Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal
7B_403/2024
Urteil vom 10. Juli 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung Bundesrichter Hurni, als Einzelrichter, Gerichtsschreiberin Lustenberger.
Verfahrensbeteiligte A.________ AG, handelnd durch B.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand Nichtanhandnahme, Rechtsverzögerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Februar 2024 (SBK.2024.36).
Erwägungen:
Am 17. Juli 2023 erstattete die A.________ AG, vertreten durch ihren Verwaltungsratspräsidenten Dr. med. B., Strafanzeige gegen C. wegen unwahrer Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden, unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe und Geldwäscherei. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau nahm die Strafuntersuchung mit Verfügung vom 22. Dezember 2023 nicht an die Hand. Am 1. Februar 2024 erhob die A.________ AG beim Obergericht des Kantons Aargau Rechtsverzögerungsbeschwerde. Dieses trat auf die Beschwerde nicht ein. Gegen den besagten Nichteintretensentscheid vom 21. Februar 2024 erhebt die A.________ AG Beschwerde beim Bundesgericht.
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen grundsätzlich nur berechtigt, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als solche gelten Ansprüche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Es geht dabei in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, hat die Privatklägerschaft im Strafverfahren nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Nach ständiger Rechtsprechung muss sie im Verfahren vor Bundesgericht daher darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_38/2023 vom 25. April 2024 E. 1.1; 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin verliert in ihrer Eingabe kein Wort zu der für ihre Beschwerdeberechtigung entscheidenden Frage, welche Zivilforderungen sie aus den zur Anzeige gebrachten Sachverhalten ableiten will. Welche Zivilforderung betroffen sein könnte, ist mit Blick auf die im Raum stehenden Tatbestände auch nicht ersichtlich - dies umso weniger, als der Beschwerdeführerin laut Vorinstanz diesbezüglich gar keine Geschädigtenstellung im Sinne der StPO zukommt. Die Beschwerdeführerin wäre deshalb erst recht gehalten gewesen, sich zu ihrer Beschwerdelegitimation zu äussern. Da sie dies nicht tut, liegt ein offensichtlicher Begründungsmangel vor. Anders als sie zu meinen scheint, vermag der Umstand allein, dass es um Offizialdelikte geht, ihre Beschwerdelegitimation nicht zu begründen.
Davon abgesehen erwähnt die Beschwerdeführerin zwar die sog. "Star-Praxis", wonach ungeachtet der Legitimation in der Sache selbst durch die Privatklägerschaft eine Verletzung ihrer Parteirechte gerügt werden kann, die ihr nach dem Verfahrensrecht, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft (BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1; je mit Hinweisen). Aus ihrer Eingabe geht aber nicht hervor, welche Rüge sie unter diesem Titel zur Beschwerde berechtigen soll.
Schliesslich enthält die Beschwerde entgegen den Vorgaben von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG weder einen eigentlichen Antrag in der Sache, noch eine Auseinandersetzung mit den für den vorinstanzlichen Entscheid wesentlichen Erwägungen (vgl. BGE 143 I 377 E. 1.2; 142 I 99 E. 1.7.1; je mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht sind die formellen Voraussetzungen einer Beschwerde ans Bundesgericht somit offensichtlich nicht erfüllt.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 BGG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juli 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Hurni
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger