Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Graubünden
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
GR_VG_003
Gericht
Gr Gerichte
Geschaftszahlen
GR_VG_003, S 2024 21
Entscheidungsdatum
27.08.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS GRAUBÜNDEN DRETGIRA ADMINISTRATIVA DAL CHANTUN GRISCHUN TRIBUNALE AMMINISTRATIVO DEL CANTONE DEI GRIGIONI S 24 21 3. Kammer als Versicherungsgericht VorsitzZanolari Hasse RichterInPedretti und Righetti AktuarinKuster URTEIL vom 27. August 2024 in der versicherungsrechtlichen Streitsache A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Scarpatetti, Beschwerdeführerin gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, IV-Stelle, Beschwerdegegnerin betreffend IV-Rente

  • 2 - I. Sachverhalt: 1.A., Jahrgang 1963, arbeitete zuletzt als Mitarbeiterin Zimmerservice im B. in einem Pensum von 50 %. 2.Am 20. März 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Operation am Fersenteil des linken Fusses bei der IV-Stelle des Kantons Graubünden (nachfolgend: IV-Stelle) zum Bezug von Leistungen an (berufliche Integration/Rente). In der Folge klärte die IV-Stelle den Sachverhalt ab und holte verschiedene Unterlagen ein. 3.Am 31. Januar 2022 / 3. Februar 2022 liess die IV-Stelle A._____ durch die medexperts ag polydisziplinär begutachten (Fachdisziplinen: Allgemeine Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie sowie Psychiatrie und Psychotherapie). In ihrer Konsensbeurteilung gelangten die Gutachterinnen und Gutachter zum Schluss, in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Servicekraft bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. In einer ideal angepassten Tätigkeit – wechselbelastende Tätigkeit, wobei die Versicherte selbständig zwischen Sitzen, Stehen und Gehen abwechseln darf, keine Arbeiten in Zwangsstellung der Lendenwirbelsäule, keine Arbeiten kniend oder kauernd, keine Arbeiten auf Leitern oder Treppen, Heben von Lasten vom Boden auf Tischhöhe sowie beidhändiges Tragen auf Beckenhöhe maximal 5 kg – bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60 %. 4.Nach durchgeführtem Einwandverfahren sprach die IV-Stelle A._____ mit Verfügung vom 12. Februar 2024 vom 1. November 2019 bis zum
  1. November 2020 sowie vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 eine befristete ganze Rente (IV-Grad 100 %) und ab dem 1. Juli 2022 eine unbefristete Viertelsrente (IV-Grad 48 %) zu.
  • 3 - Begründend hielt die IV-Stelle im Wesentlichen fest, seit dem 9. November 2018 (Beginn der einjährigen Wartezeit) sei A._____ in ihrer Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Ohne gesundheitliche Einschränkung würde sie heute zu 70 % als Mitarbeiterin Zimmerservice und zu 30 % als Fussreflextherapeutin arbeiten. Dabei hätte sie im Jahr 2022 ein Jahreseinkommen von CHF 55'887.09 erzielen können. Nach Ablauf der einjährigen Wartezeit per November 2019 sei sie allerdings zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, weshalb sie vom 1. November 2019 bis zum 30. November 2020 und vom 1. Juli 2021 bis zum 30. Juni 2022 Anspruch auf eine ganze Rente habe; während der Zeit vom 2. November 2020 bis zum 30. Juni 2021 habe sie an Integrationsmassnahmen teilgenommen und ein IV-Taggeld erhalten, weshalb sie während diesem Zeitraum kein Anspruch auf Rentenleistungen habe. Seit dem 18. März 2022 sei sie gemäss dem Gutachten der medexperts ag in einer leidensadaptierten Tätigkeit zu 60 % arbeitsfähig (leichte wechselbelastende Tätigkeiten, d.h. mit einer Anwesenheit von 6 Stunden täglich unter Berücksichtigung von individuellen Pauseneinrichtungen); die bisherige Tätigkeit als Mitarbeiterin Zimmerservice sei ihr nicht mehr zumutbar. Gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2020, Kompetenzniveau 1, Frauen, Leistungsfähigkeit 60 %, aufindexiert auf das Jahr 2022 und unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % könnte sie jährlich noch ein Einkommen von CHF 29'116.80 (= [CHF 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.6 x 0.998 x 1.01] x 0.9) erzielen. Aus dem Einkommensvergleich (Valideneinkommen: CHF 55'887.09; Invalideneinkommen: CHF 29'116.80) resultiere ein IV-Grad von 47.9 %. Seit dem 1. Juli 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) habe sie somit einen Anspruch auf eine Viertelsrente (IV-Grad 48 %).

  • 4 - 5.Hiergegeben erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am

  1. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dabei beantragte sie was folgt: 1.Die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt Graubünden vom
  2. Februar 2024 betreffend den Rentenanspruch von A._____ ab dem
  3. Juli 2022 sei dahingehend aufzuheben, als dass A._____ ab dem 1. Juli 2022 eine unbefristete halbe IV-Rente zuzusprechen sei. 2.Alles unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8.1 % MWST). In ihrer Begründung beanstandete sie einzig die Ermittlung des Valideneinkommens in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ sowie in der Tätigkeit als selbständige Therapeutin. 6.Die IV-Stelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. April 2024 die Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Zur Begründung verwies sie auf die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2024. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, die angefochtene Verfügung und die übrigen Akten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Das Gericht zieht in Erwägung: 1.Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der IV- Stelle des Kantons Graubünden vom 12. Februar 2024. Eine solche Anordnung, die laut Bundesrecht der Beschwerde an das Versicherungsgericht am Ort der verfügenden IV-Stelle unterliegt, kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als dem örtlich und sachlich zuständigen Versicherungsgericht angefochten werden (vgl. Art. 49 Abs. 2 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG;
  • 5 - BR 370.100] i.V.m. Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Als formelle und materielle Verfügungsadressatin ist die Beschwerdeführerin von der angefochtenen Verfügung unmittelbar betroffen und sie hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde zudem frist- und formgerecht eingereicht (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 und 2 ATSG, Art. 38 f. sowie Art. 61 lit. b ATSG). Darauf ist somit einzutreten. 2.1.Streitgegenstand bildet vorliegend die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2022 zu Recht (nur) eine unbefristete Viertelsrente zugesprochen hat. Streitig ist dabei die Ermittlung des Valideneinkommens, wobei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu 70 % als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ und zu 30 % als selbständige Fussreflexzonentherapeutin tätig wäre. 2.2.In Bezug auf das anwendbare Recht ist festzuhalten, dass seit dem
  1. Januar 2022 die revidierten Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in Kraft sind (Weiterentwicklung der IV). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (Weiterentwicklung der IV) gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet haben, das bisherige Recht. Da diese Voraussetzungen bei der Beschwerdeführerin (Jahrgang 1963) erfüllt sind, finden hier die Bestimmungen des IVG (sowie des ATSG) und der IVV in den bis
  • 6 -
  1. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassungen Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_471/2023 vom 25. März 2024 E.3.1; vgl. auch Rz. 9104 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, wonach laufende Renten von versicherten Personen, welche am 1. Januar 2022 das
  2. Altersjahr zurückgelegt haben, auch bei einer Revision des Rentenanspruchs im bisherigen Rentensystem bleiben). 3.1.Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG wird die Rente der Invalidenversicherung nach dem Grad der Invalidität wie folgt abgestuft: InvaliditätsgradRentenanspruch in Bruchteilen einer ganzen Rente mind. 40 %ein Viertel mind. 50 %ein Zweitel mind. 60 %drei Viertel mind. 70 %ganze Rente 3.2.Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (aArt. 28a Abs. 1 IVG). Danach wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitslage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden. Aus der Einkommensdifferenz lässt sich der Invaliditätsgrad bestimmen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 144 I 21 E.2.1, 142 V 290 E.4, 141 V 15
  • 7 - E.3.2, 128 V 29 E.1; Urteil des Bundesgerichts 9C_225/2019 vom
  1. September 2019 E.2). 4.Umstritten ist vorliegend die Ermittlung des Valideneinkommens, wobei unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkung zu 70 % als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ und zu 30 % als selbständige Fussreflexzonentherapeutin tätig wäre. Auf die Ermittlung der beiden Valideneinkommen gilt es nachfolgend im Einzelnen einzugehen (vgl. dazu nachstehende Erwägungen 5.1 ff. und 6.1.1 ff.). 5.1.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf den vom Direktor des B._____ für das Jahr 2022 angegebenen Stundenlohn von CHF 21.45 (Grundlohn; vgl. IV- act. 282 S. 6) resp. CHF 25.60 (Lohn mit Ferienentschädigung und
  2. Monatslohn) und errechnete ein Jahreseinkommen von CHF 35'481.60 (= CHF 25.60 x 1'980 x 0.7). Gestützt auf das Jahreslohnkonto 2018 stellte sie zudem fest, dass die Beschwerdeführerin vom 1. April 2018 bis am 31. Juli 2018, als sie noch gesund gewesen sei, Sonntagsdienst-, Abend- und Nachtarbeitzulagen in der Höhe von 7.4 % vom erzielten Einkommen erhalten habe (vgl. IV-act. 21 S. 15 f.). Im Ergebnis gelangte sie sodann zum Schluss, dass das hier relevante Valideneinkommen für das 70 %-Pensum im B._____ im Jahr 2022 CHF 38'107.24 (= CHF 35'481.60 + [0.074 x 35'481.60]) betrage. 5.2.Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist rechtsprechungsgemäss entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (oder der Anspruchsänderung) nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung
  • 8 - angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. BGE 144 I 103 E.5.3, 139 V 28 E.3.3.2, 135 V 58 E.3.1, 134 V 322 E.4.1; Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E.5.1, 8C_345/2023 vom 4. Juli 2024 E.5.1, 9C_487/2021 vom 8. März 2022 E.4.3.1, 9C_478/2021 vom 11. November 2021 E.5.3.1 und 8C_720/2020 vom 8. Januar 2021 E.8.1). Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.4.2.1). 5.3.1.Soweit sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ auf den vom Direktor des B._____ für das Jahr 2022 angegebenen Stundenlohn stützt, übersieht sie, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. April 2019 nicht mehr im Stundenlohn, sondern zu einem Pensum von 55 % fix angestellt war (vgl. IV-act. 18 S. 2 f. [Evaluationsgespräch Eingliederung vom 3. April 2019]). Nach Auffassung des streitberufenen Gerichts erscheint es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2022 im Monatslohn und nicht mehr im Stundenlohn angestellt gewesen wäre. So gab der Direktor des B._____ in seiner Nachricht vom 17. März 2023 neben dem Stundenlohn von CHF 21.45 denn auch einen Monatslohn von CHF 3'783.-- für das Jahr 2022 an (vgl. IV-act. 282 S. 6). Wie die nachfolgend dargelegten Vergleichsrechnungen zeigen, ist es dabei überwiegend wahrscheinlich, dass sich dieser Monatslohn auf ein 70 %-Pensum samt 13. Monatslohn sowie Sonntagsdienst-, Abend- und Nachtarbeitzulagen bezieht: 5.3.1.1. Gemäss den Einträgen im Individuellen Konto (IK) erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 beim B._____ ein Einkommen von CHF 30'116.--, was einem monatlichen Einkommen von gerundet

  • 9 - CHF 2'510.-- entspricht (vgl. IV-act. 285 S. 6). Dies stimmt auch mit den Angaben der Beschwerdeführerin in ihrer Anmeldung zum Leistungsbezug vom 20. März 2019 überein, worin sie angab, in ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ bei einem Pensum von 50 % ein Bruttoeinkommen von CHF 2'510.-- zu erzielen (vgl. IV-act. 2 S. 7). Darüber hinaus wurde auch im Dokument "Evaluationsgespräch Eingliederung" vom 3. April 2019 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe bisher CHF 2'510.-- x 13 [recte wohl: 12] verdient (brutto; vgl. IV- act. 18 S. 2). Aufgerechnet auf ein 70 %-Pensum resultierte somit ein Jahreseinkommen von CHF 42'168.-- (= 70 x CHF 2'510.-- x 12 / 50) bzw. ein Monatslohn von CHF 3'514.--. 5.3.1.2. Der Krankheitsanzeige des B._____ vom 30. November 2018 zu Handen der Krankentaggeldversicherung lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin bei einem Pensum von 50 % einen Monatslohn von CHF 1'896.95, einen 13. Monatslohn von CHF 1'896.95 sowie Abend-, Nacht- und Sonntagszulagen von CHF 4'357.10 pro Jahr bezog, was ein Jahreseinkommen von CHF 29'017.45 ergibt (vgl. IV-act. 12). Aufgerechnet auf ein 70 %-Pensum resultierte ein Jahreseinkommen von CHF 40'624.45 (= 70 x CHF 29'017.45 / 50) bzw. ein Monatslohn von CHF 3'385.40. 5.3.2.Nach dem Gesagten ist es somit überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Einschränkungen im Jahr 2022 als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ bei einem Pensum von 70 % einen Monatslohn von CHF 3'783.-- (inkl. 13. Monatslohn sowie Sonntagsdienst-, Abend- und Nachtarbeitzulagen) bzw. ein Jahreseinkommen von CHF 45'396.-- (= CHF 3'783.-- x 12) verdient hätte (vgl. IV-act. 282 S. 6).

  • 10 - Soweit die Beschwerdeführerin gestützt auf die Jahreslohnkonten 2017 und 2018 des B._____ geltend macht, es sei offensichtlich, dass sie auch in den Folgejahren Überstunden geleistet hätte, ist ihr was folgt entgegenzuhalten: Zwar trifft es zu, dass regelmässig geleistete Überstunden – genauso wie individuelle Lohnerhöhungen, die mit Rücksicht auf Dienstalter, veränderte Familienverhältnisse und sichere Aufstiegsmöglichkeiten eingetreten wären (vgl. Rz. 3026 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH]; Stand: 1. Januar 2021) – in das Valideneinkommen einzubeziehen sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_151/2023 vom 5. Oktober 2023 E.6.2, 8C_653/2016 vom 16. Januar 2017 E.4.1, 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E.4.5.2). Anders als in den Jahren 2017 und 2018, als die Beschwerdeführerin noch im Stundenlohn und in einem Pensum von 50 % beim B._____ tätig war (vgl. IV-act. 2 S. 7, IV-act. 12 und IV-act. 18 S. 2 f.), hatte sie seit dem 1. April 2019 jedoch eine fixe Anstellung im Monatslohn und einem Pensum von 55 % (vgl. IV-act. 18 S. 2 f.). Darüber hinaus beabsichtigte die Beschwerdeführerin, ab dem Jahr 2019 zu 70 % im B._____ und zu 30 % als selbständige Fussreflexzonentherapeutin tätig zu sein (vgl. IV-act. 262 [Angaben zur Erwerbstätigkeit ohne gesundheitliche Beeinträchtigung vom 15. November 2022]). Insgesamt ist es somit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass sie ohne gesundheitliche Einschränkungen auch noch im Jahr 2022 als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ Überstunden geleistet hätte. 6.1.1.Bei der Ermittlung des Valideneinkommens als selbständige Fussreflexzonentherapeutin stellte die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung auf die Tabelle TA1 der LSE 2020, Wirtschaftszweig 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 1 ab. Aufindexiert auf das Jahr 2022 errechnete sie so

  • 11 - ein Valideneinkommen von CHF 17'779.85 (= CHF 4'700.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.3 x 0.998 x 1.01). Dem hält die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift unter anderem entgegen, dass eine 30%ige Tätigkeit bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden genau 12.5 Stunden pro Woche entspreche. Berücksichtige man die Tatsache, dass eine EMR-anerkannte Therapeutin pro Stunde zwischen CHF 120.-- bis CHF 150.-- in Rechnung stellen dürfe, so könne man auch unter Abzug eines (nicht existierenden) Pauschalbetrages für Aufwand/Kosten von geschätzten CHF 40.-- schnell erahnen, dass bereits eine Kundenfrequenz von 5 bis 6 Stunden pro Woche zu einem Nettoeinkommen (Gewinn) von mindestens CHF 1'732.-- bis CHF 2'078.-

  • pro Monat geführt hätte (= 5 x CHF 80.-- x 4.33 / 6 x CHF 80.-- x 4.33). Das Valideneinkommen aus der selbständigen Tätigkeit sei prognostisch sowie hypothetisch jedenfalls mit mindestens CHF 20'000.-- zu veranschlagen, da man ansonsten jegliche Praxisqualifikationen ausblenden würde. 6.1.2.Wie bereits in vorstehender Erwägung 5.2 dargelegt, wird bei der Ermittlung des Valideneinkommens, welche so konkret wie möglich zu erfolgen hat, in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es der Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden kann grundsätzlich auf der Basis der Einträge im IK bestimmt werden (vgl. aArt. 25 Abs. 1 IVV). Weist das zuletzt erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E.5.1, 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E.3.4.2.2, 9C_413/2017 vom

