vgl. Bg-act. 109 S. 184 f.) nicht einzuleuchten. Auch in der neuropsychologischen Untersuchung erzielte er sehr auffällige Resultate in den Konzentrations- und Aufmerksamkeitstests, welche gemäss der estimed-Gutachterin nicht konsistent in Übereinstimmung mit der unauffälligen Fähigkeit, ein motorisiertes Fahrzeug zu führen bzw. während längerer Zeit sicher im Verkehr zu fahren, zu bringen gewesen seien. Zudem hielt die neuropsychologische Gutachterin fest, die vom Beschwerdeführer erzielten Testergebnisse könnten nicht durch eine Depression erklärt werden, seien doch auch während der stationären Behandlung keinerlei Anhalte für Aufmerksamkeits-, Gedächtnis- oder Merkfähigkeitsstörungen beobachtet worden (vgl. Bg-act. 109 S. 109). Insgesamt vermag somit der Einwand des Beschwerdeführers, nur noch über eine vita minima ohne eigentliche Tagesstruktur zu verfügen, die im Rahmen der einschlägigen Beweisthemen vorgenommene Folgenabschätzung von med. pract. M._____ nicht zu erschüttern. Für ein Abstellen auf die vom Behandler angeführte aufgehobene Arbeitsfähigkeit besteht daher kein Raum. 7.12.Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die retrospektive Arbeitsfähigkeitseinschätzung vom psychiatrischen estimed-Gutachter (vgl. dazu auch E.7.2 hiervor) in Frage stellt, ist vorab darauf hinzuweisen, dass med. pract. M._____ – wie hiervor bereits dargelegt – zu Recht auf einen ab Sommer 2018 verbesserten psychischen Gesundheitszustand mit einer nunmehr vorliegenden mittelgradigen depressiven Episode schloss (vgl. E.4.3 hiervor). Der Beschwerdeführer stellt sich sodann auf
39 - den Standpunkt, sein Gesundheitszustand habe sich seit Anfang 2019 wieder verschlechtert. Soweit er sich dabei auf den am 4. April 2019 mitgeteilten Abschluss der Arbeitsvermittlung beruft (vgl. Bg-act. 54), ist anzumerken, dass dieser auf den subjektiven Angaben des Beschwerdeführers anlässlich des zwei Tage zuvor stattgefundenen Telefongesprächs beruhte, in welchem er kundtat, dass es ihm psychisch schlechter gehe (vgl. Verlaufsprotokoll Eingliederung, Eintrag vom 2. April 2019 [Bg-act. 50 S. 3 f.]). Im Austrittsbericht der G._____ vom 28. Juni 2019 zu der in der Folge vom 9. Mai 2019 bis zum 26. Juni 2019 durchgeführten stationären Behandlung wurde sodann festgehalten, dass während des Aufenthalts eine deutliche Verbesserung des Zustandsbilds habe erreicht werden können, wobei vor allem die depressiven und Angstsymptome deutlich zurückgegangen seien (vgl. Bg-act. 58 S. 4). Zudem wurde – in Übereinstimmung mit der Beurteilung von med. pract. M._____ – eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, diagnostiziert (vgl. Bg-act. 58 S. 1), womit naheliegt, dass es sich lediglich um eine vorübergehende Verschlechterung der depressiven Symptomatik gehandelt hat. Auch in der Folge wies Dr. med. L._____ mit Bericht vom 9. Dezember 2019 eine rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelgradige Episode, aus und erachtete eine halbtags durchzuführende Integrationsmassnahme ohne Leistungsdruck für zumutbar (vgl. Bg-act. 60 S. 1 f.). Die gleiche Diagnose stellte er mit Bericht vom 11. März 2020 und wies gleichzeitig auf die für den Beschwerdeführer psychisch belastende Aufgabe seiner Wohnung hin (vgl. Bg-act. 62; siehe ferner auch Bericht von Dr. med. L._____ vom
41 - Verschlechterungen – entsprechend einer fluktuierenden Arbeitsfähigkeit – nicht ausgeschlossen waren. 7.13.Insgesamt sind die Vorbringen des Beschwerdeführers und die von ihm angeführten Stellungnahmen von Dr. med. J._____ nicht geeignet, konkrete Zweifel am estimed-Gutachten vom 18. November 2022 samt Ergänzungen zu erwecken und den Beweiswert zu schmälern. Daher ist nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin auf die darin ausgewiesene 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit abstellte. 8.1.Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Einkommensvergleich. 8.2.Letztere legte dem in der angefochtenen Verfügung vom 17. Mai 2024 ausgewiesenen, auf das Jahr 2022 indexierten Valideneinkommen von CHF 70'624.-- den vom ehemaligen Arbeitgeber des Beschwerdeführers für das Jahr 2017 angegebenen bzw. im Auszug des individuellen Kontos ausgewiesenen Jahreslohn von CHF 68'523.-- zugrunde (vgl. Invaliditätsbemessung vom 25. August 2023 [Bg-act. 148], Fragebogen für Arbeitgebende vom 22. März 2018 [Bg-act. 7 S. 5] sowie Auszug aus dem individuellen Konto [Bg-act. 36 und 91]). Demgegenüber stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, ihm sei das im Arbeitgeberfragebogen angegebene Jahreseinkommen für das Jahr 2018 von CHF 69'244.50 anzurechnen (vgl. Replik vom 25. September 2024 S. 17). 8.3.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
