Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_1431/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_1431/2024, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
17.12.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_1431/2024

Urteil vom 17. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz, Gerichtsschreiber Lenz.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Moritz Gall, Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Aufschub des Strafvollzugs zugunsten einer ambulanten Massnahme,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 16. September 2024 (SST.2023.311).

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Urteil vom 22. November 2021 wurde A.________ vom Bezirksgericht Rheinfelden wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 181 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG; SR 812.121) verurteilt. Vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 111 StGB) und der Drohung (Art. 180 StGB) wurde er dagegen freigesprochen. Das Bezirksgericht fällte nebst einer Busse von Fr. 400.-- eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 30 Monaten (davon 20 Monate bedingt) sowie - unter Einbezug des Widerrufs der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2018 - eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- aus. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an.

A.b. Auf Berufung hin wurde A.________ vom Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 17. August 2022 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 111 StGB), mehrfacher einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), mehrfacher Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), betrügerischem Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 StGB), mehrfacher Beschimpfung (Art. 177 StGB), mehrfacher versuchter Nötigung (Art. 22 StGB i.V.m. Art. 181 StGB), mehrfachen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Art. 19a BetmG; SR 812.121) verurteilt. Vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Art. 123 StGB), der Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB), der Drohung (Art. 180 StGB) und des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) wurde er vom Obergericht freigesprochen. Das Obergericht fällte nebst einer Busse von Fr. 400.-- eine unbedingte Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren sowie - unter Einbezug des Widerrufs von 30 Tagessätzen Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. März 2018 - eine unbedingte Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 30.-- aus. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB an.

A.c. Die von A.________ gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht teilweise gut (Urteil 7B_222/2022 vom 9. November 2023). Es erwog, dass im angefochtenen Urteil Erwägungen zur Frage, weshalb die Vorinstanz den Strafvollzug nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufschiebe, fehlten. Das Bundesgericht hob deshalb das angefochtene Urteil in diesem Punkt auf und wies die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.

B.

Mit Urteil vom 16. September 2024 entschied das Obergericht erneut, dass der Vollzug der zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben wird.

C.

A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, es sei die unbedingte Freiheitsstrafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Mit Mitteilung vom 19. Dezember 2024 wurden die Parteien darüber orientiert, dass die Beschwerde in Umsetzung einer Entscheidung der Verwaltungskommission des Bundesgerichts, die sich auf Art. 12 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stützt, durch die II. strafrechtliche Abteilung in Lausanne behandelt wird. Es wurden die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Der angefochtene Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG) betrifft eine Strafsache (vgl. Art. 78 BGG). Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG). Auf die innert Frist eingereichte Beschwerde in Strafsachen ist grundsätzlich einzutreten.

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 7B_815/2025 vom 12. September 2025 E. 1.2).

Mit Eingabe vom 6. Dezember 2024 legt der Beschwerdeführer eine Urkunde vom 15. November 2024 sowie eine Urkunde vom 20. November 2024 ins Recht. Beide Urkunden entstanden erst nach dem angefochtenen Entscheid und sind daher im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Nichtaufschub des Vollzugs der ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten der angeordneten ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB.

2.1. Er macht zusammengefasst geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz schliesse das psychiatrische Gutachten eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung aus. Soweit hinsichtlich der Möglichkeit einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung Zweifel bestünden, habe es die Vorinstanz unterlassen, eine Ergänzung des Gutachtens zur Klärung einzuholen. Die Vorinstanz würdige das Gutachten willkürlich.

Entgegen der Darstellung der Vorinstanz habe er sich seit deren Urteil vom 17. August 2022 nicht in einem stetigen Auf und Ab befunden. Ein Resozialisierungsprozess verlaufe nicht ausschliesslich geradlinig. Wichtig sei, dass mit dem Prozess eine gesamthaft positive und zukunftsorientierte Entwicklung des Betroffenen einhergehe. Es gebe im Übrigen keine Anzeichen dafür, dass er seinen Ausbildungsweg nicht bis zum Abschluss verfolgen werde. Aufgrund seiner beruflichen und prosozialen Integration sowie seines starken persönlichen Wandels würden die Erfolgsaussichten in Bezug auf die Massnahme und generell auf seine Resozialisierung im Falle einer vollzugsbegleitenden Anordnung der ambulanten Behandlung erheblich beeinträchtigt. Er habe seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgreich eine Ausbildung begonnen und einen ersten Berufsabschluss (Bürofachdiplom sowie dipl. Kaufmann VSH) erreicht. Darüber hinaus integriere er sich prosozial, in dem er in seiner Freizeit als Fussballtrainer tätig sei. Seine Fortschritte in Bezug auf seine berufliche und soziale Integration würden von der Vorinstanz indes nicht gewürdigt. Seine bisherigen Resozialisierungsbemühungen würden mit dem Vollzug der Freiheitsstrafe obsolet. Es sei anzunehmen, dass ihm eine Eingliederung in die Gesellschaft im Anschluss an den Vollzug nicht mehr gelingen werde. Die für den Aufschub des Strafvollzugs erforderliche Erheblichkeit der Beeinträchtigung der Erfolgsaussichten liege daher klarerweise vor.

