Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
6B_62/2025
Urteil vom 13. Mai 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Rüedi, Bundesrichter Guidon, Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Fäs, Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Mehrfaches Vergehen gegen das Waffengesetz; Strafzumessung; vollzugsbegleitende Massnahme,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 29. August 2024 (SST.2023.201).
Sachverhalt:
A.
Am 29. November 2022 erhob die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau gegen A.________ Anklage wegen mehrfacher Pornografie, mehrfacher Gewaltdarstellung und mehrfachen Vergehens gegen das Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54).
B.
Am 29. August 2024 stellte das Obergericht des Kantons Aargau zweitinstanzlich fest, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei (Dispositiv-Ziffer 1). Es sprach A.________ frei von den Vorwürfen der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 1 StGB und der mehrfachen Gewaltdarstellungen (Dispositiv-Ziffer 2). Hingegen verurteilte es ihn wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz (Dispositiv-Ziffer 3). Es sprach eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten aus (Dispositiv-Ziffer 4.1) und ordnete den Vollzug der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.-- an, die das Gerichtspräsidium Aarau am 24. August 2015 bedingt ausgesprochen hatte (Dispositiv-Ziffer 4.2). Zudem ordnete es eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB an (Dispositiv-Ziffer 5). Gestützt auf Art. 67 Abs. 3 lit. d Ziff. 2 StGB verbot es A.________ lebenslänglich jede berufliche und organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Dispositiv-Ziffer 6).
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das obergerichtliche Urteil sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge teilweise aufzuheben. Er sei auch vom Vorwurf des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen. Wegen mehrfacher Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB sei er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen. Allerdings sei der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufzuschieben. Zudem sei auf den Vollzug der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.-- zu verzichten. Eventualiter sei die Sache zur Einholung eines Ergänzungsgutachtens und Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz.
2.1. Gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG wird unter anderem bestraft, wer vorsätzlich ohne Berechtigung Waffen erwirbt, besitzt oder in das schweizerische Staatsgebiet verbringt. Der Begriff der Waffen wird in Art. 4 Abs. 1 WG definiert, wobei die konkreten Verbote hinsichtlich diverser Waffenarten in Art. 5 Abs. 1 und 2 WG enthalten sind.
2.2. Der Anklagesachverhalt ist unbestritten. Demnach hat der Beschwerdeführer zwischen 2000 und 2004 in Italien ein Schmetterlingsmesser und einen Wurfstern erworben, anschliessend in die Schweiz eingeführt und bis am 17. Dezember 2020 an seinem Wohnort aufbewahrt.
2.3. Die Vorinstanz hält fest, das Schmetterlingsmesser und der Wurfstern seien im massgebenden Zeitpunkt Waffen gemäss Art. 4 Abs. 1 WG gewesen. Weiter führt die Vorinstanz aus, der Erwerb und die Einfuhr des Schmetterlingsmessers und des Wurfsterns in die Schweiz seien für sich genommen längst verjährt. Allerdings seien der Erwerb und die Einfuhr nicht separat angeklagt worden, sondern als Hinweis für den unrechtmässigen Besitz. Deshalb habe diesbezüglich keine Verfahrenseinstellung zu erfolgen. Diese Erwägungen beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
2.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 5 Abs. 2 WG verbiete nur die Übertragung, den Erwerb, das Vermitteln an Empfänger und Empfängerinnen im Inland und das Verbringen in das schweizerische Staatsgebiet. Der Besitz von Schmetterlingsmessern und Wurfsternen werde aber nicht verboten, weshalb er freizusprechen sei.
2.4.1. Es trifft zu, dass Art. 5 Abs. 2 WG den Besitz nicht verbietet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Besitz von Waffen, die nicht unter Art. 5 Abs. 1 WG fallen, keiner gesetzlichen Regelung unterliegt. So sieht Art. 12 WG vor, dass zum Besitz einer Waffe, eines wesentlichen oder eines besonders konstruierten Waffenbestandteils oder eines Waffenzubehörs nur berechtigt ist, wer den Gegenstand rechtmässig erworben hat. Diese Bestimmung macht den zulässigen Besitz vom rechtmässigen Erwerb abhängig (Urteil 6B_1440/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1). Die Rechtmässigkeit des Erwerbs richtet sich nach dem Recht, das zum Zeitpunkt des Erwerbs galt (BGE 141 IV 132 E. 2.4.4; Urteil 6B_864/2015 vom 1. November 2016 E. 1.3).
2.4.2. Im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass der Besitz nicht unabhängig vom Erwerb betrachtet werden kann. Deshalb ist in jedem Einzelfall danach zu fragen, ob für den Erwerb des fraglichen Gegenstands gemäss der im Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung des Waffengesetzes eine Ausnahmebewilligung, ein Waffenerwerbsschein oder ein schriftlicher Vertrag nötig war (vgl. auch Bopp/Jendis, in: Waffengesetz [WG], Facincani/Sutter [Hrsg.], 2017, N. 20 zu Art. 5 WG).
2.4.3. Wer Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Munition oder Munitionsbestandteile nichtgewerbsmässig in das schweizerische Staatsgebiet verbringen will, benötigt eine Bewilligung. Diese wird erteilt, wenn die antragstellende Person zum Erwerb des betreffenden Gegenstands berechtigt ist (Art. 25 Abs. 1 WG). Ohne Bewilligung kann der Erwerber nicht als Person betrachtet werden, die eine Waffe legal in der Schweiz erworben hat und sich auf Art. 12 WG berufen kann, um ihren Besitz zu rechtfertigen (Urteile 6B_1440/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1; 6B_864/2015 vom 1. November 2016 E. 1.3). Der Besitz einer Waffe ist strafbar, wenn sie nicht rechtmässig erworben wurde (Art. 12 WG). In diesem Fall hat ein Schuldspruch gemäss Art. 33 Abs. 1 lit. a WG auch dann zu erfolgen, wenn die betreffende Waffe nicht in der Liste von Art. 5 Abs. 1 WG enthalten war, sondern nur in Art. 5 Abs. 2 WG (Urteile 6B_1440/2021 vom 26. Oktober 2022 E. 2.1; 6B_1013/2015 vom 16. August 2016 E. 3.2; 6B_884/2013 vom 9. Oktober 2014 E. 5.1 und 5.2).
2.4.4. Der Beschwerdeführer bringt auch vor Bundesgericht nicht vor, über einen Waffenerwerbschein oder eine Ausnahmebewilligung für den Erwerb und die Einfuhr des Schmetterlingsmessers und des Wurfsterns verfügt zu haben. Vor diesem Hintergrund erwägt die Vorinstanz zutreffend, er könne sich, mangels eines rechtmässigen Erwerbs, nicht auf Art. 12 WG berufen, um seinen Besitz zu rechtfertigen.
2.5. Nach dem Gesagten hat sich der Beschwerdeführer durch den Besitz des Schmetterlingsmessers und des Wurfsterns des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gemacht. Seine Verurteilung ist nicht zu beanstanden.
Sodann rügt der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Anordnung des Vollzugs der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.--, die d as Gerichtspräsidium Aarau am 24. August 2015 bedingt ausgesprochen hatte.
3.1.
3.1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
Unter "besonders günstigen Umständen" im Sinne von Art. 42 Abs. 2 StGB sind solche Umstände zu verstehen, die ausschliessen, dass die Vortat die Prognose verschlechtert. Die Gewährung des bedingten Vollzugs ist nur möglich, wenn eine Gesamtwürdigung aller massgebenden Faktoren den Schluss zulässt, dass trotz der Vortat eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Dabei ist zu prüfen, ob die indizielle Befürchtung durch die besonders günstigen Umstände zumindest kompensiert wird. Das trifft etwa zu, wenn die neuerliche Straftat mit der früheren Verurteilung in keinerlei Zusammenhang steht oder bei einer besonders positiven Veränderung in den Lebensumständen des Täters. Art. 42 Abs. 2 StGB stellt klar, dass der Rückfall für sich den bedingten Strafvollzug nicht ausschliesst (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 134 IV 1 E. 4.2.3; Urteile 7B_208/2022 vom 25. Januar 2024 E. 4.2; 6B_444/2023 vom 17. August 2023 E. 3.1; 6B_456/2023 vom 10. Juli 2023 E. 3.1; 6B_1171/2021 vom 11. Januar 2023 E. 2.2.1; 6B_1332/2021 vom 10. Januar 2023 E. 3.3; je mit Hinweisen).
3.1.2. Begeht die verurteilte Person während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass sie weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe. Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, so bildet das Gericht nach Art. 46 Abs. 1 StGB in sinngemässer Anwendung von Art. 49 StGB eine Gesamtstrafe. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei Strafen gleicher Art möglich; ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen (BGE 145 IV 146 E. 2.1 ff. mit Hinweisen).
Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 1 StGB). Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht (BGE 134 IV 140 E. 4.3). Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat frisch zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte werde dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (vgl. BGE 144 IV 277 E. 3.2; 134 IV 140 E. 4.5 mit Hinweisen).
3.1.3. Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeitsverhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4; Urteile 6B_1346/2023 vom 28. Oktober 2024 E. 6.3.1; 6B_30/2024 vom 5. August 2024 E. 2.3.3; 6B_962/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3.4). Dem Sachgericht steht bei der Legalprognose des künftigen Verhaltens ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen überschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137 E. 2.2; 144 IV 277 E. 3.1.1; 134 IV 140 E. 4.2).
3.2.
3.2.1. Die Vorinstanz hält fest, der Beschwerdeführer sei in den letzten fünf Jahren vor der Tat zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden, weshalb der Aufschub nur zulässig sei, wenn besonders günstige Umstände vorlägen (Art. 42 Abs. 2 StGB).
3.2.2. Der Beschwerdeführer rügt, diese Feststellung sei offensichtlich falsch. Denn das Urteil des Gerichtspräsidiums Aarau datiere vom 24. August 2015, während er den Tatbestand der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 Satz 2 StGB und Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB frühestens ab 1. September 2020 erfüllt habe.
3.2.3. Die Rüge ist unbegründet. Der Beschwerdeführer übergeht, dass er auch wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz verurteilt wird, weil er spätestens von 2004 bis am 17. Dezember 2020 ein Schmetterlingsmesser und einen Wurfstern besass (vgl. E. 2 hiervor).
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Vollzug der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.--, die das Gerichtspräsidium Aarau am 24. August 2015 bedingt ausgesprochen hatte. Auf den Widerruf sei zu verzichten wegen der Warnwirkung der unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten und des positiven Verlaufs der bisherigen Therapie.
3.3.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anzuordnen (vgl. dazu E. 4 hiernach). Sie verweist auf die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach die Anordnung einer Massnahme zugleich eine ungünstige Prognose bedeutet und den bedingten Aufschub einer Strafe ausschliesst (BGE 135 IV 180 E. 2.3 mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn eine ambulante Massnahme angeordnet wird (vgl. statt vieler Urteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 1.3 mit Hinweisen). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, kann es sich nicht anders verhalten, wenn es um den Vollzug der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.-- geht, die das Gerichtspräsidium Aarau bedingt ausgesprochen hat.
3.3.3. Die Vorinstanz ergänzt, dass dem Beschwerdeführer unabhängig von der Anordnung der Massnahme eine Schlechtprognose zu stellen sei. Sie begründet dies sorgfältig. Der Beschwerdeführer habe zwar eine stabile Arbeitsstelle. Doch sei dies bereits bei der Tatbegehung der Fall gewesen. Sein bisheriges Wohlverhalten und die Therapie könnten die Schlechtprognose nicht entfallen lassen. Vielmehr komme der Sachverständige Dr. med. B.________ zum Schluss, dass ein hohes Rückfallrisiko für Hands-off-Delikte und ein wesentlich erhöhtes Risiko für Hands-on-Delikte bestehe. Diese Erwägungen sind schlüssig, auch wenn der Gutachter an der Berufungsverhandlung die Gefahr für Hands-off-Delikte als moderat einstufte. Von Willkür kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Rede sein.
3.3.4. Die gleichen Schlüsse zieht die Vorinstanz aus dem aktuellen Therapieverlaufsbericht von Dr. med. C.________, die eine Weiterführung der ambulanten Massnahme empfiehlt. Die Vorinstanz hält dem Beschwerdeführer entgegen, seine Fortschritte seien nicht dergestalt, dass er keiner Massnahme mehr bedürfte. Auch wenn Anhaltspunkte für eine positive Entwicklung vorhanden seien, werde sich erst weisen müssen, wie nachhaltig diese seien und inwiefern er sich werde bewähren können.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sie verzichte auf eine detaillierte Gesamtwürdigung. Sie berücksichtige die Warnwirkung der unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten nicht und übersehe die effektive Wirkung der Massnahme.
