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Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_815/2025
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_815/2025, CH_BGer_007
Entscheidungsdatum
12.09.2025
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_815/2025

Urteil vom 12. September 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Abrecht, Präsident, Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Bundesrichter Kölz, Hofmann, Gerichtsschreiber Lenz.

Verfahrensbeteiligte A.________, vertreten durch Advokat Benjamin Appius, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Allgemeine Delikte, Grenzacherstrasse 8, Postfach, 4132 Muttenz.

Gegenstand Anordnung Untersuchungshaft,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 22. Juli 2025 (470 25 135).

Sachverhalt:

A.

A.a. Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts der versuchten vorsätzlichen Tötung (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 111 StGB), eventualiter der versuchten schweren Körperverletzung (Art. 22 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 122 StGB).

A.b. Am 12. Juni 2025 wurde A.________ vorläufig festgenommen. Eine hernach durchgeführte ärztliche Untersuchung ergab, dass die Hafterstehungsfähigkeit von A.________ zu diesem Zeitpunkt nicht gegeben war. In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft auf einen Antrag betreffend Anordnung der Untersuchungshaft.

A.c. Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 ordnete die Erwachsenenschutzbehörde die fürsorgerische Unterbringung von A.________ an. Diese wurde bis zum 24. Juli 2025 befristet.

A.d. Am 16. Juni 2025 teilte Dr. med. B., stellvertretender Oberarzt der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern, der Staatsanwaltschaft mit, dass die Einvernahme- und Hafterstehungsfähigkeit von A. nun gegeben sei.

A.e. Am 17. Juni 2025 wurde A.________ von der Staatsanwaltschaft befragt und anschliessend festgenommen. In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft den Haftantrag ein.

B.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2025 versetzte das Zwangsmassnahmengericht A.________ für drei Monate in Untersuchungshaft. Die von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Beschluss vom 22. Juli 2025 ab.

C.

Mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. August 2025 beantragt A.________ dem Bundesgericht die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und seine unverzügliche Entlassung aus der Untersuchungshaft. A.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft beantragen die Abweisung der Beschwerde. Es wurden die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Anordnung von Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerdeführung berechtigt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

1.2. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Vorbringen von Tatsachen, die sich erst nach dem angefochtenen Entscheid ereigneten oder entstanden (echte Noven), ist vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 7B_1172/2024 vom 16. Dezember 2024 E. 3.6.3 mit Hinweisen).

Mit Eingabe vom 2. September 2025 hat die Staatsanwaltschaft ein Gutachten vom 28. August 2025 eingereicht. Das Gutachten entstand erst nach dem angefochtenen Entscheid. Es ist mithin im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 224 StPO und Art. 226 StPO. Der Haftrichter habe ihm den Haftentscheid nicht innert 96 Stunden nach der Festnahme eröffnet.

2.1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, nach der vorläufigen Festnahme durch die Polizei am 12. Juni 2025 habe die Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag verzichtet. Der Beschwerdeführer habe sich danach einzig aufgrund der Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung durch die Erwachsenenschutzbehörde in der forensisch-psychiatrischen Station U.________ befunden. Einen strafprozessualen Hafttitel habe es nicht gegeben. Mit dem Verzicht auf eine strafprozessuale Zwangsmassnahme und der Anordnung einer zivilrechtlichen Massnahme habe der Fristenlauf gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO definitiv wieder geendet.

Die Staatsanwaltschaft habe den Beschwerdeführer dann am 17. Juni 2025 um 18.25 Uhr erneut festgenommen. Damit habe die Frist gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO zu laufen begonnen. Der am 18. Juni 2025 um 13.07 Uhr beim Zwangsmassnahmengericht eingegangene Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft sei mithin weniger als 19 Stunden seit der Festnahme und damit innerhalb der Frist von Art. 224 Abs. 2 StPO eingereicht worden. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei sodann innerhalb der Frist von Art. 226 Abs. 1 StPO ergangen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots liege insgesamt nicht vor.

