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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_207/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_207/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
05.02.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_207/2024

Urteil vom 5. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Hofmann, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen, Postfach, 8010 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme,

Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer, vom 2. Februar 2024 (UE230276-O/U/AEP).

Sachverhalt:

A.

Am 6. Juni 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen B.________ und C.________ wegen Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) und unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden (Art. 153 StGB). Hintergrund der Strafanzeige bilden Vorkommnisse im Zusammenhang mit der D.________ Stiftung. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Strafuntersuchung nicht anhand.

B.

Auf eine von A.________ gegen die Nichtanhandnahme erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 2. Februar 2024 nicht ein.

C.

A.________ wendet sich mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid vom 2. Februar 2024 sei aufzuheben und gegen die beiden Beschuldigten sei eine Strafuntersuchung durchzuführen. Es sei zudem festzustellen, dass er für dieses Strafverfahren als Geschädigter legitimiert sei. Für das Verfahren vor Bundesgericht ersucht A.________ zudem um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.1. Die Vorinstanz ist wegen fehlender Beschwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde gegen die staatsanwaltschaftliche Nichtanhandnahme eingetreten. Sie führt aus, der Beschwerdeführer leite seine Legitimation aus dem Umstand ab, dass er im Testament des verstorbenen Dr. D.________ als ständiges Stiftungsratsmitglied der D.________ Stiftung bestellt worden sei. Bereits mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Mai 2012 sei er jedoch als Stiftungsrat abberufen worden. Die Berufung auf seine damalige Stellung als Stiftungsratsmitglied sei somit nicht geeignet, um auf eine Geschädigtenstellung im vorliegenden, notabene erst mit Strafanzeige vom 6. Juni 2023 angestrengten Strafverfahren schliessen zu können. Auch anderweitig sei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer als Privatperson durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als unmittelbar verletzt angesehen werden könnte.

1.2. Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 und 3 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 148 IV 170 E. 3.2; Urteile 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.1; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.1; je mit Hinweisen). Der anzeigenden Person, die weder geschädigt noch Privatklägerin ist, stehen keine weitergehenden Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 3 StPO).

Die Urkundendelikte bezwecken in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit, nämlich den Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden als Beweismittel sowie des öffentlichen Vertrauens in den Urkundenbeweis. Private Interessen können nur ausnahmsweise unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet (siehe dazu im Einzelnen BGE 148 IV 170 E. 3.5.1; Urteile 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.2; 6B_966/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1.3; je mit Hinweisen). Auch der Tatbestand von Art. 153 StGB (unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden) schützt die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist dort das Vertrauen der Allgemeinheit in das Handelsregister (Urteile 6B_966/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.1.2; 6B_968/2018 vom 8. April 2019 E. 2.2.2; je mit Hinweisen).

1.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Begehren und dessen Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das Bundesgericht ist entsprechend keine Appellationsinstanz, vor der der eingenommene Standpunkt erneut frei diskutiert werden könnte (vgl. Urteil 6B_576/2020 vom 18. März 2022 E. 1 mit Hinweisen). Unter Vorbehalt der Regelungsmaterie von Art. 97 Abs. 1 BGG ist es an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gemäss Gesetz ist die Sachverhaltskontrolle auf "offensichtlich unrichtige" Feststellungen begrenzt, weshalb es nicht dem Bundesgericht obliegt, die Akten auf entsprechende Anhaltspunkte hin zu untersuchen (Urteile 6B_149/2022 vom 25. August 2022 E. 1.2; 6B_960/2021 vom 26. Januar 2022 E. 2.1; je mit Hinweisen). Für die Rüge der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf ungenügend begründete Rügen oder appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6, 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).

1.4. Die vorliegende Beschwerdebegründung besteht in einer relativ ausführlichen, teils nur schwer nachvollziehbarem und grösstenteils unbelegten freien Schilderung des Sachverhalts, die allerdings eine hinreichende Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Entscheidbegründung vermissen lässt. Das angeblich strafbare Verhalten scheint der Beschwerdeführer dabei in mehreren Stiftungsratssitzungen, in welchen es um Statutenänderungen und die Organisation der Stiftung ging, einem daran anschliessenden handelsgerichtlichen Verfahren und im (neuen) Eintrag der D.________ Stiftung im Handelsregister als Familienstiftung (Art. 335 ZGB) zu erblicken. Inwiefern sich B.________ und C.________ in diesem Zusammenhang konkret strafbar gemacht haben sollen, wird aus seinen Ausführungen jedoch nicht klar. Der Beschwerdeführer vermag denn auch nicht nachvollziehbar zu erläutern, inwiefern er durch die angeblich strafbaren Handlungen entgegen der vorinstanzlichen Auffassung unmittelbar verletzt worden sein soll. So macht er einzig geltend, das Urteil vom 16. Mai 2012, mit welchem ihn das Bezirksgericht Zürich aus dem Stiftungsrat abberief, sei nichtig, ohne dies jedoch mit einer entsprechenden richterlichen Feststellung zu belegen. Aus Beschwerdebeilage 7 geht vielmehr hervor, dass das Bezirksgericht Zürich auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers am 10. Januar 2024 nicht eintrat. Dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich seiner Rolle innerhalb der Stiftung willkürlich festgestellt hätte, ist anhand seiner Ausführungen somit nicht ersichtlich. Selbst wenn der Beschwerdeführer sodann noch Mitglied des Stiftungsrats wäre, erschliesst sich aus seinen Ausführungen nicht, inwiefern er durch die angeblichen Straftaten unmittelbar verletzt worden sein sollte. Er behauptet einzig, das "Urkundenfälschungsdelikt" sei auf eine Benachteiligung von ihm gerichtet gewesen. Dies reicht jedoch nicht aus, zumal die Urkundendelikte, genauso wie der Tatbestand der unwahren Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, in erster Linie die Allgemeinheit und nicht Individualrechtsgüter schützen. Es wäre daher umso sorgfältiger zu begründen, warum der Beschwerdeführer als Privatperson durch die beanzeigten Delikte in eigenen Rechten verletzt worden sein soll. Da er dies unterlässt, ist nicht ersichtlich, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid gegen das Recht verstossen sollte.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Entsprechend wird der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei ihm in Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse und dem verhältnismässig geringen Aufwand reduzierte Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

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