2.2. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, gemäss dem psychiatrischen Gutachten sei beim Beschwerdeführer eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung möglich. Zwar gebe es bei einer solchen gewisse Nachteile in Bezug auf die Therapieintensität und hinsichtlich der Möglichkeit, sich mit Risikosituationen in Freiheit auseinanderzusetzen. Dies vermöge indes keine erhebliche Gefährdung der Resozialisierungschancen durch den Strafvollzug zu begründen. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die einen Aufschub der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nahelegen würden.

Dass der Beschwerdeführer seine Zukunftspläne durch den Strafvollzug nicht wie gewünscht weiterverfolgen könne, rechtfertige den Aufschub des Strafvollzugs ebenfalls nicht. Er befinde sich aktuell zwar in einer Ausbildung und zeige Bemühungen hinsichtlich der Bewältigung seiner Drogen- und Alkoholabhängigkeit. Trotzdem befinde er sich seit dem Urteil des Obergerichts vom 17. August 2022 in einem stetigen Auf und Ab. Er habe seither mehrere Rückfälle gehabt, habe seine Lehre zum Maurer im zweiten Lehrjahr abgebrochen und sei auch nicht mehr mit seiner damaligen Freundin, die für ihn eine grosse Stütze dargestellt habe, zusammen. Es sei insgesamt nicht von einer gefestigten Situation auszugehen. Ob er seine aktuelle Ausbildung tatsächlich abschliessen werde, sei zudem unsicher. Insgesamt könne der Strafvollzug daher nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben werden.

2.3.

2.3.1. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe zugunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen (Art. 63 Abs. 2 StGB).

Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat - angesichts der mit einer Massnahme verbundenen Schlechtprognose - Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung. Er kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist (Urteile 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1.1; 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen).

2.3.2. Hat das Gericht zu beantworten, ob die Strafe zugunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt ihm ein Ermessensspielraum zu (Urteile 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1.1; 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweis).

Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf es davon indessen nicht ohne triftige Gründe abweichen und Abweichungen müssen begründet werden (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3 mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der sachverständigen Person folgen durfte oder ein Ergänzungsgutachten einholen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (Urteile 6B_62/2025 vom 13. Mai 2025 E. 4.1.1; 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.1; je mit Hinweisen). Dasselbe gilt für die Frage, ob ein Gutachten in sich schlüssig ist. Eine entsprechende Kritik muss substanziiert dargelegt werden (Urteil 6B_440/2014 vom 14. Oktober 2014 E. 2.4 mit Hinweisen).

2.3.3. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist und der angefochtene Entscheid auf einer schlechterdings unhaltbaren oder widersprüchlichen Beweiswürdigung beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen; Urteil 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.2.3). Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweis). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substanziiert begründet werden, anderenfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5 mit Hinweisen).

2.4. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht.

2.4.1. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer namentlich wegen versuchter vorsätzlicher Tötung verurteilt wurde. Dabei handelt es sich um eine schwere Straftat. Der Beschwerdeführer war zur Zeit der Tat zudem voll schuldfähig. Ein Strafaufschub ist bei dieser Ausgangslage von vornherein nur äusserst zurückhaltend in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen), insbesondere auch mit Blick auf die sich im Zusammenhang mit ambulanten Behandlungen noch akzentuierter als bei stationären Massnahmen stellende Frage des Untermassverbots (vgl. THIERRY URWYLER, Untermassverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB, Ein Beitrag zur Anwendung eines wenig beachteten Aspekts der Verhältnismässigkeitsprüfung, AJP 2018 S. 1482).

2.4.2. Die Vorinstanz stützt sich bei ihrem Entscheid auf das Gutachten von Dr. med. Anja Nevely, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2020, sowie deren ergänzende Beurteilung vom 15. April 2021. Die Gutachterin beantwortet die Frage, ob der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne, dahingehend, dass eine ambulante Behandlung grundsätzlich auch während des Strafvollzugs stattfinden könne. Allerdings sei die ambulante Behandlung während dem Strafvollzug weniger intensiv und der Beschwerdeführer sei diesfalls nicht den gleichen Risikosituationen ausgesetzt wie in Freiheit. Er könne somit auch den Umgang mit solchen Risikosituationen weniger gut lernen. Im Rahmen der empfohlenen stationären Einleitung der ambulanten Behandlung solle der Beschwerdeführer sodann gruppen-, einzel- und milieutherapeutisch behandelt werden und entsprechend auf das ambulante Setting vorbereitet werden. Diese Behandlung sei während des Strafvollzugs nicht möglich (Gutachten, S. 47; vgl. für das Verständnis der entsprechenden Ausführungen auch Gutachten, S. 46 Ziff. 4.5).

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich aus diesen Ausführungen keine klare gutachterliche Empfehlung für einen Aufschub der zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 63 Abs. 2 StGB. Es trifft zwar zu, dass die Gutachterin auf gewisse mit einer vollzugsbegleitenden Behandlung verbundenen Einschränkungen in Bezug auf den Therapieerfolg hinweist. Sie hält indes einleitend deutlich fest, dass die ambulante Behandlung grundsätzlich auch während des Strafvollzugs stattfinden könne. Dass sie zunächst eine stationäre Behandlung zur Einleitung der ambulanten Behandlung für geboten hält (vgl. Art. 63 Abs. 3 StGB), vermag daran nichts zu ändern (vgl. dazu auch Gutachten, S. 46 Ziff. 4.5). Der vorinstanzliche Schluss, der Erfolg der ambulanten Behandlung werde nach der gutachterlichen Einschätzung durch den gleichzeitigen Strafvollzug voraussichtlich nicht klarerweise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls nicht als schlechterdings unhaltbar (vgl. Urteil 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.3). Dies anerkennt der Beschwerdeführer an anderer Stelle in seiner Beschwerde übrigens selbst. So führt er aus, dass bei den von der Gutachterin gewählten Formulierungen beide Interpretationen - also nicht nur seine eigene, sondern auch diejenige der Vorinstanz - denkbar seien (Beschwerde, Rz. 19). Dass seine eigene Würdigung der gutachterlichen Ausführungen ebenfalls möglich oder gar zutreffender erscheinen mag, genügt für die Annahme von Willkür gerade nicht. Die Vorinstanz weicht schliesslich nicht von den gutachterlichen Empfehlungen ab. Inwiefern bei dieser Ausgangslage eine Ergänzung des Gutachtens einzuholen gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.

2.4.3. Die weiteren in der Beschwerde angeführten Gründe, die nach Ansicht des Beschwerdeführers für einen Strafaufschub sprechen, vermögen ebenfalls nicht durchzudringen.

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Vorinstanz - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - mit der Entwicklung seiner sozialen und beruflichen Situation sowie seinen diesbezüglichen Bemühungen auseinandergesetzt und diese auch in ihre Würdigung einbezogen hat (vgl. angefochtenes Urteil, E. 2.3.3). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. Es mag sodann zwar durchaus zutreffen, dass der Vollzug der unbedingten Freiheitsstrafe die Therapie und die Resozialisierung des Beschwerdeführers unter verschiedenen Gesichtspunkten - wie beispielsweise durch den Abbruch von bestehenden sozialen oder beruflichen Strukturen - erschweren kann. Der Freiheitsentzug ist indes für jede beruflich und sozial integrierte Person mit Einschränkungen verbunden. Diese allgemeinen destabilisierenden Folgen des Strafvollzugs genügen nicht, um im vorliegenden Fall einen Aufschub der Freiheitsstrafe anzuordnen (vgl. Urteile 7B_187/2022 vom 30. Oktober 2023 E. 4.3; 6B_53/2017 vom 2. Mai 2017 E. 1.4.3 mit Hinweisen).

2.4.4. Vor diesem Hintergrund ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vollzug der zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren nicht zugunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben hat. Weitere Erörterungen in Bezug auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers erübrigen sich.

Damit hat es auch mit der vorinstanzlichen Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sein Bewenden (vgl. Beschwerde, Rz. 46).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Lenz

Zitate

Gesetze

26

BetmG

  • Art. 19a BetmG

BGG

  • Art. 64 BGG
  • Art. 65 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 80 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 106 BGG

BV

  • Art. 9 BV

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 57 StGB
  • Art. 59 StGB
  • Art. 60 StGB
  • Art. 61 StGB
  • Art. 63 StGB
  • Art. 111 StGB
  • Art. 123 StGB
  • Art. 129 StGB
  • Art. 144 StGB
  • Art. 147 StGB
  • Art. 177 StGB
  • Art. 180 StGB
  • Art. 181 StGB
  • Art. 186 StGB

StPO

  • Art. 10 StPO

Gerichtsentscheide

12