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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
8C_57/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
8C_57/2025, CH_BGer_008
Entscheidungsdatum
08.10.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

8C_57/2025

Urteil vom 8. Oktober 2025

IV. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, Bundesrichter Maillard, Métral, Gerichtsschreiberin Polla.

Verfahrensbeteiligte Amt für Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich, Beschwerdeführer,

gegen

A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Mark A. Glavas, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Arbeitslosenversicherung (Erlass der Rückerstattung),

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2024 (AL.2023.00213).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die 1974 geborene A.________ bezog in einer Rahmenfrist vom 1. Juni 2020 bis 30. November 2022 Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Mit Verfügungen vom 8. November 2021, 17. Dezember 2021, 21. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 setzte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich für die Kontrollperioden August bis November 2021 den jeweils anzurechnenden Zwischenverdienst fest. Mit Verfügung vom 8. November 2021 forderte sie überdies für die Kontrollperiode August 2021 zu viel ausbezahlte Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von Fr. 3'094.60 zurück, woran sie mit Einspracheentscheid vom 27. April 2022 festhielt.

A.b. Am 24. Juni 2022 stellte A.________ ein Gesuch um Erlass der Rückforderung im Betrag von Fr. 3'094.60. Das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA), ab 1. Januar 2024 Amt für Arbeit (AFA), wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 14. Juli 2022 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit rechtskräftig gewordenem Einspracheentscheid vom 24. November 2022 ab.

Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 forderte die Arbeitslosenkasse auch für die Monate September 2020 bis Juli 2021 und Dezember 2021 zu viel bezahlte Arbeitslosenentschädigung im Betrag von total Fr. 38'911.30 zurück. In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache reduzierte die Arbeitslosenkasse ihre Rückforderung auf Fr. 35'892.80 (Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023). Dieser Entscheid blieb unangefochten.

A.c. Am 24. Februar 2023 stellte die Versicherte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Das AWA wies das Erlassgesuch mit Verfügung vom 12. Mai 2023 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies das AWA mit Einspracheentscheid vom 15. September 2023 ab.

B.

Die dagegen von A.________ am 25. Oktober 2023 eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. November 2024 in dem Sinne gut, dass es in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. September 2023 die Sache an das AFA zurückwies, damit es im Sinne der Erwägungen verfahre und über das Erlassgesuch von A.________ neu entscheide.

C.

Das AFA beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, das Urteil vom 26. November 2024 sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 15. September 2023 zu bestätigen. A.________ lässt Abweisung der Beschwerde beantragen. Das Sozialversicherungsgericht reicht eine Vernehmlassung ein, ohne einen formellen Antrag zu stellen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Stellungnahme.

Erwägungen:

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1).

1.2. Rückweisungsentscheide, mit denen eine Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide, weil sie das Verfahren nicht abschliessen; sie können nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG genannten Voraussetzungen beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 140 V 282 E. 2; 133 V 477 E. 4.2). Wenn aber der Verwaltung, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückweisung - wie hier in Bezug auf die Bejahung der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens der Beschwerdegegnerin - der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich materiell nicht um einen Zwischenentscheid, sondern um einen anfechtbaren Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (BGE 140 V 282 E. 4.2; Urteile 8C_102/2020 vom 1. Mai 2020 E. 1.2 und 8C_711/2019 vom 2. April 2020 E. 1.1, je mit Hinweis). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.

Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 148 V 366 E. 3.1). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Deren Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt oder vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG).

3.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens als erfüllt ansah. Dass die Beschwerdegegnerin im Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021 und im Monat Dezember 2021 Arbeitslosenentschädigung im Betrag von total Fr. 35'892.80 unrechtmässig bezog, steht gemäss unangefochten in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 26. Januar 2023 fest (Sachverhalt lit. A.b vorne).