  • 12 -

  1. September 2017 E.3.2.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst jedoch nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbstständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbstständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (vgl. BGE 135 V 58 E.3.4.6; Urteile des Bundesgerichts 8C_284/2023 vom 28. Februar 2024 E.3.3.1, 8C_572/2021 vom
  2. Januar 2022 E.3.2, 9C_658/2015 vom 9. Mai 2016 E.5.1.1, 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E.3.2.2). 6.1.3.Vorliegend steht fest, dass die Beschwerdeführerin kurz vor der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit als Fussreflexzonentherapeutin einen Gesundheitsschaden erlitten hatte, weshalb sich dem IK-Auszug kein Einkommen aus selbständiger Tätigkeit entnehmen lässt (vgl. IV-act. 285 S. 6 f.). Aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse lässt sich das Valideneinkommen somit nicht ausreichend genau beziffern, weshalb die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte wie die Tabellenlöhne der LSE zurückgreifen durfte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 9C_217/2024 vom 30. Juli 2024 E.5.1, 9C_413/2017 vom 19. September 2017 E.3.4.2). In ihrer Beschwerdeschrift hält die Beschwerdeführerin denn auch selber fest, es sei richtig, dass sie nicht genau belegen könne, wie sich das Einkommen prognostisch entwickelt hätte; wenn jemand kurz vor der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit einen Gesundheitsschaden erleide, so sei dies per se auch nie möglich. Soweit sie jedoch geltend macht, aufgrund ihrer Ausbildungen sowie der Tatsache, dass es im Raume C._____ kaum eine gelernte Therapeutin gebe, sei es
  • 13 - offensichtlich, dass sie als selbständigerwerbende Person über kurz oder lang einiges mehr verdient hätte, als wenn sie sich hätte anstellen lassen, ist ihr insbesondere was folgt entgegenzuhalten: Zum einen legt sie keine Beweismittel ins Recht, welche ihre Behauptung, wonach sie genügend Kundschaft gehabt hätte, um einen florierenden Betrieb aufzubauen, belegen würden. Zum anderen ist es überwiegend wahrscheinlich, dass neben den von ihr erwähnten Kosten für Massageöle und die Reinigung von Badetüchern auch noch weitere Kosten mit Einfluss auf den wirtschaftlichen Erfolg der selbständigen Tätigkeit angefallen wären, so zum Beispiel die Prämien für die Berufshaftpflichtversicherung (vgl. IV- act. 282 S. 19; beschwerdeführerische Akten [Bf-act.] 2). 6.2.Nach dem Gesagten ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Valideneinkommens als selbständige Fussreflexzonentherapeutin auf die Löhne der Tabelle TA1 der LSE 2020, Wirtschafszweig 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen) abgestellt hat (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 8C_202/2021 vom
  1. Dezember 2021 E.6.2.1 f., 9C_699/2015 vom 6. Juli 2016 E.5.2). Streitig und nachfolgend zu prüfen ist jedoch, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht das Kompetenzniveau 1 beigezogen hat, welches gemäss der LSE-Tabelle TA1 einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art umfasst, während im Kompetenzniveau 2 praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst genannt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_754/2023 vom 6. Juni 2024 E.5.2). Dies gilt es nachfolgend zu prüfen. 6.2.1.Vorliegend ergibt sich aus den Akten, dass die Beschwerdeführerin am
  2. Dezember 2018 die Prüfung zur Fussreflexzonentherapeutin mit Erfolg bestanden hatte und ein entsprechendes Diplom der D._____ AG entgegennehmen durfte (vgl. IV-act. 282 S. 10). Die Ausbildung zur
  • 14 - Fussreflexzonentherapeutin dauerte vom 8. Januar 2018 bis zum
  1. Dezember 2018 und umfasste 131 Stunden geführten Unterricht (vgl. IV-act. 282 S. 10 ff.). Ausserdem verfügt sie seit dem 1. April 2019 über ein Zertifikat der schulmedizinischen Grundlagen der Fachschule E., welcher Lehrgang vom 11. Januar 2019 bis zum 1. April 2019 dauerte und 168 Stunden umfasste (vgl. IV-act. 282 S. 14 ff., insbesondere S. 18). Vom 15. Juli 1986 bis zum 15. August 1986 hatte sie zudem eine Massageschule in F. besucht und ein entsprechendes Diplom erworben (vgl. IV-act. 2 S. 5, IV-act. 18 S. 2 und S. 4, IV-act. 263 S. 5). 6.2.2.1. Die D._____ AG verfügt über das Schweizer Qualitätslabel eduQua, welches sich an Anbieter in der Weiterbildung richtet. Die Ausbildungen der D._____ AG orientieren sich unter anderem an den Richtlinien des ErfahrungsMedizinischen Registers EMR (vgl. https://). Die von der Beschwerdeführerin absolvierte Ausbildung zur diplomierten Fussreflexzonentherapeutin (131 Stunden geführten Unterricht) ist als EMR Methode Nr. 81 Bestandteil der Ausbildung Therapeutische Massagen, EMR Methode Nr. 33, welche sich aus einer Grundlagenausbildung (berufsspezifische, sozialwissenschaftliche und medizinische Grundlagen; 353 Kontaktstunden) und einer Fachausbildung in Therapeutischer Massage (Klassische Massage, Manuelle Lymphdrainage/KPE und Fussreflexzonenmassage [EMR Methode Nr. 81]; 478.5 Kontaktstunden) zusammensetzt (vgl. https:// [samt Broschüre S. 16 f. mit weiterführenden Links]). Die Kurse der Ausbildung zur diplomierten Fussreflexzonentherapeutin sind zudem Teil der Berufsausbildung zum Medizinischen Masseur mit eidg. Fachausweis, welche insgesamt 4'415 Lernstunden (inkl. 1'200 Stunden klinisches Praktikum) umfasst (vgl. https://_____ [samt Broschüre S. 16 mit weiterführenden Links]). Daneben kann bei der D._____ AG bspw.
  • 15 - auch eine Grundausbildung in Klassischer Massage absolviert werden, welche lediglich 36 Stunden Unterricht umfasst (vgl. https://_____ [samt Broschüre S. 7 f.]). 6.2.2.2. Das Qualitätslabel des EMR wird von der Mehrzahl der Schweizer Versicherer als Entscheidungsgrundlage für die Vergütung von Leistungen im Bereich Erfahrungsmedizin genutzt (vgl. https://emr.ch/qualitaetslabel). Die EMR Methode Nr. 81 (diplomierte Fussreflexzonentherapeutin) wird denn auch von verschiedenen Versicherern vergütet (vgl. https://emr.ch/dl/dokumente/emr-reglement-8-methoden.pdf). Mitglied des Schweizerischen Verbands für Reflexzonentherapie kann jedoch von vornherein nur werden, wer eine Ausbildung zur Reflexzonentherapeutin EMR Methode Nr. 240 abgeschlossen hat, welche die Inhalte der EMR Methoden Nr. 81 (Fussreflexzonen) und Nr. 163 (Reflexzonen) integriert (vgl. Verbandsbestimmungen_DE.pdf (svrt.ch), Ausbildungsschritte_ Der_Methode_DE_aktuell.pdf (svrt.ch), https://www.svrt.ch/images/PDF/ DE/Lehrplan%20Reflexzonentherapie_DE.pdf). 6.2.3.Nach dem Gesagten kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführerin nicht bloss eine Grundausbildung in Klassischer Massage absolviert hat, welche lediglich 36 Stunden Unterricht umfasst, sondern sich zur diplomierten Fussreflexzonentherapeutin weitergebildet und darüber hinaus auch noch ein Zertifikat der schulmedizinischen Grundlagen erworben hat (insgesamt 299 Stunden Unterricht). Obschon es innerhalb der Reflexzonentherapie über die EMR Methode Nr. 81 (Fussreflexzonen) hinaus noch weitere Ausbildungsschritte gibt (vgl. dazu vorstehende Erwägung 6.2.2.2) und sich die Beschwerdeführerin als diplomierte Fussreflexzonentherapeutin insbesondere zur Therapeutischen Masseurin (EMR Methode Nr. 33, insgesamt 831.5 Kontaktstunden) oder zur Medizinischen Masseurin mit eidg. Fachausweis (insgesamt 4'415 Lernstunden) weiterbilden könnte,