3.4.2. Dies trifft so nicht zu. Die Vorinstanz nimmt eine Gesamtwürdigung vor. Dabei berücksichtigt sie zunächst, dass die Anordnung der ambulanten Massnahme eine Schlechtprognose indiziert. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer durch den Vollzug der neuen Freiheitsstrafe von weiterer Straffälligkeit abgehalten werde. Auch sei nicht anzunehmen, dass der nachträgliche Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe die Schlechtprognose hinsichtlich der neuen Freiheitsstrafe entfallen lasse. Daher sei ihm auch unter Berücksichtigung der Wechselwirkung zwischen dem Vollzug der Widerrufsstrafe und der neu auszufällenden Strafe eine Schlechtprognose zu stellen.
3.5. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu Fr. 150.-- anordnete, die das Gerichtspräsidium Aarau am 24. August 2015 bedingt ausgesprochen hatte.
Die Erstinstanz ordnete gestützt auf Art. 63 StGB eine ambulante Massnahme an. Dies focht der Beschwerdeführer nicht an. Er verlangt jedoch, dass der Vollzug der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben wird.
4.1.
4.1.1. Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 1 StGB). Es kann den Vollzug einer zugleich ausgesprochenen unbedingten Freiheitsstrafe, einer durch Widerruf vollziehbar erklärten Freiheitsstrafe sowie einer durch Rückversetzung vollziehbar gewordenen Reststrafe zu Gunsten einer ambulanten Behandlung aufschieben, um der Art der Behandlung Rechnung zu tragen. Es kann für die Dauer der Behandlung Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 63 Abs. 2 StGB). Ein Strafaufschub ist anzuordnen, wenn eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreiche Behandlung durch den sofortigen Vollzug der ausgefällten Freiheitsstrafe erheblich beeinträchtigt würde. Die Therapie geht vor, falls eine sofortige Behandlung gute Resozialisierungschancen bietet, die der Strafvollzug klarerweise verhindern oder vermindern würde (BGE 129 IV 161 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und bedarf der besonderen Rechtfertigung (Urteile 6B_549/2023 vom 25. September 2023 E. 4.2; 6B_518/2022 vom 16. Juni 2023 E. 2.3.1; 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Er kommt nur in Betracht, wenn die betroffene Person ungefährlich ist (Urteile 6B_1399/2021 vom 7. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.4; 6B_1212/2013 vom 14. Mai 2014 E. 4).
4.1.2. Hat das Gericht zu beantworten, ob die Strafe zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufzuschieben ist, kommt ihm ein Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile 6B_1399/2021 Urteil vom 7. Dezember 2022 E. 3.2; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.4; 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 2.3.2). Es muss sich bei seinem Entscheid jedoch auf eine sachverständige Begutachtung stützen (BGE 129 IV 161 E. 4.1; Urteil 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Das Gericht darf in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von Gutachten abweichen und muss Abweichungen begründen (BGE 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Ob das Gericht die in einem Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend halten und dementsprechend den Schlussfolgerungen der Experten folgen durfte, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür prüft (vgl. Urteile 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 5.4.3; 6B_986/2021 vom 19. Mai 2022 E. 2.3).
4.2. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verweigerung des Aufschubs der Freiheitsstrafe zu Gunsten der ambulanten Massnahme vorbringt, dringt nicht durch.
4.2.1. Die Vorinstanz legt überzeugend dar, dass die Voraussetzungen für einen Aufschub nicht erfüllt sind. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers könne weder von seiner Ungefährlichkeit noch von der Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung ausgegangen werden. Dabei berücksichtigt die Vorinstanz entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers auch die jüngsten Entwicklungen bis zur Berufungsverhandlung.