Die Rechtmässigkeit der Rückerstattungsforderung kann daher im Erlassverfahren nicht nochmals Prüfungsgegenstand bilden und ist somit einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr zugänglich. Im Rückforderungsverfahren wären daher alle Gesichtspunkte zu prüfen gewesen, die Bestand und Umfang der Rückforderung betreffen, so auch die Rechtmässigkeit der Anrechnung eines fiktiven Zwischenverdienstes unter Berücksichtigung der berufs- und ortsüblichen Ansätze (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG). Zu prüfen ist einzig noch die Erlassfrage.

3.2. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; vgl. auch Art. 4 Abs. 1 ATSV [SR 830.11]). Der gute Glaube als eine der Erlassvoraussetzungen ist nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Die Leistungsempfängerin darf sich vielmehr nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Der gute Glaube entfällt somit von vornherein, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Indessen kann sich die rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur leicht fahrlässig war. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4). Das Verhalten, das den guten Glauben ausschliesst, braucht nicht in einer Melde- oder Anzeigepflichtverletzung zu bestehen. Auch ein anderes Verhalten, z.B. die Unterlassung, sich bei der Verwaltung zu erkundigen, fällt in Betracht (SVR 2022 EL Nr. 7 S. 21, 9C_318/2021 E. 3.1). Für die Frage nach der Gutgläubigkeit beim Leistungsbezug ist zu unterscheiden zwischen (einerseits) dem fehlenden Unrechtsbewusstsein und (anderseits) der Frage, ob sich jemand unter den gegebenen Umständen auf den guten Glauben berufen kann oder ob er bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel hätte erkennen sollen. Die Frage nach dem Unrechtsbewusstsein gehört zum inneren Tatbestand und wird daher als Tatfrage von der Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich beurteilt (vgl. E. 2 vorne). Demgegenüber gilt die Frage nach der gebotenen Aufmerksamkeit als frei überprüfbare Rechtsfrage, soweit es darum geht, festzustellen, ob sich jemand angesichts der jeweiligen tatsächlichen Verhältnisse auf den guten Glauben berufen kann (BGE 122 V 221 E. 3; SVR 2019 IV Nr. 6 S. 18, 8C_353/2018 E. 3.1; Urteil 8C_507/2024 vom 29. April 2025 E. 4.2).

3.3. Zweck der Auskunfts- und Meldepflicht darin besteht, der Gefahr missbräuchlicher Inanspruchnahme von Arbeitslosenentschädigung vorzubeugen (ARV 2014 S. 215, 8C_265/2014 E. 3.3 mit Hinweis). Die Arbeitslosenkasse muss beurteilen können, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang einer versicherten Person Anspruch auf Leistungen zusteht. So ist auch ein allfälliger Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3 AVIG), der nicht versichert ist und bei der Berechnung des Zwischenverdienstes unberücksichtigt bleibt (Art. 24 Abs. 3 AVIG), zu melden, da seine rechtliche Qualifikation der Verwaltung obliegt (ARV 2017 S. 233 E. 2.1, 8C_86/2017 E. 2.1).

4.1. Die Vorinstanz qualifizierte es nicht als grobfahrlässig, dass es die Beschwerdegegnerin unterlassen habe, ihre Tätigkeit für die B.________ Ltd. im hier zu prüfenden Zeitraum von September 2020 bis Juli 2021 und Dezember 2021 zu melden. Ihr habe bis zum Erhalt der Abrechnung der B.________ Ltd. vom 6. Dezember 2021 nicht bewusst sein müssen, dass sie für diese Unternehmung eine als Zwischenverdienst zu deklarierende Tätigkeit ausgeübt habe. Zudem sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdegegnerin für die Monate September 2020 und Dezember 2021 eine Tätigkeit für die B.________ Ltd. ausgeübt habe. Die Beschwerdegegnerin sei daher hinsichtlich eines allfälligen Zwischenverdienstes für diese beiden Monate von vornherein nicht meldepflichtig gewesen. Dementsprechend bejahte die Vorinstanz die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.