  • 16 - rechtfertigt es sich daher nicht, bei der Ermittlung des Valideneinkommens auf das Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) abzustellen. Vielmehr ist aufgrund ihres im Jahr 2018 erworbenen Diploms als Fussreflexzonentherapeutin und des im Jahr 2019 erworbenen Zertifikats der schulmedizinischen Grundlagen das Kompetenzniveau 2, praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Administration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicherheitsdienst / Fahrdienst, heranzuziehen. In Anwendung der Tabelle TA1 der LSE 2020, Wirtschaftszweig 86-88 (Gesundheits- und Sozialwesen), Kompetenzniveau 2, Frauen, resultiert aufindexiert auf das Jahr 2022 unter Berücksichtigung der wirtschaftszweig- und geschlechtsspezifischen Nominallohnentwicklung gemäss der Tabelle T1.2.10 bei einem Pensum von 30 % ein Valideneinkommen von CHF 19'557.40 (= CHF 5'177.-- / 40 x 41.6 [Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Gesundheits- und Sozialwesen, Tabelle T03.02.03.01.04.01] x 12 x 0.3 x 1.002 x 1.007). 7.Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass sich das Valideneinkommen entgegen der angefochtenen Verfügung nicht auf CHF 55'887.09, sondern auf CHF 64'953.40 (= CHF 45'396.-- [Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____] + CHF 19'557.40 [selbständige Fussreflexzonentherapeutin]) beläuft. 8.1.Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens stellte die Beschwerdegegnerin auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Frauen ab. Aufindexiert auf das Jahr 2022, unter Berücksichtigung einer Leistungsfähigkeit von 60 % und eines Leidensabzugs von 10 % resultierte dabei ein Einkommen von CHF 29'116.80 (= [CHF 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.6 x 0.998 x 1.01] x 0.9), welcher Betrag unbestritten blieb. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin bei der Anpassung des Einkommens an die

  • 17 - Lohnentwicklung jedoch auf den Lohnindex für Frauen (Tabelle T1.2.10; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2019 vom 11. Juni 2019 E.4.1) bzw. ein Invalideneinkommen von CHF 29'291.90 abstellen müssen (= CHF 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.6 x 1.006 x 1.008 x 0.9). Bei einem Valideneinkommen von CHF 64'953.40 und einem Invalideneinkommen von CHF 29'291.90 resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 54.90 %, während sich dieser bei einem Invalideneinkommen von CHF 29'116.80 auf 55.17 % beliefe. So oder anders hat die Beschwerdeführerin folglich seit dem 1. Juli 2022 (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV) einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG). 8.2.Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe bei der Ermittlung des Valideneinkommens als Mitarbeiterin Zimmerservice im B._____ die individuellen Lohnsteigerungen nur bis und mit dem Jahr 2022 berücksichtigt, braucht darauf nicht näher eingegangen zu werden. Denn wie nachfolgend dargelegt wird, wirkten sich die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten, angeblich über das Jahr 2022 hinaus gewährten individuellen Lohnsteigerungen nicht auf deren Rentenanspruch aus, zumal versicherte Personen, die am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr erreicht haben, auch bei einer Änderung des Invaliditätsgrades ab dem 1. Januar 2022 im alten Rentensystem verbleiben (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der IV]; vgl. auch Rz. 9104 KSIR sowie Beschwerde S. 6 Ziff. 3). 8.2.1.Für das Jahr 2023 gab der Direktor des B._____ einen Monatslohn von CHF 3'939.-- an (vgl. IV-act. 282 S. 6). Das Valideneinkommen hätte sich im Jahr 2023 somit auf CHF 67'021.-- (= CHF 3'939.-- x 12 [47'268.--] + CHF 5'177.-- / 40 x 41.6 x 12 x 0.3 x 1.002 x 1.007 x 1.01 [19'753.--]) belaufen. Ausgehend von einem auf das Jahr 2023 aufindexierten Invalideneinkommen von CHF 29'584.80 (= CHF 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12