2.2. Das Haftverfahren vor der Staatsanwaltschaft und vor dem Zwangsmassnahmengericht ist in Art. 224 ff. StPO geregelt.

Kommt die Anordnung von Untersuchungshaft in Betracht, hat die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person gemäss Art. 224 Abs. 1 StPO unverzüglich zu befragen und ihr Gelegenheit zu geben, sich zum Tatverdacht und zu den Haftgründen zu äussern. Sie erhebt unverzüglich jene Beweise, die zur Erhärtung oder Entkräftung des Tatverdachts und der Haftgründe geeignet und ohne Weiteres verfügbar sind. Bestätigen sich der Tatverdacht und die Haftgründe, so beantragt die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden seit der Festnahme, die Anordnung der Untersuchungshaft oder einer Ersatzmassnahme. Sie reicht ihren Antrag schriftlich ein, begründet ihn kurz und legt die wesentlichen Akten bei (Art. 224 Abs. 2 StPO). Verzichtet sie auf einen Haftantrag, so verfügt sie die unverzügliche Freilassung. Beantragt sie eine Ersatzmassnahme, so trifft sie die erforderlichen sichernden Massnahmen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat über den Haftantrag der Staatsanwaltschaft unverzüglich, spätestens aber innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags, zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Die genannten gesetzlichen Fristen sollen das verfassungs- und konventionsrechtlich verankerte Beschleunigungsgebot konkretisieren (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Aus Sicht der Betroffenen ist einzig die gesamte Dauer von 96 Stunden bis zum Ergehen des gerichtlichen Haftentscheids massgebend, während die Aufteilung in zweimal 48 Stunden der Organisation der internen Abläufe der Strafbehörden dient und deshalb für die Prüfung der Einhaltung des Beschleunigungsgebots zweitrangig ist. Weiter ist zu beachten, dass das Beschleunigungsgebot unabhängig von seiner gesetzlichen Konkretisierung eine besonders beförderliche Behandlung der Haftsache verlangt, weshalb es im Normalfall nicht zulässig ist, die Maximalfristen von zweimal 48 Stunden bzw. von 96 Stunden auszuschöpfen (zum Ganzen: BGE 137 IV 92 E. 3.1 und E. 3.2.1; Urteil 7B_1028/2023 vom 12. Januar 2024 E. 4.2; je mit Hinweisen).

2.3. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die vorläufige Festnahme vom 12. Juni 2025 sei strafprozessualer Natur gewesen und nie förmlich aufgehoben worden. Es gebe keine Haftentlassungsverfügung. Die Haft sei auch dann strafprozessualer Natur, wenn die Staatsanwaltschaft auf einen Haftantrag verzichte. Dem Haftantragsverzicht habe die unverzügliche Freilassung zu folgen. Die Haft sei nicht zu einer zivilrechtlichen Massnahme geworden, nur weil die Erwachsenenschutzbehörde zusätzlich eine fürsorgerische Unterbringung angeordnet habe. Insofern sei lediglich eine zivilrechtliche Massnahme neben die strafprozessuale Haft getreten. Die strafprozessualen Fristen gemäss Art. 224 Abs. 2 StPO und Art. 226 Abs. 1 StPO hätten demnach bereits mit der vorläufigen Festnahme am 12. Juni 2025 zu laufen begonnen. Im Zeitpunkt der Eröffnung des Haftentscheids sei die zulässige Maximalfrist bereits überschritten gewesen. Aus diesem Grund sei als zwingende Rechtsfolge seine unverzügliche Freilassung zu verfügen.