4.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Beschwerdegegnerin sei mit der B.________ Ltd. in einem vertraglichen Verhältnis gestanden und für ihre Tätigkeit entschädigt worden. Die B.________ Ltd. habe im Vertrag vom 26. Oktober 2020 auf die von den Vergütungen abzuziehenden gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge hingewiesen. Die vorinstanzliche Ansicht, wonach sich die Beschwerdegegnerin erst ab der Abrechnung für den Monat September 2021 aufgrund der tatsächlich erfolgten Abzüge der Sozialversicherungsbeiträge des arbeitsrechtlichen Charakters bzw. der Meldepflicht ihrer Tätigkeit und der erhaltenen Vergütungen habe bewusst werden müssen, sei nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin habe für ihre Produktempfehlungen monatlich Vergütungen in nicht unerheblicher Höhe erhalten, die entsprechend abgerechnet worden seien. Weiter habe die Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 23. September 2021 selbst ausgeführt, dass sie für die vergangenen Monate für ein internationales Unternehmen stundenweise von zu Hause aus gearbeitet habe. Es sei ihr demnach bewusst gewesen, eine Arbeitstätigkeit ausgeübt zu haben. Die Vorinstanz habe in Verletzung von Art. 25 Abs. 1 ATSG verkannt, dass eine unterbliebene Meldung von bezahlten Arbeitstätigkeiten eine den guten Glauben ausschliessende grobe Nachlässigkeit darstelle. Bei Anwendung eines Mindestmasses an Sorgfalt und bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte die Beschwerdegegnerin erkennen müssen und sollen, dass ihr nicht gleichzeitig Vergütungen der B.________ Ltd. (mehrheitlich im Bereich von mehreren hundert Franken im Monat) und eine ungekürzte Arbeitslosenentschädigung zustehen können. Mit Schreiben vom 4. November 2021 habe die Arbeitslosenkasse die Beschwerdegegnerin zudem aufgrund ihrer Deklaration der Zwischenverdiensttätigkeit im September 2021 über die Anrechnung eines orts- und branchenüblichen Lohnes beim Zwischenverdienst informiert. Sie habe daher die Taggelder für die Kontrollperiode Dezember 2021 nicht mehr gutgläubig empfangen.

5.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass die B.________ Ltd. Nahrungsergänzungsmittel und Pflegeprodukte herstellt und diese über ein Netzwerk-Marketing-Geschäftsmodell vertreibt. Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen vereinbarte die Beschwerdegegnerin schriftlich mit der B.________ Ltd. am 26. Oktober 2020 als unabhängige Partnerin die Produkte zu verkaufen und neue Partner zu rekrutieren. Wie sich aus der Vereinbarung vom 26. Oktober 2020 ergibt, wird sowohl der direkte Verkauf von Produkten als auch die Unterstützung und Förderung des Verkaufs von Produkten durch andere Partner belohnt. Der Verdienst hängt somit von der Stärke des Netzwerks und dem erreichten Verkaufsvolumen ab.

