Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
CH_BVGE_001
Gericht
Bvger
Geschaftszahlen
CH_BVGE_001, A-5666/2024
Entscheidungsdatum
11.07.2025
Zuletzt aktualisiert
24.03.2026

B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l

Abteilung I A-5666/2024

Urteil vom 11. Juli 2025 Besetzung

Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Stephan Metzger, Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.

Parteien

A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Bundeshaus West, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Ermächtigung zur Strafverfolgung von Bundespersonal.

A-5666/2024 Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 erstattete A._______ (nachfolgend: Anzei- geerstatter) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Funktionäre des Eidgenössischen Amtes für das Han- delsregister (EHRA) wegen unwahrer Angaben im kaufmännischen Ge- werbe (Art. 152 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezem- ber 1937, StGB; SR 311.0) und Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Hin- tergrund der Strafanzeige bilden Vorkommnisse im Zusammenhang mit der B._______ Stiftung respektive deren Eintragung im Handelsregister. B. B.a Mit Schreiben vom 12. Februar 2024 gelangte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) mit dem Antrag, es sei die Ermächtigung zur Strafverfolgung im Zusammenhang mit der Strafanzeige zu verweigern. Zur Begründung hob sie hervor, der Anzeigeerstatter werfe den unbekannten Funktionären – so- weit nachvollziehbar – vor, am 3. April 2009 die Löschung des Eintrags der B._______ Stiftung in rechtswidriger Weise genehmigt zu haben. Die Lö- schung sei allerdings gestützt auf die entsprechende Anordnung im Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. April 2008 erfolgt, so dass von einer rechtmässigen Löschung auszugehen sei. Es fehlten jegliche An- haltspunkte für ein unrechtmässiges Handeln der Behörde, so dass bereits der objektive Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt sei. Entgegen der Auffassung des Anzeigeerstatters seien auch keine Anhaltspunkte für die Annahme ersichtlich, dass im Zusammenhang mit der Neueintragung der B._______ Stiftung die Amtspflichten verletzt worden seien. Gleiches gelte auch für die Neueintragung der Stiftung vom 29. Dezember 2020 res- pektive für die Genehmigung der Eintragung der drei neuen Stiftungsräte im Handelsregister. Schliesslich ergäben sich auch aus der Behauptung des Anzeigeerstatters, die Funktionäre des EHRA hätten im Rahmen der Neueintragung der Stiftung eine Zweckänderung ohne die hierfür notwen- dige Zustimmung der zuständigen Aufsichtsbehörde genehmigt, keine Hin- weise auf ein strafbares Verhalten. B.b Das Generalsekretariat des EJPD teilte der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 18. März 2024 mit, dass sich die Frage der verant- wortungsrechtlichen Vorprüfung im Rahmen eines Ermächtigungsverfah- rens gar (noch) nicht stelle, da die Staatsanwaltschaft laut ihren Ausfüh- rungen im Ermächtigungsgesuch (zurzeit) von einer Strafverfolgung

A-5666/2024 Seite 3 absehen würde. Wenn – wie im konkreten Fall – hinreichende Anhalts- punkte für ein strafbares Verhalten fehlten, könne und solle die Strafbe- hörde ohne Ermächtigung die Nichtanhandnahme respektive die Einstel- lung des Strafverfahrens verfügen. B.c Am 3. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme des Strafverfahrens. B.d Mit einer als «Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 3.5.2024» bezeichneten Eingabe vom 26. Mai 2024 (Eingang per In- caMail: 27. Mai 2024) gelangte der Anzeigeerstatter an das EJPD und be- antragte, es sei das Gesuch um Ermächtigung zu erteilen; eventualiter «sei an die Staatsanwaltschaft zu beantragen, die Sache weiter zu verfolgen». B.e Am 28. Mai 2024 überwies das EJPD die Eingabe zuständigkeitshal- ber an das Obergericht des Kantons Zürich und orientierte den Anzeigeer- statter gleichzeitig über diese Weiterleitung. Zudem wies es darauf hin, dass für den Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft kein vorgängiger Ermächtigungsentscheid notwendig sei. Sollte die Beschwerdeinstanz bezüglich der Nichtanhandnahme zu einem anderen Ergebnis gelangen und wäre die Strafverfolgung dennoch aufzunehmen, so habe die Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt um eine Ermächtigung zu ersuchen. B.f Mit Urteil vom 12. Juli 2024 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels Beschwerdelegitimation auf die Beschwerde des Anzeigeerstat- ters nicht ein. B.g Mit Eingabe vom 6. August 2024 übermittelte der Anzeigeerstatter dem EJPD ein mit «Gesuch um Ermächtigung nach Art. 15 VG» betiteltes Schreiben mit dem sinngemässen Begehren, das EJPD habe einen Antrag an die Staatsanwaltschaft zu stellen, die Strafuntersuchung einzuleiten; eventuell sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Sache zur Durchfüh- rung der Ermächtigung an die Bundesanwaltschaft zu leiten. B.h Mit E-Mail-Antwortschreiben vom 5. September 2024 erläuterte das EJPD dem Anzeigeerstatter den Sinn und die Funktion des Ermächti- gungsverfahrens. Insbesondere führte es aus, dass eine Privatperson nicht berechtigt sei, die Behörde um eine Ermächtigung zur Strafverfolgung ei- nes Beamten zu ersuchen. Er könne daher nicht beim EJPD beantragen, der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zu erteilen. Die Nichtanhand- nahme bedeute, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren abschliesse.

A-5666/2024 Seite 4 Die Staatsanwaltschaft könne eine Nichtanhandnahme beschliessen, ohne vorgängig eine Ermächtigung zur Strafverfolgung eines Beamten einzuho- len. C. Mit Eingabe vom 10. September 2024 gelangt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, das Gesuch um Ermächtigung sei zu genehmigen; eventuell sei festzustel- len, dass die B._______ Stiftung keine Familienstiftung sei; es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich der Anzeigeerstatter «als Privatkläger in Zivil- und Strafpunkt mit allen Rechten gemäss Art. 119 Abs. 2 StPO» kon- stituieren werde. D. Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung vom 12. Oktober 2024 gut. E. Das EJPD (nachfolgend: Vorinstanz) stellt mit Vernehmlassung vom 31. Oktober 2024 den Antrag, es sei auf die Beschwerde mangels Anfech- tungsobjekts nicht einzutreten. F. Mit Eingabe vom 18. November 2024 reicht der Beschwerdeführer seine Schlussbemerkungen ein. G. Mit Urteil 7B_870/2024 vom 5. Februar 2025 wies das Bundesgericht die vom Beschwerdeführer gegen das Urteil des Obergerichts vom 12. Juli 2024 erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. H. Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich- ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

A-5666/2024 Seite 5 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit und die Zulässig- keit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. auch BVGE 2007/6 E. 1 m.w.H.). 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG ge- nannten Behörden. Die (eidgenössischen) Departemente sind in Art. 33 Bst. d VGG als Vorinstanzen aufgeführt. Das Verfahren vor dem Bundes- verwaltungsgericht richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des VwVG, wobei abweichende Vorschriften des VGG vorbehalten bleiben (Art. 37 VGG). 1.2 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Die Eintretensvoraussetzungen sind demnach insoweit erfüllt, als die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ge- geben ist und die Beschwerde den formellen Anforderungen genügt. Näher zu prüfen sind nachfolgend jedoch die Sachurteilsvoraussetzungen des hinreichenden Anfechtungsobjekts und der Beschwerdelegitimation. 1.3 1.3.1 Vom Ausnahmefall der Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzöge- rungsbeschwerde (Art. 46a VwVG) abgesehen, werden im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nur Rechtsverhältnisse überprüft, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Ver- fügung Stellung genommen hat. Anfechtungsobjekt im Beschwerdeverfah- ren ist gemäss Art. 44 VwVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Das Vorliegen einer Verfügung bildet unabdingbare Sachurteilsvorausset- zung für ein Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (BGE 130 V 388 E. 2.3; BVGE 2016/28 E. 1.4; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.1 und 2.6). Liegt keine Verfügung vor, fehlt es an einem Be- schwerdeobjekt und damit an einer Sachurteilsvoraussetzung (vgl. FELIX UHLMANN, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [zit. Praxis- kommentar], 3. Aufl. 2023, N 4 f. zu Art. 5 VwVG), weshalb diesfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. dazu Urteil des BVGer C-2798/2020 vom 27. August 2021 E. 2.2 und 2.4).

