Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_929/2023
Urteil vom 22. August 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, Grynaustrasse 3, 8730 Uznach, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 23. Oktober 2023 (ZK.2023.119-TO1ZRK-FMÜ).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, führt ein Strafverfahren gegen den Rechtsanwalt A.________ betreffend Veruntreuung, Betrug und Drohung (ev. Nötigung). Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 17. November 2022 die B.________ Bank AG um Auskunft über die Bankbeziehungen und Edition diverser Bankunterlagen. Die Edition dieser Bankunterlagen erfolgte unter Anordnung eines Mitteilungsverbots, das bis am 31. März 2023 befristet wurde.
B.
Nachdem A.________ Kenntnis von der Edition der Bankunterlagen erhalten hatte, beantragte er mit Schreiben vom 5. April 2023 die Siegelung der edierten Bankunterlagen. Mit Entscheid vom 23. Oktober 2023 trat das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht ein und ordnete die Herausgabe der Bankunterlagen an die Staatsanwaltschaft "zur Durchsuchung" an.
C.
Mit Eingabe vom 27. November 2023 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der angefochtene Entscheid der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. "Eventualiter" beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Gutheissung der folgenden, vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren: Auf sein Siegelungsbegehren sei einzutreten und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. "Eventualiter" sei eine richterliche Triage in Bezug auf die dem Anwaltsgeheimnis unterstehenden Unterlagen sowie in Bezug auf offensichtlich irrelevante Unterlagen anzuordnen. "Subeventualiter" sei festzustellen, dass alle durch den Staatsanwalt sichergestellten Unterlagen unverwertbar seien. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss aArt. 248 Abs. 3 lit. a sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens dahingestellt bleiben. Die Frage nach der Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG sowie der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers nach Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG (vgl. Urteil 1B_313/2021 vom 10. März 2022 E. 2.3) fällt vorliegend mit jener nach der materiellen Begründetheit der Beschwerde zusammen.
1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_754/2023 vom 8. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier streitige Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 23. Oktober 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.
1.4. Die Vorinstanz ist auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht eingetreten und hat somit kein Entsiegelungsverfahren durchgeführt. Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist damit einzig der angefochtene Nichteintretensentscheid (BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Demgegenüber fällt die vom Beschwerdeführer angestrebte materielle Beurteilung seiner vor der Vorinstanz gestellten Rechtsbegehren von vornherein ausser Betracht (BGE 144 II 184 E. 1.1; 135 II 38 E. 1.2). Insoweit erweist sich die Beschwerde als unzulässig.
2.1. Die Vorschriften über die Siegelung sind kein Selbstzweck, sondern sollen die "Möglichkeit eines verfrühten Zugangs" der Untersuchungsbehörden auf geheimnisgeschützte Daten verhindern (Urteil 7B_921/2023 vom 8. April 2025 E. 2.3 mit Hinweis). Die Siegelung bereits durchsuchter Aufzeichnungen und Gegenstände widerspricht daher dem Zweck dieses Instituts beziehungsweise vermag diesen gar nicht mehr zu ermöglichen (Urteil 7B_901/2024 vom 9. Dezember 2024 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
2.2. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, aufgrund der (bereits erfolgten) Kenntnisnahme allfälliger Geheimnisse erweise sich eine Siegelung bei mit Mitteilungsverboten verbundenen Editionsverfügungen als zweckuntauglich; die berechtigte Person könne lediglich Beschwerde im Sinne von Art. 393 ff. StPO gegen die Durchsuchung und Beschlagnahme erheben. Für die Frage, ob die Strafbehörden vom Inhalt der Unterlagen bereits Kenntnis erhalten hätten, sei es unerheblich, welche Personen innerhalb der mit der Sache befassten Strafbehörde im Einzelnen die (bereits erfolgte) Durchsuchung vorgenommen und dadurch Kenntnis vom Inhalt erlangt hätten. Vorliegend seien die edierten Akten "bereits von der polizeilichen Sachbearbeiterin (eingehend) gesichtet" worden, weshalb die Staatsanwaltschaft auf das Siegelungsbegehren gar nicht erst hätte eintreten sollen.
