VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 21 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInPedretti und Righetti AktuarinKuster URTEIL vom 27. August 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente
3 - Begründend hielt die IV-Stelle im Wesentlichen fest, seit dem 9. November 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei A._____ in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie heute zu 70 % als Mitarbeiterin Zimmerservice und zu 30 % als Fussreflextherapeutin arbeiten. Dabei hätte sie im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von CHF 55'887.09 erzielen können. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per November 2019 sei sie allerdings zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb sie vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2020 und vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Rente habe; während der Zeit vom 2. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 habe sie an Integrationsmassnahmen teilgenommen und ein IV-Taggeld erhalten, weshalb sie während diesem Zeitraum kein Anspruch auf Rentenleistungen habe. Seit dem 18. März 2022 sei sie gemäss dem Gutachten der medexperts ag in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, d.h. mit einer Anwesenheit von 6 Stunden täglich unter Berücksichtigung von individuellen Pauseneinrichtungen); die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Zimmerservice sei ihr nicht mehr zumutbar. Gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Kompetenzniveau 1, Frauen, Leistungsfähigkeit 60 %, aufindexiert auf das Jahr 2022 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % könnte sie jährlich noch ein Einkommen von CHF 29'116.80 (= [CHF 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.6 x 0.998 x 1.01] x 0.9) erzielen. Aus dem Einkommensvergleich (Valideneinkommen: CHF 55'887.09; Invalideneinkommen: CHF 29'116.80) resultiere ein IV-Grad von 47.9 %. Seit dem 1. Juli 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) habe sie somit einen Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 48 %).
4 - 5.Hiergegeben erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am
8 - angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 144 I 103 E.5.3, 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1, 134 V 322 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E.5.1, 8C_345/2023 vom 4. Juli 2024 E.5.1, 9C_487/2021 vom 8. März 2022 E.4.3.1, 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E.5.3.1 und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E.8.1). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.4.2.1). 5.3.1.Soweit sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ auf den vom Direktor des B._____ für das Jahr 2022 angegebenen Stundenlohn stützt, übersieht sie, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2019 nicht mehr im Stundenlohn, sondern zu einem Pensum von 55 % fix angestellt war (vgl. IV-act. 18 S. 2 f. [Evaluationsgespräch Eingliederung vom 3. April 2019]). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erscheint es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2022 im Monatslohn und nicht mehr im Stundenlohn angestellt gewesen wäre. So gab der Direktor des B._____ in seiner Nachricht vom 17. März 2023 neben dem Stundenlohn von CHF 21.45 denn auch einen Monatslohn von CHF 3'783.-- für das Jahr 2022 an (vgl. IV-act. 282 S. 6). Wie die nachfolgend dargelegten Vergleichsrechnungen zeigen, ist es dabei überwiegend wahrscheinlich, dass sich dieser Monatslohn auf ein 70 %-Pensum samt 13. Monatslohn sowie Sonntagsdienst-, Abend- und Nachtarbeitzulagen bezieht: 5.3.1.1. Gemäss den Einträgen im Individuellen Konto (IK) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 beim B._____ ein Einkommen von CHF 30'116.--, was einem monatlichen Einkommen von gerundet
9 - CHF 2'510.-- entspricht (vgl. IV-act. 285 S. 6). Dies stimmt auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. März 2019 überein, worin sie angab, in ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ bei einem Pensum von 50 % ein Bruttoeinkommen von CHF 2'510.-- zu erzielen (vgl. IV-act. 2 S. 7). Darüber hinaus wurde auch im Dokument "Evaluationsgespräch Eingliederung" vom 3. April 2019 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bisher CHF 2'510.-- x 13 [recte wohl: 12] verdient (brutto; vgl. IV- act. 18 S. 2). Aufgerechnet auf ein 70 %-Pensum resultierte somit ein Jahreseinkommen von CHF 42'168.-- (= 70 x CHF 2'510.-- x 12 / 50) bzw. ein Monatslohn von CHF 3'514.--. 5.3.1.2. Der Krankheitsanzeige des B._____ vom 30. November 2018 zu Handen der Krankentaggeldversicherung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 % einen Monatslohn von CHF 1'896.95, einen 13. Monatslohn von CHF 1'896.95 sowie Abend-, Nacht- und Sonntagszulagen von CHF 4'357.10 pro Jahr bezog, was ein Jahreseinkommen von CHF 29'017.45 ergibt (vgl. IV-act. 12). Aufgerechnet auf ein 70 %-Pensum resultierte ein Jahreseinkommen von CHF 40'624.45 (= 70 x CHF 29'017.45 / 50) bzw. ein Monatslohn von CHF 3'385.40. 5.3.2.Nach dem Gesagten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahr 2022 als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ bei einem Pensum von 70 % einen Monatslohn von CHF 3'783.-- (inkl. 13. Monatslohn sowie Sonntagsdienst-, Abend- und Nachtarbeitzulagen) bzw. ein Jahreseinkommen von CHF 45'396.-- (= CHF 3'783.-- x 12) verdient hätte (vgl. IV-act. 282 S. 6).
10 - Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Jahreslohnkonten 2017 und 2018 des B._____ geltend macht, es sei offensichtlich, dass sie auch in den Folgejahren Überstunden geleistet hätte, ist ihr was folgt entgegenzuhalten: Zwar trifft es zu, dass regelmässig geleistete Überstunden – genauso wie individuelle Lohnerhöhungen, die mit Rücksicht auf Dienstalter, veränderte Familienverhältnisse und sichere Aufstiegsmöglichkeiten eingetreten wären (vgl. Rz. 3026 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; Stand: 1. Januar 2021) – in das Valideneinkommen einzubeziehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_151/2023 vom 5. Oktober 2023 E.6.2, 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E.4.1, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.4.5.2). Anders als in den Jahren 2017 und 2018, als die Beschwerdeführerin noch im Stundenlohn und in einem Pensum von 50 % beim B._____ tätig war (vgl. IV-act. 2 S. 7, IV-act. 12 und IV-act. 18 S. 2 f.), hatte sie seit dem 1. April 2019 jedoch eine fixe Anstellung im Monatslohn und einem Pensum von 55 % (vgl. IV-act. 18 S. 2 f.). Darüber hinaus beabsichtigte die Beschwerdeführerin, ab dem Jahr 2019 zu 70 % im B._____ und zu 30 % als selbständige Fussreflexzonentherapeutin tätig zu sein (vgl. IV-act. 262 [Angaben zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vom 15. November 2022]). Insgesamt ist es somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen auch noch im Jahr 2022 als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ Überstunden geleistet hätte. 6.1.1.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens als selbständige Fussreflexzonentherapeutin stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die Tabelle TA1 der LSE 2020, Wirtschaftszweig 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1 ab. Aufindexiert auf das Jahr 2022 errechnete sie so
11 - ein Valideneinkommen von CHF 17'779.85 (= CHF 4'700.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.3 x 0.998 x 1.01). Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem entgegen, dass eine 30%ige Tätigkeit bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden genau 12.5 Stunden pro Woche entspreche. Berücksichtige man die Tatsache, dass eine EMR-anerkannte Therapeutin pro Stunde zwischen CHF 120.-- bis CHF 150.-- in Rechnung stellen dürfe, so könne man auch unter Abzug eines (nicht existierenden) Pauschalbetrages für Aufwand/Kosten von geschätzten CHF 40.-- schnell erahnen, dass bereits eine Kundenfrequenz von 5 bis 6 Stunden pro Woche zu einem Nettoeinkommen (Gewinn) von mindestens CHF 1'732.-- bis CHF 2'078.-
pro Monat geführt hätte (= 5 x CHF 80.-- x 4.33 / 6 x CHF 80.-- x 4.33). Das Valideneinkommen aus der selbständigen Tätigkeit sei prognostisch sowie hypothetisch jedenfalls mit mindestens CHF 20'000.-- zu veranschlagen, da man ansonsten jegliche Praxisqualifikationen ausblenden würde. 6.1.2.Wie bereits in vorstehender Erwägung 5.2 dargelegt, wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens, welche so konkret wie möglich zu erfolgen hat, in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im IK bestimmt werden (vgl. aArt. 25 Abs. 1 IVV). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E.5.1, 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.4.2.2, 9C_413/2017 vom
12 -
15 - auch eine Grundausbildung in Klassischer Massage absolviert werden, welche lediglich 36 Stunden Unterricht umfasst (vgl. https://_____ [samt Broschüre S. 7 f.]). 6.2.2.2. Das Qualitätslabel des EMR wird von der Mehrzahl der Schweizer Versicherer als Entscheidungsgrundlage für die Vergütung von Leistungen im Bereich Erfahrungsmedizin genutzt (vgl. https://emr.ch/qualitaetslabel). Die EMR Methode Nr. 81 (diplomierte Fussreflexzonentherapeutin) wird denn auch von verschiedenen Versicherern vergütet (vgl. https://emr.ch/dl/dokumente/emr-reglement-8-methoden.pdf). Mitglied des Schweizerischen Verbands für Reflexzonentherapie kann jedoch von vornherein nur werden, wer eine Ausbildung zur Reflexzonentherapeutin EMR Methode Nr. 240 abgeschlossen hat, welche die Inhalte der EMR Methoden Nr. 81 (Fussreflexzonen) und Nr. 163 (Reflexzonen) integriert (vgl. Verbandsbestimmungen_DE.pdf (svrt.ch), Ausbildungsschritte_ Der_Methode_DE_aktuell.pdf (svrt.ch), https://www.svrt.ch/images/PDF/ DE/Lehrplan%20Reflexzonentherapie_DE.pdf). 6.2.3.Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss eine Grundausbildung in Klassischer Massage absolviert hat, welche lediglich 36 Stunden Unterricht umfasst, sondern sich zur diplomierten Fussreflexzonentherapeutin weitergebildet und darüber hinaus auch noch ein Zertifikat der schulmedizinischen Grundlagen erworben hat (insgesamt 299 Stunden Unterricht). Obschon es innerhalb der Reflexzonentherapie über die EMR Methode Nr. 81 (Fussreflexzonen) hinaus noch weitere Ausbildungsschritte gibt (vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.2.2.2) und sich die Beschwerdeführerin als diplomierte Fussreflexzonentherapeutin insbesondere zur Therapeutischen Masseurin (EMR Methode Nr. 33, insgesamt 831.5 Kontaktstunden) oder zur Medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis (insgesamt 4'415 Lernstunden) weiterbilden könnte,
16 - rechtfertigt es sich daher nicht, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen. Vielmehr ist aufgrund ihres im Jahr 2018 erworbenen Diploms als Fussreflexzonentherapeutin und des im Jahr 2019 erworbenen Zertifikats der schulmedizinischen Grundlagen das Kompetenzniveau 2, praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst, heranzuziehen. In Anwendung der Tabelle TA1 der LSE 2020, Wirtschaftszweig 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Frauen, resultiert aufindexiert auf das Jahr 2022 unter Berücksichtigung der wirtschaftszweig- und geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle T1.2.10 bei einem Pensum von 30 % ein Valideneinkommen von CHF 19'557.40 (= CHF 5'177.-- / 40 x 41.6 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Gesundheits- und Sozialwesen, Tabelle T03.02.03.01.04.01] x 12 x 0.3 x 1.002 x 1.007). 7.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich das Valideneinkommen entgegen der angefochtenen Verfügung nicht auf CHF 55'887.09, sondern auf CHF 64'953.40 (= CHF 45'396.-- [Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____] + CHF 19'557.40 [selbständige Fussreflexzonentherapeutin]) beläuft. 8.1.Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Frauen ab. Aufindexiert auf das Jahr 2022, unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 60 % und eines Leidensabzugs von 10 % resultierte dabei ein Einkommen von CHF 29'116.80 (= [CHF 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.6 x 0.998 x 1.01] x 0.9), welcher Betrag unbestritten blieb. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin bei der Anpassung des Einkommens an die
17 - Lohnentwicklung jedoch auf den Lohnindex für Frauen (Tabelle T1.2.10; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1) bzw. ein Invalideneinkommen von CHF 29'291.90 abstellen müssen (= CHF 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.6 x 1.006 x 1.008 x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von CHF 64'953.40 und einem Invalideneinkommen von CHF 29'291.90 resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 54.90 %, während sich dieser bei einem Invalideneinkommen von CHF 29'116.80 auf 55.17 % beliefe. So oder anders hat die Beschwerdeführerin folglich seit dem 1. Juli 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG). 8.2.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Valideneinkommens als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ die individuellen Lohnsteigerungen nur bis und mit dem Jahr 2022 berücksichtigt, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn wie nachfolgend dargelegt wird, wirkten sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblich über das Jahr 2022 hinaus gewährten individuellen Lohnsteigerungen nicht auf deren Rentenanspruch aus, zumal versicherte Personen, die am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht haben, auch bei einer Änderung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 2022 im alten Rentensystem verbleiben (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]; vgl. auch Rz. 9104 KSIR sowie Beschwerde S. 6 Ziff. 3). 8.2.1.Für das Jahr 2023 gab der Direktor des B._____ einen Monatslohn von CHF 3'939.-- an (vgl. IV-act. 282 S. 6). Das Valideneinkommen hätte sich im Jahr 2023 somit auf CHF 67'021.-- (= CHF 3'939.-- x 12 [47'268.--] + CHF 5'177.-- / 40 x 41.6 x 12 x 0.3 x 1.002 x 1.007 x 1.01 [19'753.--]) belaufen. Ausgehend von einem auf das Jahr 2023 aufindexierten Invalideneinkommen von CHF 29'584.80 (= CHF 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12
18 - x 0.6 x 1.006 x 1.008 x 1.01 x 0.9) resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 55.86 %. 8.2.2.Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss telefonischer Auskunft des noch amtierenden Direktors des B._____ sei per 1. Januar 2024 eine neue Lohnsystematik eingeführt worden, wobei man individuelle Lohnerhöhungen von mindestens 2 % weitergegeben hätte. Das Valideneinkommen hätte sich diesfalls im Jahr 2024 somit auf CHF 68'163.85 ([CHF 47'268.-- + 0.02 x CHF 47'268.-- {CHF 48'213.35}]