Zu Zitate und zu Zitiert in
Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7F_59/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7F_59/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
22.01.2026
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7F_59/2025

Urteil vom 22. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte A.________, Gesuchsteller,

gegen

B.________, Gesuchsgegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Postfach, 8036 Zürich, Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.

Gegenstand Wechsel der amtlichen Verteidigung,

Revisionsgesuch gegen das Urteil 7B_792/2025 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Oktober 2025.

Sachverhalt:

A.

Mit Urteil 7B_792/2025 vom 24. Oktober 2025 wies das Bundesgericht eine Beschwerde von A.________ gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juli 2025 betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung ab, soweit es darauf eintrat. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Revision des Urteils 7B_792/2025 vom 24. Oktober 2025. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Vorliegend besteht kein Grund um von dieser Regel abzuweichen. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer seine Eingaben in französischer Sprache eingereicht hat, wie es Art. 42 Abs. 1 BGG zulässt.

Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. Urteile 7F_22/2025 vom 21. Mai 2025 E. 2; 7F_74/2024 vom 14. Februar 2025 E. 3; je mit Hinweisen).

Die Vorbringen des Gesuchstellers zielen über weite Teile auf eine rechtliche Neubeurteilung des bundesgerichtlichen Urteils 7B_792/2025 vom 24. Oktober 2025 ab. Dies stellt nach dem Gesagten praxisgemäss keinen Revisionsgrund dar, weshalb auf das Gesuch insoweit nicht einzutreten ist. Nicht einzutreten ist auf das Revisionsgesuch auch insoweit, als es der Gesuchsteller auf Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG stützt. Dem vorliegenden Verfahren liegt keine Zivil-, sondern eine Strafsache zu Grunde.

Soweit sich der Gesuchsteller auf Art. 121 lit. d BGG beruft, erweist sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet. Im nach Ansicht des Gesuchstellers zu revidierenden Urteil 7B_792/2025 vom 24. Oktober 2025 hat das Bundesgericht den Umstand, dass der amtliche Verteidiger des Gesuchstellers in der Vergangenheit auch die C.________ GmbH vertreten hat, ausdrücklich berücksichtigt und hat darin unter den gegebenen Umständen keine wesentliche Störung des Vertrauensverhältnisses gesehen, welches mit einer Bewilligung des Gesuchs um Auswechslung der amtlichen Verteidigung einhergegangen wäre (vgl. Urteil 7B_792/2025 vom 24. Oktober 2025 E. 4.2 f.). Inwiefern daran der Umstand etwas ändern soll, dass der Gesuchsteller vor der nunmehr gegen ihn geführten Strafuntersuchung seinen amtlichen Verteidiger nicht auch noch in einer privaten Angelegenheit mandatiert haben soll, ist nicht ersichtlich bzw. legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, weshalb darin eine für den Entscheid erhebliche Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG zu sehen wäre, die das Bundesgericht bei seiner Urteilsfindung aus Versehen nicht berücksichtigt hätte (vgl. BGE 122 II 17 E. 3; Urteil 7F_4/2025 vom 20. März 2025 E. 3).

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die Zustellung des Urteils 7B_792/2025 vom 24. Oktober 2025 an eine falsche bzw. ungültige Adresse rügt, ist er darauf hinzuweisen, dass die Parteien nach Art. 39 Abs. 3 BGG ein Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben haben und er die im Urteil genannte c/o-Adresse an der U.strasse, V., mit Eingabe vom 17. September 2025 ausdrücklich so gewünscht hat.

Zusammengefasst ist das Revisionsgesuch abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Gesuchsteller wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache nach Prüfung künftig ohne Antwort abgelegt werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn

Zitate

Gesetze

10

BGG

  • Art. 39 BGG
  • Art. 42 BGG
  • Art. 54 BGG
  • Art. 61 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 121 BGG
  • Art. 122 BGG
  • Art. 123 BGG

Gerichtsentscheide

5

Zitiert in

Gerichtsentscheide

1