2.3. Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich in erster Linie, es habe entgegen der Ansicht der Vorinstanz noch keine "eingehende Durchsuchung" der sichergestellten Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft stattgefunden. Seine Argumentation zielt indessen an der Sache vorbei: Die mit einem Mitteilungsverbot verbundene Edition soll den Strafverfolgungsbehörden ermöglichen, in Unkenntnis der beschuldigten Person den Sachverhalt (weiter) zu ermitteln (ausführlich DAMIAN K. GRAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 142). Dabei ist die Zulässigkeit einer solchen "geheimen Durchsuchung" gerade auch deshalb in der Literatur umstritten, weil dadurch die Vorschriften über die Siegelung unterlaufen werden (vgl. etwa HENEGHAN/MELE/MÜLLER/WOHLERS, E-Mails als Beweismittel im Strafverfahren, AJP 2023, S. 1381 ff., S. 1389 f.). Eine (nachträgliche) Siegelung ist daher ausgeschlossen und Einwände gegen ihre Zulässigkeit sind auf dem Beschwerdeweg (oder vor dem Sachgericht) vorzubringen (GRAF, a.a.O., Rz. 142, 163-165 und 331; ebenso THORMANN/BRECHBÜHL, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 248 StPO; HENEGHAN/MELE/MÜLLER/WOHLERS. a.a.O., S. 1399; anders dagegen JULEN BERTHOD/MÉGEVAND, La procédure de mise sous scellés, ZStR 2/2016, S. 218 ff., S. 223 f., wonach ein nachträgliches Siegelungsverfahren durchzuführen sei). Dabei kann es keine Rolle spielen, in welchem Umfang die Strafverfolgungsbehörden die edierten Unterlagen tatsächlich einer "geheimen Durchsuchung" unterzogen haben (vgl. Urteil 7B_127/2022 vom 5. April 2024 E. 3.4), zumal eine solche Unterscheidung zu erheblicher Rechtsunsicherheit betreffend den zu beschreitenden Rechtsweg führen würde.
2.4. Der Entscheid, nicht auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft einzutreten, ist somit bundesrechtskonform. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft allfälligen Geheimnisinteressen von Dritten, namentlich jenen der Mandanten des Beschwerdeführers, von Amtes wegen Rechnung zu tragen hat (Art. 197 Abs. 2 StPO; vgl. Urteil 7B_1146/2024 vom 8. April 2025 E. 2.5) und Bankunterlagen, die wie vom Beschwerdeführer behauptet dem Anwaltsgeheimnis unterstehen und keinen deliktischen Zusammenhang aufweisen, ohnehin nicht beschlagnahmen dürfte (Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO).
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zudem, die Vorinstanz habe eine Rechtsverweigerung begangen, da sie sich im Dispositiv des angefochtenen Entscheids nicht zu seinem Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung geäussert habe. Zudem habe sie seine Anträge, ihm sei gestützt auf eine analoge Anwendung von Art. 228 Abs. 1 StPO, gestützt auf Art. 417 StPO sowie gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 431 StPO eine Parteientschädigung zuzusprechen, gar nicht geprüft.
3.2. Auch diese Rügen erweisen sich als unbegründet: Die Vorinstanz hat sich im Dispositiv zu den Kostenfolgen ihres Verfahrens geäussert. Eine ausdrückliche Abweisung des Antrags auf Zusprechung einer Parteientschädigung war diesfalls nicht notwendig, zumal sie sich in ihren Erwägungen dahingehend äussert, dass dem Beschwerdeführer in ihrem Verfahren kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zustehe. Dies ist auch nicht zu beanstanden: Durch den Entscheid der Vorinstanz, auf das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten, da die Voraussetzungen für eine Siegelung nicht gegeben sind, unterliegt zwar formell die Staatsanwaltschaft. Materiell unterliegt indessen der Beschwerdeführer, dem der durch ihn angestrebte Rechtsschutz verwehrt bleibt und dessen Unterlagen der Staatsanwaltschaft zur (weiteren) Durchsuchung freigegeben wurden. Entsprechend besteht in einer solchen Konstellation kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (GRAF, a.a.O., Rz. 451).
Soweit der Beschwerdeführer sodann seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung gestützt auf Art. 417 StPO sowie gestützt auf Art. 436 Abs. 1 und Art. 431 StPO damit begründet, die bereits erfolgte "geheime Durchsuchung" seiner Unterlagen durch die Staatsanwaltschaft erweise sich als unzulässig, war das Zwangsmassnahmengericht von vornherein nicht zum Entscheid zuständig (vgl. E. 2hiervor).
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger