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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_160/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_160/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
11.03.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_160/2025

Urteil vom 11. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Vettiger, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.

Gegenstand Gesuch um Haftentlassung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 6. Januar 2025 (470 24 260).

Sachverhalt:

A.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führte gegen A.________ eine Untersuchung wegen versuchter Tötung, eventualiter versuchter schwerer Körperverletzung. Sie wirft ihm vor, am 4. März 2024 seinen Bruder im Rahmen einer zuerst verbalen Auseinandersetzung mit einem Messer an der linken Hand sowie in der linken Bauchregion verletzt zu haben. Am 17. September 2024 hat sie dem Strafgericht Basel-Landschaft im Verfahren gemäss Art. 374 f. StPO eine Massnahme beantragt.

B.

B.a. A.________ befindet sich seit dem 4. März 2024 in strafprozessualer Haft. Unter anderem gelangte er gegen einen Haftverlängerungsentscheid des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Landschaft vom 27. März 2024 an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 8. Mai 2024 abwies. Eine dagegen gerichtete Beschwerde in Strafsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 7B_671/2024 vom 10. Juli 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Zuletzt stellte A.________ am 28. Oktober 2024 ein Gesuch um Entlassung aus der Sicherheitshaft, welches das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 13. November 2024 abwies. Dagegen erhob er Beschwerde und verlangte, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen, eventualiter sei er unter Auflagen, namentlich einer regelmässigen ärztlichen Behandlung, des Aufenthalts in einer geeigneten Institution sowie gegebenenfalls eines Annäherungsverbots, aus der Haft zu entlassen. Ferner sei festzustellen, dass das Strafgericht sowie das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt respektive eine Rechtsverweigerung begangen hätten. Mit Beschluss vom 6. Januar 2025 wies das Kantonsgericht die Beschwerde vollumfänglich ab.

B.b. Zwischenzeitlich war A.________ vom Strafgericht die Bewilligung zum vorzeitigen Massnahmenvollzug erteilt worden, den er am 17. Dezember 2024 antrat.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts sei aufzuheben und er unverzüglich aus der "vorzeitigen Massnahme", eventualiter der Haft, zu entlassen; eventualiter sei er unter Auflagen (ärztliche Behandlung, Annäherungsverbot, Aufenthalt in einer Institution, Kooperation mit Bewährungshilfe etc.) zu entlassen. Weiter sei festzustellen, dass das Strafgericht und das Zwangsmassnahmengericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hätten. Ihm sei eine Haftentschädigung von Fr. 200.-- für jeden Tag der Haft respektive des vorzeitigen Strafvollzuges respektive des vorzeitigen Massnahmenvollzugs zu Lasten des Kantons Basel-Landschaft zuzusprechen. Ausserdem sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren. Die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht beantragen die Abweisung der Beschwerde (soweit darauf einzutreten sei). A.________ hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Entlassung aus dem vorzeitigen Massnahmenvollzug. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit bekannt, nach wie vor in Haft. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2. Nicht einzutreten ist dagegen auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Haftentschädigung. Dabei handelt es sich um ein neues und damit unzulässiges Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG).

Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei Recht verletzt ist (BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung der Beschwerde muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, wogegen der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten nicht ausreicht (BGE 141 V 416 E. 4; 138 IV 47 E. 2.8.1; je mit Hinweisen). Eine qualifizierte Begründungspflicht besteht, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür behauptet wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 148 V 366 E. 3.3; 148 IV 409 E. 2.2; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn a. die beschuldigte Person dringend verdächtig ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben; und b. die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO). Generell muss sich die Haft als verhältnismässig erweisen (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Das Gesagte gilt auch für den vorzeitigen Massnahmenvollzug (Art. 236 StPO) als besondere Vollzugsform der strafprozessualen Haft (vgl. Urteil 1B_211/2022 vom 18. Mai 2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer erachtet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und den von der Vorinstanz angerufenen besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr als nicht erfüllt.

4.1. Die Vorinstanz hält fest was folgt:

Die Staatsanwaltschaft werfe dem Beschwerdeführer vor, in seinem Zimmer ein Messer mit einer Klingenlänge von ca. 15 cm behändigt zu haben, worauf sein Bruder mit der linken Hand nach der Klinge gegriffen habe, um diese abzubrechen und den Beschwerdeführer zu entwaffnen. In diesem Moment habe der Beschwerdeführer das Messer zurückgezogen und seinem Bruder dadurch an der linken Hand eine tiefe Schnittwunde zugefügt. Anschliessend habe er mit dem Messer mehrfach in Richtung dessen linker Bauchgegend gestochen, wobei er ihn an zwei Stellen im Mittelbauch verletzt habe. Die Stichverletzungen in der Bauchgegend hätten eine Länge von ca. 1.5 cm sowie eine Tiefe von ca. 3 cm aufgewiesen. Bezüglich dieser Vorwürfe mache der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, aufgrund seiner eigenen Aussagen sowie jener seines Bruders sei von einer Notwehrsituation auszugehen. Eine solche Rechtfertigung - so die Vorinstanz - habe nicht augenscheinlich vorgelegen. So habe vor der Messerattacke mutmasslich keine relevante körperliche Auseinandersetzung zwischen den Brüdern stattgefunden, sei das Opfer nicht bewaffnet gewesen und seien keine die Grenzen des Alltäglichen überschreitenden Drohungen erstellt. Ein gewöhnlicher verbaler Streit zwischen Familienangehörigen vermöge den Einsatz eines Messers offensichtlich nicht zu rechtfertigen. Selbst wenn in Bezug auf die erlittenen Handverletzungen der Griff in die Klinge des Messers seitens des Opfers mitursächlich sein möge, seien für die Stiche in die Bauchgegend keine nachvollziehbaren Erklärungen ersichtlich. Im Ergebnis sei daher der dringende Tatverdacht hinsichtlich des Straftatbestandes der versuchten vorsätzlichen Tötung, eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung, zu bejahen. Im Weiteren sei dem forensisch-psychiatrischem Gutachten von Dr. med. B.________ vom 14. Juni 2024 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer unter einer schizophrenen Erkrankung (ICD-10 F20) sowie einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) leide, wobei die schizophrene Erkrankung im Vordergrund stehe. Dem Gutachten zufolge habe er im Deliktszeitpunkt an diesen psychischen Störungen gelitten, allerdings habe die posttraumatische Belastungsstörung in der Deliktsdynamik des Anlassdelikts keine Rolle gespielt. Beim Beschwerdeführer würden im Rahmen seiner schizophrenen Erkrankung seit Jahren Wahnsymptome, Sinnestäuschungen, Ich-Störungen und weitere Symptome bestehen. Auch beim Anlassdelikt beschreibe er Bedrohungsgefühle bzw. -ideen und Ich-Störungen. Mit dem Anlassdelikt vergleichbare Situationen, bei denen sich der Beschwerdeführer ebenfalls bedroht fühle und sich daher aggressiv zur Wehr setze, seien in der Vergangenheit mehrfach aufgetreten. Auch seien die Risikofaktoren feindseliges Verhalten, schlechte Impulskontrolle, fehlende Krankheitseinsicht, fehlende Therapieadhärenz sowie kriminelle Vorgeschichte beim Beschwerdeführer zum Teil vorhanden. Es würden daher etliche Risikofaktoren bestehen, welche die Legalprognose und damit die Gefahr, dass er erneut Straftaten begehe, belasteten. Das Prognoseinstrument VRAG-R zeige ein relevantes Rückfallrisiko im oberen mittleren Bereich an, während das Prognoseinstrument HCR-20 V3 eine deutliche Belastung der Legalprognose anzeige. Namentlich die Risikovariablen, bei welchen es sich um zukünftige Risikofaktoren handle, würden beim Beschwerdeführer alle vollständig vorliegen und seien für das Rückfallrisiko hoch relevant. Zusammengefasst bestehe daher ohne Behandlung der Erkrankung ein deutliches Risiko für weitere Delikte, wobei weitere Straftaten deutlich wahrscheinlicher seien als keine Delikte. In Zukunft seien in Art und Frequenz ähnliche Straftaten wie das Anlassdelikt zu erwarten; mithin könne ein schweres Gewaltdelikt nicht ausgeschlossen werden. Entgegen dem Beschwerdeführer - so die Vorinstanz weiter - lägen keinerlei objektive Hinweise vor, wonach die gutachterlichen Feststellungen in Zweifel zu ziehen wären. Vielmehr erwiesen sich diese als schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, womit kein Grund für ein Abweichen bestehe. Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, er habe in Notwehr gehandelt, weshalb die dem Gutachten zugrunde liegende Hypothese entfalle, könne auf die ergänzende Stellungnahme von Dr. B.________ vom 29. Juli 2024 hingewiesen werden, wonach unabhängig davon, ob sein Bruder den Beschwerdeführer tatsächlich angegriffen habe oder nicht, die Symptome der schizophrenen Erkrankung im Ereigniszeitpunkt bestanden hätten, zumal der Beschwerdeführer seit Jahren an diesen leide. In Bezug auf die Rückfallgefahr lege die Sachverständige mit ergänzender Stellungnahme vom 19. August 2024 überdies dar, dass - sollte das Sachgericht zum Schluss kommen, der Beschwerdeführer habe effektiv in Notwehr gehandelt - lediglich ein einziger Risikofaktor, nämlich jener eines weiteren Deliktes, entfallen würde. Hingegen würden die übrigen Risikofaktoren unverändert fortbestehen, weshalb die Legalprognose durch die etlichen weiterhin vorhandenen Risikofaktoren nach wie vor belastet sei, womit auch die Gefahr erneuter Delinquenz Bestand habe. Des Weiteren sei im Falle des Notwehrexzesses davon auszugehen, dass der Exzess durch die Symptome der schizophrenen Erkrankung bedingt gewesen sei. Auch hätte der Beschwerdeführer diesfalls nach wie vor ein Gewaltdelikt begangen, auch wenn dieses weniger schwer wiege. Die Belastung der Legalprognose wäre dadurch zwar weniger schwer, insgesamt verändere dies die Beurteilung der Rückfallgefahr allerdings nicht wesentlich.