A-5666/2024 Seite 6 1.3.2 Nach Art. 5 Abs. 1 VwVG gelten als Verfügungen Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten (Bst. a); Feststellung des Bestehens, Nichtbeste- hens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten (Bst. b); Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder das Nichteintreten auf solche Begehren (Bst. c). Als Verfügungen gelten mithin autoritative, einseitige, individuell- konkrete Anordnungen der Behörde, die in Anwendung von Verwaltungs- recht ergangen, auf Rechtswirkungen ausgerichtet sowie verbindlich und erzwingbar sind (statt vieler: BGE 141 II 233 E. 3.1 S. 235 m.H.; 139 V 143 E. 1.2; Urteil des BGer 2C_516/2017 vom 14. September 2017 E. 3.1). Verfügungen sind den Parteien schriftlich zu eröffnen (Art. 34 Abs. 1 VwVG). Sie sind, auch wenn sie in Briefform ergehen, als solche zu be- zeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Im Falle von Unklarheiten über den Verfügungscha- rakter eines Schreibens ist nicht massgebend, ob die Verwaltungshand- lung als Verfügung gekennzeichnet ist oder den gesetzlichen Formvor- schriften für eine Verfügung entspricht, sondern, ob sie die vom Verfü- gungsbegriff geforderten Strukturmerkmale aufweist (vgl. z.B. BVGE 2009/43 E. 1.1.4 ff.; Urteil des BVGer A-1672/2016 vom 25. Oktober 2016 E. 1.2.1). Eine Verfügung muss zwingend auf die Erzeugung von Rechtswirkungen gerichtet sein. Damit eine Verfügung vorliegt, ist ent- scheidend, dass das Handlungsziel der Behörden die Regelung, das heisst die bewusste, ausdrückliche und verbindliche Gestaltung der Rechtsstel- lung des Betroffenen sein muss (vgl. Urteile des BVGer A-2235/2017 vom 11. Juli 2017 E. 1.2 und A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.6.3). 1.3.3 Im konkreten Fall hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit E-Mail vom 5. September 2024 über ihre Aufgaben und Kompetenzen im Rahmen des Ermächtigungsverfahrens orientiert. Insbesondere hat sie aufgezeigt, dass sie nicht befugt sei, bei der Staatsanwaltschaft die Einlei- tung einer Strafuntersuchung zu beantragen. Sie könne deshalb seinem mit Eingabe vom 6. August 2024 gestellten Begehren nicht entsprechen. Im Ergebnis handelt es sich beim Schreiben vom 5. September 2024 folg- lich um eine schriftliche Orientierung über die Sach- und Rechtslage, bei welcher der Verfügungscharakter praxisgemäss verneint wird (vgl. die Nachweise bei MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kom- mentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [zit. VwVG- Kommentar], 2. Aufl. 2019, N. 95 und Fn. 331 zu Art. 5 VwVG). Hinzu

A-5666/2024 Seite 7 kommt, dass das Orientierungsschreiben auch nicht auf die Erzielung einer Rechtswirkung ausgerichtet ist. Daraus folgt, dass auf die Beschwerde bereits mangels Anfechtungsob- jekts nicht einzutreten ist. Aus dem gleichen Grund kann auch nicht über die Eventualanträge des Beschwerdeführers entschieden werden, da die Vorinstanz über diese weder befunden hat noch darüber hat befinden müs- sen. 1.4 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auf die Anträge des Beschwer- deführers auch insoweit nicht eingetreten werden kann, als er mit seinem Hauptantrag darauf abzielen sollte, einen Ermächtigungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zu erlangen. Denn beim Bundesverwaltungs- gericht handelt es sich nicht um eine (zuständige) Ermächtigungsbehörde, die anstelle der Vorinstanz erstmals hierüber entscheiden dürfte. 1.5 Dem Beschwerdeführer wäre überdies auch nicht geholfen, wenn man seine Beschwerdeeingabe als Rechtsverweigerungsbeschwerde im Sinne von Art. 46a VwVG einstufen würde. Selbst wenn man eine Pflicht der Vor- instanz zum Erlass einer Verfügung annehmen wollte, müsste in der Sache eine Nichteintretens-Verfügung ergehen. Wie die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer zu Recht aufgezeigt hat, kommt ihm weder als Anzeigeer- statter noch als (potenziell) Geschädigter die Befugnis zu, bei der Ermäch- tigungsbehörde den Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zu stellen (vgl. dazu MICHA NYDEGGER, Verfahrenseinleitung und Ermächtigung, in: recht 2023. S. 19 ff., insbesondere S. 26; HANS MAURER, Besondere As- pekte des Strafverfahrens gegen eidgenössische Parlamentarier, in: AJP 2005 S. 141 ff., insbesondere S. 144 Fn. 40). Der Beschwerdeführer hat dementsprechend keinen Rechtsanspruch auf eine materiell-rechtliche Be- handlung seiner Anträge respektive auf die Einleitung und Durchführung eines Ermächtigungsverfahrens durch die Vorinstanz. Selbst wenn die Vorinstanz einen formellen Nichteintretensentscheid gefällt hätte, müsste dieser aus dem genannten Grund geschützt werden. 1.6 Wie sogleich darzulegen ist, kann im Weiteren auch deshalb nicht auf die Beschwerde eingetreten werden, weil es dem Beschwerdeführer an ei- nem aktuellen und schutzwürdigen Interesse an der Beschwerdeerhebung fehlt. 1.6.1 Neben der formellen und materiellen Beschwer (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a und b VwVG) erfordert die Beschwerdelegitimation auch, dass die