5.2. Ungeachtet der arbeitsrechtlichen Qualifikation dieser Vereinbarung vom 26. Oktober 2020 geht daraus klar hervor, dass die Tätigkeit als sog. Partner im Rahmen des Vergütungssystems der B.________ Ltd. zu Einkünften führt. Dementsprechend erhielt die Beschwerdegegnerin auch monatliche Abrechnungen und Zahlungen der Unternehmung, was unbestritten ist. Als Zwischenverdienst gilt überdies jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Nicht stichhaltig ist daher der Einwand der Beschwerdegegnerin, aufgrund des fehlenden Arbeitsvertrags davon ausgegangen zu sein, dass diese "Empfehlungsbonuszahlungen" kein Einkommen darstellten Gegenteiliges sei ihr erst mit der Abrechnung vom September 2021 bewusst geworden. Der Beschwerdeführer weist zudem zu Recht darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin mit dem Abschluss der Vereinbarung vom 26. Oktober 2020 unterschriftlich bestätigte, sich bewusst zu sein, dass die B.________ Ltd. die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge von den erzielten Vergütungen abziehe, ausser diese würden Fr. 2'300.- pro Jahr nicht übersteigen. Weiter stimmte sie zu, die Vergütungen direkt auf das angegebene Konto und eine Abrechnung per E-Mail zu erhalten, was die Vorinstanz in ihre Würdigung nicht miteinbezog. Ob den umsatzbezogenen Vergütungen der B.________ Ltd. eine AHV-rechtlich als selbstständige oder unselbständige Tätigkeit zu qualifizierende Arbeit zugrunde lag oder diese allenfalls den Charakter eines Nebenverdienstes aufwies, ist nicht entscheidend (vgl. E. 3.3 vorne). Soweit die Vorinstanz eine Meldepflichtverletzung bis zum Zeitpunkt des Abzugs der Sozialversicherungsbeiträge im September 2021 (gestützt auf die "Abrechnung August 2021") mit einem fehlenden Arbeitsvertrag und den als Boni bezeichneten Auszahlungen begründete greift ihre Argumentation nach dem Gesagten zu kurz und verstösst gegen Bundesrecht.

Nichts anderes gilt für die Monate September 2020 und Dezember 2021. Die B.________ Ltd. gab in ihrem Schreiben vom 9. November 2021 an, die Beschwerdegegnerin sei seit dem 10. September 2020 Geschäftspartnerin. Die Beschwerdegegnerin bestätigte in ihrer Einsprache vom 14. Juni 2023 damit übereinstimmend, für eine im September 2020 getätigte Produkteempfehlung eine Zahlung erhalten zu haben. Ferner ist unbestritten, dass sie auch über den Monat Dezember 2021 hinaus Einkommen aus der Tätigkeit bei der B.________ Ltd. generierte (vgl. Einspracheentscheid vom 27. April 2022 S. 4). Wie der Beschwerdeführer zutreffend einwendet, orientierte die Arbeitslosenkasse die Beschwerdegegnerin überdies mit Schreiben vom 4. November 2021 über die Anrechnung eines orts- und berufsüblichen Verdienstes für die Tätigkeit bei der B.________ Ltd. Diese Umstände schliessen den guten Glauben der Beschwerdegegnerin beim Leistungsbezug und damit den Erlass der Rückerstattung für die Monate September 2020 und Dezember 2021 ebenfalls aus.

5.3. Zusammenfassend hätte der Beschwerdegegnerin bei der gebotenen und zumutbaren Aufmerksamkeit bewusst sein müssen, dass die erzielten Einkünfte Einfluss auf die Höhe der ihr zustehenden Arbeitslosenentschädigung haben könnten. Es hätte daher einem Mindestmass an Sorgfalt entsprochen, sich zumindest bei der Arbeitslosenkasse über eine Meldepflicht hinsichtlich der monatlich erhaltenen regelmässigen Zahlungen zu erkundigen. Ihr ist vorzuwerfen, dass sie eine entsprechende Rückfrage bei der Arbeitslosenkasse aus pflichtwidriger Unsorgfalt unterliess, weshalb sie sich zufolge grobfahrlässigen Verhaltens nicht auf den guten Glauben berufen kann.

Demnach verletzte die Vorinstanz Bundesrecht, indem sie abweichend vom Beschwerdeführer hinsichtlich der zuviel bezogenen Arbeitslosenentschädigung die Gutgläubigkeit der Beschwerdegegnerin bejahte. Wie es sich mit der weiteren, kumulativ zu erfüllenden Erlassvoraussetzung der grossen Härte verhält, braucht bei diesem Ergebnis nicht geprüft zu werden. Die Beschwerde ist begründet.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. November 2024 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid des Amt für Arbeit vom 15. September 2023 bestätigt.

Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. Oktober 2025

Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Viscione

Die Gerichtsschreiberin: Polla

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