4.2. Art. 221 Abs. 1bis StPO setzt zunächst eine qualifizierte Anlasstat voraus (lit. a). Eine einschlägige (rechtskräftig beurteilte) Vortat ist im Falle der qualifizierten Wiederholungsgefahr nicht erforderlich (BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Der Wortlaut dieser Bestimmung verlangt den dringenden Verdacht, die beschuldigte Person habe "durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt". Damit wird die in Frage kommende Anlasstat auf Verbrechen und schwere Vergehen gegen hochwertige Rechtsgüter eingeschränkt (zum Beispiel Leib und Leben oder sexuelle Integrität). Das zusätzliche Erfordernis der "schweren Beeinträchtigung" soll darüber hinaus sicherstellen, dass nicht nur der abstrakte Strafrahmen der Anlasstat, sondern auch die Umstände des Einzelfalls bei der Haftprüfung berücksichtigt werden. Vorausgesetzt ist somit, dass sich der dringende Tatverdacht nicht nur auf ein abstrakt schweres Delikt bezieht, sondern die Anlasstat auch aufgrund der konkreten Tatbegehung als (gegen hochwertige Rechtsgüter gerichtetes) schweres Delikt zu qualifizieren ist. Demgegenüber kann nach der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erheblich sein, ob dieses schwere Delikt auch tatsächlich zu einer schweren Beeinträchtigung der physischen, psychischen oder sexuellen Integrität einer Person geführt hat oder derartige Auswirkungen der Tat - aufgrund glücklicher Umstände - ausgeblieben sind (zum Ganzen: Urteil 7B_1440/2024, 7B_1443/2024 vom 5. Februar 2025 E. 4.4 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen).

Art. 221 Abs. 1bis StPO verlangt sodann als Prognoseelement die ernsthafte und unmittelbare Gefahr, dass die beschuldigte Person ein gleichartiges "schweres Verbrechen" verüben werde (lit. b; ausführlich BGE 150 IV 149 E. 3.6.2 mit Hinweisen). Liegt ein psychiatrisches Gutachten vor, ist im Haftprüfungsverfahren, anders als beim Urteil in der Sache, keine umfassende Würdigung vorzunehmen. Die Überprüfung durch das Haftgericht ist lediglich summarischer Natur. Es gilt zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beurteilung der Rückfallgefahr immer um Wahrscheinlichkeitsangaben handelt und Gefährlichkeitsprognosen naturgemäss unsicher und schwierig sind. Die Würdigung von Gutachten bildet ausserdem Teil der Beweiswürdigung und gehört somit zur Sachverhaltsfeststellung, die nur nach Massgabe von Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG gerügt werden kann (vgl. E. 2 hiervor; zum Ganzen: BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 7.2.2; je mit Hinweisen).

4.3.

