Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_709/2023
Urteil vom 28. Oktober 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwältin Manuela Vasiljevic, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Entsiegelung,
Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 1. September 2023 (GT200025-L / U3).
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen falscher Anschuldigung und weiterer Delikte. Konkret wirft sie ihm vor, er habe zwischen dem 8. Februar und dem 11. März 2020 an verschiedene Behörden, namentlich die Kantonspolizei Zürich und die KESB, sowie an Privatpersonen diverse Schreiben versandt, die vorgeblich vom Kinderspital Zürich bzw. vom Zürcher Universitätsspital stammten. Darin habe er zu Lasten des Geschädigten wahrheitswidrig behauptet, dieser habe sich an der Tochter seiner Lebenspartnerin des "Kindesmissbrauchs" schuldig gemacht. Im Rahmen dieser Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft diverse Datenträger (insbesondere Mobiltelefon und Computer), Unterlagen und andere Gegenstände sicher, deren Siegelung A.________ verlangte.
B.
Am 16. April 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 hiess das Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, das Entsiegelungsgesuch für einen ersten Teil der versiegelten Asservate materiell gut und gab die betreffenden sichergestellten Datenträger und Aufzeichnungen zur Durchsuchung und weiteren Verwendung an die Staatsanwaltschaft frei (Dispositiv-Ziffer 1). Für einen zweiten Teil der gesiegelten Asservate erliess es eine prozessleitende Verfügung und entschied, eine Triage dieser Datenträger vorzunehmen. Diesbezüglich würden "ärztliche Aufzeichnungen betreffend Krankengeschichten mit Anamnese-, Diagnose- und Therapieverlaufsberichten" betreffend den Beschuldigten und zwei seiner Familienangehörigen auszusondern sein; die "weiteren Modalitäten der Triage" würden später noch festgelegt (Dispositiv-Ziffer 2). Für den Rest der gesiegelten Asservate wies das Zwangsmassnahmengericht das Entsiegelungsgesuch vom 16. April 2020 ab und verfügte die Herausgabe der Aufzeichnungen und Gegenstände an A.________ (Dispositiv-Ziffer 3). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 1B_70/2021 vom 9. November 2021 nicht ein. Nach durchgeführter Triage entschied das Zwangsmassnahmengericht mit Urteil vom 1. September 2023 über die noch verbleibenden gesiegelten Asservaten und hiess das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der den Kategorien B (mit Ausnahme der Dateien im Ordner "Kat2_Persönliche Gesundheitsdaten" auf dem Memory-Stick) und C zugeordneten Daten gut (Dispositiv-Ziffer 1). Demgegenüber wies es das Entsiegelungsgesuch hinsichtlich der der Kategorie A zugeordneten Dateien sowie hinsichtlich der auf dem Memory-Stick enthaltenen bereits genannten der Kategorie B zugeordneten Dateien ab (Dispositiv-Ziffer 2). Sodann ordnete es den Verbleib der Asservate (bis zum Entscheid über deren Einziehung oder Rückgabe) beim Zwangsmassnahmengericht sowie die Vernichtung der Speichermedien für die Datensicherung durch den Sachverständigen an (Dispositiv-Ziffern 3 und 4).
C.
Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids sei aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch (lediglich) hinsichtlich der der Kategorie C zugewiesenen Daten sowie bestimmter Daten der Kategorie B gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.1. Angefochten ist ein Entscheid im Zusammenhang mit der Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von Art. 246 ff. StPO sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss aArt. 248 Abs. 3 lit. a sowie Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offensteht.
1.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG angefochten werden. Danach ist die Beschwerde insbesondere zulässig, wenn der angefochtene selbstständig eröffnete Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Ob diese Voraussetzung hier erfüllt ist, kann mit Blick auf den Ausgang des Verfahrens dahingestellt bleiben.
1.3. Das Bundesgericht prüft im Rahmen der Beschwerde in Strafsachen nur, ob die kantonale Instanz das Bundesrecht richtig angewendet hat, mithin jenes Recht, welches die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid anwenden musste (Urteil 7B_754/2023 vom 8. April 2025 E. 1.2 mit Hinweis). Das Siegelungsrecht wurde in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Gesetzesreform revidiert (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Der hier angefochtene Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts datiert indessen vom 1. September 2023. Massgebend für die Beurteilung der bundesgerichtlichen Beschwerde sind damit die bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Bestimmungen.
Der Beschwerdeführer rügt in erster Linie, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht für das Verfahren offensichtlich irrelevante Dateien zur Durchsuchung freigegeben.
2.1. Die Entsiegelung ist zur Klärung des Tatverdachts geeignet, wenn die gesiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände für die Strafuntersuchung potentiell beweiserheblich sind. Die potentielle Beweiserheblichkeit ist für alle Sicherstellungen (z.B. Aktenordner, privates Mobiltelefon, geschäftliches Mobiltelefon, Laptop, Tablet) einzeln zu prüfen und diejenigen Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen, dürfen nicht entsiegelt werden. Demgegenüber ist nicht zu prüfen, ob die als grundsätzlich untersuchungsrelevant erachteten Sicherstellungen (z.B. ein Mobiltelefon) ihrerseits Teilmengen enthalten (z.B. einzelne Fotos oder Videos), die für das Verfahren als irrelevant erscheinen (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer ist der Rechtsauffassung, die Vorinstanz habe die Pflicht, "die Beweisrelevanz der versiegelten Unterlagen und Datenträger von Amtes wegen zu überprüfen", wobei die "Ausscheidung von relevanten und irrelevanten Unterlagen (sog. Einzeltriage) " durch das Entsiegelungsgericht selbst zu erfolgen habe. Dem liegt indessen ein falsches Verständnis des Entsiegelungsverfahrens zugrunde. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen. Die von ihm im Ergebnis geforderte vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht wäre nicht praktikabel und ist im Entsiegelungsverfahren nicht vorgesehen. Die Staatsanwaltschaft hat sich bei dieser Durchsuchung indessen von Amtes wegen strikt auf die Suche nach verfahrensrelevanten Inhalten zu beschränken und darf bloss solche formell beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten nehmen (Urteil 7B_31/2025 vom 13. August 2025 E. 2.5.3, zur Publikation vorgesehen, mit Hinweisen). Das Vorgehen der Vorinstanz, welche mit Verfügung vom 8. Januar 2021 vorfrageweise die zu durchsuchenden Aufzeichnungen und Gegenstände als grundsätzlich untersuchungsrelevant und deren Durchsuchung als angemessen beurteilte, entspricht den diesbezüglichen bundesrechtlichen Vorgaben.
2.3. Im Übrigen ist der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist unerlässlich, dass die beschwerdeführende Partei auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 115 E. 2).
Der Beschwerdeführer setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 8. Januar 2021 zum Deliktskonnex der streitgegenständlichen Aufzeichnungen und Gegenstände (Erwägung 3) sowie zur Angemessenheit der Durchsuchung (Erwägungen 4 und 5.6) auseinander, auf welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verweist. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer darlegt, welche der durch ihn "in sieben Kategorien aufgeteilten Dateien" seiner Meinung nach offensichtlich nicht relevant seien. Diesbezüglich begnügt er sich damit, seine bereits vor der Vorinstanz vorgebrachten Argumente (wortwörtlich) zu wiederholen, ohne sich auch nur im Ansatz mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vom 1. September 2023 auseinanderzusetzen.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Zürich, Zwangsmassnahmengericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Oktober 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger