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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_754/2023
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_754/2023, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
08.04.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_754/2023

Urteil vom 8. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Wendel Hartmann, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG.

Gegenstand Entsiegelung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 6. September 2023 (ZK.2021.54-TO1ZRK-FMÜ).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen übler Nachrede, Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses und falscher Anschuldigung. Im Rahmen dieses Strafverfahrens führte die Staatsanwaltschaft eine Hausdurchsuchung am Wohnort von A.________ durch und stellte hierbei zahlreiche elektronische Datenträger, darunter ein iPhone, sicher, die auf Antrag von Letzterem gesiegelt wurden.

B.

Am 5. März 2021 stellte die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten Datenträger. Mit Entscheid vom 6. September 2023 hiess das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen das Entsiegelungsgesuch dahingehend gut, als es die von der sachverständigen Person nach Vornahme einer Triage neu erstellten Datenträger der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freigab.

C.

Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft. Darüber hinaus seien die von der sachverständigen Person neu erstellten Datenträger sowie die Sicherungskopie des iPhones zu vernichten und die Originaldatenträger herauszugeben. Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet, die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 9. November 2023 gewährte das Bundesgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.

1.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_158/2023 vom 6. August 2024 E. 1.4 mit Hinweisen). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier streitige Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 6. September 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.

2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2. Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer beruft sich zum einen auf Geschäftsgeheimnisse der KA BOOM Kommunikationsagentur AG. Jedoch ist er nicht legitimiert, allfällige Geheimnisinteressen von Dritten in eigenem Namen geltend zu machen (Urteil 7B_94/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 4.2.2 mit Hinweis). Die von ihm angerufenen Geschäftsgeheimnisse sind daher - auch unter Geltung von aArt. 248a Abs. 1 StPO - von vornherein nicht geeignet, einen ihm drohenden nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darzutun.

2.4. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, auf dem sichergestellten iPhone sowie iPad würden sich ihn betreffende besonders schützenswerte Personendaten befinden. Es seien dies insbesondere Bank- und Steuerdaten sowie Bild- und Videodateien. In allgemeiner Art und Weise dürfe sodann als bekannt vorausgesetzt werden, dass insbesondere Computer oft sensible Informationen enthalten würden, die nicht für die Augen Dritter bestimmt seien. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO.

Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones (oder damit synchronisierten iPads und Computern) ist zwar ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Das Zwangsmassnahmengericht ordnete aus Gründen der Verhältnismässigkeit eine Triage der auf den sichergestellten Datenträgern enthaltenen Inhalte unter Zuhilfenahme einer sachverhaltsrelevante Begriffe enthaltenden Stichwortliste an. Die hierbei durchgeführte Stichwortsuche unter gesamthaft 2'035'112 aufbereiteten elektronischen Dateien führte lediglich bei 237 dieser Dateien zu Treffern. Einzig Letztere wurden auf einem separaten Datenträger gespeichert und sind nach dem Entscheid der Vorinstanz zu entsiegeln und damit der Staatsanwaltschaft zur Durchsuchung freizugeben. Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Stichwortliste sei zu weit gefasst, womit die Vorinstanz den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletze. Indessen tut der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar dar und ist angesichts der nur sehr begrenzten Freigabe auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen könnte. Es droht daher von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 8. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger

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