4.3.1. Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bestreitet, vermag er keine Willkür in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung darzutun. Dem staatsanwaltschaftlichen Antrag auf Anordnung einer Massnahme folgend erachtet es die Vorinstanz zumindest als wahrscheinlich, dass der Bruder des Beschwerdeführers nach der Klinge des Messers gegriffen habe, um diese abzubrechen und den Beschwerdeführer zu entwaffnen. In diesem Moment habe der Beschwerdeführer das Messer zurückgezogen und seinem Bruder dadurch an der linken Hand eine tiefe Schnittwunde zugefügt. Anschliessend habe der Beschwerdeführer zwei mal gegen den Bauch seines Bruders gestochen. Die Vorinstanz legt nachvollziehbar dar, weshalb sie von keiner Notwehrsituation ausgeht. Die Kritik des Beschwerdeführers ist unbegründet. Seine Behauptungen, sein Bruder habe eingeräumt, den Kampf "begonnen zu haben", und die Verletzungen im Bauchbereich seien "klarerweise oberflächlich" beziehungsweise "unabsichtlich" erfolgt, finden in den angegebenen Aktenstellen keine Stütze.

Eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz ist nach dem Gesagten nicht auszumachen. Wie es sich mit der - im gleichen Sachzusammenhang - geltend gemachten Gehörsverletzung durch das Zwangsmassnahmengericht verhält, braucht nicht behandelt zu werden, wäre eine solche doch im kantonalen Beschwerdeverfahren prozessual "geheilt" worden (zuletzt: Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.3.3 mit Hinweis).

4.3.2. Ebenso unbegründet ist die Rüge, es fehle am Erfordernis der schweren Beeinträchtigung gemäss Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO:

Dem Beschwerdeführer wird mit der versuchten vorsätzlichen Tötung ein Angriff auf das höchste Rechtsgut, das menschliche Leben, vorgeworfen. Dass der Tod, mithin der Erfolg des Delikts, nicht eingetreten ist, ist für die vorliegende Beurteilung unerheblich (vgl. E. 4.2 hiervor; so bereits unter altem Recht Urteil 1B_366/2020 vom 12. August 2020 E. 2.4). Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie von einer schweren Anlasstat im Sinne der vorgenannten Bestimmung ausgeht.

4.3.3. Der Beschwerdeführer kritisiert schliesslich das Gutachten von Dr. B.. Soweit er vorab geltend macht, das Gutachten sei "schon aus formellen Gründen nicht verwertbar", zumal die Gutachterin auf seine Ergänzungsfragen in der Konfrontationseinvernahme Antworten verweigert habe, ist darauf mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs nicht einzugehen (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer behauptet nicht und aus dem angefochtenen Entscheid geht auch nicht hervor, dass er diese Rüge schon vor Vorinstanz vorgebracht hätte. Im Weiteren setzt er sich nicht rechtsgenüglich mit den vorinstanzlichen Feststellungen auseinander, wenn er etwa unbelegt behauptet, die Gutachterin habe auch auf seine Nachfrage hin keine konkreten Feststellungen schizophrener Symptome nennen können. Soweit er im Übrigen erstmals vor Bundesgericht auf einen Bericht der Klinik Wil vom 11. Februar 2025 abstellen will, welcher entgegen dem Gutachten von Dr. B. keine schizophrene Erkrankung diagnostiziere, ist er nicht zu hören (Art. 99 Abs. 1 BGG).

Die Vorinstanz hat das Gutachten einer summarischen Prüfung unterzogen, die nicht zu beanstanden ist. Wie sie zutreffend festhält, ist die umfassende Prüfung des psychiatrischen Gutachtens dem Sachgericht vorbehalten. Bei dieser Sachlage ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz sich zur Beurteilung der (qualifizierten) Wiederholungsgefahr darauf gestützt hat.

4.4. Soweit der Beschwerdeführer im Eventualstandpunkt Ersatzmassnahmen anbegehrt, erhebt er keine hinreichend begründete Rüge (vgl. E. 2 hiervor). Darauf ist nicht einzugehen.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Rechtsanwalt Christoph Vettiger wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, dem Strafgericht Basel-Landschaft und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler

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Gesetze

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BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 64 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 105 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 5 BV
  • Art. 36 BV

StPO

  • Art. 197 StPO
  • Art. 221 StPO
  • Art. 236 StPO
  • Art. 237 StPO
  • Art. 374 StPO

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