  • 18 - x 0.6 x 1.006 x 1.008 x 1.01 x 0.9) resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 55.86 %. 8.2.2.Darüber hinaus macht die Beschwerdeführerin geltend, gemäss telefonischer Auskunft des noch amtierenden Direktors des B._____ sei per 1. Januar 2024 eine neue Lohnsystematik eingeführt worden, wobei man individuelle Lohnerhöhungen von mindestens 2 % weitergegeben hätte. Das Valideneinkommen hätte sich diesfalls im Jahr 2024 somit auf CHF 68'163.85 ([CHF 47'268.-- + 0.02 x CHF 47'268.-- {CHF 48'213.35}]

  • CHF 5'177.-- / 40 x 41.6 x 12 x 0.3 x 1.002 x 1.007 x 1.01 x 1.01 [19'950.50]) belaufen. Ausgehend von einem auf das Jahr 2024 aufindexierten Invalideneinkommen von CHF 29'880.65 (= CHF 4'276.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.6 x 1.006 x 1.008 x 1.01 x 1.01 x 0.9) resultierte somit ein Invaliditätsgrad von 56.16 %. 9.Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde somit als begründet, weshalb sie gutzuheissen ist. Die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2024 ist insoweit aufzuheben, als der Beschwerdeführerin ab dem 1. Juli 2022 eine unbefristete halbe Invalidenrente zusteht. 9.1.Gemäss Art. 61 lit. f bis ATSG i.V.m. Art. 69 Abs. 1 bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über Leistungen aus der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von CHF 200.-- bis CHF 1'000.-- festgelegt. Im vorliegenden Fall rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten in Berücksichtigung des bundesrechtlichen Kostenrahmens auf CHF 700.-- festzulegen. Diese sind von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen (vgl. Art. 73 Abs. 1 VRG).
  • 19 - 9.2.Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin zudem aussergerichtlich zu entschädigen (Art. 61 lit. g ATSG). Die Parteientschädigung wird gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Honorars der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Honorarverordnung, HV; BR 310.250) durch die urteilende Instanz nach Ermessen festgesetzt. Ausgangspunkt bildet die Kostennote (Art. 2 Abs. 2 HV). Dabei hat insbesondere der vereinbarte Stundensatz üblich (vgl. Art. 3 Abs. 1 HV) und der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich zu sein. Vorliegend reichte der beschwerdeführerische Rechtsvertreter dem Gericht eine Kostennote über CHF 2'296.50 ein, bestehend aus 8.25 Arbeitsstunden à CHF 250.-- (CHF 2'062.50) zzgl. 3 % Spesen (CHF 61.90) und 8.1 % MWST (CHF 172.10). Der geltend gemachte Stundenansatz von CHF 250.-- ist üblich und es liegt eine entsprechende Honorarvereinbarung im Recht (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 HV). Auch der geltend gemachte Aufwand von 8.25 Arbeitsstunden erscheint dem Gericht als angemessen (vgl. Art. 2 Abs. 2 Ziff. 2 HV). Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin somit aussergerichtlich mit CHF 2'296.50 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. III. Demnach erkennt das Gericht: 1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
  1. Februar 2024 wird insoweit aufgehoben, als A._____ ab dem 1. Juli 2022 eine unbefristete halbe Invalidenrente zugesprochen wird. 2.Die Kosten von CHF 700.-- gehen zulasten der IV-Stelle des Kantons Graubünden.
  • 20 - 3.Die IV-Stelle des Kantons Graubünden hat A._____ aussergerichtlich mit CHF 2'296.50 (inkl. Spesen und MWST) zu entschädigen. 4.[Rechtsmittelbelehrung] 5.[Mitteilungen]

Zitate

Gesetze

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ATSG

  • Art. 16 ATSG
  • Art. 59 ATSG
  • Art. 60 ATSG
  • Art. 61 ATSG

HV

  • Art. 2 HV
  • Art. 3 HV

i.V.m

  • Art. 2 i.V.m

IVG

  • Art. 1 IVG
  • Art. 28 IVG
  • Art. 28a IVG

IVV

  • Art. 25 IVV
  • Art. 88a IVV

VRG

  • Art. 73 VRG

Gerichtsentscheide

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