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Quelldetails
Rechtsraum
Schweiz
Region
Federal
Verfugbare Sprachen
Deutsch
Zitat
7B_405/2024
Gericht
Bger
Geschaftszahlen
7B_405/2024, CH_BGer_007, 7B 405/2024
Entscheidungsdatum
10.07.2024
Zuletzt aktualisiert
25.03.2026

Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal

7B_405/2024

Urteil vom 10. Juli 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte A.________ AG, handelnd durch B.________, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 27. Februar 2024 (UE230355-O/U/GRO).

Erwägungen:

Die A.________ AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. med. B., erstattete am 31. Juli 2023 Strafanzeige gegen verschiedene verantwortliche Personen des Statthalteramts Uster wegen Amtsmissbrauchs. Nachdem sie der A. AG Frist angesetzt hatte, ihre Anzeige zu verbessern und diese eine weitere Eingabe eingereicht hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft See/Oberland am 18. September 2024 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Auf eine von der A.________ AG hiergegen erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 27. Februar 2024 nicht ein. Auf das Ausstandsgesuch der A.________ AG gegen die mit dem Fall befassten Mitglieder der Obergerichts trat es ebenfalls nicht ein. Die A.________ AG erhebt "Nichtigkeitsbeschwerde" beim Bundesgericht.

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.). Die Beschwerdelegitimation ist zu begründen, wobei das Bundesgericht an die Begründung grundsätzlich strenge Anforderungen stellt (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).

Entgegen diesen Vorgaben zeigt die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise auf, welche Ansprüche sie aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt ableiten will. So wie sich dieser soweit nachvollziehbar präsentiert, würde es sich bei solchen Forderungen gegen Mitarbeitende eines Statthalteramts ohnehin mit grösster Wahrscheinlichkeit um öffentlich-rechtliche Ansprüche handeln, welche die Beschwerdeführerin nicht zur Beschwerde in Strafsachen berechtigen würden. Da sie sich dazu nicht vernehmen lässt, ist eine nähere Prüfung jedoch nicht möglich. Mangels hinreichender Begründung erübrigen sich weitere Ausführungen.

4.1. Ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst kann die Privatklägerschaft mit Beschwerde in Strafsachen eine Verletzung ihrer Parteirechte rügen, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können. Das geforderte rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; 138 IV 78 E. 1.3; je mit Hinweisen).

4.2. Eine solche Rüge könnte allenfalls darin erblickt werden, dass die Beschwerdeführerin geltend macht, Oberrichter Oehninger hätte sich nicht am Entscheid über das ihn betreffende Ausstandsgesuch beteiligten dürfen. Sie äussert sich aber nicht weiter dazu, welchen Ausstandsgrund sie weshalb als gegeben erachtet und weshalb die Gerichtsbesetzung im vorliegenden Fall gegen Recht verstossen soll (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Demnach fehlt es letztlich auch in diesem Punkt an einer tauglichen Begründung der Legitimation.

Nebst dem enthält die Beschwerde entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG weder einen eigentlichen Antrag in der Sache, noch eine Auseinandersetzung mit den für den vorinstanzlichen Entscheid wesentlichen Erwägungen (vgl. BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; je mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht liegt somit ein klarer formeller Mangel vor.

Schliesslich ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Verwaltungsratspräsident in diverse Verfahren verwickelt sind, die einem mit dem vorliegend zu beurteilenden Fall vergleichbaren Muster folgen. Dabei konnte in jüngerer Zeit eine Häufung von Beschwerden ans Bundesgericht festgestellt werden (vgl. Verfahren 7B_350/2023, 7B_757/2023, 7B_1015/2023, 7B_1017/2023, 7B_1007/2023, 7B_359/2024, 7B_403/2024 und 7B_404/2024). Diese erwiesen sich allesamt als unzulässig bzw. unzureichend begründet (Art. 108 BGG), womit die Beschwerdeführung in der Gesamtschau als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG zu bezeichnen ist.

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Hurni

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger

Zitate

Gesetze

5

BGG

  • Art. 42 BGG
  • Art. 66 BGG
  • Art. 81 BGG
  • Art. 108 BGG

OR

  • Art. 41 OR

Gerichtsentscheide

13

Zitiert in

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