2.4. Die Einwände des Beschwerdeführers verfangen nicht.

2.4.1. Verzichtet die Staatsanwaltschaft im Haftverfahren auf einen Haftantrag, so verfügt sie zwar die unverzügliche Freilassung aus der Polizeihaft (vgl. Art. 224 Abs. 3 StPO). Dies hat indes für die beschuldigte Person nicht zwingend die Wiedererlangung der vollen Bewegungsfreiheit zur Folge. Die Freiheit darf in diesem Fall lediglich nicht weiter unter dem Titel der vorläufigen Festnahme bzw. der Untersuchungshaft eingeschränkt werden. Es ist aber insbesondere zulässig, dass die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person einer anderen Behörde übergibt, die ihrerseits zu einer Beschränkung der Bewegungsfreiheit der beschuldigten Person berechtigt ist (vgl. zum Ganzen: Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1230 Ziff. 2.5.3.5; Marc Forster, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 6 [Fn. 43] zu Art. 224 StPO; Daniel Logos, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 31 zu Art. 224 StPO).

Dies war vorliegend der Fall. Nachdem die Staatsanwaltschaft im Anschluss an die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2025 auf einen Haftantrag verzichtete, übergab sie ihn an die Erwachsenenschutzbehörde. Diese hat am 13. Juni 2025 die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers angeordnet. Die Beschränkung von dessen Bewegungsfreiheit zwischen dem 13. Juni 2025 und dem 17. Juni 2025 war demnach nicht mehr strafprozessualer, sondern zivilrechtlicher Natur (vgl. Art. 426 ff. ZGB). Die Polizeihaft des Beschwerdeführers und das Haftverfahren endeten mit dessen Übergabe an die Erwachsenenschutzbehörde. Dass im Zusammenhang mit der vorläufigen Festnahme vom 12. Juni 2025 die Frist von 24 Stunden gemäss Art. 219 Abs. 4 StPO verletzt worden wäre, macht der Beschwerdeführer im Übrigen nicht geltend.

2.4.2. Am 17. Juni 2025 wurde der Beschwerdeführer - nachdem seine Einvernahme- und Hafterstehungsfähigkeit nun gegeben war - durch die Staatsanwaltschaft befragt und anschliessend festgenommen. Mit der Festnahme begannen die für das Haftverfahren aufgestellten gesetzlichen Fristen zu laufen. Gemäss den - vom Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht in Frage gestellten - vorinstanzlichen Feststellungen reichte die Staatsanwaltschaft am 18. Juni 2025 ihren Haftantrag beim Zwangsmassnahmengericht ein. Die Frist von 48 Stunden seit der Festnahme wurde damit gewahrt. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts erging sodann am 19. Juni 2025 und damit ohne Weiteres innert 48 Stunden nach Eingang des Antrags am 18. Juni 2025. Eine Missachtung der gesetzlichen (Maximal-) Fristen bzw. eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz nicht ersichtlich.

2.4.3. Der Vollständigkeit halber bleibt noch auf Folgendes hinzuweisen: Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers würde die Gesetzwidrigkeit der Haft aufgrund einer Übertretung der Frist von 96 Stunden bzw. einer Verletzung des Beschleunigungsgebots auch nicht unmittelbar zu seiner Haftentlassung führen. Ein Anspruch auf Haftentlassung besteht grundsätzlich nur, wenn kein Haftgrund vorliegt oder die Haftdauer übermässig ist. In der Regel genügt indes die förmliche Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots und die angemessene Berücksichtigung der Verletzung im Rahmen der Kostenfolgen (vgl. dazu ausführlich Urteil 1B_138/2021 vom 9. April 2021 E. 2.3 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe in Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO und Art. 237 Abs. 1 StPO) von der Anordnung einer Ersatzmassnahme - namentlich von einer fürsorgerischen Unterbringung - abgesehen.

3.1. Die Vorinstanz führt im Wesentlichen aus, geeignete Ersatzmassnahmen seien nicht ersichtlich. Die fürsorgerische Unterbringung stelle keine Ersatzmassnahme im eigentlichen Sinne dar, zumal diese dem Einflussbereich der Verfahrensleitung des Strafverfahrens gänzlich entzogen sei. Sobald deren Voraussetzungen nicht mehr erfüllt seien, müsse der Beschwerdeführer zwingend aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen werden. Der Umstand, dass gemäss dem Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde ein Austausch mit der Staatsanwaltschaft stattzufinden habe, bevor der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen werde, vermöge daran nichts zu ändern. Eine bedingungslose Entlassung des Beschwerdeführers sei zudem im Moment nicht zu verantworten, weshalb eine Umwandlung der Untersuchungshaft in eine ebenfalls freiheitsentziehende, zivilrechtliche fürsorgerische Unterbringung für diesen auch nicht viel ändern würde. Die fürsorgerische Unterbringung sei schliesslich bis zum 24. Juli 2025 befristet worden. Eine über diesen Tag hinausgehende Abwendung der qualifizierten Wiederholungsgefahr erscheine klar notwendig. In der vorliegenden Konstellation erscheine die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft - jedenfalls im aktuellen Zeitpunkt - nicht als unverhältnismässig.

3.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, die Vorinstanz begründe nicht, weshalb eine fürsorgerische Unterbringung als Ersatzmassnahme nicht geeignet sei. Es brauche entgegen der Auffassung der Vorinstanz keine Umwandlung der Untersuchungshaft in eine fürsorgerische Unterbringung, da eine solche im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids bereits bestanden habe. Zudem bestehe zwischen der Untersuchungshaft und einer fürsorgerischen Unterbringung sehr wohl ein erheblicher Unterschied, da letztere weniger einschneidend sei. Die bestehende fürsorgerische Unterbringung könne zudem durch die Erwachsenenschutzbehörde verlängert werden.

3.3.

3.3.1. Das zuständige Gericht ordnet an Stelle der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen sind aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO).

Strafprozessuale Haft darf entsprechend nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und an ihrer Stelle müssen solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2).

3.3.2. Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV) wegen strafprozessualer Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung der StPO frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung (BGE 143 IV 316 E. 3.3; 143 IV 330 E. 2.1; je mit Hinweisen). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3; 143 IV 330 E. 2.1; je mit Hinweis).

3.4. Dass die Vorinstanz die Verhältnismässigkeit der Haft als gewahrt erachtet und die Möglichkeit einer fürsorgerischen Unterbringung als Ersatzmassnahme verneint, ist nicht zu beanstanden.

3.4.1. Eine fürsorgerische Unterbringung kann nur angeordnet und aufrecht erhalten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 426 ZGB erfüllt sind. Ob dies der Fall ist, hat gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB (erstinstanzlich) einzig die Erwachsenenschutzbehörde zu beurteilen (vgl. aber zur Möglichkeit einer befristeten ärztlichen Unterbringung Art. 429 f. ZGB). Diese ist es auch, welche die Voraussetzungen für die Unterbringung und die Eignung der Einrichtung periodisch überprüft (vgl. Art. 431 ZGB) sowie über die Entlassung aus der Massnahme entscheidet (vgl. Art. 428 Abs. 1 ZGB; im Einzelfall kann die Zuständigkeit für die Entlassung gemäss Art. 428 Abs. 2 ZGB der Einrichtung übertragen werden). Demgegenüber steht es den Strafbehörden nach der gesetzlichen Kompetenzordnung nicht zu, den Beschwerdeführer fürsorgerisch unterzubringen oder eine bestehende Unterbringung zu überprüfen bzw. zu beenden. Die Strafbehörden sind mithin gar nicht befugt, im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer dessen fürsorgerische Unterbringung als Ersatzmassnahme anzuordnen (vgl. Urteil 1B_466/2018 vom 24. Oktober 2018 E. 2.4).

3.4.2. Dazu kommt, dass eine fürsorgerische Unterbringung auch nicht den gleichen Zweck wie die Haft wegen qualifizierter Wiederholungsgefahr erfüllt (vgl. Art. 237 Abs. 1 StPO).

Der Beschwerdeführer wurde in Untersuchungshaft versetzt, weil er dringend verdächtig ist, durch eine versuchte vorsätzliche Tötung (eventualiter eine versuchte schwere Körperverletzung) die physische Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und weil die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, er werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben. Seine Haft bezweckt mithin, ihn an der Begehung weiterer Straftaten zu hindern. Es handelt sich überwiegend um eine Präventivhaft und damit um eine sichernde Zwangsmassnahme. Die Öffentlichkeit soll vor der Gefahr geschützt werden, die vom Beschwerdeführer ausgeht (vgl. Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.8 mit Hinweisen, zur Publikation vorgesehen [betreffend einfache Wiederholungsgefahr]; Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6742 ff. zu Art. 221 Abs. 1 Bst. c, Abs. 1bis und Abs. 2). Demgegenüber dient die fürsorgerische Unterbringung der Behandlung und Betreuung der betroffenen Person. Zweck dieser erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme ist es, wenn immer möglich, der betroffenen Person zur Wiedererlangung der Selbstständigkeit und Eigenverantwortung zu verhelfen sowie ein menschenwürdiges Dasein zu ermöglichen (vgl. Urteil 5A_567/2020 vom 18. September 2020 E. 2.3). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind dabei zwar zu berücksichtigen (vgl. Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Person kann indes nicht allein deshalb fürsorgerisch untergebracht werden, weil sie als fremdgefährlich eingeschätzt wird (vgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Insofern dient eine fürsorgerische Unterbringung dem Schutz der betroffenen Person und gerade nicht dem Schutz der Öffentlichkeit (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 7062 Ziff. 2.2.11). Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr kann nur mit Untersuchungshaft, nicht aber mit einer fürsorgerischen Unterbringung gebannt werden. Einerseits entsprechen die Sicherheitsvorkehren in Therapieanstalten nicht denjenigen in Haftanstalten (vgl. Urteil 6B_850/2015 vom 8. Oktober 2015 E. 4.5). Andererseits steht im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht die Gefahrenabwehr, sondern die Behandlung im Vordergrund. Die fürsorgerische Unterbringung ist mithin im vorliegenden Fall nicht geeignet, den verfolgten Haftzweck zu erreichen. Damit fehlt es auch an der Zwecktauglichkeit der fürsorgerischen Unterbringung als Ersatzmassnahme.

3.4.3. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund festzuhalten, dass eine fürsorgerische Unterbringung im vorliegenden Fall mangels Zuständigkeit der Strafbehörden in diesem Bereich und aufgrund der fehlenden Zwecktauglichkeit als Ersatzmassnahme an Stelle der Untersuchungshaft ausser Betracht fällt. Es bleibt indes darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Vollzugs der Untersuchungshaft durch die zuständige kantonale Behörde in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen werden kann, wenn dies aus medizinischen Gründen angezeigt ist (vgl. Art. 234 Abs. 2 StPO).

3.5. Andere Ersatzmassnahmen sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht.

Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich als bundesrechtskonform. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ersucht indes um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren. Nachdem die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ist das Gesuch gutzuheissen. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine angemessene Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Advokat Benjamin Appius wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.

Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. September 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Lenz

Zitate

Gesetze

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BGG

  • Art. 64 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 68 BGG
  • Art. 78 BGG
  • Art. 95 BGG
  • Art. 97 BGG
  • Art. 98 BGG
  • Art. 99 BGG
  • Art. 105 BGG

BV

  • Art. 31 BV

EMRK

  • Art. 5 EMRK

StGB

  • Art. 22 StGB
  • Art. 111 StGB
  • Art. 122 StGB

StPO

  • Art. 212 StPO
  • Art. 219 StPO
  • Art. 224 StPO
  • Art. 226 StPO
  • Art. 234 StPO
  • Art. 237 StPO

ZGB

  • Art. 426 ZGB
  • Art. 428 ZGB
  • Art. 429 ZGB
  • Art. 431 ZGB

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