A-5666/2024 Seite 8 beschwerdeführende Partei ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der angefochtenen Verfügung geltend machen kann (vgl. dazu Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG; BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 141 II 14 E. 4.4 S. 29 f.). Das schutzwürdige Interesse – das rechtlicher oder tat- sächlicher Natur sein kann – besteht darin, einen materiellen oder ideellen Nachteil zu vermeiden, den der angefochtene Entscheid mit sich bringen würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet – ohne die gebotene Beziehungsnähe zur Streitsache selber – keine Beschwerdebefugnis (BGE 142 II 80 E. 1.4.1; 139 II 279 E. 2.2 S. 282; 135 II 172 E. 2.1 S. 174 f.). Es muss sich vielmehr um ein unmittelbares, eigenes und persönliches Interesse handeln. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung nachweisen (HÄNER, VwVG-Kommentar, N. 19–22 zu Art. 48 VwVG). 1.6.2 Wie im vorstehenden Sachverhalt (Bst. B.c hiervor) dargelegt, ver- fügte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 3. Mai 2024 die Nicht- anhandnahme des Strafverfahrens. Auf die vom Beschwerdeführer dage- gen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich am 12. Juli 2024 nicht ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bun- desgericht mit Urteil 7B_870/2024 vom 5. Februar 2025 ab, soweit es da- rauf eintrat. Zur Begründung führte das Bundesgericht aus, die Urkunden- delikte bezweckten in erster Linie den Schutz der Allgemeinheit, und pri- vate Interessen könnten nur ausnahmsweise unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richte. Der Tatbestand der unwahren Angaben über kaufmännische Ge- werbe (Art. 152 StGB) schütze dagegen einerseits das Vertrauen der All- gemeinheit in die über ein Unternehmen verbreiteten Informationen, ander- seits auch das Vermögen von Dritten und aktuellen oder potenziellen Be- teiligten vor einer Gefährdung durch Fehldispositionen (E. 2.2 mit Hinwei- sen). Weshalb der Beschwerdeführer entgegen der Beurteilung des Ober- gerichts in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden sein soll, er- schliesse sich aus seinen Ausführungen nicht. Eine unmittelbare Betroffen- heit sei somit anhand der Beschwerdebegründung nicht feststellbar. In der Verneinung der Beschwerdelegitimation durch das Obergericht sei keine Bundesrechtsverletzung erkennbar (E. 2.4; vgl. zur Beschwerdelegitima- tion im Zusammenhang mit den Urkundendelikten auch das Parallelverfah- ren im Urteil des BGer 7B_207/2024 vom 5. Februar 2025 E. 1.2 m.w.H.). Aus dem Gesagten folgt, dass die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Mai 2024 mit dem bundesgerichtlichen Urteil

A-5666/2024 Seite 9 7B_870/2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Der Zweck des Ermächtigungs- vorbehaltes besteht nun aber gerade darin, Behördenmitglieder und Be- amte vor mutwilliger Strafverfolgung zu schützen. Staatliche Institutionen sollen nicht durch gezieltes Erstatten von Strafanzeigen lahmgelegt wer- den können (NYDEGGER, a.a.O., S. 24; ROLAND HAUENSTEIN, Die Ermäch- tigung in Beamtenstrafsachen des Bundes 1995, S. 8 f.). Das Ermächti- gungserfordernis im Sinne von Art. 15 Abs. 1 VG bezweckt mithin den Schutz von Behördenmitgliedern, Beamten und sonstigen Angestellten vor unbegründeten, insbesondere mutwilligen und trölerischen Strafanzeigen und (so) gleichzeitig den reibungslosen Gang der Verwaltung (BGE 139 IV 161 E. 2.3; Urteil des BGer 1C_633/2013 vom 23. April 2014 E. 2.3). Bei der Ermächtigung handelt es sich nach Art. 303 Abs. 1 der Schweizeri- schen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) um eine Prozessvoraussetzung für das Strafverfahren (vgl. Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2013.178 vom 26. März 2014 E. 3.2; NYDEGGER, a.a.O., S. 25 m.w.H.; MAURER, a.a.O., S. 141 ff., insbe- sondere S. 144 Fn. 4; HAUENSTEIN, a.a.O., S. 4). Daraus folgt, dass es sich beim Ermächtigungsverfahren um ein dem Straf- verfahren vorgelagertes Verfahren handelt. Steht nun aber – wie hier – ge- stützt auf ein rechtskräftiges Urteil fest, dass der Strafanzeige des Be- schwerdeführers keine Folge geleistet werden kann, so fällt naturgemäss auch die (nachträgliche Erlangung der) Genehmigung zur Durchführung dieses Strafverfahrens in einem Ermächtigungsverfahren dahin. Damit ent- fällt auch das praktische Interesse des Beschwerdeführers an diesem. Auf die Beschwerde kann dementsprechend auch mangels aktuellen prakti- schen Interesses nicht eingetreten werden. 2. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass nach der Rechtsprechung des Bundesstrafgerichts wie auch dem überwiegenden Teil der Lehre auch ohne (negativen) Ermächtigungsentscheid eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlassen werden darf, sofern die Voraussetzungen von Art. 310 StPO erfüllt sind. Der förmliche Entscheid über die Eröffnung oder die Nichtan- handnahme obliegt kraft ausdrücklicher bundesrechtlicher Regelung (Art. 309 und 310 StPO) in jedem Fall der Staatsanwaltschaft. Eine feh- lende Ermächtigungsverfügung steht demnach einer Nichtanhandnahme- verfügung nicht entgegen (Urteil des BStrGer BB.2019.277 vom 17. Sep- tember 2020 E. 2.2; NYDEGGER, a.a.O., S. 28 f. m.w.H.; MAURER, a.a.O., insbesondere S. 144). Damit kann der Staatsanwaltschaft auch im vorlie- genden Fall nicht angelastet werden, sie hätte vor Erlass ihrer Nicht-

A-5666/2024 Seite 10 anhandnahmeverfügung ein Ermächtigungsverfahren einleiten müssen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bietet folglich keinen Grund zur Be- anstandung. Der Beschwerdeführer vermöchte demnach mit seinen Anträ- gen auch dann nicht durchzudringen, wenn das Gericht auf seine Anträge eintreten und diese materiell prüfen würde. 3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde nicht einge- treten werden kann, da es an einem Anfechtungsobjekt sowie an einem aktuellen und praktischen Interesse fehlt. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unter- liegend, weshalb er an sich die Verfahrenskosten zu tragen hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen (Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2024), weshalb keine Verfahrenskosten erhoben werden. Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE). Ebenso wenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). 5. Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83 Bst. e des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft. (Urteilsdispositiv auf nächster Seite).

A-5666/2024 Seite 11 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. 5. Dieses Urteil ist endgültig und tritt mit seiner Eröffnung in Rechtskraft.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Alexander Misic Roland Hochreutener

Versand:

A-5666/2024 Seite 12 Zustellung erfolgt an: – den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) – die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)

Zitate

Gesetze

21

StGB

  • Art. 152 StGB
  • Art. 251 StGB

StPO

  • Art. 119 StPO
  • Art. 309 StPO
  • Art. 310 StPO

VG

  • Art. 15 VG

VGG

  • Art. 31 VGG
  • Art. 32 VGG
  • Art. 33 VGG
  • Art. 37 VGG

VGKE

  • Art. 7 VGKE

VwVG

  • Art. 5 VwVG
  • Art. 7 VwVG
  • Art. 34 VwVG
  • Art. 35 VwVG
  • Art. 44 VwVG
  • Art. 46a VwVG
  • Art. 48 VwVG
  • Art. 52 VwVG
  • Art. 63 VwVG
  • Art. 64 VwVG

Gerichtsentscheide

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