4.2.2. Was die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers betrifft, stellt die Vorinstanz auf das Gutachten von Dr. med. B.________ vom 31. August 2022 ab. Dass sie in bundesrechtswidriger Weise davon abweichen würde, trifft nicht zu. Gemäss Gutachten besteht beim Beschwerdeführer eine pädophile Störung nach ICD-10 F65.4, die eindeutig in Zusammenhang mit den Delikten steht. Diese Einschätzung bestätigte Dr. med. B.________ an der Berufungsverhandlung auch für den damals aktuellen Zeitpunkt. Die Vorinstanz ergänzt, seit dem 13. Dezember 2016 sei der Beschwerdeführer in einer delikts- und störungsspezifischen ambulanten forensischen Psychotherapie bei Dr. med. C.. Auch sie habe die Diagnose einer pädophilen Störung bestätigt und darüber hinaus akzentuierte vermeidend-gehemmte Persönlichkeitszüge sowie eine leichte depressive Episode gemäss ICD-10 F32.0 festgestellt. Weiter entnimmt die Vorinstanz dem Gutachten von Dr. med. B., dass die Gefahr weiterer Hands-off-Delikte im selben Spektrum ohne Behandlung hoch und das Risiko für Hands-on-Delikte in relevantem Masse erhöht sei. An der Berufungsverhandlung habe Dr. med. B.________ ausgeführt, die Gefahr für Hands-off-Delikte sei nicht mehr als hoch, sondern nur noch als moderat zu bezeichnen. Der Beschwerdeführer falle aber sicher in die Basisrate für Rückfälle von 10 %. Die Gefahr eines Wechsels von Hands-off-Delikten zu Hands-on-Delikten sei wissenschaftlich leicht erhöht, auch wenn dieser Übergang nicht typischerweise erfolge. Gemäss Vorinstanz empfehlen sowohl Dr. med. B.________ als auch Dr. med. C.________ eine ambulante Behandlung, um das Risiko für weitere Straftaten zu senken. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass die Massnahmenbedürftigkeit immer eine Schlechtprognose beinhaltet. Folglich sei eine Gefährlichkeit des Beschwerdeführers klar erstellt.
4.2.3. Zur Vordringlichkeit der ambulanten Behandlung entnimmt die Vorinstanz dem Gutachten von Dr. med. B., dass der Art der Behandlung auch bei gleichzeitigem oder vorherigem Strafvollzug Rechnung getragen werden könne. An der Berufungsverhandlung habe Dr. med. B. die Fortschritte der Therapie berücksichtigt und erklärt, die Haft sei für den Therapieprozess nicht günstig, da der Beschwerdeführer Vertrauen zu Dr. med. C.________ gefasst habe, während im Strafvollzug ein neues Vertrauensverhältnis aufgebaut werden müsste. Die Vorinstanz betont, Dr. med. B.________ gelange trotzdem zum Schluss, dass der Strafvollzug den Therapieerfolg nicht gefährde, auch wenn eine Verzögerung zu erwarten sei und im schlimmsten Fall ein Stillstand. Selbst dies würde aber nicht ausschliessen, dass später an die bestehende Therapie bei Dr. med. C.________ angeknüpft werden könnte. Gestützt auf diese sachverständigen Einschätzungen kommt die Vorinstanz zum überzeugenden Schluss, dass der Strafvollzug den Therapieerfolg nicht ernstlich oder erheblich gefährden würde. Nichts anderes ergebe sich aus dem Therapieverlaufsbericht. Auch Dr. med. C.________ erklärte nicht, dass der Behandlungserfolg durch den Strafvollzug gefährdet wäre, sondern gab nur eine mögliche Verzögerung zu bedenken.
4.2.4. Die Vorinstanz übersieht nicht, dass der Strafvollzug die berufliche Stellung und das soziale Umfeld des Beschwerdeführers beeinträchtigt. Sie anerkennt, dass der Strafvollzug eine gewisse Härte darstellt, hält aber überzeugend fest, dass dies für sich allein noch keinen Grund für einen Aufschub bildet. In diesem Zusammenhang berücksichtigt sie zutreffend, dass der Beschwerdeführer kein Ersttäter ist und mit voller Schuldfähigkeit handelte.
4.2.5. Die Vorinstanz fasst zusammen, der gleichzeitige Vollzug der Freiheitsstrafe und der ambulanten Massnahmen führe wegen des Therapeutenwechsels allenfalls zu einer Verzögerung. Allerdings sei der Therapieerfolg als solcher nicht ernstlich gefährdet. Zudem weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Therapeutenwechsel auch gewisse Chancen für den Beschwerdeführer bringe. Denn gemäss den Ausführungen von Dr. med. B.________ sei es von Vorteil, wenn sich der Beschwerdeführer gegenüber weiteren Personen öffne.
4.3. Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht zu Gunsten der ambulanten Massnahme aufgeschoben hat. Entgegen dem Beschwerdeführer bestand kein Anlass, ein Ergänzungsgutachten einzuholen.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. Mai 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Gross