42 - tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 144 I 103 E.5.3 und 139 V 28 E.3.3.2; Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom
47 - Tätigkeit eine langjährige Betriebszugehörigkeit aufwies, keine relevante Bedeutung zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E.4.5.4.3, 9C_498/2021 vom 18. Januar 2022 E.3.2.4, 9C_439/2018 vom 31. Januar 2019 E.4.3.2 und 9C_200/2017 vom 14. November 2017 E.4.6). Vielmehr ist eine lange Dienstdauer beim gleichen Arbeitgeber auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich positiv zu werten, indem sich die durch die langjährige Betriebstreue ausgewiesene Zuverlässigkeit und Tüchtigkeit bei einem anderen Arbeitgeber im Anfangslohn niederschlägt (Urteile des Bundesgerichts 9C_407/2019 vom 28. August 2019 E.4.4.3 und 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.5.4.1 m.H.). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer von seinen bisher gewonnenen Berufserfahrungen und praktisch-handwerklichen Kenntnissen sowie seinen guten Deutschkenntnissen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt profitieren kann. 9.4.Allerdings ist dem Beschwerdeführer darin beizupflichten, dass bei Männern, die behinderungsbedingt nur mehr einer Teilzeitarbeit nachgehen können, unter dem Titel Beschäftigungsgrad allenfalls ein Abzug vom Tabellenlohn anerkannt wird. Ein solcher entfällt, wenn grundsätzlich voll-zeitlich arbeitsfähige Versicherte aus gesundheitlichen Gründen lediglich reduziert leistungsfähig sind (Urteile des Bundesgerichts 8C_395/2019 vom 20. September 2019 E.6.5.2, 9C_232/2019 vom 26. Juni 2019 E.2 und E.3.1, 8C_211/2018 vom 8. Mai 2018 E.4.4 und 8C_344/2012 vom 16. August 2012 E.3.2, je mit Hinweisen). Eine solche Konstellation ist aufgrund der Akten nicht zu vermuten (vgl. estimed-Gutachten vom 18. November 2022 [Bg-act. 109 S. 56]). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass Männer ohne Kaderfunktion mit einem Beschäftigungsgrad von 50 bis 74 % gemäss der LSE-Tabelle T18 für das Jahr 2018 statistisch gut 4 % weniger verdienten
48 - als solche mit einem Beschäftigungsgrad von 90 % und mehr und dies für sich allein genommen rechtsprechungsgemäss keine überproportionale Lohneinbusse darstellt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_329/2021 vom
50 - 3]), kann dem Gesuch entsprochen werden. Demzufolge gehen die Gerichtskosten von CHF 700.-- (vorläufig) zulasten der Gerichtskasse. 11.2.Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat dem Gericht mit Schreiben vom 19. November 2024 ihre Honorarnote eingereicht. Darin machte sie einen Aufwand von 23.2 Stunden à CHF 250.-- zuzüglich Barauslagen in der Höhe von CHF 35.-- und 8.1 % MWST geltend. Im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Vertretung beträgt der Honoraransatz für den berechtigten Aufwand gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) CHF 200.-- pro Stunde. Insgesamt erweist sich somit eine Entschädigung von CHF 5'053.70 (23.2 Stunden à CHF 200.-- zuzüglich CHF 35.-- und 8.1 % MWST) als angemessen. 11.3.Der obsiegenden Beschwerdegegnerin steht kein Anspruch auf Ersatz der Parteikosten zu (vgl. Art. 61 lit. g ATSG e contrario). III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2.1.In Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 76 VRG) werden die Kosten von CHF 700.-- zulasten von A._____ von der Gerichtskasse übernommen. 2.2.A._____ wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Susanne von Aesch eine Rechtsvertreterin auf Kosten des Staates bestellt. Diese wird durch die Gerichtskasse mit CHF 5'053.70 (inkl. MWST) entschädigt.
51 - 2.3.Wenn sich die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse von A._____ gebessert haben und er hierzu in der Lage ist, hat er das Erlassene und die Kosten der Rechtsvertretung zu erstatten (Art. 77 VRG). 3.[Rechtsmittelbelehrung] 4.[Mitteilungen]